[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/5277 –
Fortgesetzte Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht
im Jahr 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Stand Ende Juni 2022 haben sich 301 524 vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 247 290 geduldet waren. Die
Zahl der Ausreisepflichtigen ist damit im ersten Halbjahr 2022 weiter um über
9 000 Personen gegenüber dem Vorjahr angestiegen (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/3614 und Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/1225). Abgeschoben wurden im ersten Halbjahr
2022 lediglich 6 198 Personen, was weitgehend dem Niveau des Jahres 2021
entspricht, in dem insgesamt 11 892 Personen abgeschoben wurden (vgl.
Antwort der Bundesregierung jeweils zu Frage 1 der Kleinen Anfragen auf
Bundestagsdrucksachen 20/3614 bzw. 20/1225). Auch im zweiten Halbjahr 2022
zeichnet sich nach vorläufigen Berichten keine Steigerung der
Abschiebezahlen ab, vielmehr sollen diese bei monatlich ca. 1 000 abgeschobenen Personen
stagnieren (
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus242732609/Migratio
n-Das-Ziel-der-Abschiebungen-droht-zerrieben-zu-werden.html).
Mit einer jährlichen Abschiebequote von – nach Berechnungen der
Fragesteller – ca. 4 Prozent der Ausreisepflichtigen bleibt Deutschland weit hinter den
Quoten anderer europäischer Staaten, wie z. B. der Schweiz, zurück, welche
im laufenden Jahr auf eine Rückführungsquote von 54 Prozent kommt (https://
www.nzz.ch/schweiz/deutschland-versagt-bei-der-abschiebung-von-asylbewer
bern-was-macht-die-schweiz-anders-ld.1717227?mktcid=smch&mktcval=twp
ost_2022-12-19). Auch im EU-Vergleich liegt die deutsche Abschiebequote
im laufenden Jahr bislang weit unter dem Durchschnittswert von 23,30
Prozent (
https://www.welt.de/politik/ausland/article242989161/Abgelehnte-Asylb
ewerber-EU-will-bei-Abschiebungen-Ernst-machen.html).
Mit den Gründen für die niedrige Abschiebe- und Rückkehrquote befasst sich
eine im Jahr 2020 erstellte Analyse der Deutschen Gesellschaft für
Auswärtige Politik (DGAP-Analyse Nummer 3, Mai 2020 „Deutsche Rückkehrpolitik
und Abschiebungen – Zehn Wege aus der Dauerkrise“). Darin konstatiert die
DGAP eine komplexe Zuständigkeitsverteilung zwischen den beteiligten
Bundes- und Landesbehörden, eine unpräzise Datenbasis u. a. im
Ausländerzentralregister (AZR), eine ungleichmäßige Qualität der Rückkehrberatung, ein
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5749
20. Wahlperiode 20.02.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 16. Februar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
„Drehtürphänomen“ bei den Überstellungen in andere europäische Staaten
gemäß der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) sowie eine für eine gezielte
Ursachenanalyse nicht hinreichend präzise und differenzierte Erfassung der
Gründe für das Scheitern von geplanten Abschiebungen (ebd., S. 13 ff.).
Letztgenannte Gründe waren beispielsweise 2019 in der Summe zu über
90 Prozent unter den kaum aussagekräftigen Rubriken „Stornierung“ (ca.
57 Prozent) und „nicht erfolgte Zuführung“ (36 Prozent) zusammengefasst
(DGAP ebd., S. 25). So bleibt nach Meinung der Fragesteller etwa ungeklärt,
wie viele geplante, aber gescheiterte Abschiebungen sich auf Personalmangel
bei den Abschiebebegleitern zurückführen lassen. In ihrer Studie verweist die
DGAP (ebd., S. 26) auf Berichte von teils monatelangen Wartezeiten auf diese
Abschiebebegleiter. Ebenso bleibt nach Ansicht der Fragesteller unklar, wie
viele Abschiebungen daran scheiterten, dass die Betroffenen sich ihrer
Abschiebung entzogen, indem sie am Tag der geplanten Abschiebung nicht
anzutreffen waren.
Ein weiteres zentrales Problemfeld ist die aus Sicht der Fragesteller
fortgesetzte Dysfunktionalität des Dublin-Systems. So sind im laufenden Jahr nur
9,8 Prozent aller Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) über Asylanträge dem Dublin-Verfahren zuzuordnen (vgl.
Monatsbericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge „Aktuelle Zahlen,
Ausgabe: Dezember 2022“, S. 11), obwohl bei Einreise über den Landweg
gemäß Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III-VO jedenfalls in der Regel der Staat der
Ersteinreise an der Außengrenze der EU – und damit nicht Deutschland – für
das Asylverfahren zuständig ist. 68 709 Übernahmeersuchen des BAMF an
andere Dublin-Staaten, von denen 36 219 eine Zustimmung erhielten,
mündeten im Laufe des Jahres 2022 in lediglich 4 158 tatsächlich erfolgte
Überstellungen (BAMF ebd., S. 10). Von diesen in andere Dublin-Staaten überstellten
Asylbewerbern reisen zudem nach Einschätzung der Fragesteller nicht wenige
unter Ausnutzung der nicht kontrollierten EU-Binnengrenzen zeitnah einfach
wieder nach Deutschland zurück („Drehtürphänomen“, vgl. DGAP ebd.,
S. 17). Vor Überstellungen nach Griechenland als einem der wichtigsten
Länder der Ersteinreise wird nach Wiederaufnahme des Dublin-Verfahrens seit
2017 in jedem Fall eine individuelle Zusicherung bezüglich Aufnahme und
Unterkunft sowie Durchführung des Asylverfahrens gemäß EU-Standard
erbeten (Antwort zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 20/3614).
Für die nationale Ebene unterbreitet die DGAP (ebd., S. 37 ff.) als
Verbesserungsvorschlag u. a. eine stärkere Verlagerung des Rückkehrprozesses auf die
Bundesebene, indem künftig nur noch ein einziger Akteur bei der
Passersatzbeschaffung gegenüber den Herkunftsstaaten auftritt und langfristig das
BAMF zur zentralen Ausländerbehörde des Bundes und die Bundespolizei zur
zentralen Vollzugsbehörde für Rückführungen ausgebaut werden.
Eine konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht gewinnt aus Sicht der
Fragesteller angesichts des erheblichen Anstiegs der Erstanträge auf Asyl im
Lauf deszweiten Halbjahrs 2022 weiter an Dringlichkeit: Belief sich deren
Zahl im Juli 2022 noch auf 13 204 Anträge, waren es im November 2022 mit
29 383 Anträgen bereits mehr als doppelt so viele (BAMF ebd., S. 6).
