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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Briefwahl und bewegliche Wahlvorstände

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

01.09.2023

Aktualisiert

21.09.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/804209.08.2023

Briefwahl und bewegliche Wahlvorstände

der Abgeordneten Thomas Seitz, Gerrit Huy, Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Jörg Schneider, Martin Hess, Dr. Malte Kaufmann, Thomas Dietz, Dr. Götz Frömming, René Bochmann, Edgar Naujok, Albrecht Glaser, Dr. Christian Wirth, Kay-Uwe Ziegler, Dietmar Friedhoff, Uwe Schulz, Harald Weyel, Barbara Lenk, Dr. Rainer Rothfuß und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Briefwahl sollte eigentlich die Ausnahme sein. Tatsächlich aber wird sie immer mehr zu Regel. Bei der Bundestagswahl 2021 wählte fast die Hälfte (47,3 Prozent) der Wähler per Briefwahl (www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/bundestagswahl-2021/53_21_briefwahlbeteiligung.html). Durch diese Entwicklung sind nach Auffassung der Fragesteller das Leitbild der Urnenwahl und damit auch die Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze nicht mehr gegeben.

Die Briefwahl gefährdet nach Auffassung der Fragesteller die Grundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Niemand kann überprüfen, ob auf dem Briefwähler bei seiner nichtgeheimen Wahl am Küchentisch unzulässiger Druck ausgeübt wird. Anders als bei der Urnenwahl ist der Öffentlichkeitsgrundsatz, dem eine ganz wesentliche Kontrollfunktion zukommt, bei der Briefwahl nach Auffassung der Fragesteller nicht gewährleistet. Die Briefwahl ist damit stets dem Verdacht und dem Anschein von Manipulationen ausgesetzt. Bei einem Anteil von fast 50 Prozent Briefwählern ist dies nach Auffassung der Fragesteller geeignet, um das Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit von Wahlen und damit in die Demokratie nachhaltig zu erschüttern.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits 1981 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine deutliche Zunahme der Briefwähler mit dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl in Konflikt geraten und damit die Regelungen über die Briefwahl als solche unzulässig werden könnten. Dies sei dann der Fall, wenn die Regelung mit einer übermäßigen Einschränkung oder Gefährdung der Grundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl verbunden wäre (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 – 2 BvC 1/81 – Randnummer 24). Daher sei der Gesetzgeber verpflichtet, auch künftig für eine bestmögliche Sicherung und Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze zu sorgen. Gesetz- und Verordnungsgeber haben daher die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehenen Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 – 2 BvC 1/81 – Randnummer 25).

Die Anfälligkeit des Briefwahlsystems für Manipulationen ist schon seit längerem bekannt. Als Beispiel sei hier auf den sogenannten Stendaler Wahlbetrug verwiesen. Für die Stadtrats- und Kreistagswahl 2014 wurden mehr Briefwahlunterlagen an bevollmächtigte Personen herausgegeben als erlaubt. Zudem wurden Vollmachten gefälscht und Briefwahlunterlagen von Dritten ausgefüllt: Vor der Wahl wurden gefälschte Vollmachten auf den Namen der Suppenfabrikanten Antje und Wolfgang Mandelkow und zwei weitere Personen ausgestellt, in denen diese angeblich ermächtigt wurden, die Briefwahlunterlagen für den Ausstellenden abzuholen. Mitarbeiter der Firma holten die Wahlunterlagen aus dem Rathaus und gaben sie an den damaligen Stadtrat Holger Gebhardt (CDU) weiter, der die Unterlagen zu seinen Gunsten ausfüllte. Bei der Wiederholung der Briefwahl der Stadtratswahl wurden erneut Unterlagen manipuliert (web.archive.org/web/20170929085357/http://www.mdr.de/investigativ/briefwahl-affaere-stendal-wahlbetrug-100.html). Der Stadtrat entschied deshalb, die Wahl des Stendaler Stadtrates in Gänze zu wiederholen. Im März 2017 wurde Holger Gebhardt wegen Wahlfälschung in rund 300 Fällen vom Landgericht Stendal zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/stendal/prozessauftakt-briefwahlaffaere-stendal-100.html).

Das Beispiel macht auch deutlich, dass gerade ältere und kranke Menschen Opfer von Wahlbetrug werden können und Wahlunterlagen durch Dritte manipuliert werden können.

Die Bundeswahlordnung (BWO) sieht in § 8 vor, dass für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden sollen. Der bewegliche Wahlvorstand nach § 8 BWO besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Haben die Bundesregierung, die Bundesministerien oder die nachgeordneten Behörden gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1981 – 2 BvC 1/81 die derzeit geltenden gesetzlichen Regeln zur Briefwahl und die Handhabung der Briefwahl in Anbetracht des stetig zunehmenden Anteils der Briefwähler geprüft, ob diese Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, wenn ja, zu welchem Ergebnis sind sie gekommen, und wenn nein, warum nicht, und ist eine solche Prüfung in Zukunft geplant?

2

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele bewegliche Wahlvorstände seit der Bundestagswahl 2002 in den Bundesländern eingesetzt wurden (bitte nach Wahl, Bundesländern und Anzahl der beweglichen Wahlvorstände aufschlüsseln)?

3

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Wähler seit der Bundestagswahl 2002 ihre Stimme bei beweglichen Wahlvorständen abgegeben haben (bitte nach Wahl, Bundesländern, Anzahl der Wähler aufschlüsseln)?

4

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie sich seit der Bundestagswahl 2002 die Verteilung Urnenwahl zu Briefwahl in den Wahlbezirken entwickelt hat, in denen bewegliche Wahlvorstände angeboten wurden und inwieweit sich die Verteilung von Wahlbezirken ohne bewegliche Wahlvorstände unterscheidet (bitte nach Wahl, und Bundesländern aufschlüsseln)?

5

Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko der Manipulation von Briefwahlen, insbesondere mit Blick auf das Beispiel Stendaler Wahlbetrug (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

6

Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, gerade für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen eine rechtssichere Wahl unter Einhaltung aller Wahlrechtsgrundsätze sicherzustellen, und wenn ja, welche?

7

Wie wird nach geltendem Wahlrecht sichergestellt, dass Personen, bei denen eine Betreuung in allen Lebensbereichen angeordnet ist, frei und geheim wählen können, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie dies in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt wird (insbesondere für Personen, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind)?

8

Hat die Bundesregierung Untersuchungen bzw. Studien oder sonstige wissenschaftliche Arbeiten zur Rechtssicherheit von Briefwahlen veranlasst, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann wurden diese Untersuchungen in Auftrag gegeben, wo sind sie veröffentlicht, und welche Ergebnisse wurden festgestellt?

Berlin, den 9. August 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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