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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Befristung des Paragraphen 13b des Baugesetzbuches

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Datum

16.01.2023

Aktualisiert

25.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/505802.01.2023

Befristung des Paragraphen 13b des Baugesetzbuches

der Abgeordneten Marc Bernhard, Roger Beckamp, Sebastian Münzenmaier, Carolin Bachmann, René Bochmann und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Am 16. April 2014 wurde die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verabschiedet. Sie wurde durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 4. Mai 2017 in nationales Recht überführt. In diesem Zusammenhang kam es zu Änderungen und Ergänzungen im deutschen Umwelt- und Baurecht. So wurde in das deutsche Baugesetzbuch (BauGB) ein neuer § 13b eingefügt, auf dessen Grundlage Außenbereichsflächen in das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Bebauungspläne einbezogen worden sind. Dadurch sollte die Errichtung von Wohnraum im Außenbereich erleichtert und der gestiegenen Nachfrage insgesamt besser entsprochen werden können.

Für den § 13b BauGB galt zunächst eine Befristung bis zum 31. Dezember 2019. Im Zuge einer späteren Novellierung des BauGB durch das „Baulandmobilisierungsgesetz“ vom 14. Juni 2021 wurde diese Befristung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit der Aussetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 13b BauGB befasste sich der „Fachbereich Europa“ des Deutschen Bundestages in seiner Ausarbeitung „(z)ur Vereinbarkeit einer Verlängerung des § 13b BauGB mit der EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ vom 2. März 2020 (www.bundestag.de/resource/blob/691860/23fc775782d3fb31245fdff33d2177d4/PE-6-010-20-pdf-data.pdf).

Zur Wiederaufnahme des § 13b BauGB im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes äußerte sich der Beirat für Raumentwicklung beim damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit einer gesonderten Stellungnahme vom 17. September 2021 (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/raumordnung/beirat/para-13b-baugb.pdf;jsessionid=0DC12B513060EE589827320EAfD16209.1_cid295?_blob=publicationFile&v=3).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Novellierung des BauGB im Jahr 2023, die Befristung des § 13b aufzuheben, und wenn nein, warum nicht?

2

Plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Novellierung des BauGB im Jahr 2023, die Befristung des § 13b erneut zu verlängern, und wenn nein, warum nicht?

3

Sind die mit der Einführung des § 13b BauGB von der Bundesregierung beabsichtigten Ziele einer Beschleunigung des Wohnungsbaus generell erreicht worden, und wenn ja, wie viele Wohneinheiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage des § 13b BauGB zusätzlich geschaffen worden, und wenn nein, mit der Schaffung wie vieler Wohneinheiten hatte die Bundesregierung gerechnet?

4

Sind die mit der Einführung des § 13b BauGB von der Bundesregierung beabsichtigten Ziele einer Beschleunigung des Wohnungsbaus insbesondere in Ballungsgebieten erreicht worden, und wenn ja, wie viele Wohneinheiten sind auf Grundlage des § 13b BauGB nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich geschaffen worden, und wenn nein, mit der Schaffung wie vieler Wohneinheiten hatte die Bundesregierung gerechnet?

5

Hat die Bundesregierung die Frage geprüft, ob § 13b BauGB die Richtlinie 2014/52/EU zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie) hinreichend umsetzt, zumal die darin enthaltenen Änderungen, insbesondere zu prüfende Umweltfaktoren, die Vorprüfung des Einzelfalls, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erstellung des Umweltverträglichkeits-Prüfungsberichtes (UVP) durch § 13b BauGB ausgesetzt wurden, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

6

Hat die Bundesregierung die Frage geprüft, ob es sich bei § 13b BauGB um eine Maßnahme „zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ handelt, zumal sich § 13b BauGB im Gegensatz zu § 13a auf den Außenbereich bezieht, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

7

Was versteht die Bundesregierung unter dem im Gesetzestitel genannten „neue[n] Zusammenleben in der Stadt“, und hat die Bundesregierung die Frage geprüft, welche der mit der Novellierung des BauGB in den Jahren 2017 und 2021 befassten Paragraphen des BauGB dieses „neue Zusammenleben in der Stadt“ konkret betreffen, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt?

8

In welchen Regionen Deutschlands wurde nach Kenntnis der Bundesregierung während der Wirksamkeit des § 13b BauGB auf diesen zurückgegriffen, und wie viele Wohneinheiten sind dadurch geschaffen worden (bitte nach Bundesländern, Städten und Gemeinden aufschlüsseln)?

9

Teilt die Bundesregierung die vom „Fachbereich Europa“ des Deutschen Bundestages am 2. März 2020 in seiner Ausarbeitung formulierte Ansicht, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 13b BauGB die Gründe für einen Verzicht auf eine Umweltprüfung bei den von diesem Paragraphen erfassten Bebauungsplänen nach Artikel 3 Absatz 7 RL 2001/42/EG (Plan-UP-Richtlinie) hätte darlegen müssen und dass eine Missachtung dieser Vorschrift eine Unanwendbarkeit des § 13b BauGB nach sich ziehen könnte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

10

Teilt die Bundesregierung die in der Stellungnahme des Beirats für Raumentwicklung beim damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 17. September 2021 geäußerten Bedenken in Bezug auf § 13b BauGB (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wonach dieser

a) den baurechtlichen Schutz des Außenbereiches mindert,

b) dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gegenüber einer Inanspruchnahme des Außenbereichs entgegensteht,

c) dem Gebot der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) widerspricht und

d) dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Absatz 2 BauGB zuwiderläuft?

Berlin, den 16. Dezember 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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