[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Martin Reichardt,
Thomas Ehrhorn, Steffen Janich und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/5213 –
Mutmaßlich linksextremer Mitarbeiter der Amadeu Antonio Stiftung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die 1998 gegründete Amadeu Antonio Stiftung (AAS) ist eine als
gemeinnützig anerkannte Stiftung bürgerlichen Rechts (vgl.
https://de.wikipedia.org/wik
i/Amadeu_Antonio_Stiftung). Sie wird über das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) mit öffentlichen Mitteln gefördert. Auf diesem Wege wurde die
AAS nach Berechnungen der Fragesteller allein in den Jahren 2020 bis 2022
mit finanziellen Zuwendungen in Höhe von 1 239 884,30 Euro ausgestattet
(vgl.
https://www.demokratie-leben.de/projekte-expertise/projekte-finden-1/pr
ojektdetails/amadeu-antonio-stiftung-529). Die AAS präsentiert sich in ihrer
Selbstdarstellung als zivilgesellschaftliche Instanz der Demokratieförderung;
gemäß eines Berichts der „Jungen Freiheit“ jedoch „diffamiert die Amadeu-
Antonio-Stiftung politische Gegner“ (vgl.
https://jungefreiheit.de/politik/deuts
chland/2021/aas-kooperation-regierung/). Dazu trägt nach Meinung der
Fragesteller auch der Umstand bei, dass es sich bei der Gründerin und langjährigen
Vorsitzenden der AAS, Annetta Kahane, um eine ehemalige Stasimitarbeiterin
handelt (vgl.
https://hubertus-knabe.de/der-fall-kahane/).
Wie durch verschiedene Veröffentlichungen der AAS bekannt wurde,
beschäftigt diese den nach Gesamtwürdigung aller Umstände durch die Fragesteller
mutmaßlich als Linksextremisten einzustufenden T. als Mitarbeiter bei dem
ebenfalls vom BMFSFJ geförderten Modellprojekt „Good Gaming – Well
Played Democracy“. Im Rahmen dieses Projekts sollen „digitale
Streetworker“ in Videospiel-Communities – etwa auf YouTube oder dem
Streamingdienst Twitch – mit jungen Menschen in Kontakt treten (vgl.
https://www.ama
deu-antonio-stiftung.de/good-gaming-well-played-democracy/digital-streetw
ork/). In dem gemeinsam mit einer Co-Autorin verfassten Beitrag „Digital
Streetwork – Aufsuchende Jugend(sozial)arbeit in Videospielcommunitys“ in
der von der AAS herausgegebenen Publikation „Unverpixelter Hass –
Toxische und rechtsextreme Gaming-Communities“ definiert der Redakteur T. die
Zielgruppe seines Projekts als 12 bis 27 Jahre alt und adressiert damit
ausdrücklich auch Kinder und Jugendliche (vgl.
https://www.belltower.news/goo
d-gaming-well-played-democracy-digital-streetwork-aufsuchende-jugendsozia
larbeit-in-videospielcommunitys-129305/). In Wien könnte T. bereits zuvor
über das SOS-Kinderdorf Wien West beruflichen Kontakt mit Jugendlichen
gehabt haben. Dies legt eine Veranstaltungseinladung des Stadtjugendrings
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5473
20. Wahlperiode 31.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 31. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Augsburg zum „Fachtag Jugendkultur 2021: Alltagsrassismus in der
Jugendarbeit“ nahe, bei der dieser als Referent und Workshopleiter angekündigt wurde
(vgl.
https://files.stadtjugendring-augsburg.de/sjr-aktuell/allgemein/articles/fac
htag-jugendkultur-2021).
