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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung waffenrechtlicher Vorschriften
(insgesamt 38 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
20.12.2022
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
28.01.2026
ThemenInnere Sicherheit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/480505.12.2022
Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung waffenrechtlicher Vorschriften
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Steffen Janich, Peter Felser, Karsten Hilse, Bernd Schattner,
Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Christian Wirth
und der Fraktion der AfD
Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung
waffenrechtlicher Vorschriften
Das Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 19/13839) seit dem 20. Februar 2020 in der Fassung, welche dieses
Gesetz im federführenden Ausschuss erhalten hat (Bundestagsdrucksache
19/15875), hat die Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von
Besitzern erlaubnispflichtiger Waffen bereits erheblich verschärft. Ein
hierdurch hinzugekommener Eingriff in den Rechtskreis von Waffenbesitzern liegt
auch in der periodischen Regelabfrage der Waffenbehörden bei den zuständigen
Verfassungsschutzbehörden und deren Nachberichten zur Überprüfung der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers,
welcher einen Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis stellt oder eine solche
Erlaubnis bereits besitzt (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, Satz 3, § 4 Absatz 3
des Waffengesetzes (WaffG)). Die zulässige Größe von Magazinen wurde
zumindest für die Zukunft eingeschränkt. Salutwaffen, die bis zum Inkrafttreten
der Gesetzesnovelle erlaubnisfrei besessen werden durften, wurden teilweise
erlaubnispflichtig. Weiterhin sollte durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz das Nationale Waffenregister so ausgebaut werden, dass der gesamte
Lebenszyklus einer Waffe und wesentlicher Waffenteile von ihrer Herstellung bis
zu ihrer Vernichtung behördlich nachvollziehbar sein soll. Ebenso ist der
Bedürfnisnachweis für Sportschützen durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz neu geregelt worden.
Obwohl das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in der
19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Gespräch mit den
Vertretern von Verbänden des „Forum Waffenrecht“ im Gespräch am 4. März 2021
die Absicht einer weiteren Verschärfung des Waffengesetzes in dieser
Wahlperiode verneinte (https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/stellungnahme-zu
m-refentenentwurf-gesetz-zur-verbesserung-waffenrechtlicher-personenueberpr
uefungen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%
5D=detail&cHash=218ec9fdd12eb91325f9188e3f4a10ce), brachte das BMI
noch in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages den „Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ auf
Bundestagsdrucksache 19/29487 in die parlamentarische Beratung des
Deutschen Bundestages ein. Die beteiligten Verbände von betroffenen rechtmäßig
handelnden Waffenbesitzern erhielten lediglich eine Frist von vier Werktagen,
um eine Stellungnahme zu dem zugrunde gelegten Referentenentwurf
abzugeben. Entsprechend wurde von diesen die Frage aufgeworfen, ob eine
konstruktive und kooperative Beteiligung überhaupt das gewünschte Ziel des BMI sei
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4805
20. Wahlperiode 05.12.2022
(https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/stellungnahme-zum-refentenentwu
rf-gesetz-zur-verbesserung-waffenrechtlicher-personenueberpruefungen/?tx_ne
ws_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHas
h=218ec9fdd12eb91325f9188e3f4a10ce).
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher
Personenüberprüfungen sah vor, die gesetzlichen Bestimmungen zur Zuverlässigkeit und
Eignung im Waffenrecht erneut zu reformieren. Hierzu sollte zusätzlich zur
Regelabfrage bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde zur
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers eine Abfrage beim
Bundespolizeipräsidium und beim Zollkriminalamt eingeführt werden. Eine Abfrage zu
Anhaltspunkten, die gegen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, sollte
darüber hinaus neben der Polizeidienststelle am aktuellen Wohnort des
Antragstellers auch auf diejenigen Polizeidienststellen ausgedehnt werden, an denen
der Antragsteller in den letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz hatte. Diese
Absicht wurde flankiert durch geplante Änderungen bei der Prüfung einer
persönlichen waffenrechtlichen Eignung. Neben einer verpflichtenden Regelabfrage
zur Kontrolle der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers bei der
örtlichen Polizeidienststelle sah der Entwurf vor, zusätzlich das
Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt sowie die Gesundheitsämter einzubeziehen,
auch durch die Möglichkeit von Nachberichten, jedoch ohne diese Amtsträger
gleichzeitig zu befähigen, um entsprechende medizinische Diagnosen
überhaupt erstellen zu können (Bundestagsdrucksache 19/29487 S. 7 bis 9).
Dieser Entwurf wurde zwar in die Bundestagsausschüsse, jedoch nicht in die
zweite Lesung des Plenums überwiesen. Dies wird von der Presse darauf
zurückgeführt, dass die Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag, welche
sich zu diesem Zeitpunkt in der Koalition befand, sich gegen die Pläne des
damaligen Bundesinnenministers stellte, nachdem es lautstarken Protest unter
anderem von Schützenverbänden gegeben habe (https://www.deutschlandfunk.de/
waffen-waffengesetz-waffenrecht-amok-100.html).
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
heißt es (Mehr Fortschritt wagen, S. 86, abrufbar unter: https://www.spd.de/file
admin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf):
„Die weit überwiegende Zahl der Waffenbesitzerinnen und -besitzer ist
rechtstreu. […]. Wir evaluieren die Waffenrechtsänderungen der vergangenen Jahre
und gestalten bestehende Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen-
und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver aus. Zudem verbessern
wir die kriminalstatistische Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen sowie
den Informationsfluss zwischen den Behörden. Bei Gegenständen, für die ein
Kleiner Waffenschein erforderlich ist, soll dieser künftig auch beim Erwerb
vorgelegt werden müssen.“
Eine derartige abgeschlossene Evaluation der Bundesregierung ist nach
Kenntnis der Fragesteller zumindest dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages
bisher nicht zur Kenntnis gelangt. Aus Sicht der Fragesteller wäre eine genaue
Erfassung der statistischen und empirischen Daten zum Waffenbesitz jedoch
die im Mindestmaß zu fordernde Voraussetzung, bevor gesetzliche Maßnahmen
zur weiteren Verschärfung des Waffenrechts zulasten von hunderttausenden
vorbildlichen und rechtstreuen legal handelnden Waffenbesitzern überhaupt zur
Debatte stehen. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der AfD angegeben, dass sie derzeit prüfe, wie die das
Waffenrecht betreffenden Aussagen im Koalitionsvertrag umgesetzt werden können
(Bundestagsdrucksache 20/361, S. 4).
Auf weitere parlamentarische Anfragen in der Vergangenheit hat die
Bundesregierung außerdem erklärt, dass ihr zum Zeitpunkt der Antwort keine Zahlen
darüber vorliegen, wie vielen Personen die waffenrechtliche Erlaubnisse in den
Jahren 2021 und 2022 entzogen worden sind und dass ihr auch die Gründe für
den Entzug von waffenrechtlichen Erlaubnissen nicht bekannt sind. Ebenso
konnte sie keine Auskunft dazu geben, ob die Länder hierüber eine Statistik
führen (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 20/3225). Gleichzeitig hat die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf eine andere parlamentarische Anfrage mitgeteilt, dass seit Einrichtung
des Phänomenbereichs „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Ende 2016 dem
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Zeitraum bis Ende 2020 insgesamt
880 waffenrechtliche Erlaubnisse als entzogen gemeldet wurden. Bis zum
Stichtag 31. Dezember 2019 wurden insgesamt 790 und bis zum Stichtag
31. Dezember 2018 insgesamt 570 waffenrechtliche Erlaubnisentzüge bekannt.
Mit Stand vom 27. Dezember 2021 seien seit dem 1. Januar 2018 mindestens
169 Rechtsextremisten die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden.
Erst seit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes sei eine
Rückmeldepflicht für Entzüge waffenrechtlicher Erlaubnisse normiert.
Adressat dieser Rückmeldungen seien in der Regel die Landesbehörden für
Verfassungsschutz (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/441, S. 5).
In einem Nachbericht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
9. Februar 2022 zur Sitzung des Bundestagsausschusses des Innern und für
Heimat am 26. Januar 2022 hat die Bundesregierung auf die Frage, ob im
Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) überhaupt eine genaue Übermittlung der den
Landesverfassungsschutzämtern zugetragenen Meldungen über den Entzug
waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit an das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfolge, eingeräumt, dass diese Daten
lediglich unter die übermittelten Informationen fallen können, dies jedoch nicht
müssen. Eine solche Übermittlung erfolge in der Regel lediglich
einzelfallbezogen.
Demgegenüber hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy
Faeser, gegenüber der Presse bereits mehrfach ihre Absicht kundgetan, das
Waffenrecht erneut verschärfen zu wollen.
