[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Gerrit Huy, Martin Hess
und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/4174 –
Nebentätigkeiten von Bundesbeschäftigten und Ruhestandsbeamten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Entgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen vor ihrer Aufnahme (mit einigen im
Bundesbeamtengesetz genannten Ausnahmen) der Genehmigung durch den
Dienstvorgesetzten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Nebentätigkeit die
Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann. Von einer
Beeinträchtigung ist außerdem in der Regel dann auszugehen, wenn die Nebentätigkeit ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Auch liegt
ein Versagungsgrund vor, wenn der Gesamtbetrag der Vergütungen für eine
oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts
übersteigt. Nebentätigkeiten, die ihrer Natur nach keinen Konflikt mit
dienstlichen Interessen erwarten lassen, bedürfen vor ihrer Aufnahme keiner
Genehmigung. Dazu gehören zum Beispiel alle Tätigkeiten, die der Privatsphäre
zuzuordnen sind, aber auch schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
oder Vortragstätigkeiten (
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-d
ienst/beamtinnen-und-beamte/nebentaetigkeit/nebentaetigkeit-node.html#:~:te
xt=Entgeltliche%20Nebent%C3%A4tigkeiten%20bed%C3%BCrfen%20vor%
20ihrer,dienstliche%20Interessen%20beeintr%C3%A4chtigt%20werden%20k
%C3%B6nnen).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage bezieht sich auf die Entwicklung der Zahl der genehmigten
und angezeigten Nebentätigkeiten von Bundesbeschäftigten und
Ruhestandsbeamten in den Jahren 2010 bis 2022.
1)
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Begriff „Bundesbeschäftigte“
im Sinne der Fragestellung als Oberbegriff für Beamtinnen und Beamte des
Bundes und beim Bund angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Tarifbeschäftigte und außertariflich angestellte Arbeitskräfte) verwendet wird.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4617
20. Wahlperiode 22.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 22. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Entsprechend der Fragestellung enthält nur die Antwort zu Frage 5 Angaben zu
Soldatinnen und Soldaten.
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten sind
für die Beamtinnen und Beamten der Bundesverwaltung in den §§ 97 bis 105
des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie in der
Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass entgeltliche Nebentätigkeiten
vor ihrer Ausübung genehmigt werden müssen (§ 99 Absatz 1 BBG). Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99 Absatz 2 BBG). Auch nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten können ganz oder teilweise untersagt
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche
Pflichten verletzt (§ 100 Absatz 4 BBG). Für Soldatinnen und Soldaten trifft
§ 20 des Soldatengesetzes identische Regelungen.
Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst (TVöD). Danach besteht für die Ausübung einer Nebentätigkeit nur eine
Anzeigepflicht und auch nur dann, wenn diese gegen Entgelt geleistet wird. Sie
steht unter keinem Genehmigungsvorbehalt, kann jedoch vom Arbeitgeber
untersagt oder mit Auflagen versehen werden.
Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sieht § 105 BBG eine
Anzeigepflicht für nachamtliche Tätigkeiten vor. Danach sind Erwerbstätigkeiten
oder sonstige Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen,
die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses im Zusammenhang stehen und durch die dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden können. Die Anzeigepflicht endet, wenn die
Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand
treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses. Die Anzeigepflicht stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht einen
notwendigen und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Durchsetzung
nachwirkender Pflichten aus dem aktiven Dienstverhältnis, insbesondere der
fortgeltenden Verschwiegenheitspflicht von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten,
und dem Schutz der Integrität des öffentlichen Dienstes einerseits sowie der
auch Ruhestandsbeamtinnen und -beamten zustehenden Berufsfreiheit nach
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) oder der Wissenschafts- bzw.
Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 GG anderseits dar. Für Berufssoldatinnen
und -soldaten im Ruhestand und früherer Soldatinnen und Soldaten mit
Anspruch auf Dienstzeitversorgung trifft § 20a des Soldatengesetzes identische
Regelungen.
Die vorgenannten Regelungen finden keine Geltung für den Kreis der in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Kreis der Bundesministerinnen
und Bundesminister sowie der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und
Parlamentarischen Staatssekretäre. Für diese gelten § 5 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) sowie § 7 des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
(ParlStG).
