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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Umfang und Umsetzungsstand der Aufnahmeprogramme für afghanische Ortskräfte sowie für besonders gefährdete Afghanen

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

08.11.2023

Aktualisiert

04.11.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/863102.10.2023

Umfang und Umsetzungsstand der Aufnahmeprogramme für afghanische Ortskräfte sowie für besonders gefährdete Afghanen

der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth, René Springer und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung :

Wir fragen die Bundesregierung :

Fragen15

1

Wie viele Afghanen sind bislang im Rahmen des Aufnahmeprogramms für Ortskräfte nach Deutschland gelangt? Wie viele davon sind selbst Ortskräfte, und wie viele deren Ehegatten (bitte nach den beiden Geschlechtern aufschlüsseln), minderjährige Kinder und sonstige Verwandte?

2

Wie viele der in Frage 1 angeführten Afghanen entfallen jeweils auf Ortskräfte der Bundeswehr und deren Familienangehörige, wie viele auf Ortskräfte anderer deutscher Regierungsstellen und deren Familienangehörige, und wie viele auf Ortskräfte sog. zivilgesellschaftlicher Organisationen bzw. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und deren Familienangehörige?

3

Wie vielen Afghanen, die noch nicht eingereist sind, wurde im Rahmen des Aufnahmeprogramms für Ortskräfte bereits eine Aufnahmezusage erteilt? Kann eine solche Zusage widerrufen bzw. zurückgenommen werden, und wenn ja, wie?

4

Wie viele im Rahmen des Aufnahmeprogramms gestellte Anträge sind noch in Prüfung, also noch im Stadium vor einer Aufnahmezusage?

5

Gibt es eine zeitliche Grenze, bis zu der die Einreise von Ortskräften und ihren Familienangehörigen erfolgt sein muss, oder ist ein Ende des Programms heute noch nicht festgelegt? Gibt es eine quantitative Obergrenze bezüglich der Aufnahme von afghanischen Ortskräften und ihren Familienangehörigen, und wie viele Personen können maximal auf Grundlage dieses Programms nach Deutschland gelangen?

6

Wie viele Personen sind bislang im Rahmen des temporär suspendierten und im Sommer 2023 wieder aufgenommenen (www.nzz.ch/international/afghanistan-das-bundesaufnahmeprogramm-laeuft-wieder-ld.1745112) Aufnahmeprogramms für besonders gefährdete Afghanen (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/AktuelleArtikel/-/2558250) nach Deutschland gelangt? Wie viele davon sind selbst Schutzbedürftige, und wie viele deren Ehegatten (bitte nach den beiden Geschlechtern aufschlüsseln), minderjährige Kinder und sonstige Verwandte?

7

Wie vielen Afghanen, die noch nicht eingereist sind, wurde im Rahmen des Aufnahmeprogramms für besonders gefährdete Afghanen bereits eine Aufnahmezusage erteilt?

8

Auf welcher Rechtsgrundlage und unter Beteiligung welcher Bundesbehörden erfolgte kürzlich die von der Bundesregierung durchgesetzte und organisierte Aufnahme von zwei Zweitfrauen von Ortskräften mitsamt ihren Kindern im Hochsauerlandkreis (vgl. https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2023/afghanische-zweitfrauen/)? Handelte es sich um eine freie Ermessensentscheidung im Rahmen der Umsetzung des Aufnahmeprogramms oder waren zwingende rechtliche Vorgaben zu beachten?

9

Gelten im Rahmen der Aufnahmeprogramme andere Maßstäbe als für den regulären Ehegattennachzug gemäß § 30 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu Drittstaatenangehörigen in Deutschland, und wenn ja, worin bestehen die Abweichungen (siehe auch Frage 8)?

10

Haben Zweitfrauen und deren Kinder grundsätzlich einen Aufnahmeanspruch als Angehörige eines im Rahmen der beiden in Rede stehenden Programme zur Aufnahme Berechtigten oder wird insoweit jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenommen? Bedeutet der in Frage 8 geschilderte Fall eine generelle Präzedenzentscheidung (etwa infolge der Pflicht zur Gleichbehandlung) zugunsten der Anerkennung der Vielehe sowie der Aufnahme von Zweitfrauen im Rahmen der Aufnahmeprogramme – oder sogar darüber hinaus?

11

Wie viele Zweitfrauen mit wie vielen Kindern sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der beiden Aufnahmeprogramme bereits nach Deutschland gelangt, und wie viele haben eine Aufnahmezusage erhalten?

12

Welche Rolle spielt für die Bundesregierung hinsichtlich Umfang und Fortführung der Aufnahmeprogramme die mit der hunderttausendfachen Zuwanderung von Afghanen in den letzten Jahren verbundene erhebliche Belastung der Sozialsysteme, die sich darin zeigt, dass Stand Mai 2023 ca. 48 Prozent der Afghanen (im Vergleich zu 5,3 Prozent bei deutschen Staatsbürgern) in Deutschland Bürgergeld und ein weiterer Teil von ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht (www.welt.de/politik/deutschland/plus246922822/Migration-Die-Folgen-von-fast-400-000-Afghanen-in-Deutschland.html)?

13

Weshalb werden die besonders gefährdeten Afghanen nach Deutschland eingeflogen, obwohl sie nach ihrer Aufnahmezusage allesamt ihr Visum in Islamabad beantragen müssen (www.migazin.de/2023/06/27/einreisen-ueber-afghanistan-aufnahmeprogramm-ab-sofort-moeglich/), sich zu diesem Zeitpunkt also im Nachbarland Pakistan und damit ohnehin bereits in Sicherheit vor den Taliban befinden? Weshalb unterstützt die Bundesregierung diese Gruppe nicht alternativ darin, dauerhaft in Pakistan Zuflucht zu finden?

14

In welcher Höhe sind dem Bund bislang im Zusammenhang mit den beiden Aufnahmeprogrammen (u. a. für Planung, Organisation, Durchführung sowie Versorgung der Begünstigten) Kosten entstanden?

15

Werden Verwandtschaftsverhältnisse bei der Aufnahme von angeblichen Familienangehörigen im Rahmen der beiden Aufnahmeprogramme so überprüft, dass sie zweifelsfrei erwiesen sind?

a) Wenn ja, wird demnach im Falle Afghanistans mit seinem nach Auffassung der Fragesteller nicht vertrauenswürdigen Urkundswesen die im jeweiligen Einzelfall angemessene Methode herangezogen, wozu Abstammungsgutachten, Altersgutachten, Ehegattenbefragungen, Fotos, amtliche oder nichtamtliche Unterlagen oder Urkundenüberprüfungen zählen können (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/7062)?

b) Wenn ja, kommen insoweit auch DNA-Gutachten zum Einsatz?

c) Wurden aufgrund nicht erwiesener Verwandtschaft Anträge auf Aufnahme von angeblichen Familienangehörigen bereits abgelehnt, und wenn ja, in wie vielen Fällen?

Berlin, den 19. September 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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