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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Bericht über eine Kontaktaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung in einem laufenden Verfahren gegen die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2837)

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundeskanzleramt

Datum

01.11.2022

Aktualisiert

03.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/402318.10.2022

Bericht über eine Kontaktaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung in einem laufenden Verfahren gegen die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2837)

der Abgeordneten Thomas Seitz, Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Auf die Vorbemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2710 sei verwiesen. In ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/2837 zu den Fragen 1 und 2 dieser Kleinen Anfrage verweist die Bundesregierung auf die Beantwortung der Schriftlichen Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/2692. Auf die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/2692, ob die Bundesregierung einen „Hinweis aus den Reihen des Gerichts“ (Anm.: gemeint ist das Bundesverfassungsgericht) zur Löschung der inkriminierten Textpassage von den Webseiten der Bundesregierung erhalten hat, führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus: „Die Mitschrift der Pressekonferenz einschließlich der streitgegenständlichen Äußerung wurde auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin sowie der Bundesregierung veröffentlicht und war dort abrufbar, bis die Veröffentlichung unter Verweis auf das vorliegende Verfahren entfernt wurde. Die Entscheidung, die Mitschrift zu entfernen, erfolgte im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und in der Erwartung, dass die strittige Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren geklärt würde. Weitere Einzelheiten hierzu konnten nach Aktenprüfung in der Bundesregierung nicht mehr nachvollzogen werden.“

In ihrer Antwort zu Frage 3a der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2837 führt die Bundesregierung aus: „Der Kenntnisstand anderer Beteiligter an verfassungsgerichtlichen Verfahren ist der Bundesregierung regelmäßig nicht bekannt, so dass sie diese Frage nicht beantworten kann.“

In ihren Antworten zu den Fragen 3b und 3c der genannten Kleinen Anfrage verweist sie auf die o. a. Antwort zu Frage 3a.

Diese Antworten geben Anlass zu folgender Präzisierung der Fragestellung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche Person traf die in der Antwort zu der Schriftlichen Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/2692 erwähnte „Entscheidung, die Mitschrift zu entfernen“, und welche Person gab ggf. eine Empfehlung dazu ab?

2

Erfolgte diese Entscheidung bzw. Empfehlung in Kenntnis des in der Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/2710 erwähnten „dezenten Hinweises aus den Reihen des Gerichts“?

Wenn ja:

a) Welchen Inhalt hat der Hinweis?

b) Welche Person hat den Hinweis erteilt, und welche Person aus den Reihen des Gerichts hat den Hinweis veranlasst?

c) Auf welche Weise, wann und bei welcher Gelegenheit wurde der Hinweis erteilt?

d) Welche Person in der Bundesregierung hat ihn entgegengenommen?

e) Warum gibt es darüber keine Aufzeichnungen in den Akten?

3

Wenn die Frage 2 mit nein beantwortet wird, was war dann der Beweggrund für die Entscheidung?

b) Warum ist die Bundesregierung gegen die in der Vorbemerkung der Fragesteller zu der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2710 erwähnte Presseberichterstattung, die nach wie vor im Internet veröffentlicht ist (https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/verfassungsgericht-bewahrten-richter-merkel-vor-frueherem-urteil-80414340.bild.html, Stand: 29. September 2022), bislang presserechtlich nicht vorgegangen?

4

Hat die Bundesregierung über die Aktenprüfung hinaus die Person, die die Entscheidung getroffen hat, die Mitschrift zu entfernen, bzw. eine Empfehlung dazu abgegeben hat, im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage konkret dazu befragt, ob zuvor ein „dezenter Hinweis aus den Reihen des Gerichts“ (s. o.) erteilt worden war?

5

Wenn die Frage 4 mit nein beantwortet wird, was ist der Grund für die unterbliebene Befragung?

Berlin, den 13. Oktober 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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