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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung waffenrechtlicher Vorschriften
(insgesamt 38 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
20.12.2022
Aktualisiert
28.01.2026
BT20/480505.12.2022
Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung waffenrechtlicher Vorschriften
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Steffen Janich, Peter Felser, Karsten Hilse, Bernd Schattner,
Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Christian Wirth
und der Fraktion der AfD
Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung
waffenrechtlicher Vorschriften
Das Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 19/13839) seit dem 20. Februar 2020 in der Fassung, welche dieses
Gesetz im federführenden Ausschuss erhalten hat (Bundestagsdrucksache
19/15875), hat die Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von
Besitzern erlaubnispflichtiger Waffen bereits erheblich verschärft. Ein
hierdurch hinzugekommener Eingriff in den Rechtskreis von Waffenbesitzern liegt
auch in der periodischen Regelabfrage der Waffenbehörden bei den zuständigen
Verfassungsschutzbehörden und deren Nachberichten zur Überprüfung der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers,
welcher einen Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis stellt oder eine solche
Erlaubnis bereits besitzt (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, Satz 3, § 4 Absatz 3
des Waffengesetzes (WaffG)). Die zulässige Größe von Magazinen wurde
zumindest für die Zukunft eingeschränkt. Salutwaffen, die bis zum Inkrafttreten
der Gesetzesnovelle erlaubnisfrei besessen werden durften, wurden teilweise
erlaubnispflichtig. Weiterhin sollte durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz das Nationale Waffenregister so ausgebaut werden, dass der gesamte
Lebenszyklus einer Waffe und wesentlicher Waffenteile von ihrer Herstellung bis
zu ihrer Vernichtung behördlich nachvollziehbar sein soll. Ebenso ist der
Bedürfnisnachweis für Sportschützen durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz neu geregelt worden.
Obwohl das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in der
19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Gespräch mit den
Vertretern von Verbänden des „Forum Waffenrecht“ im Gespräch am 4. März 2021
die Absicht einer weiteren Verschärfung des Waffengesetzes in dieser
Wahlperiode verneinte (https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/stellungnahme-zu
m-refentenentwurf-gesetz-zur-verbesserung-waffenrechtlicher-personenueberpr
uefungen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%
5D=detail&cHash=218ec9fdd12eb91325f9188e3f4a10ce), brachte das BMI
noch in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages den „Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ auf
Bundestagsdrucksache 19/29487 in die parlamentarische Beratung des
Deutschen Bundestages ein. Die beteiligten Verbände von betroffenen rechtmäßig
handelnden Waffenbesitzern erhielten lediglich eine Frist von vier Werktagen,
um eine Stellungnahme zu dem zugrunde gelegten Referentenentwurf
abzugeben. Entsprechend wurde von diesen die Frage aufgeworfen, ob eine
konstruktive und kooperative Beteiligung überhaupt das gewünschte Ziel des BMI sei
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4805
20. Wahlperiode 05.12.2022
(https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/stellungnahme-zum-refentenentwu
rf-gesetz-zur-verbesserung-waffenrechtlicher-personenueberpruefungen/?tx_ne
ws_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHas
h=218ec9fdd12eb91325f9188e3f4a10ce).
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher
Personenüberprüfungen sah vor, die gesetzlichen Bestimmungen zur Zuverlässigkeit und
Eignung im Waffenrecht erneut zu reformieren. Hierzu sollte zusätzlich zur
Regelabfrage bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde zur
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers eine Abfrage beim
Bundespolizeipräsidium und beim Zollkriminalamt eingeführt werden. Eine Abfrage zu
Anhaltspunkten, die gegen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, sollte
darüber hinaus neben der Polizeidienststelle am aktuellen Wohnort des
Antragstellers auch auf diejenigen Polizeidienststellen ausgedehnt werden, an denen
der Antragsteller in den letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz hatte. Diese
Absicht wurde flankiert durch geplante Änderungen bei der Prüfung einer
persönlichen waffenrechtlichen Eignung. Neben einer verpflichtenden Regelabfrage
zur Kontrolle der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers bei der
örtlichen Polizeidienststelle sah der Entwurf vor, zusätzlich das
Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt sowie die Gesundheitsämter einzubeziehen,
auch durch die Möglichkeit von Nachberichten, jedoch ohne diese Amtsträger
gleichzeitig zu befähigen, um entsprechende medizinische Diagnosen
überhaupt erstellen zu können (Bundestagsdrucksache 19/29487 S. 7 bis 9).
