Beschaffung von Impfstoffen gegen COVID-19 – Vertragspartner, Leistungsanforderungen, Rücktritts- bzw. Kündigungsklauseln
der Abgeordneten Thomas Seitz, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Gemäß der Mitteilung „Nationale Impfstrategie COVID-19“ der Bundesregierung vom 22. Juni 2021 „beschafft der Bund Impfstoffe zentral über einen europäischen Beschaffungsmechanismus“. Von der Europäischen Kommission würden „im Namen der EU-Mitgliedstaaten Abnahmegarantien mit Herstellern, sogenannte Advance Purchase Agreements, vereinbart“ (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Impfstoff/Nationale_Impfstrategie_Juni_2021.pdf, dort S. 11). Am 20. Mai 2021 teilte die Europäische Kommission mit, sie habe einen dritten Vertrag mit den Herstellern BioNTech und Pfizer zur Impfstoffbeschaffung unterzeichnet. Damit habe sie „im Auftrag aller EU-Mitgliedstaaten“ weitere 1,8 Milliarden Impfstoffdosen für die Zeit von Ende 2021 bis 2023 „reserviert“. Der Vertrag „gestatte“ den Ankauf von 900 Millionen Impfstoffdosen und enthalte eine „Option“ auf den Ankauf von weiteren 900 Millionen Dosen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_2548). In der Antwort auf eine Kleine Anfrage teilt die Bundesregierung am 14. Januar 2022 mit, die EU-Kommission habe bislang „für die Mitgliedstaaten“ mit diversen Impfstoff-Herstellern, darunter Pfizer/BioNTech, Verträge abgeschlossen. Deutschland habe „aus diesen Verträgen“ in verschiedenen Tranchen bis 16. Dezember 2021 insgesamt 554 Millionen Impfstoffdosen „bestellt“, darunter 287,3 Millionen Dosen des Herstellers Pfizer/BioNTech (Bundestagsdrucksache 20/429).
Am 19. Februar 2021 gab die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel anlässlich einer Pressekonferenz ihre Überzeugung kund, die Pandemie sei „erst besiegt, wenn alle Menschen auf der Welt geimpft sind“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv/archiv-mediathek/pressekonferenz-von-kanzlerin-merkel-nach-der-g7-videokonferenz-1860056). Die Bundesregierung verfolgte 2021/2022 eine Politik, die darauf abzielte, ungeimpften (und nicht genesenen) Personen die Teilnahme am öffentlichen Leben zu verwehren („2G“ – beispielhaft hier: https://www.focus.de/gesundheit/news/2g-wird-kommen-lauterbach-fordert-bundesweit-2g-regel-doch-der-nutzen-ist-umstritten_id_24269466.html) bzw. zu erschweren („3G“ – beispielhaft hier: https://www.aerztezeitung.de/Politik/Corona-Lauterbach-plaediert-fuer-3G-in-der-Bahn-422392.html).
Am 10. Oktober 2022 gestand die Managerin von Pfizer Janine Small in einer Anhörung des Europäischen Parlaments ein, dass der COVID-Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer vor der Marktzulassung nicht darauf getestet worden war, ob er die Virusübertragung hemmt (https://weltwoche.ch/story/die-grosse-impf-luege/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Impfstoffdosen gegen COVID-19 des Herstellers BioNTech/Pfizer hat Deutschland bereits abgenommen, und für wie viele Impfstoffdosen des Herstellers Pfizer/BioNTech besteht eine Abnahmeverpflichtung Deutschlands in der Zukunft?
Wie groß ist die Zahl der Impfstoffdosen, für die eine Kaufoption besteht?
Wie hoch sind die finanziellen Aufwendungen, die Deutschland für den Bezug von Impfstoffdosen des Herstellers BioNTech/Pfizer aufgrund bereits vereinbarter Abnahmeverpflichtungen zukünftig noch zu leisten hat?
Gegenüber welchen Vertragspartnern hat sich Deutschland jeweils vertraglich zur Abnahme von Impfstoff des Herstellers BioNTech/Pfizer verpflichtet?
Gegenüber welchem Vertragspartner ist ggf. die Kaufoption auszuüben?
Wer ist die Vertragspartei der Impfstoffbeschaffungsverträge mit dem Hersteller Pfizer/BioNTech, die unmittelbar zur Abnahme von Impfstoffen verpflichten bzw. über die eine Kaufoption besteht – die EU-Kommission oder Deutschland?
Welche Erwartung an die Leistungsfähigkeit der COVID-19-Impfstoffe bezüglich
Eigenschutz und
Schutz vor Übertragung des Virus auf Dritte
lag der 2G- bzw. 3G-Politik der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2022 zugrunde (bitte nach den Risikogruppen ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen, Kinder und/oder Jugendliche ohne Vorerkrankungen und sonstige Personen aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung eine Leistungserwartung an den Impfstoff, wie sie der 2G- bzw. 3G-Politik zugrunde lag und in der zitierten Aussage der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel beispielhaft zum Ausdruck kommt, als Leistungsanforderung in die Verträge (vgl. Frage 3) aufgenommen – beispielsweise in der Form, dass bei Nichterfüllung der Leistungserwartung ein Kündigungsrecht besteht?
Wenn die Frage 6 mit Ja beantwortet wird, um welche Leistungsanforderung bzw. Leistungsanforderungen handelt es sich, und in welcher Form wurde bzw. wurden sie in den Vertrag bzw. die Verträge aufgenommen?
Wenn die Frage 6 verneint wird, warum wurden keine Leistungsanforderungen in die Verträge aufgenommen?
Wenn die EU-Kommission unmittelbare Vertragspartnerin der Verträge mit dem Hersteller BioNTech/Pfizer sein sollte (vgl. Frage 4), enthalten diese Verträge nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche Leistungsanforderung?
Enthalten die Verträge (vgl. Frage 3) in Bezug auf zukünftige Abnahmeverpflichtungen eine Bestimmung, wonach Deutschland sich vom Vertrag oder von der Verpflichtung lösen kann (Rücktrittsrecht, Kündigungsrecht o. Ä.), und wenn ja, was sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtes?
Wenn die EU-Kommission unmittelbare Vertragspartnerin der Verträge mit dem Hersteller BioNTech/Pfizer sein sollte (vgl. Frage 4), enthalten diese Verträge nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kündigungs- oder Rücktrittrecht entsprechend Frage 7, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des zitierten Eingeständnisses von Pfizer-Managerin Janine Small (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich der noch ausstehenden Abnahmeverpflichtungen geltend zu machen oder das Bestehen eines solchen Rechtes zu prüfen, wenn nein, warum nicht?