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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Forderungen der Weltgesundheitsorganisation zur Tötung Ungeborener und öffentliche Äußerungen der Bundesregierung

(insgesamt 8 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

01.08.2023

Aktualisiert

10.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/778318.07.2023

Forderungen der Weltgesundheitsorganisation zur Tötung Ungeborener und öffentliche Äußerungen der Bundesregierung

der Abgeordneten Eugen Schmidt, Roger Beckamp, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) fordert in ihren jüngst veröffentlichten Leitlinien zur Tötung von Ungeborenen (Stand: 2022), dass „Abtreibungen vollständig entkriminalisiert werden sollten“ („Abortion should be fully decriminalized“) (WHO, „Abortion care guideline“; Seite 24 https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/349316/9789240039483-eng.pdf), also die Tötung ungeborenen Lebens gänzlich straffrei sein müsse und sämtliche Tatbestände, die einen Schwangerschaftsabbruch verbieten, insbesondere alle Strafgesetze, gestrichen werden müssten und auch keine anderen Straftatbestände auf einen Schwangerschaftsabbruch angewendet werden dürfen („Decriminalization means removing abortion from all penal/criminal laws […]“, ebenda).

Forderungen nach zeitlichen oder anderen einschränkenden Bedingungen konnten die Fragesteller in dem Dokument der WHO nicht ausmachen.

In seinem Urteil vom 28. Mai 1993 äußerte das Bundesverfassungsgericht, dass die „Menschenwürde […] schon dem ungeborenen menschlichen Leben“ zukomme (BVerfGE 88, 203, Randnummer 151). Das „Lebensrecht“ komme „Ungeborenen schon aufgrund seiner Existenz“ zu und sei „das elementare und unveräußerliche Recht“ (ebd., Randnummer 151). Das „Untermaßverbot“ lasse es „nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung frei zu verzichten“ (ebd., Randnummer 168). Danach sei „das Strafrecht regelmäßig der Ort, das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die darin enthaltene grundsätzliche Rechtspflicht der Frau zum Austragen des Kindes gesetzlich zu verankern“ (ebd., Randnummer 171).

In der Vergangenheit arbeitete die Bundesregierung mit der Weltgesundheitsorganisation zusammen und plant auch eine „Stärkung“ der WHO („we must strengthen the World Health Organisation“) (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/2040036/d636260b0ab8ec832b2bf2da4098539e/62-1-bk-e-data.pdf; S. 5). Die WHO ist in Deutschland tätig und wird von der Bundesregierung mitfinanziert (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/weltgesundheitsorganisation-1744900; http://web.archive.org/web/20230215071300/https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/75-jahre-who.html).

Im Übrigen wirbt die Bundesregierung auf ihrer Seite „saymyname_bpb“ (https://instagram.com/saymyname_bpb) auf dem Portal Instagram aktiv für Schwangerschaftsabbrüche (https://instagram.com/p/ChF1X6Gsatk/; https://instagram.com/p/ChFl_O4Ljjw/; https://instagram.com/reel/ChHxPCqjbcu/). Die Fragesteller konnten in den 962 Beiträgen auf dem Konto „saymyname_bpb“ (Stand: 12. Juli 2023) auf dem Portal Instagram keinen einzigen Hinweis oder Erwähnung auf die „Menschenwürde“ von Ungeborenen feststellen.

Aus diesen Gründen wollen die Fragesteller ermitteln, inwieweit die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Bundesregierung bei Personen und Gruppierungen, insbesondere aber nicht ausschließlich solche, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, mit denen die Bundesregierung zusammenarbeitet und die die Bundesregierung finanziert, beachtet wird.

Die Fragesteller wollen außerdem erfahren, welche Straftatbestände und andere Rechtsnormen, die die Tötung Ungeborener rechtlich beschränken, die Bundesregierung als verfassungsrechtlich zwingend erforderlich betrachtet. Außerdem möchten die Fragesteller von der Bundesregierung erfahren, welche möglichen negativen Tatbestandsmerkmale, Schuldausschließungsgründe und Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe die Bundesregierung noch als verfassungsrechtlich zulässig betrachten würde.

Die Fragesteller erhoffen sich aus den Antworten insbesondere ableiten zu können, welchen Umgang die Bundesregierung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für zulässig betrachtet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Einbringung eines Gesetzentwurfs zum jetzigen Zeitpunkt oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, der die Strafbarkeit bei der Tötung ungeborener Kinder aufheben oder außer Geltung setzen würde, mit dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten „Untermaßverbot“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) kollidieren würde, verfassungsrechtlich unzulässig wäre oder auf andere Weise gegen verfassungsrechtliche Normen verstoßen würde, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

2

Gilt nach Ansicht der Bundesregierung die in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes niedergeschriebene „Würde des Menschen“ auch für Ungeborene?

a) Wenn ja, warum, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus ihrer Ansicht?

b) Wenn nein, warum nicht?

3

Welches sind nach Ansicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich gerade noch zulässige negative Tatbestandsmerkmale, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungsgründe, die die Strafbarkeit bei der Tötung Ungeborener ausnahmsweise ausschließen dürfen, um den Anforderungen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1 BvF 1–6/74; 2 BvF 2/90) zu entsprechen?

4

Ist die Forderung der auch in der Bundesrepublik Deutschland tätigen und von der Bundesregierung mitfinanzierten Weltgesundheitsorganisation (WHO), Schwangerschaftsabbrüche vollständig zu „entkriminalisieren“ („Abortion should be fully decriminalized“, siehe Vorbemerkung der Fragesteller), nach Ansicht der Bundesregierung mit der in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes niedergeschriebenen „Würde des Menschen“ vereinbar?

a) Wenn ja, warum?

b) Wenn nein, warum nicht?

5

Hat die Bundesregierung auf das Lebensrecht und die Menschenwürde von ungeborenem Leben bei ihrem Auftritt „saymyname_bpb“ auf dem Portal „Instagram“ (https://instagram.com/saymyname_bpb) jemals hingewiesen?

a) Wenn ja, unter welchem Verweis (Link) ist der Beitrag abrufbar?

b) Wenn nein, warum nicht?

6

Schließt die Bundesregierung gegebenenfalls jegliche weitere Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation angesichts deren Forderungen zur vollständigen Straflosstellung bei der Tötung Ungeborener aus (bitte begründen)?

7

Wenn Frage 6 verneint wurde, warum arbeitet die Bundesregierung mit Organisationen zusammen, die die Tötung von Ungeborenen ohne jede Zeitbeschränkung straflos stellen wollen, was nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvF 1–6/74; 2 BvF 2/90) mit der in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes niedergeschriebenen „Würde des Menschen“, welche nach Ansicht der Bundesregierung „universell“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv/archiv-mediathek/merkeldie-wuerde-des-menschen-ist-unantastbar--1008530) gelten solle, kollidiert?

8

Finanziert die Bundesregierung andere Personen oder Personenmehrheiten im Inland oder Ausland, die sich für die Straflosstellung bei Tötung von Ungeborenen einsetzen oder arbeitet mit solchen zusammen oder möchte diese „stärken“ (Zitat der Bundesregierung, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

a) Wenn ja, welche sind das?

b) Wenn ja, in welcher Höhe erfolgte gegebenenfalls eine Finanzierung seit 2015, und in welcher Form erfolgte eine Zusammenarbeit?

Berlin, den 13. Juli 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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