Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften und Ausarbeitung eines WHO-Abkommens zur Pandemievorsorge und Pandemiebekämpfung
der Abgeordneten Thomas Seitz, Tobias Matthias Peterka, Petr Bystron, Kay-Uwe Ziegler, Bernd Schattner, Martin Hess, Peter Boehringer, Jörg Schneider, Dr. Harald Weyel, Dr. Rainer Rothfuß, Thomas Dietz, Dr. Malte Kaufmann, René Springer, René Bochmann, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Michael Kaufmann, Barbara Lenk, Edgar Naujok, Kay Gottschalk, Dietmar Friedhoff, Dr. Christian Wirth, Wolfgang Wiehle, Carolin Bachmann, Eugen Schmidt, Beatrix von Storch, Gerrit Huy, Martin Sichert, Martin Reichhardt, Dr. Christina Baum, Gereon Bollmann, Jürgen Braun, Frank Rinck und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beabsichtigt, zwei Vorhaben bis 2024 umzusetzen: den Abschluss eines neuen WHO-Abkommens zur Pandemievorsorge und Pandemiebekämpfung sowie die Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Die Befürworter dieser Maßnahme sind der Auffassung, dass ein völkerrechtlich rechtsverbindliches Übereinkommen zur Pandemieprävention, Pandemievorsorge und Pandemiereaktion unter dem Schirm der WHO den Ländern auf der ganzen Welt ermöglichen würde, besser auf künftige Pandemien reagieren zu können (www.consilium.europa.eu/de/policies/coronavirus/pandemic-treaty/).
Im Dezember 2021 wurde ein „Intergovernmental Negotiating Body“ (INB) eingerichtet (inb.who.int/home/inb-process), das einen Pandemievertrag ausarbeiten sollte. Es setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Dieses Gremium wird auf der 76. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2023 einen Vertragsentwurf vorlegen. Laut Entwurf soll der Vertrag auf der 77. Weltgesundheitsversammlung 2024 verabschiedet werden (Zero draft of the WHO CA + for the consideration of the Intergovernmental Negotiating Body at its fourth meeting, abrufbar unter: apps.who.int/gb/inb/pdf_files/inb4/A_INB4_3-en.pdf).
Rechtsgrundlage für den Erlass rechtsverbindlicher Konventionen durch die WHO bilden die Artikel 19 und 21 der Verfassung der WHO (apps.who.int/gb/bd/PDF/bd47/EN/constitution-en.pdf?ua=1). Über Resolutionen und Beschlüsse stimmt die Versammlung, die sich aus Vertretern der Staaten zusammensetzt, ab. Erforderlich ist eine qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel) in der Weltgesundheitsversammlung (ebd.). Anschließend muss eine Genehmigung durch nationale Gremien erfolgen, falls dies vereinbart worden ist. Außerdem muss eine Ratifizierung in allen 194 Vertragsstaaten erfolgen.
Abkommen oder Verträge können gemäß Artikel 19 der WHO-Verfassung (ebd.) „über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage“ verabschiedet werden. Artikel 2 der WHO-Verfassung ermächtigt die WHO, die „leitende und koordinierende Stelle des internationalen Gesundheitswesens“ zu sein. Artikel 19 der WHO-Verfassung ist somit eine Regelung mit sehr großer Reichweite.
Die IGV regeln rechtsverbindlich den Umgang mit grenzüberschreitenden Krankheiten. Nach Artikel 21 WHO-Verfassung (ebd.) sind folgende Regelungen möglich: Gesundheits- und Quarantänevorschriften und andere Verfahren zur Verhinderung der internationalen Ausbreitung von Krankheiten, Nomenklaturen von Krankheiten, Todesursachen und Praktiken des öffentlichen Gesundheitswesens, internationale Normen für Diagnoseverfahren, internationale Handelsnormen für die Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte und Normen für die Werbung und Kennzeichnung biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte, die dem internationalen Handel unterliegen.
Nach Artikel 22 der WHO-Verfassung (ebd.) kann die Weltgesundheitsversammlung Vorschriften annehmen, die für die Staaten rechtlich bindend sind, es sei denn, diese lehnen sie ab: Die in Ausführung von Artikel 21 der WHO-Verfassung getroffenen Regelungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, nachdem ihre Annahme durch die Weltgesundheitsversammlung gebührend bekannt gegeben worden ist, ausgenommen für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Generaldirektor innerhalb der in der Bekanntgabe festgesetzten Frist von ihrer Ablehnung oder von der Erhebung von Vorbehalten in Kenntnis setzen. Das Hauptmerkmal der WHO-Vorschriften nach Artikel 21 der WHO-Verfassung besteht darin, dass in ihrem Fall die Beteiligung der nationalen Gesetzgeber nicht nötig ist. Hinzu kommt, dass für die Abstimmung über die Vorschriften lediglich eine einfache Mehrheit in der WHO erforderlich ist.
