Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm "Demokratie leben!" - rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung und ihre Umsetzung
(insgesamt 35 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datum
25.10.2022
Aktualisiert
19.12.2022
BT20/355627.09.2022
Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm "Demokratie leben!" - rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung und ihre Umsetzung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Martin Reichardt, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth, Gereon Bollmann, Nicole Höchst,
Jan Wenzel Schmidt und der Fraktion der AfD
Das geplante Demokratiefördergesetz und das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ – rechtliche Vorgaben bei der Demokratieförderung
und ihre Umsetzung
In ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP bekennt sich die Koalition zur Einführung eines sog.
Demokratiefördergesetzes (vgl. Koalitionsvertrag S. 117; https://www.bundesregierung.de/resourc
e/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-ko
av2021-data.pdf?download=1). Das federführende Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat Anfang 2022 zusammen mit
dem ebenfalls beteiligten Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
ein Diskussionspapier (https://www.bmfsfj.de/resource/blob/193484/99d3b37fc
b308ba06c5fab10aefd5405/diskussionspapier-demokratiefoerdergesetz-dat
a.pdf) vorgelegt, das als Grundlage für eine erste Vorbeteiligung von
Organisationen aus der sog. Zivilgesellschaft diente. Diese Vorbeteiligung hat mit einer
Fachkonferenz unter Beteiligung der beiden zuständigen Bundesministerinnen
am 4. Mai 2022 ihren Abschluss gefunden. Die Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus, kündigte auf der Konferenz an, dass
man plane, bis Ende des Jahres einen Gesetzentwurf durch das Kabinett
beschließen zu lassen.
Das maßgebliche Programm zur Demokratieförderung ist „Demokratie leben!“,
dessen Regiestelle, welche auch über die Vergabe der Fördermittel an konkrete
Projekte entscheidet, beim BMFSFJ angesiedelt ist. Die erste Förderperiode des
Programms lief von 2015 bis 2019, die zweite, im Jahr 2020 angelaufene
Förderperiode erstreckt sich noch bis zum Jahr 2024.
Bei der Ausgestaltung und Verwendung der Förderung unterliegen die
Bundesregierung und die Förderempfänger rechtlichen Bindungen:
Gemäß Punkt III. (5) der Förderrichtlinien des Programms (https://www.bmfsf
j.de/bmfsfj/ministerium/ausschreibungen-foerderung/foerderrichtlinien/demokr
atie-leben) müssen die Träger aller geförderten Maßnahmen auf dem Boden der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Zielen
des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten. Konkret sind die
Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Unterstützung extremistischer Strukturen
durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen
auszuschließen. Personen oder Organisationen, die sich gegen die
freiheitlichdemokratische Grundordnung betätigen, dürfen nicht mit der Durchführung
eines Projekts bzw. mit der inhaltlichen Mitwirkung daran beauftragt werden
(vgl. Antwort zu Frage 11b auf Bundestagsdrucksache 20/2224). Die Einhal-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3556
20. Wahlperiode 27.09.2022
tung dieser Vorgaben wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung
nachvollzogen. Bundesfamilienministerin Lisa Paus verwies auf der
Fachkonferenz vom 4. Mai 2022 auf einzelne Fälle, in denen es in der Vergangenheit zu
Verstößen gekommen sei, die mit dem Ausschluss von künftiger Förderung und
der Rückzahlung der erhaltenen Förderung sanktioniert worden seien (vgl.
https://www.youtube.com/watch?v=TuDZ3w39n3c ab Minute 39:30).
Die „Welt“ berichtete 2021 von einer „Förderung von Islamisten und Antifa“
im Rahmen von „Demokratie leben!“ (https://www.welt.de/politik/deutschland/
article230240943/Demokratie-leben-Auch-Islamisten-und-Antifa-profitiere
n.html). U. a. sei 2017 eine „Bildungswoche in Halle“ gefördert worden, bei
der auch die vom Verfassungsschutz (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes
für 2021, S. 165) als linksextrem eingestufte „Interventionistische Linke (IL)“
ein Seminar anbot (ebd.).
Auch wurde eine Antifa-Broschüre in Süd-Niedersachsen gefördert, obwohl
laut der „Welt“ (s. o.) mindestens 47 der mehr als 100 Antifa-Gruppen vom
Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft werden.