Erstmals seit 2016 liegt die Zahl der Erstanträge im Gesamtjahr mit knapp
218 000 wieder deutlich über 200 000 und erreicht den dritthöchsten Wert seit
1995 (BAMF ebd., S. 6). Unter Einbeziehung der Kriegsflüchtlinge aus der
Ukraine war 2022 das Jahr mit der stärksten Zuwanderung von
Schutzsuchenden seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland (
https://www.welt.de/politi
k/deutschland/plus243145835/Migration-Asylzuwanderung-nach-Deutschlan
d-auf-hoechstem-Stand-seit-2016.html?source=puerto-reco-2_ABC-V17.4.B_
test). Der Innenminister des Freistaats Sachsen, Armin Schuster, sieht für den
Fall des Verlusts einer auch Abschiebungen einschließenden Balance in der
Asylpolitik das deutsche Asylsystem „immer mehr in Auflösung begriffen“
(
https://exxpress.at/asylkrise-nun-schlagen-auch-deutsche-politiker-alarm-un
d-fordern-eu-reformen/).
1. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2022 bundesweit abgeschoben worden
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Zeitraum von 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022 12 945 Personen abgeschoben worden. Die
monatsweisen Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
2022 Anzahl abgeschobener Personen
Gesamt 12 945
Januar 933
Februar 1 131
März 1 125
April 1 093
Mai 1 088
Juni 843
Juli 1 081
August 994
September 1 306
Oktober 1 026
November 1 381
Dezember 944
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im Jahr 2022 auf die einzelnen
Bundesländer und die Bundespolizei?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl abgeschobener Personen 2022
Gesamt 12 945
Land bzw. Bundespolizei als Veranlasser der Maßnahme
Baden-Württemberg 1 650
Bayern 2 046
Berlin 890
Brandenburg 167
Bremen 28
Hamburg 379
Hessen 1 018
Mecklenburg-Vorpommern 158
Niedersachsen 789
Nordrhein-Westfalen 3 118
Rheinland-Pfalz 576
Saarland 122
Sachsen 565
Sachsen-Anhalt 345
Schleswig-Holstein 385
Thüringen 238
Bundespolizei 471
3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb dieses Zeitraums
freiwillig (unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
Im Jahr 2022 sind gemäß der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei
(PES) nach derzeitigem Stand 26 545 ausreisepflichtige Personen freiwillig
ausgereist. Da die Grenzübertrittsbescheinigungen postalisch versandt werden,
liegen noch nicht alle Meldungen vor, daher sind die Zahlen für das Jahr 2022
noch nicht abschließend.
4. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im Jahr 2022 Fördermittel zur
Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des Bundes
und/oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder
erhalten?
Bei der Datenerhebung zu Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen des
Bundes erfolgt nicht immer eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus bezogen
auf ausreisende Personen im Sinne der Fragestellung. Dies erfolgt im Falle der
Reintegrationsprogramme URA (Albanisch für Brücke) Kosovo, der
Brückenkomponente Albanien und dem European Return and Reintegration Network
(ERRIN) konkret vor dem Hintergrund, dass sowohl freiwillig ausreisende als
auch rückgeführte Personen zur Zielgruppe der Programme gehören. Im Falle
des Joint Reintegration Services-(JRS)-Programms ist die Ausreisepflicht eine
der Fördervoraussetzungen.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/-
projekten teilnehmen können.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter zehn
Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zu ermöglichen.
Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise
REAG/GARP
Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP
(Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/
Government Assisted Repatriation Programme) können differenziert nach dem
Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit nicht zwingend nur
ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus erfassungstechnischen Gründen nur
die von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bereitgestellten
nachfolgenden Informationen zum Aufenthaltsstatus abgebildet werden.
Ausreisen REAG/GARP 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022*
Personenkreis Anzahl
Aufenthaltsgestattung 2 585
Einreise über Flughafen k. A.
Aufenthaltserlaubnis 162
Duldung 2 574
Ausreisepflichtig ohne Duldung 2 018
Ehegatten, Kinder 11
Folgeantrag, Zweitantrag 76
Ausreisen REAG/GARP 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022*
Personenkreis Anzahl
anerkannt Asylberechtigt,
Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz
65
Völkerrechtliche Gründe 45
Familiennachzug 18
Opfer von Zwangsprostitution,
Menschenhandel
k. A.
Nichtukrainische
Drittstaatsangehörige aus der Ukraine
313
Gesamt 7 877
* Vorläufige Zahlen, Stand: 13. Januar 2023, Quelle: IOM.
Refinanzierung
Freiwillige Ausreisen nach Syrien, Eritrea, Jemen, Libyen und Afghanistan
werden aktuell aufgrund der Sicherheitslage und interner Regelungen der IOM
nicht über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP abgewickelt. Es besteht
die Möglichkeit der Refinanzierung freiwilliger Ausreisen über das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) analog dem REAG/GARP-Programm.
Das BAMF unterstützt die Länder finanziell bei der Durchführung von
freiwilligen Ausreisen in diese Zielländer. Die Ausreisen werden von den Ländern
organisiert. Das BAMF refinanziert anteilig im Nachgang der freiwilligen
Ausreise die durch die Länder verauslagten Kosten. Im Jahr 2022 sind 173
Personen in die o. g. Zielländer ausgereist, deren freiwillige Ausreise anteilig durch
das BAMF refinanziert wurde. Es handelt sich um vorläufige Zahlen.
Länderprogramme
Belastbare Daten zu den Länderprogrammen im Sinne der Anfrage liegen der
Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/3130 verwiesen.
Programme zur Förderung der Reintegration
Rückkehrvorbereitende und reintegrationsvorbereitende Maßnahmen
Bei den Teilnehmenden der Rückkehrvorbereitenden Maßnahme (RkVM) wird
keine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
Teilnahmeberechtigt an der Maßnahme sind ausreisepflichtige und nicht ausreisepflichtige
Drittstaatsangehörige. Im Jahr 2022 haben 277 Personen an der Maßnahme in
Deutschland teilgenommen. Davon sind 198 Personen ausgereist (Quelle:
BAMF).
An einer Reintegrationsvorbereitenden Maßnahme (RVM) haben 526 Personen,
davon 105 Frauen, im Jahr 2022 teilgenommen (Datenquelle: Deutsche
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH).
