[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roger Beckamp, Marc Bernhard,
Sebastian Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/3255 –
Äußerungen der Bundesregierung zu sogenannter Sozialer Mischung und guter
Nachbarschaft in Neubauquartieren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung gab die Veröffentlichung „Soziale Mischung und gute
Nachbarschaft in Neubauquartieren“ (im Folgenden: Soziale Mischung) durch
das in das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung eingegliederte
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) heraus (
https://www.
bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/zukunft-bauen-fp/2020/band-23-
dl.pdf). Nach Angaben der Bundesregierung werde die Gesellschaft
„heterogener“ (Soziale Mischung, S. 10). Dadurch sei das Zusammenleben
„schwieriger“ (ebd.). Die Bundesregierung wirft die Frage auf: „Wie schaffen wir
Wohnanlagen, in denen die Anwältin neben der Studierenden lebt (…) oder
die syrische neben der deutschen Familie?“ (Soziale Mischung, S. 3).
Unbeantwortet lässt die Bundesregierung die Frage, welchen konkreten Nutzen die
„deutsche Familie“ (ebd.) davon hat, neben der „syrischen Familie“ (ebd.) zu
wohnen, die sich vor dem Hintergrund des Amtseides der Mitglieder der
Bundesregierung (Artikel 64 i. V. m. Artikel 56 des Grundgesetzes) stellt.
Auch der für die „syrische Familie“ (ebd.) nach Meinung der Bundesregierung
entstehende Nutzen bleibt unklar.
Die Bundesregierung bezeichnet „Mischung“ als „Ziel“ („Verbunden mit der
Mischung ist vor allem auch das Ziel, Inklusion und sozialen Zusammenhalt
in der Gesellschaft zu stärken.“; Soziale Mischung, S. 4). Dabei bleibt nach
Auffassung der Fragesteller unklar, wie die Bundesregierung das Ziel der
„Mischung“ (ebd.) erreichen will, welche Rechtfertigungsgründe sie für die
Schranken des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes anführt, ob die
gewählten Methoden anderen von der Bundesregierung behaupteten Grundsätzen
widersprechen, welche Methoden sie dazu ausschließt und aus welchen
Gründen.
Weiter beschreibt die Bundesregierung eine Reihe von Vorteilen und
Nachteilen von „Segregation“ (Soziale Mischung, S. 30). Dabei bleibt zum Bedauern
der Fragesteller unklar, wie die summarische Bewertung der Bundesregierung
von „Segregation“ (ebd.) aussieht, welche Gruppen nach Ansicht der
Bundesregierung von Segregation profitieren, welche Gruppen die Kosten tragen, und
welche wissenschaftlichen Belege die Bundesregierung jeweils anführt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3466
20. Wahlperiode 19.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 19. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Als „Vorteil von Segregation“ führt die Bundesregierung an, dass „Ethnische
Minderheiten [sich] unter ihren Landsleuten am wenigsten fremd fühlen“
(Soziale Mischung, S. 30 f.). Zu der Frage, unter welchen Bedingungen sich
Deutsche am wenigsten fremd fühlen, lässt die Bundesregierung Antworten
vermissen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Studie „Soziale Mischung und gute Nachbarschaft in Neubauquartieren“,
auf die in dieser Kleinen Anfrage Bezug genommen wird, wurde im Rahmen
des Forschungsprogramms ZukunftBau erstellt. In dem Programm werden
einzelne, von einem unabhängigen Expertengremium ausgewählte
Forschungsanträge unabhängiger Dritter mittels einer Zuwendung gefördert. Die
Zuwendungsbescheide enthalten den Hinweis, dass die mit öffentlichen Geldern
unterstützen Ergebnisse des Forschungsvorhabens für die Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden müssen. Einige exemplarische Forschungsberichte werden
dabei in der BBSR-Reihe „Zukunft Bauen: Forschung für die Praxis“
herausgegeben. Die inhaltlichen Aussagen dieser Berichte gehen einzig auf die
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Einsichten der antragstellenden Forscher zurück,
die sich der Herausgeber indes nicht zu eigen macht. Eine Zensur wird nicht
ausgeübt. Dementsprechend heißt es im Impressum auf Seite 203 der
erwähnten Publikation „Soziale Mischung und gute Nachbarschaft in
Neubauquartieren“: „Die von den Autoren vertretene Auffassung ist nicht unbedingt mit der
des Herausgebers identisch.“ Herausgeber der Studie ist das Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung (BBR).