Im Dezember des Jahres 2021 äußerte sie gegenüber einer Zeitschrift (https://w
ww.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2021/20211217-spiegel.html):
„Wer psychisch auffällig ist oder sich offensichtlich radikalisiert hat, darf keine
Waffen besitzen, erst recht nicht legal. Wir werden in der Koalition darüber
reden, ob vor der Erteilung von Waffenerlaubnissen zusätzliche Nachweise zur
Zuverlässigkeit eingefordert werden müssen und wie wir die Kommunikation
der Behörden verbessern können.“
Bereits im Februar des Jahres 2022 kündigte die Bundesinnenministerin
gegenüber der Presse an, schon bis Ostern des Jahres 2022 ein Gesetzespaket
vorlegen zu wollen, nach dem sich alle Personen, welche eine Waffenbesitzkarte
erlangen wollen, sich einem obligatorischen psychischen Gesundheitscheck
unterziehen müssen. Darüber hinaus bekundete Bundesministerin Nancy Faeser
ihre Absicht, die Pläne ihres Amtsvorgängers Horst Seehofers aus der letzten
Wahlperiode wieder aufzugreifen. Die generelle positive Feststellung der
psychischen Eignung desjenigen, der eine waffenrechtliche Erlaubnis begehre, sei
zwar nur eine Momentaufnahme. Die Bundesministerin des Innern und für
Heimat glaube aber, dass man durch diese Momentaufnahme potenzielle Täter
vorher „rausfischen“ könne. Weiterhin teilte sie die Auffassung, dass eine
behördliche Nachmeldepflicht zu relevanten Informationen über Waffenbesitzer einen
großen bürokratischen Aufwand mit sich brächte. Es sei wichtig, dass die
Bundesregierung die örtlichen Waffenbehörden in die Lage versetze,
Kontrollen durchzuführen. Hierzu brauche die Regierung die Unterstützung der Länder
(https://www.deutschlandfunk.de/nancy-faeser-bundesinnenministerin-spd-rech
tsextremismus-halle-hanau-waffenrecht-100.html).
Aus der Wissenschaft ist eine mögliche Regelabfrage zur waffenrechtlichen
Eignung des Antragstellers auf Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe bei den
Gesundheitsämtern kritisiert worden. Der Direktor des Instituts für
Rechtspsychologie der Universität Bremen hat die Befürchtung geäußert, dass eine
entsprechende Gesetzesnovelle nicht die Erwartungen erfüllen könne. Er sieht das
Problem darin, dass die im häuslichen Umfeld auftretenden psychischen Krisen
im Gesundheitsamt gar nicht bekannt werden. Er geht davon aus, dass eine
Regelabfrage bei den örtlichen Gesundheitsämtern höchstens 2 bis 3 Prozent der
Auffälligen feststellen könne. Die Masse der potenziell psychisch Auffälligen
werde gar nicht erfasst (https://www.deutschlandfunk.de/waffen-waffengesetz-
waffenrecht-amok-100.html).
Unter „großen Magazinen“ werden in den nachfolgenden Fragen der
einfacheren Lesbarkeit halber die folgenden Arten von Wechselmagazinen
(Munitionsbehältnisse, die für die Verwendung in Schusswaffen bestimmt sind und die der
Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs
dienen und während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe
getrennt werden) verstanden, wie sie durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz Einzug in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes gefunden haben:
– für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine für Kurzwaffen für
Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach
Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
(Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) sowie
– für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine für Langwaffen für
Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach
Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
(Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.4 Hs. 1 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vorgesehene umfassende
Bewertung und Evaluation der waffenrechtlichen Änderungen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) bereits vorgenommen oder begonnen, und wenn ja,
was ist das Ergebnis dieser Bewertung und Evaluation nach dem Stand der
Dinge?
2. Hat die Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Nancy Faeser als
Bundesministerin des Innern und für Heimat mit Vertretern oder Angehörigen
von Verbänden von Sportschützen, Jägern oder Waffenhändlern Gespräche
über die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen im Waffenrecht seit
dem Jahr 2020 geführt, und wenn ja, was war deren Inhalt und Ergebnis
für das Handeln der Bundesregierung?
3. Wie viele Anzeigen über den Besitz von „großen Magazinen“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), welche Waffenbesitzer schon bis zum Stichtag
des 13. Juni 2017 besessen haben, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute bei den Waffenbehörden erfolgt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
4. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von „großen
Magazinen“, welche von ihren Besitzern erst nach dem 13. Juni 2017 erworben
worden sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020
bis heute gemäß § 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt (BKA)
beantragt worden, und wie viele davon wurden positiv beschieden,
abgelehnt oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren und
Ergebnis aufschlüsseln)?
5. Wie viele „große Magazine“ sind seit dem Jahr 2020 bis heute infolge der
gesetzlichen Änderungen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz
nach Kenntnis der Bundesregierung einem Berechtigten, einer
Polizeidienststelle oder der zuständigen Waffenbehörde überlassen worden (bitte
nach Empfänger aufschlüsseln)?
6. Haben die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz einhergehenden
gesetzlichen Verschärfungen im Hinblick auf „große Magazine“ nach
Einschätzung der Bundesregierung konkret messbare Auswirkungen auf die
öffentliche Sicherheit (Entwicklung von Fallzahlen in der Polizeilichen
Kriminalstatistik bei der Begehung von Straftaten mittels einer Kurzwaffe,
deren Magazin mehr als 20 Patronen des kleinsten verwendbaren Kalibers
fasst, Verringerung der Todeszahlen bei Amokläufen oder sonstigen
Straftaten, bei denen weniger Kurzwaffen eingesetzt wurden, deren
Wechselmagazin mehr als 20 Patronen fasst o. Ä.) mit sich gebracht, und wenn ja,
welche Auswirkungen sind das (bitte ausführlich begründen)?
7. Wie viele Anträge auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute bei den
Waffenbehörden gestellt worden, wie viele davon waren vor dem Inkrafttreten
des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes schon im Besitz der
Antragsteller, und wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden, abgelehnt
oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren, erster Erlangung
des Besitzes an der Salutwaffe durch den Antragsteller und Ergebnis des
Antrages aufschlüsseln)?
8. In wie vielen der in Frage 7 erfragten Fälle waren nach Kenntnis der
Bundesregierung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Erlaubnis
zum Besitz der Salutwaffe nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht über
die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder das erforderliche
waffenrechtliche Bedürfnis verfügte (bitte nach Jahr und Versagungsgrund
aufschlüsseln)?
9. Wie viele Anträge gemäß Frage 7 wurden bis zum Stichtag des 1.
September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung von den Waffenbehörden mit
der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller nach Auffassung der
Waffenbehörde aufgrund einer Ermangelung der Notwendigkeit einer
Salutwaffe für Theateraufführungen, Foto- oder Fernsehaufnahmen oder für
die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der Brauchtumspflege nicht
über ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz dieser Waffen verfügten?
10. Wie viele waffenrechtliche Erlaubnisse zum Besitz oder Erwerb von
Salutwaffen sind von Vertretern der dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz
zugrunde gelegten 140 in öffentlicher Hand befindlicher Staats-, Stadt-
und Landestheater, 240 Privattheater und 84 Festspielhäuser (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 63) bis zum 1. September 2020 nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den Waffenbehörden beantragt worden, und
wie viele hiervon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht
beschieden (bitte nach Ergebnis aufschlüsseln)?
11. Wie viele Besitzer von Salutwaffen verfügten zum Stichtag des 1.
September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung nicht über die erforderliche
waffenrechtliche Zuverlässigkeit zum Besitz der von ihnen besessenen
Salutwaffen?
12. Wie viele Salutwaffen sind seit dem Jahr 2020 bis heute infolge der
gesetzlichen Änderungen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz
nach Kenntnis der Bundesregierung einem Berechtigten oder einer
Polizeidienststelle überlassen worden (bitte nach Jahren und Empfänger der
Überlassung aufschlüsseln)?
13. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von Salutwaffen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute gemäß
§ 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt worden, und wie
viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht
behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis aufschlüsseln)?
14. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die dem
Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zugrunde gelegte Annahme bestätigt,
dass der kommerzielle Handel mit Salutwaffen aufgrund der neu
eingeführten Erlaubnispflicht stark einbrechen werde, da sich die Nutzer auf die
weiterhin erlaubnisfreien, aber funktionell äquivalenten Schreckschuss-,
Reizstoff und Signalwaffen verlegen werden (vgl. Bundestagsdrucksache
19/13839, S. 63)?