StarthilfePlus
Zu Reintegrationsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms StarthilfePlus
können differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit
nicht zwingend nur ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus
erfassungstechnischen Gründen nur die von der IOM bereitgestellten nachfolgenden
Informationen zum Aufenthaltsstatus abgebildet werden.
Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig Rückkehrende.
Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-Förderung.
Ausreisen StarthilfePlus 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022*
Personenkreis Anzahl
Aufenthaltsgestattung 1 184
Einreise über Flughafen k. A.
Aufenthaltserlaubnis 92
Duldung 1 388
Ausreisepflicht ohne Duldung 688
Ehegatten, Kinder k. A.
Folgeantrag, Zweitantrag k. A.
Anerkannt Asylberechtigt,
Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz
59
Völkerrechtliche Gründe 26
Familiennachzug 18
Opfer von Zwangsprostitution,
Menschenhandel
k. A.
Nichtukrainische
Drittstaatsangehörige aus der Ukraine
253
Gesamt 3 723
* Vorläufige Zahlen, Stand: 13. Januar 2023, Quelle: IOM
URA Kosovo
Förderungen URA Kosovo 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022*
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 36
Rückgeführte Personen 99
Gesamt 135
* Vorläufige Zahlen, Stand: 25. Januar 2023, Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit.
Brückenkomponente Albanien
Förderungen Brückenkomponente Albanien
1. Januar 2022 bis 30. November 2022*
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 818
Rückgeführte Personen 135
Gesamt 953
* Vorläufige Zahlen, Stand: 25. Januar 2023, Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit.
ERRIN
Förderungen ERRIN 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022*
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 714
Rückgeführte Personen 106
Gesamt 820
* Vorläufige Zahlen, Stand: 25. Januar 2023, Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
JRS (Joint Reintegration Services)
Im Rahmen des JRS wurden im Jahr 2022 insgesamt 359 Förderanträge für 528
Personen bewilligt (vorläufige Zahlen, Stand: 25. Januar 2023), Quelle: BAMF.
Engagements des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ)
Im Rahmen des Engagements des BMZ zu freiwilliger Rückkehr und
nachhaltiger Reintegration wurden im Zeitraum Januar bis November 2022 in zwölf
Partnerländern insgesamt knapp 272 000 individuelle Fördermaßnahmen
umgesetzt, die sich sowohl an Rückkehrende aus Deutschland und Drittländern als
auch an die lokale Bevölkerung richten. Davon wurden knapp 45 500
Fördermaßnahmen von Rückkehrenden aus Deutschland und Drittländern für eine
soziale und wirtschaftliche Reintegration lokal in Anspruch genommen. Bei
diesen Rückkehrenden handelte es sich um freiwillig und nichtfreiwillig
ausgereiste Personen. Eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus wird nicht
vorgenommen. Das BMZ fördert nicht die Rückkehr selbst.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/-
projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die Zählweisen der
Förderprogramme/-projekte. Beim Engagement des BMZ wird nach Maßnahmen
aufgeschlüsselt. Bei den anderen aufgelisteten Programmen bzw. Projekten wird
nach der Förderung pro Person aufgeschlüsselt. Diese Förderungen können
mehrere Maßnahmen beinhalten.
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-VO in
andere Dublin-Staaten überführt worden?
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung),
wurden im Jahr 2022 insgesamt 4 158 Personen in den zuständigen Mitgliedstaat
überstellt.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2022 8 702 Personen in ihre
Herkunftsländer abgeschoben worden.
6. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
Die Angaben zur Beantwortung der Frage 6 sind in einer Tabelle zu
abgeschobenen Ausländern nach Nationalitäten aufgelistet, welche aufgrund des
Umfangs als separate Anlage* beigefügt ist.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5749 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden?
Im Jahr 2022 wurden 5 026 ausländische Staatsangehörige mit Charterflügen
abgeschoben.
a) Wie viele Charterflüge zwecks Abschiebung sind im Jahr 2022 nach
Kenntnis der Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt
worden?
Im Jahr 2022 sind unter Beteiligung der Bundespolizei 158 Charterflüge von
Deutschland aus durchgeführt worden.
b) Welche waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Zielländer
dieser Charterflüge?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Zielländer Charterflüge
Ägypten
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Bangladesch
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Gambia
Georgien
Ghana
Griechenland
Kenia
Demokratische Republik Kongo
Kosovo
Libanon
Republik Moldau
Montenegro
Nigeria
Nordmazedonien
Pakistan
Rumänien
Russische Föderation
Schweden
Serbien
Slowenien
Spanien
Türkei
Tunesien
Vietnam
c) Zu welchem Prozentsatz waren nach Kenntnis der Bundesregierung
die für Abzuschiebende zur Verfügung stehenden Plätze
durchschnittlich auf den Charterflügen belegt?
Die durchschnittliche prozentuale Auslastung der Charterflüge lag im
Kalenderjahr 2022, im Verhältnis zu den für rückzuführende Personen zur Verfügung
stehenden Sitzplätzen, bei 73,53 Prozent.
8. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im Jahr 2022 abgeschoben wurden, haben sich vor der
Abschiebung durchschnittlich rund 33 Monate in Deutschland aufgehalten.
9. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
31. Dezember 2022 in Deutschland aufgehalten?
Wie viele davon sind geduldet, und bei wie vielen davon war im
Ausländerzentralregister ein abgelehnter Asylantrag gespeichert?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) haben sich zum Stichtag
31. Dezember 2022 304 308 vollziehbar ausreisepflichtige Personen in
Deutschland aufgehalten. Darunter waren 211 861 Personen, bei denen im AZR
ein abgelehnter Asylantrag gespeichert war. 248 145 der Ausreisepflichtigen
waren geduldet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht
ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG), und damit ggf.
längere Zeit zurückliegen kann. Umgekehrt bedeutet allein die Speicherung
eines abgelehnten Asylantrags im AZR aber nicht, dass die betroffene Person
etwa zwingend ausreisepflichtig sein müsste. Der weit überwiegende Teil hat
inzwischen ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32579
verwiesen.
10. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte die absolute Zahl und den Prozentsatz,
welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige Anteil in Prozent
Irak 35 234 11,6
Afghanistan 24 050 7,9
Nigeria 17 209 5,7
Russische Föderation 16 018 5,3
Iran 11 948 3,9
Türkei 11 833 3,9
Serbien 11 099 3,6
Syrien 9 215 3,0
Pakistan 8 438 2,8
Ungeklärt 8 270 2,7
Albanien 7 707 2,5
Ausreisepflichtige Anteil in Prozent
Georgien 7 225 2,4
Nordmazedonien 7 057 2,3
Libanon 6 869 2,3
Gambia 6 535 2,1
11. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach 0 bis
zwei Jahren; zwei bis vier Jahren; vier bis sechs Jahren und mehr als
sechs Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige insgesamt
(Aufenthalt seit letzter Einreise)
304 308
Aufenthaltsdauer sechs Jahren und mehr 130 329
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahren 51 334
Aufenthalt ab zwei Jahren bis unter vier Jahren 50 516
Aufenthalt bis unter zwei Jahren 71 194
Aufenthaltsdauer unbekannt 935
12. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung zum 31. Dezember 2022 in Deutschland
aufgehalten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind zum Stichtag 31. Dezember 2022 im
AZR 925 261 Personen mit einem abgelehnten Asylantrag erfasst.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags
im AZR nicht bedeutet, dass die betroffenen Personen ausreisepflichtig sein
müssen. Der weit überwiegende Teil der Betroffenen hat inzwischen ein
befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben, da die zugrunde liegende
Asylentscheidung unter Umständen viele Jahre zurückliegen kann und der
Ausländer zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben
hat.
13. Wie viele Ausländer hatten Ende 2022 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)?
Welches sind die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte
jeweils die absolute Zahl und den prozentualen Anteil angeben)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 25 408 Personen mit einer
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst.
Die Hauptstaatsangehörigkeiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Anzahl Personen mit ungeklärter Identität
gemäß § 60b AufenthG
Anteil an allen Geduldeten
mit ungeklärter Identität
in Prozent
Nigeria 2 373 9,3
Iran 1 896 7,5
Indien 1 745 6,9
Pakistan 1 511 5,9
Ungeklärt 1 480 5,8
Libanon 1 296 5,1
Gambia 1 196 4,7
Russische Föderation 1 034 4,1
Äthiopien 941 3,7
Guinea 783 3,1
14. Wie viele geplante Abschiebungen sind im Jahr 2022
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich nach
Kenntnis der Bundesregierung die gescheiterten Abschiebungen auf die
Bundesländer, und welche Gründe für das Scheitern der Abschiebungen
wurden statistisch erfasst?
Nach Kenntnissen der Bundesregierung sind im Jahr 2022 23 377
Abschiebungen vor oder nach Übergabe der Person an die Bundespolizei nicht vollzogen
worden. Weitere Angaben im Sinn der Fragestellung können den
nachfolgenden Übersichten entnommen werden.
Gescheiterte Abschiebungen 2022 vor Übergabe
an BPOL
nach Übergabe
an BPOL
Gesamt 22 408 929
Land bzw. Bundespolizei als Veranlasser der Maßnahme
Baden-Württemberg 1 843 158
Bayern 3 023 133
Berlin 7 064 31
Brandenburg 250 2
Bremen 7 2
Hamburg 602 36
Hessen 645 82
Mecklenburg-Vorpommern 288 26
Niedersachsen 1 461 72
Nordrhein-Westfalen 3 139 200
Rheinland-Pfalz 653 61
Saarland 90 1
Sachsen 1 344 35
Sachsen-Anhalt 679 24
Schleswig-Holstein 869 47
Gescheiterte Abschiebungen 2022 vor Übergabe
an BPOL
nach Übergabe
an BPOL
Thüringen 409 13
Bundespolizei (BPOL) 42 6
Gescheiterte Abschiebungen 2022 Vor Übergabe
an BPOL
Nach Übergabe
an BPOL
Gesamt 22 408 929
Scheiterungsgründe
aktiver Widerstand 32
aus medizinischen Gründen 90
Beförderungsverweigerung
Luftverkehrsgesellschaft/
Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän
206
den Flug/die Schiffspassage betreffende
Gründe
52
fehlende
Durchbeförderungsbewilligung
1
fehlendes Begleitpersonal* 18
fehlendes/ungültiges
Heimreisedokument
6
Flucht, Fluchtversuch 2
nicht erfolgte Zuführung 6 971
passiver Widerstand 224
Rechtsmittel 43
Scheitern während Transitaufenthalt 10
Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid
bzw. Suizidversuch
7
sonstige Gründe 360 81
Stornierung des Ersuchens 15 075
Übernahmeverweigerung BPOL 145
Übernahmeverweigerung durch staatl.
Begleitpersonal
8
Übernahmeverweigerung im Zielstaat 4
verspätete Zuführung 2
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welches die
konkreten Gründe des Scheiterns von geplanten Abschiebungen sind, die in
der Statistik als „storniert“ bzw. unter „sonstigen Gründen“ erfasst
werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn nein, wieso werden diese Gründe nicht näher aufgeschlüsselt, um
deren Analyse und gezielte Behebung zu ermöglichen, sieht die
Bundesregierung die Notwendigkeit, insoweit eine detailliertere statistische
Erfassung vorzunehmen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welches die
konkreten Gründe des Scheiterns von geplanten Abschiebungen sind, die in der
Statistik als „storniert“ (Stornierung des Ersuchens) oder als sonstige Gründe
erfasst werden. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen liegen im Zuständigkeitsbe-
* Umfasst Begleitpersonal der Bundespolizei, Begleitpersonen von Landesbehörden in Deutschland, staatliches
Begleitpersonal des Zielstaates sowie privates Begleitpersonal der Fluggesellschaften (nur bei bestimmten Fluggesellschaften).
Eine weitergehende Aufschlüsselung der Zahl ist nicht möglich. Einschlägig bei kurzfristiger Notwendigkeit eine
ursprünglich unbegleitete Maßnahme, wegen Verhalten des Betroffenen begleiten zu müssen.
reich der Länder. Zu möglichen Auswertungen oder ob die Landesbehörden die
Gründe erfassen, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele geplante
Abschiebungen im Jahr 2022 daran gescheitert sind, dass die
Abzuschiebenden am Abschiebetermin nicht anzutreffen bzw. untergetaucht waren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Zuführung und
damit die Abholung der Rückzuführenden liegt im Zuständigkeitsbereich der
Länder.
17. a) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, von wem, und in
welchem Umfang Termin und Ort geplanter Chartermaßnahmen
vorab durchgestochen und publiziert werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, woher Webseiten wie
beispielsweise
https://noborderassembly.blackblogs.org/deportation-
alarm/ ihre Informationen beziehen?