Zudem weist die Bundesregierung auf Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes
hin, nachdem den Gemeinden das Recht zugesichert wird, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung
zu regeln.
1. Bestätigt die Bundesregierung ihre Aussage, dass „Mischung“ (Soziale
Mischung, S. 4) ein Ziel ihrer Wohnungs- und Baupolitik sei?
2. Was versteht die Bundesregierung unter „Mischung“ (Soziale Mischung,
S. 4)?
3. Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung den Grad der
„Mischung“ in einem „Quartier“ (Soziale Mischung, S. 43)?
4. Mit welchen wissenschaftlichen Studien belegt die Bundesregierung,
dass die „Lebensqualität der Menschen“ bei verstärkter „Mischung“
(Soziale Mischung, S. 4) steigt?
5. Für welche Gruppen steigt die subjektiv empfundene Lebensqualität
insgesamt bei verstärkter „Mischung“ (Soziale Mischung, S. 4) auf die die
Bundesregierung abzielt, und für welche Gruppen sinkt sie?
8. Welche Vorteile hat erhöhte Heterogenität der Gesellschaft nach Ansicht
der Bundesregierung?
9. Welche Nachteile hat erhöhte Heterogenität der Gesellschaft nach
Ansicht der Bundesregierung?
10. Was versteht die Bundesregierung unter „sozialem Zusammenhalt“
(s. o.)?
11. Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung, wann, und in
welcher Stärke „sozialer Zusammenhalt“ (Soziale Mischung, S. 4) besteht?
20. Welche Vorteile haben Deutsche nach Erkenntnissen der
Bundesregierung davon, wenn die Wohnumgebung bzw. der Stadtteil
„multikultureller“ (Soziale Mischung, S. 15, 34) wird als vorher?
Die Fragen 1 bis 5, 8 bis 11 und 20 werden aufgrund ihres
Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Grundlage der Politik der Bundesregierung für eine moderne
Stadtentwicklungspolitik ist die „Neue Leipzig-Charta – Die transformative Kraft der Städte
für das Gemeinwohl“, die beim Informellen Ministertreffen der für
Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und Minister der Europäischen Union am
30. November 2020 unter der deutschen Ratspräsidentschaft verabschiedet
wurde. Sie steht in Einklang mit den 17 Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2020
der Vereinten Nationen (u. a. Ziel 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden:
Städte und Gemeinden inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten),
auf die sich die Vereinten Nationen geeinigt haben. Mit der „Neuen Urbanen
Agenda“ aus dem Jahr 2016 bekennen sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten
Nationen dazu, Städte stärker einzubeziehen und die Rahmenbedingungen für
eine nachhaltige und integrierte Stadtentwicklung zu verbessern.
Gemäß der Neuen Leipzig-Charta soll eine hochwertige Stadtplanung und ein
guter Städtebau kompakte, sozial und wirtschaftlich gemischte Städte mit gut
ausgebauten Infrastrukturen und einem gesunden Stadtklima fördern, die zum
Wohlergehen aller Bürgerinnen und Bürger beitragen. Die Neue Leipzig-Charta
fordert u. a. eine gerechte Stadt, die allen gesellschaftlichen Gruppen einen
gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen der Daseinsvorsorge
ermöglicht: zu Bildung, sozialen Dienstleistungen, Gesundheitsversorgung und zu
Kultur. Auch der Zugang zu einer angemessenen, sicheren und bezahlbaren
Wohnraum- und Energieversorgung sollte auf die Bedürfnisse verschiedener
gesellschaftlicher Gruppen abgestimmt sein. Sozial ausgewogene, gemischte
und sichere Stadtquartiere tragen zur Integration aller sozialen und ethnischen
Gruppen und Generationen bei (2020, S. 5) (
https://www.bmwsb.bund.de/Shar
edDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/wohnen/neue-leip
zig-charta-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Der Grad der Mischung in
einem Quartier wird durch die Bundesregierung nicht bestimmt.