Problematisch ist das nach Auffassung der Fragesteller insofern, als T. von
österreichischen Gerichten nach Würdigung der Umstände durch die Fragesteller
offenbar der linksextremen Szene zugerechnet wird und sich wiederholt
positiv über die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner geäußert haben
soll. So hat das Landesgericht (LG) für Strafsachen Wien in seinem Urteil
vom 4. Mai 2018 festgestellt: „Er [T.] sieht sich politisch der radikalen Linken
zugehörig“ (vgl. LG Wien, 93 Hv 19/18x-10). Das Landesgericht sah als
erwiesen an, dass T. „mit anderen Personen“ hinter dem inzwischen gesperrten
Twitter-Account „MenschMerz“ steckte (vgl. ebd.), von dem nach Auffassung
der Fragesteller zahlreiche linksextreme und verfassungsfeindliche Tweets
abgesetzt wurden. Die Einschätzung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu
T. ist vom Oberlandesgericht (OLG) Wien in einem rechtskräftigen Urteil vom
13. Februar 2019 bestätigt worden (vgl. OLG Wien, 17 Bs 281/18z). Zu den
besonders gewaltverherrlichenden Aussagen hat sich das OLG dabei wie folgt
geäußert: „Der Antragsteller [T.] hat die Einträge ‚Pflastersteine und
Faustschläge sind manchmal der einzige mögliche und sinnvolle antifaschistische
Beitrag zu dieser grossen Scheisse‘ und ‚Steinewerfen finde ich persönlich
pädagogisch sinnvoll & bei d. richtigen Zielen unterstützenswert!‘ und ähnliche
Kommentare mit gewaltverherrlichenden Aussagen selbst veröffentlicht bzw.
steht hinter diesen Äußerungen“ (vgl. ebd.).
Auch in der Bundesrepublik Deutschland soll der deutsche Staatsbürger T.,
teils unter bürgerlichem Namen, bei Vortragsveranstaltungen bei diversen
linksextremen Gruppen aufgetreten sein, etwa am 22. Oktober 2017 bei der
„Antifa Klein-Paris“ in Leipzig oder zwischen dem 15. und 17. März 2018 bei
der Gruppierung „Undogmatische Radikale Antifa Dresden“ (vgl.
https://ww
w.freie-radios.net/85563; vgl.
https://www.ura-dresden.org/veranstaltungsreih
e-19-rechtsruck-sachsen-quo-vadis/). Gleichzeitig suchte T. die Öffentlichkeit
immer wieder, etwa bei einer Veranstaltung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
am 24. April 2018 in Magdeburg (
https://www.facebook.com/1548351238767
524/posts/2049452738657369/), in Interviews mit der „Zeit“ am 1. November
2017 (vgl.
https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2017/11/01/identitaere-starten-
online-diffamierungskampagne-gegen-engagierte_24911) sowie mit
Deutschlandfunk Kultur am 30. Oktober 2018 (vgl.
https://www.deutschlandfunkkultu
r.de/blexit-politische-slogans-in-der-mode-kayne-west-wirbt-mit-100.html)
oder als mehrjähriger Autor der Wochenzeitung „Jungle World“, in der nach
Einschätzung der Bundesregierung regelmäßig unter anderem Fragestellungen
des linksextremistischen antideutschen Spektrums aufgegriffen wurden (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 17/8310).
Heute tritt T. vor allem für die Amadeu Antonio Stiftung öffentlich in
Erscheinung (vgl.
https://so-geht-digital.de/digital-streetwork/).
Sollte sich bewahrheiten, dass ein gewaltorientierter Linksextremist eine aus
Fördermitteln des BMFSFJ finanzierte Stelle als „digitaler Streetworker“
besetzt und in dieser Rolle womöglich radikalisierenden Einfluss auf Kinder und
Jugendliche nehmen kann, wäre das nach Auffassung der Fragesteller
hochproblematisch.
1. Spielen die Beurteilungen österreichischer Gerichte, Polizeibehörden und
Nachrichtendienste bei der Einstufung deutscher Sicherheitsbehörden
von Personen als extremistisch bzw. linksextremistisch eine Rolle, und
wenn ja, welche?
