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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Der Umgang mit der Gaskrise vor dem Hintergrund der Krisenmanagementübung LÜKEX 18
(insgesamt 51 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
14.10.2022
Antwortdauer
24 Tage
Aktualisiert
20.02.2023
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/345520.09.2022
Der Umgang mit der Gaskrise vor dem Hintergrund der Krisenmanagementübung LÜKEX 18
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Karsten Hilse, Marc Bernhard, Steffen
Kotré, Dr. Rainer Kraft, Dirk Brandes, Dr. Dirk Spaniel, Leif-Erik Holm und der
Fraktion der AfD
Der Umgang mit der Gaskrise vor dem Hintergrund der Krisenmanagementübung
LÜKEX 18
Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland durchleben eine Krise der
Gasversorgung historischen Ausmaßes. Nachdem die Belieferung mit russischem Gas
angesichts des Ukraine-Krieges eingebrochen ist, rief die Bundesregierung am
30. März 2022 die Frühwarnstufe des Notfallplans aus. Am 23. Juni 2022
wurde die Alarmstufe des Notfallplanes verkündet (https://www.bundesnetzagentu
r.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasv
ersorgung/start.html).
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, und
der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, bereiten die Bevölkerung
auf weitere Sparmaßnahmen vor. Beide rechnen mit Engpässen bei der
Gasversorgung bis in den Winter 2023/2024 (https://www.bundesregierung.de/breg-d
e/suche/energiesicherungspaket-2063868).
Diesbezüglich können sich die Verantwortlichen beim Umgang mit der
Gaskrise auf eine Übung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe stützen. Die „Länderübergreifende Krisenmanagementübung (Excercise)“
(LÜKEX) zur „Gasmangellage in Süddeutschland“ wurde am 28. und 29.
November 2018 durchgeführt (https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Mediathek/Publikationen/LUEKEX/luekex18-auswertungsbericht.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=5; S. 9 f.). In dem der Übung „LÜKEX 18“ zugrunde
liegendem Szenario wurden sämtliche drei Stufen des Notfallplanes
(Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe) durchgespielt. Zudem wird von einem
„Rekordwinter“ ausgegangen, mit Temperaturen bis unter -25° C (https://www.bb
k.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/LUEKEX/lue
kex18-auswertungsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5; S. 14 ff.).
Die Fragesteller interessieren sich vor dem Hintergrund der Gaskrise vor allem
dafür, ob Lehren aus der Übung aus dem Jahr 2018 gezogen wurden, die in der
gegenwärtigen Situation genutzt werden konnten bzw. können, um Schaden
von Deutschland und seinen Bürgern abzuhalten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3455
20. Wahlperiode 20.09.2022
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wer beauftragte die Übung LÜKEX 18 mit dem Thema der
Gasmangellage?
2. Zieht die Bundesregierung die Möglichkeit eines besonders kalten Winters
2022/2023 mit zweistelligen Minusgraden (vgl.: Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 4, 14) in Betracht, und welche Konsequenzen zieht sie
daraus (bitte begründen)?
3. Hat die Bundesregierung konkrete Vorbereitungen getroffen, Personen in
Notunterkünften unterzubringen, und wenn ja, um welche Vorbereitungen
handelt es sich (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 28) (bitte jeweils nach
erstens neu zu errichtenden temporären Unterkünften und zweitens
Nutzung bestehender Gebäude aufschlüsseln; bitte zudem nach vorgesehenen
städtischen bzw. ländlichen Flächen, Planungs- und
Realisierungszeiträumen bei Neubau, Fassungsvermögen der Unterkünfte, regionaler
Verteilung, Kosten, Steuerungs- und Planungsstäbe, Verzahnung mit
kommunalen Verantwortungsträgern aufschlüsseln)?
4. Für welche Anzahl an Personen können Notunterkünfte bereitgestellt
werden (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 62 f.)?
a) Wie viele beheizbare Liegenschaften des Bundes stehen zur Verfügung,
um Bürgern die Möglichkeit zur Aufwärmung zu geben (bitte Anzahl
der Liegenschaften und zur Verfügung stehende Fläche angeben)?
b) Welche Anzahl an Personen fassen die beheizbaren Liegenschaften des
Bundes?
c) Wie viele öffentliche Gebäude können als Wärmeinseln zur Verfügung
stehen (bitte Anzahl der Gebäude und zur Verfügung stehende Fläche
angeben)?
d) Welche Anzahl an Personen fassen die öffentlichen Gebäude, die als
Wärmeinseln zur Verfügung stehen?
e) Welche Unterkünfte, außer den Liegenschaften des Bundes und
öffentlichen Gebäuden, können nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Aufwärmung der Bürger dienen (bitte Anzahl der Gebäude und zur
Verfügung stehende Fläche angeben)?
f) Fasst die Bundesregierung auch Zuweisungen von Personen in private
Haushalte zur Aufwärmung ins Auge (bitte begründen)?
g) Mit welcher durchschnittlichen Verweildauer rechnet die
Bundesregierung für Personen, die sich in Notunterkünften aufwärmen wollen?
h) Berücksichtigt die Bundesregierung Corona-Schutzmaßnahmen in den
Notunterkünften, und wenn ja, wie garantiert sie die Einhaltung dieser?
i) Besteht die Möglichkeit des Brennstoffwechsels in Notunterkünften,
und wenn ja, in welchem Umfang?
5. Welche Einrichtungen und Betriebe sind von einer Notfallstufe nach
Kenntnis der Bundesregierung besonders betroffen (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 28) (bitte begründen)?
6. Welche Rolle spielt das Militär beim Eintreten einer Notfallstufe
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 29) (bitte begründen)?
7. Wurde seit LÜKEX 18 die Schwelle für den Aufruf von
„Krisenstabsstrukturen“ in den jeweiligen Behörden gesenkt (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 30) (bitte begründen)?
8. Hat die Bundesregierung angesichts der Erkenntnisse über die wichtige
Rolle von Netz- und Speicherbetreibern in dieser Hinsicht Vorsorge
betrieben (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 32)?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?
9. Wurde seit LÜKEX 18 eine weitergehende Netzwerkbildung zwischen
öffentlicher Verwaltung und Gaswirtschaft vollzogen (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 32)?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?
10. Wurde die Zusammenarbeit über Verbindungspersonen zwischen den
Fernnetzbetreibern und den Landesministerien nach LÜKEX 18
beibehalten (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 32)?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
11. Wurde die Einbindung von Vertretern der betroffenen Fachbehörden, von
Betreibern sowie der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (inklusive Hilfsorganisationen, Technisches Hilfswerk (THW)) in das
strategische Krisenmanagement als Fachberatung nach LÜKEX 18
beibehalten (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 32)?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
12. Wurde die regelmäßige Überprüfung der eigenen
Krisenmanagementressourcen nach LÜKEX 18 beibehalten (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 33)?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
13. Wie erklärt die Bundesregierung die Äußerungen von Bundeskanzler Olaf
Scholz, wir müssten aufpassen, „dass wir Putin nicht in die Falle gehen“,
die Äußerung über „Putins Bluff“ und die Bemerkung über „autoritäre
Regime wie das von Präsident Putin“ (https://www.bundesregierung.de/breg-
de/aktuelles/interview-the-globe-and-mail-2068202) vor dem Hintergrund
der Warnung im Auswertungsbericht zu LÜKEX 18 davor „einen
Einzelnen für die Situation verantwortlich zu machen“ und daher „derartige
Schuldzuweisungen zu verhindern“ (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 36)?
14. Fielen die Äußerungen von Bundeskanzler Olaf Scholz über Putin (siehe
obige Frage; https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/interview-
the-globe-and-mail-2068202) im Sinne der Kommunikation als Instrument
des strategischen Krisenmanagements und mit dem Ziel der
Deutungshoheit bei der Bewältigung von Großschadenslagen (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 40) (bitte begründen)?
15. Betreibt die Bundesregierung ein Monitoring sozialer Medien seit der
Ausrufung der Frühwarnstufe (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 40)?
a) Wenn ja, mit welchem Aufwand und welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
16. Welche Rolle spielt das modulare Warnsystem (MoWaS)
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 41) seit Ausrufung der Frühwarnstufe (bitte
begründen)?
17. Hat die Bundesregierung ein Konzept für die geregelte
länderübergreifende Zusammenarbeit von Pressestellen nach LÜKEX 18 erstellt und
umgesetzt (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 45)?
a) Wenn ja, hat sie dabei differenziert, ob und wann Fachressorts und
sonstige Stellen Informationen länderübergreifend austauschen sollen
(bitte ausführen und begründen)?
b) Wenn ja, hat sie dabei geklärt welche Verantwortung gegebenenfalls
eine zentrale Instanz übernimmt (bitte ausführen und begründen)?
c) Wenn nein, warum nicht?