Die Bundesregierung sieht in der sozialen Mischung in den Städten und
Gemeinden mit ihren Stadt- und Ortsteilen und Quartieren die Möglichkeit, eine
breite soziale Teilhabe für alle Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten und vor
allem den Diskurs zwischen den gesellschaftlichen Gruppen zum gegenseitigen
Verständnis, Lernen und kulturellem Austausch zu fördern. So kann sozialer
Zusammenhalt gestärkt werden. Kriterien zur Bemessung des sozialen
Zusammenhalts bestehen nicht. Die Bundesregierung hat ihre Maßstäbe für den
sozialen Zusammenhalt in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie formuliert (2021,
S. 369) (
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/998006/1873516/3d3b
15cd92d 0261e7a0bcdc8f43b7839/2021-03-10-dns-2021-finale-langfassung-ni
cht-barrierefrei-data.pdf?download=1).
Es wird zudem auf das Literaturverzeichnis der Studie verwiesen, auf die hier
Bezug genommen wird.
6. Inwiefern wird nach Ansicht der Bundesregierung die Gesellschaft
„heterogener“ (Soziale Mischung, S. 10)?
7. Unternimmt die Bundesregierung zielgerichtet oder als in Kauf
genommene Nebenfolge Maßnahmen für mehr oder weniger „Heterogenität“
(s. o.)?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Statistische Daten der Innerstädtischen Raumbeobachtung (basiert auf
Ergebnissen von 56 Städten) zeigen, dass die Stadtentwicklung in den
zurückliegenden Jahren im Zeichen eines steten Bevölkerungswachstums, insbesondere in
den Metropolkernen stand. Zuletzt verlangsamte sich das
Bevölkerungswachstum, in einigen Städten kam es sogar zu einer rückläufigen Entwicklung. Die
Zuwanderung aus dem Ausland und Binnenwanderungen junger Bildungs- und
Berufswanderer haben zu dieser Entwicklung beigetragen. Die demografische
Entwicklung der Städte ist eingebettet in die gesamtgesellschaftliche
Entwicklung, d. h. auch die Städte sind vom demografischen Wandel und seinen
Auswirkungen betroffen. Alterung, Internationalisierung, Verkleinerung der
Haushalte sind – um nur einige Aspekte zu nennen – Wandlungsprozesse, von denen
die Städte in je unterschiedlichem Maße betroffen sind.
Auch auf Stadtteilebene bestehen erhebliche Unterschiede innerhalb und
zwischen den Städten, so dass hier die lokalen Gegebenheiten immer zu beachten
sind.
12. Was versteht die Bundesregierung unter den „Spielräumen“, auf die
„Wohnungsunternehmen“ nach Ansicht der Bundesregierung „aus gutem
Grund Wert“ legen (Soziale Mischung, S. 11)?
13. Schließt die Bundesregierung aus, dass mit den „Spielräumen“ (Soziale
Mischung, S. 157) Quoten nach ethnischen Kriterien oder dem Kriterium
der Staatsangehörigkeit gemeint ist?
a) Wenn ja, durch welche Methoden will die Bundesregierung
erreichen, dass die „deutsche Familie“ neben der „syrischen Familie“
(Soziale Mischung, S. 3) lebt und eine Nation, die sich nicht „mit
jeder in einem Haus zusammenbringen“ lasse, nicht nebeneinander
wohnen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die
Auswahl von Bewohnern nach ethnischen Kriterien oder dem Kriterium
der Staatsangehörigkeit für zulässig?
c) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung für jede Gruppe gleich
vorteilhaft, neben Bewohnern jeder anderen Gruppe zu wohnen, und
wenn nein, wieso hält die Bundesregierung eine Benachteiligung
aufgrund der Gruppenzugehörigkeit mit Artikel 3 Absatz 3 des
Grundgesetzes für vereinbar?
Die Fragen 12 bis 13c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine freie Wahl des Wohnortes. Die
Belegung einzelner Wohnungen liegt nicht in der Zuständigkeit der
Bundesregierung, sondern in der der Wohnungseigentümer. Der Bundesregierung
liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob es für jede Gruppe gleich vorteilhaft ist,
neben Bewohnern jeder anderen Gruppe zu wohnen. Die Bundesregierung
benachteiligt keine Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe.
Es wird zudem auf den Hinweis in der Vorbemerkung verwiesen, dass die von
den Autoren der Studie vertretene Auffassung nicht unbedingt mit der des
Herausgebers identisch ist.
