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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm "Demokratie leben!" - rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung und ihre Umsetzung

(insgesamt 35 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

25.10.2022

Aktualisiert

19.12.2022

BT20/355627.09.2022

Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm "Demokratie leben!" - rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung und ihre Umsetzung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Martin Reichardt, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth, Gereon Bollmann, Nicole Höchst, Jan Wenzel Schmidt und der Fraktion der AfD Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ – rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung und ihre Umsetzung In ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bekennt sich die Koalition zur Einführung eines sog. Demokratiefördergesetzes (vgl. Koalitionsvertrag S. 117; https://www.bundesregierung.de/resourc e/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-ko av2021-data.pdf?download=1). Das federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat Anfang 2022 zusammen mit dem ebenfalls beteiligten Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ein Diskussionspapier (https://www.bmfsfj.de/resource/blob/193484/99d3b37fc b308ba06c5fab10aefd5405/diskussionspapier-demokratiefoerdergesetz-dat a.pdf) vorgelegt, das als Grundlage für eine erste Vorbeteiligung von Organisationen aus der sog. Zivilgesellschaft diente. Diese Vorbeteiligung hat mit einer Fachkonferenz unter Beteiligung der beiden zuständigen Bundesministerinnen am 4. Mai 2022 ihren Abschluss gefunden. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus, kündigte auf der Konferenz an, dass man plane, bis Ende des Jahres einen Gesetzentwurf durch das Kabinett beschließen zu lassen. Das maßgebliche Programm zur Demokratieförderung ist „Demokratie leben!“, dessen Regiestelle, welche auch über die Vergabe der Fördermittel an konkrete Projekte entscheidet, beim BMFSFJ angesiedelt ist. Die erste Förderperiode des Programms lief von 2015 bis 2019, die zweite, im Jahr 2020 angelaufene Förderperiode erstreckt sich noch bis zum Jahr 2024. Bei der Ausgestaltung und Verwendung der Förderung unterliegen die Bundesregierung und die Förderempfänger rechtlichen Bindungen: Gemäß Punkt III. (5) der Förderrichtlinien des Programms (https://www.bmfsf j.de/bmfsfj/ministerium/ausschreibungen-foerderung/foerderrichtlinien/demokr atie-leben) müssen die Träger aller geförderten Maßnahmen auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten. Konkret sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen auszuschließen. Personen oder Organisationen, die sich gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung betätigen, dürfen nicht mit der Durchführung eines Projekts bzw. mit der inhaltlichen Mitwirkung daran beauftragt werden (vgl. Antwort zu Frage 11b auf Bundestagsdrucksache 20/2224). Die Einhal- Deutscher Bundestag Drucksache 20/3556 20. Wahlperiode 27.09.2022 tung dieser Vorgaben wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachvollzogen. Bundesfamilienministerin Lisa Paus verwies auf der Fachkonferenz vom 4. Mai 2022 auf einzelne Fälle, in denen es in der Vergangenheit zu Verstößen gekommen sei, die mit dem Ausschluss von künftiger Förderung und der Rückzahlung der erhaltenen Förderung sanktioniert worden seien (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=TuDZ3w39n3c ab Minute 39:30). Die „Welt“ berichtete 2021 von einer „Förderung von Islamisten und Antifa“ im Rahmen von „Demokratie leben!