Im Januar 2022 hat die Regierung der USA einen Vorschlag zur Änderung von 13 Bestimmungen der IGV (2005) vorgelegt (www.swp-berlin.org/publikation/who-initiativen-reformierte-internationale-gesundheitsvorschriften-und-ein-pandemievertrag). Die Delegierten der 75. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2022 akzeptierten jedoch nur die Anregung, den Zeitraum für die Ablehnung von Änderungen gemäß Artikel 55 bzw. 59 IGV (2005) von 18 auf zehn Monate und die Frist bis zum Inkrafttreten solcher Änderungen von 24 auf zwölf Monate zu verkürzen (www.swp-berlin.org/publikation/who-initiativen-reformierte-internationale-gesundheitsvorschriften-und-ein-pandemievertrag). Die übrigen Initiativen der US-Regierung betrafen unter anderem die Möglichkeit für die WHO, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite auszurufen, ohne die betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren, und die Schaffung eines neuen Mechanismus zur Notfallerklärung auf mittlerer Ebene. Hier waren die WHO-Mitgliedstaaten der Ansicht, dass mehr Zeit erforderlich sei, um die Reichweite solcher Änderungen zu erörtern (www.swp-berlin.org/publikation/who-initiativen-reformierte-internationale-gesundheitsvorschriften-und-ein-pandemievertrag).
Bis zum 30. September 2022 hatten 14 Mitgliedstaaten – auch die USA – Vorschläge vorgelegt, sowohl im eigenen Namen als auch im Verbund mit regionalen Gruppierungen, darunter die EU, die WHO-Region Afrika, die Eurasische Wirtschaftsunion und der MERCOSUR (www.who.int/teams/ihr/ihr-review-committees/review-committee-regarding-amendments-to-the-international-healthregulations-(2005)).
Ein Überprüfungsausschuss („IHR Review Committee“) befasste sich damit, die im Zuge der COVID-19-Pandemie beantragten Änderungen an den IGV (2005) zusammenzufassen und einen Abschlussbericht (www.achgut.com/artikel/who_richtlinien_menschenwuerde_gestrichen) zu erstellen. Der Bericht des Überprüfungsausschusses dient als Grundlage für die Sitzungen einer Arbeitsgruppe zu Reformen der IGV (2005) („The Working Group on Amendments to the International Health Regulations (2005)“, kurz: WGIHR), die sich aus ausgewählten Delegierten der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Das letztgenannte Gremium wird den Rechtstext ausarbeiten und den endgültigen Änderungsvorschlag schließlich dem WHO-Generaldirektor vorlegen, der ihn dann mindestens vier Monate vor der Weltgesundheitsversammlung 2024 an alle Mitgliedstaaten weiterleiten soll (www.who.int/teams/ihr/ihr-review-committees/review-committee-regarding-amendments-to-the-international-health-regulations-(2005)).
Die Weltgesundheitsversammlung entscheidet somit 2024 rechtsverbindlich über einen Pandemievertrag, der ohne inhaltliche Vorbefassung durch den Deutschen Bundestag zustande kommen und durch den Deutschen Bundestag ratifiziert werden wird, sowie über eine grundlegende Reform der IGV, die ohne jede Beteiligung des Deutschen Bundestages und ohne einen nationalen Transformationsakt bzw. ohne Ratifizierung, sofort nach Beschlussfassung durch die Weltgesundheitsversammlung rechtsverbindlich für alle 194 Mitgliedstaaten – also auch für Deutschland – sein wird.
Die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) berichtete in einem Beitrag darüber, dass die Weltbank bereits einen Mechanismus zur finanziellen Unterstützung entwickelt habe, der über die WHO hinausreicht, nämlich den „Financial Intermediary Fund (FIF) for Pandemic Prevention, Preparedness and Response (PPR)“. Mit einem Beitrag von 68,5 Mio. Euro gehöre Deutschland zu den Gründungsmitgliedern des Fonds, von denen jeweils ein Vertreter einen Sitz im Verwaltungsrat des FIF PPR einnähme. Bislang seien die Beiträge der Weltbank-Mitgliedstaaten zu diesem FIF jedoch freiwillig (www.swp-berlin.org/publikation/who-initiativen-reformierte-internationale-gesundheitsvorschriften-und-ein-pandemievertrag).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Hat die Bundesregierung Vorschläge zur Änderung der IGV im eigenen Namen und/oder im Verbund mit anderen Gruppierungen bzw. Institutionen oder Ländern vorgelegt, und wenn ja, welche, und welche Vorschläge stammen ausschließlich von der Bundesregierung, und wenn nein, warum nicht?