15. Wie viele Anzeigen über die Überlassung, den Erwerb oder die
Vernichtung einer Dekorationswaffe sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem 1. September 2020 bis heute gegenüber den Waffenbehörden getätigt
worden?
16. Wie viele Salutwaffen und wie viele Dekorationswaffen befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung (rein hilfsweise: nach deren
Schätzung) derzeit legal im Besitz der Bevölkerung in Deutschland (bitte nach
Kategorie aufschlüsseln)?
17. Wie viele Salutwaffen und wie viele Dekorationswaffen befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung (rein hilfsweise: nach deren
Schätzung) derzeit illegal im Besitz der Bevölkerung in Deutschland (bitte nach
Kategorie aufschlüsseln)?
18. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von seit dem
Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes nun gesetzlich als solche
erfassten wesentlichen Teile erlaubnispflichtiger Waffen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung bis zum Stichtag des 1. September 2020 gemäß
§ 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt worden, und wie
viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht
behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis aufschlüsseln)?
19. Ist das mit der Einbringung in die parlamentarische Beratung und
Verabschiedung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes verfolgte Ziel, das
Nationale Waffenregister zum Zweck der Registrierung des vollständigen
Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen auszubauen, im
Hinblick auf praktische und digitale Gesichtspunkte aus Sicht der
Bundesregierung inzwischen vollständig erreicht worden (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 2)?
20. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an die
waffenrechtliche Eignung von Erwerbern und Besitzern von bereits vor dem
Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgewirkt?
Haben die gesetzlichen Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffenbehördlichen
Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und/oder Verfahren
zur Einziehung von Jagdscheinen geführt?
21. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Erwerbern und Besitzern von bereits vor
dem Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgewirkt (Regelabfrage beim zuständigen Amt für
Verfassungsschutz, Nachberichtspflichten dieser Ämter gegenüber den
Waffenbehörden bei verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen etc.; bitte
Ausführungen spezifisch zu Sportschützen und Jägern treffen)?
Haben die gesetzlichen Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffen- bzw.
jagdbehördlichen Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und oder
Verfahren zur Einziehung von Jagdscheinen geführt (bitte ausführlich
begründen)?
22. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an das
waffenrechtliche Bedürfnis von Erwerbern und Besitzern von bereits vor dem
Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgewirkt (bitte Ausführungen spezifisch zu Sportschützen und Jägern
treffen)?
Haben die gesetzlichen Änderungen bezüglich der nun geltenden maximal
fünfjährigen Periode bis zur erneuten Überprüfung des Fortbestehens eines
waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffen nach
Kenntnis der Bundesregierung zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen
waffen- bzw. jagdbehördlichen Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen
Erlaubnissen und oder Verfahren zur Einziehung von Jagdscheinen
geführt?
23. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis
heute die Fallzahlen bei den Erstanträgen auf Erteilung von
waffenrechtlichen Erlaubnissen entwickelt (bitte nach Kategorien waffenrechtlicher
Bedürfnisse der Antragsteller und nach Jahren aufschlüsseln)?
24. Hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat neben den in
Frage 2 erfragten Schritten persönlich Maßnahmen zur Evaluation und
Bewertung der Auswirkungen von den gesetzlichen Änderungen im
Waffenrecht aus den letzten Jahren unternommen, und wenn ja, welche
Maßnahmen waren das (Gespräche mit Behördenvertretern, Sondierungen mit
Waffenbesitzern, die sich vom Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis
bedroht sehen, in Auftrag Geben von wissenschaftlichen Studien zum
Zusammenhang zwischen legal besessenen Waffen und etwaigen Gefahren
für die öffentliche Sicherheit), und was leitet die Bundesregierung daraus
für ihr Handeln ab?
25. Was hat die Bundesregierung in dieser Wahlperiode bereits unternommen,
um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag die bestehenden
Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und Jagdverbänden
sowie mit den Ländern effektiver auszugestalten (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und was genau beabsichtigt die Bundesregierung in dieser
Wahlperiode diesbezüglich noch zu unternehmen?
26. Hat die Bundesregierung inzwischen Maßnahmen ergriffen, um gemäß der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag der sogenannten Ampelfraktionen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) die kriminalstatistische Erfassung von
Straftaten mit Schusswaffen zu verbessern, und wenn ja, welche?
Was beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Wahlperiode
diesbezüglich noch zu unternehmen?
27. Hat die Bundesregierung inzwischen geprüft, ob und inwieweit der
Verbesserungsbedarf bei der statistischen Erfassung von Straftaten auch Taten
in Verbindung mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-
Waffen) betreffen soll (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/361, S. 2), und wenn ja, was ist das
Ergebnis dieser Prüfung?
28. Wird sich die Bundesregierung in Abkehr der aktuellen Praxis künftig
dafür einsetzen, dass in Zukunft wieder eine Aufschlüsselung bei der
polizeilichen Sicherstellung von Schusswaffen nach legalem oder illegalem
Besitz erfolgt (vgl. BKA-Waffenkriminalität Bundeslagebild 2014, S. 6,
abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikatione
n/JahresberichteUndLagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaetB
undeslagebild2014.html), und wenn ja, ab wann soll eine derartige
Änderung bei der Erfassungspraxis nach dem Willen der Bundesregierung
eintreten?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung hierfür keinen Bedarf (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 19/25571)?
29. Welchen zeitlichen Ablaufplan sieht die Bundesregierung für eine
Initiative vor, um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag dafür zu sorgen,
dass der Erwerb von Gegenständen, für deren Führen ein Kleiner
Waffenschein erforderlich ist, künftig auch beim Erwerb dieser Gegenstände
obligatorisch ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
30. Warum hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat bereits
mehrfach ihre Absicht verkündet, das Waffenrecht erneut zu verschärfen, bevor
eine im Koalitionsvertrag festgelegte Evaluation der Änderungen im
Waffenrecht aus den letzten Jahren erfolgt ist (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
31. Unter welchen mindestens erforderlichen Voraussetzungen ist eine Person
aus Sicht der Bundesregierung offensichtlich radikalisiert und darf deshalb
keine Waffen besitzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und stellt das
Abstellen auf eine Radikalisierung eine Abkehr von den politischen
Kategorisierungsmaßstäben des Bundesamtes für Verfassungsschutz dar,
wonach radikale politische Auffassungen in unserer pluralistischen
Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz haben und auch wer seine radikalen
Zielvorstellungen realisieren will, nicht befürchten muss, vom
Verfassungsschutz beobachtet zu werden, jedenfalls nicht, solange er die
Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt (bitte begründen, vgl.
https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glosaareintraege/DE/E/extr
emismus.html)?
32. Haben Vertreter der Bundesregierung Gespräche mit der sogenannten
Ampelkoalition geführt, um sich darüber auszutauschen, ob vor der Erteilung
von Waffenerlaubnissen zusätzliche Nachweise zur Zuverlässigkeit
eingefordert werden müssen und wie die Kommunikation der Behörden
verbessert werden kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja,
welche Gesprächspartner, welchen Verlauf und Inhalt hatten diese Gespräche?
33. Hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen ergriffen, um die örtlichen
Waffenbehörden besser in die Lage zu versetzen, Kontrollen
durchzuführen, und wenn ja, welche Maßnahmen sind das (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
34. Ist der Bundesregierung die Prognose des in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Wissenschaftlers bekannt, wonach eine Verschärfung der
behördlichen Meldepflichten zu Waffenbesitzern durch die
Gesundheitsämter höchstens 2 bis 3 Prozent der Auffälligen feststellen könne, und
wenn ja, hat sie sich zu dieser Auffassung eine Positionierung erarbeitet
(wenn ja, bitte ausführen), und betrachtet sie einen weiteren gesetzlichen
und oder behördlichen Eingriff in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Waffenbesitzer als zu diesem Zweck verhältnismäßig
(bitte begründen)?
35. Wie viele sogenannte Kleine Waffenscheine waren zu den Stichtagen
30. Juni 2022 und 30. September 2022 im Nationalen Waffenregister
(NWR) registriert?
36. Ist die derzeitige Situation, wonach eine Meldung der
Landesverfassungsschutzämter an das Bundesamt für Verfassungsschutz über die ihnen
zugetragenen Meldungen zum Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund
fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nicht obligatorisch erfolgen
muss, aus Sicht der Bundesregierung ein zufriedenstellender Zustand, und
wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, hieran etwas zu ändern
(wenn ja, inwiefern), bevor sie weitere Maßnahmen zur Verschärfung des
Waffenrechts ergreift?
37. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche
Auswirkungen der Krieg in der Ukraine und die Waffenlieferungen an den
ukrainischen Staat auf den Schwarzmarkthandel mit Kriegswaffen in der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland haben, und wenn ja,
welche sind dies?