18. Hat die Bundesregierung seit Ausrufung der Frühwarnstufe FAQ
(Frequently Asked Questions)-Kataloge und Sprachregelungen an
Stabsmitarbeitender ausgegeben (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 45)?
a) Wenn ja, welche FAQ-Kataloge und Sprachregelungen waren das?
b) Wenn ja, unterscheiden sich diese FAQ-Kataloge und
Sprachregelungen zu denjenigen der externen Kommunikation (bitte ausführen und
begründen)?
c) Wenn nein, warum nicht?
19. Hatte die Bundesregierung Krisenkommunikationspläne im Hinblick auf
die Krise in der Gasversorgung vorbereitet, laufend aktualisiert und diese
in der Krise auch umgesetzt (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 47)?
a) Wenn ja, mit welchem Aufwand und welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
20. Hat sich das Wortverständnis der Bundesregierung von „geschützter
Kunden“ seit LUKEX 18 geändert (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 51)?
a) Wenn ja, in welcher Hinsicht?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Was versteht die Bundesregierung gegenwärtig unter „geschützte
Kunden“ (s. o., bitte begründen)?
d) Gibt es innerhalb der „geschützten Kunden“ eine Priorisierung, und
wenn ja, welche (bitte begründen)?
e) Gedenkt die Bundesregierung, ihr Begriffsverständnis von
„geschützten Kunden“ künftig zu ändern (bitte begründen)?
21. Wurden Haftungsregelungen seit LÜKEX 18 geändert, insbesondere auch
im Bereich der Gasspeicherbetreiber (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 51 f.)?
a) Wenn ja, in welcher Hinsicht?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wie sind Entschädigungsleistungen zu erbringen?
22. Zielt die Bundesregierung künftig darauf ab, Gasspeicherbetreiber und
Eigentümer des eingespeicherten Gases zu fusionieren, mithin den
Gasspeicherbetrieb und den Besitz des Gases zu verstaatlichen, oder hat dies
schon getan (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 52)?
a) Wenn ja, anhand welcher konkreten Vorhaben oder bereits umgesetzter
Projekte?
b) Wenn nein, warum nicht?
23. Welche Möglichkeiten haben die Fernnetzbetreiber, um Maßnahmen
durchzusetzen, wenn sich die Adressaten der Maßnahmen weigern, diesen
Folge zu leisten (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 52)?
a) Welche Bedingungen und Vorgehensweise für eine Unterstützung
durch die Polizei gibt es hier?
b) Wie werden diese Maßnahmen politisch begründet und juristisch
gefasst?
24. Welche Regulierungsbehörde muss von den Netzbetreibern (§ 16 Absatz 4
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)) über die Gründe für Maßnahmen
informiert werden (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 52)?
a) Wie sind diese Informationen spezifiziert?
b) Wie ist das Weitergaberecht spezifiziert?
25. Plant die Bundesregierung, in der Notfallstufe Versorgungsgebiete
abzuschalten, und wenn ja, welche (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 53)?
26. Sind bei verfügten Reduzierungen des Verbrauchs bei Speicherbetreibern
und Industriekunden Bekanntgaben und Veröffentlichungen vorgesehen
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 53) (bitte begründen)?
27. Welche konkreten Aufgaben liegen in der Notfallstufe noch bei den
Fernnetzbetreibern, und welche Entscheidungen hat der Bundeslastverteiler zu
treffen (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 54)?
a) Welchen Handlungsspielraum haben die Fernnetzbetreiber, wenn sie
einen Notfall erkennen?
b) Haben sich diese Aufgaben und Regelungen seit LÜKEX 18 geändert,
und wenn ja, inwiefern?
28. Welche Personen, Organisationen, Institutionen und Akteure sind derzeit
Mitglieder des „Krisenteam Gas“ (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 54)
(bitte jeweils begründen)?
a) Welche Aufgaben haben diese Mitglieder im Einzelnen?
b) Hat sich die Zusammensetzung seit LÜKEX 18 geändert, und wenn ja,
inwiefern (bitte begründen)?
29. Was versteht die Bundesregierung unter den Begriffen „marktbasierte
Maßnahmen“ und „nicht-marktbasierte Maßnahmen“ (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 54)?
a) Hat sich das Verständnis der Bundesregierung über derlei verschiedene
Maßnahmen seit LÜKEX 18 geändert, und wenn ja, inwiefern?
b) Worauf beruht das Wortverständnis dieser Maßnahmen?
c) Wurden der „Notfallplan Gas“ und der „Leitfaden Krisenvorsorge Gas“
seit LÜKEX 18 dahingehend geändert, und wenn ja, inwiefern?
30. Wie geht die Bundesregierung mit Transit- und Exportmengen um
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 57) (bitte jeweils für Frühwarnstufe,
Alarmstufe und Notfallstufe aufschlüsseln)?
31. Plant die Bundesregierung, „frühzeitig Maßnahmen“ zu ergreifen, „um den
Bürgern/innen mittels entsprechender Informationen Verhaltenshinweise
und Selbsthilfemaßnahmen zu vermitteln“ (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 59), und wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich
dabei?
a) Hat die Bundesregierung insbesondere Vorbereitungen getroffen,
etwaig unsachgemäß errichteten Feuerstätten und der damit
zusammenhängenden erhöhten Brand- und Verpuffungsgefahr zu begegnen, und
wenn ja, über welche Vorbereitungen und Maßnahmen handelt es sich
dabei?
b) Rechnet die Bundesregierung bei einer weiteren Zuspitzung der Krise
mit einer Überlastung der Notfallnummern, und was macht sie ggf.
dagegen?
32. Liegen der Bundesregierung flächendeckende und aktuelle Daten zur
Beheizungsstruktur vor (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 59)?
a) Wenn ja, wie ist die Beheizungsstruktur Deutschlands?
b) Wenn nein, warum nicht?
33. Liegt der Bundesregierung eine tiefergehende und aktuelle Datenbasis zur
Fernwärmeversorgung vor, welche die hierfür benötigte Gasmenge, die
Anzahl versorgter Haushaltskunden, die primären Energieträger des
Fernwärmenetzes, die Substituierbarkeit des Energieträgers Erdgas und die
benötigte Gasmenge zur Aufrechterhaltung der Fernwärmeversorgung
enthält (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 60)?
a) Wenn ja, über welche tiefer gehenden Daten zur Fernwärmeversorgung
hat die Bundesregierung Kenntnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
34. Besteht in den Liegenschaften mit staatlicher Verwaltungs- und
Regierungsfunktion die Möglichkeit des Brennstoffwechsels, und wenn ja, in
welchem Umfang (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 63)?
35. Rechnet die Bundesregierung mit Cyberangriffen im Zusammenhang mit
der Krise bei der Gasversorgung (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 63),
und wenn ja, von welchem Akteur bzw. welchen Akteuren wird dieser
Angriff nach Kenntnis der Bundesregierung wahrscheinlich ausgehen (bitte
begründen)?
36. Welche Gesundheitseinrichtungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Gasversorgung abhängig (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 63)?
37. Können etwaige von der Gasversorgung abhängige
Gesundheitseinrichtungen autark betrieben werden, und wenn ja, innerhalb welchen Zeitraumes
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 63)?
38. Wie garantiert die Bundesregierung die Zubereitung warmer Speisen in
Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen und entsprechenden Einrichtungen
im Fall des Ausrufs der Notfallstufe (vgl. Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 64)?
39. Sind für den Fall des Ausrufs der Notfallstufe auf Bundesebene die
Koordinierung von Krankenhaus- und Personalressourcen geklärt, und wenn ja,
inwiefern (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 64)?
40. Stehen der Bundesregierung für den Fall des Ausrufs der Notfallstufe
Informationen über hilfsbedürftige Menschen außerhalb von
Krankenhäusern und Altenheimen zur Verfügung, und wenn ja, welche sind das
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 64) (bitte begründen)?
41. Stehen der Bundesregierung Alarm- und Notfallpläne bei Altenheimen,
Pflegeheimen und Dialyseeinrichtungen zur Verfügung, und wenn ja, was
enthalten diese Pläne (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 64 f.)?
42. Sind Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Apotheken
„geschützte Kunden“, und wenn nein, warum nicht (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 65)?
43. Über wie viele mobile Wärmeversorgungsstationen verfügt die
Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 65)?
44. Wie sind im Fall des Ausrufs der Notfallstufe im Bereich des
Gesundheitswesens die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit, die
Innenressorts der Länder und sonstiger beteiligter Stellen geregelt
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 65)?
45. Stehen der Bundesregierung seit LÜKEX 18 konkrete Daten über die
Abhängigkeit der verschiedenen industriellen und gewerblichen Branchen
von der Gasversorgung und der Vulnerabilität bei Versorgungsstörungen,
z. B. zum Ausmaß und zur Höhe der Schäden, zur Verfügung
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 66)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, um welche Daten handelt es sich?
