[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Gerrit Huy, Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/6973 –
Auswirkungen der beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie auf die Renten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag hat im September 2022 die
Inflationsausgleichsprämie beschlossen (Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf
Gaslieferungen über das Erdgasnetz, Bundestagsdrucksache 20/3530 bzw.
20/3744). Bei dieser Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nicht um eine
staatliche Leistung, sondern um die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber
freiwillige Sonderzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 3 000 Euro steuer- und
sozialabgabenfrei leisten kann. Von dieser Möglichkeit wurde und wird durch
die Arbeitgeber Gebrauch gemacht, so auch im Rahmen der Tarifeinigung
vom 22. April 2023 für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst beim Bund
und den Kommunen.
Bei diesem Tarifabschluss wurde unter anderem ein steuer- und beitragsfreies
Inflationsausgleichsgeld in Höhe von insgesamt 3 000 Euro vereinbart,
welches über die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gestreckt wird; eine
tabellenwirksame Entgeltsteigerung erfolgt erst im Jahr 2024 (
www.haufe.de/oeffentli
cher-dienst/entgelt/tvoed-tarifrunde-2022-aktueller-stand_150_576972.html).
Die in den Augen der Fragesteller massenhafte De-facto-Umwandlung von
Tariferhöhungen, die – unter „normalen“ Rahmenbedingungen –
beitragspflichtig wären, hat nach Auffassung der Fragesteller möglicherweise auch
mittelbare Auswirkungen auf zukünftige Rentenerhöhungen für die Rentner
der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erfolgt über den
Rentenanpassungsmechanismus, der auf die Bruttolohnentwicklung Bezug nimmt (§ 68
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI);
www.gesetze-im-interne
t.de/sgb_6/__68.html). Die gesetzlichen Regelungen zur Rentenanpassung
sind nach Auffassung der Fragesteller nicht transparent. Ähnlich auch die
Auffassung des Deutschen Sozialgerichtstags e. V. in seiner Stellungnahme
vom 20. April 2022 zur Rentenanpassung 2022: „Die Rentenanpassung ist
faktisch selbst von Fachleuten kaum noch nachvollziehbar, jedenfalls in ihrer
Wirkung nicht mehr transparent. Der Gesetzestext zur Rentenanpassung ist bis
zur Unkenntlichkeit und Inpraktikabilität aufgebläht“ (
www.sozialgerichtsta
g.de/stellungnahme-refe-rentenanpassung-2022/).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7158
20. Wahlperiode 09.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
8. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Rentenanpassungen,
welche grundsätzlich an die Entwicklung bei den Bruttolöhnen und
Bruttogehältern nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung anknüpfen,
nicht nur eine Bereinigung um die nicht beitragspflichtigen Entgelte
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen, sondern auch
eine Bereinigung für Verdienstbestandteile, die nicht der Beitragspflicht
in der Rentenversicherung unterliegen wie z. B. die
Inflationsausgleichprämie (
www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html)?
Die Renten werden auf der Grundlage der gesetzlichen
Rentenanpassungsformel jährlich zum 1. Juli angepasst. Einer der Faktoren der
Rentenanpassungsformel ist der Lohnfaktor. Basis sind dabei die Daten des Statistischen
Bundesamtes zur Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne
Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für
Mehraufwendungen) des Vorjahres gemäß Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR).
Unter Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer nach VGR sind die
durchschnittlichen Löhne und Gehälter einschließlich Lohnsteuer und
Sozialbeiträgen aller Arbeitnehmer zu verstehen, die diesen als Entgeltempfänger aus
ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis zufließen; hierzu zählen auch einmalige
Entgelte, unabhängig davon, ob diese steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Eine Wirkung auf die jeweilige Höhe der Rentenanpassung über die VGR-
Entgelte hängt allerdings davon ab, ob die Einmalzahlungen eine messbare
Wirkung auf die VGR-Entgelte haben.
Ungeachtet dessen folgt die Rentenanpassung – wenn auch zeitverzögert –
grundsätzlich der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten
(über den sogenannten Korrekturfaktor im Lohnfaktor der
Rentenanpassungsformel), in denen abgabenfreie Einmalzahlungen nicht enthalten sind. Eine
maßgebliche Wirkung auf die Rentenhöhe infolge der Rentenanpassungen ist
demnach bei sozialversicherungsfreien Einmalzahlungen langfristig nicht
gegeben.