38. Beabsichtigt die Bundesregierung, falls ihr zu einer oder mehreren der hier
gestellten Fragen keine oder nur unvollständige Erkenntnisse vorliegen
sollten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Fragen künftig
vollständig beauskunften zu können, und wenn ja, welche?
Berlin, den 1. Dezember 2022
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/503520.12.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4805 - Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung waffenrechtlicher Vorschriften
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Janich, Peter Felser,
Karsten Hilse, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/4805 –
Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung
waffenrechtlicher Vorschriften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 19/13839) seit dem 20. Februar 2020 in der Fassung, welche
dieses Gesetz im federführenden Ausschuss erhalten hat (Bundestagsdrucksache
19/15875), hat die Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von
Besitzern erlaubnispflichtiger Waffen bereits erheblich verschärft. Ein
hierdurch hinzugekommener Eingriff in den Rechtskreis von Waffenbesitzern liegt
auch in der periodischen Regelabfrage der Waffenbehörden bei den
zuständigen Verfassungsschutzbehörden und deren Nachberichten zur Überprüfung
der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers oder
Erlaubnisinhabers, welcher einen Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis stellt oder eine
solche Erlaubnis bereits besitzt (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, Satz 3, § 4
Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)). Die zulässige Größe von Magazinen
wurde zumindest für die Zukunft eingeschränkt. Salutwaffen, die bis zum
Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erlaubnisfrei besessen werden durften, wurden
teilweise erlaubnispflichtig. Weiterhin sollte durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz das Nationale Waffenregister so ausgebaut werden, dass der
gesamte Lebenszyklus einer Waffe und wesentlicher Waffenteile von ihrer
Herstellung bis zu ihrer Vernichtung behördlich nachvollziehbar sein soll.
Ebenso ist der Bedürfnisnachweis für Sportschützen durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz neu geregelt worden.
Obwohl das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in der
19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Gespräch mit den
Vertretern von Verbänden des „Forum Waffenrecht“ im Gespräch am 4. März
2021 die Absicht einer weiteren Verschärfung des Waffengesetzes in dieser
Wahlperiode verneinte (https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/stellungna
hme-zum-refentenentwurf-gesetz-zur-verbesserung-waffenrechtlicher-persone
nueberpruefungen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5
Baction%5D=detail&cHash=218ec9fdd12eb91325f9188e3f4a10ce), brachte
das BMI noch in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages den
„Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher
Personenüberprüfungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/29487 in die parlamentarische Beratung
des Deutschen Bundestages ein. Die beteiligten Verbände von betroffenen
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5035
20. Wahlperiode 20.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 19. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rechtmäßig handelnden Waffenbesitzern erhielten lediglich eine Frist von vier
Werktagen, um eine Stellungnahme zu dem zugrunde gelegten
Referentenentwurf abzugeben. Entsprechend wurde von diesen die Frage aufgeworfen, ob
eine konstruktive und kooperative Beteiligung überhaupt das gewünschte Ziel
des BMI sei (https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/stellungnahme-zum-
refentenentwurf-gesetz-zur-verbesserung-waffenrechtlicher-personenueberpru
efungen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5
D=detail&cHash=218ec9fdd12eb91325f9188e3f4a10ce).
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher
Personenüberprüfungen sah vor, die gesetzlichen Bestimmungen zur Zuverlässigkeit
und Eignung im Waffenrecht erneut zu reformieren. Hierzu sollte zusätzlich
zur Regelabfrage bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde zur
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers eine Abfrage beim
Bundespolizeipräsidium und beim Zollkriminalamt eingeführt werden. Eine Abfrage zu
Anhaltspunkten, die gegen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen,
sollte darüber hinaus neben der Polizeidienststelle am aktuellen Wohnort des
Antragstellers auch auf diejenigen Polizeidienststellen ausgedehnt werden, an
denen der Antragsteller in den letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz hatte.
Diese Absicht wurde flankiert durch geplante Änderungen bei der Prüfung einer
persönlichen waffenrechtlichen Eignung. Neben einer verpflichtenden
Regelabfrage zur Kontrolle der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers bei
der örtlichen Polizeidienststelle sah der Entwurf vor, zusätzlich das
Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt sowie die Gesundheitsämter
einzubeziehen, auch durch die Möglichkeit von Nachberichten, jedoch ohne diese
Amtsträger gleichzeitig zu befähigen, um entsprechende medizinische
Diagnosen überhaupt erstellen zu können (Bundestagsdrucksache 19/29487 S. 7
bis 9).
Dieser Entwurf wurde zwar in die Bundestagsausschüsse, jedoch nicht in die
zweite Lesung des Plenums überwiesen. Dies wird von der Presse darauf
zurückgeführt, dass die Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag,
welche sich zu diesem Zeitpunkt in der Koalition befand, sich gegen die Pläne des
damaligen Bundesinnenministers stellte, nachdem es lautstarken Protest unter
anderem von Schützenverbänden gegeben habe (https://www.deutschlandfun
k.de/waffen-waffengesetz-waffenrecht-amok-100.html).
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
heißt es (Mehr Fortschritt wagen, S. 86, abrufbar unter: https://www.spd.de/fil
eadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf):
„Die weit überwiegende Zahl der Waffenbesitzerinnen und -besitzer ist
rechtstreu. […]. Wir evaluieren die Waffenrechtsänderungen der vergangenen Jahre
und gestalten bestehende Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den
Schützen- und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver aus. Zudem
verbessern wir die kriminalstatistische Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen
sowie den Informationsfluss zwischen den Behörden. Bei Gegenständen, für
die ein Kleiner Waffenschein erforderlich ist, soll dieser künftig auch beim
Erwerb vorgelegt werden müssen.“
Eine derartige abgeschlossene Evaluation der Bundesregierung ist nach
Kenntnis der Fragesteller zumindest dem Innenausschuss des Deutschen
Bundestages bisher nicht zur Kenntnis gelangt. Aus Sicht der Fragesteller wäre
eine genaue Erfassung der statistischen und empirischen Daten zum
Waffenbesitz jedoch die im Mindestmaß zu fordernde Voraussetzung, bevor
gesetzliche Maßnahmen zur weiteren Verschärfung des Waffenrechts zulasten von
hunderttausenden vorbildlichen und rechtstreuen legal handelnden
Waffenbesitzern überhaupt zur Debatte stehen. Die Bundesregierung hat in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD angegeben, dass sie derzeit
prüfe, wie die das Waffenrecht betreffenden Aussagen im Koalitionsvertrag
umgesetzt werden können (Bundestagsdrucksache 20/361, S. 4).
Auf weitere parlamentarische Anfragen in der Vergangenheit hat die
Bundesregierung außerdem erklärt, dass ihr zum Zeitpunkt der Antwort keine Zahlen
darüber vorliegen, wie vielen Personen die waffenrechtliche Erlaubnisse in
den Jahren 2021 und 2022 entzogen worden sind und dass ihr auch die Gründe
für den Entzug von waffenrechtlichen Erlaubnissen nicht bekannt sind.
Ebenso konnte sie keine Auskunft dazu geben, ob die Länder hierüber eine Statistik
führen (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 20/3225). Gleichzeitig hat die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf eine andere parlamentarische Anfrage mitgeteilt, dass seit
Einrichtung des Phänomenbereichs „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Ende
2016 dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Zeitraum bis Ende
2020 insgesamt 880 waffenrechtliche Erlaubnisse als entzogen gemeldet
wurden. Bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 wurden insgesamt 790 und bis zum
Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt 570 waffenrechtliche Erlaubnisentzüge
bekannt. Mit Stand vom 27. Dezember 2021 seien seit dem 1. Januar 2018
mindestens 169 Rechtsextremisten die waffenrechtlichen Erlaubnisse
entzogen worden. Erst seit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes sei eine Rückmeldepflicht für Entzüge waffenrechtlicher Erlaubnisse
normiert. Adressat dieser Rückmeldungen seien in der Regel die
Landesbehörden für Verfassungsschutz (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/441, S. 5).
In einem Nachbericht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 9. Februar 2022 zur Sitzung des Bundestagsausschusses des Innern und
für Heimat am 26. Januar 2022 hat die Bundesregierung auf die Frage, ob im
Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) überhaupt eine genaue Übermittlung der den
Landesverfassungsschutzämtern zugetragenen Meldungen über den Entzug
waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit
an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfolge, eingeräumt, dass
diese Daten lediglich unter die übermittelten Informationen fallen können, dies
jedoch nicht müssen. Eine solche Übermittlung erfolge in der Regel lediglich
einzelfallbezogen.