46. Gelangte die Bundesregierung seit LÜKEX 18 zu neuen Erkenntnissen
hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Gas- und Stromversorgung
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 66) (vgl. https://www.tagesschau.de/
wirtschaft/unternehmen/erdgas-stromversorgung-101.html)?
a) Welchen Plan verfolgt die Bundesregierung hinsichtlich des
Zusammenhangs zwischen Gas- und Stromversorgung während einer
Alarmstufe?
b) Welchen Plan verfolgt die Bundesregierung hinsichtlich des
Zusammenhangs zwischen Gas- und Stromversorgung während einer
Notfallstufe?
47. Welche Hilfen stehen landwirtschaftlichen Betrieben und Molkereien im
Falle der Ausrufung der Notfallstufe zur Verfügung (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 66)?
48. Rechnet die Bundesregierung im Fall des Ausrufs der Notfallstufe mit
Engpässen bei der Produktion von Nahrungsmitteln (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 68)?
a) Wenn ja, bei welchen Produkten rechnet die Bundesregierung mit
Engpässen (bitte begründen)?
b) Hat die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen, diese Engpässe zu
überbrücken, und wenn ja, welche?
49. Rechnet die Bundesregierung im Fall der Ausrufung der Notfallstufe mit
der Notwendigkeit, große Mengen an Milch entsorgen zu müssen
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 68) (bitte begründen)?
a) Wenn ja, wie ist die Entsorgung nach Kenntnis der Bundesregierung zu
gewährleisten (bitte begründen)?
b) Welche weiteren Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Auswirkungen der Ausrufung der Notfallstufe in der Milchwirtschaft samt
etwaiger Lösungsansätze?
50. Kann die Bundesregierung im Fall der Ausrufung der Notfallstufe für die
Ernährungswirtschaft ausreichend Heizölmengen und
Transportkapazitäten bereitstellen (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 68) (bitte
begründen)?
51. Fasst die Bundesregierung im Fall der Ausrufung der Notfallstufe eine
prioritäre Versorgung von relevanten Betrieben des Ernährungssektors ins
Auge (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 68)?
a) Wenn ja, um welche Art von Versorgung handelt es sich konkret?
b) Wenn ja, welche Betriebe sind relevant (bitte begründen)?
c) Zählen derlei Betriebe zu den „geschützten Kunden“?
Berlin, den 19. September 2022
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/410914.10.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3455 - Der Umgang mit der Gaskrise vor dem Hintergrund der Krisenmanagementübung LÜKEX 18
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Karsten Hilse,
Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/3455 –
Der Umgang mit der Gaskrise vor dem Hintergrund der Krisenmanagementübung
LÜKEX 18
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland durchleben eine Krise der
Gasversorgung historischen Ausmaßes. Nachdem die Belieferung mit russischem
Gas angesichts des Ukraine-Krieges eingebrochen ist, rief die
Bundesregierung am 30. März 2022 die Frühwarnstufe des Notfallplans aus. Am 23. Juni
2022 wurde die Alarmstufe des Notfallplanes verkündet (https://www.bundes
netzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/ak
tuelle_gasversorgung/start.html).
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, und
der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, bereiten die Bevölkerung
auf weitere Sparmaßnahmen vor. Beide rechnen mit Engpässen bei der
Gasversorgung bis in den Winter 2023/2024 (https://www.bundesregierung.de/bre
g-de/suche/energiesicherungspaket-2063868).
Diesbezüglich können sich die Verantwortlichen beim Umgang mit der
Gaskrise auf eine Übung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe stützen. Die „Länderübergreifende Krisenmanagementübung
(Excercise)“ (LÜKEX) zur „Gasmangellage in Süddeutschland“ wurde am
28. und 29. November 2018 durchgeführt (https://www.bbk.bund.de/SharedD
ocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/LUEKEX/luekex18-auswertung
sbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5; S. 9 f.). In dem der Übung
„LÜKEX 18“ zugrunde liegendem Szenario wurden sämtliche drei Stufen des
Notfallplanes (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe) durchgespielt. Zudem
wird von einem „Rekordwinter“ ausgegangen, mit Temperaturen bis unter
-25° C (https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Pub
likationen/LUEKEX/luekex18-auswertungsbericht.pdf?__blob=publicationFil
e&v=5; S. 14 ff.).
Die Fragesteller interessieren sich vor dem Hintergrund der Gaskrise vor
allem dafür, ob Lehren aus der Übung aus dem Jahr 2018 gezogen wurden, die
in der gegenwärtigen Situation genutzt werden konnten bzw. können, um
Schaden von Deutschland und seinen Bürgern abzuhalten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4109
20. Wahlperiode 14.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 13. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach § 14 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des
Bundes (ZSKG) ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK) für die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und
länderübergreifenden Krisenmanagementübungen (LÜKEX) zuständig. Die
Umsetzung der sich aus der Auswertung der Übung ergebenen
Handlungsempfehlungen liegt in der Zuständigkeit der von der Empfehlung betroffenen
Institution und ist nicht Bestandteil von LÜKEX.
1. Wer beauftragte die Übung LÜKEX 18 mit dem Thema der
Gasmangellage?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) das Thema der
Gasmangellage für die LÜKEX 18 vorgeschlagen. Das BMI hatte daraufhin das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit der
Umsetzung beauftragt.
2. Zieht die Bundesregierung die Möglichkeit eines besonders kalten
Winters 2022/2023 mit zweistelligen Minusgraden (vgl. Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 4, 14) in Betracht, und welche Konsequenzen zieht sie
daraus (bitte begründen)?
Die Bundesregierung geht für den kommenden Winter 2022/2023 von einem
mit den Vorjahren vergleichbaren Winter aus.
3. Hat die Bundesregierung konkrete Vorbereitungen getroffen, Personen in
Notunterkünften unterzubringen, und wenn ja, um welche
Vorbereitungen handelt es sich (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 28) (bitte
jeweils nach erstens neu zu errichtenden temporären Unterkünften und
zweitens Nutzung bestehender Gebäude aufschlüsseln; bitte zudem nach
vorgesehenen städtischen bzw. ländlichen Flächen, Planungs- und
Realisierungszeiträumen bei Neubau, Fassungsvermögen der Unterkünfte,
regionaler Verteilung, Kosten, Steuerungs- und Planungsstäbe,
Verzahnung mit kommunalen Verantwortungsträgern aufschlüsseln)?
4. Für welche Anzahl an Personen können Notunterkünfte bereitgestellt
werden (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 62 f.)?
a) Wie viele beheizbare Liegenschaften des Bundes stehen zur
Verfügung, um Bürgern die Möglichkeit zur Aufwärmung zu geben
(bitte Anzahl der Liegenschaften und zur Verfügung stehende Fläche
angeben)?
b) Welche Anzahl an Personen fassen die beheizbaren Liegenschaften
des Bundes?
c) Wie viele öffentliche Gebäude können als Wärmeinseln zur
Verfügung stehen (bitte Anzahl der Gebäude und zur Verfügung
stehende Fläche angeben)?
d) Welche Anzahl an Personen fassen die öffentlichen Gebäude, die als
Wärmeinseln zur Verfügung stehen?
e) Welche Unterkünfte, außer den Liegenschaften des Bundes und
öffentlichen Gebäuden, können nach Kenntnis der Bundesregierung
zur Aufwärmung der Bürger dienen (bitte Anzahl der Gebäude und
zur Verfügung stehende Fläche angeben)?
f) Fasst die Bundesregierung auch Zuweisungen von Personen in
private Haushalte zur Aufwärmung ins Auge (bitte begründen)?
g) Mit welcher durchschnittlichen Verweildauer rechnet die
Bundesregierung für Personen, die sich in Notunterkünften aufwärmen
wollen?
h) Berücksichtigt die Bundesregierung Corona-Schutzmaßnahmen in
den Notunterkünften, und wenn ja, wie garantiert sie die Einhaltung
dieser?
i) Besteht die Möglichkeit des Brennstoffwechsels in Notunterkünften,
und wenn ja, in welchem Umfang?
Die Fragen 3 bis 4i werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen 3 bis 4i fällt in die Zuständigkeit der Länder.
Sie sind gemäß Artikel 30 und Artikel 70 Absatz 1 GG für den
Katastrophenschutz zuständig.
5. Welche Einrichtungen und Betriebe sind von einer Notfallstufe nach
Kenntnis der Bundesregierung besonders betroffen (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 28) (bitte begründen)?
Für den Fall, dass die Bundesregierung im Laufe des Winters gezwungen sein
sollte, wegen einer unmittelbar drohenden Gasmangellage die Notfallstufe im
Rahmen des „Notfallplans Gas für die Bundesrepublik Deutschland“
auszurufen, übernimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Aufgabe des
„Bundeslastverteilers“. Die BNetzA hat danach die Aufgabe, den lebenswichtigen
Bedarf an Gas sicherzustellen (vgl. § 1 EnSiG, § 1 GasSV). Im Fall einer
Gasmangellage dienen die Maßnahmen der BNetzA dazu, diesen lebenswichtigen
Bedarf an Gas in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Gasmengen
zu sichern. Der Bundeslastverteiler wird bei den zu treffenden
Abwägungsentscheidungen dabei insbesondere die gesetzliche Wertung des § 53a des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Verordnung (EU) 2017/1938 (sog.