Bekannt ist, dass auf der Webseite
https://noborderassembly.blackblogs.org/dep
ortation-alarm/ Verlinkungen zu Antworten der Bundesregierung auf Anfragen
der Fraktion DIE LINKE. sind. Die Antworten der Bundesregierung sind frei
zugänglich und im Internet frei verfügbar. Konkrete Angaben zu zukünftigen
Rückführungsterminen, soweit sie der Bundesregierung überhaupt bekannt
sind, werden nicht veröffentlicht.
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, Konsequenzen daraus zu ziehen,
dass auf dieser aus Sicht der Fragesteller der Verhinderung von
rechtmäßigen Abschiebungen dienenden Webseite Antworten der
Bundesregierung auf Kleine Anfragen als Informationsgrundlage verlinkt
werden?
Die Verlinkung von Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische
Anfragen, stellt keinen Verstoß dar, da die Antworten auf Veröffentlichung
angelegt sind. Die Geheimhaltungs- und sonstigen Schutzinteressen werden im
Rahmen des Parlamentarischen Fragerechts gegebenenfalls durch eingestufte
Übermittlung der Antwort oder durch Totalverweigerung gewahrt, indem Teile der
Antwort als Verschlusssache eingestuft werden.
d) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung rechtliche Maßnahmen
gegen das Betreiben solcher Webseiten möglich und bereits ergriffen
worden?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind rechtliche Maßnahmen gegen
das Betreiben solcher Webseiten nicht möglich.
18. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren
strafrechtliche Ermittlungs- oder dienstrechtliche Disziplinarverfahren
gegen Behördenmitarbeiter, welche möglicherweise Informationen über
Chartermaßnahmen unbefugt weitergegeben haben?
Wenn der Bundesregierung dazu Erkenntnisse vorliegen und es solche
Verfahren gab, in welchem Umfang?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich
diese auf die Bundesländer?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es aktuell 786 Abschiebungs- und
Ausreisegewahrsamsplätze. Diese verteilen sich auf die Länder wie folgt.
Länder Plätze
Baden- Württemberg 51
Bayern 284
Bremen 13
Berlin 10
Niedersachsen 48
Nordrhein-Westfalen 175
Rheinland- Pfalz 40
Sachsen 58
Hessen 80
Schleswig-Holstein (Gemeinschaftseinrichtung auch für
Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern)
27
Gesamt 786
20. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im Jahr 2022 seitens eines Bundeslandes oder
der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder
Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein
solcher vermittelt werden?
Von den Ländern und der Bundespolizei sind im Jahr 2022 426 Anfragen zur
Vermittlung eines Haftplatzes gestellt worden, davon konnten 314 Plätze
vermittelt werden.
21. Für wie viele Ausländer war im Jahr 2022 im AZR eine Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfasst?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 115 917 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2022 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst
wurde.
Bei 44 064 Personen wurde im Jahr 2022 eine Ausschreibung zur Festnahme
erfasst.
22. Ist das Ziel, die Zahl der Bundespolizisten mit der Zusatzausbildung
„Personalbegleiter Luft“ bis Jahresende auf 2 000 zu erhöhen (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3614), erreicht worden?
Das Ziel im Sinne der Fragestellung wurde Ende des Jahres 2022 erreicht.
23. Trifft es zu, dass es teils monatelange Wartezeiten gibt, ehe
Personalbegleiter Luft für geplante Abschiebungen zur Verfügung stehen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung trifft dies nicht zu. Die Bundespolizei
verfügt über eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personenbegleiter Luft, um
die an sie gestellten Ersuchen zu begleiten.
a) Wie lange dauert es durchschnittlich ab der Anforderung der
Personalbegleiter für eine Abschiebung, bis diese zur Verfügung stehen?
Die Verfügbarkeit von Polizeibeamten der Bundespolizei mit der Qualifikation
zum Personenbegleiter Luft ist in der Praxis kein Aspekt, der sich auf die
Durchführbarkeit von Rückführungen auswirkt. Die Polizeibeamten der
Bundespolizei stehen zeitgerecht im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
b) Hat die Bundesregierung die Rechtsfrage geprüft, ob es rechtlich
zulässig ist, dass auch Landesbeamte mit der entsprechenden
Zusatzausbildung die Funktion des Personalbegleiters Luft wahrnehmen
und die Bundesbeamten unterstützen, und wenn ja, zu welchem
Ergebnis ist sie gelangt?
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit
der Länder. Die Bundespolizei ist nach § 71 Absatz 3 AufenthG für die
Begleitung der Rückführung neben derjenigen der Länder zuständig. Somit können
die Länder immer ihre Rückzuführenden begleiten. Auch ist eine Unterstützung
der Länder bei Bundesmaßnahmen möglich.
c) In welchem Umfang stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
solche Landesbeamten zur Verfügung?
Über die personelle Verfügbarkeit von Landesbeamten mit der Funktion
Personenbegleiter Luft liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Angaben
zum Bereich der Polizeien der Länder obliegen den jeweils zuständigen
Landesregierungen.
24. An wie vielen von Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen (frontex-led
return operation) hat sich Deutschland im Jahr 2022 beteiligt, und ist ein
verstärkter Rückgriff auf solche Maßnahmen
Deutschland hat sich bisher an zwei durch die Europäische Agentur für die
Grenz- und Küstenwache (Frontex) organisierten Chartermaßnahmen beteiligt.
a) geplant und
Eine Beteiligung Deutschlands wird einzelfallbezogen geprüft und orientiert
sich an dem jeweiligen Angebot der Europäischen Agentur für die Grenz- und
Küstenwache und an dem Bedarf der ausreisepflichtigen Ausländer der Länder.
b) geeignet,
Deutschland personell bezüglich der benötigten Personalbegleiter Luft zu
entlasten?
Eine personelle Entlastung ist bei einer entsprechenden Beteiligung nicht
gegeben. Auch bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
organisierten und durchgeführten Chartermaßnahmen sind deutsche
Personenbegleiter Luft zur Begleitung von aus Deutschland rückzuführender Personen
eingesetzt.
25. a) Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland der „Mangel
an substantiellen und nachhaltigen Verbesserungen“ bei der
Zusammenarbeit mit Gambia (vgl.
https://www.consilium.europa.eu/de/pres
s/press-releases/2022/12/08/the-gambia-council-increases-the-visa-fe
e-due-to-lack-of-cooperation-on-readmission/) trotz des Einsatzes
des sogenannten Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 des
Visakodex ab Ende 2021 gezeigt?
Der in der Frage referenzierte Durchführungsbeschluss des Rates vom 8.