“ (https://www.welt.de/politik/deutschland/ article230240943/Demokratie-leben-Auch-Islamisten-und-Antifa-profitiere n.html). U. a. sei 2017 eine „Bildungswoche in Halle“ gefördert worden, bei der auch die vom Verfassungsschutz (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2021, S. 165) als linksextrem eingestufte „Interventionistische Linke (IL)“ ein Seminar anbot (ebd.). Auch wurde eine Antifa-Broschüre in Süd-Niedersachsen gefördert, obwohl laut der „Welt“ (s. o.) mindestens 47 der mehr als 100 Antifa-Gruppen vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft werden. Schließlich wurde der „islamistische Verein“ (die Welt, a. a. O.) Inssan in den Jahren vor 2021 mit mindestens 280 000 Euro aus Mitteln des Programms gefördert. Aktuell werden angabegemäß keine Projekte des Vereins Inssan mehr gefördert (vgl. Antwort zu Frage 11a auf Bundestagsdrucksache 20/2224). Weiterhin sah sich die Bundesregierung veranlasst, seit 2017 keine neuen Anträge auf Förderung von Projekten in alleiniger Trägerschaft des vom türkischen Staat kontrollierten Moscheeverbandes Ditib mehr zu genehmigen (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bund-foerdert-keine-ditib-projekte- mehr-15764136.html). Auch aus der Chancengleichheit der Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) leiten sich Vorgaben für die staatliche Demokratieförderung ab. Zwar sind die Förderempfänger als private Rechtsträger nicht unmittelbar zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet, und auch aus ihrer staatlichen Förderung erwächst nicht direkt eine solche Pflicht. Doch muss der Staat im Zuwendungsverhältnis gegenüber dem Förderempfänger sicherstellen, dass dieser sich parteipolitisch neutral verhält, damit die staatliche Neutralitätspflicht nicht einfach durch die Förderung Dritter umgangen werden kann. Hierzu halten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in ihrer Ausarbeitung „Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger“ (WD 3 – 3000 – 117/18) auf Seite 4 fest, dass es die Förderung nicht hinnehmen dürfe, dass die Mittel zum Zwecke der Aushebelung der Neutralität eingesetzt werden. Die an die Zulässigkeit einer Förderung zu stellenden Anforderungen seien umso höher, je stärker sich der Mittelempfänger bewusst gegen eine bestimmte Partei wendet, auch ohne gezielt zugunsten einer anderen Partei zu handeln (ebd.). Prinzipiell unzulässig ist eine Förderung, mit der der Zuwendungsempfänger zugunsten oder zulasten einer Partei Einfluss auf einen Wahlkampf nimmt (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtages Brandenburg in „Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“, S. 47). Die Zuwendungsempfänger von „Demokratie leben!“ sind in einer Rundmail („Information zum Umgang mit Parteien“) der Regiestelle des Programms vom 20. Mai 2016, die den Fragestellern vorliegt, zunächst wie folgt instruiert worden: „(…) Daher möchten wir Sie bitten, weiterhin darauf zu achten, keine Demonstrationen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder sonstige Aktionen gegen Parteien mit Mitteln des Bundesprogramms ‚Demokratie leben!‘ zu unterstützen. Solcherlei Maßnahmen sind nicht förderfähig.“ Kurz darauf folgte am 7. Juli 2016, ebenfalls zum „Umgang mit Parteien“, ein Rundschreiben des BMFSFJ an die Programmträger, welches die Rundmail modifizierte. Nun wird nur noch eine „sachlich differenzierte Auseinandersetzung mit Parteien“ angemahnt und weiterführend auf die Grundsätze der politischen Bildungsarbeit verwiesen (den sog. Beutelsbacher Konsens), für welche drei Prinzipien leitend sind: das Indoktrinationsverbot, das Gebot der Kontroversität und der Ausgewogenheit sowie das Prinzip der Adressatenorientierung. Neutral muss sich der Staat aber nicht nur gegenüber Parteien, sondern auch gegenüber politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen verhalten, wie der Richter am Bundesverfassungsgericht Peter Müller Anfang Juni 2022 im „FAZ“-Podcast „Einspruch“ zum Thema „Zeitenwende auch im Extremismus? Neue Gefahren für das GG“ (https://www.faz.net/einspruch/podcast/podcast-f- a-z-einspruch-zeitenwende-auch-im-extremismus-neue-bedrohungen-fuer-das- grundgesetz-18078565.html; ab Minute 42:10) zum geplanten Demokratiefördergesetz ausführte. Nur im Rahmen dieser Neutralität könne der Staat dann „Ermöglichungsräume“ schaffen und Organisationen, die sich für Gemeinwohlziele einsetzen, fördern. Zulässig ist eine staatliche Förderung von Meinungen, die für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eintreten. Anforderungen einer vermeintlichen „politischen Korrektheit“ seien, so die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Verfassungsrechtliche Grenzen der finanziellen Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus, WD 3 – 3000 – 193/15, S. 7), hierfür freilich kein Maßstab und auch nicht mit dem zu schützenden Wertekanon der Verfassung zu verwechseln. Deshalb ist es aus Sicht der Fragesteller sehr bedenklich, dass sich die zuständigen Bundesministerien in ihrem Diskussionspapier hochgradig unbestimmter Begriffe wie „Antifeminismus“, „Queerfeindlichkeit“, „Islamfeindlichkeit“ und „Verbreitung von Verschwörungsideologien“ bedienen, um zu beschreiben, welche Phänomene auf Basis des geplanten Demokratiefördergesetzes bekämpft werden sollen. Hier droht nach Meinung der Fragesteller ein Einfallstor für die Bekämpfung auch von eindeutig im Rahmen des Verfassungsbogens liegenden Ansichten unter dem Deckmantel und mit Mitteln der Demokratieförderung. Veranschaulicht wird diese Befürchtung durch die seitens der neuen Landesregierung in Nordrhein-Westfalen geplanten Meldestellen für Queerfeindlichkeit und Rassismus, die Vorfälle „auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“ einschließlich von Verhaltensweisen, die „gesellschaftlich nicht zu billigen“ seien, erfassen sollen (https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus240 230615/Wenn-der-Staat-bestimmt-was-gesellschaftlich-unerwuenscht-ist.html). Auch die Förderung einiger von politischen Thinktanks initiierter Projekte im Rahmen von „Demokratie leben!“ ist nach Meinung der Fragesteller mit Blick auf die gebotene partei- und gesellschaftspolitische Neutralität kritisch zu beleuchten (https://www.cicero.de/innenpolitik/thinktank-forderung-durch-die-bu ndesregierung-libmod-nachdenkseiten-meinungsfreiheit). So werden aktuell zwei Projekte des Progressiven Zentrums (https://www.demokratie-leben.de/pr ojekte-expertise/projekte-finden-1/projektdetails/the-art-of-democracy-counteri ng-populism-in-arts-culture-558 und https://www.progressives-zentrum.org/pro ject/kollekt/) gefördert, das als Netzwerk eine „Plattform für Progressive“ bieten will und „die Stärkung von progressiven Akteur:innen“ sowie „die Verwirklichung progressiver Ideen“ anstrebt (https://www.progressives-zentrum.org/ue ber-uns/). Dem vierköpfigen Vorstand des Progressiven Zentrums gehörten im März 2020 ein ehemals als Staatssekretär der brandenburgischen und nunmehr der sächsischen Landesregierung tätiges SPD-Mitglied, eine als Referent der SPD-Bundestagsfraktion tätige Person, die Beauftragte für Integration und Migration des SPD-geführten Berliner Senats und eine weitere als Referentin im Deutschen Bundestag tätige Person an (https://www.politik-kommunikatio n.de/personalwechsel/miebach-siller-kralinski-und-niewiedzial-bilden-neuen-v orstand-des-progressiven-zentrums/). Schließlich muss die staatliche Auswahl der geförderten Projekte ausgewogen und nicht einseitig nur auf die Abwehr von Bedrohungen aus einer Richtung ausgerichtet sein. Daher darf sich der Staat nicht allein auf Projekte gegen Rechtsextremismus beschränken, sondern muss – im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung – auch Projekte gegen Linksextremismus und islamistischen Extremismus berücksichtigen. Die Förderung muss sich in angemessenem Umfang auf Projekte gegen relevante extremistische Strömungen verschiedener Provenienz verteilen. Eine Gewichtung nach Maßgabe des Gefahrenpotenzials ist gleichwohl zulässig (vgl. zu allem Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 000 – 193/15, S. 8). Die aus dem Abschlussbericht (https://www.demokratie-leben.de/fileadmin/De mokratie-Leben/Downloads_Dokumente/Publikationen/Abschlussbericht_Dem okratie_leben_2015_-_2019.pdf) für die erste Förderperiode von „Demokratie leben!