Welche Vertreter hat die Bundesregierung in den Intergovernmental Negotiating Body zur Erarbeitung eines Pandemievertrages entsandt?
Welchem parlamentarischen Gremium im Deutschen Bundestag wird bzw. wurde über die Arbeit der in Frage 2 genannten Vertreter inhaltlich Bericht erstattet (bitte benennen, durch wen, und wann diese Berichterstattung erfolgte bzw. erfolgt)?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche Vorschläge zur Finanzierung der Maßnahmen des Pandemievertrages vor, und wenn ja, welche sind dies, und wer hat diese Vorschläge verfasst bzw. unterbreitet?
Welche Ressorts befassen sich mit dem Pandemievertrag und den Reformvorschlägen zu den IGV (2005), und wie viele bzw. welche Mitarbeiter (die Besoldungsgruppe, den Fachbereich und das Ressort sowie die Behörde nennen) bearbeiten seit wann diesen Themenbereich?
Wurden von der Bundesregierung bzw. von den ihnen nachgeordneten Behörden Aufträge an externe Dienstleister hinsichtlich der Bearbeitung des Pandemievertrages bzw. der Änderungen zu den IGV (2005) oder deren mediale Präsentation erteilt, und wenn ja, welche Dienstleister wurden beauftragt, und wie hoch sind die Kosten für die externe Beauftragung?
Wird bzw. wurde Deutschland durch Delegierte im Überprüfungsausschuss zur Erarbeitung von Reformvorschlägen zu den IGV (2005) vertreten, und wenn nein, warum nicht?
Wer hat wann nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage die Delegierten im Überprüfungsausschuss zur Erarbeitung von Reformvorschlägen zu den IGV (2005) bestimmt?
Wurde der Bericht des Überprüfungsausschusses an den Deutschen Bundestag übermittelt und den Mitgliedern des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht?
Hat die Arbeitsgruppe zu Reformen der IGV (2005) bereits ihre Arbeit aufgenommen, und wenn ja, seit wann, und wie oft tagt die Gruppe, und wer gehört zu den ausgewählten deutschen Delegierten, die diesem Gremium angehören?
Wer hat wann nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage die Delegierten für die Arbeitsgruppe zu Reformen der IGV (2005) bestimmt?
Welchem parlamentarischen Gremium im Deutschen Bundestag wird bzw. wurde über die Arbeit der Arbeitsgruppe zu Reformen der IGV (2005) inhaltlich Bericht erstattet (bitte benennen, durch wen und wann diese Berichterstattung erfolgte bzw. erfolgt)?
Ist die schriftliche Dokumentation über die Arbeit der Arbeitsgruppe zu Reformen der IGV (2005) im Deutschen Bundestag für die Mitglieder des Deutschen Bundestages einsehbar, und wenn ja, seit wann, und wenn nein, warum nicht?
Inwieweit kann die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Bürger, die in einem Gremium wie der WHO nicht direkt stimmberechtigt sind, im Entscheidungsprozess nicht umgangen werden und dass eine sich immer weiter von den Wählern entfernende Verschiebung der Kompetenzen nicht zu einer zunehmenden „Entdemokratisierung“ der Gesellschaft führt?
Wie hoch sind die freiwilligen Beiträge Deutschlands seit Gründung des Financial Intermediary Fund for Pandemic Prevention, Preparedness and Response, und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese freiwillige Leistung?
An welche globalen Gesundheitsinitiativen leistet Deutschland aktuell Zahlungen?
Wie hoch sind die Zahlungen Deutschlands an globale Gesundheitsinitiativen seit 2021, und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen diese Zahlungen (bitte nach Name, Sitz und Rechtsform der Initiativen, nach Höhe der Zahlungen und Jahr aufschlüsseln)?
Wer vertritt Deutschland im Verwaltungsrat des Financial Intermediary Fund for Pandemic Prevention, Preparedness and Response, und welche Befugnisse hat der Vertreter von wem auf welcher Rechtsgrundlage erhalten?
Erhält der Vertreter für Deutschland im Verwaltungsrat des Financial Intermediary Fund for Pandemic Prevention, Preparedness and Response für seine Tätigkeit dort von der Bundesregierung oder von ihr nachgeordneten Behörden ein Entgelt, und wenn ja, in welcher Höhe, und seit wann?
Ist die schriftliche Dokumentation über die Arbeit des Financial Intermediary Fund for Pandemic Prevention, Preparedness and Response im Deutschen Bundestag für die Mitglieder des Deutschen Bundestages einsehbar, und wenn ja, seit wann, und wenn nein, warum nicht?