Demgegenüber hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy
Faeser, gegenüber der Presse bereits mehrfach ihre Absicht kundgetan, das
Waffenrecht erneut verschärfen zu wollen.
Im Dezember des Jahres 2021 äußerte sie gegenüber einer Zeitschrift (https://
www.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2021/20211217-spiegel.html):
„Wer psychisch auffällig ist oder sich offensichtlich radikalisiert hat, darf
keine Waffen besitzen, erst recht nicht legal. Wir werden in der Koalition darüber
reden, ob vor der Erteilung von Waffenerlaubnissen zusätzliche Nachweise
zur Zuverlässigkeit eingefordert werden müssen und wie wir die
Kommunikation der Behörden verbessern können.“
Bereits im Februar des Jahres 2022 kündigte die Bundesinnenministerin
gegenüber der Presse an, schon bis Ostern des Jahres 2022 ein Gesetzespaket
vorlegen zu wollen, nach dem sich alle Personen, welche eine
Waffenbesitzkarte erlangen wollen, sich einem obligatorischen psychischen
Gesundheitscheck unterziehen müssen. Darüber hinaus bekundete Bundesministerin
Nancy Faeser ihre Absicht, die Pläne ihres Amtsvorgängers Horst Seehofers aus
der letzten Wahlperiode wieder aufzugreifen. Die generelle positive
Feststellung der psychischen Eignung desjenigen, der eine waffenrechtliche Erlaubnis
begehre, sei zwar nur eine Momentaufnahme. Die Bundesministerin des
Innern und für Heimat glaube aber, dass man durch diese Momentaufnahme
potenzielle Täter vorher „rausfischen“ könne. Weiterhin teilte sie die
Auffassung, dass eine behördliche Nachmeldepflicht zu relevanten Informationen
über Waffenbesitzer einen großen bürokratischen Aufwand mit sich brächte.
Es sei wichtig, dass die Bundesregierung die örtlichen Waffenbehörden in die
Lage versetze, Kontrollen durchzuführen. Hierzu brauche die Regierung die
Unterstützung der Länder (https://www.deutschlandfunk.de/nancy-faeser-bun
desinnenministerin-spd-rechtsextremismus-halle-hanau-waffenrecht-10
0.html).
Aus der Wissenschaft ist eine mögliche Regelabfrage zur waffenrechtlichen
Eignung des Antragstellers auf Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe bei den
Gesundheitsämtern kritisiert worden. Der Direktor des Instituts für
Rechtspsychologie der Universität Bremen hat die Befürchtung geäußert, dass eine
entsprechende Gesetzesnovelle nicht die Erwartungen erfüllen könne. Er sieht
das Problem darin, dass die im häuslichen Umfeld auftretenden psychischen
Krisen im Gesundheitsamt gar nicht bekannt werden. Er geht davon aus, dass
eine Regelabfrage bei den örtlichen Gesundheitsämtern höchstens 2 bis 3
Prozent der Auffälligen feststellen könne. Die Masse der potenziell psychisch
Auffälligen werde gar nicht erfasst (https://www.deutschlandfunk.de/waffen-
waffengesetz-waffenrecht-amok-100.html).
Unter „großen Magazinen“ werden in den nachfolgenden Fragen der
einfacheren Lesbarkeit halber die folgenden Arten von Wechselmagazinen
(Munitionsbehältnisse, die für die Verwendung in Schusswaffen bestimmt sind und die
der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des
Ladevorgangs dienen und während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der
Schusswaffe getrennt werden) verstanden, wie sie durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz Einzug in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes
gefunden haben:
– für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine für Kurzwaffen für
Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach
Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
(Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG)
sowie
– für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine für Langwaffen für
Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach
Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen
können (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.4 Hs. 1 zu § 2 Absatz 2 bis 4
WaffG).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) setzt die Änderungen der
Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(sog. EU-Feuerwaffenrichtlinie) in nationales Recht um. Wie sich aus dem
Gesetzentwurf ergibt, werden die Vorschriften der Richtlinie 1:1 in Bundesrecht
umgesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 3). Der Normenkontrollrat
kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es sich um eine 1:1-Umsetzung handelt
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 122 und S. 128). Auch das Verbot
von Magazinen mit mehr als 20 Schuss für Kurz- und mehr als zehn Schuss für
Langwaffen erfolgte in Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie (vgl.
Artikel 6 Absatz 3, Anhang I, II., Nummer 7a und 7b). Dies gilt auch für die
Regelungen zu Salutwaffen und der Abbildung des vollständigen Lebensweges einer
Waffe sowie von wesentlichen Waffenteilen im Nationalen Waffenregister
(NWR).
Die EU-Kommission hat angekündigt, die waffenrechtlichen EU-Vorschriften,
einschließlich der Richtlinie und der dazugehörigen Rechtsakte, zu evaluieren
und, soweit erforderlich, zu novellieren. Ein erster Schritt ist der im Oktober
2022 von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf zur Novellierung der EU-
Feuerwaffenverordnung.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für den Vollzug des Waffengesetzes
grundsätzlich die Länder zuständig sind (Artikel 83 des Grundgesetzes – GG).
Die Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten, die Länder
betreffend, keine Stellung. Der Bundesregierung sind daher auch keine
statistischen Angaben für Fragen des Vollzugs des Waffengesetzes möglich; eine
Ausnahme bilden die statistischen Angaben des NWR.
1. Hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vorgesehene umfassende
Bewertung und Evaluation der waffenrechtlichen Änderungen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) bereits vorgenommen oder begonnen, und wenn
ja, was ist das Ergebnis dieser Bewertung und Evaluation nach dem
Stand der Dinge?
Die Bundesregierung prüft derzeit die Vorgehensweise bezüglich der in der
Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Vereinbarung im Koalitionsvertrag.
2. Hat die Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Nancy Faeser als
Bundesministerin des Innern und für Heimat mit Vertretern oder
Angehörigen von Verbänden von Sportschützen, Jägern oder Waffenhändlern
Gespräche über die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen im
Waffenrecht seit dem Jahr 2020 geführt, und wenn ja, was war deren Inhalt
und Ergebnis für das Handeln der Bundesregierung?
Die Bundesregierung steht mit Vertretern von Verbänden in einem
regelmäßigen Austausch, bei dem u. a. auch die Regelungen des 3. WaffRÄndG
Gegenstand sind/waren.
3. Wie viele Anzeigen über den Besitz von „großen Magazinen“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), welche Waffenbesitzer schon bis zum
Stichtag des 13. Juni 2017 besessen haben, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute bei den Waffenbehörden
erfolgt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Für den Vollzug des Waffengesetzes sind grundsätzlich die Länder zuständig.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von „großen
Magazinen“, welche von ihren Besitzern erst nach dem 13. Juni 2017 erworben
worden sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr
2020 bis heute gemäß § 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt
(BKA) beantragt worden, und wie viele davon wurden positiv
beschieden, abgelehnt oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren
und Ergebnis aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 sind beim Bundeskriminalamt (BKA) insgesamt 497 Anträge
nach § 58 Absatz 17 Satz 2 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit
§ 40 Absatz 4 WaffG (Altbesitzregelung) eingegangen. Hiervon wurden
343 Anträge positiv beschieden. Zwei Anträge wurden abgelehnt. Ein Antrag
aus dem Jahr 2020 ist behördlich noch nicht abschließend beschieden. 151
Anträge haben sich in sonstiger Weise erledigt, weil beispielsweise der
Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat oder weil bei der Bearbeitung des
Antrages im BKA festgestellt worden ist, dass der Antrag durch die für den
Antragsteller zuständige Waffenbehörde zu bearbeiten ist. In diesen Fällen wurden
die Anträge durch das BKA an die zuständige Waffenbehörde weitergeleitet.
Im Jahr 2021 sind beim BKA insgesamt 1 748 Anträge nach § 58 Absatz 17
Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG (Altbesitzregelung)
eingegangen. Hiervon wurden 1 220 Anträge positiv beschieden. 18 Anträge
wurden abgelehnt. 208 Anträge aus dem Jahre 2021 sind behördlich noch nicht
abschließend beschieden. Insgesamt 302 Anträge haben sich in sonstiger Weise
erledigt.
Im Jahr 2022 sind beim BKA 18 Anträge nach § 58 Absatz 17 Satz 2 WaffG in
Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG (Altbesitzregelung) eingegangen. Diese
Anträge waren fristgerecht bei einer lokalen Waffenbehörde gestellt worden.
Die Anträge wurden von den lokalen Waffenbehörden zuständigkeitshalber an
das BKA weitergeleitet. Von diesen Anträgen hat das BKA sechs Anträge
positiv beschieden, sieben Anträge sind behördlich noch nicht abschließend
beschieden. Fünf dieser Anträge haben sich in sonstiger Weise erledigt.