2. Welche Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
aus der Gewährung der beitragsfreien Inflationsausgleichprämie in Höhe
von 3 000 Euro für die im Jahr der Gewährung der Inflationsprämie
erworbenen Entgeltpunkte der Arbeitnehmer, die diese Ausgleichsprämie
erhalten, und den Arbeitnehmern, die statt einer entsprechenden Prämie
eine beitragspflichtige Lohnerhöhung erhalten, sowie der Arbeitnehmer,
die weder Ausgleichsprämie noch beitragspflichtige Lohnerhöhung
erhalten (bitte auch auf das Verhältnis zum vorläufigen
Durchschnittsentgelt für 2023 nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI in Höhe von
43 142 Euro;
www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__69.html und dserver.
bundestag.de/brd/2022/0509-22.pdf) eingehen?
3. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung konkret die
beitragsfreie Inflationsprämie in Höhe von 3 000 Euro im Vergleich zu einer
entsprechenden Erhöhung des beitragspflichtigen Verdienstes auf die
spätere Altersrente eines Arbeitnehmers mit Durchschnittsentgelt im Sinne
von § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI aus (bitte soweit möglich in
absoluten Zahlen und in Prozent angeben)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Ein Vergleich im Sinne der Fragestellungen ist nicht möglich, da die steuer-
und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3 000 Euro im
Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden
kann. Die Auswirkungen auf die Entgeltpunkte sind von der konkreten Höhe
der Inflationsausgleichsprämie im Einzelfall, vom Auszahlungszeitpunkt sowie
davon abhängig, ob die Inflationsausgleichsprämie in einem Betrag oder in
Teilbeträgen verteilt über die mögliche Gewährungsdauer geleistet wird. Des
Weiteren wird die Gesamthöhe der Entgeltpunkte für die spätere Altersrente
beeinflusst von der bis zum Rentenbeginn vorliegenden jeweiligen individuellen
Versicherungsbiografie.
4. Wann, und in welcher Form wurden die Sozialversicherungen,
insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, im Gesetzgebungsverfahren zur
Einführung der beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie einbezogen?
Das Bundeskabinett hat am 28. September 2022 eine Formulierungshilfe
verabschiedet, mit der die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie aus
dem steuerlichen Bereich des vom Koalitionsausschuss am 3. September 2022
beschlossenen Maßnahmenpakets des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren
Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen (Entlastungspaket III)
umgesetzt wurde. Sie diente als Änderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur temporären
Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Die
Entscheidung des Kabinetts erging einvernehmlich einschließlich der für die
Sozialversicherungen zuständigen Ressorts.
5. Zu welchen Sozialversicherungsmindereinnahmen führte nach Kenntnis
der Bundesregierung die Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2022 und im
ersten Vierteljahr 2023 (bitte getrennt nach Versicherungszweigen
Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung,
Arbeitslosenversicherung tabellarisch angeben)?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers,
die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Als
Anreiz, damit möglichst viele Beschäftigte von dieser Maßnahme zur Dämpfung
der Folgen der Preissteigerung profitieren, ist die Prämie steuer- und
sozialabgabenfrei. Es ist spekulativ, in welchem Umfang die Prämie unter den
abweichenden Rahmenbedingungen einer abgabenpflichtigen Auszahlung gewährt
worden und wie hoch der Betrag der Sozialabgaben in diesem Fall gewesen wäre.
6. Inwieweit wurde durch die Bundesregierung die mit dem Gesetz zur
temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über
das Erdgasnetz (Bundestagsdrucksachen 20/3530 bzw. 20/3744)
eingeführte Inflationsausgleichsprämie bislang evaluiert, und in welcher Form
wird dazu der Deutsche Bundestag unterrichtet?
Im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Inflationsausgleichsprämie bis
Ende des Jahres 2024 ist eine Evaluation nicht geplant.
7. Gibt es vonseiten der Bundesregierung aktuell von der bislang mit 6
Prozent zugrunde gelegten Inflation (Jahreswirtschaftsbericht für 2023)
abweichende Planungen, etwa mit Blick auf den Bundeshaushalt?
In der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung wird für den Anstieg der
Verbraucherpreise im Vorjahresvergleich eine Zunahme um 5,9 Prozent im Jahr
2023 und um 2,7 Prozent im Jahr 2024 angenommen. Für den Zeitraum 2025
bis 2027 wird ein jahresdurchschnittlicher Anstieg von 2 Prozent zugrunde
gelegt.
8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Reallohnindex,
Nominallohnindex und die Inflation nach dem Verbraucherpreisindex (VPI)
und dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) im Zeitraum
vom Januar 2020 bis April 2023 entwickelt (bitte mit Monatswerten
tabellarisch auflisten)?
Reallohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex, Deutschland
insgesamt
Berichtszeitraum/
vierteljährlich
Reallohnindex1
Basis
(2022 = 100)
Nominallohn
index
Basis
(2022 = 100)
Verbraucherpreisindex
2020 = 100
Harmonisierter
Verbraucherpreisindex
2015 = 100
2020 erstes Quartal 101,2 91,9 100,1 105,5
zweites Quartal 102,3 93,2 100,4 106,4
drittes Quartal 100,0 90,5 99,7 106,1
viertes Quartal 113,1 102,5 99,8 105,3
2021 erstes Quartal 99,0 91,3 101,6 107,4
zweites Quartal 105,6 98,3 102,6 108,7
drittes Quartal 100,0 94,0 103,6 109,9
viertes Quartal 112,0 106,2 104,5 111,0
2022 erstes Quartal 98,1 94,8 106,4 113,9
zweites Quartal 101,2 100,6 109,5 117,7
drittes Quartal 94,6 95,5 111,2 120,2
viertes Quartal 106,0 109,2 113,5 123,0
2023 erstes Quartal 95,8 100,1 115,2 123,8
1 Infolge einer Revision des Verbraucherpreisindex wurde der Reallohnindex angepasst.
Zur Berechnung des Index wurden für den Verbraucherpreisindex Quartalsdurchschnitte
berechnet.
9. Wie entwickeln sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Reallohnindex, der Nominallohnindex und die Inflation (Verbraucherpreisindex) für
das laufende Jahr 2023, soweit man dabei die Tarifeinigung für den
öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 sowie die Prognose einer 6-
prozentigen Inflation laut Jahreswirtschaftsbericht 2023 (s. o.) zugrunde
legt?
Zur Projektion des Anstiegs der Verbraucherpreise im Jahr 2023 wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die Entwicklung des Nominal- und
Reallohnindex wird von der Bundesregierung nicht prognostiziert.
10. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Inflation nach dem
Verbraucherpreisindex und dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex im
Zeitraum von 1991 bis 2022 entwickelt (bitte mit Jahreswerten
tabellarisch auflisten und dabei bitte zwischen den Rentenwerten Ost und West
differenzieren)?
Die Entwicklung der Veränderungsraten des aktuellen Rentenwerts (im
Jahresdurchschnitt) gesondert für West und Ost sowie des Verbraucherpreisindex und
des Harmonisierten Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes seit
1991 kann – soweit verfügbar – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Veränderung des aktuellen Rentenwertes und des Verbraucherpreisindex (in
Prozent)
Jahr
Entwicklung
aktueller Rentenwert
(West)
Entwicklung
aktueller Rentenwert
(Ost)
Entwicklung
Verbraucherpreisindex
Entwicklung
Harmonisierter
Verbraucherpreisindex
1991 - - - -
1992 3,8 27,1 5,0 -
1993 3,6 20,4 4,5 -
1994 3,9 12,4 2,7 -
1995 1,9 5,8 1,9 -
1996 0,7 6,3 1,4 -
1997 1,3 3,4 1,9 1,5
1998 1,0 3,2 0,8 0,6
1999 0,9 1,8 0,7 0,6
2000 1,0 1,7 1,3 1,4
2001 1,3 1,4 2,0 1,9
2002 2,0 2,5 1,4 1,3
2003 1,6 2,0 1,0 1,1
2004 0,5 0,6 1,6 1,8
2005 0,0 0,0 1,6 1,9
2006 0,0 0,0 1,6 1,8
2007 0,3 0,3 2,3 2,3
2008 0,8 0,8 2,6 2,8
2009 1,7 2,2 0,3 0,2
2010 1,2 1,6 1,0 1,1
2011 0,5 0,5 2,2 2,5
2012 1,6 1,7 1,9 2,2
2013 1,2 2,8 1,5 1,6
2014 1,0 2,9 1,0 0,8
2015 1,9 2,5 0,5 0,7
2016 3,2 4,3 0,5 0,4
2017 3,1 4,7 1,5 1,7
2018 2,6 3,5 1,8 1,9
2019 3,2 3,6 1,4 1,4
2020 3,3 4,1 0,5 0,4
2021 1,7 2,4 3,1 3,2
2022 2,7 3,5 6,9 8,7
Rentenwertentwicklung im Jahresdurchschnitt, Preisentwicklung für
Deutschland des Statistischen Bundesamtes
11. Welche Langzeitauswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Beschäftigten daraus, dass die
Inflationsausgleichszahlung aus der Tarifeinigung vom 22. April 2023 nicht dauerhaft in die
Tariftabelle eingeht und daher auch künftig nicht mehr die Grundlage für
weitere Tarifanhebungen in der Zukunft sein kann?
