Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen – gegen sittenwidrige Löhne und zur Durchsetzung von branchenspezifischen Mindestlöhnen
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Es gibt Unternehmen, die über Jahre hinweg sittenwidrige Löhne zahlen oder festgeschriebene Mindestlöhne missachten. Beschäftigte können nur zivilrechtlich ihre Ansprüche gegenüber den Unternehmen vor Arbeitsgerichten einklagen. Aber selbst wenn Beschäftigte ihre Ansprüche vor Gericht erfolgreich einklagen, haben derartige Urteile in der Regel nur Auswirkungen auf diejenigen, die geklagt haben. Alle anderen Beschäftigten werden nach wie vor um ihren Lohn und um Sozialversicherungsansprüche betrogen. Es sei denn, die Sozialversicherungsträger setzen, in ihrer Funktion als Treuhänder der Sozialversicherungsansprüche, zumindest die Ansprüche der Beschäftigten durch. Sie können dafür sorgen, dass auf die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Lohn und dem Mindestlohn bzw. dem Lohn an der Schwelle zur Sittenwidrigkeit Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen, denen dann auch Ansprüche der Beschäftigten gegenüberstehen.
Zuständig für die Beitragsnacherhebung ist die Deutsche Rentenversicherung. Sie kann zwar nicht die Lohnansprüche der Beschäftigten einklagen, aber immerhin durch Beitragsnacherhebungen die Sozialversicherungsansprüche der Beschäftigten geltend machen. Ebenso kann sie dafür sorgen, dass bestehende Sozialversicherungsansprüche nicht verjähren. Dies spielt derzeit in der Leiharbeitsbranche eine wichtige Rolle. Falls das Bundesarbeitsgericht den Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkennt, werden erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Diese müssen aber von der Deutschen Rentenversicherung nacherhoben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Aufgaben und Pflichten der Deutschen Rentenversicherung
Fragen27
Ist die Deutsche Rentenversicherung als Treuhänder der Sozialversicherungsansprüche dazu verpflichtet oder ermächtigt zu prüfen, ob Unternehmen sittenwidrige Löhne zahlen oder die Zahlung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nicht einhalten, und die Differenz zwischen rechtmäßigen und tatsächlich gezahlten Löhnen Beiträge nachzuerheben?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, aus welchen gesetzlichen Grundlagen kann die Pflicht oder die Möglichkeit der Deutschen Rentenversicherung abgeleitet werden, Beiträge nachzuerheben, wenn von Unternehmen sittenwidrige Löhne gezahlt oder Mindestlöhne nicht gezahlt wurden?
Muss oder kann die Deutsche Rentenversicherung die Sozialversicherungsansprüche mittels einer Betriebsprüfung feststellen und so die Grundlage für Beitragsnacherhebungen schaffen?
Kann bzw. muss die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nacherheben, wenn sie durch ein Gerichtsurteil oder durch den Zoll bzw. durch Beschäftigte den Hinweis erhält, dass Unternehmen sittenwidrige Löhne zahlen oder branchenspezifische Mindestlöhne nicht zahlen?
Wenn nein, warum nicht, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?
Wenn ja, gilt diese Pflicht oder Möglichkeit (siehe Frage 4), Beiträge nachzuerheben, nur für die Beschäftigten, für die gerichtlich oder anderweitig festgestellt wurde, dass ihre Arbeitgeber sittenwidrige Löhne gezahlt oder keinen Mindestlohn gezahlt haben, oder gilt dies für alle Beschäftigten dieses Unternehmens, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben?
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die in der Antwort auf die Schriftliche Frage 54 (Bundestagsdrucksache 17/2748) aufgestellte Behauptung der Bundesregierung, dass es allein den Arbeitsgerichten obliegt, sittenwidrige Löhne im Sinne des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass die Zahlung sittenwidriger Löhne zur Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vergütung führt und dann Kraft Gesetzes der „übliche Lohn“ für dieses Arbeitsverhältnis gilt und auf Grundlage dieser Vergütungsregelung auch die Sozialbeiträge von den Unternehmen zu zahlen sind?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig davon, ob die Beschäftigten die Ansprüche geltend machen, abzuführen sind und die Ansprüche verjähren, wenn die Sozialversicherungsträger die Beiträge nicht nacherheben?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch die Deutsche Rentenversicherung die Sittenwidrigkeit von Löhnen feststellen sowie auf Basis dieser Feststellung Beiträge nacherheben kann und erst dann die Entscheidung eines Arbeitsgerichts über die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsregelung herbeigeführt werden muss, wenn der Arbeitgeber den Anspruch nicht für gegeben hält?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wie viele Betriebsprüfungen wurden von der Deutschen Rentenversicherung seit 2005 jährlich durchgeführt?
