Prüfung von Mindestlohn-Anträgen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Birgitt Bender, Priska Hinz (Herborn), Maria Klein-Schmeink, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Christine Scheel, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 4. Oktober 2010 die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohns für die Weiterbildungsbranche abgelehnt. Als Begründung wurden ausschließlich die niedrige Tarifbindung in der Branche und das uneinheitliche Votum im Tarifausschuss angegeben.
Aus diesem Grund fragen wir die Bundesregierung nach den maßgeblichen Kriterien, die bei der Prüfung von Anträgen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zugrunde gelegt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung eingereichte Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)?
Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig und welche hinreichend für die Zustimmung eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Mindestlohn-Tarifvertrags?
Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig und welche hinreichend für die Ablehnung eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Mindestlohn-Tarifvertrags?
Inwiefern unterscheidet sich die Prüfung von Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung nach dem AEntG von Prüfungen von Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei einem erstmaligen Mindestlohn-Antrag nach dem AEntG eine Rechtsverordnung von der Bundesregierung als allgemeinverbindlich erlassen werden kann, auch wenn im Tarifausschuss nur zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag gestimmt haben (siehe § 7 Absatz 5 AEntG)?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auf der Grundlage des im Gesetz vorgegebenen Verfahrens der Allgemeinverbindlicherklärung eine Ablehnung des Mindestlohns in der Weiterbildungsbranche nicht mit dem uneinheitlichen Votum des Tarifausschusses begründet werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund von § 7 Absatz 1 AEntG mit Bezugnahme auf § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für eine Allgemeinverbindlicherklärung ausschließlich ein öffentliches Interesse geboten sein muss?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Bedingung, dass mehr als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei den tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sein müssen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TVG), für die Allgemeinverbindlicherklärung nach dem AEntG unerheblich ist?
Wenn nein, warum nicht?
Warum ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Ablehnung des Mindestlohns in der Weiterbildungsbranche mit der niedrigen Tarifbindung begründet werden kann?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das in § 7 Absatz 2 AEntG verankerte Kriterium der Repräsentativität nur dann in die Prüfung eines Antrags einfließen muss, wenn mehrere konkurrierende Tarifverträge in der Branche vorliegen, in der die Antragsteller tätig sind?
Wenn nein, warum nicht?
Trifft es zu, dass neben dem Mindestlohn-Tarifvertrag der Antragsteller in der Weiterbildungsbranche, speziell bei der Weiterbildung im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), keine weiteren Tarifverträge existieren und dass die Repräsentativität des Tarifvertrags somit kein Ablehnungskriterium hätte sein dürfen?
Wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung das fehlende öffentliche Interesse, das zur Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohn-Tarifvertrags nach dem AEntG in der Weiterbildungsbranche geführt hat, welcher zwischen beiden Tarifpartnern, also Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Branche, verhandelt wurde?
Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an, wenn Anträge auf eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach dem AEntG vorliegen?
Inwiefern unterscheiden sich die Kriterien, wenn auf Basis des AEntG oder des TVG das öffentliche Interesse geprüft wird?
Welche Rolle spielt die Abwendung wesentlicher Nachteile für eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer Branche bei der Prüfung des öffentlichen Interesses?
Welche Rolle spielt die Gefährdung des Arbeitsfriedens durch Aushöhlung der Tarifverträge einer Branche bei der Prüfung des öffentlichen Interesses?
Ist der Bundesregierung die Rechtsprechung zur Prüfung des öffentlichen Interesses – beispielsweise die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1977 (BVerfG, 24. Mai 1977) – bekannt, und inwieweit orientiert sich die Bundesregierung daran?
Welchen Einfluss hat die seit Anfang der 90er-Jahre gesunkene Tarifbindung auf das Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung nach dem AEntG?
Sieht die Bundesregierung ein öffentliches Interesse, Mindestlohn-Tarifverträge allgemeinverbindlich zu erklären, wenn in einer Branche überdurchschnittlich viele Vollzeiterwerbstätige, die in Single-Haushalten leben, auf aufstockendes Arbeitslosengeld II angewiesen sind, da sie nicht existenzsichernde Löhne erhalten?
Wenn nein, warum nicht?
In welchen Branchen ist nach Auffassung der Bundesregierung ein öffentliches Interesse gegeben, da es soziale Verwerfungen gibt?
In welchen Branchen sieht die Bundesregierung einen besonderen Handlungsbedarf und würde Mindestlohn-Tarifverträge, die eine geringe Tarifbindung haben, aufgrund des öffentlichen Interesses allgemeinverbindlich erklären, sofern ein Antrag von den Tarifparteien eingereicht wird?
In welchen zehn Branchen gibt es seit 2005 die meisten Vollzeiterwerbstätigen, die in Single-Haushalten leben, die aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen, und um wie viele beschäftigte Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher handelt es sich (bitte differenziert nach Jahren und Geschlecht)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in der Weiterbildungsbranche nach dem SGB II und SGB III in den letzten Jahren eine massive Tarifflucht der Arbeitgeber stattgefunden hat und somit ein öffentliches Interesse vorliegt, regelnd in die Branche einzugreifen?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in der Weiterbildungsbranche ein öffentliches Interesse besteht, einen Mindestlohn-Tarifvertrag allgemeinverbindlich zu erklären, da Lehrkräfte, die ehemals Bruttolöhne in Höhe von 3 000 Euro erhalten haben, mittlerweile nur noch Bruttolöhne in Höhe von 1 200 Euro erhalten?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass Lehrkräfte, deren Aufgabe es ist, Erwerbslose zu qualifizieren, angemessene Arbeitsbedingungen und Löhne erhalten und dass diese Voraussetzung in der Weiterbildungsbranche derzeit nicht gegeben ist?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Qualität bei Bildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III im öffentlichen Interesse liegt und diese Qualität unter den schlechten Arbeitsbedingungen und Entgelten in der Branche leidet?
Wenn nein, warum nicht?
Welche gesetzlichen Änderungen plant die Bundesregierung – auch mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit 2011 – im Rahmen des AEntG?
Wird die Bundesregierung ihre Haltung bezüglich des Einsatzes der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach dem AEntG und dem TVG ändern, wenn die aktuell diskutierte Richtlinie „Drittstaatsangehörige in der Saisonarbeit“ regelt, dass nur allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge eine zwingende Anwendung auf die Entgeltbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Saisonarbeiter finden?
Wenn nein, warum nicht?