Schließlich wurde der „islamistische Verein“ (die Welt, a. a. O.) Inssan in den
Jahren vor 2021 mit mindestens 280 000 Euro aus Mitteln des Programms
gefördert. Aktuell werden angabegemäß keine Projekte des Vereins Inssan mehr
gefördert (vgl. Antwort zu Frage 11a auf Bundestagsdrucksache 20/2224).
Weiterhin sah sich die Bundesregierung veranlasst, seit 2017 keine neuen
Anträge auf Förderung von Projekten in alleiniger Trägerschaft des vom
türkischen Staat kontrollierten Moscheeverbandes Ditib mehr zu genehmigen
(https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bund-foerdert-keine-ditib-projekte-
mehr-15764136.html).
Auch aus der Chancengleichheit der Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) leiten sich Vorgaben für die staatliche
Demokratieförderung ab. Zwar sind die Förderempfänger als private Rechtsträger nicht
unmittelbar zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet, und auch aus ihrer
staatlichen Förderung erwächst nicht direkt eine solche Pflicht. Doch muss der Staat
im Zuwendungsverhältnis gegenüber dem Förderempfänger sicherstellen, dass
dieser sich parteipolitisch neutral verhält, damit die staatliche
Neutralitätspflicht nicht einfach durch die Förderung Dritter umgangen werden kann.
Hierzu halten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in ihrer
Ausarbeitung „Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger“ (WD 3 –
3000 – 117/18) auf Seite 4 fest, dass es die Förderung nicht hinnehmen dürfe,
dass die Mittel zum Zwecke der Aushebelung der Neutralität eingesetzt
werden. Die an die Zulässigkeit einer Förderung zu stellenden Anforderungen
seien umso höher, je stärker sich der Mittelempfänger bewusst gegen eine
bestimmte Partei wendet, auch ohne gezielt zugunsten einer anderen Partei zu
handeln (ebd.). Prinzipiell unzulässig ist eine Förderung, mit der der
Zuwendungsempfänger zugunsten oder zulasten einer Partei Einfluss auf einen
Wahlkampf nimmt (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtages Brandenburg
in „Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt,
Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“, S. 47).
Die Zuwendungsempfänger von „Demokratie leben!“ sind in einer Rundmail
(„Information zum Umgang mit Parteien“) der Regiestelle des Programms vom
20. Mai 2016, die den Fragestellern vorliegt, zunächst wie folgt instruiert
worden: „(…) Daher möchten wir Sie bitten, weiterhin darauf zu achten, keine
Demonstrationen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder sonstige Aktionen
gegen Parteien mit Mitteln des Bundesprogramms ‚Demokratie leben!‘ zu
unterstützen. Solcherlei Maßnahmen sind nicht förderfähig.“ Kurz darauf folgte am
7. Juli 2016, ebenfalls zum „Umgang mit Parteien“, ein Rundschreiben des
BMFSFJ an die Programmträger, welches die Rundmail modifizierte. Nun wird
nur noch eine „sachlich differenzierte Auseinandersetzung mit Parteien“
angemahnt und weiterführend auf die Grundsätze der politischen Bildungsarbeit
verwiesen (den sog. Beutelsbacher Konsens), für welche drei Prinzipien leitend
sind: das Indoktrinationsverbot, das Gebot der Kontroversität und der
Ausgewogenheit sowie das Prinzip der Adressatenorientierung.
Neutral muss sich der Staat aber nicht nur gegenüber Parteien, sondern auch
gegenüber politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen verhalten, wie der
Richter am Bundesverfassungsgericht Peter Müller Anfang Juni 2022 im
„FAZ“-Podcast „Einspruch“ zum Thema „Zeitenwende auch im Extremismus?
Neue Gefahren für das GG“ (https://www.faz.net/einspruch/podcast/podcast-f-
a-z-einspruch-zeitenwende-auch-im-extremismus-neue-bedrohungen-fuer-das-
grundgesetz-18078565.html; ab Minute 42:10) zum geplanten
Demokratiefördergesetz ausführte. Nur im Rahmen dieser Neutralität könne der Staat dann
„Ermöglichungsräume“ schaffen und Organisationen, die sich für
Gemeinwohlziele einsetzen, fördern. Zulässig ist eine staatliche Förderung von Meinungen,
die für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eintreten.