Die Feststellung extremistischer Bestrebungen bei Personen oder
Personenzusammenschlüssen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfolgt
auf Grundlage einer eigenen rechtlichen und tatsächlichen Bewertung im
Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG). Die dieser Einordnung zugrunde liegenden Erkenntnisse können
dabei aus verschiedenen Quellen stammen. Informationen aus dem Ausland
können in diese Bewertung mit einbezogen werden.
2. Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Aussagen auf einem Twitter-Account, den ein Mitarbeiter des
von ihr mit Fördermitteln ausgestatteten Modellprojekts „Good
Gaming – Well Played Democacy“, bei dem es sich um ein digitales
Streetworking-Projekt mit Minderjährigen als Zielgruppe handelt, wesentlich
mitbetreut hat, bekannt?
3. Wenn die Frage 2 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zu der
Aussage, „Pflastersteine und Faustschläge sind manchmal der einzige
mögliche und sinnvolle antifaschistische Beitrag zu dieser grossen Scheisse“
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), auf einem Twitter-Account, den
ein Mitarbeiter der Amadeu Antonio Stiftung mit Bezug auf die
Förderung durch das Bundesprogramm „Demokratie Leben!“ wesentlich
mitbetreut hat, eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet
diese?
4. Wenn Frage 2 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zu der Aussage,
„Steinewerfen finde ich persönlich pädagogisch sinnvoll & bei d.
richtigen Zielen unterstützenswert!“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), auf
einem Twitter-Account, den ein Mitarbeiter der Amadeu Antonio
Stiftung mit Bezug auf die Förderung durch das Bundesprogramm
„Demokratie Leben!“ wesentlich mitbetreut hat, eine eigene Auffassung
gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung kommentiert Aussagen einzelner Personen auf Social
Media-Kanälen nicht.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Form die digitalen
Streetworker des Modellprojekts „Good Gaming – Well Played Democracy“
bei den Diskussionen von Spielern und Nutzern in digitalen
Communities einschreiten und inwiefern eine qualitativ-fachliche Kontrolle ihrer
Tätigkeit stattfindet (wenn ja, bitte ausführen)?
Die Arbeits- und Vorgehensweise der Projektmitarbeitenden im Modellprojekt
„Good Gaming – Well Played Democracy“ wird in der Projektpublikation
„Unverpixelter Hass – Toxische und rechtsextreme Gaming Communitys“
ausführlich dargelegt (
https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/wp-content/uploads/20
22/02/unverpixelter-hass-netz-final.pdf). Wie alle Projekte, die im
Bundesprogramm „Demokratie leben!“ gefördert werden, nimmt das Modellprojekt an der
begleitenden Erfolgskontrolle teil und wird wissenschaftlich begleitet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
6. Hat die Beschäftigung von Extremisten Auswirkungen für die
Bewilligung von Fördergeldern für Stiftungen und Projekte im Rahmen des
Bundesprogramms „Demokratie Leben!“ des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und wenn ja, welche?
7. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bei der Amadeu
Antonio Stiftung extremistische Mitarbeiter beschäftigt werden?
8. Wenn Frage 7 bejaht wird, liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur
Zahl der bei der Amadeu Antonio Stiftung möglicherweise beschäftigten
Mitarbeiter mit extremistischem Hintergrund vor, und auf wie hoch
schätzt die Bundesregierung ggf. deren Anzahl (bitte ggf. nach
rechtsextremistisch, islamistisch und linksextremistisch aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die geförderten Träger haben eine Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die
freiheitliche demokratische Grundordnung, die in einem Begleitschreiben als
Bestandteil des Zuwendungsbescheids dargelegt ist. Darin werden alle
Zuwendungsempfänger darauf hingewiesen, dass eine Unterstützung extremistischer
Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen
auszuschließen ist. Zusätzlich wird u. a. klargestellt, dass Personen oder
Organisationen, von denen bekannt ist, dass sich diese Personen oder Organisationen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, nicht mit der
Durchführung eines Projekts bzw. der inhaltlichen Mitwirkung an der
Durchführung eines Projekts beauftragt werden dürfen.