“ ersichtliche Förderpraxis entspricht diesen Vorgaben nach Auffassung der Fragesteller nicht. So nennen 63 Prozent der geförderten kommunalen „Partnerschaften für Demokratie“ als einen ihrer Arbeitsschwerpunkte im Jahr 2019 „rechtsextreme Orientierungen und Handlungen“, während nur 19 Prozent auch „islamistische Orientierungen und Handlungen“ und sogar nur 1 Prozent „linke Militanz“ anführen (vgl. Abschlussbericht S. 44). Diese Schwerpunktsetzung korreliert in keiner Weise mit dem im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2021 ausgewiesenen extremistischen Personenpotenzialen, die im Rechtsextremismus bei 33 900 Personen, im Linksextremismus bei 34 700 Personen und im Islamismus bei 28 290 Personen liegen. Insbesondere wird der Bereich Linksextremismus trotz des größten Personenpotenzials von „Demokratie leben!“ so gut wie gar nicht abgedeckt. Eine bislang vernachlässigte Gefahr für die Demokratie besteht aus Sicht der Fragesteller schließlich darin, dass sich immer mehr Bürger in ihrer Freiheit, ihre politische Meinung frei äußern zu können, eingeschränkt fühlen. Ausweislich einer Allensbach-Umfrage von 2021 (https://www.ifd-allensbach.de/filead min/kurzberichte_dokumentationen/FAZ_Juni2021_Meinungsfreiheit.pdf) sehen nur noch 45 Prozent eine solche Freiheit gewährleistet, was seit der erstmaligen Meinungsabfrage hierzu im Jahr 1953 einen Tiefstand bedeutet. Demgegenüber fühlen sich 44 Prozent der Bürger in ihrer Freiheit der Meinungsäußerung durch drohende gesellschaftliche Sanktionen bei Verstoß gegen die „Political Correctness“ eingeschränkt (ebd.). Diese immer stärker wahrgenommene Beschränkung der Meinungsfreiheit ist nach Auffassung der Fragesteller besonders bedenklich, weil, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 198 ff.) herausgestellt hat, die Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend sei, denn sie ermögliche erst die ständige geistige Auseinandersetzung, welche ihr Lebenselement sei. Infolgedessen sollte „Demokratie leben!“ in der laufenden Förderperiode nach Meinung der Fragesteller verstärkt darauf ausgerichtet werden, einen freien politischen Diskurs und das Vertrauen der Bürger hierin zu stärken. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Bei welchen Förderempfängern im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“ wurden in der ersten bzw. in der laufenden Förderperiode Verstöße gegen die Fördervorgaben bzw. die Zweckbindung festgestellt?  2. Um welche Verstöße handelte es sich jeweils, und welche Konsequenzen hatten diese jeweils für das Förderverhältnis? Wurden die betreffenden Förderempfänger insbesondere von künftiger Förderung ausgeschlossen und/oder zur Rückzahlung von Fördergeldern verpflichtet?  3. Auf welche Förderträger und welche konkreten Verstöße bezieht sich die Aussage von Bundesfamilienministerin Lisa Paus auf der Fachkonferenz vom 4. Mai 2022 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), es sei, sofern sich im Rahmen der Kontrolle der Projekte ergeben habe, dass die Träger oder einzelne Personen nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung agiert haben, in einzelnen Fällen bereits zu einem Ausschluss von künftiger Förderung und zu einer Rückforderung der Förderbeträge gekommen?  