[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Norbert Kleinwächter,
Jürgen Pohl, Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/2917 –
Arbeitskräftemangel an deutschen Flughäfen und neue Gastarbeiterregelung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
An deutschen Flughäfen bestehen seit Wochen chaotische Zustände bei der
Abfertigung. In der Folge kommt es zu langen Wartezeiten, Verspätungen,
Gepäckverlusten und Flugstreichungen. Es fehlt an Personal an den Check-in-
Schaltern, den Sicherheitskontrollen und bei einfachen Tätigkeiten wie etwa
dem Gepäcktransport. Die Bundesregierung will kurzfristig den Einsatz von
Arbeitskräften aus der Türkei an deutschen Flughäfen ermöglichen. Dabei soll
es jedoch keine Abstriche bei der Sicherheit und kein Lohn- und
Sozialdumping geben (vgl. Pressekonferenz vom 29. Juni 2022 mit Statements des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), dem Bundesministerium
des Innern und für Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS), abgerufen unter:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Arti
kel/LF/lage-luftverkehrswirtschaft.html, Tagesschau.de, „Regierung will
gegen Flugchaos vorgehen“ vom 29. Juni 2022, abgerufen unter:
https://www.ta
gesschau.de/inland/flugchaos-verkehrsminister-heil-faeser-101.html, Tages-
schau.de, „Grünes Licht für Personal aus der Türkei“ vom 6. Juli 2022,
abgerufen unter:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/bundesagentu
r-anwerbung-flughafenpersonal-tuerkei-101.html). Überdies berichten die
Tagesthemen, dass pro Arbeitskraft eine Vermittlungsprovision von 5 000
Euro an eine türkische Unternehmerin gezahlt werden soll (vgl. Tagesthemen
vom 17. Juli 2022, abgerufen unter:
https://www.ardmediathek.de/video/tagest
hemen/tagesthemen/das-erste/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL3RhZ2VzdGh
lbWVuLzlkMzViYTFmLTEzZjgtNDU2NC1hZGRjLWEzNDU3MTU4N2Ey
Yi8x).
1. Wie viele Arbeitskräfte fehlen nach Kenntnis der Bundesregierung an
den deutschen Flughäfen in der Abfertigung, und wie viele türkische
Arbeitskräfte sollen angeworben und in Deutschland eingesetzt werden?
Die Bundesregierung hat auf Bitten der Luftverkehrswirtschaft im Juli 2022 die
rechtliche Möglichkeit zur Rekrutierung von Hilfskräften aus Drittstaaten
eröffnet, um die geordnete Abwicklung des Sommerreiseverkehrs zu unterstützen.
Der Bundesregierung war zuvor von der Luftverkehrswirtschaft ein vierstelli-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3179
20. Wahlperiode 24.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 23. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ger Bedarf an Hilfskräften für die Bodenabfertigungsdienste übermittelt
worden. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung wird die
geschaffene Möglichkeit durch die betroffenen Unternehmen in Höhe einer niedrigen
dreistelligen Personenanzahl genutzt.
2. Welche konkreten Tätigkeiten sollen nach Kenntnis der Bundesregierung
die türkischen Arbeitskräfte an den Flughäfen ausüben (bitte auch
differenzierte Angaben zum Qualifikationsniveau machen)?
3. Zu welchen Bedingungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
die türkischen Arbeitskräfte eingestellt (bitte Angaben zum Tarifvertrag,
Bruttoverdienst, monatlicher Arbeitszeit, Befristungen, Übernahme von
Kost und Logis usw. machen)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Arbeitsverhältnisse werden unmittelbar zwischen dem Flugplatz oder
Bodenabfertigungsdienstleister und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
abgeschlossen. Die Bundesregierung ist in diesen Vorgang nicht eingebunden.
Es wird auf die Globalzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
verwiesen (Inhalte abrufbar unter:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/content/1
533768251545).
4. Ab wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung die türkischen
Arbeitskräfte mit Blick auf die noch erfolgende Zuverlässigkeitsprüfung
und Ausbildung tatsächlich an den Flughäfen eingesetzt werden, und
inwieweit kann dadurch kurzfristig der Ferienflugverkehr normalisiert
werden?