SoS-VO) durch eine besondere Berücksichtigung der geschützten Kunden
beachten.
Sowohl nicht geschützte als auch geschützte Kunden können einen
lebenswichtigen Bedarf an Gas haben, wobei auch geschützte Kunden keinen absoluten
Schutz genießen. Die BNetzA kann daher nicht ausschließen, dass in einer
Gasmangellage auch gegenüber geschützten Kunden Anweisungen ergehen, den
Gasbezug zu reduzieren. Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass sie auf
Anweisung der BNetzA ihren Gasbezug vollständig einstellen müssten. Weitere
Informationen können dem Informationspapier der BNetzA „Lebenswichtiger
Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen
Gasmangellage“ entnommen werden (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Facht
hemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicher-heit/aktuelle_gasversorgung/Hi
ntergrund/geschuetzteKunden.pdf).
Im Falle einer Gasmangellage hat die BNetzA jedoch in Bezug auf bestimmte
Branchen weder eine feste Abschaltreihenfolge entworfen, noch kann sie
zusagen, dass bestimmte Branchen oder einzelne Unternehmen von
Gasverbrauchsreduktionen ausgenommen werden können.
Die BNetzA wird vielmehr in Abhängigkeit von der Entwicklung der Lage
situationsbedingt und auf der Basis sorgfältiger Abwägungsentscheidungen
geeignete und nötige Maßnahmen auswählen, um Engpasssituationen aufzulösen.
Ein Kriterium, das bei diesen Abwägungsentscheidungen Berücksichtigung
finden wird, ist die Bedeutung des jeweiligen Unternehmens/der jeweiligen
Einrichtung für die Versorgung der Allgemeinheit.
6. Welche Rolle spielt das Militär beim Eintreten einer Notfallstufe
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 29) (bitte begründen)?
Die Bundeswehr leistet anlassbezogen Amts- und Katastrophenhilfe nach
Artikel 35 des Grundgesetzes (GG) bei Vorliegen der jeweiligen dort genannten
Voraussetzungen. In diesem Rahmen kann die Bundeswehr auch bei Eintritt
einer Notfallstufe auf Antrag der zuständigen Stellen mit vorhandenen
Ressourcen ergänzende Unterstützung leisten. Die Bundeswehr zählt als Erbringer von
grundlegenden sozialen Diensten im Bereich der Sicherheit zu den geschützten
Kunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der
Verordnung (EU) 2017/1938, womit ihre Fähigkeit zur Auftragserfüllung auch in
einer akuten Gasmangellage aufrechterhalten wird.
7. Wurde seit LÜKEX 18 die Schwelle für den Aufruf von
„Krisenstabsstrukturen“ in den jeweiligen Behörden gesenkt (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 30) (bitte begründen)?
Die Umsetzung der sich aus der LÜKEX ergebenen Handlungsempfehlungen
liegt in Zuständigkeit der betreffenden Institutionen. Beispielhaft sei darauf
hingewiesen, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
seine Krisenstabsstrukturen stets situationsabhängig aktiviert. Auch das BBK
verfügt seit vielen Jahren (bereits vor LÜKEX 18) über eine mehrstufige
Planung zum Aufwuchs seiner Krisenstrukturen. Diese bewiesen ihre
Funktionsfähigkeit auch während der Übung 2018.
8. Hat die Bundesregierung angesichts der Erkenntnisse über die wichtige
Rolle von Netz- und Speicherbetreibern in dieser Hinsicht Vorsorge
betrieben (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 32)?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist die Bedeutung der Rolle der Netz- und
Speicherbetreiber bekannt, und sie ist im Austausch mit den zuständigen Verbänden und
Unternehmen. Die Netz- und Speicherbetreiber sind auch gegenwärtig in den
Sitzungen des Krisenteams Gas, das seit Ausrufung der Frühwarnstufe am
30. März 2022 regelmäßig tagt, vertreten.
9. Wurde seit LÜKEX 18 eine weitergehende Netzwerkbildung zwischen
öffentlicher Verwaltung und Gaswirtschaft vollzogen
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 32)?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?
Ja, das BBK führte hierzu im Jahr 2019 ein Nachhaltigkeitstreffen zur
LÜKEX 18 durch, an dem sowohl die öffentliche Verwaltung als auch die
Gaswirtschaft teilnahmen. Das BMWK und das BBK arbeiten zudem im Rahmen
des Schutzes Kritischer Infrastrukturen mit der Gaswirtschaft zusammen, z. B.
im Branchenarbeitskreis Gas der öffentlich-privaten Kooperationsplattform UP
KRITIS. Des Weiteren erfolgt im Rahmen des Bund-Länderausschusses
Gaswirtschaft ein regelmäßiger Austausch. Auch für die Konzeption und
Umsetzung von Lehrveranstaltungen an der Bundesakademie für Bevölkerungsschutz
und Zivile Verteidigung (BABZ) werden regelmäßig bestehende Netzwerke mit
der Gaswirtschaft genutzt und diese erweitert.
10. Wurde die Zusammenarbeit über Verbindungspersonen zwischen den
Fernnetzbetreibern und den Landesministerien nach LÜKEX 18
beibehalten (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 32)?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
11. Wurde die Einbindung von Vertretern der betroffenen Fachbehörden, von
Betreibern sowie der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (inklusive Hilfsorganisationen, Technisches Hilfswerk (THW)) in
das strategische Krisenmanagement als Fachberatung nach LÜKEX 18
beibehalten (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 32)?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
An den Sitzungen des Bund-Länderausschusses Gaswirtschaft nehmen die
Energieaufsichten der Länder teil, ebenso der Deutsche Verein des Gas- und
Wasserfaches e. V., der die Anforderungen an die Ausstattung und technische
Sicherheit im Sinne anerkannter Regeln der Technik festlegt.
12. Wurde die regelmäßige Überprüfung der eigenen
Krisenmanagementressourcen nach LÜKEX 18 beibehalten (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 33)?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Überprüfung der Krisenmanagementressourcen erfolgt durch die
jeweiligen Institutionen in eigener Verantwortung. Beispielsweise werden die
Krisenmanagementstrukturen des BMWK, des BMDV und des BMI regelmäßig
bedarfsgemäß angepasst, nicht nur im Hinblick auf die Ergebnisse der
LÜKEX 18, auch in Erkenntnis der tatsächlich zu bewältigenden Krisen.
Insbesondere die COVID-19-Pandemie und auch der russische Angriffskrieg
gegen die Ukraine haben zu einer Intensivierung der Überprüfung der
Krisenmanagementstrukturen geführt.
Die Alarmierung von Truppenteilen und Dienststellen der Bundeswehr wird
regelmäßig geübt. Dies beinhaltet auch die Überprüfung der Verfahren zur
Erhöhung der Führungs- und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte.
Die Bundeswehr stellt unter anderem bei Hilfeleistungseinsätzen im Inland
regelmäßig unter Beweis, dass die Verfahren zur Alarmierung sowie zur
Erhöhung der Führungs- und Einsatzbereitschaft gut eingespielt sind und eine
lageangepasste, schnelle und flexible Reaktion auf Krisensituationen ermöglichen.
13. Wie erklärt die Bundesregierung die Äußerungen von Bundeskanzler
Olaf Scholz, wir müssten aufpassen, „dass wir Putin nicht in die Falle
gehen“, die Äußerung über „Putins Bluff“ und die Bemerkung über
„autoritäre Regime wie das von Präsident Putin“ (https://www.bundesreg
ierung.de/breg-de/aktuelles/interview-the-globe-and-mail-2068202) vor
dem Hintergrund der Warnung im Auswertungsbericht zu LÜKEX 18
davor „einen Einzelnen für die Situation verantwortlich zu machen“ und
daher „derartige Schuldzuweisungen zu verhindern“
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 36)?
14. Fielen die Äußerungen von Bundeskanzler Olaf Scholz über Putin (siehe
obige Frage; https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/intervie
w-the-globe-and-mail-2068202) im Sinne der Kommunikation als
Instrument des strategischen Krisenmanagements und mit dem Ziel der
Deutungshoheit bei der Bewältigung von Großschadenslagen
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 40) (bitte begründen)?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Russland − unter der Führung von Präsident Putin − versucht seit Beginn seiner
Aggression gegen die Ukraine auch Energielieferungen als Druckmittel
einzusetzen. Die Reduzierung oder Einstellung von Gaslieferungen ist dabei alleine
eine Entscheidung Russlands und seines Präsidenten gewesen. Es gibt keine
europäischen Sanktionen gegen die Lieferung russischen Erdgases. Der
Bundeskanzler hat diesen Zusammenhang mehrfach erläutert.
Die in Frage 13 zitierten Aussagen aus dem LÜKEX 18 Auswertungsbericht
werden in der Frage ohne den konkreten Textzusammenhang wiedergegeben.
Ein Zusammenhang zwischen den zitierten Passagen und den Aussagen des
Bundeskanzlers besteht nicht.