Anforderungen einer vermeintlichen „politischen Korrektheit“ seien, so die
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Verfassungsrechtliche
Grenzen der finanziellen Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus,
WD 3 – 3000 –
193/15, S. 7), hierfür freilich kein Maßstab und auch nicht mit dem zu
schützenden Wertekanon der Verfassung zu verwechseln.
Deshalb ist es aus Sicht der Fragesteller sehr bedenklich, dass sich die
zuständigen Bundesministerien in ihrem Diskussionspapier hochgradig unbestimmter
Begriffe wie „Antifeminismus“, „Queerfeindlichkeit“, „Islamfeindlichkeit“ und
„Verbreitung von Verschwörungsideologien“ bedienen, um zu beschreiben,
welche Phänomene auf Basis des geplanten Demokratiefördergesetzes
bekämpft werden sollen. Hier droht nach Meinung der Fragesteller ein Einfallstor
für die Bekämpfung auch von eindeutig im Rahmen des Verfassungsbogens
liegenden Ansichten unter dem Deckmantel und mit Mitteln der
Demokratieförderung. Veranschaulicht wird diese Befürchtung durch die seitens der neuen
Landesregierung in Nordrhein-Westfalen geplanten Meldestellen für
Queerfeindlichkeit und Rassismus, die Vorfälle „auch unterhalb der
Strafbarkeitsgrenze“ einschließlich von Verhaltensweisen, die „gesellschaftlich nicht zu
billigen“ seien, erfassen sollen (https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus240
230615/Wenn-der-Staat-bestimmt-was-gesellschaftlich-unerwuenscht-ist.html).
Auch die Förderung einiger von politischen Thinktanks initiierter Projekte im
Rahmen von „Demokratie leben!“ ist nach Meinung der Fragesteller mit Blick
auf die gebotene partei- und gesellschaftspolitische Neutralität kritisch zu
beleuchten (https://www.cicero.de/innenpolitik/thinktank-forderung-durch-die-bu
ndesregierung-libmod-nachdenkseiten-meinungsfreiheit). So werden aktuell
zwei Projekte des Progressiven Zentrums (https://www.demokratie-leben.de/pr
ojekte-expertise/projekte-finden-1/projektdetails/the-art-of-democracy-counteri
ng-populism-in-arts-culture-558 und https://www.progressives-zentrum.org/pro
ject/kollekt/) gefördert, das als Netzwerk eine „Plattform für Progressive“
bieten will und „die Stärkung von progressiven Akteur:innen“ sowie „die
Verwirklichung progressiver Ideen“ anstrebt (https://www.progressives-zentrum.org/ue
ber-uns/). Dem vierköpfigen Vorstand des Progressiven Zentrums gehörten im
März 2020 ein ehemals als Staatssekretär der brandenburgischen und nunmehr
der sächsischen Landesregierung tätiges SPD-Mitglied, eine als Referent der
SPD-Bundestagsfraktion tätige Person, die Beauftragte für Integration und
Migration des SPD-geführten Berliner Senats und eine weitere als Referentin
im Deutschen Bundestag tätige Person an (https://www.politik-kommunikatio
n.de/personalwechsel/miebach-siller-kralinski-und-niewiedzial-bilden-neuen-v
orstand-des-progressiven-zentrums/).
Schließlich muss die staatliche Auswahl der geförderten Projekte ausgewogen
und nicht einseitig nur auf die Abwehr von Bedrohungen aus einer Richtung
ausgerichtet sein. Daher darf sich der Staat nicht allein auf Projekte gegen
Rechtsextremismus beschränken, sondern muss – im Rahmen pflichtgemäßer
Ermessensausübung – auch Projekte gegen Linksextremismus und
islamistischen Extremismus berücksichtigen. Die Förderung muss sich in
angemessenem Umfang auf Projekte gegen relevante extremistische Strömungen
verschiedener Provenienz verteilen. Eine Gewichtung nach Maßgabe des
Gefahrenpotenzials ist gleichwohl zulässig (vgl. zu allem Wissenschaftliche Dienste des
Deutschen Bundestages, WD 3 – 000 – 193/15, S. 8).
