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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm "Demokratie leben!" - rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung und ihre Umsetzung
(insgesamt 35 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datum
25.10.2022
Antwortdauer
28 Tage
Aktualisiert
19.12.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/355627.09.2022
Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm "Demokratie leben!" - rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung und ihre Umsetzung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Martin Reichardt, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth, Gereon Bollmann, Nicole Höchst,
Jan Wenzel Schmidt und der Fraktion der AfD
Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ – rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung
und ihre Umsetzung
In ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP bekennt sich die Koalition zur Einführung eines sog.
Demokratiefördergesetzes (vgl. Koalitionsvertrag S. 117; https://www.bundesregierung.de/resourc
e/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-ko
av2021-data.pdf?download=1). Das federführende Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat Anfang 2022 zusammen mit
dem ebenfalls beteiligten Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
ein Diskussionspapier (https://www.bmfsfj.de/resource/blob/193484/99d3b37fc
b308ba06c5fab10aefd5405/diskussionspapier-demokratiefoerdergesetz-dat
a.pdf) vorgelegt, das als Grundlage für eine erste Vorbeteiligung von
Organisationen aus der sog. Zivilgesellschaft diente. Diese Vorbeteiligung hat mit einer
Fachkonferenz unter Beteiligung der beiden zuständigen Bundesministerinnen
am 4. Mai 2022 ihren Abschluss gefunden. Die Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus, kündigte auf der Konferenz an, dass
man plane, bis Ende des Jahres einen Gesetzentwurf durch das Kabinett
beschließen zu lassen.
Das maßgebliche Programm zur Demokratieförderung ist „Demokratie leben!“,
dessen Regiestelle, welche auch über die Vergabe der Fördermittel an konkrete
Projekte entscheidet, beim BMFSFJ angesiedelt ist. Die erste Förderperiode des
Programms lief von 2015 bis 2019, die zweite, im Jahr 2020 angelaufene
Förderperiode erstreckt sich noch bis zum Jahr 2024.
Bei der Ausgestaltung und Verwendung der Förderung unterliegen die
Bundesregierung und die Förderempfänger rechtlichen Bindungen:
Gemäß Punkt III. (5) der Förderrichtlinien des Programms (https://www.bmfsf
j.de/bmfsfj/ministerium/ausschreibungen-foerderung/foerderrichtlinien/demokr
atie-leben) müssen die Träger aller geförderten Maßnahmen auf dem Boden der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Zielen
des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten. Konkret sind die
Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Unterstützung extremistischer Strukturen
durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen
auszuschließen. Personen oder Organisationen, die sich gegen die
freiheitlichdemokratische Grundordnung betätigen, dürfen nicht mit der Durchführung
eines Projekts bzw. mit der inhaltlichen Mitwirkung daran beauftragt werden
(vgl. Antwort zu Frage 11b auf Bundestagsdrucksache 20/2224). Die Einhal-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3556
20. Wahlperiode 27.09.2022
tung dieser Vorgaben wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung
nachvollzogen. Bundesfamilienministerin Lisa Paus verwies auf der
Fachkonferenz vom 4. Mai 2022 auf einzelne Fälle, in denen es in der Vergangenheit zu
Verstößen gekommen sei, die mit dem Ausschluss von künftiger Förderung und
der Rückzahlung der erhaltenen Förderung sanktioniert worden seien (vgl.
https://www.youtube.com/watch?v=TuDZ3w39n3c ab Minute 39:30).
Die „Welt“ berichtete 2021 von einer „Förderung von Islamisten und Antifa“
im Rahmen von „Demokratie leben!“ (https://www.welt.de/politik/deutschland/
article230240943/Demokratie-leben-Auch-Islamisten-und-Antifa-profitiere
n.html). U. a. sei 2017 eine „Bildungswoche in Halle“ gefördert worden, bei
der auch die vom Verfassungsschutz (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes
für 2021, S. 165) als linksextrem eingestufte „Interventionistische Linke (IL)“
ein Seminar anbot (ebd.).
Auch wurde eine Antifa-Broschüre in Süd-Niedersachsen gefördert, obwohl
laut der „Welt“ (s. o.) mindestens 47 der mehr als 100 Antifa-Gruppen vom
Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft werden.
Schließlich wurde der „islamistische Verein“ (die Welt, a. a. O.) Inssan in den
Jahren vor 2021 mit mindestens 280 000 Euro aus Mitteln des Programms
gefördert. Aktuell werden angabegemäß keine Projekte des Vereins Inssan mehr
gefördert (vgl. Antwort zu Frage 11a auf Bundestagsdrucksache 20/2224).
Weiterhin sah sich die Bundesregierung veranlasst, seit 2017 keine neuen
Anträge auf Förderung von Projekten in alleiniger Trägerschaft des vom
türkischen Staat kontrollierten Moscheeverbandes Ditib mehr zu genehmigen
(https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bund-foerdert-keine-ditib-projekte-
mehr-15764136.html).
Auch aus der Chancengleichheit der Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) leiten sich Vorgaben für die staatliche
Demokratieförderung ab. Zwar sind die Förderempfänger als private Rechtsträger nicht
unmittelbar zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet, und auch aus ihrer
staatlichen Förderung erwächst nicht direkt eine solche Pflicht. Doch muss der Staat
im Zuwendungsverhältnis gegenüber dem Förderempfänger sicherstellen, dass
dieser sich parteipolitisch neutral verhält, damit die staatliche
Neutralitätspflicht nicht einfach durch die Förderung Dritter umgangen werden kann.
Hierzu halten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in ihrer
Ausarbeitung „Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger“ (WD 3 –
3000 – 117/18) auf Seite 4 fest, dass es die Förderung nicht hinnehmen dürfe,
dass die Mittel zum Zwecke der Aushebelung der Neutralität eingesetzt
werden. Die an die Zulässigkeit einer Förderung zu stellenden Anforderungen
seien umso höher, je stärker sich der Mittelempfänger bewusst gegen eine
bestimmte Partei wendet, auch ohne gezielt zugunsten einer anderen Partei zu
handeln (ebd.). Prinzipiell unzulässig ist eine Förderung, mit der der
Zuwendungsempfänger zugunsten oder zulasten einer Partei Einfluss auf einen
Wahlkampf nimmt (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtages Brandenburg
in „Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt,
Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“, S. 47).
Die Zuwendungsempfänger von „Demokratie leben!“ sind in einer Rundmail
(„Information zum Umgang mit Parteien“) der Regiestelle des Programms vom
20. Mai 2016, die den Fragestellern vorliegt, zunächst wie folgt instruiert
worden: „(…) Daher möchten wir Sie bitten, weiterhin darauf zu achten, keine
Demonstrationen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder sonstige Aktionen
gegen Parteien mit Mitteln des Bundesprogramms ‚Demokratie leben!‘ zu
unterstützen. Solcherlei Maßnahmen sind nicht förderfähig.“ Kurz darauf folgte am
7. Juli 2016, ebenfalls zum „Umgang mit Parteien“, ein Rundschreiben des
BMFSFJ an die Programmträger, welches die Rundmail modifizierte. Nun wird
nur noch eine „sachlich differenzierte Auseinandersetzung mit Parteien“
angemahnt und weiterführend auf die Grundsätze der politischen Bildungsarbeit
verwiesen (den sog. Beutelsbacher Konsens), für welche drei Prinzipien leitend
sind: das Indoktrinationsverbot, das Gebot der Kontroversität und der
Ausgewogenheit sowie das Prinzip der Adressatenorientierung.
Neutral muss sich der Staat aber nicht nur gegenüber Parteien, sondern auch
gegenüber politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen verhalten, wie der
Richter am Bundesverfassungsgericht Peter Müller Anfang Juni 2022 im
„FAZ“-Podcast „Einspruch“ zum Thema „Zeitenwende auch im Extremismus?
Neue Gefahren für das GG“ (https://www.faz.net/einspruch/podcast/podcast-f-
a-z-einspruch-zeitenwende-auch-im-extremismus-neue-bedrohungen-fuer-das-
grundgesetz-18078565.html; ab Minute 42:10) zum geplanten
Demokratiefördergesetz ausführte. Nur im Rahmen dieser Neutralität könne der Staat dann
„Ermöglichungsräume“ schaffen und Organisationen, die sich für
Gemeinwohlziele einsetzen, fördern. Zulässig ist eine staatliche Förderung von Meinungen,
die für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eintreten.
Anforderungen einer vermeintlichen „politischen Korrektheit“ seien, so die
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Verfassungsrechtliche
Grenzen der finanziellen Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus,
WD 3 – 3000 –
193/15, S. 7), hierfür freilich kein Maßstab und auch nicht mit dem zu
schützenden Wertekanon der Verfassung zu verwechseln.
Deshalb ist es aus Sicht der Fragesteller sehr bedenklich, dass sich die
zuständigen Bundesministerien in ihrem Diskussionspapier hochgradig unbestimmter
Begriffe wie „Antifeminismus“, „Queerfeindlichkeit“, „Islamfeindlichkeit“ und
„Verbreitung von Verschwörungsideologien“ bedienen, um zu beschreiben,
welche Phänomene auf Basis des geplanten Demokratiefördergesetzes
bekämpft werden sollen. Hier droht nach Meinung der Fragesteller ein Einfallstor
für die Bekämpfung auch von eindeutig im Rahmen des Verfassungsbogens
liegenden Ansichten unter dem Deckmantel und mit Mitteln der
Demokratieförderung. Veranschaulicht wird diese Befürchtung durch die seitens der neuen
Landesregierung in Nordrhein-Westfalen geplanten Meldestellen für
Queerfeindlichkeit und Rassismus, die Vorfälle „auch unterhalb der
Strafbarkeitsgrenze“ einschließlich von Verhaltensweisen, die „gesellschaftlich nicht zu
billigen“ seien, erfassen sollen (https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus240
230615/Wenn-der-Staat-bestimmt-was-gesellschaftlich-unerwuenscht-ist.html).
Auch die Förderung einiger von politischen Thinktanks initiierter Projekte im
Rahmen von „Demokratie leben!“ ist nach Meinung der Fragesteller mit Blick
auf die gebotene partei- und gesellschaftspolitische Neutralität kritisch zu
beleuchten (https://www.cicero.de/innenpolitik/thinktank-forderung-durch-die-bu
ndesregierung-libmod-nachdenkseiten-meinungsfreiheit). So werden aktuell
zwei Projekte des Progressiven Zentrums (https://www.demokratie-leben.de/pr
ojekte-expertise/projekte-finden-1/projektdetails/the-art-of-democracy-counteri
ng-populism-in-arts-culture-558 und https://www.progressives-zentrum.org/pro
ject/kollekt/) gefördert, das als Netzwerk eine „Plattform für Progressive“
bieten will und „die Stärkung von progressiven Akteur:innen“ sowie „die
Verwirklichung progressiver Ideen“ anstrebt (https://www.progressives-zentrum.org/ue
ber-uns/). Dem vierköpfigen Vorstand des Progressiven Zentrums gehörten im
März 2020 ein ehemals als Staatssekretär der brandenburgischen und nunmehr
der sächsischen Landesregierung tätiges SPD-Mitglied, eine als Referent der
SPD-Bundestagsfraktion tätige Person, die Beauftragte für Integration und
Migration des SPD-geführten Berliner Senats und eine weitere als Referentin
im Deutschen Bundestag tätige Person an (https://www.politik-kommunikatio
n.de/personalwechsel/miebach-siller-kralinski-und-niewiedzial-bilden-neuen-v
orstand-des-progressiven-zentrums/).
Schließlich muss die staatliche Auswahl der geförderten Projekte ausgewogen
und nicht einseitig nur auf die Abwehr von Bedrohungen aus einer Richtung
ausgerichtet sein. Daher darf sich der Staat nicht allein auf Projekte gegen
Rechtsextremismus beschränken, sondern muss – im Rahmen pflichtgemäßer
Ermessensausübung – auch Projekte gegen Linksextremismus und
islamistischen Extremismus berücksichtigen. Die Förderung muss sich in
angemessenem Umfang auf Projekte gegen relevante extremistische Strömungen
verschiedener Provenienz verteilen. Eine Gewichtung nach Maßgabe des
Gefahrenpotenzials ist gleichwohl zulässig (vgl. zu allem Wissenschaftliche Dienste des
Deutschen Bundestages, WD 3 – 000 – 193/15, S. 8).
Die aus dem Abschlussbericht (https://www.demokratie-leben.de/fileadmin/De
mokratie-Leben/Downloads_Dokumente/Publikationen/Abschlussbericht_Dem
okratie_leben_2015_-_2019.pdf) für die erste Förderperiode von „Demokratie
leben!“ ersichtliche Förderpraxis entspricht diesen Vorgaben nach Auffassung
der Fragesteller nicht. So nennen 63 Prozent der geförderten kommunalen
„Partnerschaften für Demokratie“ als einen ihrer Arbeitsschwerpunkte im Jahr
2019 „rechtsextreme Orientierungen und Handlungen“, während nur 19
Prozent auch „islamistische Orientierungen und Handlungen“ und sogar nur 1
Prozent „linke Militanz“ anführen (vgl. Abschlussbericht S. 44). Diese
Schwerpunktsetzung korreliert in keiner Weise mit dem im Verfassungsschutzbericht
des Bundes für das Jahr 2021 ausgewiesenen extremistischen
Personenpotenzialen, die im Rechtsextremismus bei 33 900 Personen, im Linksextremismus bei
34 700 Personen und im Islamismus bei 28 290 Personen liegen. Insbesondere
wird der Bereich Linksextremismus trotz des größten Personenpotenzials von
„Demokratie leben!“ so gut wie gar nicht abgedeckt.
Eine bislang vernachlässigte Gefahr für die Demokratie besteht aus Sicht der
Fragesteller schließlich darin, dass sich immer mehr Bürger in ihrer Freiheit,
ihre politische Meinung frei äußern zu können, eingeschränkt fühlen.
Ausweislich einer Allensbach-Umfrage von 2021 (https://www.ifd-allensbach.de/filead
min/kurzberichte_dokumentationen/FAZ_Juni2021_Meinungsfreiheit.pdf)
sehen nur noch 45 Prozent eine solche Freiheit gewährleistet, was seit der
erstmaligen Meinungsabfrage hierzu im Jahr 1953 einen Tiefstand bedeutet.
Demgegenüber fühlen sich 44 Prozent der Bürger in ihrer Freiheit der
Meinungsäußerung durch drohende gesellschaftliche Sanktionen bei Verstoß gegen die
„Political Correctness“ eingeschränkt (ebd.). Diese immer stärker wahrgenommene
Beschränkung der Meinungsfreiheit ist nach Auffassung der Fragesteller
besonders bedenklich, weil, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 198 ff.)
herausgestellt hat, die Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische
Staatsordnung schlechthin konstituierend sei, denn sie ermögliche erst die
ständige geistige Auseinandersetzung, welche ihr Lebenselement sei. Infolgedessen
sollte „Demokratie leben!“ in der laufenden Förderperiode nach Meinung der
Fragesteller verstärkt darauf ausgerichtet werden, einen freien politischen
Diskurs und das Vertrauen der Bürger hierin zu stärken.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bei welchen Förderempfängern im Rahmen des Programms „Demokratie
leben!“ wurden in der ersten bzw. in der laufenden Förderperiode Verstöße
gegen die Fördervorgaben bzw. die Zweckbindung festgestellt?
2. Um welche Verstöße handelte es sich jeweils, und welche Konsequenzen
hatten diese jeweils für das Förderverhältnis?
Wurden die betreffenden Förderempfänger insbesondere von künftiger
Förderung ausgeschlossen und/oder zur Rückzahlung von Fördergeldern
verpflichtet?
3. Auf welche Förderträger und welche konkreten Verstöße bezieht sich die
Aussage von Bundesfamilienministerin Lisa Paus auf der Fachkonferenz
vom 4. Mai 2022 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), es sei, sofern sich
im Rahmen der Kontrolle der Projekte ergeben habe, dass die Träger oder
einzelne Personen nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung agiert haben, in einzelnen Fällen bereits zu einem
Ausschluss von künftiger Förderung und zu einer Rückforderung der
Förderbeträge gekommen?
4. Welche Gründe liegen dem Ausschluss von Ditib seit 2017 zugrunde (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), bestehen diese Gründe fort, und hat Ditib
seither nochmals Anträge auf Förderung gestellt?
a) Bedeutet der Ausschluss bei „alleiniger Trägerschaft“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) von Ditib, dass, sofern Ditib auf andere Weise in
Projekte involviert ist, eine Förderung nach wie vor möglich ist?
b) Gab es Rückforderungen gegenüber Ditib?
5. Welche Konsequenzen hatte die Beteiligung der Interventionistischen
Linken an der geförderten „Bildungswoche in Halle“ im Jahr 2017 (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Welche Konsequenzen hatte die Förderung einer Antifa-Broschüre im
Jahr 2018 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Aus welchen Gründen wird der Verein Inssan nicht mehr gefördert (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
8. Welche Konsequenzen hat es für die Förderung, wenn Antragsteller oder
Projektträger bzw. diese maßgeblich repräsentierende Personen
Organisationen des legalistischen Islamismus angehören oder mit diesen – sei es im
Rahmen oder außerhalb des Projektes – kooperieren?
9. Welche Konsequenzen hat es für die Förderung, wenn Projektträger bzw.
diese maßgeblich repräsentierende Personen vom Verfassungsschutz als
extremistisch eingestuften Antifa-Organisationen angehören oder mit
diesen – sei es im Rahmen oder außerhalb des Projektes – kooperieren?
10. Schließt die Verpflichtung auf die freiheitlich-demokratische
Grundordnung unter III. (5) der Förderrichtlinien von „Demokratie leben!“ aus, dass
Geförderte im Rahmen der Projekte mit
a) der Interventionistischen Linken,
b) der Muslimbruderschaft,
c) Ende Gelände,
d) der Letzten Generation, deren Beobachtung durch den
Verfassungsschutz etwa von der Deutschen Polizeigewerkschaft gefordert worden
ist (https://www.dbb.de/artikel/einsatz-des-verfassungsschutzes-gegen-
letzte-generation-gefordert.html), oder
e) Extinction Rebellion, deren mögliche Einstufung als linksextrem
erfragt, vom Verfassungsschutz Berlin aber im Jahr 2019 abgelehnt
worden ist (https://www.tagesspiegel.de/berlin/extinction-rebellion-nicht-li
nksextrem-5832280.html),
kooperieren oder mit diesen personell verflochten sind?