15. Betreibt die Bundesregierung ein Monitoring sozialer Medien seit der
Ausrufung der Frühwarnstufe (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 40)?
a) Wenn ja, mit welchem Aufwand und welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
In der in Frage 15 genannten Bezugsseite (Auswertebericht LÜKEX 18, S. 40)
ist kein Hinweis auf ein Monitoring Sozialer Medien zu finden. Unabhängig
davon können Soziale Medien in der heutigen Informationswelt auch immer
eine mögliche Informationsquelle sein. Dies hat sich auch nach Ausrufung der
Frühwarnstufe nicht geändert. Wesentliche Erkenntnisse in Bezug auf eine
mögliche Energiekrise konnten dabei bis dato nicht gewonnen werden.
Unter Leitung des BMWK finden die regelmäßigen Sitzungen des Krisenteams
Gas statt, hier fließen auch Presseinformationen ein. Ein kontinuierliches
Monitoring der sozialen Medien erfolgt nicht, aber es wurde ein
Kommunikationsteam gebildet. Es setzt sich aus Vertretern der Presseabteilungen der Bundes-
und Landesbehörden zusammen.
Zur Früherkennung und Vervollständigung des eigenen Lagebildes
Bevölkerungsschutz erfolgt seitens des Gemeinsamen Melde- und Lagezentrums des
Bundes und der Länder (GMLZ) unter anderem auch ein Monitoring Sozialer
Medien. Schwerpunkt des Monitorings sind Gefahren- und/oder Schadenslagen
mit Bezug zur nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr.
16. Welche Rolle spielt das modulare Warnsystem (MoWaS)
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 41) seit Ausrufung der Frühwarnstufe (bitte
begründen)?
Um die Bevölkerung in Deutschland über verschiedene Kanäle hinweg vor
konkreten Notsituationen zu warnen, hat der Bund das Modulare Warnsystem
(MoWaS) entwickelt. Er betreibt MoWaS und nutzt es gemeinsam mit Ländern
und Kommunen. Jede Behörde kann damit eigenverantwortlich
Warnmeldungen für ihren Zuständigkeitsbereich und gemäß ihrem Warnauftrag über alle
angeschlossenen Warnmittel verbreiten. Hierzu gehören verschiedene Medien und
Kanäle, wie z. B. Fernseh- und Radiosender, das Internet oder mobile
Endgeräte.
Das Ausrufen der Frühwarnstufe steht nicht im Zusammenhang mit den
Aufgaben der mit dem MoWaS arbeitenden Behörden. Die im Auswertungsbericht
der LÜKEX 18 verfasste Empfehlung des BBK, das MoWaS auch im Vorfeld
einer erkennbar kritischen Lage zu nutzen, um den Kommunikationskanal zu
etablieren und schon frühzeitig geeignete Handlungsempfehlungen zu
vermitteln, hat auch für den Notfallplan Gas weiter Bestand.
17. Hat die Bundesregierung ein Konzept für die geregelte
länderübergreifende Zusammenarbeit von Pressestellen nach LÜKEX 18 erstellt und
umgesetzt (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 45)?
a) Wenn ja, hat sie dabei differenziert, ob und wann Fachressorts und
sonstige Stellen Informationen länderübergreifend austauschen sollen
(bitte ausführen und begründen)?
b) Wenn ja, hat sie dabei geklärt welche Verantwortung gegebenenfalls
eine zentrale Instanz übernimmt (bitte ausführen und begründen)?
c) Wenn nein, warum nicht?
Seit Ausrufung der Frühwarnstufe ist ein Kommunikationsteam tätig. Auf die
Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
18. Hat die Bundesregierung seit Ausrufung der Frühwarnstufe FAQ
(Frequently Asked Questions)-Kataloge und Sprachregelungen an
Stabsmitarbeitender ausgegeben (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 45)?
a) Wenn ja, welche FAQ-Kataloge und Sprachregelungen waren das?
b) Wenn ja, unterscheiden sich diese FAQ-Kataloge und
Sprachregelungen zu denjenigen der externen Kommunikation (bitte ausführen und
begründen)?
c) Wenn nein, warum nicht?
Das BMWK hat am 23. Juni 2022 eine FAQ Liste-Notfallplan Gas (https://ww
w.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-liste-notfallplan-gas.pdf?__blob=
publicationFile&v=10) veröffentlicht. Einen gesonderten FAQ-Katalog und
gesonderte Sprachregelungen an Stabsmitarbeiter hat das BMWK nicht
ausgegeben.
Die BNetzA veröffentlicht von Montag bis Freitag im Lagebericht eine
Einschätzung zur Gasversorgung. Außerdem stellt sie die wichtigsten Daten zu
Lastflüssen, Speicherfüllständen, Gasverbrauch und Preisentwicklung als
interaktive Grafiken zur Verfügung (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthe
men/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicher-heit/aktuelle_gasversorgung/start.
html;jsessionid=E90B2E2434E7107CBDC63355ED4A02AC).
Des Weiteren hat die BNetzA am 23. Juni 2022 eine FAQ Liste-Notfallplan
Gas veröffentlicht (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-list
e-notfallplan-gas.pdf?__blob=publicationFile&v=10).
Das BBK hat in Absprache mit der BNetzA FAQ zur Gasversorgung erstellt,
um online zu informieren und Anfragen schneller beantworten zu können.
Diese FAQ wurden im Rahmen der Zusammenarbeit den Ländern zur
Verfügung gestellt und stehen auch verschiedenen (potenziellen)
Stabsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern zur Verfügung. Der Teil der FAQ, der nicht online
gestellt wurde, bezieht sich auf Fachfragen, die nicht von allgemeinem Interesse
erscheinen.
19. Hatte die Bundesregierung Krisenkommunikationspläne im Hinblick auf
die Krise in der Gasversorgung vorbereitet, laufend aktualisiert und diese
in der Krise auch umgesetzt (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 47)?
a) Wenn ja, mit welchem Aufwand und welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Das BMWK hat seinen Krisenplan für den Fall einer Gasmangellage laufend
aktualisiert.
20. Hat sich das Wortverständnis der Bundesregierung von „geschützter
Kunden“ seit LUKEX 18 geändert (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 51)?
a) Wenn ja, in welcher Hinsicht?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Was versteht die Bundesregierung gegenwärtig unter „geschützte
Kunden“ (s. o., bitte begründen)?
d) Gibt es innerhalb der „geschützten Kunden“ eine Priorisierung, und
wenn ja, welche (bitte begründen)?
e) Gedenkt die Bundesregierung, ihr Begriffsverständnis von
„geschützten Kunden“ künftig zu ändern (bitte begründen)?
Die Fragen 20 bis 20e werden gemeinsam beantwortet.
Der besondere Stellenwert und die aktuelle Definition von geschützten Kunden
ist im Kapitel 6.1 des Notfallplanes Gas (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/
Downloads/M-O/notfallplan-gas-bundesrepublik-deutschland.pdf?__blob=publ
icationFile&v=5) aufgeführt. Der Begriff „geschützter Kunde“ aus Artikel 2
Nummer 2 VO Nr. 994/2010 wurde in Artikel 2 Nummer 5 VO 2017/1938 neu
gefasst. Damit wurde eine neue Definition des Begriffes „geschützter Kunde“
in der deutschen Gesetzgebung erforderlich, die zu einer Anpassung des § 53a
EnWG führte. Die Bundesregierung hat keine Priorisierung für bestimmte
Gruppen innerhalb der geschützten Kunden.
21. Wurden Haftungsregelungen seit LÜKEX 18 geändert, insbesondere
auch im Bereich der Gasspeicherbetreiber (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 51 f.)?
a) Wenn ja, in welcher Hinsicht?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wie sind Entschädigungsleistungen zu erbringen?
Die Fragen 21 bis 21c werden gemeinsam beantwortet.
Am 22. Mai 2022 ist das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes
1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften in Kraft getreten. Es
regelt in § 11 die Entschädigungsfrage, in § 12 den Härteausgleich und in § 13
die Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas.
22. Zielt die Bundesregierung künftig darauf ab, Gasspeicherbetreiber und
Eigentümer des eingespeicherten Gases zu fusionieren, mithin den
Gasspeicherbetrieb und den Besitz des Gases zu verstaatlichen, oder hat dies
schon getan (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 52)?
a) Wenn ja, anhand welcher konkreten Vorhaben oder bereits
umgesetzter Projekte?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Speicherbetreiber und die
Eigentümer von Erdgas zu fusionieren bzw. zu verstaatlichen. Dies würde auch den
Regeln des Gasbinnenmarktes widersprechen, die eine Trennung von
Erzeugung, Handel und Vertrieb vorsehen.