Dieser Entwurf wurde zwar in die Bundestagsausschüsse, jedoch nicht in die
zweite Lesung des Plenums überwiesen. Dies wird von der Presse darauf
zurückgeführt, dass die Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag, welche
sich zu diesem Zeitpunkt in der Koalition befand, sich gegen die Pläne des
damaligen Bundesinnenministers stellte, nachdem es lautstarken Protest unter
anderem von Schützenverbänden gegeben habe (https://www.deutschlandfunk.de/
waffen-waffengesetz-waffenrecht-amok-100.html).
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
heißt es (Mehr Fortschritt wagen, S. 86, abrufbar unter: https://www.spd.de/file
admin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf):
„Die weit überwiegende Zahl der Waffenbesitzerinnen und -besitzer ist
rechtstreu. […]. Wir evaluieren die Waffenrechtsänderungen der vergangenen Jahre
und gestalten bestehende Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen-
und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver aus. Zudem verbessern
wir die kriminalstatistische Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen sowie
den Informationsfluss zwischen den Behörden. Bei Gegenständen, für die ein
Kleiner Waffenschein erforderlich ist, soll dieser künftig auch beim Erwerb
vorgelegt werden müssen.“
Eine derartige abgeschlossene Evaluation der Bundesregierung ist nach
Kenntnis der Fragesteller zumindest dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages
bisher nicht zur Kenntnis gelangt. Aus Sicht der Fragesteller wäre eine genaue
Erfassung der statistischen und empirischen Daten zum Waffenbesitz jedoch
die im Mindestmaß zu fordernde Voraussetzung, bevor gesetzliche Maßnahmen
zur weiteren Verschärfung des Waffenrechts zulasten von hunderttausenden
vorbildlichen und rechtstreuen legal handelnden Waffenbesitzern überhaupt zur
Debatte stehen. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der AfD angegeben, dass sie derzeit prüfe, wie die das
Waffenrecht betreffenden Aussagen im Koalitionsvertrag umgesetzt werden können
(Bundestagsdrucksache 20/361, S. 4).
Auf weitere parlamentarische Anfragen in der Vergangenheit hat die
Bundesregierung außerdem erklärt, dass ihr zum Zeitpunkt der Antwort keine Zahlen
darüber vorliegen, wie vielen Personen die waffenrechtliche Erlaubnisse in den
Jahren 2021 und 2022 entzogen worden sind und dass ihr auch die Gründe für
den Entzug von waffenrechtlichen Erlaubnissen nicht bekannt sind. Ebenso
konnte sie keine Auskunft dazu geben, ob die Länder hierüber eine Statistik
führen (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 20/3225). Gleichzeitig hat die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf eine andere parlamentarische Anfrage mitgeteilt, dass seit Einrichtung
des Phänomenbereichs „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Ende 2016 dem
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Zeitraum bis Ende 2020 insgesamt
880 waffenrechtliche Erlaubnisse als entzogen gemeldet wurden. Bis zum
Stichtag 31. Dezember 2019 wurden insgesamt 790 und bis zum Stichtag
31. Dezember 2018 insgesamt 570 waffenrechtliche Erlaubnisentzüge bekannt.
Mit Stand vom 27. Dezember 2021 seien seit dem 1. Januar 2018 mindestens
169 Rechtsextremisten die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden.
Erst seit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes sei eine
Rückmeldepflicht für Entzüge waffenrechtlicher Erlaubnisse normiert.
Adressat dieser Rückmeldungen seien in der Regel die Landesbehörden für
Verfassungsschutz (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/441, S. 5).
In einem Nachbericht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
9. Februar 2022 zur Sitzung des Bundestagsausschusses des Innern und für
Heimat am 26. Januar 2022 hat die Bundesregierung auf die Frage, ob im
Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) überhaupt eine genaue Übermittlung der den
Landesverfassungsschutzämtern zugetragenen Meldungen über den Entzug
waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit an das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfolge, eingeräumt, dass diese Daten
lediglich unter die übermittelten Informationen fallen können, dies jedoch nicht
müssen. Eine solche Übermittlung erfolge in der Regel lediglich
einzelfallbezogen.
Demgegenüber hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy
Faeser, gegenüber der Presse bereits mehrfach ihre Absicht kundgetan, das
Waffenrecht erneut verschärfen zu wollen.