11. Wessen Einschätzung ist maßgeblich, ob Personen, Organisationen und
Einstellungen den „demokratiefeindlichen Phänomenen“
Rechtsextremismus, Islamismus bzw. Salafismus sowie linke Militanz zuzurechnen sind,
deren Bekämpfung „Demokratie leben“ für sich in Anspruch nimmt?
Sind die Projektträger in ihrer Einschätzung autonom, wen sie unter
Verwendung staatlicher Fördermittel als Demokratiefeind markieren, oder
sind insoweit die Einschätzungen des Verfassungsschutzes maßgeblich?
12. Dürfen Parteien, die vom Verfassungsschutz erst als Verdachtsfall
eingestuft sind, von den Projektträgern im Rahmen des Programms pauschal als
extremistisch qualifiziert werden?
13. Gibt es für Akteure, die sich zu Unrecht von Projektträgern als
Demokratiefeinde bzw. Verfechter gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
markiert sehen, eine Beschwerdestelle oder zumindest einen Ansprechpartner
in der Regiestelle?
14. In welchen Dokumenten und Rechtsakten sind aktuell gültige Vorgaben an
die Projektträger zur Beachtung der parteipolitischen Neutralität enthalten?
Weshalb findet sich in den Förderrichtlinien kein Hinweis hierauf?
15. Auf welche Weise werden die Projektträger auf das strikte Verbot,
Wahlkämpfe zulasten oder zugunsten von Parteien zu beeinflussen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), festgelegt?
16. Ist die Arbeit von Parlamentsfraktionen und Parlamentariern, die infolge
der Gewaltenteilung der Überprüfung und Bewertung durch die
Bundesregierung entzogen ist, auch der Bewertung von durch die
Bundesregierung geförderten Projektträgern entzogen, und wenn nein, warum nicht?
17. Wie verhalten sich die beiden in der Vorbemerkung der Fragesteller
zitierten Rundschreiben zum „Umgang mit Parteien“ aus dem Jahr 2016
zueinander, sind die Rundschreiben komplementär, oder hebt das spätere
Schreiben vom 7. Juli 2016 das vorhergehende auf?
a) Aus welchem Grund wurde das erste Rundschreiben vom Mai 2016
kurz darauf im Juli 2016 modifiziert, spielten dabei die „wochenlangen
Proteste“ (https://taz.de/Bundesprogramm-Demokratie-leben/!5320
741/) der Projektträger gegen den Inhalt des ersten Schreibens eine
Rolle, und konnten diese so den Inhalt der für sie geltenden rechtlichen
Vorgaben beeinflussen?
b) Sind die Rundschreiben mit Ende der ersten Förderperiode hinfällig
geworden oder weiterhin maßgeblich?
c) Welche Rundschreiben bzw. Rundmails mit aktuell gültigen
inhaltlichen bzw. rechtlichen Vorgaben seitens der Bundesregierung
gegenüber den Projektträgern von „Demokratie leben!“ gibt es derzeit?
18. Wurde bei der Überprüfung der Projekte seit Beginn des
Bundesprogramms jemals ein Verstoß gegen die parteipolitische Neutralität
festgestellt, und wenn ja, in welchen Fällen?
19. Welches Maß an Kooperation ist im Rahmen des geförderten Projekts
zwischen den Projektträgern und politischen Parteien sowie deren
Untergliederungen zulässig, und was gilt insbesondere für
a) Parteibüros als Melde- bzw. Anlaufstellen im Rahmen des Projekts,
b) Schulungen und sonstige Veranstaltungen, an denen auch
Parlamentarier bzw. Parteivertreter in ihrer Funktion teilnehmen?
20. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Vorstand des mit zwei Projekten
geförderten Projektträgers „Progressives Zentrum“ sich im März 2020 in
wesentlichen Teilen aus in bzw. für Landesregierungen und eine
Bundestagsfraktion (derselben Partei) tätigen Personen zusammensetzte (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), war dies auch schon zur Zeit des Erlasses
der Förderbescheide bekannt?
a) Hat dieser Umstand Einfluss auf die Förderfähigkeit des „Progressiven
Zentrums“ im Rahmen von „Demokratie leben!“, insbesondere vor
dem Hintergrund der Pflicht, im Rahmen der Förderpolitik die
Chancengleichheit der Parteien zu achten und sich gegenüber
gesellschaftlichen und politischen Bestrebungen neutral zu verhalten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
b) Ab welchem Maß an personeller Verflechtung von geförderten
Projektträgern mit politischen Parteien ist die Grenze zum Eingriff in den
Parteienwettbewerb und zur (indirekten) Parteienfinanzierung nach
Auffassung der Bundesregierung überschritten?
c) Betrachtet die Bundesregierung das von in bzw. für eine
Bundestagsfraktion und Landesregierungen (derselben Partei) tätigen Personen
gegründete und betriebene „Progressive Zentrum“ als Teil der sog.
Zivilgesellschaft, deren Engagement zu fördern angabegemäß der Zweck
von „Demokratie leben!“ ist?
d) Erfüllt nach Kenntnis der Bundesregierung das „Progressive Zentrum“
die in Punkt III. (2) der Förderrichtlinien festgelegte Anforderung der
Steuerbegünstigung (qua Gemeinnützigkeit) vor dem Hintergrund, dass
seine Zielsetzung angabegemäß die Förderung einer progressiven
Politikausrichtung ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), der
Bundesfinanzhof aber 2019 entschieden hat, dass, wer politische Zwecke durch
Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der
öffentlichen Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen Zweck i. S. v.
§ 52 der Abgabenordnung (AO) erfüllt (https://www.bundesfinanzho
f.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910035/)?
21. Arbeitete die Bundesregierung mit einer bestimmten Arbeitsdefinition für
die im Diskussionspapier zum Demokratiefördergesetz als zu
bekämpfende Phänomene genannten Begriffe der „Islamfeindlichkeit“, des
„Antifeminismus“, der „Queerfeindlichkeit“ und der Verbreitung von
Verschwörungsideologien, und wenn ja, mit welcher jeweils?
22. Wie wird in den Förderrichtlinien bzw. im Zuwendungsverhältnis
sichergestellt, dass die Förderträger die rechtliche Pflicht zur Neutralität
gegenüber politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) beachten und nicht gegen Meinungen und Haltungen
agitieren, die im Rahmen des Verfassungsbogens liegen?
23. Werden im Rahmen von „Demokratie leben!“, wie aktuell in Nordrhein-
Westfalen auf Landesebene praktiziert, auch Meinungen als
demokratiefeindlich eingestuft, die „gesellschaftlich nicht zu billigen“ sind (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie wird definiert, ob etwas
„gesellschaftlich zu billigen“ ist?
24. Wie wird bei der Bekämpfung der sog. Islamfeindlichkeit (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) gewährleistet, dass staatliche Mittel nicht
tatsächlich zur Bekämpfung von legitimer Religionskritik genutzt werden?
25. Fällt es aus Sicht der Bundesregierung bereits in die Kategorie
Islamfeindlichkeit, wenn
a) eine fehlende Gleichberechtigung von Mann und Frau im Islam,
b) eine fehlende Trennung von Staat und Religion im Islam,
c) ein bestimmtes Ausmaß der Verbreitung fundamentalistischer
Einstellungen unter den Muslimen in Deutschland,
d) Demokratiedefizite in den Herkunftsländern muslimischer Migranten,
e) Integrationsdefizite bei Teilen der hiesigen Muslime und
f) das Ausmaß und die Konsequenzen muslimischer Zuwanderung nach
Deutschland
im öffentlichen Diskurs kritisch beleuchtet werden?
26. Inwieweit ist das ab 2015 im Kontext „Aktuelle Formen von Islam-/
Muslimfeindlichkeit“ geförderte Projekt „Elternzeit im Ramadan?! –
Muslimische Väter im Fokus“ (vgl. Antworten zu den Fragen 17 bis 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/1012) geeignet, einer angeblichen
Islamfeindlichkeit zu begegnen?
27. Fallen aus Sicht der Bundesregierung unter die zu bekämpfenden
Phänomene des „Antifeminismus“ bzw. der „Queerfeindlichkeit“
a) die Ablehnung der Ehe für alle,
b) die Ablehnung des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare,
c) das Eintreten für den Schutz ungeborenen Lebens,
d) Kritik an der Genderideologie und der Gendersprache,
e) die Auffassung, dass biologisch nur zwei Geschlechter existieren?
28. Wie erklärt sich das aus der Vorbemerkung der Fragesteller ersichtliche
Missverhältnis zwischen der einseitigen Schwerpunktsetzung von
„Demokratie leben!“ auf den Rechtsextremismus einerseits und den im
Verfassungsschutzbericht ausgewiesenen Personen- und Gefahrenpotentialen
extremistischer Bestrebungen mit einer größeren Zahl von Links- als
Rechtsextremisten andererseits?
29. Bemüht sich die Bundesregierung darum, dass sich in der laufenden
Förderperiode mehr als 1 Prozent der kommunalen Projekte (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) sowie generell mehr Projekte mit linker Militanz
befassen, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
30. Was versteht die Bundesregierung unter „Maßnahmen und Projekte mit
agitatorischen Zielen“, welche nach Punkt V. (5) S. 2 der Förderrichtlinien
nicht zuwendungsfähig sind?
31. Wie verteilten sich die im Rahmen der ersten Förderperiode gewährten
Fördermittel auf Personalkosten und sonstige Kosten?
Wie ist dieses Verhältnis bei den aktuell geförderten Projekten?
