Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/8431 –
Islamisten in Deutschland zum Stichtag 31. August 2023
1. Wie viele extremistisch-islamistisch geprägte Personen hat die
Bundesregierung Ende August 2023 (Stichtag: 31. August 2023) erfasst (bitte
dazu das gewaltorientierte Personenpotenzial, also das islamistisch-
terroristische Personenpotenzial, gesondert ausweisen)?
Das jährlich ermittelte islamistische Gesamtpersonenpotenzial umfasst derzeit
27 480 Personen.
Das islamistisch-terroristische Personenpotenzial umfasst derzeit rund 1 700
Personen.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele der in Frage 1
erfragten extremistisch-islamistisch (und islamistisch-terroristisch)
geprägten Personen jeweils keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
und aus welchen Herkunftsstaaten diese überwiegend stammen, oder
kann sie dazu entsprechende Schätzungen abgeben?
Von den rund 1 700 Personen des islamistisch-terroristischen
Personenpotenzials besitzen etwa 830 Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Hinsichtlich des in der Antwort zu Frage 1 genannten islamistischen
Gesamtpersonenpotenzials von 27 480 kann eine Beantwortung der Frage wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht
erfolgen. Die Klärung der Frage würde die Sichtung eines immensen
Aktenbestandes im Bereich der Abteilung 6 des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) erforderlich machen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE
2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Für die Beantwortung der Frage wäre eine große Anzahl von Stücken
unterschiedlichster Art in den elektronischen geführten Aktenbeständen durch eine
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8697
20. Wahlperiode 06.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 4. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
händische Überprüfung inhaltlich auszuwerten. Die in elektronisch geführten
Akten enthaltenen Dokumente müssten hierfür einzeln gesichtet werden, da
eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige sowie belastbare
Übersicht ermöglichen würde. Die zur Beantwortung der Teilfrage notwendige
Recherche würde somit die entsprechende Arbeitseinheit derart belasten, dass
eine fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre.
a) Wenn nein, sieht die Bundesregierung unter Berücksichtigung der
Migrationsbewegungen nach Deutschland eine Notwendigkeit zur
Klärung dieser Frage, und wenn ja, welche Bedeutung misst sie ihr zu?
b) Hat die Bundesregierung konkrete Maßnahmen zur Klärung dieser
Fragestellung (Frage 2) ergriffen, und wenn ja, welche Maßnahmen
werden seit wann dazu ergriffen, und wann liegen Erkenntnisse dazu
vor?
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Das islamistisch-terroristische Personenpotential setzt sich aus Personen
zusammen, die eine Vielzahl von unterschiedlichsten Radikalisierungsverläufen
aufweisen. So kann eine islamistische Radikalisierung beispielsweise weltweit
virtuell in Sozialen Medien erfolgen, vor Ort in islamistischen Moscheen in
Deutschland ihren Anfang nehmen oder aber, sofern es sich um Personen mit
ausländischer Herkunft handelt, bereits im Herkunftsland erfolgt sein.
Insofern wird die Staatsangehörigkeit einer Person des islamistisch-
terroristischen Personenpotentials erst im Rahmen der konkreten Einzelfallbearbeitung
relevant, um ggf. auch die Möglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
zu prüfen.
Für die Beobachtung und Bekämpfung des Phänomens ist vielmehr die
Zuordnung eines relevanten Radikalisierungsverlaufes und des daraus resultierenden
Gefährdungspotentials zu einer Person relevant. Eine Notwendigkeit der
(statistischen) Unterteilung des islamistisch-terroristischen Personenpotentials des
nicht-deutschen Anteils nach Herkunftsländern besteht indes nicht.
c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob trotz der Regelabfrage bei den
Landesämtern für Verfassungsschutz nach § 37 Absatz 2 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) durch die jeweiligen
Einbürgerungsbehörden behördlich bekannte extremistisch-islamistische Personen
eingebürgert worden sind, und wenn ja, wie ist dies zu begründen?
Gemäß § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist die Einbürgerung
ausgeschlossen, wenn ein Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder
unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.