Im Dezember des Jahres 2021 äußerte sie gegenüber einer Zeitschrift (https://w
ww.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2021/20211217-spiegel.html):
„Wer psychisch auffällig ist oder sich offensichtlich radikalisiert hat, darf keine
Waffen besitzen, erst recht nicht legal. Wir werden in der Koalition darüber
reden, ob vor der Erteilung von Waffenerlaubnissen zusätzliche Nachweise zur
Zuverlässigkeit eingefordert werden müssen und wie wir die Kommunikation
der Behörden verbessern können.“
Bereits im Februar des Jahres 2022 kündigte die Bundesinnenministerin
gegenüber der Presse an, schon bis Ostern des Jahres 2022 ein Gesetzespaket
vorlegen zu wollen, nach dem sich alle Personen, welche eine Waffenbesitzkarte
erlangen wollen, sich einem obligatorischen psychischen Gesundheitscheck
unterziehen müssen. Darüber hinaus bekundete Bundesministerin Nancy Faeser
ihre Absicht, die Pläne ihres Amtsvorgängers Horst Seehofers aus der letzten
Wahlperiode wieder aufzugreifen. Die generelle positive Feststellung der
psychischen Eignung desjenigen, der eine waffenrechtliche Erlaubnis begehre, sei
zwar nur eine Momentaufnahme. Die Bundesministerin des Innern und für
Heimat glaube aber, dass man durch diese Momentaufnahme potenzielle Täter
vorher „rausfischen“ könne. Weiterhin teilte sie die Auffassung, dass eine
behördliche Nachmeldepflicht zu relevanten Informationen über Waffenbesitzer einen
großen bürokratischen Aufwand mit sich brächte. Es sei wichtig, dass die
Bundesregierung die örtlichen Waffenbehörden in die Lage versetze,
Kontrollen durchzuführen. Hierzu brauche die Regierung die Unterstützung der Länder
(https://www.deutschlandfunk.de/nancy-faeser-bundesinnenministerin-spd-rech
tsextremismus-halle-hanau-waffenrecht-100.html).
Aus der Wissenschaft ist eine mögliche Regelabfrage zur waffenrechtlichen
Eignung des Antragstellers auf Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe bei den
Gesundheitsämtern kritisiert worden. Der Direktor des Instituts für
Rechtspsychologie der Universität Bremen hat die Befürchtung geäußert, dass eine
entsprechende Gesetzesnovelle nicht die Erwartungen erfüllen könne. Er sieht das
Problem darin, dass die im häuslichen Umfeld auftretenden psychischen Krisen
im Gesundheitsamt gar nicht bekannt werden. Er geht davon aus, dass eine
Regelabfrage bei den örtlichen Gesundheitsämtern höchstens 2 bis 3 Prozent der
Auffälligen feststellen könne. Die Masse der potenziell psychisch Auffälligen
werde gar nicht erfasst (https://www.deutschlandfunk.de/waffen-waffengesetz-
waffenrecht-amok-100.html).
Unter „großen Magazinen“ werden in den nachfolgenden Fragen der
einfacheren Lesbarkeit halber die folgenden Arten von Wechselmagazinen
(Munitionsbehältnisse, die für die Verwendung in Schusswaffen bestimmt sind und die der
Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs
dienen und während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe
getrennt werden) verstanden, wie sie durch das Dritte
Waffenrechtsänderungsgesetz Einzug in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes gefunden haben:
– für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine für Kurzwaffen für
Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach
Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
(Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) sowie
– für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine für Langwaffen für
Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach
Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
(Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.4 Hs. 1 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vorgesehene umfassende
Bewertung und Evaluation der waffenrechtlichen Änderungen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) bereits vorgenommen oder begonnen, und wenn ja,
was ist das Ergebnis dieser Bewertung und Evaluation nach dem Stand der
Dinge?
2. Hat die Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Nancy Faeser als
Bundesministerin des Innern und für Heimat mit Vertretern oder Angehörigen
von Verbänden von Sportschützen, Jägern oder Waffenhändlern Gespräche
über die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen im Waffenrecht seit
dem Jahr 2020 geführt, und wenn ja, was war deren Inhalt und Ergebnis
für das Handeln der Bundesregierung?
3. Wie viele Anzeigen über den Besitz von „großen Magazinen“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), welche Waffenbesitzer schon bis zum Stichtag
des 13. Juni 2017 besessen haben, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute bei den Waffenbehörden erfolgt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
4. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von „großen
Magazinen“, welche von ihren Besitzern erst nach dem 13. Juni 2017 erworben
worden sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020
bis heute gemäß § 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt (BKA)
beantragt worden, und wie viele davon wurden positiv beschieden,
abgelehnt oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren und
Ergebnis aufschlüsseln)?
