BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Auswirkungen der beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie auf die Renten

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

09.06.2023

Aktualisiert

15.06.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/697325.05.2023

Auswirkungen der beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie auf die Renten

der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Gerrit Huy, Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Der Deutsche Bundestag hat im September 2022 die Inflationsausgleichsprämie beschlossen (Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, Bundestagsdrucksache 20/3530 bzw. 20/3744). Bei dieser Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nicht um eine staatliche Leistung, sondern um die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber freiwillige Sonderzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 3 000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei leisten kann. Von dieser Möglichkeit wurde und wird durch die Arbeitgeber Gebrauch gemacht, so auch im Rahmen der Tarifeinigung vom 22. April 2023 für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst beim Bund und den Kommunen.

Bei diesem Tarifabschluss wurde unter anderem ein steuer- und beitragsfreies Inflationsausgleichsgeld in Höhe von insgesamt 3 000 Euro vereinbart, welches über die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gestreckt wird; eine tabellenwirksame Entgeltsteigerung erfolgt erst im Jahr 2024 (www.haufe.de/oeffentlicherdienst/entgelt/tvoed-tarifrunde-2022-aktueller-stand_150_576972.html).

Die in den Augen der Fragesteller massenhafte De-facto-Umwandlung von Tariferhöhungen, die – unter „normalen“ Rahmenbedingungen – beitragspflichtig wären, hat nach Auffassung der Fragesteller möglicherweise auch mittelbare Auswirkungen auf zukünftige Rentenerhöhungen für die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erfolgt über den Rentenanpassungsmechanismus, der auf die Bruttolohnentwicklung Bezug nimmt (§ 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI); www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html). Die gesetzlichen Regelungen zur Rentenanpassung sind nach Auffassung der Fragesteller nicht transparent. Ähnlich auch die Auffassung des Deutschen Sozialgerichtstags e. V. in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 zur Rentenanpassung 2022: „Die Rentenanpassung ist faktisch selbst von Fachleuten kaum noch nachvollziehbar, jedenfalls in ihrer Wirkung nicht mehr transparent. Der Gesetzestext zur Rentenanpassung ist bis zur Unkenntlichkeit und Inpraktikabilität aufgebläht“ (www.sozialgerichtstag.de/stellungnahme-referen-tenkonferenz-rente-anpassung-2022/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Rentenanpassungen, welche grundsätzlich an die Entwicklung bei den Bruttolöhnen und Bruttogehältern nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung anknüpfen, nicht nur eine Bereinigung um die nicht beitragspflichtigen Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen, sondern auch eine Bereinigung für Verdienstbestandteile, die nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung unterliegen wie z. B. die Inflationsausgleichsprämie (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html)?

2

Welche Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus der Gewährung der beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3 000 Euro für die im Jahr der Gewährung der Inflationsprämie erworbenen Entgeltpunkte der Arbeitnehmer, die diese Ausgleichsprämie erhalten, und den Arbeitnehmern, die statt einer entsprechenden Prämie eine beitragspflichtige Lohnerhöhung erhalten, sowie der Arbeitnehmer, die weder Ausgleichsprämie noch beitragspflichtige Lohnerhöhung erhalten (bitte auch auf das Verhältnis zum vorläufigen Durchschnittsentgelt für 2023 nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI in Höhe von 43 142 Euro; www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__69.html und dserver.bundestag.de/brd/2022/0509-22.pdf) eingehen?

3

Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung konkret die beitragsfreie Inflationsprämie in Höhe von 3 000 Euro im Vergleich zu einer entsprechenden Erhöhung des beitragspflichtigen Verdienstes auf die spätere Altersrente eines Arbeitnehmers mit Durchschnittsentgelt im Sinne von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI aus (bitte soweit möglich in absoluten Zahlen und in Prozent angeben)?

4

Wann, und in welcher Form wurden die Sozialversicherungen, insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie einbezogen?

5

Zu welchen Sozialversicherungsmindereinnahmen führte nach Kenntnis der Bundesregierung die Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2022 und im ersten Vierteljahr 2023 (bitte getrennt nach Versicherungszweigen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung tabellarisch angeben)?

6

Inwieweit wurde durch die Bundesregierung die mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (Bundestagsdrucksachen 20/3530 bzw. 20/3744) eingeführte Inflationsausgleichsprämie bislang evaluiert, und in welcher Form wird dazu der Deutsche Bundestag unterrichtet?

7

Gibt es vonseiten der Bundesregierung aktuell von der bislang mit 6 Prozent zugrunde gelegten Inflation (Jahreswirtschaftsbericht für 2023) abweichende Planungen, etwa mit Blick auf den Bundeshaushalt?

8

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Reallohnindex, Nominallohnindex und die Inflation nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) und dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) im Zeitraum vom Januar 2020 bis April 2023 entwickelt (bitte mit Monatswerten tabellarisch auflisten)?