23. Welche Möglichkeiten haben die Fernnetzbetreiber, um Maßnahmen
durchzusetzen, wenn sich die Adressaten der Maßnahmen weigern,
diesen Folge zu leisten (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 52)?
a) Welche Bedingungen und Vorgehensweise für eine Unterstützung
durch die Polizei gibt es hier?
b) Wie werden diese Maßnahmen politisch begründet und juristisch
gefasst?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Die BNetzA als Bundeslastverteiler ist hierzu im Austausch mit den
Fernnetzbetreibern, um Regelungen zu finden, die getroffenen Maßnahmen
durchzusetzen. Mit dem am 22. Mai 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des
Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher
Vorschriften wurden die rechtlichen Vorschriften entsprechend angepasst.
24. Welche Regulierungsbehörde muss von den Netzbetreibern (§ 16
Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)) über die Gründe für
Maßnahmen informiert werden (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 52)?
a) Wie sind diese Informationen spezifiziert?
b) Wie ist das Weitergaberecht spezifiziert?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind der Bundeslastverteiler und die
Energieaufsichten der entsprechenden Länder zu informieren; diese
entscheiden auch, ob eine Information über getroffenen Maßnahmen erfolgt.
25. Plant die Bundesregierung, in der Notfallstufe Versorgungsgebiete
abzuschalten, und wenn ja, welche (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 53)?
Die Bundesregierung schließt nicht aus, dass der Bundeslastverteiler in der
Notfallstufe in Einzelfällen gezwungen sein kann, auch Versorgungsgebiete
abzuschalten. Dies ist aber eine Entscheidung, die jeweils im Einzelfall in
Abhängigkeit von der konkreten Situation geprüft und entschieden werden muss.
26. Sind bei verfügten Reduzierungen des Verbrauchs bei Speicherbetreibern
und Industriekunden Bekanntgaben und Veröffentlichungen vorgesehen
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 53) (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für Bekanntgaben und
Veröffentlichungen bezogen auf direkte Maßnahmen zur Reduzierung des
Verbrauchs bei Speicherbetreibern und Industriekunden. Die Maßnahmen sollen
zügig umgesetzt werden, deshalb wird eine direkte Information an die
betroffenen Netzbetreiber bzw. Unternehmen ergehen.
27. Welche konkreten Aufgaben liegen in der Notfallstufe noch bei den
Fernnetzbetreibern, und welche Entscheidungen hat der
Bundeslastverteiler zu treffen (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 54)?
a) Welchen Handlungsspielraum haben die Fernnetzbetreiber, wenn sie
einen Notfall erkennen?
b) Haben sich diese Aufgaben und Regelungen seit LÜKEX 18
geändert, und wenn ja, inwiefern?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Die Netzbetreiber setzen entsprechende Maßnahmen des Bundeslastverteilers
um. Die Netzbetreiber informieren den Bundeslastverteiler über die Situation in
ihrem jeweiligen Netzgebiet. Die Aufgaben und Regelungen haben sich seit der
LÜKEX 18 nicht grundlegend geändert. Mit dem am 22. Mai 2022 in Kraft
getretenen Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und
anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften wurden aber die Rechtsgrundlage
verbessert.
28. Welche Personen, Organisationen, Institutionen und Akteure sind derzeit
Mitglieder des „Krisenteam Gas“ (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 54) (bitte jeweils begründen)?
a) Welche Aufgaben haben diese Mitglieder im Einzelnen?
b) Hat sich die Zusammensetzung seit LÜKEX 18 geändert, und wenn
ja, inwiefern (bitte begründen)?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Notfallplan Gas der Bundesrepublik
Deutschland. An den aktuellen Sitzungen des Krisenteams Gas nehmen das
BMWK, das BMI, die BNetzA, drei Vertreter für die Länder, jeweils ein
Vertreter der Fernnetzbetreiber, ein Vertreter des Bundesverbands der Energie- und
Wasserwirtschaft (BDEW) und der Marktgebietsverantwortliche teil.
29. Was versteht die Bundesregierung unter den Begriffen „marktbasierte
Maßnahmen“ und „nicht-marktbasierte Maßnahmen“
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 54)?
a) Hat sich das Verständnis der Bundesregierung über derlei
verschiedene Maßnahmen seit LÜKEX 18 geändert, und wenn ja, inwiefern?
b) Worauf beruht das Wortverständnis dieser Maßnahmen?
c) Wurden der „Notfallplan Gas“ und der „Leitfaden Krisenvorsorge
Gas“ seit LÜKEX 18 dahingehend geändert, und wenn ja, inwiefern?
Die Fragen 29 bis 29c werden gemeinsam beantwortet.
Der Notfallplan wurde im September 2019 neu veröffentlicht und ist abrufbar
unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/notfallplan-gas-b
undesrepublik-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=5. Darin sind ab
Seite 22 ff die marktbasierten Instrumente und Maßnahmen dargestellt. Unter
„nicht-marktbasierten“ Maßnahmen werden hoheitliche Maßnahmen
verstanden, die auf Seite 26 ff aufgeführt sind.
30. Wie geht die Bundesregierung mit Transit- und Exportmengen um
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 57) (bitte jeweils für Frühwarnstufe,
Alarmstufe und Notfallstufe aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung wird in der Frühwarnstufe und in der Alarmstufe keine
Maßnahmen ergreifen, um den Transit bzw. Export von Erdgas zu beeinflussen.
In der Notfallstufe muss der Bundeslastverteiler entscheiden, inwieweit noch
Transite und Exporte durchgeführt werden können. Dies muss jeweils im
Einzelfall geprüft und entschieden werden.
31. Plant die Bundesregierung, „frühzeitig Maßnahmen“ zu ergreifen, „um
den Bürgern/innen mittels entsprechender Informationen
Verhaltenshinweise und Selbsthilfemaßnahmen zu vermitteln“ (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 59), und wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich
dabei?
a) Hat die Bundesregierung insbesondere Vorbereitungen getroffen,
etwaig unsachgemäß errichteten Feuerstätten und der damit
zusammenhängenden erhöhten Brand- und Verpuffungsgefahr zu begegnen,
und wenn ja, über welche Vorbereitungen und Maßnahmen handelt
es sich dabei?
b) Rechnet die Bundesregierung bei einer weiteren Zuspitzung der
Krise mit einer Überlastung der Notfallnummern, und was macht sie
ggf. dagegen?
Die Fragen 31 bis 31b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung informiert die Bürger zu Verhaltensweisen im Krisenfall.
Bereits als das BMWK dieses Jahr die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas
ausrief, hat das BBK diesbezüglich Informationen auf die Website gestellt und die
Bevölkerung über den Bürgerservice telefonisch und schriftlich dazu
informiert. Es gibt auf der BBK-Website einen eigenen Informationsbereich zum
Thema Gasversorgung in Deutschland: https://bbk.bund.de/gas. Dort sind
Handlungsempfehlungen, Hintergrundinformationen und weiterführende
Informationen abrufbar. Diese werden auch über den schriftlichen/telefonischen
Bürgerservice erteilt. Verhaltenshinweise und Selbsthilfemaßnahmen, die das
BBK in diesem Zusammenhang vermittelt, sind beispielsweise: „Wie kann ich
mich auf einen Ausfall der Heizung vorbereiten?“ und „Was mache ich, wenn
meine Heizung ausfällt oder nicht mehr genügend heizt?“. Darüber hinaus gibt
das BBK stetig generelle Empfehlungen zum Thema Notfallvorsorge,
beispielsweise in seinem „Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in
Notsituationen“, die in verschiedenen Notsituationen hilfreich sind.
32. Liegen der Bundesregierung flächendeckende und aktuelle Daten zur
Beheizungsstruktur vor (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 59)?
a) Wenn ja, wie ist die Beheizungsstruktur Deutschlands?
b) Wenn nein, warum nicht?
Flächendeckende Daten zur Beheizungsstruktur liegen der Bundesregierung
nicht vor. Nach Angaben des BDEW setzt sich die Beheizungsstruktur des
Wohnungsbestandes wie folgt zusammen:
Beheizungsstruktur des Wohnungsbestandes
Anzahl der Wohnungen 42,9 Mio.
Gas 49,5 %
Fernwärme 14,1 %
Strom 2,6 %
Elektro-Wärmepumpe 2,8 %
Heizöl 24,8 %
Holz, Holzpellets, Kohle und sonstige Heizenergie 6,2 %
33. Liegt der Bundesregierung eine tiefergehende und aktuelle Datenbasis
zur Fernwärmeversorgung vor, welche die hierfür benötigte Gasmenge,
die Anzahl versorgter Haushaltskunden, die primären Energieträger des
Fernwärmenetzes, die Substituierbarkeit des Energieträgers Erdgas und
die benötigte Gasmenge zur Aufrechterhaltung der
Fernwärmeversorgung enthält (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 60)?
a) Wenn ja, über welche tiefer gehenden Daten zur
Fernwärmeversorgung hat die Bundesregierung Kenntnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die BNetzA hat im Rahmen der Sicherheitsplattform Gas Daten zu den
Gasletztverbrauchern mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens
10 MWh/h erhoben. In 2021 lag der Erdgasverbrauch für die Versorgung über
Wärmenetze (Nah- und Fernwärme) bei 65,3 Mrd. kWh.