Dezember 2022 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf
Gambia beruht auf einem Vorschlag der Europäischen Kommission, den diese
dem Rat gemäß Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes vorgelegt hat und laut
dem bislang keine erheblichen und nachhaltigen Fortschritte hinsichtlich der
dort genannten Indikatoren erzielt worden seien. Die Begründung für den vom
Rat verabschiedeten Durchführungsbeschluss gibt insofern eine
gesamteuropäische Perspektive wieder.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Frage 25a in Bezug auf die
bilaterale Rückkehrkooperation mit Gambia aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen kann, da das Offenlegen streitiger Verfahrensfragen oder
Verhaltensweisen zu einer Verschlechterung des bilateralen Verhältnisses zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Herkunftsland Gambia führen kann,
was dessen Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der
bilateralen Rückkehrkooperation verringern und somit nachteilig für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder sein kann. Unter Abwägung mit
der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts werden die Informationen als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen
Bundestag mit separater Anlage* übermittelt.
b) Lässt Gambia weiterhin Charterflüge zwecks Rückführungen zu?
Nach Kenntnis der Bundesregierung lässt Gambia Charterflüge für
Rückführungsmaßnahmen zu.
c) Wie viele gambische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2022 aus Deutschland nach Gambia
zurückgeführt werden, und wie viele davon in Charterflügen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Jahr 2022 154 gambische
Staatsangehörige auf dem Luftweg von Deutschland in ihr Heimatland
zurückgeführt. Von diesen wurden 74 Personen mittels Charterflügen nach Gambia
begleitet.
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende
2022 in Deutschland aufgehalten?
Zum 31. Dezember 2022 haben sich laut AZR 6 535 (vollziehbar)
ausreisepflichtige gambische Staatsangehörige in Deutschland aufgehalten.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
e) Erachtet die Bundesregierung die von der EU beschlossene
Erhöhung der Visagebühren für Gambier von 80 Euro auf 120 Euro (vgl.
EU-Ratsmitteilung vom 8. Dezember 2022, Frage 25a) für
ausreichend, um eine bessere Kooperation Gambias bei der Rücknahme
seiner Staatsbürger zu erreichen?
Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Erhöhung
der Visumgebühren für gambische Staatsangehörige ist gemäß Artikel 3 am
Tag seiner Bekanntgabe wirksam geworden. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich
die Wirkung dieser Maßnahme auf die Rückkehrkooperation mit Gambia
jedoch nicht abschließend beurteilen.
26. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende 2022 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
Ausweislich des AZR waren zum 31. Dezember 2022 in Deutschland 248 145
geduldete Personen aufhältig. Weitere Angaben können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Duldungsgrund Anzahl der
aufhältigen
ausreisepflichtigen
Ausländer
Anteil in
Prozent
Duldungsgründe Gesamt 248 145 100
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt
81 357 32,8
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 367 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 4
i. V. m. Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige
ledige Kinder) erteilt
73 0,0
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
207 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente
65 546 26,4
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
10 367 4,2
Duldung nach § 60a Absatz 2
Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c
Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Anspruch)
6 167 2,5
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG Abschiebungshindernisse
nach § 60 Absatz 1 bis 5, 7 AufenthG
erteilt
7 319 2,9
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a
AufenthG erteilt
2 287 0,9
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG fehlendes, aber erforderliches
Einvernehmen einer Stelle nach § 72
Absatz 4 AufenthG erteilt
37 0,0
Duldungsgrund Anzahl der
aufhältigen
ausreisepflichtigen
Ausländer
Anteil in
Prozent
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 4
i. V. m. Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
173 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG, weil konkrete Maßnahmen
zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen,
erteilt
3 838 1,5
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbindung mit § 60c
Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach
weiterem Ausbildungsplatz) erteilt
116 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4
AufenthG (Verfahren nach § 85a) erteilt
123 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 1
AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Beschäftigter)
4 277 1,7
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG bei Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO* erteilt
281 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2
Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c
Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Ermessen)
644 0,3
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag
gemäß § 123 VwGO erteilt
152 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG bei fehlendem Absehen von
einer Vollstreckung nach § 456a StPO**
erteilt
76 0,0
Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 3 212 1,3
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags
erteilt
5 357 2,2
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 1
AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt
826 0,3
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 2
AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, minderjährige ledige
Kinder) erteilt
277 0,1
* Verwaltungsgerichtsordnung
** Strafprozessordnung
Duldungsgrund Anzahl der
aufhältigen
ausreisepflichtigen
Ausländer
Anteil in
Prozent
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG aufgrund familiärer
Bindungen erteilt
24 781 10,0
Duldung nach § 60b Absatz 1 AufenthG
(Duldung für Personen mit ungeklärter
Identität) erteilt
25 408 10,2
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 4
AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Ermessen, Beschäftigter)
198 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG aus medizinischen Gründen
erteilt
2 855 1,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 6 Satz 2
AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Ausbildungsabschluss) erteilt
104 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4
AufenthG erteilt (Altfall)
158 0,1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 13
AufenthG erteilt (Altfall)
4 0,00
Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
1 340 0,5
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG (Altfall)
218 0,1
27. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im Jahr
2022 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß
§ 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle
konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht werden?
Im Jahr 2022 wurden 5 780 Amtshilfeersuchen eingereicht. Im genannten
Zeitraum wurden in 1 416 Fällen Passersatzpapiere ausgestellt. In weiteren 766
Fällen wurde eine verbindliche Ausstellung von Passersatzpapieren durch die
ausländischen Vertretungen zugesagt. Die rechnerische Quote dieser Zusagen
an den hier genannten Ersuchen liegt bei 38 Prozent. Allerdings ist hierbei zu
berücksichtigen, dass die Stellung von Amtshilfeersuchen durch die Länder
und die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die Auslandsvertretungen
nicht zwingend im selben Bezugszeitraum erfolgen. Die oben genannte Zahl
der ausgestellten Passersatzpapiere sowie Zusagen zur Ausstellung von
Passersatzpapieren schließt auch Amtshilfeersuchen ein, die vor dem
Bezugszeitraum gestellt wurden.
28. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im Jahr 2022 an,
über keine Identitätspapiere zu verfügen?
Im Jahr 2022 verfügten etwa 58 Prozent der negativ beschiedenen
Asylerstantragstellenden ab 18 Jahren über keine Identitätspapiere.
29. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im Jahr 2022 einen Erstantrag in
Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC(European
Dactyloscopy)-Verordnung (603/2013/EU) erfasst?
Wie hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren Antrag im
Jahr 2022 abgelehnt wurde?
Im Jahr 2022 betrug der Anteil der Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren, bei
denen ein Eurodac-Treffer verzeichnet wurde, etwa 33 Prozent.