Jeder Verstoß hiergegen eröffnet die rechtliche Möglichkeit, Fördermittel, die
an extremistische Organisationen geflossen sind, zurückzufordern.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Beschäftigung
linksextremistischer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vor.
9. In welcher Höhe wurde das Modellprojekt „Good Gaming – Well Played
Democracy“ der Amadeu Antonio Stiftung durch die Bundesregierung
mit finanziellen Zuwendungen ausgestattet (bitte nach Jahren und
jeweiliger Förderhöhe aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert das
Modellprojekt „Good Gaming – Well Played Democracy“ seit Beginn der
2. Förderperiode des Bundesgramms „Demokratie leben!“. In den Förderjahren
2020 und 2021 wurde das Projekt durch den Zuwendungsempfänger
Forschungsgruppe Modellprojekte e. V. umgesetzt. Seit dem Förderjahr 2022 wird
das Projekt durch die Amadeu Antonio Stiftung umgesetzt. Die Höhe der
jährlichen Förderung ist der Programmwebseite (
https://www.demokratie-leben.
de/) zu entnehmen.
10. Wurden durch die Bundesregierung diesbezügliche (vgl. Frage 9)
Personalkosten gefördert, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach Zeitraum,
Anzahl und Monatsarbeitsstunden der Stellen sowie konkreten
inhaltlichen Aufgaben aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Förderung des Modellprojekts „Good Gaming – Well Played
Democracy“ wurden folgende Personalkosten als zuwendungsfähig anerkannt:
2020: 179.779,00 Euro,
2021: 189.862,19 Euro,
2022: 204.115,10 Euro,
2023: 186.307,47 Euro.
Darüber hinaus liegen keine statistischen Auswertungen im Sinne der
Fragestellung vor.
11. Wurden durch die Bundesregierung diesbezügliche (vgl. Frage 9) Kosten
für Mietkosten für Büroräumlichkeiten sowie zur Anmietung von
Veranstaltungsräumlichkeiten gefördert, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte
nach Jahresscheiben, Zweck und Lokalität der Anmietung
aufschlüsseln)?
12. Ist der Bundesregierung bekannt, ob bewilligte Fördermittel des Bundes
von der Amadeu Antonio Stiftung für Verpflegungskosten eingesetzt
wurden, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte ausführen und nach
Jahresscheiben aufschlüsseln)?
13. Ist der Bundesregierung bekannt, ob bewilligte Fördermittel des Bundes
von der Amadeu Antonio Stiftung für Reisekosten eingesetzt wurden,
und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach Jahresscheiben und jeweiligem
Projekt aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die angefragten Ausgabepositionen werden im Rahmen des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ in der Position Sachausgaben gebündelt beantragt. Eine
Aufschlüsselung der einzelnen Positionen ist folglich nicht möglich. Im
Rahmen der Förderung des Modellprojekts „Good Gaming – Well Played
Democracy“ wurden folgende Sachausgaben als zuwendungsfähig anerkannt:
2020: 18.475,55 Euro,
2021: 19.410,50 Euro,
2022: 21.150,40 Euro,
2023: 21.069,90 Euro.
Darüber hinaus liegen keine statistischen Auswertungen im Sinne der
Fragestellungen vor.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob bewilligte Fördermittel des Bundes
von der Amadeu Antonio Stiftung für Spesen oder sonstige, im
Einzelnen nicht nachvollziehbare, Ausgaben eingesetzt wurden, und wenn ja,
in welcher Höhe (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Spesen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Informationen zu sonstigen
nicht nachvollziehbaren Kosten im Projekt „Good Gaming – Well Played
Democracy“ liegen nicht vor.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, ob das o. g. Modellprojekt Mittel aus
anderen Quellen, etwa aus privaten Quellen, aus Mitteln von
Kommunen, Ländern oder der Europäischen Union, erhielt, und wenn ja, welche
(bitte nach Jahren, Projekten, Inhalten und Höhe aufschlüsseln)?