4. Welche Gründe liegen dem Ausschluss von Ditib seit 2017 zugrunde (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), bestehen diese Gründe fort, und hat Ditib seither nochmals Anträge auf Förderung gestellt? a) Bedeutet der Ausschluss bei „alleiniger Trägerschaft“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) von Ditib, dass, sofern Ditib auf andere Weise in Projekte involviert ist, eine Förderung nach wie vor möglich ist? b) Gab es Rückforderungen gegenüber Ditib?  5. Welche Konsequenzen hatte die Beteiligung der Interventionistischen Linken an der geförderten „Bildungswoche in Halle“ im Jahr 2017 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  6. Welche Konsequenzen hatte die Förderung einer Antifa-Broschüre im Jahr 2018 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  7. Aus welchen Gründen wird der Verein Inssan nicht mehr gefördert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  8. Welche Konsequenzen hat es für die Förderung, wenn Antragsteller oder Projektträger bzw. diese maßgeblich repräsentierende Personen Organisationen des legalistischen Islamismus angehören oder mit diesen – sei es im Rahmen oder außerhalb des Projektes – kooperieren?  9. Welche Konsequenzen hat es für die Förderung, wenn Projektträger bzw. diese maßgeblich repräsentierende Personen vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Antifa-Organisationen angehören oder mit diesen – sei es im Rahmen oder außerhalb des Projektes – kooperieren? 10. Schließt die Verpflichtung auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung unter III. (5) der Förderrichtlinien von „Demokratie leben!“ aus, dass Geförderte im Rahmen der Projekte mit a) der Interventionistischen Linken, b) der Muslimbruderschaft, c) Ende Gelände, d) der Letzten Generation, deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz etwa von der Deutschen Polizeigewerkschaft gefordert worden ist (https://www.dbb.de/artikel/einsatz-des-verfassungsschutzes-gegen- letzte-generation-gefordert.html), oder e) Extinction Rebellion, deren mögliche Einstufung als linksextrem erfragt, vom Verfassungsschutz Berlin aber im Jahr 2019 abgelehnt worden ist (https://www.tagesspiegel.de/berlin/extinction-rebellion-nicht-li nksextrem-5832280.html), kooperieren oder mit diesen personell verflochten sind? 11. Wessen Einschätzung ist maßgeblich, ob Personen, Organisationen und Einstellungen den „demokratiefeindlichen Phänomenen“ Rechtsextremismus, Islamismus bzw. Salafismus sowie linke Militanz zuzurechnen sind, deren Bekämpfung „Demokratie leben“ für sich in Anspruch nimmt? Sind die Projektträger in ihrer Einschätzung autonom, wen sie unter Verwendung staatlicher Fördermittel als Demokratiefeind markieren, oder sind insoweit die Einschätzungen des Verfassungsschutzes maßgeblich? 12. Dürfen Parteien, die vom Verfassungsschutz erst als Verdachtsfall eingestuft sind, von den Projektträgern im Rahmen des Programms pauschal als extremistisch qualifiziert werden? 13. Gibt es für Akteure, die sich zu Unrecht von Projektträgern als Demokratiefeinde bzw. Verfechter gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit markiert sehen, eine Beschwerdestelle oder zumindest einen Ansprechpartner in der Regiestelle? 14. In welchen Dokumenten und Rechtsakten sind aktuell gültige Vorgaben an die Projektträger zur Beachtung der parteipolitischen Neutralität enthalten? Weshalb findet sich in den Förderrichtlinien kein Hinweis hierauf? 15. Auf welche Weise werden die Projektträger auf das strikte Verbot, Wahlkämpfe zulasten oder zugunsten von Parteien zu beeinflussen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), festgelegt? 16. Ist die Arbeit von Parlamentsfraktionen und Parlamentariern, die infolge der Gewaltenteilung der Überprüfung und Bewertung durch die Bundesregierung entzogen ist, auch der Bewertung von durch die Bundesregierung geförderten Projektträgern entzogen, und wenn nein, warum nicht? 