9

Wie entwickeln sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Reallohnindex, der Nominallohnindex und die Inflation (Verbraucherpreisindex) für das laufende Jahr 2023, soweit man dabei die Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 sowie die Prognose einer 6-prozentigen Inflation laut Jahreswirtschaftsbericht 2023 (s. o.) zugrunde legt?

10

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Inflation nach dem Verbraucherpreisindex und dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex im Zeitraum von 1991 bis 2022 entwickelt (bitte mit Jahreswerten tabellarisch auflisten und dabei bitte zwischen den Rentenwerten Ost und West differenzieren)?

11

Welche Langzeitauswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die Beschäftigten daraus, dass die Inflationsausgleichszahlung aus der Tarifeinigung vom 22. April 2023 nicht dauerhaft in die Tariftabelle eingeht und daher auch künftig nicht mehr die Grundlage für weitere Tarifanhebungen in der Zukunft sein kann?

12

Welche Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn statt beitragspflichtiger Tariferhöhungen teilweise sozialversicherungsfreie Leistungen etwa in der Form der Inflationsausgleichsprämie erfolgen, und inwieweit ergeben sich daraus auch Auswirkungen für die Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung in den Folgejahren und das Rentenniveau (bitte auf den Rentenanpassungsmechanismus § 68 SGB VI eingehen)?

13

Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Rentenanpassungen eines Eckrentners in den Jahren 2024, 2025 und 2026 bei einer Umsetzung der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 (bitte soweit möglich in Prozent und absoluten Zahlen angeben)?

14

Hat sich die Bundesregierung zu den möglichen negativen Auswirkungen der Inflationsausgleichsprämie auf die künftigen Rentenanpassungen, auch vor dem Hintergrund, dass die Rentenerhöhungen keine Privilegierung bei der Einkommensteuer und den Sozialabgaben haben und die Erhöhung zum 1. Juli 2023 mit 4,39 Prozent (West) bzw. 5,86 Prozent (Ost) (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230426_rentenanpassung_2023_bundeskabinett.html) unter der aktuellen Inflationsrate von 7,2 Prozent (April 2023, www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html) liegen, eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihr eigenes Handeln?

15

Beabsichtigt die Bundesregierung, bei einer anhaltenden hohen Inflation und einer dahinter deutlich zurückbleibenden Einkommensentwicklung eine Reaktivierung des § 255c SGB VI, der in der alten Fassung für den Rentenwert eine Anknüpfung an die Inflation bzw. der Veränderungsrate des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte vorsah (Bundestagsdrucksache 14/1636, S. 162)?

16

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der im „Rentenwert im Jahr 2000“ in Bezug genommene „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte (§ 255c SGB VI alte Fassung; Bundestagsdrucksache 14/1636, S. 162) identisch bzw. vergleichbar mit dem aktuellen Verbraucherpreisindex (www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html)?

17

Hat sich die Bundesregierung betreffend der komplexen Regelungen zur Rentenanpassung, bestehend unter anderem aus Rentenanpassungsformel (§ 68 SGB VI), Schutzklausel inklusive Ausgleichsfaktor (§ 68c), ergänzt um das Mindestsicherungsniveau (§ 255e SGB VI) und modifiziert durch die Übergangsregelungen in den §§ 255h bis 255j SGB VI mit Blick auf das Gebot der Normenklarheit und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes dazu (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, „Zum Grundsatz der Normenklarheit“, www.bundestag.de/resource/blob/822430/731fb9782ae96f8f6bdbccce38782b29/WD-3-290-20-pdf-data.pdf), eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, welche Folgen leitet sie daraus ab?

18

Hat sich die Bundesregierung bezüglich der Kritik des Deutschen Sozialgerichtstages e. V. (DGST) vom 20. April 2022, nach dessen Auffassung die Rentenanpassung 2022 selbst von Fachleuten kaum noch nachvollziehbar, jedenfalls in ihrer Wirkung nicht mehr transparent sei und der die Empfehlung abgibt: „Der DGST rät dringend, die vielfältigen Regelungen großzügig zu bereinigen und die ihnen innewohnenden Konflikte politisch zu lösen und nicht durch immer weitere Korrekturen an den Korrekturen zu verschlimmern“ (www.sozialgerichtstag.de/stellungnahme-referen-tenkonferenz-rentenanpassung-2022/), eine Positionierung gebildet, und wenn ja, welche Folgen leitet sie daraus ab?

19

Beabsichtigt die Bundesregierung, noch in dieser Wahlperiode eine Reform der Regelungen zur Rentenanpassung insbesondere in Hinblick auf mehr Transparenz und verbesserte Verständlichkeit auf den Weg zu bringen, auch um dem Grundsatz der Normenklarheit künftig zweifelsfrei zu genügen, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 22. Mai 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen