Geplante Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften
der Abgeordneten Martin Sichert, Kay-Uwe Ziegler, Dr. Christina Baum, Thomas Dietz, Jörg Schneider, Martin Reichardt, Carolin Bachmann, Jürgen Braun, Gereon Bollmann, Frank Rinck und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einigten sich durch Beschluss 150(3) (2022) des Exekutivrats (https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/EB150-REC1/B150_REC1-en.pdf#page=30) und Beschluss WHA75(9) (2022) der Weltgesundheitsversammlung (https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA75/A75(9)-en.pdf) darauf, einen Prozess zur Änderung der aktuellen Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV; engl.: International Health Regulations – IHR) einzuleiten. Der Prozess wird von den Mitgliedstaaten der WHO durch die Arbeitsgruppe zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (WGIHR – Working Group on Amendments to the International Health Regulations (2005)) geleitet. Im Rahmen des WGIHR erwägen die 196 Vertragsstaaten der Internationalen Gesundheitsversammlung mehr als 300 Änderungsvorschläge zu 33 der 66 Artikel der IGV und fünf ihrer neun Anhänge sowie sechs neue Artikel und zwei neue Anhänge (https://apps.who.int/gb/wgihr/).
Die von den Vertragsstaaten der WHO einschließlich der Mitgliedstaaten eingereichten Änderungsvorschläge sind, sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes mitgeteilt haben, veröffentlicht (https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf).
Deutschland hat das Verhandlungsmandat für die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften an die Europäische Kommission übertragen. Diese hat gemeinsam mit allen Mitgliedstaaten eigene Änderungsvorschläge erarbeitet und vorgelegt (https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/Submission%20of%20proposed%20IHR%20amendments%20to%20WHO.pdf).
Aus den erläuternden Anmerkungen der Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission zu Artikel 12 IGV geht hervor, dass die Kommission dem Generaldirektor die Möglichkeit geben möchte, zu entscheiden, ob ein Ereignis eine regionale gesundheitliche Notlage von internationalem Belang oder eine mittelschwere gesundheitliche Notlage von nationalem Belang darstellt. Die Kommission würde es begrüßen, wenn das International Health Regulation Review Commitees (IHR-RC) Hinweise dazu geben könnte, wie ein solcher Zwischenalarm weiter definiert werden könnte.
Am 12. Mai 2023 hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel „in der Ausarbeitung eines Pandemieabkommens oder -instruments sowie der Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften aktiv zu beteiligen und darauf hinzuwirken, dass die WHO im Bereich der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion eine zentrale Rolle einnimmt. Ziel ist es, eine globale, gerechte und effektivere Gesundheitspolitik zu ermöglichen. Zudem soll die Bundesregierung darauf drängen, die Synergien zwischen den beiden laufenden Prozessen stärker auszuschöpfen und sicherzustellen, klare Abgrenzung der Anwendungsbereiche beider Instrumente zu definieren, Parallelstrukturen zu vermeiden sowie ihre Anschlussfähigkeit zu anderen Pandemieinstrumenten sicherzustellen“ (Bundestagsdrucksache 20/6712).
Die von den anderen Vertragsstaaten vorgelegten Änderungsvorschläge ergänzen sich teilweise. Teilweise stoßen Änderungsvorschläge auf Ablehnung, widersprechen sich oder stehen sich diametral entgegen.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) teilweise durch das Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 und das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erfolgt. Im Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) ist in Artikel 4 Absatz 2 eine Regelung enthalten, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen und Ergänzungen der IGV im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen, soweit sie nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft zur Vermeidung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit durch Krankheitserreger oder radioaktive oder chemische Substanzen dienen oder soweit sie das hierzu anzuwendende Verfahren betreffen und soweit sie sich jeweils im Rahmen der Ziele der IGV halten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu dieser Regelung betrifft die Verordnungsermächtigung „nicht grundlegende Änderungen der IGV“, da dies zweckmäßig sei, weil Änderungen in den technischen Details der IGV längerfristig zu erwarten sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Hat sich die Bundesregierung zu dem von Bangladesch in den Verhandlungsprozess eingebrachten Änderungsvorschlag betreffend
a) die Änderung des Artikels 1 (Begriffsbestimmungen) in Form der Streichung der Passagen betreffend die Nichtverbindlichkeit der ständigen und der temporären Empfehlungen der WHO eine Auffassung gebildet, und wenn ja, welche („not binding“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S: 12),
b) die Einfügung eines neuen Artikels 13a Absatz 1, wonach die Vertragsstaaten die WHO als leitende und koordinierende Behörde für die internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei internationalen Gesundheitsnotfällen anerkennen und sich verpflichten, bei ihrer internationalen Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit den Empfehlungen der WHO zu folgen, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („States Parties recognize WHO as the guidance and coordinating authority of international public health response during public health Emergency of International Concern and undertake to follow WHO’s recommendations in their international public health response“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 12),
c) die Einfügung eines neuen Artikels 13a Absatz 3, wonach die WHO in ihrem Zuteilungsplan für Gesundheitsprodukte unter anderem die Empfänger von Gesundheitsprodukten, einschließlich des Gesundheitspersonals, der Beschäftigten an vorderster Front und der gefährdeten Bevölkerungsgruppen ermittelt und die erforderliche Menge an Gesundheitsprodukten für eine wirksame Verteilung an die Empfänger in allen Vertragsstaaten festlegt, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („WHO shall, in its allocation plan for health products, inter alia identify and prioritize the recipients of health products, including health workers, frontline workers and vulnerable populations, and determine the required quantity of health care products for effective distribution to the recipients across States Parties“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 13),
d) die Einfügung eines neuen Artikels 13a Absatz 4, wonach auf Ersuchen der WHO die Vertragsstaaten, die über Produktionskapazitäten verfügen, Maßnahmen zur Steigerung der Produktion von Gesundheitsprodukten ergreifen müssen, unter anderem durch Diversifizierung der Produktion, Technologietransfer und Aufbau von Kapazitäten, insbesondere in Entwicklungsländern, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („Upon request of WHO, States Parties with the production capacities shall undertake measures to scale up production of health products, including through diversification of production, technology transfer and capacity building especially in the developing countries“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 13)?
Hat sich die Bundesregierung zu dem von Indien in den Verhandlungsprozess eingebrachten Änderungsvorschlag betreffend
a) die Änderung des Artikels 3 Absatz 1 (Grundsätze) durch Streichung der Passage, wonach die Durchführung dieser Vorschriften unter uneingeschränkter Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erfolgt und Ersetzung durch eine Passage, wonach die Durchführung dieser Vorschriften auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichheit, der Inklusivität und der Kohärenz sowie in Übereinstimmung mit den gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, erfolgt, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („with full respect for the dignity, human rights and fundamental freedoms of persons“ wird ersetzt durch „based on the principles of equity, inclusivity, coherence and in accordance with their common but differentiated responsibilities of the States Parties, taking into consideration their social and economic development“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 59),
b) die Änderung des Artikels 6 Absatz 1 (Meldung), wonach für die Vertragsstaaten die Frist von 24 Stunden für die Bewertung eines auf ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen Ereignisses auf 48 Stunden erhöht werden soll, nachdem die nationale IGV-Anlaufstelle Informationen über dieses Ereignis erhalten hat, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („within 48 hours of the National IHR Focal Point receiving the relevant information“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 61),
c) die Änderung des Artikels 11 (Übermittlung von Informationen durch die WHO) durch Einfügung eines neuen Absatzes 5, wonach der Generaldirektor der Weltgesundheitsversammlung im Rahmen seines Berichts nach Artikel 54 Bericht über alle Tätigkeiten nach diesem Artikel, einschließlich der Fälle von Informationen, die von einem Vertragsstaat nicht nach Artikel 10 überprüft wurden, erstatten soll, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („The Director-General shall report to the World Health Assembly on all activities under this article as part of their report pursuant to Article 54, including instances of information that has not been verified by a State Party in accordance with Article 10.“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 62)?
Hat sich die Bundesregierung zu dem von den USA in den Verhandlungsprozess eingebrachten Änderungsvorschlag betreffend
a) die Änderung von Artikel 9 Absatz 1 (Andere Berichte) durch Streichung des Satzes 2, wonach die WHO, bevor sie auf der Grundlage von Meldungen Maßnahmen ergreift, den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis angeblich auftritt, nach dem Verfahren des Artikels 10 kontaktieren und versuchen soll, von diesem Vertragsstaat eine Bestätigung zu erhalten, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („Before taking any action based on such reports, WHO shall consult with and attempt to obtain verification from the State Party in whose territory the event is allegedly occurring in accordance with the procedure set forth in Article 10. To this end“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 188),
b) die Einfügung eines neuen Artikels 11 Absatz 5 (Übermittlung von Informationen durch die WHO), wonach die WHO der Gesundheitsversammlung jährlich Bericht erstattet über alle Tätigkeiten nach diesem Artikel, einschließlich der Fälle, in denen Informationen mit den Vertragsstaaten über Warnsysteme ausgetauscht wurden, die nicht von dem Vertragsstaat überprüft wurden, in dessen Hoheitsgebiet ein Ereignis eingetreten oder angeblich eingetreten ist, welches eine gesundheitliche Notlage von internationalem oder regionalem Belang darstellen könnte oder das eine Zwischenwarnung im Bereich der öffentlichen Gesundheit rechtfertigen könnte, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („WHO shall annually report to the Health Assembly on all activities under this Article, including instances of sharing information that has not been verified by a State Party on whose territory an event that may constitute a public health emergency of international concern is or is allegedly occurring with States Parties through alert systems“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 189),
c) die Änderung in Artikel 12 Absatz 2 (Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite) durch Einfügen einer Passage, wonach das dort festgelegte Verfahren dann eintreten soll, wenn ein potentieller oder tatsächlicher gesundheitlicher Notfall von internationaler Tragweite vorliegt, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („potential or actual“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 191),
d) die Einfügung eines Satzes 4 in Artikel 13 Absatz 4 (Gesundheitsschutzmaßnahmen), wonach ein Vertragsstaat ein bestimmtes Hilfsangebot der WHO innerhalb von 48 Stunden annehmen oder ablehnen und im Falle einer Ablehnung der WHO die Gründe für die Ablehnung mitteilen muss, die die WHO dann den anderen Vertragsstaaten mitteilt, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („The State Party shall accept or reject such an offer of assistance within 48 hours and, in the case of rejection of such an offer, shall provide to WHO its rationale for the rejection, which WHO shall share with other States Parties.“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 191),
e) die Änderung in Artikel 15 Absatz 2 (Zeitlich befristete Empfehlungen) durch Einfügen einer Passage, wonach zeitlich befristete Empfehlungen auch die Entsendung von Expertenteams umfassen können, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („the deployment of expert teams, as well as“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 191),
f) die Änderung von Artikel 49 (Verfahren) durch Neufassung des Absatzes 3, wonach jedes einzelne Mitglied berechtigt sein soll, seine abweichende fachliche Meinung in einem Einzel- oder Gruppenbericht zu äußern, der die Gründe für die abweichende Meinung angibt und Teil des Berichts des Notfallausschusses sein wird, wenn der Notfallausschuss nicht einstimmig zu einem Ergebnis kommt, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („If the Emergency Committee is not unanimous in its findings, any member shall be entitled to express his or her dissenting professional views in an individual or group report, which shall state the reasons why a divergent opinion is held and shall form part of the Emergency Committee’s report“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 192)?
