Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil II Nummer 38, S. 959 ff.) hat der Empfangsstaat mehrere Möglichkeiten, das entsandte diplomatische Personal nicht anzuerkennen (vgl. https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_online_db/ir_htm/frame_wued_18-04-1961.htm). Im Folgenden wird stets auf das Wiener Übereinkommen Bezug genommen, sofern nicht anders angegeben.
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Für die Ernennung einer neuen Botschafterin oder eines neuen Botschafters muss der Entsendestaat beim Empfangsstaat ein Agrément einholen. Der Empfangsstaat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er dieses Agrément erteilt. Wird das Agrément verweigert, so darf die Botschafterin oder der Botschafter den Posten nicht antreten. Durch eine Verweigerung des Agréments kann ein Empfangsstaat demnach grundsätzlich die Neubesetzung eines Leitungspostens erschweren oder sogar verhindern. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) sieht für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung vor. Vor dem Hintergrund der Reziprozität muss der Empfangsstaat damit rechnen, dass auch ihm ein Agrément für die Ernennung der eigenen Botschafterin oder des eigenen Botschafters verweigert werden kann.
Die Bundesregierung führt über die etwaige Verweigerung von Agréments keine Statistiken. Etwaige Fälle würden in den jeweiligen Personaleinzelakten der betroffenen Personen erfasst werden. Die Durchsicht der Personalakten von aktuellen und ehemaligen Botschafterinnen und Botschaftern würde einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten und könnte nicht im zeitlich vorgegebenen Rahmen realisiert werden, zumal wegen des angefragten Zeitraums ab 2017 auch Personalakten ehemaliger Angehöriger des Auswärtigen Amts durchgesehen werden müssten, die rechtlich und physisch im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Versorgungsbehörde zu verorten sind. Vor der Durchsicht müssten zudem die Namen aller aktuellen und ehemaligen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, die seit 2017 als Botschafterinnen und Botschafter aktiv oder vorgesehen waren, händisch ermittelt werden.
Zur näheren Darlegung des Aufwands sei auf die große Anzahl von durchzusehenden Personalakten verwiesen: Es müssten zunächst die über 1 600 Personalakten der Beschäftigten des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt ausgewertet werden. Wegen Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschiedene oder im Ruhestand befindliche ehemalige Angehörige des Auswärtigen Amts erhöhen diese Zahl der durchzusehenden Personalakten noch einmal erheblich. Wird für die Durchsicht einer Akte lediglich eine Zeit von konservativ angesetzten fünf Minuten veranschlagt, so ergibt sich bereits bei 1 600 auszuwertenden Akten ein Aufwand von über 130 Arbeitsstunden.
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Nach Artikel 9 Absatz 1 WÜD kann ein Empfangsstaat jederzeit ohne Angaben von Gründen dem Entsendestaat notifizieren, dass eine Diplomatin oder eine Diplomat Persona non grata ist und dieser Person eine angemessene Frist zur Ausreise setzen. Eine Person kann bereits vor der Einreise in den Empfangsstaat als „non grata“ erklärt werden. Eine Persona-non-grata-Erklärung setzt nicht ein Fehlverhalten der betreffenden Diplomatin oder des Diplomaten voraus und ist in das Ermessen des Empfangsstaates gestellt. In der Praxis wird auf eine derartige Erklärung zumeist mit einer reziproken Maßnahme des Entsendestaates reagiert, andere Abwehrmöglichkeiten bestehen gemäß WÜD nicht.
Die Bundesregierung führt über Persona-non-grata-Fälle keine Statistiken. Etwaige Fälle würden in den jeweiligen Personaleinzelakten der betroffenen Personen erfasst werden. Die Durchsicht der Personalakten würde einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten und könnte nicht im zeitlich vorgegebenen Rahmen realisiert werden, zumal wegen des angefragten Zeitraums ab 2017 auch Akten ehemaliger Angehöriger des Auswärtigen Amts durchgesehen werden müssten, die rechtlich und physisch im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Versorgungsbehörde zu verorten sind.
Zur näheren Darlegung des Aufwands sei auf die große Anzahl von durchzusehenden Personalakten verwiesen: Es müssten zunächst die über 6 200 Personalakten des gesamten Stammpersonals des Auswärtigen Amts ausgewertet werden. Zudem sind zu jedem Zeitpunkt rund 1 600 Angehörige anderer Ressorts zum Auswärtigen Amt abgeordnet oder versetzt; wegen der Rotation wären für den angefragten Zeitraum auch die Personalakten solcher Angehöriger anderer Ressorts auszuwerten, die bereits wieder zu ihrer Stammbehörde zurückgekehrt sind, wofür eine Vielzahl anderer Ressorts befasst werden müsste. Wegen Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschiedene oder im Ruhestand befindliche ehemalige Angehörige des Auswärtigen Amts und anderer Ressorts erhöhen diese Zahl der durchzusehenden Personalakten von rund 8 000 Personalakten noch einmal erheblich. Wird für die Durchsicht einer Akte lediglich eine Zeit von konservativ angesetzten fünf Minuten veranschlagt, so ergibt sich bereits bei 8 000 auszuwertenden Akten ein Aufwand von über 660 Arbeitsstunden. Das Zusammenführen der Zahlen sowie die Koordination der Rückläufe aus anderen Ressorts müsste noch zusätzlich zu diesem Aufwand hinzugerechnet werden.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind dem Auswärtigen Amt seit 2017 51 Fälle bekannt, in denen deutsche Diplomatinnen und Diplomaten zur „persona non grata“ erklärt wurden.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass nähere Angaben zu diesen Vorgängen nicht offen erfolgen können. Eine Offenlegung der angefragten, nach einzelnen Ländern aufgeschlüsselten Informationen würde sich negativ auf die außenpolitischen Belange Deutschlands auswirken. Eine mögliche Kenntnisnahme der Informationen durch andere Staaten hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle internationale Zusammenarbeit.
Die Antwort wird daher als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Das WÜD sieht in Artikel 11 Absatz 1 vor, dass der Empfangsstaat verlangen kann, dass der Personalbestand einer Botschaft „in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der bei ihm vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission für angemessen und normal hält“. Damit wird in der Regel der jeweilige Status quo als Maßstab angesehen, allerdings ergibt sich aus der Tatsache der bereits erfolgten Zulassung eines bestimmten Personalbestands aber kein Bestandsschutz, da sich die Umstände, die nach Artikel 11 Absatz 1 WÜD als Maßstab herangezogen werden können, ändern können. Auf dieser Grundlage verlangen manche Empfangsstaaten bei einer geplanten Aufstockung des Personalbestands einer Botschaft eine besondere Begründung für diesen Personalaufwuchs. Zu diesen Staaten zählt auch die Bundesrepublik Deutschland; u. a. im Wege der Reziprozität verlangen auch andere Staaten gegebenenfalls eine entsprechende Begründung.
Über die Aufstockung des Personals der Vertretungen anderer Staaten in der Bundesrepublik und der Aufstockung des Personals an deutschen Auslandsvertretungen wird keine gesonderte Statistik geführt.
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Der Artikel 11 Absatz 2 WÜD eröffnet dem jeweiligen Empfangsstaat, die in Artikel 11 Absatz 1 WÜD genannten Grenzen auch auf die Zulassungen von Bediensteten einer bestimmten Kategorie anzuwenden, das heißt, der Empfangsstaat kann die Zulassung dann verweigern, wenn sie seiner Ansicht nach den im Empfangsstaat herrschenden Gegebenheiten sowie den Bedürfnissen der betreffenden Mission nicht entspricht.
Zu den Kategorien von Bediensteten einer Mission gehören die in Artikel 1 Buchstabe a bis d WÜD genannten Kategorien, das heißt die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission. Darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Empfangsstaaten das ihnen in Artikel 11 Absatz 2 gewährte Recht ausüben, werden keine Statistiken geführt.
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet grundsätzlich nicht auf die Immunität ihrer diplomatischen Beschäftigten im Ausland.
Bei den russischen Raketenangriffen auf zivile Infrastruktur am 10. Oktober 2022 unter anderem auf Kiew wurde das Hochhaus, in dem sich die Visastelle der Deutschen Botschaft Kiew befindet, getroffen und auch die angemieteten Räumlichkeiten der Visastelle beschädigt. Die genaue Schadensermittlung dauert an. Die Bundesregierung hat die russischen Raketenangriffe auf zivile Ziele in der Ukraine, die zahlreiche Tote und Verletzte fordern, scharf verurteilt.
Es sind seit dem 24. Februar 2022 in der Ukraine keine entsandten oder lokal beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts verletzt worden; zu diesen zählen auch Angehörige anderer Ressorts, die im Sinne des § 13 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) zum Auswärtigen Amt zeitlich befristet abgeordnet oder versetzt sind.
Es wird keine zentrale Statistik über Angriffe auf Angehörige des Auswärtigen Amts oder anderer Bundesbehörden im Ausland geführt. Soweit solche Angriffe dienstlich relevant wären, würden diese in den jeweiligen Personaleinzelakten erfasst; die Durchsicht mehrerer tausend Personalakten allein im Auswärtigen Amt würde einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten und könnte nicht im zeitlich vorgegebenen Rahmen realisiert werden. Neben den oben bereits erwähnten Personalakten von entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssten zusätzlich die Personalakten von über 5 600 lokal Beschäftigten durchgesehen werden, die dezentral an den rund 230 Auslandsvertretungen tätig sind. Dazu kommt wegen des Anfragezeitraums auch noch eine große Anzahl ehemaliger lokal Beschäftigter, deren Personalakten auch durchgesehen werden müssten. Würde man von konservativ angesetzten 14 000 auszuwertenden Akten ausgehen, so käme man bei niedrig angesetzten fünf Minuten Bearbeitungszeit pro Akte auf über 1 000 Stunden Arbeitszeit. Das Zusammenführen der Zahlen sowie die Koordination der Rückläufe aus anderen Ressorts müsste noch zusätzlich zu diesem Aufwand hinzugerechnet werden.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind dem Auswärtigen Amt seit 2017 zwei Fälle bekannt, in denen Mitarbeitende des Auswärtigen Amts im Ausland physisch angegriffen wurden.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass nähere Angaben zu diesen Vorgängen nicht offen erfolgen können. Eine Offenlegung der angefragten, nach einzelnen Ländern aufgeschlüsselten Informationen würde sich negativ auf die außenpolitischen Belange Deutschlands auswirken. Eine mögliche Kenntnisnahme der Informationen durch andere Staaten hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle internationale Zusammenarbeit.
Die Antwort wird daher als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*