32. Wie viele Stellen wurden in der ersten Förderperiode aus Fördermitteln
finanziert, und wie viele sind es bei den aktuell geförderten Projekten?
Wie viele davon sind Vollzeitstellen?
33. Welche Tarifstruktur ist den Projektträgern bei der Bezahlung ihres
Personals aus Fördermitteln vorgegeben?
Wo liegt das maximale Verdienst eines aus Fördermitteln finanzierten
Projektmitarbeiters?
34. Ist mit dem geplanten Demokratiefördergesetz die Absicht verbunden, die
Höchstförderdauer von Projekten zu erhöhen?
35. Wie viele und welche Projekte im Rahmen der laufenden zweiten
Förderperiode sind darauf ausgerichtet, die Meinungsfreiheit und das zusehends
erodierte Vertrauen der Bürger in diese (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) zu stärken?
Berlin, den 7. September 2022
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/418925.10.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3556 - Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm "Demokratie leben!" - rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung und ihre Umsetzung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Martin Reichardt,
Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/3556 –
Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ – rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung
und ihre Umsetzung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP bekennt sich die Koalition zur Einführung eines sog.
Demokratiefördergesetzes (vgl. Koalitionsvertrag S. 117; https://www.bundesregierung.de/resou
rce/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-
koav2021-data.pdf?download=1). Das federführende Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat Anfang 2022 zusammen
mit dem ebenfalls beteiligten Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI) ein Diskussionspapier (https://www.bmfsfj.de/resource/blob/193484/99
d3b37fcb308ba06c5fab10aefd5405/diskussionspapier-demokratiefoerdergeset
z-data.pdf) vorgelegt, das als Grundlage für eine erste Vorbeteiligung von
Organisationen aus der sog. Zivilgesellschaft diente. Diese Vorbeteiligung hat
mit einer Fachkonferenz unter Beteiligung der beiden zuständigen
Bundesministerinnen am 4. Mai 2022 ihren Abschluss gefunden. Die
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus, kündigte auf der
Konferenz an, dass man plane, bis Ende des Jahres einen Gesetzentwurf durch
das Kabinett beschließen zu lassen.
Das maßgebliche Programm zur Demokratieförderung ist „Demokratie
leben!“, dessen Regiestelle, welche auch über die Vergabe der Fördermittel an
konkrete Projekte entscheidet, beim BMFSFJ angesiedelt ist. Die erste
Förderperiode des Programms lief von 2015 bis 2019, die zweite, im Jahr 2020
angelaufene Förderperiode erstreckt sich noch bis zum Jahr 2024.
Bei der Ausgestaltung und Verwendung der Förderung unterliegen die
Bundesregierung und die Förderempfänger rechtlichen Bindungen:
Gemäß Punkt III. (5) der Förderrichtlinien des Programms (https://www.bmfsf
j.de/bmfsfj/ministerium/ausschreibungen-foerderung/foerderrichtlinien/demok
ratie-leben) müssen die Träger aller geförderten Maßnahmen auf dem Boden
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten. Konkret sind die
Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Unterstützung extremistischer
Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen auszu-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4189
20. Wahlperiode 25.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend vom 25. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schließen. Personen oder Organisationen, die sich gegen die freiheitlich-
demokratische Grundordnung betätigen, dürfen nicht mit der Durchführung eines
Projekts bzw. mit der inhaltlichen Mitwirkung daran beauftragt werden (vgl.
Antwort zu Frage 11b auf Bundestagsdrucksache 20/2224). Die Einhaltung
dieser Vorgaben wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung
nachvollzogen. Bundesfamilienministerin Lisa Paus verwies auf der Fachkonferenz
vom 4. Mai 2022 auf einzelne Fälle, in denen es in der Vergangenheit zu
Verstößen gekommen sei, die mit dem Ausschluss von künftiger Förderung und
der Rückzahlung der erhaltenen Förderung sanktioniert worden seien (vgl.
https://www.youtube.com/watch?v=TuDZ3w39n3c ab Minute 39:30).
Die „Welt“ berichtete 2021 von einer „Förderung von Islamisten und Antifa“
im Rahmen von „Demokratie leben!“ (https://www.welt.de/politik/deutschlan
d/article230240943/Demokratie-leben-Auch-Islamisten-und-Antifa-profitiere
n.html). U. a. sei 2017 eine „Bildungswoche in Halle“ gefördert worden, bei
der auch die vom Verfassungsschutz (vgl. Verfassungsschutzbericht des
Bundes für 2021, S. 165) als linksextrem eingestufte „Interventionistische Linke
(IL)“ ein Seminar anbot (ebd.).
Auch wurde eine Antifa-Broschüre in Süd-Niedersachsen gefördert, obwohl
laut der „Welt“ (s. o.) mindestens 47 der mehr als 100 Antifa-Gruppen vom
Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft werden.
Schließlich wurde der „islamistische Verein“ (die Welt, a. a. O.) Inssan in den
Jahren vor 2021 mit mindestens 280 000 Euro aus Mitteln des Programms
gefördert. Aktuell werden angabegemäß keine Projekte des Vereins Inssan mehr
gefördert (vgl. Antwort zu Frage 11a auf Bundestagsdrucksache 20/2224).
Weiterhin sah sich die Bundesregierung veranlasst, seit 2017 keine neuen
Anträge auf Förderung von Projekten in alleiniger Trägerschaft des vom
türkischen Staat kontrollierten Moscheeverbandes Ditib mehr zu genehmigen
(https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bund-foerdert-keine-ditib-projekte-
mehr-15764136.html).
Auch aus der Chancengleichheit der Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) leiten sich Vorgaben für die staatliche
Demokratieförderung ab. Zwar sind die Förderempfänger als private Rechtsträger nicht
unmittelbar zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet, und auch aus ihrer
staatlichen Förderung erwächst nicht direkt eine solche Pflicht. Doch muss der Staat
im Zuwendungsverhältnis gegenüber dem Förderempfänger sicherstellen, dass
dieser sich parteipolitisch neutral verhält, damit die staatliche
Neutralitätspflicht nicht einfach durch die Förderung Dritter umgangen werden kann.
Hierzu halten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in
ihrer Ausarbeitung „Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger“ (WD 3
– 3000 – 117/18) auf Seite 4 fest, dass es die Förderung nicht hinnehmen
dürfe, dass die Mittel zum Zwecke der Aushebelung der Neutralität eingesetzt
werden. Die an die Zulässigkeit einer Förderung zu stellenden Anforderungen
seien umso höher, je stärker sich der Mittelempfänger bewusst gegen eine
bestimmte Partei wendet, auch ohne gezielt zugunsten einer anderen Partei zu
handeln (ebd.). Prinzipiell unzulässig ist eine Förderung, mit der der
Zuwendungsempfänger zugunsten oder zulasten einer Partei Einfluss auf einen
Wahlkampf nimmt (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtages Brandenburg
in „Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt,
Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“, S. 47).
Die Zuwendungsempfänger von „Demokratie leben!“ sind in einer Rundmail
(„Information zum Umgang mit Parteien“) der Regiestelle des Programms
vom 20. Mai 2016, die den Fragestellern vorliegt, zunächst wie folgt instruiert
worden: „(…) Daher möchten wir Sie bitten, weiterhin darauf zu achten, keine
Demonstrationen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder sonstige
Aktionen gegen Parteien mit Mitteln des Bundesprogramms ‚Demokratie leben!‘ zu
unterstützen. Solcherlei Maßnahmen sind nicht förderfähig.“ Kurz darauf
folgte am 7. Juli 2016, ebenfalls zum „Umgang mit Parteien“, ein Rundschreiben
des BMFSFJ an die Programmträger, welches die Rundmail modifizierte. Nun
wird nur noch eine „sachlich differenzierte Auseinandersetzung mit Parteien“
angemahnt und weiterführend auf die Grundsätze der politischen
Bildungsarbeit verwiesen (den sog. Beutelsbacher Konsens), für welche drei Prinzipien
leitend sind: das Indoktrinationsverbot, das Gebot der Kontroversität und der
Ausgewogenheit sowie das Prinzip der Adressatenorientierung.
Neutral muss sich der Staat aber nicht nur gegenüber Parteien, sondern auch
gegenüber politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen verhalten, wie der
Richter am Bundesverfassungsgericht Peter Müller Anfang Juni 2022 im
„FAZ“-Podcast „Einspruch“ zum Thema „Zeitenwende auch im
Extremismus? Neue Gefahren für das GG“ (https://www.faz.net/einspruch/podcast/pod
cast-f-a-z-einspruch-zeitenwende-auch-im-extremismus-neue-bedrohungen-fu
er-das-grundgesetz-18078565.html; ab Minute 42:10) zum geplanten
Demokratiefördergesetz ausführte. Nur im Rahmen dieser Neutralität könne der
Staat dann „Ermöglichungsräume“ schaffen und Organisationen, die sich für
Gemeinwohlziele einsetzen, fördern. Zulässig ist eine staatliche Förderung
von Meinungen, die für die Werte der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung eintreten. Anforderungen einer vermeintlichen „politischen Korrektheit“
seien, so die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
(Verfassungsrechtliche Grenzen der finanziellen Förderung von Initiativen gegen
Rechtsextremismus, WD 3 – 3000 – 193/15, S. 7), hierfür freilich kein
Maßstab und auch nicht mit dem zu schützenden Wertekanon der Verfassung zu
verwechseln.