Die Bundesregierung spekuliert weder darüber, wie Tarifeinigungen ohne
Inflationsausgleichszahlungen ausgefallen wären, noch darüber, wie zukünftige
Tarifeinigungen ausfallen werden.
12. Welche Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn statt
beitragspflichtiger Tariferhöhungen teilweise sozialversicherungsfreie
Leistungen etwa in der Form der Inflationsausgleichsprämie erfolgen, und
inwieweit ergeben sich daraus auch Auswirkungen für die
Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung in den Folgenjahren und das
Rentenniveau (bitte auf den Rentenanpassungsmechanismus § 68
SGB VI eingehen)?
Sozialversicherungspflichtige Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind grundsätzlich Teil der
beitragspflichtigen Entgelte und wirken sich daher entsprechend auf die
Rentenanpassung aus. Eine maßgebliche Wirkung auf die Rentenhöhe infolge der
Rentenanpassungen ist bei sozialversicherungsfreien Einmalzahlungen hingegen
langfristig nicht gegeben. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Die Regelung der Inflationsausgleichsprämie hat einen rein tarifpolitischen
Charakter. Das heißt, es obliegt den Tarifparteien, in der Regel also
Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, zu entscheiden, ob von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht wird oder nicht. Vor diesem Hintergrund können Aussagen
über quantitative Auswirkungen nicht vorliegen.
13. Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Rentenanpassungen eines Eckrentners in den Jahren
2024, 2025 und 2026 bei einer Umsetzung der Tarifeinigung für den
öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 (bitte soweit möglich in Prozent
und absoluten Zahlen angeben)?
Verbindliche Aussagen zur tatsächlichen Höhe der Rentenanpassung zum 1.
Juli 2024 sind erst Ende März 2024 möglich, wenn alle hierfür erforderlichen
Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung
Bund vorliegen. Für die späteren Rentenanpassungen kommt es ebenfalls auf
den Zeitpunkt an, an dem die genannten erforderlichen Daten verfügbar sind.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 12 verwiesen.
14. Hat sich die Bundesregierung zu den möglichen negativen
Auswirkungen der Inflationsausgleichsprämie auf die künftigen
Rentenanpassungen, auch vor dem Hintergrund, dass die Rentenerhöhungen keine
Privilegierung bei der Einkommensteuer und den Sozialabgaben haben und
die Erhöhung zum 1. Juli 2023 mit 4,39 Prozent (West) bzw. 5,86
Prozent (Ost) (
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-u
nd-Presse/Presse/Meldungen/2023/230426_rentenanpassung_2023_bund
eskabinett.html) unter der aktuellen Inflationsrate von 7,2 Prozent (April
2023,
www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisi
ndex/_inhalt.html) liegen, eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihr eigenes Handeln?
Die Bundesregierung hat die Auswirkungen der Schaffung einer steuer- und
abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie abgewogen.
Die Regelung der Inflationsausgleichsprämie hat einen rein tarifpolitischen
Charakter. Das heißt, es obliegt den Tarifparteien, in der Regel also
Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, zu entscheiden, ob von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht wird oder nicht. Die Motivation für die Schaffung dieser
steuer- und abgabenfreien Einmalzahlung ist der Gedanke, dass die ohnehin
durch die Energiepreisentwicklung getriebene Inflation durch hohe
Lohnentwicklungen nicht noch mehr gesteigert werden soll. Dies soll damit einen
Beitrag leisten, dass es nicht zu einer sogenannten Lohn-Preis-Spirale kommt, die
zu einer immer weiter steigenden Inflation führen würde. Von einer Dämpfung
der Inflation profitieren auch die Rentnerinnen und Rentner.
Zudem hat die Bundesregierung mit der Energiepreispauschale sowie der
Strom- und Gaspreisbremse Maßnahmen ergriffen, die auch für Rentnerinnen
und Rentner zielgerichtete Entlastungen zur Abmilderung der
Preissteigerungen mit sich bringen.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei einer anhaltenden hohen Inflation
und einer dahinter deutlich zurückbleibenden Einkommensentwicklung
eine Reaktivierung des § 255c SGB VI, der in der alten Fassung für den
Rentenwert eine Anknüpfung an die Inflation bzw. der Veränderungsrate
des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte vorsah
(Bundestagsdrucksache 14/1636, S. 162)?