5. Wie viele „große Magazine“ sind seit dem Jahr 2020 bis heute infolge der
gesetzlichen Änderungen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz
nach Kenntnis der Bundesregierung einem Berechtigten, einer
Polizeidienststelle oder der zuständigen Waffenbehörde überlassen worden (bitte
nach Empfänger aufschlüsseln)?
6. Haben die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz einhergehenden
gesetzlichen Verschärfungen im Hinblick auf „große Magazine“ nach
Einschätzung der Bundesregierung konkret messbare Auswirkungen auf die
öffentliche Sicherheit (Entwicklung von Fallzahlen in der Polizeilichen
Kriminalstatistik bei der Begehung von Straftaten mittels einer Kurzwaffe,
deren Magazin mehr als 20 Patronen des kleinsten verwendbaren Kalibers
fasst, Verringerung der Todeszahlen bei Amokläufen oder sonstigen
Straftaten, bei denen weniger Kurzwaffen eingesetzt wurden, deren
Wechselmagazin mehr als 20 Patronen fasst o. Ä.) mit sich gebracht, und wenn ja,
welche Auswirkungen sind das (bitte ausführlich begründen)?
7. Wie viele Anträge auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute bei den
Waffenbehörden gestellt worden, wie viele davon waren vor dem Inkrafttreten
des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes schon im Besitz der
Antragsteller, und wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden, abgelehnt
oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren, erster Erlangung
des Besitzes an der Salutwaffe durch den Antragsteller und Ergebnis des
Antrages aufschlüsseln)?
8. In wie vielen der in Frage 7 erfragten Fälle waren nach Kenntnis der
Bundesregierung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Erlaubnis
zum Besitz der Salutwaffe nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht über
die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder das erforderliche
waffenrechtliche Bedürfnis verfügte (bitte nach Jahr und Versagungsgrund
aufschlüsseln)?
9. Wie viele Anträge gemäß Frage 7 wurden bis zum Stichtag des 1.
September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung von den Waffenbehörden mit
der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller nach Auffassung der
Waffenbehörde aufgrund einer Ermangelung der Notwendigkeit einer
Salutwaffe für Theateraufführungen, Foto- oder Fernsehaufnahmen oder für
die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der Brauchtumspflege nicht
über ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz dieser Waffen verfügten?
10. Wie viele waffenrechtliche Erlaubnisse zum Besitz oder Erwerb von
Salutwaffen sind von Vertretern der dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz
zugrunde gelegten 140 in öffentlicher Hand befindlicher Staats-, Stadt-
und Landestheater, 240 Privattheater und 84 Festspielhäuser (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 63) bis zum 1. September 2020 nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den Waffenbehörden beantragt worden, und
wie viele hiervon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht
beschieden (bitte nach Ergebnis aufschlüsseln)?
11. Wie viele Besitzer von Salutwaffen verfügten zum Stichtag des 1.
September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung nicht über die erforderliche
waffenrechtliche Zuverlässigkeit zum Besitz der von ihnen besessenen
Salutwaffen?
12. Wie viele Salutwaffen sind seit dem Jahr 2020 bis heute infolge der
gesetzlichen Änderungen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz
nach Kenntnis der Bundesregierung einem Berechtigten oder einer
Polizeidienststelle überlassen worden (bitte nach Jahren und Empfänger der
Überlassung aufschlüsseln)?
13. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von Salutwaffen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute gemäß
§ 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt worden, und wie
viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht
behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis aufschlüsseln)?
14. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die dem
Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zugrunde gelegte Annahme bestätigt,
dass der kommerzielle Handel mit Salutwaffen aufgrund der neu
eingeführten Erlaubnispflicht stark einbrechen werde, da sich die Nutzer auf die
weiterhin erlaubnisfreien, aber funktionell äquivalenten Schreckschuss-,
Reizstoff und Signalwaffen verlegen werden (vgl. Bundestagsdrucksache
19/13839, S. 63)?
15. Wie viele Anzeigen über die Überlassung, den Erwerb oder die
Vernichtung einer Dekorationswaffe sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem 1. September 2020 bis heute gegenüber den Waffenbehörden getätigt
worden?