Deshalb ist es aus Sicht der Fragesteller sehr bedenklich, dass sich die
zuständigen Bundesministerien in ihrem Diskussionspapier hochgradig
unbestimmter Begriffe wie „Antifeminismus“, „Queerfeindlichkeit“, „Islamfeindlichkeit“
und „Verbreitung von Verschwörungsideologien“ bedienen, um zu
beschreiben, welche Phänomene auf Basis des geplanten Demokratiefördergesetzes
bekämpft werden sollen. Hier droht nach Meinung der Fragesteller ein
Einfallstor für die Bekämpfung auch von eindeutig im Rahmen des
Verfassungsbogens liegenden Ansichten unter dem Deckmantel und mit Mitteln der
Demokratieförderung. Veranschaulicht wird diese Befürchtung durch die seitens
der neuen Landesregierung in Nordrhein-Westfalen geplanten Meldestellen
für Queerfeindlichkeit und Rassismus, die Vorfälle „auch unterhalb der
Strafbarkeitsgrenze“ einschließlich von Verhaltensweisen, die „gesellschaftlich
nicht zu billigen“ seien, erfassen sollen (https://www.welt.de/debatte/kommen
tare/plus240230615/Wenn-der-Staat-bestimmt-was-gesellschaftlich-unerwuen
scht-ist.html).
Auch die Förderung einiger von politischen Thinktanks initiierter Projekte im
Rahmen von „Demokratie leben!“ ist nach Meinung der Fragesteller mit Blick
auf die gebotene partei- und gesellschaftspolitische Neutralität kritisch zu
beleuchten (https://www.cicero.de/innenpolitik/thinktank-forderung-durch-die-b
undesregierung-libmod-nachdenkseiten-meinungsfreiheit). So werden aktuell
zwei Projekte des Progressiven Zentrums (https://www.demokratie-leben.de/p
rojekte-expertise/projekte-finden-1/projektdetails/the-art-of-democracy-counte
ring-populism-in-arts-culture-558 und https://www.progressives-zentrum.org/
project/kollekt/) gefördert, das als Netzwerk eine „Plattform für Progressive“
bieten will und „die Stärkung von progressiven Akteur:innen“ sowie „die
Verwirklichung progressiver Ideen“ anstrebt (https://www.progressives-zentrum.o
rg/ueber-uns/). Dem vierköpfigen Vorstand des Progressiven Zentrums
gehörten im März 2020 ein ehemals als Staatssekretär der brandenburgischen und
nunmehr der sächsischen Landesregierung tätiges SPD-Mitglied, eine als
Referent der SPD-Bundestagsfraktion tätige Person, die Beauftragte für
Integration und Migration des SPD-geführten Berliner Senats und eine weitere als
Referentin im Deutschen Bundestag tätige Person an (https://www.politik-ko
mmunikation.de/personalwechsel/miebach-siller-kralinski-und-niewiedzial-bil
den-neuen-vorstand-des-progressiven-zentrums/).
Schließlich muss die staatliche Auswahl der geförderten Projekte ausgewogen
und nicht einseitig nur auf die Abwehr von Bedrohungen aus einer Richtung
ausgerichtet sein. Daher darf sich der Staat nicht allein auf Projekte gegen
Rechtsextremismus beschränken, sondern muss – im Rahmen pflichtgemäßer
Ermessensausübung – auch Projekte gegen Linksextremismus und
islamistischen Extremismus berücksichtigen. Die Förderung muss sich in
angemessenem Umfang auf Projekte gegen relevante extremistische Strömungen
verschiedener Provenienz verteilen. Eine Gewichtung nach Maßgabe des
Gefahrenpotenzials ist gleichwohl zulässig (vgl. zu allem Wissenschaftliche Dienste
des Deutschen Bundestages, WD 3 – 000 – 193/15, S. 8).
Die aus dem Abschlussbericht (https://www.demokratie-leben.de/fileadmin/D
emokratie-Leben/Downloads_Dokumente/Publikationen/Abschlussbericht_De
mokratie_leben_2015_-_2019.pdf) für die erste Förderperiode von
„Demokratie leben!“ ersichtliche Förderpraxis entspricht diesen Vorgaben nach
Auffassung der Fragesteller nicht. So nennen 63 Prozent der geförderten
kommunalen „Partnerschaften für Demokratie“ als einen ihrer Arbeitsschwerpunkte im
Jahr 2019 „rechtsextreme Orientierungen und Handlungen“, während nur
19 Prozent auch „islamistische Orientierungen und Handlungen“ und sogar
nur 1 Prozent „linke Militanz“ anführen (vgl. Abschlussbericht S. 44). Diese
Schwerpunktsetzung korreliert in keiner Weise mit dem im
Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2021 ausgewiesenen extremistischen
Personenpotenzialen, die im Rechtsextremismus bei 33 900 Personen, im
Linksextremismus bei 34 700 Personen und im Islamismus bei 28 290
Personen liegen. Insbesondere wird der Bereich Linksextremismus trotz des größten
Personenpotenzials von „Demokratie leben!“ so gut wie gar nicht abgedeckt.
Eine bislang vernachlässigte Gefahr für die Demokratie besteht aus Sicht der
Fragesteller schließlich darin, dass sich immer mehr Bürger in ihrer Freiheit,
ihre politische Meinung frei äußern zu können, eingeschränkt fühlen.
Ausweislich einer Allensbach-Umfrage von 2021 (https://www.ifd-allensbach.de/f
ileadmin/kurzberichte_dokumentationen/FAZ_Juni2021_Meinungsfreihei
t.pdf) sehen nur noch 45 Prozent eine solche Freiheit gewährleistet, was seit
der erstmaligen Meinungsabfrage hierzu im Jahr 1953 einen Tiefstand
bedeutet. Demgegenüber fühlen sich 44 Prozent der Bürger in ihrer Freiheit der
Meinungsäußerung durch drohende gesellschaftliche Sanktionen bei Verstoß
gegen die „Political Correctness“ eingeschränkt (ebd.). Diese immer stärker
wahrgenommene Beschränkung der Meinungsfreiheit ist nach Auffassung der
Fragesteller besonders bedenklich, weil, wie das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE 7, 198 ff.) herausgestellt hat, die Meinungsfreiheit für eine
freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend sei, denn sie
ermögliche erst die ständige geistige Auseinandersetzung, welche ihr
Lebenselement sei. Infolgedessen sollte „Demokratie leben!“ in der laufenden
Förderperiode nach Meinung der Fragesteller verstärkt darauf ausgerichtet
werden, einen freien politischen Diskurs und das Vertrauen der Bürger hierin zu
stärken.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ fördert das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
zivilgesellschaftliches Engagement für Demokratie und Vielfalt und gegen jede Form von
Extremismus und Demokratiefeindlichkeit auf der kommunalen, regionalen
und überregionalen Ebene. Die Projektförderung des Bundesprogramms zielt
vor allem auf die Weiterentwicklung der präventiv-pädagogischen Fachpraxis
ab, unterstützt demokratisches Engagement und stärkt zivilgesellschaftliche
Strukturen. Das Programm setzt dabei an den „Orten der Prävention“ an, also
z. B. ganz konkret in Familien, Bildungseinrichtungen, bei den Peers, der
Freizeitgestaltung, im Netz oder dem Strafvollzug. Zur Projektauswahl bei der
Förderung gibt es grundsätzlich thematische Ausschreibungen,
„Interessenbekundungsverfahren“. In einem Auswahlverfahren begutachten Sachverständige die
Interessenbekundungen und bewerten sie anhand von festgelegten Kriterien.
Wichtig ist, dass ein Projekt innovativ, modellhaft und zielorientiert ist. Es
muss Kooperations- und Netzwerkpartner einbinden und zum jeweiligen
Themenbereich passen. Aus der Begutachtung ergibt sich dann die Förderpriorität
einzelner Projekte. In den Partnerschaften für Demokratie erfolgt die Auswahl
der zu fördernden Einzelprojekte durch den lokalen Begleitausschuss. Die
Projekte arbeiten auf der Basis eines konkreten Maßnahmen- und Zeitplans an
ihren Förderzielen und entscheiden dabei selbständig, wie sie ihre Förderziele
erreichen wollen.
Zuwendungsempfänger sind in der Ausübung ihrer Grundrechte – insbesondere
der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9 Absatz 1 GG) – während der Laufzeit von Förderprojekten nicht
eingeschränkt und unterliegen nicht unmittelbar der Pflicht zur parteipolitischen
Neutralität, die in erster Linie eine staatliche Pflicht ist.
Der Staat ist aus dieser Pflicht zur parteipolitischen Neutralität aber auch nicht
entlassen, wenn er privaten Dritten Fördermittel zur Verfügung stellt für
Tätigkeiten, die ihm selbst verwehrt wären. Daher gilt für die
Zuwendungsempfänger, dass sie bei der Verwendung der Fördermittel die Grundsätze der
staatlichen Pflicht zur parteipolitischen Neutralität mit beachten müssen. Es steht
ihnen jedoch grundsätzlich frei, im Interesse der Wahrung und Förderung des
Gemeinwesens auf Missstände und Fehlentwicklungen sachlich aufmerksam zu
machen. Aus Sicht der Bundesregierung ist die im Rahmen des Programms
„Demokratie leben!“ durchgeführte Förderpraxis im Hinblick auf das Gebot der
parteipolitischen Neutralität nicht zu beanstanden.