34. Besteht in den Liegenschaften mit staatlicher Verwaltungs- und
Regierungsfunktion die Möglichkeit des Brennstoffwechsels, und wenn ja, in
welchem Umfang (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 63)?
Es besteht die Möglichkeit des Brennstoffwechsels von Erdgas auf Mineralöl
bei insgesamt 16 Heizungsanlagen auf BImA-Liegenschaften. Ob ein solcher
Brennstoffwechsel angezeigt ist, muss jeweils im Einzelfall weitergehend
abgewogen bzw. geprüft werden.
35. Rechnet die Bundesregierung mit Cyberangriffen im Zusammenhang mit
der Krise bei der Gasversorgung (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 63), und wenn ja, von welchem Akteur bzw. welchen Akteuren wird
dieser Angriff nach Kenntnis der Bundesregierung wahrscheinlich
ausgehen (bitte begründen)?
Es finden aktuell in Deutschland ständig Angriffe mit „Ransomware“ statt, die
von kriminellen Gruppen durchgeführt werden. Eine Erhöhung der Cyber-
Gefährdungslage durch weitere Angriffe im Rahmen einer Gasmangellage ist
nach Auffassung der Bundesregierung eher vernachlässigbar. Darüber hinaus
ist keine Konzentration auf die Gasbranche zu erkennen.
36. Welche Gesundheitseinrichtungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Gasversorgung abhängig (Auswertungsbericht LÜKEX 18,
S. 63)?
37. Können etwaige von der Gasversorgung abhängige
Gesundheitseinrichtungen autark betrieben werden, und wenn ja, innerhalb welchen
Zeitraumes (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 63)?
38. Wie garantiert die Bundesregierung die Zubereitung warmer Speisen in
Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen und entsprechenden
Einrichtungen im Fall des Ausrufs der Notfallstufe (vgl. Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 64)?
Die Fragen 36 bis 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob und für welchen
Zeitraum Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen autark betrieben werden können.
Für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs durch Erlass
entsprechender Vorschriften oder durch Einzelfallentscheidungen im Zusammenhang mit
der Gewährleistung der Gasversorgung sind die Länder zuständig. Im Fall einer
akuten Gasmangellage gibt es geschützte Kunden. Zu diesen zählen auch
Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen. Ein „grundlegender sozialer
Dienst“ ist in der europäischen Verordnung 2017/1938 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 (SoS-VO) definiert und beinhaltet Dienste in den Bereichen
Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen).
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen.
39. Sind für den Fall des Ausrufs der Notfallstufe auf Bundesebene die
Koordinierung von Krankenhaus- und Personalressourcen geklärt, und
wenn ja, inwiefern (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 64)?
Eine Ausrufung der Notfallstufe ist nicht gleichzusetzen mit einem Gasmangel
in Krankenhäusern. Die Krankenhaus Alarm- und Einsatzplanung erfolgt in der
Einrichtung selbst.
40. Stehen der Bundesregierung für den Fall des Ausrufs der Notfallstufe
Informationen über hilfsbedürftige Menschen außerhalb von
Krankenhäusern und Altenheimen zur Verfügung, und wenn ja, welche sind das
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 64) (bitte begründen)?
Grundsätzlich gilt bei der Frage der Zuständigkeit, dass dem Bund die
Gesetzgebungszuständigkeit für den verteidigungsbezogenen Zivilschutz (Artikel 73
Absatz 1 Nummer 1 GG) obliegt. Die Zuständigkeit für den
Katastrophenschutz liegt bei den Ländern (Artikel 30, 70 GG). Im Falle einer
Gasmangellage in Friedenszeiten liegt die Zuständigkeit für die Bewältigung einer
Bevölkerungsschutzlage bei den Ländern.
Der Bund wird hier lediglich subsidiär, etwa im Rahmen der Amtshilfe, auf
Anforderung der Länder tätig. Der operative Schwerpunkt beim
Katastrophenschutz liegt regelmäßig auf kommunaler Ebene, also bei den Kreisen und
kreisfreien Städten. Die Katastrophenschutzbehörden sowie die vor Ort eingesetzten
Hilfsorganisationen sind gerade im Hinblick auf ambulante Pflege-Fälle auf
personenbezogene Daten (Name, Wohnort, evtl. auch besondere Bedarfe,
Pflegegrad etc.) unbedingt angewiesen, um eine konkrete Gefahr für Leib und
Leben der Pflegebedürftigen abzuwehren, denn nicht in jedem Fall kann davon
ausgegangen werden, dass Angehörige vor Ort sind, um sich um die
betroffenen Personen zu kümmern. Die hierzu erforderlichen personenbezogenen
Daten werden bei den Pflegekassen und den ambulanten Pflegediensten
vorgehalten.
41. Stehen der Bundesregierung Alarm- und Notfallpläne bei Altenheimen,
Pflegeheimen und Dialyseeinrichtungen zur Verfügung, und wenn ja,
was enthalten diese Pläne (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 64 f.)?
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11. Juli 2021 wurde
in § 113 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
verankert, dass zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement von zugelassenen
Pflegeeinrichtungen zwingend auch flexible Maßnahmen zur
Qualitätssicherung in Krisensituationen gehören. Diese Maßnahmen sollen anpassungsfähig
sein, damit jederzeit auf verschiedene Krisensituationen (z. B. pandemische
Notlagen, Naturkatastrophen, Großschadensereignisse) reagiert werden kann.
Ziel ist es, auch unter den sich dynamisch verändernden Rahmenbedingungen
während einer Krise die bestmögliche Versorgung und soziale Teilhabe der
Pflegebedürftigen sicherzustellen. Die nähere Konkretisierung der
Anforderungen an das Krisenkonzept der Pflegeeinrichtungen erfolgt in den Maßstäben
und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach
§ 113 SGB XI. Darin werden Elemente vorgegeben, die im Krisenkonzept
enthalten sein müssen. Konzepte auf Einrichtungsebene liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Daneben unterliegen Pflegeheime bauaufsichtlichen Anforderungen an den Bau
und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen der
jeweiligen Länder. Hiermit ist z. B. ein Brandschutzkonzept gefordert oder
definiert, welche Teile des Gebäudes bei einem Stromausfall weiterhin mit Strom
zu betreiben sind.
Innerhalb der Einrichtung sind unter anderem die Einrichtungsleitung, die
Pflegedienstleitung, die technische Leitung und evtl. weitere Beraterinnen und
Berater, wie z. B. die Hygiene-, Sicherheits- und Brandschutzbeauftragten für
die Sicherheit während eines Brandes zuständig. Diese eignen sich auch für
andere Krisenstäbe wie z. B. bei einem Gasmangel.
Die Bundesregierung beobachtet und begleitet eng die aktuellen Entwicklungen
in der Gas- und Energieversorgung. Arztpraxen, zu denen auch
Dialyseeinrichtungen zählen, gelten ebenso wie Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen oder
Krankenhäuser zu den sog. geschützten Kunden im Hinblick auf die
Sicherstellung der Gasversorgung. Die Bundesregierung prüft fortlaufend und in enger
Abstimmung mit den maßgeblichen Akteuren möglichen Handlungsbedarf.
42. Sind Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Apotheken
„geschützte Kunden“, und wenn nein, warum nicht (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 65)?
Gemäß § 53a EnWG zählen auch grundlegende soziale Dienste zu den
geschützten Kunden.
43. Über wie viele mobile Wärmeversorgungsstationen verfügt die
Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 65)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine umfassenden Informationen vor.
44. Wie sind im Fall des Ausrufs der Notfallstufe im Bereich des
Gesundheitswesens die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für
Gesundheit, die Innenressorts der Länder und sonstiger beteiligter Stellen
geregelt (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 65)?
Im Rahmen der Katastrophenhilfe (Artikel 35 GG) unterstützt der Bund die
Länder. Staatliche Akteure in Bund, Ländern und Kommunen setzen jeweils in
eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen um. Zu den
Vorsorgemaßnahmen zählen z. B. die Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen, die
Anschaffung von Notstromaggregaten oder die Teilnahme an Arbeitskreisen und
Übungen zu Krisenszenarien wie z. B. Stromausfallszenarien.
Die Einrichtung von Krisenstäben erfolgt sowohl auf Bundesebene in den
Ressorts als auch auf Landesebene in eigener Zuständigkeit. Bei gravierenden
Schadenslagen wie z. B. Pandemien können gemeinsame Krisenstäbe des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des BMI eingerichtet werden. Vor
allem die Behörden im Geschäftsbereich des BMI (z. B. Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk, Bundespolizei, BBK) unterstützen die Länder im Einsatz mit
Technik, Expertise und anderen Leistungen. Zusätzlich gibt es ein
gemeinsames Melde- und Lagezentrum des Bundes und der Länder zum
Informationsaustausch (GMLZ), welches 24/7 die bevölkerungsschutzrelevanten Themen
des In- und Auslandes beobachtet und ein tägliches Lagebild erstellt. Darüber
hinaus kann perspektivisch das im Juni 2022 eingerichtete und noch im Aufbau
befindliche Gemeinsame Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz (GeKoB)
eine Rolle spielen. Der Bund und die Länder arbeiten partnerschaftlich auf
dieser Kooperationsplattform zusammen. Sie dient der Stärkung des
ebenenübergreifenden Risiko- und Krisenmanagements, indem das GeKoB ein
gemeinsames Lagebild erstellt und dadurch den Fach- und Informationsaustausch
vereinfacht und beschleunigt. Das GeKoB könnte schließlich bei der operativen
Krisenbewältigung beraten und unterstützen.