Zur Feststellung, ob ein solcher Ausschlussgrund besteht, übermitteln die
Staatsangehörigkeitsbehörden nach § 37 Absatz 2 StAG den
Verfassungsschutzbehörden die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der
Einbürgerungsbewerber. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die
anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen
gesetzlichen Verarbeitungsregelungen über vorliegende Erkenntnisse.
Zudem ist bei strafmündigen Personen eine unbeschränkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen
(einschließlich der Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung) des
Einbürgerungsbewerbers vorliegen, die einer Einbürgerung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 und 12a Absatz 1 StAG entgegenstehen (siehe Ziffer 10.1.1.5
der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat (BMI) zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Juni 2015 –
vorläufige Anwendungshinweise (VAH)-StAG).
Außerdem haben die Staatsangehörigkeitsbehörden nach Ziffer 12a.3 VAH-
StAG zeitnah vor einer Einbürgerung durch Anfrage bei den zuständigen
Polizeibehörden (INPOL) zu überprüfen, ob polizeiliche Ermittlungen gegen den
Einbürgerungsbewerber anhängig sind. Nach § 12a Absatz 3 StAG ist im Falle
eines Ermittlungsverfahrens die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum
Abschluss des Verfahrens auszusetzen.
Nach § 32 Absatz 1 StAG sind öffentliche Stellen auch ohne Ersuchen der
Staatsangehörigkeitsbehörde verpflichtet, vorhandene Erkenntnisse
weiterzugeben, die Auswirkungen auf den Erwerb, Bestand oder Verlust der
Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber haben können. In Betracht kommen zum
Beispiel Erkenntnisse über Straftaten, Ausweisungsgründe,
Identitätstäuschungen, verfassungsfeindliche Bestrebungen, die bei anhängigen
Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können (siehe Ziffer 32.1.2 VAH-StAG). Die
Mitwirkungspflicht gilt nach § 32 Absatz 1 Satz 2 StAG gegenüber den
Staatsangehörigkeitsbehörden insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bekannt gewordenen Daten im
Hinblick auf die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren sowie die
Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren.
Die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag obliegt den zuständigen
Behörden der Länder; der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor
d) Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Falle der Prüfung der
Einbürgerungsvoraussetzungen mangels Rechtsgrundlage keine
Regelabfragen der Einbürgerungsbehörde im Sinne von Erkenntnisabfragen
über Eintragungen in polizeilichen Informationssystemen
stattgefunden haben, und wenn ja, hält die Bundesregierung eine solche Abfrage
für weitere behördliche Überprüfungen für sinnvoll?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen.
Im Übrigen ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts vorgesehen, das Verfahren der Regelabfrage in enger
Anlehnung an das SBH-Verfahren (SBH = Sicherheitsbehörden des Bundes und
der Länder) nach § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 des AufenthG zu digitalisieren
und dabei den Kreis der um Auskunft ersuchten Behörden über die
Verfassungsschutzbehörden hinaus auf die in den sicherheitsrechtlichen
Beteiligungsverfahren nach Aufenthalts- und Vertriebenenrecht eingebundenen
Sicherheitsbehörden zu erweitern.
3. Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur derzeitigen personellen
Entwicklung der Salafistenszene, dem damit einhergehenden
Gefährdungspotenzial sowie diesbezüglichen islamistischen Aktivitäten treffen?
Die salafistische Szene in Deutschland ist im Wesentlichen durch dieselben
Strukturen und Einflussfaktoren bestimmt wie in den Vorjahren.
Die Gesamtzahl der Personen im Bereich Salafismus ist weiter leicht rückläufig
und beträgt derzeit rund 10 500 Personen (Stand: 30. Juni 2023). Das weitere
Abschmelzen erklärt sich unter anderem durch die (sicherheits-)behördlichen
Maßnahmen der vergangenen Jahre – wie Vereinsverbote oder Haftstrafen
gegen Szeneangehörige – sowie durch den Niedergang des „Islamischen
Staates“ (IS). Der Konflikt in Syrien und im Irak war lange ein verbindendes
Thema der salafistischen Szene in Deutschland.