Das Modellprojekt „Good Gaming – Well Played Democracy“ erhält folgende
Kofinanzierung:
Kofinanzierungsgeber Fördersumme
Amadeu Antonio Stiftung 2020: 20.000,00 €2021: 22.000,00 €
Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung 2023: 25.000,00 €
16. Gab es seit Bestehen des o. g. Modellprojekts Kooperationen im
Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung mit dem Modellprojekt, etwa in
Form der Beauftragung von Vorträgen, Workshops o. ä. Dienstleistungen
oder sonstige privatrechtliche Geschäftsbesorgungsvereinbarungen, und
wenn ja, welche (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
17. Wenn die Frage 16 bejaht wird, welchen Inhalts waren die etwaig
durchgeführten Dienstleistungen bzw. Geschäftsbesorgungsvereinbarungen?
18. Wenn die Frage 16 bejaht wird, welche Kosten sind der Bundesregierung
ggf. dabei entstanden?
Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Das Modellprojekt wird im Rahmen einer Zuwendung gefördert.
19. Gab es seit Bestehen des o. g. Modellprojektes Konsultationen,
Hintergrundgespräche, Besuche oder sonstige Zusammenkünfte zwischen
Mitarbeitern, Projektbeteiligten oder anderweitig in organisatorischen
Zusammenhängen mit dem Modellprojekt stehenden Personen und
Vertretern der Bundesregierung bzw. Vertretern ihrer Behörden und sonstigen
Einrichtungen, und wenn ja, welche (bitte nach Jahresscheiben und
Gegenstand der Unterhaltung aufschlüsseln)?
Im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle stehen die Bewilligungsbehörden
im kontinuierlichen Kontakt mit den Zuwendungsempfängern. Darüber hinaus
werden Zuwendungsempfänger regelmäßig zu programminternen
Veranstaltungen etc. eingeladen, auf denen diese mit Vertreterinnen und Vertretern von
Ministerien und nachgelagerten Bewilligungsbehörden zusammentreffen.
Darüber hinausreichende Treffen mit den Projektbeteiligten des Modellprojekts
„Good Gaming – Well Played Democracy“ fanden nicht statt.
20. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele
Seminare oder andere Veranstaltungen im Rahmen des geförderten
Modellprojekts „Good Gaming – Well Played Democracy“ durch oder unter
Beteiligung der Amadeu Antonio Stiftung durchgeführt wurden, und wenn
ja, welche Seminare oder Veranstaltungen sind das (bitte nach
Jahresscheiben, Datum und Ort der Veranstaltung, Anzahl der Teilnehmer und
Dauer der Veranstaltung aufschlüsseln)?
Es erfolgte keine standardisierte statistische Erfassung der Daten im Sinne der
Fragestellung. Entsprechend der Ergebnis- bzw. Sachberichte wurden im
Rahmen des Modellprojekts „Good Gaming – Well Played Democracy“ jedoch
mindestens 30 Workshops im Förderzeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember
2022 durchgeführt.
21. Wurden der SOS-Kinderdorf e. V. und die SOS-Kinderdorf-Stiftung
sowie eventuell weitere Vereine und Stiftungen der SOS-Kinderdörfer von
der Bundesregierung gefördert, und wenn ja, in welcher Höhe (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte nach juristischer Person, Jahr und Höhe
tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Frage wird mit einer Übersicht in der Anlage 1* beantwortet.
Da in der Frage keine zeitliche Eingrenzung vorgenommen wird, wird die
Ausweisung der Förderung auf die aktuelle Legislatur bzw. die Haushaltsjahre
2021 bis 2023 beschränkt.
22. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bei den SOS-
Kinderdörfern extremistische Mitarbeiter beschäftigt wurden oder werden (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn derartige Erkenntnisse vorliegen und nach diesen solche
Mitarbeiter beschäftigt werden, auf wie hoch schätzt die Bundesregierung die
Zahl der bei den SOS-Kinderdörfern beschäftigten Mitarbeiter mit
extremistischem Hintergrund ein (bitte nach rechtsextremistisch, islamistisch
und linksextremistisch aufschlüsseln)?
Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der
mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Um die Frage zu
beantworten, ob Personen mit Bezug zu den benannten Phänomenbereichen als
Mitarbeitende in Einrichtungen von SOS-Kinderdörfern in einem zeitlich nicht
näher bestimmten Zeitraum beschäftigt sind oder waren, wäre die Sichtung
eines immensen Aktenbestandes im Bereich der Fachabteilungen des BfV
erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (vgl. Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249). Es
sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder
die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. In diesem
konkreten Fall müssten Aktenbestände zu einem Personenpotenzial von mehreren
10 000 Personen gesichtet werden, da nicht nach bestimmten extremistischen
Gruppierungen oder Personen gefragt wird, sondern nach der Tätigkeit
extremistischer Personen in einem Verein, welcher selbst nicht im BfV bearbeitet
wird. Eine Suchanfrage im elektronischen Aktensystem kann diese Suche aus
mehreren Gründen nicht wesentlich erleichtern.
Zum einen kommt im konkret vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass der
angefragte Verein Einrichtungen unter verschiedenen Namen betreibt (u. a.
Kinderdorf, Dorfgemeinschaft, Familienzentrum, Hof, Mütterzentrum,
Kindertreff, Kindertageszentrum). Im vorliegenden Fall müssten daher mehrere
Suchen mit unterschiedlichen Suchbegriffen im elektronischen Aktensystem
durchgeführt werden.
Zum anderen würde jede dieser Suchen dazu führen, dass alle Dokumente als
Ergebnis aufgeführt werden, in denen Buchstabenfolgen genannt werden, die
dem Suchbegriff entsprechen, die ggfs. aber auch weitere Buchstaben enthalten
können. So würden bei der Suche nach „SOS“ eine riesige Menge an Treffern
anfallen. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass bei den jeweiligen
Dokumenten nicht unmittelbar der Volltext oder die relevante Textpassage angezeigt
wird, in denen die gesuchte Buchstabenfolge auftaucht. Vielmehr werden ledig-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5473 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
lich die betreffenden Dokumente aufgelistet, in denen der Suchbegriff enthalten
ist.
Um prüfen zu können, ob es sich bei den Fundstellen tatsächlich um die oben
genannte Organisation handelt, müsste die betreffende Fachabteilung das
jeweilige Dokument, das seinerseits wiederum über eine sehr hohe Seitenzahl
verfügen kann (z. B. Mitgliederzeitschrift oder längerer Zeitungsartikel) und eine
Vielzahl von Anlagen aufweisen kann, in der elektronischen Akte aufrufen und
manuell sichten. In einem zweiten Schritt müsste geprüft werden, ob in diesem
Dokument dort beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genannt werden
und ob für diese Erkenntnisse über einen extremistischen Hintergrund
vorliegen. Dies würde jeweils einen erheblichen – je nach Umfang des Dokuments
sogar einen immensen – Arbeitsaufwand verursachen.
Im Ergebnis würde nach allem eine Sichtung der Dokumente einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Der mit der händischen Suche
verbundene Aufwand würde die Personalressourcen unterschiedlicher
Fachabteilungen für mehrere Monate vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum
Erliegen bringen.
Anlage zu Antwort auf Frage Nr. 21
Jahr Kapitel / Titel Zuwendungsempfänger Fördersumme in Euro
2021 3002 / 68541
SOS Kinderdorf e.V., Renatastr. 77, 80639
München
7.219,54 €
2021 6092 / 89301 SOS-Kinderdorf e.V., 80639 München 48.400,00 €
2021 2302 / 68776 Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. 7.295.612,00 €
2021 1703 / 68422
SOS-Kinderdorf e.V., Renatastr. 77, 80639
München
500.255,76 €
2021 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., "Gänseblümchen" Plötzkau 8.336,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., "Parkwichtel"
Beesenlaublingen
8.336,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., Kindertagesstätte Koblenzer
Str.