Mit Ablauf der Anmeldefrist für den Altbesitz zum 1. September 2021 sind
Ausnahmen vom Verbot des Umgangs mit verbotenen Wechselmagazinen mit
hoher Kapazität nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 40 Absatz 4
WaffG möglich. Im Jahr 2022 sind hierzu beim BKA bisher 115 Anträge zum
Umgang (u. a. Herstellung, Handel, Erwerb, Besitz) mit verbotenen
Wechselmagazinen eingegangen. Hiervon wurden 47 Anträge positiv beschieden. Zwei
Anträge wurden abgelehnt. 34 Anträge sind behördlich noch nicht abschließend
beschieden. 32 Anträge haben sich in sonstiger Weise erledigt.
5. Wie viele „große Magazine“ sind seit dem Jahr 2020 bis heute infolge
der gesetzlichen Änderungen durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung einem Berechtigten, einer
Polizeidienststelle oder der zuständigen Waffenbehörde überlassen worden
(bitte nach Empfänger aufschlüsseln)?
Für den Vollzug des Waffengesetzes sind grundsätzlich die Länder zuständig.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Haben die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz einhergehenden
gesetzlichen Verschärfungen im Hinblick auf „große Magazine“ nach
Einschätzung der Bundesregierung konkret messbare Auswirkungen auf
die öffentliche Sicherheit (Entwicklung von Fallzahlen in der
Polizeilichen Kriminalstatistik bei der Begehung von Straftaten mittels einer
Kurzwaffe, deren Magazin mehr als 20 Patronen des kleinsten
verwendbaren Kalibers fasst, Verringerung der Todeszahlen bei Amokläufen oder
sonstigen Straftaten, bei denen weniger Kurzwaffen eingesetzt wurden,
deren Wechselmagazin mehr als 20 Patronen fasst o. Ä.) mit sich
gebracht, und wenn ja, welche Auswirkungen sind das (bitte ausführlich
begründen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Wie viele Anträge auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute bei den
Waffenbehörden gestellt worden, wie viele davon waren vor dem
Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes schon im Besitz der
Antragsteller, und wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden,
abgelehnt oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren, erster
Erlangung des Besitzes an der Salutwaffe durch den Antragsteller und
Ergebnis des Antrages aufschlüsseln)?
Zur Entwicklung des Bestandes an Salutwaffen und zu den einschlägigen
Erlaubnissen können keine Auswertungen vorgenommen werden, da es sich bei
dem NWR um ein der fortwährenden Datenaktualisierung unterliegendes
Bestandsregister, nicht jedoch um ein Verlaufsregister handelt. Die gewünschten
Daten zu Anträgen können daher nicht erhoben werden. Zwar ist für den Besitz
von Salutwaffen eine Waffenbesitzkarte erforderlich, jedoch kann bei
gespeicherten Anträgen auf erlaubnispflichtige Schusswaffen der beantragte
Waffentyp nicht unterschieden werden, da der jeweilige Erlaubnistyp der
Originalwaffe zugrunde gelegt wird. Anhand der erteilten Waffenbesitzkarte ist daher keine
Verknüpfung zur jeweiligen Salutwaffe möglich. Im Übrigen wird hinsichtlich
weiterer Informationen zu den Salutwaffen selbst auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen.
8. In wie vielen der in Frage 7 erfragten Fälle waren nach Kenntnis der
Bundesregierung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer
Erlaubnis zum Besitz der Salutwaffe nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht
über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder das
erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis verfügte (bitte nach Jahr und
Versagungsgrund aufschlüsseln)?
9. Wie viele Anträge gemäß Frage 7 wurden bis zum Stichtag des 1.
September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung von den
Waffenbehörden mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller nach
Auffassung der Waffenbehörde aufgrund einer Ermangelung der Notwendigkeit
einer Salutwaffe für Theateraufführungen, Foto- oder Fernsehaufnahmen
oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der
Brauchtumspflege nicht über ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz dieser
Waffen verfügten?
10. Wie viele waffenrechtliche Erlaubnisse zum Besitz oder Erwerb von
Salutwaffen sind von Vertretern der dem Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetz zugrunde gelegten 140 in öffentlicher Hand befindlicher Staats-,
Stadt- und Landestheater, 240 Privattheater und 84 Festspielhäuser (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 63) bis zum 1. September 2020 nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den Waffenbehörden beantragt
worden, und wie viele hiervon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder
noch nicht beschieden (bitte nach Ergebnis aufschlüsseln)?
11. Wie viele Besitzer von Salutwaffen verfügten zum Stichtag des 1.
September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung nicht über die
erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zum Besitz der von ihnen
besessenen Salutwaffen?
12. Wie viele Salutwaffen sind seit dem Jahr 2020 bis heute infolge der
gesetzlichen Änderungen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz
nach Kenntnis der Bundesregierung einem Berechtigten oder einer
Polizeidienststelle überlassen worden (bitte nach Jahren und Empfänger der
Überlassung aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Für den Vollzug des Waffengesetzes sind grundsätzlich die Länder zuständig.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von Salutwaffen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute gemäß
§ 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt worden, und
wie viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht
behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis aufschlüsseln)?
Das BKA ist ausschließlich für verbotene Salutwaffen im Sinne der Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 zuständig.
Im Jahr 2020 ist beim BKA im Zusammenhang mit einer verbotenen
Salutwaffe ein Antrag nach § 58 Absatz 16 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4
WaffG (Altbesitzregelung) eingegangen. Dieser Antrag hat sich in sonstiger
Weise erledigt.
Im Jahr 2021 sind beim BKA insgesamt 14 Anträge nach § 58 Absatz 16
WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG (Altbesitzregelung) für den
Besitz von verbotenen Salutwaffen eingegangen. Hiervon wurde ein Antrag
positiv beschieden. Sechs Anträge sind behördlich noch nicht abschließend
beschieden. Sieben Anträge haben sich in sonstiger Weise erledigt.
Im Jahr 2022 sind beim BKA zwei Anträge nach § 40 Absatz 4 WaffG für den
Umgang von verbotenen Salutwaffen eingegangen. Beide Anträge haben sich
in sonstiger Weise erledigt.
Weitergehende statistische Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
14. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die dem
Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zugrunde gelegte Annahme bestätigt,
dass der kommerzielle Handel mit Salutwaffen aufgrund der neu
eingeführten Erlaubnispflicht stark einbrechen werde, da sich die Nutzer auf
die weiterhin erlaubnisfreien, aber funktionell äquivalenten
Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen verlegen werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 63)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Wie viele Anzeigen über die Überlassung, den Erwerb oder die
Vernichtung einer Dekorationswaffe sind nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem 1. September 2020 bis heute gegenüber den Waffenbehörden
getätigt worden?
Seit dem 1. September 2020 sind im NWR folgende Aktivitäten in Verbindung
mit Dekorationswaffen gespeichert worden (hierbei erfolgt eine
Untergliederung nach den Aktivitätstypen Erwerb einer Waffe/Waffenteil, Überlassung
einer Waffe/Waffenteil und Vernichtung einer Waffe/Waffenteil).
Aktivität Anzahl
Erwerb einer Waffe/Waffenteil 578
Überlassung einer Waffe/Waffenteil 740
Vernichtung einer Waffe/Waffenteil 34
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Waffe mehrere Aktivitäten betreffen
kann.
Weitergehende statistische Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
16. Wie viele Salutwaffen und wie viele Dekorationswaffen befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung (rein hilfsweise: nach deren
Schätzung) derzeit legal im Besitz der Bevölkerung in Deutschland (bitte nach
Kategorie aufschlüsseln)?
Im NWR sind folgende aktive inländische Salut- und Dekorationswaffen
(waffentechnischen Ausführung untergliedert nach Alt-Dekorationswaffe/-
waffenteil, Neu-Dekorationswaffe/-waffenteil, Salutwaffe/-waffenteil) gespeichert.
Waffentechnische Ausführung Anzahl
Alt-Dekorationswaffe/-waffenteil 654
Neu-Dekorationswaffe/-waffenteil 322
Salutwaffe/-waffenteil 3 389
Bei Alt-Dekorationswaffen handelt es sich um Waffen, die nur bei
Besitzwechsel erlaubnispflichtig sind. Personen, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen
Regelung (2020) die Waffen erworben haben, dürfen diese weiterhin ohne
erforderliche Waffenbesitzkarte besitzen. Bei den Neu-Dekorationswaffen handelt es
sich um Waffen, die nach aktuellem Recht nur anmeldepflichtig sind.