Mit dem Auslaufen der Pandemiemaßnahmen sind wieder verstärkt
realweltliche Aktivitäten der salafistischen Szene feststellbar, wie Islamseminare oder
Missionierungsstände in Innenstädten sowie Hajj- und Umrah-Reisen.
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Entwicklung der
Einflussnahme dieser Szene über Social Media (z. B. über Telegram
und TikTok in Form von Predigen, die sich explizit an Jugendliche
richten) in Deutschland (vgl. dazu
www.n-tv.de/regionales/berlin-
undbrandenburg/Bedrohung-durch-Russland-Islamisten-bei-Tiktok-article
24219799.html)?
Grundsätzlich spielen soziale Medien bei der überregionalen Verbreitung von
salafistischem Gedankengut eine wichtige Rolle. Neben realweltlichen
Aktionsformen der salafistischen Szene ist eine hohe Dynamik im virtuellen Raum
zu verzeichnen. In der Szene der Salafisten in Deutschland beobachtet die
Bundesregierung zunehmend salafistische Influencer über soziale Netzwerke, die
mit ihren Videoclips zum Teil mehrere hunderttausend Follower erreichen.
Einige dieser Akteure fallen mit zum Teil volksverhetzenden Aussagen auf und
können somit zu einer Radikalisierung insbesondere junger Menschen
beitragen. Weit verbreitet in der salafistischen Szene sind Frage-Antwort-Videos, die
stark verkürzte ideologisierte Aussagen ohne Einbettung in einen breiteren
Kontext verbreiten. Durch die Algorithmen der Social-Media-Angebote können
die islamistischen Influencer ein großes, vor allen Dingen junges und
beeinflussbares Publikum erreichen.
b) Wie viele Social-Media-Accounts mit dem Ziel der Beeinflussung in
Deutschland lebender Menschen durch salafistische Reden und
Propaganda sind der Bundesregierung bekannt?
Der gesamte Bereich der Social Media ist ständigen Entwicklungen und
Veränderungen unterlegen. Diese starke Dynamik zeigt sich auch bei der Nutzung
von Social-Media-Accounts. Daher erfolgt keine quantitative Erfassung.
c) Wie viele Salafisten, mit Wohnsitz in Deutschland, betreiben zu
islamistischen Propagandazwecken Social-Media-Kanäle, wie hat sich
deren Anzahl in den letzten fünf Jahren entwickelt, und wie viele der
Betreiber dieser Kanäle sind der Bundesregierung namentlich
bekannt?
Die Bundesregierung beobachtet den Salafismus und hierbei auch
herausgehobene Prediger mitsamt ihren Social-Media-Aktivitäten. Aufgrund der hohen
Dynamik erfolgt keine vollumfängliche quantitative Erfassung.
d) Hat die Bundesregierung bisher Maßnahmen ergriffen, um die
Einflussversuche der genannten Szene über Social-Media-Kanäle zu
unterbinden, und wenn ja, welche?
Um der digitalen Verbreitung islamistischer Propaganda entgegenzuwirken,
meldet die beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelte nationale Internet
Referral Unit (IRU) Links zu jihadistischer bzw. terroristisch-islamistischer
Propaganda an Online Service Provider mit der Anregung die dazugehörigen
Inhalte wegen Verstoßes gegen die entsprechenden AGBs zu entfernen.
Am 7. Juni 2022 ist die Terrorist Content Online-Verordnung – (TCO-VO) des
Europäischen Parlamentes europaweit in Kraft getreten, die darauf abzielt,
terroristische Inhalte schnell und rechtsverbindlich aus dem Internet zu entfernen.
Sie gibt den EU-Mitgliedstaaten die Befugnis, Entfernungsanordnungen
gegenüber Hostingdienstanbietern zu erlassen. Die bislang bestehende freiwillige
Basis der Bearbeitung von Referrals wird somit um eine sanktionsfähige
Verpflichtung erweitert.
Für Deutschland nimmt das BKA die zentrale Rolle bei der Umsetzung der
Verordnung wahr.
4. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, in den
Verfassungsschutzberichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus
Vergleichsgründen auch die Personengewaltpotenziale der islamistischen Szene zu
beziffern, wie dies beispielsweise im Bereich des Links- oder
Rechtsextremismus bereits stattfindet, und wenn nein, wie begründet die
Bundesregierung ihre Auffassung dazu, und wird sie an der bisherigen Praxis
der Nichtangabe festhalten?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es nicht notwendig, die
Personengewaltpotenziale der islamistischen Szene aus Vergleichsgründen in den
Verfassungsschutzberichten des BfV zu beziffern. Gemäß § 16 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) informiert das BMI die Öffentlichkeit
einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1
BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür
vorliegen.
Gewaltbereite Extremisten im Phänomenbereich Islamismus/islamistischer
Terrorismus, also (Einzel-)Personen, zu denen Hinweise auf eine persönliche
Gewaltbereitschaft vorliegen, werden unabhängig von ihrer Ideologie oder
Organisationszugehörigkeit über das sogenannte islamistisch-terroristische
Personenpotenzial (itP) erfasst. Darin eingeschlossen sind die polizeilich als
Gefährder bzw. als relevant eingestuften Personen des islamistischen Spektrums.
5. Wie viele Personen werden insgesamt von den deutschen Polizei- und
Sicherheitsbehörden jeweils als islamistische Gefährder und relevante
Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum Ende August
2023 eingestuft, und aus welchen Gründen haben sich diese Zahlen ggf.
im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verändert?
Mit Stand vom 1. September 2023 waren 488 Personen als Gefährder und 505
Personen als Relevante Personen eingestuft.
Die Zahlen sind im Vergleich zum 1. September 2022 aufgrund von
Ausstufungen leicht gesunken.
6. Wie viele der in Frage 5 erfragten islamistischen Gefährder und
relevanten Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum hielten
sich Ende August 2023 auch tatsächlich in Deutschland auf?
301 Gefährder und 453 Relevante Personen aus dem Phänomenbereich der
Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -religiöse Ideologie- hielten sich Ende
August 2023 in Deutschland auf.
a) Wie viele dieser Personen, die sich in Deutschland aufhalten, besitzen
keine deutsche Staatsangehörigkeit (bitte wie in der Antwort zu Frage
4a auf Bundestagsdrucksache 19/32229 nach Staatsangehörigkeiten
sowie jeweils nach Gefährdern und relevanten Personen
aufschlüsseln), und wie viele dieser Personen ohne deutscher
Staatsangehörigkeit haben bereits einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt (bitte
extra aufschlüsseln und in der Aufschlüsselung zwischen Gefährdern
und relevanten Personen differenzieren)?
125 Gefährder und 163 Relevante Personen aus dem Phänomenbereich der
PMK -religiöse Ideologie- besitzen weder eine deutsche noch eine deutsche
und eine weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit).
Eine weitere statistische Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung ist aus
polizeilicher Sicht nicht notwendig und erfolgt nicht.
Diese verteilen sich wie folgt.
Nationalität Gefährder Relevante
Personen
ÄGYPTISCH 0 1
AFGHANISCH 3 8
ALGERISCH 2 0
BELGISCH 0 1
BOSNISCH-HERZEGOWINISCH 0 3
BOSNISCH-HERZEGOWINISCH-
NIEDERLÄNDISCH
0 1
BULGARISCH 0 1
DÄNISCH 1 0
GEORGISCH 1 0
GUINEISCH 0 1
IRAKISCH 13 4
IRANISCH 2 1
ISRAELISCH 0 1
ITALIENISCH 1 2
JORDANISCH 3 1
KIRGISISCH 1 0
KOSOVARISCH 2 6
KOSOVARISCH-SERBISCH 1 0
KROATISCH 0 0
LIBANESISCH 0 1
LIBANESISCH-SYRISCH 0 1
MAROKKANISCH 2 3
MAZEDONISCH 0 1
MOLDAUISCH 1 0
MONTENEGRINISCH 0 1
NIGRISCH 0 1
PAKISTANISCH 1 1
RUSSISCH 5 30
SERBISCH 1 2
SERBISCH-KOSOVARISCH 1 0
SERBISCH-MONTENEGRINISCH 0 1
SOMALISCH 0 2
SPANISCH 1 0
STAATENLOS 3 0
SUDANESISCH 1 0
SYRISCH 55 39
SYRISCH-IRAKISCH 1 0
TADSCHIKISCH 7 10
TUNESISCH 4 5
TÜRKISCH 5 30
TURKMENISCH 1 0
UKRAINISCH 1 1
UNGEKLÄRT 5 3
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu deutschen
islamistischen Gefährdern und relevanten Personen im Hinblick auf ihren
Migrationshintergrund bezüglich des erfragten Zeitraums (bitte
zahlenmäßig nach Gefährdern und relevanten Personen aufschlüsseln)?