Auf die Einhaltung des Neutralitätsgebots wurden die Zuwendungsempfänger
des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ hingewiesen. Projekte, die sich
ausdrücklich gegen politische Parteien richten und willkürlich die
Chancengleichheit der politischen Parteien beeinträchtigen, sind im Rahmen des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ nicht förderfähig. Dies wird bereits bei der
Prüfung von Interessenbekundungen und Förderanträgen für Projekte
berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Prüfung/Bewertung der zweckentsprechenden
Verwendung von Fördermitteln während und nach Beendigung eines
Förderprojektes Bestandteil der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle
sowie der Verwendungsnachweisprüfung. Bei Nichteinhaltung der
zuwendungsrechtlichen Regelungen wird auch eine Aufhebung der Förderentscheidung
geprüft, was ggf. zu einer Rückforderung der erhaltenen Zuwendung führen kann.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich u. a. in der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO).
1. Bei welchen Förderempfängern im Rahmen des Programms „Demokratie
leben!“ wurden in der ersten bzw. in der laufenden Förderperiode
Verstöße gegen die Fördervorgaben bzw. die Zweckbindung festgestellt?
2. Um welche Verstöße handelte es sich jeweils, und welche Konsequenzen
hatten diese jeweils für das Förderverhältnis?
Wurden die betreffenden Förderempfänger insbesondere von künftiger
Förderung ausgeschlossen und/oder zur Rückzahlung von Fördergeldern
verpflichtet?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Erhebungen zu Verstößen gegen
die Fördervorgaben bzw. die Zweckbindungen innerhalb der Förderungen im
Bundesprogramm „Demokratie leben!“ vor. In Ergänzung zu den
Ausführungen aus der Vorbemerkung der Bundesregierung wird darauf hingewiesen, dass
Zuwendungsbescheide gemäß den §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) zurückgenommen oder widerrufen werden können. Darüber hinaus
gilt, dass Zuwendungsempfänger bei Verstößen gegen Fördervorgaben
grundsätzlich von weiteren Förderungen im Rahmen des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ ausgeschlossen werden können.
3. Auf welche Förderträger und welche konkreten Verstöße bezieht sich die
Aussage von Bundesfamilienministerin Lisa Paus auf der Fachkonferenz
vom 4. Mai 2022 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), es sei, sofern
sich im Rahmen der Kontrolle der Projekte ergeben habe, dass die Träger
oder einzelne Personen nicht auf dem Boden der freiheitlich-
demokratischen Grundordnung agiert haben, in einzelnen Fällen bereits zu einem
Ausschluss von künftiger Förderung und zu einer Rückforderung der
Förderbeträge gekommen?
Die Feststellung bezieht sich nicht auf einen bestimmten
Zuwendungsempfänger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“, sondern bezieht sich auf das
bestehende zuwendungsrechtliche Sanktionsinstrumentarium (§§ 23, 44 BHO
nebst VV sowie §§ 48 ff. VwVfG), welches im Bundesprogramm angewandt
wird und sich als funktionsfähig erwiesen hat.
4. Welche Gründe liegen dem Ausschluss von Ditib seit 2017 zugrunde
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), bestehen diese Gründe fort, und
hat Ditib seither nochmals Anträge auf Förderung gestellt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12259 verwiesen.
DITIB erhält keine Förderung im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie
leben!“ und hat seit 2017 keinen neuen Antrag auf Förderung gestellt.
a) Bedeutet der Ausschluss bei „alleiniger Trägerschaft“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) von Ditib, dass, sofern Ditib auf andere Weise
in Projekte involviert ist, eine Förderung nach wie vor möglich ist?
Eine direkte Förderung von Projekten von DITIB erfolgt nicht, gleichwohl ist
eine Förderung als Kooperationspartner möglich, wenn es die Zielerreichung
des Projekts unterstützt.
b) Gab es Rückforderungen gegenüber Ditib?
Ja.
5. Welche Konsequenzen hatte die Beteiligung der Interventionistischen
Linken an der geförderten „Bildungswoche in Halle“ im Jahr 2017 (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Welche Konsequenzen hatte die Förderung einer Antifa-Broschüre im
Jahr 2018 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Lokale Veranstaltungen und Kleinstprojekte, die im Rahmen des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ umgesetzt werden, stellen Einzelmaßnahmen der
Partnerschaften für Demokratie (PfD) dar. Als solche obliegen die
Förderentscheidungen den Begleitausschüssen der PfD und der Prüfung der
entsprechenden Verwendungsnachweise inklusive der Entscheidung zu Konsequenzen der
jeweiligen Gebietskörperschaft. Dem BMFSFJ liegen demzufolge keine
weiteren Informationen zu einer Beteiligung der Interventionistischen Linken an
der geförderten „Bildungswoche in Halle“ und der Förderung einer Antifa-
Broschüre im Jahr 2018 vor.
7. Aus welchen Gründen wird der Verein Inssan nicht mehr gefördert (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ geförderte
Modellprojekt „Nicht ohne meinen Glauben“ des Zuwendungsempfängers Inssan
endete regulär zum 31. Dezember 2019.
8. Welche Konsequenzen hat es für die Förderung, wenn Antragsteller oder
Projektträger bzw. diese maßgeblich repräsentierende Personen
Organisationen des legalistischen Islamismus angehören oder mit diesen – sei
es im Rahmen oder außerhalb des Projektes – kooperieren?
9. Welche Konsequenzen hat es für die Förderung, wenn Projektträger bzw.
diese maßgeblich repräsentierende Personen vom Verfassungsschutz als
extremistisch eingestuften Antifa-Organisationen angehören oder mit
diesen – sei es im Rahmen oder außerhalb des Projektes – kooperieren?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wird nicht auf sogenannte
„Projektträger“ zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21676 verwiesen.
10. Schließt die Verpflichtung auf die freiheitlich-demokratische
Grundordnung unter III. (5) der Förderrichtlinien von „Demokratie leben!“ aus,
dass Geförderte im Rahmen der Projekte mit
a) der Interventionistischen Linken,
b) der Muslimbruderschaft,
c) Ende Gelände,
d) der Letzten Generation, deren Beobachtung durch den
Verfassungsschutz etwa von der Deutschen Polizeigewerkschaft gefordert
worden ist (https://www.dbb.de/artikel/einsatz-des-verfassungsschutzes-
gegen-letzte-generation-gefordert.html), oder
e) Extinction Rebellion, deren mögliche Einstufung als linksextrem
erfragt, vom Verfassungsschutz Berlin aber im Jahr 2019 abgelehnt
worden ist (https://www.tagesspiegel.de/berlin/extinction-rebellion-n
icht-linksextrem-5832280.html),
kooperieren oder mit diesen personell verflochten sind?
In allen Bundesprogrammen zur Extremismusprävention wird im jeweiligen
Zuwendungsbescheid an die geförderten Zuwendungsempfänger klar geregelt,
dass keine Steuergelder an demokratiefeindliche bzw. extremistische
Organisationen oder Personen gehen dürfen.
Auf die daraus resultierenden Anforderungen an Personen und Organisationen,
die zur inhaltlichen Durchführung von Projekten herangezogen werden, wird in
dem – zwischen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem
BMFSFJ abgestimmten – Begleitschreiben hingewiesen.
Damit wird erreicht, dass die Empfänger staatlicher Fördermittel ihrer
Verantwortung auch bei der Auswahl ihrer Kooperationspartner gerecht werden, so
dass niemand mit Steuermitteln unterstützt wird, der sich nicht auf dem Boden
des Grundgesetzes bewegt.
11. Wessen Einschätzung ist maßgeblich, ob Personen, Organisationen und
Einstellungen den „demokratiefeindlichen Phänomenen“
Rechtsextremismus, Islamismus bzw. Salafismus sowie linke Militanz zuzurechnen
sind, deren Bekämpfung „Demokratie leben“ für sich in Anspruch
nimmt?
Sind die Projektträger in ihrer Einschätzung autonom, wen sie unter
Verwendung staatlicher Fördermittel als Demokratiefeind markieren, oder
sind insoweit die Einschätzungen des Verfassungsschutzes maßgeblich?
Ziel des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ ist es, wie bereits in der
Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellt, zivilgesellschaftliches
Engagement für Demokratie und Vielfalt und gegen jede Form von Extremismus und
Demokratiefeindlichkeit zu unterstützen. Die Projektförderung des
Bundesprogramms zielt vor allem auf die Weiterentwicklung der präventiv-
pädagogischen Fachpraxis ab. Es ist unstrittig, dass der Extremismus sich auf politische
Bestrebungen bezieht, die die Grundprinzipien des demokratischen
Verfassungsstaats aktiv-kämpferisch beseitigen wollen.
12. Dürfen Parteien, die vom Verfassungsschutz erst als Verdachtsfall
eingestuft sind, von den Projektträgern im Rahmen des Programms pauschal
als extremistisch qualifiziert werden?
13. Gibt es für Akteure, die sich zu Unrecht von Projektträgern als
Demokratiefeinde bzw. Verfechter gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
markiert sehen, eine Beschwerdestelle oder zumindest einen
Ansprechpartner in der Regiestelle?
14. In welchen Dokumenten und Rechtsakten sind aktuell gültige Vorgaben
an die Projektträger zur Beachtung der parteipolitischen Neutralität
enthalten?
Weshalb findet sich in den Förderrichtlinien kein Hinweis hierauf?