17. Wie viele Salutwaffen und wie viele Dekorationswaffen befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung (rein hilfsweise: nach deren
Schätzung) derzeit illegal im Besitz der Bevölkerung in Deutschland (bitte
nach Kategorie aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von seit dem
Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes nun gesetzlich als
solche erfassten wesentlichen Teile erlaubnispflichtiger Waffen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung bis zum Stichtag des 1. September 2020
gemäß § 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt worden,
und wie viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch
nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis
aufschlüsseln)?
Das BKA ist ausschließlich für verbotene wesentliche Teile von Schusswaffen
im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.3 ff. zuständig, soweit diese von verbotenen vollautomatischen
Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1
oder von vollautomatischen Kriegswaffen stammen und als (wesentliche) Teile
selbst nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontrG) umfasst sind.
Im Jahr 2020 sind beim BKA insgesamt 73 Anträge nach § 58 Absatz 14
WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG (Altbesitzregelung) für den
Besitz verbotener wesentlicher Teile von Schusswaffen eingegangen. Hiervon
wurden 51 Anträge positiv beschieden. Ein Antrag wurde abgelehnt. Zwei
Anträgen sind behördlich noch nicht abschließend beschieden.
Insgesamt 19 Anträge haben sich in sonstiger Weise erledigt.
Im Jahr 2021 sind beim BKA insgesamt 243 Anträge nach § 58 Absatz 14
WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG (Altbesitzregelung) für den
Besitz verbotener wesentlicher Teile von Schusswaffen eingegangen. Hiervon
wurden 66 Anträge positiv beschieden. Ein Antrag wurde abgelehnt. 119
Anträge sind behördlich noch nicht abschließend beschieden. Insgesamt 57 Anträge
haben sich in sonstiger Weise erledigt.
Im Jahr 2022 sind beim BKA sechs Anträge nach § 40 Absatz 4 WaffG für den
Umgang (u. a. Herstellung, Handel, Erwerb, Besitz) mit verbotenen
wesentlichen Teilen von Schusswaffen eingegangen. Hiervon wurden zwei Anträge
positiv beschieden. Zwei Anträge sind behördlich noch nicht abschließend
beschieden. Zwei Anträge haben sich in sonstiger Weise erledigt.
19. Ist das mit der Einbringung in die parlamentarische Beratung und
Verabschiedung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes verfolgte Ziel,
das Nationale Waffenregister zum Zweck der Registrierung des
vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen
auszubauen, im Hinblick auf praktische und digitale Gesichtspunkte aus Sicht
der Bundesregierung inzwischen vollständig erreicht worden (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 2)?
Die Abbildung des vollständigen Lebensweges einer Waffe und von
wesentlichen Waffenteilen im NWR folgt der Vorgabe der erweiterten Feuerwaffen-
Richtlinie, die mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz in deutsches Recht
umgesetzt wurde. Seit dem 1. September 2020 wird der Lebensweg von Waffen
und wesentlichen Waffenteilen im NWR elektronisch abgebildet. Hinweise der
Praxis auf Fortentwicklung von Prozessen werden in den Bund-Länder-
Gremien zum NWR geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
20. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an die
waffenrechtliche Eignung von Erwerbern und Besitzern von bereits vor dem
Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgewirkt?
Haben die gesetzlichen Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffenbehördlichen
Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und/oder Verfahren
zur Einziehung von Jagdscheinen geführt?
21. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Erwerbern und Besitzern von bereits
vor dem Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgewirkt (Regelabfrage beim zuständigen Amt für
Verfassungsschutz, Nachberichtspflichten dieser Ämter gegenüber den
Waffenbehörden bei verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen etc.;
bitte Ausführungen spezifisch zu Sportschützen und Jägern treffen)?
Haben die gesetzlichen Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffen- bzw.
jagdbehördlichen Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und
oder Verfahren zur Einziehung von Jagdscheinen geführt (bitte
ausführlich begründen)?
22. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an das
waffenrechtliche Bedürfnis von Erwerbern und Besitzern von bereits vor
dem Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgewirkt (bitte Ausführungen spezifisch zu Sportschützen
und Jägern treffen)?
Haben die gesetzlichen Änderungen bezüglich der nun geltenden
maximal fünfjährigen Periode bis zur erneuten Überprüfung des
Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffen
nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Änderung bei der Anzahl
der jährlichen waffen- bzw. jagdbehördlichen Widerrufsverfahren zu
waffenrechtlichen Erlaubnissen und oder Verfahren zur Einziehung von
Jagdscheinen geführt?
Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Als Bestandsregister können aus dem NWR zu der Frage hinsichtlich einer
Änderung in der Anzahl der jährlichen waffenbehördlichen Widerrufsverfahren zu
waffenrechtlichen Erlaubnissen keine Daten ausgewertet werden. Ergänzend
wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Das Jagdrecht wird in Deutschland
durch die Länder ausgeführt. Der Bundesregierung liegen keine statistischen
Daten zu jagdrechtlichen Erlaubnissen oder deren Einziehung vor.
23. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020
bis heute die Fallzahlen bei den Erstanträgen auf Erteilung von
waffenrechtlichen Erlaubnissen entwickelt (bitte nach Kategorien
waffenrechtlicher Bedürfnisse der Antragsteller und nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Statistik wurde im Rahmen eines Re-Designs ab 31. Dezember 2021 neu
geschaffen. Daher liegen der Bundesregierung für den davorliegenden
Zeitraum keine Werte vor.
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 7 dargestellten Erwägungen zum NWR
können daraus keine differenzierten (Verlaufs-)Zahlen erhoben werden. Auf
Basis der vorgehaltenen Kennzahlen kann statistisch nachvollzogen werden,
wie viele gültige antragsfähige waffenrechtliche Verwaltungsakte im Status
„Antrag gestellt“ zum jeweiligen Stichtag im NWR registriert waren. Diese
Statistik ist nachfolgend zu den Stichtagen 31. Dezember 2021 und 30.
November 2022 unterteilt nach Erlaubnistyp dargestellt.
Erlaubnistyp Anzahl im Status
Antrag gestellt
(Stichtag: 31.12.2021)
Anzahl im Status
Antrag gestellt
(Stichtag: 30.11.2022)
Standard-Waffenbesitzkarte 1 885 2 044
Sportschützen-WBK (ab 01.04.2003) 285 285
Waffenbesitzkarte für Sammler *1) 10
Waffenbesitzkarte für Sachverständige * *
Waffenbesitzkarte für Vereine 20 27
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen WBK 117 145
Munitionserwerbsschein * 13
Kleiner Waffenschein 8 095 13 100
Waffenschein 27 42
Waffenhandelserlaubnis 35 54
Stellvertretererlaubnis Waffenhandel * *
gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis 12 14
Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung 0 *
private Waffenherstellungserlaubnis * *
Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition 385 122
Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens
bei öffentlichen Veranstaltungen * 140
Schießstättenerlaubnis - ortsfeste Anlage 12 26
Schießerlaubnis 49 82
Waffentrageberechtigung 555 669
Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich
des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat * *
Mitnahmeerlaubnis 87 114
Anerkennung von Sachkundelehrgängen 11 17
Sportschützen-WBK (bis 31.03.2003) * *
1) = Wert kleiner 10, der aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt wird.
24. Hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat neben den in
Frage 2 erfragten Schritten persönlich Maßnahmen zur Evaluation und
Bewertung der Auswirkungen von den gesetzlichen Änderungen im
Waffenrecht aus den letzten Jahren unternommen, und wenn ja, welche
Maßnahmen waren das (Gespräche mit Behördenvertretern, Sondierungen
mit Waffenbesitzern, die sich vom Widerruf ihrer waffenrechtlichen
Erlaubnis bedroht sehen, in Auftrag Geben von wissenschaftlichen Studien
zum Zusammenhang zwischen legal besessenen Waffen und etwaigen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit), und was leitet die
Bundesregierung daraus für ihr Handeln ab?
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat informiert sich fortlaufend
aus unterschiedlichen Quellen über die Auswirkungen gesetzlicher Änderungen
und steht dazu unter anderem mit den zuständigen Fachabteilungen und
Geschäftsbereichsbehörden des BMI im Austausch. Dies gilt auch für das in der
Zuständigkeit der Bundesministerin des Innern und für Heimat liegende
Waffen- und Sprengstoffrecht.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
25. Was hat die Bundesregierung in dieser Wahlperiode bereits
unternommen, um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag die bestehenden
Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und
Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver auszugestalten (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller), und was genau beabsichtigt die Bundesregierung in
dieser Wahlperiode diesbezüglich noch zu unternehmen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Neben den
Vertretern der Verbände steht die Bundesregierung auch mit den Vertretern der
Länder in regelmäßigem Austausch.
