Strafverfahren gemäß § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuchs – Selbstständige Einziehungen
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Klaus Stöber, Albrecht Glaser, Jan-Wenzel Schmidt, Jörn König, Gerrit Huy, Norbert Kleinwächter, Mariana Iris Harder-Kühnel, Martin Reichardt, Frank Rinck und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit der Reform des Strafgesetzbuchs (StGB) vom 3. Juli 2017 wurde mit Einführung des § 76a Absatz 4 StGB, der sogenannten selbstständigen Einziehung, ein Instrument geschaffen, um einen Gegenstand einzuziehen der „aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann“ (§ 76 Absatz 4 StGB). Eine selbstständige Einziehung ist insbesondere dann geboten, wenn „ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen“ (§ 437 der Strafprozessordnung (StPO)) vorliegt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
In wie vielen Strafverfahren wurden gemäß § 76a Absatz 4 StGB seit der Einführung dieser Regelung Vermögenswerte bzw. „Gegenstände“ rechtskräftig eingezogen, und in welcher Gesamthöhe (bitte jeweils nach Jahr und Bundesland aufführen)?
In wie vielen Strafverfahren wurden gemäß § 76a Absatz 4 StGB Vermögenswerte bzw. „Gegenstände“ in Höhe von 1 Mio. Euro oder mehr eingezogen (bitte jeweils nach Jahr und Bundesland aufführen)?
In wie vielen Strafverfahren wurden gemäß § 76a Absatz 4 StGB Vermögenswerte bzw. „Gegenstände“ von Personen eingezogen, welche auf den oben genannten Personenkreis zutreffen und in Bezug zur Russischen Föderation stehen (bitte jeweils nach Jahr und Bundesland aufführen)?
In wie vielen Strafverfahren wurden gemäß § 76a Absatz 4 StGB Vermögenswerte bzw. „Gegenstände“ von Personen eingezogen, welche auf den oben genannten Personenkreis zutreffen und in Bezug zur Ukraine stehen (bitte jeweils nach Jahr und Bundesland aufführen)?
Wie schätzt die Bundesregierung ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Geldwäsche ein?