Die Arbeitskräfte müssen bereits ausgebildet sein und über Erfahrung in dem
jeweiligen Einsatzgebiet verfügen, so dass die Situation an den Flughäfen
kurzfristig verbessert werden kann.
Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung muss vor der
Einreise nach Deutschland abgeschlossen sein. Nach Angaben der
Luftverkehrswirtschaft sollen die ersten Arbeitskräfte noch im August auf deutschen Flughäfen
eingesetzt werden.
5. Inwieweit erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung
Provisionsleistungen an türkische Arbeitsvermittler für die Vermittlung türkischer
Arbeitskräfte an deutschen Flughäfen, wie hoch ist die Provision je
Arbeitskraft, und wer leistet diese Provisionen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Nach Mitteilung aus der Luftverkehrswirtschaft verlangt der türkische
Bodenabfertigungsdienstleister, mit dem die Luftverkehrswirtschaft in Verhandlungen
steht, von dem zukünftigen deutschen Arbeitgeber (z. B. Flughafen oder
Bodenabfertigungsdienstleister) für die Zurverfügungstellung ein Entgelt je
vermitteltem Mitarbeiter. Die Höhe des Entgelts ist Gegenstand
privatwirtschaftlicher Verhandlungen.
6. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruhen die Arbeitsaufnahme und der
Aufenthalt der türkischen Arbeitskräfte in Deutschland, an welche
Bedingungen und Auflagen ist er geknüpft, und auf welchen maximalen
Zeitraum ist der Aufenthalt befristet?
Die Einreise und Beschäftigung im Bundesgebiet setzt die Erteilung eines
Visums durch die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Türkei
voraus. Rechtsgrundlage für die Erteilung des nationalen Visums ist § 19c
Absatz 3 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG). Soweit die Aufenthaltsdauer
weniger als 91 Tage betragen wird, wird das Visum in Form eines Schengen-Visums
erteilt, bei dem die Beschäftigung nach § 6 Absatz 2a AufenthG erlaubt wird.
Das Visum wird begrenzt auf den Beschäftigungszeitraum zzgl. des
erforderlichen Zeitraums für die An- und Abreise. Visa werden nur erteilt, wenn die
Beschäftigungsdauer höchstens drei Monate beträgt. Zudem müssen die
Beschäftigungsverhältnisse spätestens am 6. November 2022 enden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
7. Wird auch Familienangehörigen von türkischen Arbeitskräften ein
Aufenthalt in Deutschland gestattet werden, und wenn ja, inwieweit?
Der Familiennachzug ist vom befristeten Sonderverfahren für türkische
Staatsangehörige, die sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können, um an
deutschen Flughäfen als Bodenabfertigungspersonal beschäftigt zu werden,
nicht umfasst. Dieser ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Familiennachzug erfüllt sind (§§ 27 ff. AufenthG). Nach Auffassung
der Bundesregierung liegen die Voraussetzungen insbesondere wegen der sehr
kurzen Aufenthaltsdauer regelmäßig nicht vor.
8. Gibt es Absprachen der Bundesregierung bzw. staatlicher deutscher
Stellen mit staatlichen türkischen Stellen bzw. privaten türkischen
Unternehmen betreffend den Einsatz türkischer Arbeitnehmer an deutschen
Flughäfen?
9. Wenn es Absprachen wie in Frage 8 angeführt geben sollte, wie sind
diese Absprachen konkret ausgestaltet, wann wurden diese Absprachen
getroffen, auf wessen Initiative hin erfolgten sie, und welche Leistungen
und Gegenleistungen wurden dafür jeweils von deutscher wie türkischer
Seite zugesagt?
10. Wenn es Absprachen wie in Frage 8 angeführt geben sollte, was sind die
Gründe für diese Absprachen, und worin liegt das öffentliche Interesse
dafür von deutscher Seite?