17. Wie verhalten sich die beiden in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Rundschreiben zum „Umgang mit Parteien“ aus dem Jahr 2016 zueinander, sind die Rundschreiben komplementär, oder hebt das spätere Schreiben vom 7. Juli 2016 das vorhergehende auf? a) Aus welchem Grund wurde das erste Rundschreiben vom Mai 2016 kurz darauf im Juli 2016 modifiziert, spielten dabei die „wochenlangen Proteste“ (https://taz.de/Bundesprogramm-Demokratie-leben/!5320 741/) der Projektträger gegen den Inhalt des ersten Schreibens eine Rolle, und konnten diese so den Inhalt der für sie geltenden rechtlichen Vorgaben beeinflussen? b) Sind die Rundschreiben mit Ende der ersten Förderperiode hinfällig geworden oder weiterhin maßgeblich? c) Welche Rundschreiben bzw. Rundmails mit aktuell gültigen inhaltlichen bzw. rechtlichen Vorgaben seitens der Bundesregierung gegenüber den Projektträgern von „Demokratie leben!“ gibt es derzeit? 18. Wurde bei der Überprüfung der Projekte seit Beginn des Bundesprogramms jemals ein Verstoß gegen die parteipolitische Neutralität festgestellt, und wenn ja, in welchen Fällen? 19. Welches Maß an Kooperation ist im Rahmen des geförderten Projekts zwischen den Projektträgern und politischen Parteien sowie deren Untergliederungen zulässig, und was gilt insbesondere für a) Parteibüros als Melde- bzw. Anlaufstellen im Rahmen des Projekts, b) Schulungen und sonstige Veranstaltungen, an denen auch Parlamentarier bzw. Parteivertreter in ihrer Funktion teilnehmen? 20. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Vorstand des mit zwei Projekten geförderten Projektträgers „Progressives Zentrum“ sich im März 2020 in wesentlichen Teilen aus in bzw. für Landesregierungen und eine Bundestagsfraktion (derselben Partei) tätigen Personen zusammensetzte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), war dies auch schon zur Zeit des Erlasses der Förderbescheide bekannt? a) Hat dieser Umstand Einfluss auf die Förderfähigkeit des „Progressiven Zentrums“ im Rahmen von „Demokratie leben!“, insbesondere vor dem Hintergrund der Pflicht, im Rahmen der Förderpolitik die Chancengleichheit der Parteien zu achten und sich gegenüber gesellschaftlichen und politischen Bestrebungen neutral zu verhalten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? b) Ab welchem Maß an personeller Verflechtung von geförderten Projektträgern mit politischen Parteien ist die Grenze zum Eingriff in den Parteienwettbewerb und zur (indirekten) Parteienfinanzierung nach Auffassung der Bundesregierung überschritten? c) Betrachtet die Bundesregierung das von in bzw. für eine Bundestagsfraktion und Landesregierungen (derselben Partei) tätigen Personen gegründete und betriebene „Progressive Zentrum“ als Teil der sog. Zivilgesellschaft, deren Engagement zu fördern angabegemäß der Zweck von „Demokratie leben!“ ist? d) Erfüllt nach Kenntnis der Bundesregierung das „Progressive Zentrum“ die in Punkt III. (2) der Förderrichtlinien festgelegte Anforderung der Steuerbegünstigung (qua Gemeinnützigkeit) vor dem Hintergrund, dass seine Zielsetzung angabegemäß die Förderung einer progressiven Politikausrichtung ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), der Bundesfinanzhof aber 2019 entschieden hat, dass, wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen Zweck i. S. v. § 52 der Abgabenordnung (AO) erfüllt (https://www.bundesfinanzho f.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910035/)? 21. Arbeitete die Bundesregierung mit einer bestimmten Arbeitsdefinition für die im Diskussionspapier zum Demokratiefördergesetz als zu bekämpfende Phänomene genannten Begriffe der „Islamfeindlichkeit“, des „Antifeminismus“, der „Queerfeindlichkeit“ und der Verbreitung von Verschwörungsideologien, und wenn ja, mit welcher jeweils? 22. Wie wird in den Förderrichtlinien bzw. im Zuwendungsverhältnis sichergestellt, dass die Förderträger die rechtliche Pflicht zur Neutralität gegenüber politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) beachten und nicht gegen Meinungen und Haltungen agitieren, die im Rahmen des Verfassungsbogens liegen? 