16. Wie viele Salutwaffen und wie viele Dekorationswaffen befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung (rein hilfsweise: nach deren
Schätzung) derzeit legal im Besitz der Bevölkerung in Deutschland (bitte nach
Kategorie aufschlüsseln)?
17. Wie viele Salutwaffen und wie viele Dekorationswaffen befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung (rein hilfsweise: nach deren
Schätzung) derzeit illegal im Besitz der Bevölkerung in Deutschland (bitte nach
Kategorie aufschlüsseln)?
18. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von seit dem
Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes nun gesetzlich als solche
erfassten wesentlichen Teile erlaubnispflichtiger Waffen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung bis zum Stichtag des 1. September 2020 gemäß
§ 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt worden, und wie
viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht
behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis aufschlüsseln)?
19. Ist das mit der Einbringung in die parlamentarische Beratung und
Verabschiedung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes verfolgte Ziel, das
Nationale Waffenregister zum Zweck der Registrierung des vollständigen
Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen auszubauen, im
Hinblick auf praktische und digitale Gesichtspunkte aus Sicht der
Bundesregierung inzwischen vollständig erreicht worden (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 2)?
20. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an die
waffenrechtliche Eignung von Erwerbern und Besitzern von bereits vor dem
Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgewirkt?
Haben die gesetzlichen Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffenbehördlichen
Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und/oder Verfahren
zur Einziehung von Jagdscheinen geführt?
21. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Erwerbern und Besitzern von bereits vor
dem Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgewirkt (Regelabfrage beim zuständigen Amt für
Verfassungsschutz, Nachberichtspflichten dieser Ämter gegenüber den
Waffenbehörden bei verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen etc.; bitte
Ausführungen spezifisch zu Sportschützen und Jägern treffen)?
Haben die gesetzlichen Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffen- bzw.
jagdbehördlichen Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und oder
Verfahren zur Einziehung von Jagdscheinen geführt (bitte ausführlich
begründen)?
22. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an das
waffenrechtliche Bedürfnis von Erwerbern und Besitzern von bereits vor dem
Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgewirkt (bitte Ausführungen spezifisch zu Sportschützen und Jägern
treffen)?
Haben die gesetzlichen Änderungen bezüglich der nun geltenden maximal
fünfjährigen Periode bis zur erneuten Überprüfung des Fortbestehens eines
waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffen nach
Kenntnis der Bundesregierung zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen
waffen- bzw. jagdbehördlichen Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen
Erlaubnissen und oder Verfahren zur Einziehung von Jagdscheinen
geführt?
23. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis
heute die Fallzahlen bei den Erstanträgen auf Erteilung von
waffenrechtlichen Erlaubnissen entwickelt (bitte nach Kategorien waffenrechtlicher
Bedürfnisse der Antragsteller und nach Jahren aufschlüsseln)?
24. Hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat neben den in
Frage 2 erfragten Schritten persönlich Maßnahmen zur Evaluation und
Bewertung der Auswirkungen von den gesetzlichen Änderungen im
Waffenrecht aus den letzten Jahren unternommen, und wenn ja, welche
Maßnahmen waren das (Gespräche mit Behördenvertretern, Sondierungen mit
Waffenbesitzern, die sich vom Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis
bedroht sehen, in Auftrag Geben von wissenschaftlichen Studien zum
Zusammenhang zwischen legal besessenen Waffen und etwaigen Gefahren
für die öffentliche Sicherheit), und was leitet die Bundesregierung daraus
für ihr Handeln ab?
25. Was hat die Bundesregierung in dieser Wahlperiode bereits unternommen,
um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag die bestehenden
Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und Jagdverbänden
sowie mit den Ländern effektiver auszugestalten (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und was genau beabsichtigt die Bundesregierung in dieser
Wahlperiode diesbezüglich noch zu unternehmen?
26. Hat die Bundesregierung inzwischen Maßnahmen ergriffen, um gemäß der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag der sogenannten Ampelfraktionen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) die kriminalstatistische Erfassung von
Straftaten mit Schusswaffen zu verbessern, und wenn ja, welche?
Was beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Wahlperiode
diesbezüglich noch zu unternehmen?
27. Hat die Bundesregierung inzwischen geprüft, ob und inwieweit der
Verbesserungsbedarf bei der statistischen Erfassung von Straftaten auch Taten
in Verbindung mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-
Waffen) betreffen soll (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/361, S. 2), und wenn ja, was ist das
Ergebnis dieser Prüfung?