11. Wenn es Absprachen zwischen der Bundesregierung und staatlichen
türkischen Stellen zum Einsatz türkischer Arbeitnehmer an deutschen
Flughäfen geben sollte, warum wurde dazu die deutsche Öffentlichkeit
bislang nicht informiert – auch nicht auf der gemeinsamen Pressekonferenz
der Bundesminister Volker Wissing, Nancy Faeser und Hubertus Heil am
29. Juni 2022 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 8 bis 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nein.
12. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen europäischen
Staaten mit ähnlichen Problemen im Bereich der Flughafenabfertigung
gleichfalls Arbeitskräfte aus der Türkei wie in Deutschland eingesetzt
werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
13. Hat die Bundesregierung Alternativen zur Beschäftigung ausländischer
Arbeitskräfte an deutschen Flughäfen erwogen und augenscheinlich
verworfen, und wenn ja, welche, und warum ist es insbesondere weder der
Agentur für Arbeit noch den Jobcentern möglich, aus dem Reservoir der
von ihr betreuten mehreren Hundertausenden Arbeitslosen und
Arbeitssuchenden geeignete Arbeitnehmer zum Einsatz an den Flughäfen zu
vermitteln (bitte die einzelnen Alternativen und Hinderungsgründe
konkret darlegen)?
Die Bundesregierung hat umfassend geprüft, welche Maßnahmen zur
Verbesserung der Situation an den deutschen Flughäfen beitragen können, eine davon
war die Ermöglichung des befristeten Einsatzes türkischer Arbeitskräfte an
deutschen Flughäfen. Die Personalplanung und -gewinnung ist Aufgabe der
Unternehmen.
Die BA unterstützt in diesem Zusammenhang entsprechend dem
arbeitsmarktpolitischen Auftrag den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Die Agenturen für Arbeit unternehmen in den
betroffenen Regionen vielfältige Aktivitäten zur Gewinnung von Personal für den
Einsatz an Flughäfen. Beispielsweise besteht am Flughafen Frankfurt eine
eigene Airport-Agentur der Agentur für Arbeit Frankfurt, am Flughafen München
ein Büro der Agentur für Arbeit Freising und am Flughafen Köln/Bonn ein
gemeinsames Büro verschiedener regionaler Agenturen für Arbeit. In allen zehn
Regionaldirektionen besteht darüber hinaus ein regelmäßiger Kontakt mit den
Flughäfen sowie den dort ansässigen Arbeitgebern durch den
Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit. Hierbei sind auch die Jobcenter einbezogen.
Die Rekrutierung von Personal für die Luftverkehrsbranche ist durch
verschiedene Faktoren erschwert. Zum einen besteht aktuell in vielen Branchen eine
hohe Nachfrage nach Arbeitskräften. Weitere Faktoren sind die geforderten
Qualifikationen sowie die jeweiligen Arbeitsbedingungen.
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
grundsätzlich erwerbsfähigen Personen in den Regelungskreisen des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III), die gesundheitlichen Einschränkungen haben bzw.
arbeitsunfähig sind und die daher eine Tätigkeit im Bereich der
Flughafenabfertigung nicht in Betracht kommen bzw. nicht für eine Vermittlung
zur Verfügung stehen?
Im Juli 2022 waren nach Angaben der Statistik der BA bundesweit in beiden
Rechtskreisen insgesamt rund 2,47 Millionen Personen arbeitslos gemeldet.
Diese Personen stehen den Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit
und Jobcenter unter Berücksichtigung von Neigung, Eignung und Befähigung
sowie den Anforderungen der angebotenen Stellen zur Verfügung. Darüber
hinaus weist die Statistik zur Unterbeschäftigung für den Monat Juli 2022 weitere
rund 0,75 Millionen Personen aus, die im aktuellen Berichtsmonat aus
unterschiedlichen Gründen nicht als arbeitslos gezählt werden, zum Beispiel, weil
sie an einer arbeitsmarkt-politischen Maßnahme teilnehmen oder arbeitsunfähig
erkrankt sind und damit nicht uneingeschränkt den Vermittlungsbemühungen
zur Verfügung stehen. Im Juli 2022 waren rund 59 000 Arbeitsuchende nicht
als Arbeitslose registriert, weil sie arbeitsunfähig erkrankt waren.