23. Werden im Rahmen von „Demokratie leben!“, wie aktuell in Nordrhein- Westfalen auf Landesebene praktiziert, auch Meinungen als demokratiefeindlich eingestuft, die „gesellschaftlich nicht zu billigen“ sind (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie wird definiert, ob etwas „gesellschaftlich zu billigen“ ist? 24. Wie wird bei der Bekämpfung der sog. Islamfeindlichkeit (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gewährleistet, dass staatliche Mittel nicht tatsächlich zur Bekämpfung von legitimer Religionskritik genutzt werden? 25. Fällt es aus Sicht der Bundesregierung bereits in die Kategorie Islamfeindlichkeit, wenn a) eine fehlende Gleichberechtigung von Mann und Frau im Islam, b) eine fehlende Trennung von Staat und Religion im Islam, c) ein bestimmtes Ausmaß der Verbreitung fundamentalistischer Einstellungen unter den Muslimen in Deutschland, d) Demokratiedefizite in den Herkunftsländern muslimischer Migranten, e) Integrationsdefizite bei Teilen der hiesigen Muslime und f) das Ausmaß und die Konsequenzen muslimischer Zuwanderung nach Deutschland im öffentlichen Diskurs kritisch beleuchtet werden? 26. Inwieweit ist das ab 2015 im Kontext „Aktuelle Formen von Islam-/ Muslimfeindlichkeit“ geförderte Projekt „Elternzeit im Ramadan?! – Muslimische Väter im Fokus“ (vgl. Antworten zu den Fragen 17 bis 19 auf Bundestagsdrucksache 19/1012) geeignet, einer angeblichen Islamfeindlichkeit zu begegnen? 27. Fallen aus Sicht der Bundesregierung unter die zu bekämpfenden Phänomene des „Antifeminismus“ bzw. der „Queerfeindlichkeit“ a) die Ablehnung der Ehe für alle, b) die Ablehnung des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare, c) das Eintreten für den Schutz ungeborenen Lebens, d) Kritik an der Genderideologie und der Gendersprache, e) die Auffassung, dass biologisch nur zwei Geschlechter existieren? 28. Wie erklärt sich das aus der Vorbemerkung der Fragesteller ersichtliche Missverhältnis zwischen der einseitigen Schwerpunktsetzung von „Demokratie leben!“ auf den Rechtsextremismus einerseits und den im Verfassungsschutzbericht ausgewiesenen Personen- und Gefahrenpotentialen extremistischer Bestrebungen mit einer größeren Zahl von Links- als Rechtsextremisten andererseits? 29. Bemüht sich die Bundesregierung darum, dass sich in der laufenden Förderperiode mehr als 1 Prozent der kommunalen Projekte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) sowie generell mehr Projekte mit linker Militanz befassen, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen? 30. Was versteht die Bundesregierung unter „Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen“, welche nach Punkt V. (5) S. 2 der Förderrichtlinien nicht zuwendungsfähig sind? 31. Wie verteilten sich die im Rahmen der ersten Förderperiode gewährten Fördermittel auf Personalkosten und sonstige Kosten? Wie ist dieses Verhältnis bei den aktuell geförderten Projekten? 32. Wie viele Stellen wurden in der ersten Förderperiode aus Fördermitteln finanziert, und wie viele sind es bei den aktuell geförderten Projekten? Wie viele davon sind Vollzeitstellen? 33. Welche Tarifstruktur ist den Projektträgern bei der Bezahlung ihres Personals aus Fördermitteln vorgegeben? Wo liegt das maximale Verdienst eines aus Fördermitteln finanzierten Projektmitarbeiters? 34. Ist mit dem geplanten Demokratiefördergesetz die Absicht verbunden, die Höchstförderdauer von Projekten zu erhöhen? 35. Wie viele und welche Projekte im Rahmen der laufenden zweiten Förderperiode sind darauf ausgerichtet, die Meinungsfreiheit und das zusehends erodierte Vertrauen der Bürger in diese (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu stärken? Berlin, den 7. September 2022 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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