Die aus dem Abschlussbericht (https://www.demokratie-leben.de/fileadmin/De
mokratie-Leben/Downloads_Dokumente/Publikationen/Abschlussbericht_Dem
okratie_leben_2015_-_2019.pdf) für die erste Förderperiode von „Demokratie
leben!“ ersichtliche Förderpraxis entspricht diesen Vorgaben nach Auffassung
der Fragesteller nicht. So nennen 63 Prozent der geförderten kommunalen
„Partnerschaften für Demokratie“ als einen ihrer Arbeitsschwerpunkte im Jahr
2019 „rechtsextreme Orientierungen und Handlungen“, während nur 19
Prozent auch „islamistische Orientierungen und Handlungen“ und sogar nur 1
Prozent „linke Militanz“ anführen (vgl. Abschlussbericht S. 44). Diese
Schwerpunktsetzung korreliert in keiner Weise mit dem im Verfassungsschutzbericht
des Bundes für das Jahr 2021 ausgewiesenen extremistischen
Personenpotenzialen, die im Rechtsextremismus bei 33 900 Personen, im Linksextremismus bei
34 700 Personen und im Islamismus bei 28 290 Personen liegen. Insbesondere
wird der Bereich Linksextremismus trotz des größten Personenpotenzials von
„Demokratie leben!“ so gut wie gar nicht abgedeckt.
Eine bislang vernachlässigte Gefahr für die Demokratie besteht aus Sicht der
Fragesteller schließlich darin, dass sich immer mehr Bürger in ihrer Freiheit,
ihre politische Meinung frei äußern zu können, eingeschränkt fühlen.
Ausweislich einer Allensbach-Umfrage von 2021 (https://www.ifd-allensbach.de/filead
min/kurzberichte_dokumentationen/FAZ_Juni2021_Meinungsfreiheit.pdf)
sehen nur noch 45 Prozent eine solche Freiheit gewährleistet, was seit der
erstmaligen Meinungsabfrage hierzu im Jahr 1953 einen Tiefstand bedeutet.
Demgegenüber fühlen sich 44 Prozent der Bürger in ihrer Freiheit der
Meinungsäußerung durch drohende gesellschaftliche Sanktionen bei Verstoß gegen die
„Political Correctness“ eingeschränkt (ebd.). Diese immer stärker wahrgenommene
Beschränkung der Meinungsfreiheit ist nach Auffassung der Fragesteller
besonders bedenklich, weil, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 198 ff.)
herausgestellt hat, die Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische
Staatsordnung schlechthin konstituierend sei, denn sie ermögliche erst die
ständige geistige Auseinandersetzung, welche ihr Lebenselement sei. Infolgedessen
sollte „Demokratie leben!“ in der laufenden Förderperiode nach Meinung der
Fragesteller verstärkt darauf ausgerichtet werden, einen freien politischen
Diskurs und das Vertrauen der Bürger hierin zu stärken.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bei welchen Förderempfängern im Rahmen des Programms „Demokratie
leben!“ wurden in der ersten bzw. in der laufenden Förderperiode Verstöße
gegen die Fördervorgaben bzw. die Zweckbindung festgestellt?
2. Um welche Verstöße handelte es sich jeweils, und welche Konsequenzen
hatten diese jeweils für das Förderverhältnis?
Wurden die betreffenden Förderempfänger insbesondere von künftiger
Förderung ausgeschlossen und/oder zur Rückzahlung von Fördergeldern
verpflichtet?
3. Auf welche Förderträger und welche konkreten Verstöße bezieht sich die
Aussage von Bundesfamilienministerin Lisa Paus auf der Fachkonferenz
vom 4. Mai 2022 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), es sei, sofern sich
im Rahmen der Kontrolle der Projekte ergeben habe, dass die Träger oder
einzelne Personen nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung agiert haben, in einzelnen Fällen bereits zu einem
Ausschluss von künftiger Förderung und zu einer Rückforderung der
Förderbeträge gekommen?
4. Welche Gründe liegen dem Ausschluss von Ditib seit 2017 zugrunde (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), bestehen diese Gründe fort, und hat Ditib
seither nochmals Anträge auf Förderung gestellt?
a) Bedeutet der Ausschluss bei „alleiniger Trägerschaft“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) von Ditib, dass, sofern Ditib auf andere Weise in
Projekte involviert ist, eine Förderung nach wie vor möglich ist?
b) Gab es Rückforderungen gegenüber Ditib?