Wie viele Betriebsprüfungen wurden von der Deutschen Rentenversicherung seit 2005 jährlich zur Sicherung der Ansprüche wegen nicht gezahlter branchenspezifischer Mindestlöhne oder der Zahlung sittenwidriger Löhne durchgeführt?
Wie viele Beitragsnacherhebungen wurden von der Deutschen Rentenversicherung seit 2005 jährlich durchgeführt, wie hoch waren die insgesamt nacherhobenen Beiträge, und aus welchen Gründen wurden Betriebsprüfungen außerhalb der turnusmäßigen Prüfungen durchgeführt (bitte differenziert nach Jahren)?
Wie viele Beitragsnacherhebungen aufgrund der Zahlung sittenwidriger Löhne oder wegen nicht gezahlter Mindestlöhne wurden von der Deutschen Rentenversicherung seit 2005 jährlich durchgeführt, und wie hoch war die Summe der nacherhobenen Beiträge (bitte differenziert nach Jahr, sittenwidrigen Löhnen und Mindestlöhnen)?
Hat die Deutsche Rentenversicherung nach den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2009, bei denen die KiK Textilien und Non-Food GmbH (KiK) wegen der Zahlung sittenwidriger Löhne verurteilt wurde, Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben?
Wenn ja, nur für die zwei Kläger oder für die gesamte Belegschaft?
Wenn nein, warum nicht?
Hat die Deutsche Rentenversicherung seit 2005 bei allen gerichtlich festgestellten Fällen, wenn sittenwidrige Löhne gezahlt oder Mindestlöhne missachtet wurden, Beitragsnacherhebungen durchgeführt?
Wenn nein, warum nicht?
Haben die Sozialversicherungsträger Maßnahmen ergriffen, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, die aus der drohenden Tarifunfähigkeit der CGZP entstehen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Werden die Sozialversicherungsträger Beiträge nacherheben, wenn den CGZP die Tariffähigkeit vom Bundesarbeitsgericht aberkannt wird?
Wenn nein, warum nicht?
Gibt es neuere Berechnungen, wie hoch die Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sein werden, wenn den CGZP die Tariffähigkeit aberkannt wird, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Müssen die Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche bei der Aberkennung der Tariffähigkeit ihre Lohnansprüche vor Gericht selbst einklagen, oder werden staatliche Stellen tätig, die für die Beschäftigten die Ansprüche durchsetzen?
Wenn nein, warum werden die staatlichen Stellen nicht tätig?
Welche Auswirkungen wird eine Aberkennung der Tariffähigkeit durch das Bundesarbeitsgericht auf Entleihbetriebe haben, die Tarifverträge mit den CGZP abgeschlossen haben?
Erwartet die Bundesregierung, dass Verleiher als Folge der Aberkennung der Tariffähigkeit der CGZP durch das Bundesarbeitsgericht und der Forderungen, die auf sie zukommen, Insolvenz anmelden müssen?
In welchem Umfang haften Entleihunternehmen für die Nachforderungen der Sozialversicherungsträger oder für Lohnansprüche von Beschäftigten der Leiharbeitsbranche, wenn Verleiher Insolvenz anmelden müssen, da sie die Nachforderungen und die Ansprüche der Beschäftigten nicht bedienen können?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sich Unternehmen gesetzestreu verhalten und Beschäftigte ein Arbeitsentgelt oberhalb der Sittenwidrigkeit bzw. branchenspezifische Mindestlöhne erhalten, wenn durch ein Gerichtsurteil, eine Prüfung des Zolls oder durch andere Hinweise deutlich wird, dass Unternehmen sittenwidrige Löhne zahlen oder Mindestlöhne nicht zahlen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten von KiK keine sittenwidrigen Löhne mehr gezahlt bekommen und die Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden?
Wenn bisher keine Maßnahmen von der Bundesregierung unternommen wurden (siehe Frage 24), welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in die Wege leiten?
Wie viele Beschäftigte von KiK werden auch nach der Ankündigung von KiK die Löhne auf 7,50 Euro aufzustocken, sittenwidrige Löhne erhalten, und verfügen die Sozialversicherungsträger theoretisch über die notwendigen Daten, diese Frage zu beantworten?
Wenn nein, warum verfügen die Sozialversicherungsträger nicht über die notwendigen Daten?
Haben die Staatsanwaltschaften die Pflicht oder die Möglichkeit, initiativ zu werden, wenn durch eine Prüfung des Zolls oder andere Quellen begründete Hinweise vorliegen, dass Unternehmen sittenwidrige Löhne zahlen oder branchenspezifische Mindestlöhne unterlaufen werden?
Wenn nein, warum nicht?