2)
Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage konnten keine amtlichen Statistiken
verwendet werden, da die erfragten Informationen nicht statistisch erfasst oder
ausgewertet werden. Da sich die Fragestellungen aber auf alle
Bundesbeschäftigten beziehen, mussten die Daten im Rahmen einer Ressortabfrage erhoben
werden. Nach Artikel 65 Satz 2 GG leitet jede Bundesministerin und jeder
Bundesminister seinen Geschäftsbereich und damit seine Personalverwaltung
selbständig und unter eigener Verantwortung. Somit waren alle obersten
Bundesbehörden sowie deren nachgeordneter Bereich einzubinden. Die erfragten
Angaben liegen standardmäßig nicht in aufbereiteter Form vor. Für ein
Ergebnis sind umfangreiche Auswertungen und Zuordnungen erforderlich. Die
Erfassung der Nebentätigkeiten erfolgt jedoch nicht in allen Bundesbehörden über
den gesamten Zeitraum der Abfrage in elektronischen
Personalverwaltungssystemen.
Zudem beziehen sich die erhobenen Daten unter anderem auch auf
Beschäftigte, deren Daten innerhalb des von der Fragestellung erfassten Zeitraums in den
elektronischen Personalverwaltungssystemen zu löschen waren. Es ist daher
nicht möglich, sämtliche zur Beantwortung der Fragen notwendigen Daten zu
erheben, da diese zum Teil aufgrund datenschutzrechtlicher,
personalaktenrechtlicher und archivrechtlicher Vernichtungs- und Löschungsfristen nicht
mehr verfügbar sind.
Darüber hinaus wurden in den jeweiligen Behörden zu unterschiedlichen
Zeitpunkten elektronische Personalverwaltungssysteme eingeführt, die eine
automatisierte Auswertung ermöglichen. Bei deren Einführung fand eine
Datenmigration in unterschiedlichem Maße statt, so dass zum einen in sehr
unterschiedlichem Maße und zum anderen ab sehr unterschiedlichen Zeitpunkten
automatisiert auswertbare Daten in den jeweiligen Behörden vorliegen.
Das parlamentarische Informations- und Auskunftsrecht steht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit der Beibringung der erbetenen Informationen. Es sind
alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die
sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Trotz der unternommenen Bemühungen war nicht in allen Fällen eine
umfassende Beantwortung der umfangreichen Detailangaben möglich, insbesondere
aufgrund des langen Zeitraums, über den sich die Fragestellungen erstrecken.
Ein Großteil des zu sichtenden Aktenbestandes müsste des Weiteren mittels
einer intensiven Recherche händisch ermittelt werden. Angesichts des Umfangs
der manuell zu sichtenden Unterlagen ist eine umfassende Beantwortung der
Fragen, auch aufgrund deren Detailliertheit, nicht zumutbar und in der für die
Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit, auch innerhalb
der gewährten Fristverlängerung, nicht möglich. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass sich die Fragen auf bis in das Jahr 2010 zurückliegende
und damit teilweise bereits mehrere Jahre abgeschlossene Vorgänge erstrecken,
die ersichtlich nicht den Verantwortungsbereich der jetzigen Bundesregierung
betreffen. Die Prüfung würde die hiermit beschäftigten Arbeitseinheiten derart
belasten, dass die fristgemäße Erfüllung der Fachaufgaben erheblich gefährdet
wäre.
Die vorgenannten Gründe führen dazu, dass zu bestimmten Fragen nicht durch
alle Behörden die entsprechenden Daten vollumfänglich geliefert werden
konnten.
1. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 die Anzahl der
Bundesbeschäftigten (Beamte, Tarifbeschäftigte, außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten entwickelt, die einer genehmigten oder angezeigten
Nebentätigkeit nachgehen?
Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Hierbei ist zu beachten, dass,
je weiter die erhobenen Daten zurückliegen, diese den damaligen Ist-Zustand
aufgrund von datenschutzrechtlichen Löschungsfristen sowie den
unterschiedlichen Zeitpunkten der Einführung elektronischer Personalverwaltungssysteme
in der Bundesverwaltung nicht mehr vollständig abbilden können. Im Übrigen
wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Jahr Anzahl der Bundesbeschäftigten
(Beamte, Tarifbeschäftigte,
außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten
2010 6.793
2011 7.623
2012 13.414
2013 13.394
2014 13.220
2015 12.937
2016 12.969
2017 16.726
2018 17.504
2019 18.542
2020 19.206
2021 20.411
2022 21.396
2. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 die Anzahl der
Bundesbeschäftigten (Beamte, Tarifbeschäftigte, außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten entwickelt, die eine Nebentätigkeit in Aufsichtsräten
oder anderen Gremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung
ausüben?
Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Jahr Anzahl der Bundesbeschäftigten
(Beamte, Tarifbeschäftigte,
außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten
2010 113
2011 132
2012 135
2013 126
2014 132
2015 121
2016 118
2017 119
2018 149
2019 169
2020 163
2021 158
2022 168
3. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 die Anzahl der
Bundesbeschäftigten (Beamte, Tarifbeschäftigte, außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten entwickelt, die eine Nebentätigkeit in
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen ausüben?
Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Jahr Anzahl der Bundesbeschäftigten
(Beamte, Tarifbeschäftigte,
außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten
2010 18
2011 11
2012 29
2013 39
2014 50
2015 47
2016 52
2017 48
2018 42
2019 49
2020 47
2021 44
2022 32
4. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 die Anzahl der
Bundesbeschäftigten (Beamte, Tarifbeschäftigte, außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten entwickelt, die eine Nebentätigkeit in
Es wird auf die nachfolgenden Tabellen verwiesen. Nebentätigkeiten wurden
bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der CDU, der FDP, DIE LINKE. und der
Sozialdemokratischen Partei sowie der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Hanns-
Seidel-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung und der Konrad-Adenauer-Stiftung
ausgeübt. Zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
(Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) wird auf Angaben von
Parteibezeichnungen verzichtet, sofern weniger als drei Bundesbeschäftigte in der
jeweiligen Partei eine Nebentätigkeit ausüben, da andernfalls Rückschlüsse auf
die Identität einzelner Beschäftigter nicht ausgeschlossen werden könnten. Im
Übrigen wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
a) Parteien,
Jahr Anzahl der Bundesbeschäftigten
(Beamte, Tarifbeschäftigte,
außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten
2010 5
2011 6
2012 7
2013 7
2014 7
2015 7
2016 10
2017 45
2018 39
2019 37
2020 32
2021 42
2022 23
b) sonstigen politischen Vereinigungen bzw. sonstigen mitgliedschaftlich
organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und
Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen
ausüben (bitte Parteibezeichnungen bzw. Bezeichnung der politischen
Vereinigungen ausweisen)?
Jahr Anzahl der Bundesbeschäftigten
(Beamte, Tarifbeschäftigte,
außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten
2010 1
2011 1
2012 2
2013 1
2014 4
2015 4
2016 4
2017 6
2018 7
2019 13
2020 12
2021 13
2022 15
5. Wie hoch war in den Jahren 2010, 2015, 2020 und wie hoch ist aktuell
die Zahl der Beschäftigten der Bundeswehr, die einer genehmigten oder
angezeigten Nebentätigkeit nachgehen (bitte insgesamt, nach
Laufbahngruppen: Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere sowie nach
Tarifbeschäftigten einschließlich außertariflich Beschäftigten getrennt
ausweisen)?
Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Jahr Anzahl der Beschäftigten
Mannschaften Unteroffiziere Offiziere
Tarifbeschäftigte
(einschließlich
außertariflicher
Beschäftigter)
2010 780 6.330 2.846 461
2015 1.347 6.729 3.018 493
2020 2.287 7.454 3.424 467
aktuell 2.417 8.063 4.256 489
6. Wie hoch war in den Jahren 2010, 2015, 2020 und wie hoch ist aktuell
die Zahl der Beschäftigten der Bundespolizei, die einer genehmigten
oder angezeigten Nebentätigkeit nachgehen (bitte insgesamt, nach
Laufbahngruppen: mittlerer Polizeivollzugsdienst, gehobener
Polizeivollzugsdienst, höherer Polizeivollzugsdienst sowie nach Tarifbeschäftigten
einschließlich außertariflich Beschäftigten getrennt ausweisen)?
Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Eine Auswertung im Sinne
der Fragstellung war nicht für den gesamten erfragten Zeitraum möglich, da
nicht alle Daten in aggregierter Form vorlagen. Es wird darauf hingewiesen,
dass im entsprechenden Personalverwaltungssystem die Daten von
ausgeschiedenen Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur für fünf Jahre
vorgehalten werden.. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Jahr Anzahl der Beschäftigten
mittlerer
Polizeivollzugsdienst
gehobener
Polizeivollzugsdienst
höherer
Polizeivollzugsdienst
Tarifbeschäftigte
(einschließlich
außertariflicher
Beschäftigter)
2020 1.562 1.571 56 888
aktuell 1.846 1.865 71 1.103
7. Wie hoch war in den Jahren 2010, 2015, 2020 und wie hoch ist aktuell
die Zahl der Beschäftigten des Bundeskriminalamts, die einer
genehmigten oder angezeigten Nebentätigkeit nachgehen (bitte insgesamt, nach
Laufbahngruppen: gehobener Kriminaldienst, höherer Kriminaldienst
sowie nach Tarifbeschäftigten einschließlich außertariflich Beschäftigten
getrennt ausweisen)?
Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung war durch das verwendete
elektronische Personalverwaltungssystem nicht in vollem Umfang möglich. So
konnten nur die in den angefragten Jahren begonnenen Nebentätigkeiten erfasst
werden. Bereits früher begonnene Nebentätigkeiten, die in den angegebenen
Jahren noch ausgeübt wurden, konnten nicht ausgewertet werden. Im Übrigen
wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Jahr Anzahl der Beschäftigten
gehobener
Kriminaldienst
höherer
Kriminaldienst
Tarifbeschäftigte
(einschließlich
außertariflicher
Beschäftigter)
2010 22 7 43
2015 40 7 25
2020 83 18 50
aktuell 69 10 42
8. Wie hoch war in den Jahren 2010, 2015, 2020 und wie hoch ist aktuell
die Zahl der Beschäftigten des Technischen Hilfswerks, die einer
genehmigten oder angezeigten Nebentätigkeit nachgehen (bitte insgesamt,
nach Laufbahngruppen: einfacher Dienst, mittlerer Dienst, gehobener
Dienst und höherer Dienst sowie nach Tarifbeschäftigten einschließlich
außertariflich Beschäftigten getrennt ausweisen)?
Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Eine automatisierte
Auswertung in einem elektronischen Personalverwaltungssystem war für den erfragten
Zeitraum erst ab 2015 möglich. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Jahr Anzahl der Beschäftigten
einfacher
Dienst
mittlerer
Dienst
gehobener
Dienst
höherer
Dienst
Tarifbeschäftigte
(einschließlich
außertariflicher
Beschäftigter)
2010 – – – – –
2015 0 1 2 3 78
2020 0 8 2 2 180
aktuell 0 15 6 1 243
9. Wie hoch war in den Jahren 2010, 2015, 2020 und wie hoch ist aktuell
nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Richter, die einer
genehmigten oder angezeigten Nebentätigkeit nachgehen?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung lediglich auf die
Bundesrichterinnen und Bundesrichter erstreckt. Diesbezüglich wird auf die
nachfolgende Tabelle verwiesen. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Jahr
Anzahl der Richterinnen
und Richter
2010 244
2015 314
2020 308
aktuell 322
10. Wie hoch war in den Jahren 2010, 2015, 2020 und wie hoch ist aktuell
die Zahl der Bundesminister, die einer genehmigten oder angezeigten
Nebentätigkeit nachgehen?
11. Wie viele Bundesminister gehen aktuell
a) einer,
b) zwei,
c) drei oder mehr
Nebentätigkeiten nach, und welche Nebentätigkeiten sind dies nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der Fragestellung bezeichneten beamtenrechtlichen Regelungen im
Sinne von anzeige- und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten finden
keine Geltung für den Kreis der in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
stehenden Bundesministerinnen und Bundesminister sowie der
Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre. Die
Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und
Parlamentarischen Staatssekretäre dürfen nach § 5 Absatz 1 BMinG bzw. § 7
ParlStG i. V. m. § 5 Absatz 1 BMinG neben ihrem Amt kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen während ihrer
Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder gegen Entgelt als
Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben. Im Falle von
Bundesministerinnen und Bundesministern bedarf die Aufnahme einer solchen
Tätigkeit einer Ausnahmegenehmigung des Bundestages von dem Verbot der
Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat. Bei Parlamentarischen
Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären bedarf die
Aufnahme einer solchen Tätigkeit einer Ausnahmegenehmigung der Bundesregierung
von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat.
12. Wie hoch war in den Jahren 2010, 2015, 2020 und wie hoch ist aktuell
die Zahl der Staatssekretäre sowie Parlamentarischen Staatssekretäre, die
einer genehmigten oder angezeigten Nebentätigkeit nachgehen?