Ein möglicher Migrationshintergrund von Gefährdern oder Relevanten
Personen wird statistisch nicht erfasst, insofern kann zu der Frage keine Aussage
getroffen werden.
c) Wie viele der in der Frage 6 erfragten Gefährder und relevanten
Personen befanden sich Ende August 2023 in Haft, Abschiebehaft oder
unterliegen anderweitigen Freiheitsentziehungen bzw.
Freiheitsbeschränkungen (bitte nach deutschen und nichtdeutschen Personenkreisen
vornehmen aufschlüsseln und differenzieren)?
Mit Stand vom 1. September 2023 befanden sich 91 Gefährder und 24
Relevante Personen in Deutschland in Haft. Eine weitere Aufschlüsselung nach
Haftart wird nicht statistisch erfasst.
Von den 91 inhaftierten Gefährdern hatten 44 die deutsche oder die deutsche
und eine weitere Staatsangehörigkeit.
Von den 24 inhaftierten Relevanten Personen hatten 14 die deutsche oder die
deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit.
d) Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem
islamistisch-terroristischen Spektrum wurden im Jahr 2023 (bis Ende
August 2023) in welche Staaten abgeschoben (bitte in der
Aufschlüsselung auch nach deren Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Der Bundesregierung sind für das Jahr 2023 (Zeitraum 1. Januar – 31. August
2023) insgesamt zehn Personen aus dem islamistisch/terroristischen Spektrum
bekannt, die sich in der Befassung der Arbeitsgruppe Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum
(GTAZ) befanden und abgeschoben wurden.
Hiervon waren sieben Personen als Gefährder und drei Personen als Relevante
Personen eingestuft.
Die Abschiebungen verteilen sich wie folgt.
Staatsangehörigkeit Einstufung Art der Rückführung Zielstaat
Irak Gefährder Abschiebung Irak
Irak Gefährder Abschiebung Irak
Irak Gefährder Abschiebung Irak
Irak Gefährder Abschiebung Irak
Kongo Gefährder Abschiebung Kongo
Tadschikistan Gefährder Abschiebung Tadschikistan
Tadschikistan Gefährder Abschiebung Tadschikistan
Aserbaidschan Relevante Person Abschiebung Aserbaidschan
Kosovo Relevante Person Abschiebung Kosovo
Marokko Relevante Person Abschiebung Marokko
e) Wie viele noch nicht vollstreckte Haftbefehle gegen islamistische
Gefährder und relevante Personen lagen zum Stichtag 31. August 2023
vor, und wie haben sich diese Zahlen im Vergleich Vorjahreszeitraum
verändert?
Das BKA erhebt die offenen Haftbefehle politisch motivierter Straftäter jeweils
zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres in Form einer statistischen
Auswertung. Die Erhebung zum Stichtag vom 30. September 2023 ist aktuell
noch nicht abgeschlossen.
Zum Stichtag vom 31. März 2022 bestanden zu 116 Personen, die im
Phänomenbereich der PMK -religiöse Ideologie- als Gefährder eingestuft waren,
insgesamt 131 offene Haftbefehle (in Einzelfällen liegen zu einer Person mehrere
Haftbefehle auf Grund verschiedener Delikte vor).
Zudem lagen zu elf Personen, die im Phänomenbereich der PMK -religiöse
Ideologie- als Relevante Person eingestuft waren, insgesamt 14 offene Haftbefehle
vor.