Die gesetzliche Rente ist lohn- und beitragsbezogen und folgt daher
grundsätzlich den Löhnen. Damit wird sichergestellt, dass die Rentnerinnen und Rentner
an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Zudem ist durch die
sogenannte Rentengarantie sichergestellt, dass die Rentenwerte bei sinkenden
Löhnen nicht gekürzt werden.
Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die
Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Aktuell
abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie
werden sich in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.
16. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der im „Rentenwert im
Jahr 2000“ in Bezug genommene „Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte (§ 255c SGB VI alte Fassung; Bundestagsdrucksache
14/1636, S. 162) identisch bzw. vergleichbar mit dem aktuellen
Verbraucherpreisindex (
www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbrau
cherpreisindex/_inhalt.html)?
Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes wird der Verbraucherpreisindex
für Deutschland in der Regel in fünfjährigem Abstand überarbeitet. Im Zuge
der Umstellung auf ein neues Basisjahr – zuletzt im Februar 2023 von 2015 auf
2020 – werden die Wägungsschemata für Waren und Dienstleistungen, für
Geschäftstypen sowie für die Bundesländer aktualisiert. Darüber hinaus werden
methodische Verbesserungen in der Verbraucherpreisstatistik umgesetzt. Beides
kann auch die veröffentlichte Preisentwicklung verändern. Mit einer
Basisjahrumstellung ist immer auch eine Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar des
neu eingeführten Basisjahres verbunden. Insofern sind die beiden in der
Fragestellung angesprochenen Indizes nicht identisch beziehungsweise nicht
unmittelbar miteinander vergleichbar.
17. Hat sich die Bundesregierung betreffend der komplexen Regelungen zur
Rentenanpassung, bestehend unter anderem aus Rentenanpassungsformel
(§ 68 SGB VI), Schutzklausel inklusive Ausgleichsfaktor (§ 68a c),
ergänzt um das Mindestsicherungsniveau (§ 255e SGB VI) und modifiziert
durch die Übergangsregelungen in den §§ 255 h bis 255 j SGB VI mit
Blick auf das Gebot der Normenklarheit und den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichtes dazu (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestages, „Zum Grundsatz der
Normenklarheit“,
www.bundestag.de/resource/blob/822430/731fb9782ae96f8f6bdbc
cce38782b29/WD-3-290-20-pdf-data.pdf), eine eigene Auffassung
erarbeitet, und wenn ja, welche Folgen leitet sie daraus ab?
18. Hat sich die Bundesregierung bezüglich der Kritik des Deutschen
Sozialgerichtstages e. V. (DGST) vom 20. April 2022, nach dessen Auffassung
die Rentenanpassung 2022 selbst von Fachleuten kaum noch
nachvollziehbar, jedenfalls in ihrer Wirkung nicht mehr transparent sei und der
die Empfehlung abgibt: „Der DGST rät dringend, die vielfältigen
Regelungen großzügig zu bereinigen und die ihnen innewohnenden Konflikte
politisch zu lösen und nicht durch immer weitere Korrekturen an den
Korrekturen zu verschlimmern“ (
www.sozialgerichtstag.de/stellungnahm
e-refe-rentenanpassung-2022/), eine Positionierung gebildet, und wenn
ja, welche Folgen leitet sie daraus ab?
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, noch in dieser Wahlperiode eine
Reform der Regelungen zur Rentenanpassung insbesondere in Hinblick auf
mehr Transparenz und verbesserte Verständlichkeit auf den Weg zu
bringen, auch um dem Grundsatz der Normenklarheit künftig zweifelsfrei zu
genügen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Es ist zutreffend, dass die Rentenanpassungsformel von einer hohen
Komplexität geprägt ist. Die in dieser Formel zum Ausdruck kommenden Interessen der
Rentenbeziehenden, Beitragszahlenden und Steuerzahlenden müssen in einen
sachgerechten Ausgleich gebracht werden. Dies erfordert eine sorgfältige
Abwägung und dementsprechend auch eine gewisse Anzahl von zu
berücksichtigenden Faktoren. Der Gesetzgeber stellt auch deshalb die Rentenanpassung in
der Begründung einer Verordnung oder gegebenenfalls in einem Gesetz
detailliert in den einzelnen Berechnungsschritten nachvollziehbar dar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]