5. Welche Konsequenzen hatte die Beteiligung der Interventionistischen
Linken an der geförderten „Bildungswoche in Halle“ im Jahr 2017 (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Welche Konsequenzen hatte die Förderung einer Antifa-Broschüre im
Jahr 2018 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Aus welchen Gründen wird der Verein Inssan nicht mehr gefördert (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
8. Welche Konsequenzen hat es für die Förderung, wenn Antragsteller oder
Projektträger bzw. diese maßgeblich repräsentierende Personen
Organisationen des legalistischen Islamismus angehören oder mit diesen – sei es im
Rahmen oder außerhalb des Projektes – kooperieren?
9. Welche Konsequenzen hat es für die Förderung, wenn Projektträger bzw.
diese maßgeblich repräsentierende Personen vom Verfassungsschutz als
extremistisch eingestuften Antifa-Organisationen angehören oder mit
diesen – sei es im Rahmen oder außerhalb des Projektes – kooperieren?
10. Schließt die Verpflichtung auf die freiheitlich-demokratische
Grundordnung unter III. (5) der Förderrichtlinien von „Demokratie leben!“ aus, dass
Geförderte im Rahmen der Projekte mit
a) der Interventionistischen Linken,
b) der Muslimbruderschaft,
c) Ende Gelände,
d) der Letzten Generation, deren Beobachtung durch den
Verfassungsschutz etwa von der Deutschen Polizeigewerkschaft gefordert worden
ist (https://www.dbb.de/artikel/einsatz-des-verfassungsschutzes-gegen-
letzte-generation-gefordert.html), oder
e) Extinction Rebellion, deren mögliche Einstufung als linksextrem
erfragt, vom Verfassungsschutz Berlin aber im Jahr 2019 abgelehnt
worden ist (https://www.tagesspiegel.de/berlin/extinction-rebellion-nicht-li
nksextrem-5832280.html),
kooperieren oder mit diesen personell verflochten sind?
11. Wessen Einschätzung ist maßgeblich, ob Personen, Organisationen und
Einstellungen den „demokratiefeindlichen Phänomenen“
Rechtsextremismus, Islamismus bzw. Salafismus sowie linke Militanz zuzurechnen sind,
deren Bekämpfung „Demokratie leben“ für sich in Anspruch nimmt?
Sind die Projektträger in ihrer Einschätzung autonom, wen sie unter
Verwendung staatlicher Fördermittel als Demokratiefeind markieren, oder
sind insoweit die Einschätzungen des Verfassungsschutzes maßgeblich?
12. Dürfen Parteien, die vom Verfassungsschutz erst als Verdachtsfall
eingestuft sind, von den Projektträgern im Rahmen des Programms pauschal als
extremistisch qualifiziert werden?
13. Gibt es für Akteure, die sich zu Unrecht von Projektträgern als
Demokratiefeinde bzw. Verfechter gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
markiert sehen, eine Beschwerdestelle oder zumindest einen Ansprechpartner
in der Regiestelle?
14. In welchen Dokumenten und Rechtsakten sind aktuell gültige Vorgaben an
die Projektträger zur Beachtung der parteipolitischen Neutralität enthalten?
Weshalb findet sich in den Förderrichtlinien kein Hinweis hierauf?
15. Auf welche Weise werden die Projektträger auf das strikte Verbot,
Wahlkämpfe zulasten oder zugunsten von Parteien zu beeinflussen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), festgelegt?
16. Ist die Arbeit von Parlamentsfraktionen und Parlamentariern, die infolge
der Gewaltenteilung der Überprüfung und Bewertung durch die
Bundesregierung entzogen ist, auch der Bewertung von durch die
Bundesregierung geförderten Projektträgern entzogen, und wenn nein, warum nicht?
17. Wie verhalten sich die beiden in der Vorbemerkung der Fragesteller
zitierten Rundschreiben zum „Umgang mit Parteien“ aus dem Jahr 2016
zueinander, sind die Rundschreiben komplementär, oder hebt das spätere
Schreiben vom 7. Juli 2016 das vorhergehende auf?
a) Aus welchem Grund wurde das erste Rundschreiben vom Mai 2016
kurz darauf im Juli 2016 modifiziert, spielten dabei die „wochenlangen
Proteste“ (https://taz.de/Bundesprogramm-Demokratie-leben/!5320
741/) der Projektträger gegen den Inhalt des ersten Schreibens eine
Rolle, und konnten diese so den Inhalt der für sie geltenden rechtlichen
Vorgaben beeinflussen?
b) Sind die Rundschreiben mit Ende der ersten Förderperiode hinfällig
geworden oder weiterhin maßgeblich?
c) Welche Rundschreiben bzw. Rundmails mit aktuell gültigen
inhaltlichen bzw. rechtlichen Vorgaben seitens der Bundesregierung
gegenüber den Projektträgern von „Demokratie leben!“ gibt es derzeit?
