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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die Privilegierung der Justizpressekonferenz durch das Bundesverfassungsgericht

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

04.11.2022

Aktualisiert

07.12.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/414821.10.2022

Die Privilegierung der Justizpressekonferenz durch das Bundesverfassungsgericht

der Abgeordneten Thomas Seitz, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Tobias Matthias Peterka, Corinna Miazga und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) betreffen nicht selten sensible gesellschaftspolitische Themen und können weitreichende Folgen auf das politische System haben. Über solche Entscheidungen muss die Öffentlichkeit informiert werden. Hier wird erwartet, dass staatliche Informationen von besonderer Qualität sein müssen. Für die Öffentlichkeit sind gerade diese Informationen oft sehr relevant und bilden eine wichtige Grundlage für die Kontrolle staatlicher Handlungen. Medien sollten daher Zugang zu allen staatlichen Informationen, erst recht zu Entscheidungen von Gerichten, haben. Ist dies nicht gewährleistet, ist die demokratiestiftende Funktion der massenmedialen Öffentlichkeit eingeschränkt. Der Schutz der Pressefreiheit aus Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gehört deshalb auch zu den wichtigsten Schutzpflichten des Staates.

Im Juni 2020 berichtete der „Tagesspiegel“ über die Privilegierung bestimmter Medien durch das BVerfG (https://www.tagesspiegel.de/politik/bundesverfassungsgericht-verrat-vorab-seine-urteile-8128354.html). Das BVerfG teilt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit seine Pressemitteilungen zu Urteilen vor den Urteilsverkündungen nur den Vollmitgliedern der Justizpressekonferenz (JPK) mit. Die JPK ist ein eingetragener privatrechtlicher Verein mit Sitz in Karlsruhe und bezeichnet sich selbst als „unabhängige Arbeitsgemeinschaft von Journalistinnen und Journalisten, die über das BVerfG, den BGH [Bundesgerichtshof], die Bundesanwaltschaft und über rechtspolitische Fragen berichten“ (http://www.justizpressekonferenz.de/?Verein). Die Aufsicht über die Generalbundesanwaltschaft liegt beim Bundesministerium der Justiz. Die Bundesregierung gab gegenüber dem „Tagesspiegel“ an, über diese Praxis beim Bundesverfassungsgericht bislang keine Kenntnis gehabt zu haben (https://www.tagesspiegel.de/politik/bundesverfassungsgericht-verrat-vorab-seine-urteile-8128354.html).

Das BVerfG hat diese Praxis bestätigt: Bei einer Entscheidung mit öffentlicher Verkündung wird am Vorabend die gerichtliche Pressemitteilung zur Entscheidung in Papierform und mit Sperrfrist an die Vollmitglieder der JPK verteilt. Die Journalisten holen die Pressemitteilungen vor der Urteilsverkündung persönlich am Gerichtsgebäude des BVerfG ab (https://www.tagesspiegel.de/politik/bundesverfassungsgericht-verrat-vorab-seine-urteile-8128354.html). Eine digitale Übersendung, etwa auch an Verfahrensbeteiligte, finde nicht statt, um eine breite Weiterleitung der Informationen zu verhindern. Die Praxis beruht, laut Informationen des „Tagesspiegels“, auf Richtlinien zur Pressearbeit, die das Plenum bereits 2013 verabschiedet habe (https://www.tagesspiegel.de/politik/parlamentarier-kritisieren-verfassungsgericht-fur-seine-offentlichkeitsarbeit-5373319.html). Öffentlich zugänglich sind diese Richtlinien nicht.

Vollmitglieder der JPK „müssen entweder ein Korrespondentenbüro in Karlsruhe unterhalten oder regelmäßig bei Verhandlungen, Urteilsverkündungen und Veranstaltungen der JPK in Karlsruhe präsent sein“. Sie müssen zudem „hauptberuflich“ für ein Medium tätig sein und „ständig und weit überwiegend über die Rechtsprechung der obersten deutschen und europäischen Gerichtshöfe“ berichten. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, „Gastmitglied“ zu werden; allerdings ohne Stimmrecht und ohne Zugang zur Vorabinformation (siehe Satzung der JPK, veröffentlicht unter: http://www.justizpressekonferenz.de/?Verein___Satzung_der_Justizpressekonferenz_Karlsruhe_e._V._%28JPK%29).

Das BVerfG trat nach der Berichterstattung des „Tagesspiegels“ über diese Praxis als Plenum zusammen und sprach sich „mehrheitlich für die Beibehaltung“ der Vorabinformation aus. Gleichzeit erklärte das BVerfG, dass „in begründeten Ausnahmefällen“ der Personenkreis erweitert werden sollte (https://www.tagesspiegel.de/politik/parlamentarier-kritisieren-verfassungsgericht-fur-seine-offentlichkeitsarbeit-5373319.html). Ein Antrag des Journalisten Jost Müller-Neuhof auf Zugang zu der Vorabinformation wurde vom BVerfG im Oktober 2020 abgelehnt (https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-1274-691-20-vorab-informationen-nur-an-vollmitglieder-justizpressekonferenz-ungleichbehandlung-gerechtfertigt-tagesspiegel-korrespondent/). Auch die AfD blieb mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erfolglos (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-karlsruhe-3k60621-afd-erfolglos-mit-klage-gegen-pressearbeit-bverfg/).

Der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes Dr. Frank Überall kritisierte die ungleiche Behandlung von Journalisten ebenso wie der Deutsche Presserat (https://www.presserat.de/presse-nachrichten-details/gleicher-zugang-f%C3%BCr-alle-journalisten-zu-bverfg-informationen.html).

Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht informieren die JPK nicht vor der Verkündung der Entscheidung (https://www.tagesspiegel.de/politik/bundesverfassungsgericht-verrat-vorab-seine-urteile-8128354.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Erhält die JPK Mittel zur Förderung durch Bundesministerien oder sonstige Dienststellen des Bundes?

Wenn ja, in welcher Höhe, und seit wann (bitte nach Jahren, Dienststellen sowie Art und Höhe der Förderung aufschlüsseln)?

2

Hat die Bundesregierung seit Bekanntwerden der Privilegierung der JPK durch das Bundesverfassungsgericht Maßnahmen im Rahmen des eigenen Verantwortungsbereichs ergriffen, um das Recht der Presse zu schützen, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche?

3

Hat die Bundesregierung oder das Bundesjustizministerium, etwa anlässlich der Privilegierung der JPK durch das Bundesverfassungsgericht, grundsätzlich juristisch prüfen lassen, ob der Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 GG) durch die Privilegierung einzelner Journalisten oder Journalistengruppen bei der Herausgabe von Presseinformationen beeinträchtigt sein könnte, wenn ja, mit welchen Konsequenzen, wenn nein, warum nicht?

4

Hat die Bundesregierung juristisch prüfen lassen, ob die Privilegierung der JPK durch das Bundesverfassungsgericht in europäisches Wettbewerbsrecht eingreift, wenn nein, warum nicht, wenn ja, mit welchen Konsequenzen?

5

Hat die Bundesregierung juristisch prüfen lassen, ob die Privilegierung der JPK durch das Bundesverfassungsgericht die JPK in unzulässiger Weise kartellrechtlich begünstigen könnte und damit möglicherweise in europäisches Kartellrecht eingegriffen wird?

Wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung solchen Verstößen künftig im Rahmen des eigenen Verantwortungsbereichs zu begegnen?

Berlin, den 17. Oktober 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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