Diese Haftbefehle bezogen sich ausschließlich auf Personen, die sich nach dem
damaligen Kenntnisstand an bekannten oder unbekannten Orten im Ausland
aufhalten. Es existierten keine offenen Haftbefehle zu Gefährdern und
Relevanten Personen, die sich in Deutschland aufhalten.
7. Wie hat sich das Personenpotenzial in Deutschland hinsichtlich der
verbotenen terroristischen Vereinigung Hisbollah bis Ende August 2023
entwickelt?
Das Personenpotenzial der terroristischen Vereinigung „Hizb Allah“, gegen die
ein Betätigungsverbot erlassen wurde, beläuft sich seit Ende 2022 im niedrigen
vierstelligen Bereich.
8. Wie viele Personen sind insgesamt bis Ende August 2023 „islamistisch
motiviert“ in Richtung Libyen, Syrien, Irak und der Türkei ausgereist
(bitte nach jeweiligem Endzielstaat, angeschlossener islamistischer
Organisation, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Allein für die Reiseziele Syrien und Irak liegen derzeit Erkenntnisse zu etwa
1.150 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die seit 2011
bis Ende August 2023 gereist sind. Dies in zahlreichen Fällen auch mit
(Zwischen-)Aufenthalten in Drittländern, wie der Türkei.
Eine Beantwortung wie in der Fragestellung erbeten (Auflistung nach
jeweiligem Endzielstaat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht,
Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln) für die „Richtung Libyen,
Syrien, Irak und Türkei“ kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit
der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen.
Die Klärung der Frage würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes im
Bereich der Sicherheitsbehörden des Bundes erforderlich machen. Das BVerfG
hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG
vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz 249. Es sind alle Informationen
mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann. Für die Beantwortung der Frage wäre eine
große Anzahl von Stücken unterschiedlichster Art in den geführten
Aktenbeständen durch eine händische Überprüfung inhaltlich auszuwerten.
Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten hierfür
einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine
vollständige sowie belastbare Übersicht ermöglichen würde.
Die zur Beantwortung der Frage notwendige Recherche würde somit die
entsprechenden Arbeitseinheiten derart belasten, dass eine fristgerechte
Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre.
9. Wie viele deutsche Staatsangehörige, die einen Bezug zum
islamistischen Terrorismus aufweisen, befanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in diesem Jahr bis Ende August 2023 im Ausland in Haft (bitte
nach Staat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht,
Alter und weiteren Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Mit Stand vom 31. August 2023 befanden sich 45 deutsche Staatsangehörige
mit Bezügen zum islamistischen Terrorismus in Syrien, im Irak und in der
Türkei in Gewahrsam. Die jeweilige islamistische Organisationszugehörigkeit wird
hier nicht im Einzelnen nachgehalten. Eine abschließende strafrechtliche
Prüfung der Mitgliedschaft erfolgt erst im Rahmen einer Gerichtsverhandlung.
Im Einzelnen
Syrien Irak Türkei
Männer 28 1 1
davon Doppelstaatler 11 - -
davon zweite Staatsangehörigkeiten Algerisch
Libanesisch
Marokkanisch
Serbisch
Syrisch
Tunesisch
Türkisch
- -
Alter zw. 19 – 62 38 33
Frauen 10 4 1
davon Doppelstaatler 4 1 1
davon zweite Staatsangehörigkeiten Afghanisch
Kasachisch
Marokkanisch
Türkisch
Türkisch Marokkanisch
Alter (in Jahren) zw. 18 – 40 zw. 27 – 56 31
10. Wie viele Islamisten sind in diesem Jahr bis Ende August 2023 wieder
nach Deutschland aus welchen Staaten zurückgekehrt im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum (bitte auch nach angeschlossener islamistischer
Organisation, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Im Jahr 2023 kehrten bis zum 31. August Frauen und Männer im unteren
einstelligen Bereich mit Bezügen zu jihadistischen Organisationen aus Syrien und
Irak nach Deutschland.
Eine Auskunftserteilung zur Organisationseinheit kann aus Gründen des
Staatswohls nicht offen erfolgen. Aufgrund der geringen Anzahl der zurückgegehrten
Personen ließen sich durch eine Aufschlüsselung Rückschlüsse auf
Einzelsachverhalte und somit auf die Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes
ziehen. Sie würde schutzbedürftige Informationen offenlegen, die im
Zusammenhang mit nachrichtendienstlichen Aufklärungsaktivitäten und der
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten stehen.