14. Wieso lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung „nicht jede Nation
mit jeder in einem Haus zusammenbringen“ (Soziale Mischung, S. 51)?
15. Welche „Nationen“ lassen sich nach Ansicht der Bundesregierung mit
welchen anderen Nationen „in einem Haus zusammenbringen“ (Soziale
Mischung, S. 51), und welche nicht?
16. Hält die Bundesregierung ihre Äußerung zu Nationen, die „nicht mit
jeder anderen in einem Haus zusammengebracht werden können“ (Soziale
Mischung, S. 51) für „rassistisch“ oder für „gruppenbezogene
Menschenfeindlichkeit“ („Verfassungsschutzbericht“ der Bundesregierung,
2021, S. 48), und wenn nein, warum nicht?
17. Hält die Bundesregierung ihre Äußerung zu „schwierigen
Mietergruppen“, die nicht in Anführungszeichen gesetzt und nicht im Konjunktiv
oder in indirekter Rede gehalten ist (Soziale Mischung, S. 51) für eine
„pauschale Herabwürdigung“ („Verfassungsschutzbericht“ der
Bundesregierung, 2020, S. 75), und wenn nein, warum nicht?
18. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, wann Gruppen
als „schwierige Mietergruppen“ bezeichnet werden dürfen, und wann es
sich um eine „pauschale Herabwürdigung“ („Verfassungsschutzbericht“
der Bundesregierung, 2020, S. 75) handele?
Die Fragen 14 bis 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Äußerungen, auf die in den Fragen Bezug genommen wird, sind keine der
Bundesregierung, sondern der Forschenden. Die Bundesregierung entscheidet
nicht darüber, wann Gruppen als „schwierige Mietergruppen“ bezeichnet
werden dürfen.
Es wird zudem auf den Hinweis in der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen, dass die von den Autoren der Studie vertretene Auffassung nicht
unbedingt mit der des Herausgebers identisch ist.
19. Welche wissenschaftlichen Studien belegen nach Kenntnis der
Bundesregierung, wie groß der Anteil von Deutschen, der „ethnischen
Minderheiten“, anderen sozialen Gruppen und grundsätzlich Menschen ist, die
„sozial gemischt wohnen wollen“ („[…] wie wollen wir wohnen?“;
Soziale Mischung, S. 3)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Welche angestrebten Quoten bei der „sozialen Mischung“ (s. o.) sind
nach Ansicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich zulässig, welche
nicht, und wie leitet die Bundesregierung ihre Ansicht dazu her (bitte
Zahlenbereich angeben)?
Die Festlegung von Quoten zur sozialen Mischung ist nicht Aufgabe der
Bundesregierung.
22. Welche weiteren „Vorteile von Segregation“ (Soziale Mischung, S. 30)
sieht die Bundesregierung neben der Annahme, dass „ethnische
Minderheiten [sich] unter ihren Landsleuten am wenigsten fremd fühlen“
(Soziale Mischung, S. 31)?
23. Mit welchen wissenschaftlichen Studien belegt die Bundesregierung ihre
Annahme, „ethnische Minderheiten“ würden sich unter „ihren
Landsleuten am wenigsten fremd fühlen“ (Soziale Mischung, S. 31)?
24. Hält die Bundesregierung die Annahme, „ethnische Minderheiten“
würden sich „unter ihren Landsleuten am wenigsten fremd fühlen“ (Soziale
Mischung, S. 31) für „rassistisch“ oder für „gruppenbezogene
Menschenfeindlichkeit“ („Verfassungsschutzbericht“ der Bundesregierung,
2021, S. 48), und wenn nein, warum nicht?
25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie fremd sich
Deutsche unter „ethnischen Minderheiten“ (Soziale Mischung, S. 31)
fühlen?
26. Welche Erkenntnisse über die „Vorteile von Segregation“ (Soziale
Mischung, S. 30) für Deutsche liegen der Bundesregierung vor?
Die Fragen 22 bis 26 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Annahmen, auf die in den Fragen Bezug genommen wird, sind keine der
Bundesregierung. Darüber hinaus fasst die Tabelle auf S. 31/32 der Studie den
aktuellen Stand der Forschung zu diesem Thema zusammen.
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