Der entsprechende Anteil von Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren mit
Eurodac-Treffer, deren Antrag im Jahr 2022 abgelehnt wurde, betrug etwa 37
Prozent.
30. Welche sind nach Erkenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür,
dass nur knapp 10 Prozent der beim BAMF getroffenen
Asylentscheidungen dem Dublin-Verfahren zuzuordnen sind (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), obwohl nach der Dublin-III-VO jedenfalls im Regelfall
eine Zuständigkeit des Staates der Ersteinreise besteht?
Ein Dublin-Verfahren wird eingeleitet, wenn Beweise oder Indizien gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 112/2014, Anhang II Verzeichnis A
bzw. B, vorliegen, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz begründen können. Eine
Entscheidung nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes (AsylG) kann
jedoch nur ergehen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat dem Übernahmeersuchen
zustimmt.
31. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2022 bezüglich Griechenlands?
Wie oft gab Griechenland die erbetene individuelle Zusicherung (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) ab, und wie oft nicht?
Die Antwort zu Frage 31 kann der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden.
Jahr 2022 Übernahmeersuchen
an die Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
an MS
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an MS
Übernahmeersuchen
an D
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an D
Griechenland 9 166 58 0 339 180 212
Im Jahr 2022 erteilten die griechischen Behörden keine individuelle
Zusicherung im Sinne der Fragestellung.
32. Weshalb wird von Griechenland die individuelle Zusicherung der
Einhaltung von Standards erbeten, zu deren Beachtung Griechenland gemäß
der Asylverfahrens- (2013/32/EU) und Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU)
der EU ohnedies verpflichtet ist?
Gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016
nahm das BAMF am 15. März 2017 das Dublin-Verfahren mit Griechenland
wieder auf.
Nach Maßgabe der Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten vor einer
Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland eng mit Griechenland
zusammenarbeiten, damit gewährleistet ist, dass die zu überstellenden Personen in
Griechenland im Einklang mit dem EU-Recht behandelt werden. Dies umfasst das
Einholen einer individuellen Zusicherung dahingehend, dass die zu
überstellende Person gemäß der Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihr Antrag nach
Maßgabe der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet wird.
33. Wie viele Personen haben 2022 in Deutschland Asyl beantragt,
a) denen nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor bereits in
Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden oder
Im Jahr 2022 haben etwa 14 000 Personen einen Asylantrag in Deutschland
gestellt, bei denen Hinweise vorlagen, dass ihnen bereits zuvor ein Schutzstatus in
Griechenland zuerkannt wurde.
b) bei denen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits ein
Asylverfahren in Griechenland anhängig war?
Hinweis auf ein bereits in Griechenland laufendes Asylverfahren können die
erfassten Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (CAT-1-Treffer) sein. Im Jahr 2022
wurden in Deutschland etwa 12 900 Asylerstantragstellende registriert, die
bereits ein Asylgesuch in Griechenland äußerten (Auswertung der griechischen
EURODAC CAT-1-Treffer).
34. Wie lange war im Jahr 2022 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens?
Wie hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die
Ablehnung eines Schutzbegehrens im Jahr 2022?
Im Zeitraum Januar bis November 2022 betrug die durchschnittliche
Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung
27,3 Monate. Die entsprechende Erfolgsquote (positive
Gerichtsentscheidungen in Relation zu allen Gerichtsentscheidungen) lag bei 17,8 Prozent.
35. Gibt es Überlegungen zu einer stärkeren nationalen Zentralisierung des
Rückkehrprozesses (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja,
wie weit ist deren Umsetzung gediehen, und welche organisatorischen
Verbesserungen lassen sich ggf. insoweit im Rahmen der derzeitigen
verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere mit Blick auf die
Vollzugszuständigkeit der Bundesländer, vornehmen?
Eine nationale Zentralisierung des Rückkehrprozesses ist aufgrund der
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht möglich;
die Vollzugszuständigkeit für das Aufenthaltsrecht und damit auch für
Rückführungen liegt bei den Ländern. Der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sieht aber eine stärkere Unterstützung
der Länder durch den Bund bei Abschiebungen vor. Die praktische
Unterstützung der Länder betrifft dabei insbesondere die Rückführung von Personen aus
dem islamistischen Spektrum und von Straftätern, die eine erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Hierfür kann neben der
langjährigen bewährten behördlichen Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in Bezug auf die Rückführung von Straftätern und Gefährdern zudem auf die
bestehenden Strukturen der Bund-/Länderzusammenarbeit im Gemeinsamen
Terrorismus- und Abwehrzentrum (GTAZ) und im Zentrum zur Unterstützung
der Rückführung (ZUR) aufgebaut werden. Das ZUR hat sich inzwischen als
zentraler Dienstleister und Koordinator für Bund und Länder bei der Rückkehr
etabliert. Darüber hinaus unterstützt der Bund die Länder bei der Durchführung
der Rückführung in andere Staaten, insbesondere im Bereich der
Sammelchartermaßnahmen und der begleiteten Linienrückführungen.
36. Wie verhält sich die Bundesregierung zu den Vorschlägen der DGAP
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) hinsichtlich des Ausbaus des
BAMF zu einer zentralen Ausländerbehörde und der Bundespolizei zu
einer Vollzugsbehörde für Rückführungen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 35 und die dort dargestellte
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern verwiesen. Davon abgesehen sind dem
BAMF nach § 75 AufenthG sowie der Bundespolizei nach § 71 Absatz 3
AufenthG die dort benannten konkreten Zuständigkeiten nach dem
Aufenthaltsgesetz zugewiesen.
37. Wie viele Ausländer sind 2022 nach Erkenntnis der Bundesregierung
erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 1 710 Personen registriert,
die im Jahr 2022 nach einer erfolgten Überstellung in den gemäß der Dublin-
III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat erneut einreisten.
b) in einen Drittstaat abgeschoben worden waren?
Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine belastbaren
Erkenntnisse vor.
c) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren?
Valide Daten zur Fragestellung liegen der Bundesregierung über das Bund-
Länder-Programm REAG/GARP vor. Insgesamt sind 1 010 Personen erfasst, die
nach einer erfolgten Förderung über REAG/GARP unabhängig vom
Ausreisejahr seit dem grundsätzlichen Bestehen des Förderprogramms im Jahr 2022
wieder in das Bundesgebiet eingereist sind (Quelle: IOM, Stand: Meldung der
Wiedereinreisen bis 20. Januar 2023).
d) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 8 195 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2022 eine Einreise erfolgte, obwohl sie mit einer noch
geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind.