28. Wird sich die Bundesregierung in Abkehr der aktuellen Praxis künftig
dafür einsetzen, dass in Zukunft wieder eine Aufschlüsselung bei der
polizeilichen Sicherstellung von Schusswaffen nach legalem oder illegalem
Besitz erfolgt (vgl. BKA-Waffenkriminalität Bundeslagebild 2014, S. 6,
abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikatione
n/JahresberichteUndLagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaetB
undeslagebild2014.html), und wenn ja, ab wann soll eine derartige
Änderung bei der Erfassungspraxis nach dem Willen der Bundesregierung
eintreten?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung hierfür keinen Bedarf (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 19/25571)?
29. Welchen zeitlichen Ablaufplan sieht die Bundesregierung für eine
Initiative vor, um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag dafür zu sorgen,
dass der Erwerb von Gegenständen, für deren Führen ein Kleiner
Waffenschein erforderlich ist, künftig auch beim Erwerb dieser Gegenstände
obligatorisch ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
30. Warum hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat bereits
mehrfach ihre Absicht verkündet, das Waffenrecht erneut zu verschärfen, bevor
eine im Koalitionsvertrag festgelegte Evaluation der Änderungen im
Waffenrecht aus den letzten Jahren erfolgt ist (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
31. Unter welchen mindestens erforderlichen Voraussetzungen ist eine Person
aus Sicht der Bundesregierung offensichtlich radikalisiert und darf deshalb
keine Waffen besitzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und stellt das
Abstellen auf eine Radikalisierung eine Abkehr von den politischen
Kategorisierungsmaßstäben des Bundesamtes für Verfassungsschutz dar,
wonach radikale politische Auffassungen in unserer pluralistischen
Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz haben und auch wer seine radikalen
Zielvorstellungen realisieren will, nicht befürchten muss, vom
Verfassungsschutz beobachtet zu werden, jedenfalls nicht, solange er die
Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt (bitte begründen, vgl.
https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glosaareintraege/DE/E/extr
emismus.html)?
32. Haben Vertreter der Bundesregierung Gespräche mit der sogenannten
Ampelkoalition geführt, um sich darüber auszutauschen, ob vor der Erteilung
von Waffenerlaubnissen zusätzliche Nachweise zur Zuverlässigkeit
eingefordert werden müssen und wie die Kommunikation der Behörden
verbessert werden kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja,
welche Gesprächspartner, welchen Verlauf und Inhalt hatten diese Gespräche?
33. Hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen ergriffen, um die örtlichen
Waffenbehörden besser in die Lage zu versetzen, Kontrollen
durchzuführen, und wenn ja, welche Maßnahmen sind das (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
34. Ist der Bundesregierung die Prognose des in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Wissenschaftlers bekannt, wonach eine Verschärfung der
behördlichen Meldepflichten zu Waffenbesitzern durch die
Gesundheitsämter höchstens 2 bis 3 Prozent der Auffälligen feststellen könne, und
wenn ja, hat sie sich zu dieser Auffassung eine Positionierung erarbeitet
(wenn ja, bitte ausführen), und betrachtet sie einen weiteren gesetzlichen
und oder behördlichen Eingriff in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Waffenbesitzer als zu diesem Zweck verhältnismäßig
(bitte begründen)?
35. Wie viele sogenannte Kleine Waffenscheine waren zu den Stichtagen
30. Juni 2022 und 30. September 2022 im Nationalen Waffenregister
(NWR) registriert?
36. Ist die derzeitige Situation, wonach eine Meldung der
Landesverfassungsschutzämter an das Bundesamt für Verfassungsschutz über die ihnen
zugetragenen Meldungen zum Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund
fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nicht obligatorisch erfolgen
muss, aus Sicht der Bundesregierung ein zufriedenstellender Zustand, und
wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, hieran etwas zu ändern
(wenn ja, inwiefern), bevor sie weitere Maßnahmen zur Verschärfung des
Waffenrechts ergreift?
37. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche
Auswirkungen der Krieg in der Ukraine und die Waffenlieferungen an den
ukrainischen Staat auf den Schwarzmarkthandel mit Kriegswaffen in der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland haben, und wenn ja,
welche sind dies?
38. Beabsichtigt die Bundesregierung, falls ihr zu einer oder mehreren der hier
gestellten Fragen keine oder nur unvollständige Erkenntnisse vorliegen
sollten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Fragen künftig
vollständig beauskunften zu können, und wenn ja, welche?
Berlin, den 1. Dezember 2022
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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