15. Wie viele Vermittlungsgutscheine für private Arbeitsvermittler (AVGS
MPAV) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018
bis 2021 und im ersten Halbjahr 2022 jeweils eingelöst, und wie hoch
war im Regelfall das Honorar für die erfolgreiche
Arbeitsplatzvermittlung (bei den Angaben bitte nach den Rechtskreisen SGB II und SGB III
differenzieren)?
Angaben zu Vermittlungsgutscheinen liegen aus der Statistik der BA bis April
2022 vor. Danach wurden von Januar bis April 2022 rund 1 400
Vermittlungsgutscheine eingelöst, davon rund 600 im Rechtskreis SGB III und rund 800 im
Rechtskreis SGB II. Im vorangegangenen gesamten Kalenderjahr 2021 wurden
rund 6 500 Vermittlungsgutscheine eingelöst, davon rund 3 500 im Rechtskreis
SGB III und rund 3 000 im Rechtskreis SGB II. Im Kalenderjahr 2020 wurden
rund 6 900 Vermittlungsgutscheine eingelöst, davon rund 3 500 im Rechtskreis
SGB III und rund 3 400 im Rechtskreis SGB II. Im Kalenderjahr 2019 wurden
rund 11 500 Vermittlungsgutscheine eingelöst, davon rund 5 500 im
Rechtskreis SGB III und rund 6 000 im Rechtskreis SGB II. Im Kalenderjahr 2018
wurden rund 16 500 Vermittlungsgutscheine eingelöst, davon rund 7 600 im
Rechtskreis SGB III und rund 8 900 im Rechtskreis SGB II. Die Vergütung
richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder
erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. Bei einer
erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch
einen Träger beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und
Menschen mit Behinderungen kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu
3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1 250 Euro
nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
16. Wird der Einsatz der türkischen Arbeitskräfte an deutschen Flughäfen
von Seiten der Bundesregierung evaluiert und dem Deutschen Bundestag
dazu bis Ende des Jahres berichtet werden?
Die Bundesregierung evaluiert die Maßnahme und berichtet dem Deutschen
Bundestag auf Anforderung.
17. Wird nach Auffassung der Bundesregierung mit der Zulassung Tausender
ausländischer Arbeitnehmer für die Flughafenabfertigung die
Verhandlungsposition der dort bereits tätigen Arbeitnehmer und Gewerkschaften
bei der Neuverhandlung besserer Arbeitsbedingungen und Löhne
geschwächt, und wenn ja, warum wird dies von Seiten der
Bundesregierung in Kauf genommen?
Voraussetzung einer Inanspruchnahme des befristeten Sonderverfahrens ist,
dass die türkischen Arbeitskräfte zu angemessenen Bedingungen beschäftigt
werden. Sofern der deutsche Arbeitgeber einen Tarifvertrag anwendet, hat die
Beschäftigung zu den entsprechenden tariflichen Bedingungen zu erfolgen.
Soweit beim Arbeitgeber kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, sind – in
Anlehnung an einen im Bereich der Bodenabfertigung bestehenden
Flächentarifvertrag – mindestens 14,25 Euro pro Stunde (zzgl. Zuschlägen für Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit) zu zahlen. Die Bundesregierung geht deshalb
nicht von einer Schwächung der Verhandlungsposition von bereits
Beschäftigten aus. Diese Einschätzung wird durch die in den letzten Wochen zustande
gekommenen Tarifabschlüsse in der Branche bestätigt. Hinzu kommt, dass die
Beschäftigungsdauer der türkischen Arbeitskräfte auf höchstens drei Monate
begrenzt ist und die Beschäftigungsverhältnisse spätestens am 6. November
2022 enden müssen. Die Bundesregierung hat die Maßnahme zudem mit dem
Appell verknüpft, durch den zügigen Abschluss eines bundesweiten
Branchentarifvertrags für angemessene Arbeitsbedingungen des Bodenpersonals an
Flughäfen und somit eine langfristige Gewinnung von Arbeitskräften zu
sorgen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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