11. Wie viele Terrorzellen bzw. Netzwerke in Deutschland, die islamistisch
motivierte Anschläge geplant und vorbereitet haben, sind in diesem Jahr
(bis Ende August 2023) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nach
Kenntnis der Bundesregierung von deutschen Behörden zerschlagen
worden (bitte nach Organisation, Personenzahl und geplantem Vorhaben
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2023 (Stichtag: 31. August 2023) gab es in Deutschland keine
islamistisch motivierten Anschlagsplanungen oder -vorbereitungen durch sogenannte
Terrorzellen bzw. Netzwerke. Die Einstufung relevanter Sachverhalte als
islamistisch motivierte Anschläge ist ein fortlaufender Prozess. Gegebenenfalls
ergeben sich im Laufe dieser Prüfungen noch nachträgliche Einstufungen
laufender Ermittlungsvorgänge.
12. Wie hoch stufen die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes die
Gefahr eines islamistischen Terroranschlags ein, und mit welcher
diesbezüglichen Entwicklungstendenz bis in das Jahr 2024 ist nach
derzeitigem Wissensstand zu rechnen?
Die Bundesrepublik Deutschland steht unverändert im unmittelbaren
Zielspektrum terroristischer Organisationen, unter anderem der sogenannten IS,
(Kern-)AL-QAIDA, deren Regionalorganisationen sowie weiteren ideologisch
verbundenen Gruppierungen. Auch wenn seit dem Jahr 2016 keine durch eine
terroristische Organisation direkt gesteuerte/kontrollierte Tat in
westeuropäischen Staaten mehr ausgeführt wurde, besteht die anhaltend hohe Gefahr für
jihadistisch motivierte Gewalttaten weiter fort.
Diese Gefahr kann sich insbesondere auch durch Taten allein/eigenständig
handelnder Personen oder (Kleinst-)Gruppen manifestieren, die in der
Vergangenheit oftmals, manchmal auch im Nachhinein, durch terroristische
Gruppierungen propagandistisch vereinnahmt wurden. Die anhaltenden
Koranverbrennungen in einigen europäischen Ländern könnten hierbei zumindest temporär
gefährdungserhöhend wirken und auf bereits gewaltgeneigte Einzeltäter oder
Kleinstgruppen im Einzelfall zusätzlich tatmotivierend wirken.
Eine signifikante Änderung der Gefährdungslage für die Bundesrepublik
Deutschland steht nach aktueller Bewertung für 2024 nicht zu erwarten.
Allerdings können sich Gefährdungsspitzen bzw. Lageänderungen jederzeit
aufgrund besonderer Ereignisse ergeben.
13. Wie viele neue Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt nach
Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesgerichtshof jeweils in Bezug
auf Islamisten, Rechtsextremisten und Linksextremisten bis Ende August
2023 eingeleitet (bitte nach Tatvorwurf, Anzahl der Beschuldigten im
Verfahren, Geschlecht, Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, Status des
Ermittlungsverfahrens aufschlüsseln)?
Die Frage wird so ausgelegt, dass sie sich auf Ermittlungsverfahren bezieht, die
im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2023 neu eingeleitet wurden.
In Bezug auf Islamisten hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
(GBA) im Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2023 bis
31. August 2023 (Einleitungsdatum 1. Januar bis 31. August 2023) 284
Ermittlungsverfahren gegen 307 namentlich bekannte Beschuldigte sowie gegen
einen namentlich unbekannten Beschuldigten neu eingeleitet.