Bezüglich der Anzahl der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die 2010,
2015, 2020 und aktuell einer genehmigten oder angezeigten Nebentätigkeit
nachgehen, wird auf die nachfolgende Tabelle sowie auf die Nummer 2 der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Bezüglich der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen
Staatssekretäre wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 sowie auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Jahr
Anzahl der Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre
2010 2
2015 2
2020 7
aktuell 6
13. Wie viele Staatssekretäre sowie Parlamentarischen Staatssekretäre gehen
aktuell
Hinsichtlich der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre wird auf die
nachfolgenden Tabellen sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Bezüglich der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen
Staatssekretäre wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 sowie auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) einer,
Jahr
Anzahl der Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre
2010 2
2015 2
2020 0
aktuell 4
b) zwei,
Jahr
Anzahl der Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre
2010 0
2015 0
2020 1
aktuell 1
c) drei oder mehr
Nebentätigkeiten nach, und welche Nebentätigkeiten sind dies nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Jahr
Anzahl der Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre
2010 0
2015 0
2020 1
aktuell 0
14. Wie hoch war in den Jahren 2010, 2015, 2020 und wie hoch ist aktuell in
den Bundesministerien die Zahl der
Es wird auf die nachfolgenden Tabellen verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Abteilungsleiter,
2010 2015 2020 aktuell
BMWK 0 0 4 3
BMF 0 1 0 0
BMI 0 3 3 3
AA – 0 0 0
BMJ 0 1 1 0
BMAS 3 0 0 1
BMVg 1 0 2 1
BMEL 0 1 1 2
BMFSFJ – – – 3
BMG 1 1 1 0
BMDV 0 0 1 3
BMUV 0 0 0 0
BMBF – – – 2
BMZ – – 1 0
BMWSB – – – 0
b) Unterabteilungsleiter,
2010 2015 2020 aktuell
BMWK 1 5 11 11
BMF 3 2 2 1
BMI 0 0 1 1
AA 0 3 0 3
BMJ 3 6 5 2
BMAS 0 0 4 3
BMVg 0 1 0 0
BMEL 0 2 1 0
BMFSFJ – – – 1
BMG 3 3 2 0
BMDV 0 0 3 3
BMUV 1 1 0 0
BMBF – – – 2
BMZ – – 0 2
BMWSB – – – –
c) Referatsleiter,
die einer genehmigten oder angezeigten Nebentätigkeit nachgehen (bitte
nach Bundesministerien getrennt ausweisen)?
2010 2015 2020 aktuell
BMWK 3 23 19 17
BMF 20 18 16 11
BMI 4 2 14 11
AA – 4 6 10
BMJ 26 32 41 34
BMAS 9 4 9 4
BMVg 8 11 15 18
BMEL 5 11 17 15
BMFSFJ – – – 3
BMG 10 10 10 3
BMDV 6 5 12 12
BMUV 0 3 3 6
BMBF – – – 7
BMZ – – 26 6
BMWSB – – – 0
15. Wie viele Abteilungsleiter in den Bundesministerien gehen aktuell
Es wird auf die nachfolgenden Tabellen verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) einer,
Zahl der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 14
b) zwei,
Zahl der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 2
c) drei oder mehr
Nebentätigkeiten nach?
Zahl der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter 2
16. Wie viele Unterabteilungsleiter in den Bundesministerien gehen aktuell
Es wird auf die nachfolgenden Tabellen verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) einer,
Zahl der Unterabteilungsleiterinnen und
Unterabteilungsleiter 24
b) zwei,
Zahl der Unterabteilungsleiterinnen und
Unterabteilungsleiter 5
c) drei oder mehr
Nebentätigkeiten nach?
Zahl der Unterabteilungsleiterinnen und
Unterabteilungsleiter 0
17. Wie viele Referatsleiter in den Bundesministerien gehen aktuell
Es wird auf die nachfolgenden Tabellen verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) einer,
Zahl der Referatsleiterinnen und Referatsleiter 130
b) zwei,
Zahl der Referatsleiterinnen und Referatsleiter 20
c) drei oder mehr
Nebentätigkeiten nach?
Zahl der Referatsleiterinnen und Referatsleiter 7
18. Liegen der Bundesregierung Daten vor über die Höhe des
Gesamtbetrages, der in den Jahren 2010 bis 2022 jeweils den Bundesbeschäftigten
(Beamte, Tarifbeschäftigte, außertariflich Beschäftigte) sowie
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten aus Nebentätigkeiten zugeflossen
ist (§ 8 der Bundesnebentätigkeitsverordnung – BNV), und wenn ja,
welche (bitte auflisten)?