18. Wurde bei der Überprüfung der Projekte seit Beginn des
Bundesprogramms jemals ein Verstoß gegen die parteipolitische Neutralität
festgestellt, und wenn ja, in welchen Fällen?
19. Welches Maß an Kooperation ist im Rahmen des geförderten Projekts
zwischen den Projektträgern und politischen Parteien sowie deren
Untergliederungen zulässig, und was gilt insbesondere für
a) Parteibüros als Melde- bzw. Anlaufstellen im Rahmen des Projekts,
b) Schulungen und sonstige Veranstaltungen, an denen auch
Parlamentarier bzw. Parteivertreter in ihrer Funktion teilnehmen?
20. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Vorstand des mit zwei Projekten
geförderten Projektträgers „Progressives Zentrum“ sich im März 2020 in
wesentlichen Teilen aus in bzw. für Landesregierungen und eine
Bundestagsfraktion (derselben Partei) tätigen Personen zusammensetzte (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), war dies auch schon zur Zeit des Erlasses
der Förderbescheide bekannt?
a) Hat dieser Umstand Einfluss auf die Förderfähigkeit des „Progressiven
Zentrums“ im Rahmen von „Demokratie leben!“, insbesondere vor
dem Hintergrund der Pflicht, im Rahmen der Förderpolitik die
Chancengleichheit der Parteien zu achten und sich gegenüber
gesellschaftlichen und politischen Bestrebungen neutral zu verhalten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
b) Ab welchem Maß an personeller Verflechtung von geförderten
Projektträgern mit politischen Parteien ist die Grenze zum Eingriff in den
Parteienwettbewerb und zur (indirekten) Parteienfinanzierung nach
Auffassung der Bundesregierung überschritten?
c) Betrachtet die Bundesregierung das von in bzw. für eine
Bundestagsfraktion und Landesregierungen (derselben Partei) tätigen Personen
gegründete und betriebene „Progressive Zentrum“ als Teil der sog.
Zivilgesellschaft, deren Engagement zu fördern angabegemäß der Zweck
von „Demokratie leben!“ ist?
d) Erfüllt nach Kenntnis der Bundesregierung das „Progressive Zentrum“
die in Punkt III. (2) der Förderrichtlinien festgelegte Anforderung der
Steuerbegünstigung (qua Gemeinnützigkeit) vor dem Hintergrund, dass
seine Zielsetzung angabegemäß die Förderung einer progressiven
Politikausrichtung ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), der
Bundesfinanzhof aber 2019 entschieden hat, dass, wer politische Zwecke durch
Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der
öffentlichen Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen Zweck i. S. v.
§ 52 der Abgabenordnung (AO) erfüllt (https://www.bundesfinanzho
f.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910035/)?
21. Arbeitete die Bundesregierung mit einer bestimmten Arbeitsdefinition für
die im Diskussionspapier zum Demokratiefördergesetz als zu
bekämpfende Phänomene genannten Begriffe der „Islamfeindlichkeit“, des
„Antifeminismus“, der „Queerfeindlichkeit“ und der Verbreitung von
Verschwörungsideologien, und wenn ja, mit welcher jeweils?
22. Wie wird in den Förderrichtlinien bzw. im Zuwendungsverhältnis
sichergestellt, dass die Förderträger die rechtliche Pflicht zur Neutralität
gegenüber politischen und gesellschaftlichen Bestrebungen (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) beachten und nicht gegen Meinungen und Haltungen
agitieren, die im Rahmen des Verfassungsbogens liegen?
23. Werden im Rahmen von „Demokratie leben!“, wie aktuell in Nordrhein-
Westfalen auf Landesebene praktiziert, auch Meinungen als
demokratiefeindlich eingestuft, die „gesellschaftlich nicht zu billigen“ sind (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie wird definiert, ob etwas
„gesellschaftlich zu billigen“ ist?