15. Auf welche Weise werden die Projektträger auf das strikte Verbot,
Wahlkämpfe zulasten oder zugunsten von Parteien zu beeinflussen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), festgelegt?
16. Ist die Arbeit von Parlamentsfraktionen und Parlamentariern, die infolge
der Gewaltenteilung der Überprüfung und Bewertung durch die
Bundesregierung entzogen ist, auch der Bewertung von durch die
Bundesregierung geförderten Projektträgern entzogen, und wenn nein, warum nicht?
19. Welches Maß an Kooperation ist im Rahmen des geförderten Projekts
zwischen den Projektträgern und politischen Parteien sowie deren
Untergliederungen zulässig, und was gilt insbesondere für
a) Parteibüros als Melde- bzw. Anlaufstellen im Rahmen des Projekts,
b) Schulungen und sonstige Veranstaltungen, an denen auch
Parlamentarier bzw. Parteivertreter in ihrer Funktion teilnehmen?
22. Wie wird in den Förderrichtlinien bzw. im Zuwendungsverhältnis
sichergestellt, dass die Förderträger die rechtliche Pflicht zur Neutralität
gegenüber politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) beachten und nicht gegen Meinungen und
Haltungen agitieren, die im Rahmen des Verfassungsbogens liegen?
Die Fragen 12 bis 16, 19 sowie 22 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Hinweise zur Einhaltung des Neutralitätsgebots in der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 8 und 9 verwiesen.
17. Wie verhalten sich die beiden in der Vorbemerkung der Fragesteller
zitierten Rundschreiben zum „Umgang mit Parteien“ aus dem Jahr 2016
zueinander, sind die Rundschreiben komplementär, oder hebt das spätere
Schreiben vom 7. Juli 2016 das vorhergehende auf?
Das spätere Schreiben ergänzt und konkretisiert das frühere Schreiben.
a) Aus welchem Grund wurde das erste Rundschreiben vom Mai 2016
kurz darauf im Juli 2016 modifiziert, spielten dabei die
„wochenlangen Proteste“ (https://taz.de/Bundesprogramm-Demokratie-leben/!5
320741/) der Projektträger gegen den Inhalt des ersten Schreibens eine
Rolle, und konnten diese so den Inhalt der für sie geltenden
rechtlichen Vorgaben beeinflussen?
Es wurde seinerzeit deutlich, dass Konkretisierungen notwendig waren. Dies
wurde mit dem zweiten Schreiben entsprechend geleistet. Darüber hinaus wird
auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
b) Sind die Rundschreiben mit Ende der ersten Förderperiode hinfällig
geworden oder weiterhin maßgeblich?
Rundschreiben, die an die Zuwendungsempfänger der ersten Förderperiode
adressiert wurden, sind für die Zuwendungsempfänger der zweiten
Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ nicht maßgeblich.
c) Welche Rundschreiben bzw. Rundmails mit aktuell gültigen
inhaltlichen bzw. rechtlichen Vorgaben seitens der Bundesregierung
gegenüber den Projektträgern von „Demokratie leben!“ gibt es derzeit?
Keine. Die Basis für die Förderungen im Bundesprogramm „Demokratie
leben!“ stellen ausschließlich die Zuwendungsbescheide dar. Rundschreiben und
Rundmails dienen ausschließlich der Information der Zuwendungsempfänger,
zum Beispiel zu aktuellen Themen oder anstehenden Fristen. Darüber hinaus
wird auch hier auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
18. Wurde bei der Überprüfung der Projekte seit Beginn des
Bundesprogramms jemals ein Verstoß gegen die parteipolitische Neutralität
festgestellt, und wenn ja, in welchen Fällen?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Erhebungen zu Verstößen gegen
die parteipolitische Neutralität innerhalb der Förderungen im Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ vor.
20. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Vorstand des mit zwei
Projekten geförderten Projektträgers „Progressives Zentrum“ sich im März
2020 in wesentlichen Teilen aus in bzw. für Landesregierungen und eine
Bundestagsfraktion (derselben Partei) tätigen Personen zusammensetzte
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), war dies auch schon zur Zeit des
Erlasses der Förderbescheide bekannt?
a) Hat dieser Umstand Einfluss auf die Förderfähigkeit des
„Progressiven Zentrums“ im Rahmen von „Demokratie leben!“, insbesondere
vor dem Hintergrund der Pflicht, im Rahmen der Förderpolitik die
Chancengleichheit der Parteien zu achten und sich gegenüber
gesellschaftlichen und politischen Bestrebungen neutral zu verhalten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
b) Ab welchem Maß an personeller Verflechtung von geförderten
Projektträgern mit politischen Parteien ist die Grenze zum Eingriff in
den Parteienwettbewerb und zur (indirekten) Parteienfinanzierung
nach Auffassung der Bundesregierung überschritten?
c) Betrachtet die Bundesregierung das von in bzw. für eine
Bundestagsfraktion und Landesregierungen (derselben Partei) tätigen Personen
gegründete und betriebene „Progressive Zentrum“ als Teil der sog.
Zivilgesellschaft, deren Engagement zu fördern angabegemäß der
Zweck von „Demokratie leben!“ ist?
d) Erfüllt nach Kenntnis der Bundesregierung das „Progressive
Zentrum“ die in Punkt III. (2) der Förderrichtlinien festgelegte
Anforderung der Steuerbegünstigung (qua Gemeinnützigkeit) vor dem
Hintergrund, dass seine Zielsetzung angabegemäß die Förderung einer
progressiven Politikausrichtung ist (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), der Bundesfinanzhof aber 2019 entschieden hat, dass, wer
politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische
Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, keinen
gemeinnützigen Zweck i. S. v. § 52 der Abgabenordnung (AO) erfüllt
(https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-o
nline/detail/STRE201910035/)?
Die Fragen 20 bis 20d werden gemeinsam beantwortet.
Modellprojekte werden im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie
leben!“ grundsätzlich im Rahmen von öffentlichen
Interessenbekundungsverfahren zur Förderung ausgewählt. Die Parteizugehörigkeit von Mitarbeitenden
oder Vorstandsmitgliedern der Zuwendungsempfänger ist nicht Bestandteil der
Antragsprüfungen. Personalentscheidungen liegen in der Autonomie der
Zuwendungsempfänger.
Die steuerliche Beurteilung und Anerkennung des
gemeinnützigkeitsrechtlichen Status im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung obliegt den jeweils
zuständigen Finanzbehörden. Die Finanzbehörden entscheiden über die
Gewährung der Steuervergünstigung. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Partnerschaft der Bundesregierung mit dem
Verein Das Progressive Zentrum“ der Bundestagsfraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/19337 verwiesen.
21. Arbeitete die Bundesregierung mit einer bestimmten Arbeitsdefinition
für die im Diskussionspapier zum Demokratiefördergesetz als zu
bekämpfende Phänomene genannten Begriffe der „Islamfeindlichkeit“, des
„Antifeminismus“, der „Queerfeindlichkeit“ und der Verbreitung von
Verschwörungsideologien, und wenn ja, mit welcher jeweils?
Ziel des Diskussionspapiers ist es nicht, Phänomene gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit zu definieren.
Hier wird auf bereits vorhandene Literatur verwiesen, u. a. Veröffentlichungen
der Bundeszentrale für politische Bildung: https://www.bpb.de/themen/rechtsex
tremismus/dossier-rechtsextremismus/214192/gruppenbezogene-menschenfein
dlichkeit/.
23. Werden im Rahmen von „Demokratie leben!“, wie aktuell in Nordrhein-
Westfalen auf Landesebene praktiziert, auch Meinungen als
demokratiefeindlich eingestuft, die „gesellschaftlich nicht zu billigen“ sind (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie wird definiert, ob
etwas „gesellschaftlich zu billigen“ ist?
Nein.
24. Wie wird bei der Bekämpfung der sog. Islamfeindlichkeit (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) gewährleistet, dass staatliche Mittel nicht
tatsächlich zur Bekämpfung von legitimer Religionskritik genutzt werden?
Die Bewilligung von Fördermitteln im Bundesprogramm „Demokratie leben!“
erfolgt jeweils zweckgebunden. Die zweckmäßige Verwendung der Mittel wird
im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachvollzogen und überprüft.
25. Fällt es aus Sicht der Bundesregierung bereits in die Kategorie
Islamfeindlichkeit, wenn
a) eine fehlende Gleichberechtigung von Mann und Frau im Islam,
b) eine fehlende Trennung von Staat und Religion im Islam,
c) ein bestimmtes Ausmaß der Verbreitung fundamentalistischer
Einstellungen unter den Muslimen in Deutschland,
d) Demokratiedefizite in den Herkunftsländern muslimischer
Migranten,
e) Integrationsdefizite bei Teilen der hiesigen Muslime und
f) das Ausmaß und die Konsequenzen muslimischer Zuwanderung nach
Deutschland
im öffentlichen Diskurs kritisch beleuchtet werden?
Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ werden auf
kommunaler, regionaler und bundesweiter Ebene verschiedene Maßnahmen gefördert,
die sich auf Basis präventiv-pädagogischer Ansätze mit dem Themenfeld
Islam- und Muslimfeindlichkeit auseinandersetzen. Die Maßnahmen richten
sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche, deren Eltern,
Familienangehörige und Bezugspersonen, junge Erwachsene sowie an Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren sowie pädagogische Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit
und dienen u. a. der Vermittlung einer diskriminierungskritischen Perspektive,
leisten einen Betrag zur Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe und zum
Empowerment von Betroffenen oder haben die Weiterentwicklung der
präventiv-pädagogischen Fachpraxis zum Ziel.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
26. Inwieweit ist das ab 2015 im Kontext „Aktuelle Formen von Islam-/
Muslimfeindlichkeit“ geförderte Projekt „Elternzeit im Ramadan?! –
Muslimische Väter im Fokus“ (vgl. Antworten zu den Fragen 17 bis 19
auf Bundestagsdrucksache 19/1012) geeignet, einer angeblichen
Islamfeindlichkeit zu begegnen?
Das Modellprojekt „Elternzeit im Ramadan?! – Muslimische Väter im Fokus“
(später umbenannt in „Vaterzeit im Ramadan“) wurde in der ersten
Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ (2015 bis 2019) im
Themenfeld „Aktuelle Formen von Islam- und Muslimfeindlichkeit“ gefördert.
In diesem Themenfeld wurden Modellvorhaben zur zivilen Bewältigung von
Konflikten gefördert, bei denen die Faktoren Kultur, Ethnizität, Herkunft und/
oder Religion eine Rolle spielten oder aber in ethnisierender Form thematisiert
wurden. Ferner behandelten geförderte Projekte Rassismus bzw. Kulturalismus
und Diskriminierung unter Beachtung von inter- und soziokulturellen
Aspekten. Im Mittelpunkt des Projekts „Vaterzeit im Ramadan“ stand die
pädagogische Auseinandersetzung mit stereotypen Bildern muslimischer Männer.
Im Rahmen des Projekts wurden u. a. ein praxis- und bedarfsorientiertes
Fortbildungsprogramm für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu
antimuslimischem Rassismus und Männlichkeitskonstruktionen entwickelt, eine
Wanderausstellung konzipiert sowie Expertinnen- und Experteninterviews
veröffentlicht.
Die im Projekt umgesetzten Maßnahmen entsprachen den in den
Fördergrundsätzen des Themenfeldes formulierten Zielen.
27. Fallen aus Sicht der Bundesregierung unter die zu bekämpfenden
Phänomene des „Antifeminismus“ bzw. der „Queerfeindlichkeit“
a) die Ablehnung der Ehe für alle,
b) die Ablehnung des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare,
c) das Eintreten für den Schutz ungeborenen Lebens,
d) Kritik an der Genderideologie und der Gendersprache,
e) die Auffassung, dass biologisch nur zwei Geschlechter existieren?
Die Bundesregierung setzt sich für den Schutz von LSBTIQ* ein, insbesondere
wenn Einzelpersonen oder Personengruppen ihre Gleichberechtigung mit
anderen Lebensformen oder ihre Daseinsberechtigung abgesprochen werden.
Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ werden auf
kommunaler, regionaler und bundesweiter Ebene, verschiedene Maßnahmen gefördert,
die sich auf Basis präventiv-pädagogischer Ansätze mit dem Themenfeld
Homosexuellen- und Trans*feindlichkeit auseinandersetzen. Die Maßnahmen
richten sich an Jugendliche und junge Erwachsene sowie an Multiplikatorinnen
und Multiplikatoren sowie pädagogische Fachkräfte der Kinder- und
Jugendarbeit und sollen zum einen dazu beitragen, Jugendliche und junge Erwachsene,
die aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität diskriminiert
werden, in verschiedenen sozialen Kontexten zu unterstützen und zum anderen zu
einem diskriminierungssensiblen Miteinander beitragen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
28. Wie erklärt sich das aus der Vorbemerkung der Fragesteller ersichtliche
Missverhältnis zwischen der einseitigen Schwerpunktsetzung von
„Demokratie leben!“ auf den Rechtsextremismus einerseits und den im
Verfassungsschutzbericht ausgewiesenen Personen- und
Gefahrenpotentialen extremistischer Bestrebungen mit einer größeren Zahl von Links- als
Rechtsextremisten andererseits?
Die Bundesregierung nimmt alle Formen des politischen oder religiös
begründeten Extremismus ernst und fördert dementsprechend im Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ im Handlungsfeld Extremismusprävention Projekte in den
Themenfeldern Rechtsextremismus, islamistischer Extremismus und linker
Extremismus. Modellprojekte werden im Rahmen des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ grundsätzlich im Rahmen von öffentlichen
Interessenbekundungsverfahren zur Förderung ausgewählt.
Die im Verhältnis zu anderen Themenfeldern geringe Anzahl geförderter
Projekte im Themenfeld linker Extremismus im Bundesprogramm „Demokratie
leben!“ ist der geringen Anzahl eingereichter Interessenbekundungen geschuldet.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10
der Kleinen Anfrage „Bundesmittel zur Bekämpfung des Extremismus“ der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/1349 verwiesen.
29. Bemüht sich die Bundesregierung darum, dass sich in der laufenden
Förderperiode mehr als 1 Prozent der kommunalen Projekte (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) sowie generell mehr Projekte mit linker Militanz
befassen, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
Im Handlungsbereich „Kommune“ im Bundesprogramm „Demokratie leben!“
richtet sich die Förderung nach den Bedarfen vor Ort. Die Förderentscheidung
von Einzelmaßnahmen in den lokalen Partnerschaften für Demokratie obliegt
den jeweiligen Begleitausschüssen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 28 verwiesen.
30. Was versteht die Bundesregierung unter „Maßnahmen und Projekte mit
agitatorischen Zielen“, welche nach Punkt V. (5) S. 2 der
Förderrichtlinien nicht zuwendungsfähig sind?
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden innovative Ansätze und
Methoden gefördert, die problem- und kontextbezogene Handlungskonzepte mit
Übertragbarkeitswert in die Regelpraxis umsetzen. Damit unterliegen die
geförderten Projekte besonderen pädagogischen Ansprüchen und fachlichen
Standards. Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen können diesen
inhaltlichen und konzeptionellen Ansprüchen nicht genügen. Im Übrigen wird
auf die Ausführungen zum „Neutralitätsgebot“ in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
31. Wie verteilten sich die im Rahmen der ersten Förderperiode gewährten
Fördermittel auf Personalkosten und sonstige Kosten?
Wie ist dieses Verhältnis bei den aktuell geförderten Projekten?
32. Wie viele Stellen wurden in der ersten Förderperiode aus Fördermitteln
finanziert, und wie viele sind es bei den aktuell geförderten Projekten?
Wie viele davon sind Vollzeitstellen?
33. Welche Tarifstruktur ist den Projektträgern bei der Bezahlung ihres
Personals aus Fördermitteln vorgegeben?
Wo liegt das maximale Verdienst eines aus Fördermitteln finanzierten
Projektmitarbeiters?
Die Fragen 31 bis 33 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wurden und werden
keine Stellen bei Zuwendungsempfängern direkt gefördert.
Insofern liegen der Bundesregierung auch keine einschlägigen statistischen
Erhebungen für die abgeschlossene und die aktuelle Förderperiode vor. Innerhalb
der über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ geförderten Projekte
anfallende Personalausgaben können grundsätzlich jedoch als zuwendungsfähig
anerkannt werden. Bei Projektförderungen entsprechend den Regelungen der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) ist durch die Zuwendungsempfänger das Besserstellungsverbot zu
beachten, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden. Die dem
Besserstellungsverbot unterliegenden Zuwendungsempfänger dürfen ihren
Beschäftigten weder Entgelte über Tarif des öffentlichen Dienstes (TVöD) noch
sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gewähren (Nummer 1.3 ANBest-P).
34. Ist mit dem geplanten Demokratiefördergesetz die Absicht verbunden,
die Höchstförderdauer von Projekten zu erhöhen?
Zentrales Ziel eines Demokratiefördergesetzes soll die Schaffung eines
gesetzlichen Auftrags des Bundes zur Erhaltung und Stärkung des
zivilgesellschaftlichen Engagements im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung,
Extremismusprävention und politischen Bildung sein, sofern dieses von
überregionaler Bedeutung ist und in erheblichem Bundesinteresse liegt. Diese
Förderung soll längerfristig, altersunabhängig und bedarfsorientierter als bisher
ausgestaltet sein, um mehr Planungssicherheit für die Zivilgesellschaft zu
erreichen. Die Umsetzung und Konkretisierung der Regelungen im
Demokratiefördergesetz soll durch Förderrichtlinien erfolgen, bei deren Erarbeitung dann
u. a. auch über die konkrete Ausgestaltung von Höchstförderdauern zu
entscheiden ist.
35. Wie viele und welche Projekte im Rahmen der laufenden zweiten
Förderperiode sind darauf ausgerichtet, die Meinungsfreiheit und das zusehends
erodierte Vertrauen der Bürger in diese (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) zu stärken?
Die geförderten Maßnahmen im Bundesprogramm „Demokratie leben!“
umfassen drei zentrale Handlungsfelder: Demokratie fördern, Vielfalt gestalten,
Extremismus vorbeugen. Im Rahmen der geförderten Maßnahmen spielen Fragen
von Meinungsfreiheit und das Vertrauen in demokratische Verfahren eine
wichtige Rolle. Diese Fragen sind damit handlungsleitend für alle Projekte und nicht
einzeln und spezifisch ausgewiesen. Nähere Informationen zu den Projekten
und den jeweiligen thematischen Ausrichtungen leistet der Projektefinder auf
der Programmwebseite (siehe: https://www.demokratie-leben.de/projekte-exper
tise/projekte-finden).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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