38. Wie viele dieser (vgl. Frage 37) Ausländer haben 2022 nach ihrer
erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR
a) 945 Personen registriert, bei denen nach erneuter Einreise nach der
Überstellung in einen anderen Dublin-Staat ein Antrag auf Asyl gestellt wurde;
b) der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine belastbaren
Erkenntnisse vor;
c) der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine belastbaren
Erkenntnisse vor;
d) keine Personen registriert, die wieder eingereist sind mit einer noch
geltenden Wiedereinreisesperre und die in der Folge einen Antrag auf Asyl
gestellt haben.
39. Unternimmt die Bundesregierung etwas, um illegale Wiedereinreisen in
den in Frage 37 genannten Fällen zu verhindern, und wenn ja, was?
Die Maßnahmen sind davon abhängig, ob es sich um eine Einreise über eine
Außen- oder Binnengrenze handelt. An der deutsch-österreichischen
Landgrenze hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Wirkung vom
12. November 2022 für sechs Monate Binnengrenzkontrollen vorübergehend
wiedereingeführt. An den übrigen Grenzabschnitten erfolgen lageabhängige
grenzpolizeiliche Maßnahmen (intensivierte Binnengrenzfahndung) unterhalb
der Schwelle der vorübergehenden Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen. In diesem Rahmen werden entsprechend der europäischen und nationalen
Bestimmungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls aufenthaltsbeendende
bzw. einreiseverhindernde Maßnahmen geprüft und gegebenenfalls vollzogen.
Mit Blick auf die Migrationslage an der deutsch-schweizerischen Grenze haben
die Bundesministerin und ihre Schweizer Amtskollegin, Bundesrätin Keller-
Sutter, am 13. Dezember 2022 in Berlin einen Gemeinsamen Aktionsplan zur
Vertiefung der grenzpolizeilichen und migrationspolitischen Zusammenarbeit
verabschiedet. Auf dieser Grundlage findet unter anderem eine Intensivierung
von gemeinsamen grenzüberschreitenden Schwerpunktfahndungen und -
einsätzen, eine Verstärkung gemeinsamer Streifen insbesondere im
grenzüberschreitenden Bahnverkehr in Richtung der gemeinsamen Grenze und eine weitere
Verbesserung des operativen Informationsaustauschs statt.
40. In welchem Umfang wurde nach Erkenntnissen der Bundesregierung im
Jahr 2022 das im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP formulierte Vorhaben, die Abschiebung von
Straftätern konsequenter umzusetzen (
https://www.bundesregierung.de/r
esource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/20
21-12-10-koav2021-data.pdf?download=1, S. 140), umgesetzt?
Grundsätzlich sind die Länder für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit
auch für Abschiebungen zuständig. Gleichwohl wurde im aktuellen
Koalitionsvertrag eine Rückführungsoffensive vereinbart, um die Ausreisepflicht noch
konsequenter umzusetzen. Insbesondere Straftäter und Gefährder sollen
verstärkt abgeschoben werden. Dabei sollen auch durch gesetzliche Änderungen
Vollzugshindernisse beseitigt werden. Erste Gesetzesänderungen sind im
Hinblick auf eine bessere Abschiebung von Straftätern und eine Verlängerung der
Dauer der Abschiebungshaft mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-
Aufenthaltsrechts am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Seite 1 von 5
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten
Dr. Gottfried Curio u. a. und der Fraktion der AfD - BT-Drucksache 20/5277
Zu 6:
Die Angaben zur Beantwortung der Frage sind in der Tabelle aufgelistet:
Anzahl abgeschobener Personen 2022
Gesamt 12.945
nach Staatsangehörigkeit
Afghanistan 732
Ägypten 72
Albanien 878
Algerien 665
Angola 14
Argentinien 3
Armenien 152
Aserbaidschan 216
Äthiopien 28
Australien 1
Bangladesch 91
Belgien 3
Benin 4
Bosnien-Herzegowina 322
Brasilien 24
Bulgarien 92
Burkina Faso 3
Chile 4
China (Volksrep.) 10
Costa Rica 1
Côte d'Ivoire 40
Seite 2 von 5
Anzahl abgeschobener Personen 2022
Dominikanische Republik 6
Dschibuti 1
Ecuador 1
El Salvador 7
Eritrea 42
Estland 3
Frankreich 9
Gambia 209
Georgien 953
Ghana 126
Griechenland 14
Großbritannien 3
Guinea 141
Guinea-Bissau 11
Indien 94
Indonesien 1
Irak 471
Iran 166
Irland 1
Italien 44
Jamaika 5
Jemen 15
Jordanien 31
Kamerun 29
Kasachstan 25
Kenia 19
Kirgisistan 12
Kolumbien 30
Kongo DemRep. 13
Seite 3 von 5
Anzahl abgeschobener Personen 2022
Kongo Volksrep. 1
Kosovo 262
Kroatien 27
Kuba 4
Kuwait 1
Lettland 34
Libanon 155
Liberia 5
Libyen 53
Litauen 78
Luxemburg 1
Madagaskar 1
Malaysia 2
Mali 21
Marokko 199
Mauretanien 4
Mauritius 1
Moldau 601
Mongolei 28
Montenegro 99
Myanmar 2
Nepal 6
Neuseeland 1
Niederlande 32
Niger 4
Nigeria 397
Nordmazedonien 810
Österreich 7
Pakistan 369
Seite 4 von 5
Anzahl abgeschobener Personen 2022
Palästina 2
Paraguay 1
Peru 7
Philippinen 5
Polen 270
Portugal 8
Ruanda 6
Rumänien 296
Russland 206
Saudi-Arabien 1
Schweden 2
Schweiz 2
Senegal 38
Serbien 795
Seychellen 1
Sierra Leone 10
Slowakische Republik 14
Slowenien 4
Somalia 136
Spanien 12
Sri Lanka 41
Staatenlos 12
Südafrika 2
Sudan 33
Südsudan 6
Syrien 707
Tadschikistan 32
Tansania 8
Thailand 12
Seite 5 von 5
Anzahl abgeschobener Personen 2022
Togo 7
Trinidad und Tobago 1
Tschad 4
Tschechische Republik 21
Tunesien 248
Türkei 657
Ukraine 45
Ungarn 24
ungeklärt 96
Usbekistan 15
Venezuela 9
Vereinigte Staaten von Amerika 15
Vietnam 33
Weißrussland 58
Zentralafrikanische Republik 1
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]