45. Stehen der Bundesregierung seit LÜKEX 18 konkrete Daten über die
Abhängigkeit der verschiedenen industriellen und gewerblichen
Branchen von der Gasversorgung und der Vulnerabilität bei
Versorgungsstörungen, z. B. zum Ausmaß und zur Höhe der Schäden, zur Verfügung
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 66)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, um welche Daten handelt es sich?
Am 23. Juni 2022 hat das BMWK die Alarmstufe des Notfallplans Gas
ausgerufen. Um auf die Situation optimal vorbereitet zu sein, fanden im April
sowie im Mai 2022 separate Datenerhebungen durch die Bundesnetzagentur statt.
Zuerst erhielten die Netzbetreiber eine Aufforderung zur Teilnahme an der
Erhebung. Es bestand Auskunftspflicht; die rechtliche Grundlage für die
Erhebung ist Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur gegenüber
Gasnetzbetreibern zur Identifikation von Letztverbrauchern mit größerem Gasverbrauch.
Im Anschluss erfolgte die Befragung von Gasletztverbrauchern mit einer
technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MWh/h im Marktgebiet der
Trading Hub Europe (THE) basierend auf der Allgemeinverfügung der BNetzA
gegenüber Letztverbrauchern mit größerem Gasverbrauch. Aus den
Abfrageergebnissen wird keine feste Reihenfolge zur Versorgungsreduktion abgeleitet.
Die Ergebnisse ermöglichen es der Bundesnetzagentur, die Folgen von
Maßnahmen für die betroffenen Letztverbraucher und die Gesellschaft bestmöglich
einzuschätzen. Die Daten werden für die Sicherheitsplattform Gas erhoben und
sind nicht öffentlich einsehbar. Die Plattform soll im Oktober 2022 in Betrieb
genommen werden und wurde gemeinsam vom BMWK, der BNetzA und dem
Marktgebietsverantwortlichen der THE entwickelt.
46. Gelangte die Bundesregierung seit LÜKEX 18 zu neuen Erkenntnissen
hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Gas- und Stromversorgung
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 66) (vgl. https://www.tagesscha
u.de/wirtschaft/unternehmen/erdgas-stromversorgung-101.html)?
a) Welchen Plan verfolgt die Bundesregierung hinsichtlich des
Zusammenhangs zwischen Gas- und Stromversorgung während einer
Alarmstufe?
b) Welchen Plan verfolgt die Bundesregierung hinsichtlich des
Zusammenhangs zwischen Gas- und Stromversorgung während einer
Notfallstufe?
Die Fragen 46 bis 46b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung unternimmt alle Schritte, um den Gaseinsatz zur
Verstromung zu reduzieren. Dazu zählt u. a. die Reduzierung des Einsatzes von Erdgas
zur Stromerzeugung. Mit der zweiten Novelle des Energiesicherungsgesetzes
(EnSiG) erfolgten Erleichterungen des temporären Fuel Switch in großen und
mittelgroßen Industrieanlagen, um Gas einzusparen.
Mit einer Verordnungsermächtigung sind Maßnahmen zur Energieeinsparung,
Maßnahmen bei schienengebundenen Transporten von Energieträgern bzw.
Großtransformatoren und Erleichterungen beim Umweltrecht, insbesondere
beim Immissionsschutzrecht für Anlagenbetreiber möglich. Mit dem
Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz wurde die Reduktion des Gasverbrauchs
insbesondere auch im Stromsektor umgesetzt.
Mit der am 14. Juli 2022 veröffentlichten Verordnung zur Aktivierung der
Gasersatzreserve dürfen Kohle- und Ölkraftwerke in der Netzreserve in den
Strommarkt zurückkehren und KVBG-Anlagen im Strommarkt weiterbetrieben
werden, alles befristet bis zum 30. April 2023. Das Gesetz enthält darüber hinaus
eine Verordnungsermächtigung zum Abruf der Versorgungsreserve
Braunkohlekraftwerke sowie eine Verordnungsermächtigung zur Reduzierung der
Gasverstromung.
47. Welche Hilfen stehen landwirtschaftlichen Betrieben und Molkereien im
Falle der Ausrufung der Notfallstufe zur Verfügung (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 66)?
Landwirtschaftliche Betriebe können über die Förderbank des Bundes für die
Agrarwirtschaft und den ländlichen Raum, die Landwirtschaftliche
Rentenbank, in Krisenzeiten Liquiditätssicherungsdarlehen erhalten. Im Übrigen wird
die Bundesregierung einen „Abwehrschirm gegen die wirtschaftlichen Folgen
des russischen Angriffskriegs“ aufspannen und hierfür bis zu 200 Mrd. Euro
über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung stellen. Finanziert
werden sollen damit unter anderem eine Strompreis- und eine Gaspreisbremse, die
allen Energieverbraucherinnen und -verbrauchern zugutekommen und damit
auch landwirtschaftlichen Betrieben.
48. Rechnet die Bundesregierung im Fall des Ausrufs der Notfallstufe mit
Engpässen bei der Produktion von Nahrungsmitteln (Auswertungsbericht
LÜKEX 18, S. 68)?
a) Wenn ja, bei welchen Produkten rechnet die Bundesregierung mit
Engpässen (bitte begründen)?
b) Hat die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen, diese Engpässe zu
überbrücken, und wenn ja, welche?
Die Fragen 48 bis 48b werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Sicherheitsplattform Gas wurde eine umfassende Informationsbasis
geschaffen, die für den Fall einer Gasmangellage ein effizientes Management der
Gasversorgung ermöglicht. Die in einer Mangellage zu treffenden
Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, da die in diesem Fall geltenden
Umstände von vielen verschiedenen Parametern (unter anderem
Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäischen Bedarfen, erzielten
Einsparerfolgen) abhängen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar sind.
Die Bundesnetzagentur wird die besondere Bedeutung der Unternehmen der
Land- und Ernährungswirtschaft für die Versorgung der Bevölkerung mit
Lebensmitteln bei der Lastverteilung im Falle einer Notfalllage angemessen
berücksichtigen.
49. Rechnet die Bundesregierung im Fall der Ausrufung der Notfallstufe mit
der Notwendigkeit, große Mengen an Milch entsorgen zu müssen
(Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 68) (bitte begründen)?
a) Wenn ja, wie ist die Entsorgung nach Kenntnis der Bundesregierung
zu gewährleisten (bitte begründen)?
b) Welche weiteren Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Auswirkungen der Ausrufung der Notfallstufe in der Milchwirtschaft
samt etwaiger Lösungsansätze?
Die Fragen 49 bis 49b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 48 bis 48b verwiesen.
50. Kann die Bundesregierung im Fall der Ausrufung der Notfallstufe für die
Ernährungswirtschaft ausreichend Heizölmengen und
Transportkapazitäten bereitstellen (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 68) (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung verfügt über die erforderlichen rechtlichen Mittel, um
gegebenenfalls Verkehrsunternehmen zu Transportdienstleistungen zu
verpflichten. Im Notfall könnte auf die strategischen Reserven des
Erdölbevorratungsverbands zurückgegriffen werden.
51. Fasst die Bundesregierung im Fall der Ausrufung der Notfallstufe eine
prioritäre Versorgung von relevanten Betrieben des Ernährungssektors
ins Auge (Auswertungsbericht LÜKEX 18, S. 68)?
a) Wenn ja, um welche Art von Versorgung handelt es sich konkret?
b) Wenn ja, welche Betriebe sind relevant (bitte begründen)?
c) Zählen derlei Betriebe zu den „geschützten Kunden“?
Die Fragen 51 bis 51c werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der in einer Gasmangellage zu treffenden Einzelfallentscheidungen
bereitet die BNetzA keine abstrakte Priorisierungsreihenfolge in Bezug auf
einzelne Verbraucher oder Branchen vor. Eine abstrakte Regelung würde der
Komplexität des Entscheidungsprozesses weder gerecht, noch wäre sie
geeignet, im Vorfeld tragfähige Lösungen herbeizuführen. Vielmehr müssen
Entscheidungen mit Blick auf Belange und Bedeutung der betroffenen Akteure,
aber eben auch mit Blick auf die netztechnische Situation und die bestehenden
Gasflüsse in einer Gesamtabwägung getroffen werden. Auf die Antworten zu
den Fragen 5 und 48 bis 48b wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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