25.000,00 €
2021 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., Kita Wunderwelt 20.834,00 €
2021 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., Krippe am Banter Markt 25.000,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS Kinderdorf Niederrhein,
Kindertagesstätte und Familienzentrum
2.087,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS- Kinderdorf Stuttgart,
Kinder- und Stadtteilzentrum
6.253,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Familienzentrum
Farbkleckse
25.000,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Berlin,
Kindertagesstätte
25.000,00 €
2021 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Frankfurt 25.000,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Pfalz
Kindertagesstätte
6.253,00 €
2021 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kindervilla 25.000,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Pfalz
Kindertagesstätte
10.610,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
10.610,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
10.610,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
10.610,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
10.610,00 €
2021 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Lausitz 10.610,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS Kinderdorf Niederrhein,
Inkita / Familienzentrum
10.610,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS Kinderdorf Niederrhein,
Inkita / Familienzentrum
10.610,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
2.600,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
2.600,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
2.600,00 €
2021 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
2.600,00 €
2022 3002 / 68541
SOS Kinderdorf e.V., Renatastr. 77, 80639
München
44.064,38 €
2022 6092 / 89301 SOS-Kinderdorf e.V., 80639 München 18.000,00 €
2022 6092 / 68604 SOS Kinderdorf Niederrehein, 47533 Kleve 33.383,00 €
2022 2302 / 68776 Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. 3.982.638,74 €
2022 1704 / 68422
SOS-Kinderdorf e.V., Renatastr. 77, 80639
München
547.448,00 €
2022 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., "Gänseblümchen" Plötzkau 25.000,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., "Parkwichtel"
Beesenlaublingen
25.000,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., Kindertagesstätte Koblenzer
Str.
25.000,00 €
2022 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., Kita Wunderwelt 25.000,00 €
2022 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., Krippe am Banter Markt 25.000,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS Kinderdorf Niederrhein,
Kindertagesstätte und Familienzentrum
25.000,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS- Kinderdorf Stuttgart,
Kinder- und Stadtteilzentrum
25.000,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Familienzentrum
Farbkleckse
25.000,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Berlin,
Kindertagesstätte
25.000,00 €
2022 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Frankfurt 25.000,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Pfalz
Kindertagesstätte
25.000,00 €
2022 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kindervilla 25.000,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Pfalz
Kindertagesstätte
3.780,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
3.780,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
3.780,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
3.780,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
3.780,00 €
2022 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Lausitz 3.780,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS Kinderdorf Niederrhein,
Inkita / Familienzentrum
3.780,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS Kinderdorf Niederrhein,
Inkita / Familienzentrum
3.780,00 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
20.296,23 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
24.488,28 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
24.488,28 €
2022 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e.V., SOS-Kinderdorf Bernburg
Kinder-Jugend und Familienhilfen
24.488,28 €
2023 3002 / 68541
SOS Kinderdorf e.V., Renatastr. 77, 80639
München
44.161,85 €
2023 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., "Gänseblümchen" Plötzkau 12.498,00 €
2023 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., "Parkwichtel"
Beesenlaublingen
12.498,00 €
2023 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., Kindertagesstätte Koblenzer
Str.
12.498,00 €
2023 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., Kita Wunderwelt 12.498,00 €
2023 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., Krippe am Banter Markt 12.498,00 €
2023 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS Kinderdorf Niederrhein,
Kindertagesstätte und Familienzentrum
12.498,00 €
2023 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS- Kinderdorf Stuttgart,
Kinder- und Stadtteilzentrum
12.498,00 €
2023 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Familienzentrum
Farbkleckse
12.498,00 €
2023 1702 / 68402
SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Berlin,
Kindertagesstätte
12.498,00 €
2023 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kinderdorf Frankfurt 12.498,00 €
2023 1702 / 68402 SOS Kinderdorf e. V., SOS-Kindervilla 12.498,00 €
2022/2023 1702 / 684 01 SOS-Kinderdorf e.V. 245.717,00 €
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ISSN 0722-8333]