Die Erfassung eines derartigen Gesamtbetrages findet nicht statt. Eine
Erfassung der Vergütungen für Nebentätigkeiten i. S. d. § 8 der
Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV), die eine automatisierte Auswertung erlauben würde,
findet nicht statt. Es müsste eine händische Auswertung der jeweiligen
Personalakten erfolgen. Dies wäre nur mit unzumutbarem Verwaltungsaufwand
möglich. Insofern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
19. Wie viele Bundesbeschäftigte (Beamte, Tarifbeschäftigte, außertariflich
Beschäftigte) sowie Ruhestandsbeamte und frühere Beamte verfügten
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2022 über
Gesamteinkünfte aus (allen) Nebentätigkeiten, die jeweils in den
folgenden Stufen lagen
a) 0 bis unter 5 000 Euro,
b) 5 000 bis unter 10 000 Euro,
c) 10 000 bis unter 20 000 Euro,
d) 20 000 bis unter 30 000 Euro,
e) 30 000 bis unter 40 000 Euro,
f) 40 000 bis unter 50 000 Euro,
g) 50 000 Euro und mehr?
Der Bundesregierung liegen keine zentral auswertbaren Daten vor. Die
Vergütungen aus Nebentätigkeiten werden nicht durchgängig in
Personalverwaltungssystemen erfasst. Es müsste eine händische Auswertung der jeweiligen
Personalakten erfolgen. Dies wäre nur mit unzumutbaren Verwaltungsaufwand
möglich.
Im Übrigen werden insbesondere bei den Anzeigen von Nebentätigkeiten
gemäß § 100 Absatz 2 BBG nur voraussichtliche Einkünfte mitgeteilt, bei denen
aufgrund der niedrigen Höhe eine anschließende Abfrage der tatsächlichen
Einkünfte entbehrlich ist. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2022 der Gesamtbetrag, der
a) Bundesministern,
b) Staatssekretären und Parlamentarischen Staatssekretären,
c) Abteilungsleitern,
d) Unterabteilungsleitern,
e) Referatsleitern,
f) Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamten,
g) Beschäftigten der Bundeswehr,
h) Beschäftigten der Bundespolizei,
i) Beschäftigten des Bundeskriminalamts,
j) Beschäftigten des Technischen Hilfswerks
aus Nebentätigkeiten zugeflossen ist (§ 8 BNV)?
Die statistische Erfassung eines derartigen Gesamtbetrages findet nicht statt.
Insofern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11, 18 und
19 sowie auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
21. Wie hoch war in den Jahren 2010 bis 2022 der abgelieferte Betrag aus
Nebentätigkeiten (§ 6 Absatz 3 und 5 BNV), der sich auf
a) Bundesminister,
b) Staatssekretäre und Parlamentarische Staatssekretäre,
c) Abteilungsleiter,
d) Unterabteilungsleiter,
e) Referatsleiter,
f) Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte,
g) Beschäftigte der Bundeswehr,
h) Beschäftigte der Bundespolizei,
i) Beschäftigte des Bundeskriminalamts,
j) Beschäftigte des Technischen Hilfswerks
zurückführen lässt?
Die statistische Erfassung derartiger Ablieferungsbeträge findet nicht statt.
Auch werden die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Angaben zum Teil
kumuliert mit weiteren Einnahmen verwaltet. Es müssten daher personal- und
zeitintensive Einzelfallprüfungen durchgeführt werden, die einen nicht
vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würden. Insofern liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 18 sowie auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
22. Wie viele Nebentätigkeiten wurden in den Jahren 2010 bis 2022
widerrufen (bitte insgesamt sowie nach dem in Frage 20a bis 20j genannten
Personenkreis getrennt ausweisen)?
Eine statistische Erfassung der widerrufenen Nebentätigkeiten findet nicht statt.
Insofern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
23. Wie viele nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wurden in den
Jahren 2010 bis 2022 untersagt (bitte insgesamt sowie nach dem in
Frage 20a bis 20j genannten Personenkreis getrennt ausweisen)?
Eine statistische Erfassung der Untersagung von nicht
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten findet nicht statt. Insofern liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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ISSN 0722-8333]