26. Hat die Bundesregierung inzwischen Maßnahmen ergriffen, um gemäß
der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der sogenannten Ampelfraktionen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) die kriminalstatistische Erfassung
von Straftaten mit Schusswaffen zu verbessern, und wenn ja, welche?
Was beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Wahlperiode
diesbezüglich noch zu unternehmen?
Das BMI befindet sich zur Erörterung der Möglichkeiten zur Verbesserung der
statistischen Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen derzeit im fachlichen
Austausch, auch mit dem BKA. Dieser Prozess ist derzeit noch nicht
abgeschlossen.
27. Hat die Bundesregierung inzwischen geprüft, ob und inwieweit der
Verbesserungsbedarf bei der statistischen Erfassung von Straftaten auch
Taten in Verbindung mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
(SRS-Waffen) betreffen soll (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/361, S. 2), und wenn ja,
was ist das Ergebnis dieser Prüfung?
Das BMI hat eine Prüfung, inwieweit Straftaten in Verbindung mit
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) einer verbesserten
statistischen Erfassung bedürfen, eingeleitet. Die Prüfung ist gegenwärtig jedoch noch
nicht abgeschlossen.
28. Wird sich die Bundesregierung in Abkehr der aktuellen Praxis künftig
dafür einsetzen, dass in Zukunft wieder eine Aufschlüsselung bei der
polizeilichen Sicherstellung von Schusswaffen nach legalem oder
illegalem Besitz erfolgt (vgl. BKA-Waffenkriminalität Bundeslagebild 2014,
S. 6, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Waffenkriminalitaet/waffen
kriminalitaetBundeslagebild2014.html), und wenn ja, ab wann soll eine
derartige Änderung bei der Erfassungspraxis nach dem Willen der
Bundesregierung eintreten?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung hierfür keinen Bedarf (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 19/25571)?
Das BMI prüft derzeit fachlich, ob die Wiedereinführung der Aufschlüsselung
polizeilicher Sicherstellungen von Schusswaffen nach legalem und illegalem
Besitz sinnvoll und verlässlich umsetzbar wäre. Die Prüfungen dazu sind noch
nicht abgeschlossen.
29. Welchen zeitlichen Ablaufplan sieht die Bundesregierung für eine
Initiative vor, um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag dafür zu
sorgen, dass der Erwerb von Gegenständen, für deren Führen ein Kleiner
Waffenschein erforderlich ist, künftig auch beim Erwerb dieser
Gegenstände obligatorisch ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung prüft derzeit die Vorgehensweise bezüglich der in der
Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Vereinbarung im Koalitionsvertrag.
30. Warum hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat bereits
mehrfach ihre Absicht verkündet, das Waffenrecht erneut zu verschärfen,
bevor eine im Koalitionsvertrag festgelegte Evaluation der Änderungen
im Waffenrecht aus den letzten Jahren erfolgt ist (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 29 verwiesen.
31. Unter welchen mindestens erforderlichen Voraussetzungen ist eine
Person aus Sicht der Bundesregierung offensichtlich radikalisiert und darf
deshalb keine Waffen besitzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
stellt das Abstellen auf eine Radikalisierung eine Abkehr von den
politischen Kategorisierungsmaßstäben des Bundesamtes für
Verfassungsschutz dar, wonach radikale politische Auffassungen in unserer
pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz haben und auch wer
seine radikalen Zielvorstellungen realisieren will, nicht befürchten muss,
vom Verfassungsschutz beobachtet zu werden, jedenfalls nicht, solange
er die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt (bitte
begründen, vgl. https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glosaarein
traege/DE/E/extremismus.html)?
Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt unter anderem die
Zuverlässigkeit der Person gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Fall 1 WaffG voraus.
Nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG besitzen unter anderem Personen
die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht,
• die in den letzten zehn Jahren Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz
verbotenen oder mit einem Betätigungsverbot belegten Verein waren oder
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht
nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) festgestellt
hat, oder
• bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf
Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die
verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, oder dass sie Mitglied in bzw. Unterstützer
einer entsprechenden Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt
hat.
Zur Auslegung des Begriffs „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ können die
einschlägigen beziehungsweise wesensverwandten Begriffsbestimmungen in
§ 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und § 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) herangezogen werden (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache
14/7758, S. 55).
32. Haben Vertreter der Bundesregierung Gespräche mit der sogenannten
Ampelkoalition geführt, um sich darüber auszutauschen, ob vor der
Erteilung von Waffenerlaubnissen zusätzliche Nachweise zur
Zuverlässigkeit eingefordert werden müssen und wie die Kommunikation der
Behörden verbessert werden kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
wenn ja, welche Gesprächspartner, welchen Verlauf und Inhalt hatten
diese Gespräche?
Das Führen von Gesprächen zwischen der Bundesregierung und Abgeordneten
des Deutschen Bundestages gehört zu den üblichen Gepflogenheiten und
Verfahrensabläufen.
33. Hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen ergriffen, um die örtlichen
Waffenbehörden besser in die Lage zu versetzen, Kontrollen
durchzuführen, und wenn ja, welche Maßnahmen sind das (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Seitens des BMI wurden in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug
genommenen Interview keine konkreten Maßnahmen in Aussicht gestellt, die
Waffenbehörden besser in die Lage zu versetzen, Kontrollen durchzuführen.
Sie hat ausgeführt, dass hierfür auch die Unterstützung der Länder benötigt
wird.
34. Ist der Bundesregierung die Prognose des in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Wissenschaftlers bekannt, wonach eine Verschärfung
der behördlichen Meldepflichten zu Waffenbesitzern durch die
Gesundheitsämter höchstens 2 bis 3 Prozent der Auffälligen feststellen könne,
und wenn ja, hat sie sich zu dieser Auffassung eine Positionierung
erarbeitet (wenn ja, bitte ausführen), und betrachtet sie einen weiteren
gesetzlichen und oder behördlichen Eingriff in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Waffenbesitzer als zu diesem Zweck
verhältnismäßig (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 29 verwiesen.
35. Wie viele sogenannte Kleine Waffenscheine waren zu den Stichtagen
30. Juni 2022 und 30. September 2022 im Nationalen Waffenregister
(NWR) registriert?
Es sind zu den Stichtagen 30. Juni 2022 und 30. September 2022 die folgenden
Daten zu gültigen „Kleinen Waffenscheinen“ im NWR gespeichert.
Stichtag Anzahl
30.06.2022 761 155
30.09.2022 768 287
Die Anzahl der im NWR gespeicherten gültigen „Kleinen Waffenscheine“ und
weitere Kennzahlen werden quartalsweise auf Bundes- und Landesebene im
Internet unter www.waffenregister.net veröffentlicht.
36. Ist die derzeitige Situation, wonach eine Meldung der
Landesverfassungsschutzämter an das Bundesamt für Verfassungsschutz über die
ihnen zugetragenen Meldungen zum Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse
aufgrund fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nicht obligatorisch
erfolgen muss, aus Sicht der Bundesregierung ein zufriedenstellender
Zustand, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, hieran etwas
zu ändern (wenn ja, inwiefern), bevor sie weitere Maßnahmen zur
Verschärfung des Waffenrechts ergreift?
Die informationelle Zusammenarbeit des Bundesamts für Verfassungsschutz
(BfV) mit den Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) regelt § 6
BVerfSchG. Eine Übermittlung von Meldungen über den Entzug
waffenrechtlicher Erlaubnisse im Rahmen des Informationsaustauschs durch die LfV findet
in der Regel einzelfallbezogen statt. Eine Meldung durch die LfV an das BfV
erfolgt insofern dann, wenn es sich hierbei um für das BfV im Rahmen seiner
Aufgabenwahrnehmung relevante Informationen handelt. Diese
Übermittlungspflicht ist sachgerecht, so dass ein Änderungsbedarf nicht ersichtlich ist.
37. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche
Auswirkungen der Krieg in der Ukraine und die Waffenlieferungen an den
ukrainischen Staat auf den Schwarzmarkthandel mit Kriegswaffen in der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland haben, und
wenn ja, welche sind dies?
Die Bundesregierung kann derzeit noch keine verlässliche Bewertung darüber
treffen, welche Auswirkungen der Krieg in der Ukraine auf den illegalen
Handel mit Kriegswaffen in der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland haben wird.
38. Beabsichtigt die Bundesregierung, falls ihr zu einer oder mehreren der
hier gestellten Fragen keine oder nur unvollständige Erkenntnisse
vorliegen sollten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Fragen künftig
vollständig beauskunften zu können, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung beauskunftet Fragen im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Vorgaben stets vollständig. Sie teilt alle Informationen mit, über die sie
verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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