24. Wie wird bei der Bekämpfung der sog. Islamfeindlichkeit (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) gewährleistet, dass staatliche Mittel nicht
tatsächlich zur Bekämpfung von legitimer Religionskritik genutzt werden?
25. Fällt es aus Sicht der Bundesregierung bereits in die Kategorie
Islamfeindlichkeit, wenn
a) eine fehlende Gleichberechtigung von Mann und Frau im Islam,
b) eine fehlende Trennung von Staat und Religion im Islam,
c) ein bestimmtes Ausmaß der Verbreitung fundamentalistischer
Einstellungen unter den Muslimen in Deutschland,
d) Demokratiedefizite in den Herkunftsländern muslimischer Migranten,
e) Integrationsdefizite bei Teilen der hiesigen Muslime und
f) das Ausmaß und die Konsequenzen muslimischer Zuwanderung nach
Deutschland
im öffentlichen Diskurs kritisch beleuchtet werden?
26. Inwieweit ist das ab 2015 im Kontext „Aktuelle Formen von Islam-/
Muslimfeindlichkeit“ geförderte Projekt „Elternzeit im Ramadan?! –
Muslimische Väter im Fokus“ (vgl. Antworten zu den Fragen 17 bis 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/1012) geeignet, einer angeblichen
Islamfeindlichkeit zu begegnen?
27. Fallen aus Sicht der Bundesregierung unter die zu bekämpfenden
Phänomene des „Antifeminismus“ bzw. der „Queerfeindlichkeit“
a) die Ablehnung der Ehe für alle,
b) die Ablehnung des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare,
c) das Eintreten für den Schutz ungeborenen Lebens,
d) Kritik an der Genderideologie und der Gendersprache,
e) die Auffassung, dass biologisch nur zwei Geschlechter existieren?
28. Wie erklärt sich das aus der Vorbemerkung der Fragesteller ersichtliche
Missverhältnis zwischen der einseitigen Schwerpunktsetzung von
„Demokratie leben!“ auf den Rechtsextremismus einerseits und den im
Verfassungsschutzbericht ausgewiesenen Personen- und Gefahrenpotentialen
extremistischer Bestrebungen mit einer größeren Zahl von Links- als
Rechtsextremisten andererseits?
29. Bemüht sich die Bundesregierung darum, dass sich in der laufenden
Förderperiode mehr als 1 Prozent der kommunalen Projekte (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) sowie generell mehr Projekte mit linker Militanz
befassen, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
30. Was versteht die Bundesregierung unter „Maßnahmen und Projekte mit
agitatorischen Zielen“, welche nach Punkt V. (5) S. 2 der Förderrichtlinien
nicht zuwendungsfähig sind?
31. Wie verteilten sich die im Rahmen der ersten Förderperiode gewährten
Fördermittel auf Personalkosten und sonstige Kosten?
Wie ist dieses Verhältnis bei den aktuell geförderten Projekten?
32. Wie viele Stellen wurden in der ersten Förderperiode aus Fördermitteln
finanziert, und wie viele sind es bei den aktuell geförderten Projekten?
Wie viele davon sind Vollzeitstellen?
33. Welche Tarifstruktur ist den Projektträgern bei der Bezahlung ihres
Personals aus Fördermitteln vorgegeben?
Wo liegt das maximale Verdienst eines aus Fördermitteln finanzierten
Projektmitarbeiters?
34. Ist mit dem geplanten Demokratiefördergesetz die Absicht verbunden, die
Höchstförderdauer von Projekten zu erhöhen?
35. Wie viele und welche Projekte im Rahmen der laufenden zweiten
Förderperiode sind darauf ausgerichtet, die Meinungsfreiheit und das zusehends
erodierte Vertrauen der Bürger in diese (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) zu stärken?
Berlin, den 7. September 2022
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Sicherheit und Sicherheitskosten im Bereich der Deutschen Bahn AG
AfD04.02.2026
Sprengung von Zigarettenautomaten in den Jahren von 2000 bis 2025
AfD05.02.2026
Ladeinfrastruktur und batteriebetriebene Lkw in Deutschland: Aktueller Stand und Planung
AfD05.02.2026
Aktuelle Fragen, Diskussionen und Analysen zu den Aussichten auf den weiteren Verlauf und einen möglichen Ausgang des Ukrainekrieges sowie die Zeit danach - Deutschlands Interessen im Lichte des Lagebilds und der Strategie der Regierung
AfD05.02.2026