Die Tatvorwürfe gegen die 308 Beschuldigten (einschließlich des namentlich
unbekannten Beschuldigten) verteilen sich wie folgt:
§§ 89a, 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) 7
§§ 89a, 211, 212 StGB 1
§§ 129a, 129b StGB 268
§§ 129a, 129b, 171 StGB 2
§§ 129a, 129b, 211 StGB 1
§§ 129a, 129b StGB, § 18 Absatz 1 Nummer 1 littera a
Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
5
§§ 129a, 129b, 211 StGB, § 18 Absatz 1 Nummer 1 littera a AWG 1
§§ 129a, 129b StGB, § 22a Absatz 1 Nummer 6 Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)
11
§§ 129a, 129b StGB, § 22a Absatz 1 Nummer 6 KrWaffKontrG,
§ 52 Waffengesetz (WaffG)
1
§§ 129a, 129b, 211, 212 StGB, §§ 6, 8 Absatz 1
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
3
§§ 129a, 129b StGB, § 8 Absatz 1 VStGB 2
§§ 129a, 129b StGB, §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB 3
§§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB 1
§§ 211, 224 StGB 1
§ 9 VStGB 1
308
207 der namentlich bekannten Beschuldigten sind männlich, 100 sind weiblich.
Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich
wie folgt: afghanisch (45), algerisch (2), bosnisch-herzegowinisch (2), deutsch
(82), deutsch und afghanisch (7), deutsch und algerisch (3), deutsch und
brasilianisch (1), deutsch und griechisch (1), deutsch und irakisch (1), deutsch und
kasachisch (2), deutsch und kosovarisch (1), deutsch und kroatisch (4), deutsch
und libanesisch (2), deutsch und marokkanisch (8), deutsch und mazedonisch
(1), deutsch und montenegrinisch (1), deutsch und österreichisch (1), deutsch
und polnisch (2), deutsch und serbisch (3), deutsch und spanisch (1), deutsch
und tadschikisch (1), deutsch und tunesisch (1), deutsch und türkisch (13),
französisch (1), indonesisch (1), irakisch (4), italienisch (2), kirgisisch (1),
kosovarisch (4), kroatisch (2), lettisch (1), libanesisch (11), libanesisch und syrisch
(1), luxemburgisch und montenegrinisch (1), marokkanisch (3), österreichisch
(2), pakistanisch (2), polnisch (1), portugiesisch (1), russisch (4), serbisch (1),
serbisch und kosovarisch (2), somalisch (1), spanisch (1), staatenlos (1), syrisch
(29), tadschikisch (8), tansanisch (1), türkisch (27), turkmenisch (2), ukrainisch
(4), ungeklärt (3).
Von den im Jahr 2023 bis zum 31. August 2023 insgesamt 284 eingeleiteten
Ermittlungsverfahren wurden 202 Verfahren gemäß § 142a Absatz 2 Nummer 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur weiteren Führung an eine
Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. 60 Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. 22
Ermittlungsverfahren werden durch den GBA weitergeführt.
Im Bereich der PMK -links- hat der GBA im Rahmen seiner
Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2023 bis 31. August 2023 (Einleitungsdatum 1. Januar
bis 31. August 2023) kein Ermittlungsverfahren neu eingeleitet.
Im Bereich der PMK -rechts- hat der GBA im Rahmen seiner
Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2023 bis 31. August 2023 (Einleitungsdatum 1. Januar
bis 31. August 2023) elf Ermittlungsverfahren gegen 27 namentlich bekannte
Beschuldigte und gegen einen namentlich unbekannten Beschuldigten neu
eingeleitet.
Die Tatvorwürfe gegen die 28 Beschuldigten (einschließlich des namentlich
unbekannten Beschuldigten) verteilen sich wie folgt.
§§ 83, 129a StGB 1
§ 85 StGB 12
§§ 86a, 111, 129a StGB 1
§ 89a StGB, § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) 1
§ 89a StGB, § 52 WaffG, § 40 SprengG 1
§§ 129, 223, 224, 240 StGB 11
§§ 211, 212 StGB 1
28
24 der namentlich bekannten Beschuldigten sind männlich, drei sind weiblich.
Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich
wie folgt: deutsch (26), ungeklärt (1).
Von den im Jahre 2023 bis zum 31. August 2023 insgesamt elf eingeleiteten
Ermittlungsverfahren wurden sechs Verfahren gemäß § 142a Absatz 2 Nummer
2 GVG zur weiteren Führung an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben.
Fünf Ermittlungsverfahren werden durch den GBA weitergeführt.
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