Hat sich die Bundesregierung zu dem von Malaysia im Verhandlungsprozess vorgebrachten Vorbehalt gegen die von den USA vorgeschlagene Änderung
a) von Artikel 9 Absatz 1 (Andere Berichte), wonach Malaysia den ursprünglichen Text ohne die von den USA vorgeschlagene Änderung beibehalten möchte, weil Malaysia der Ansicht ist, dass Konsultationen und der Versuch, von dem betreffenden Vertragsstaat eine Verifizierung zu erhalten, von entscheidender Bedeutung und zwingend erforderlich sind, weil dies dem betreffenden Vertragsstaat die Möglichkeit gibt, Klarstellungen und Nachweise zu liefern, bevor die WHO Maßnahmen ergreift, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („Malaysia objects to the deletion of the text in Para 1, Article 9 and would like to retain the original text. Malaysia is in view that consultation and attempt to obtain verification from the State Party concerned is critical and imperative. This would provide an opportunity to the State Party to provide clarifications and verification“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 108),
b) von Artikel 11 (Übermittlung von Informationen durch die WHO) durch Einfügen eines neuen Absatzes 5, wonach Malaysia mit dem vorgeschlagenen Text nicht einverstanden ist, weil er zu einer Benachteiligung des betreffenden Vertragsstaates führen kann und die Offenlegung solcher Informationen unnötig wäre, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („New 5: Malaysia disagrees to the proposed text as it may lead to mistreatment of the State Party concerned and disclosure of such information is unnecessary“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 112),
c) von Artikel 13 Absatz 4 (Gesundheitsschutzmaßnahmen) durch Einfügung eines neuen Satzes 4, wonach Malaysia der Ansicht ist, dass die WHO die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten erleichtern und nicht als Durchsetzungsbehörde gegenüber den Vertragsstaaten auftreten sollte, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („Malaysia is in view that WHO should facilitate the coordination and collaboration between States Parties and not act as an enforcement authority over States Parties“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 115 f.),
d) von Artikel 49 (Verfahren) durch Neufassung von Absatz 3, wonach Malaysia den ursprünglichen Wortlaut beibehalten möchte, weil der von den USA vorgeschlagene Wortlaut zu einer Benachteiligung des betreffenden Sachverständigen führen könnte und die Offenlegung solcher Informationen unnötig wäre, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („Malaysia wishes to retain original text of Para 3, Article 49. The proposed text may lead to mistreatment of the expert concerned and disclosure of such information is unnecessary“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 119)?
Hat sich die Bundesregierung zu dem von Malaysia in den Verhandlungsprozess eingebrachten Änderungsvorschlag betreffend
a) die Änderung von Artikel 42 (Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen) durch Einfügen eines Satzes 2, wonach die Vertragsstaaten auch Maßnahmen ergreifen sollen, damit sichergestellt ist, dass nichtstaatliche Akteure, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet tätig sind, die getroffenen Maßnahmen einhalten und umsetzen, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („State Parties shall also take measures to ensure Non-State Actors operating in their respective territories comply with such measures.“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 100),
b) die Änderung von Artikel 48 (Aufgabenbereich und Zusammensetzung), wonach die Sachverständigen und Experten, aus denen sich der Notfallausschuss zusammensetzt, frei von Interessenkonflikten sein sollen, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („free from the conflict of interests selected“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 102)?
Hat sich die Bundesregierung zu dem von der Russischen Föderation in den Verhandlungsprozess eingebrachten Änderungsvorschlag zu Artikel 12 (Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite) durch Einfügen eines neuen Absatzes 6, wonach der Generaldirektor auf der Grundlage der Stellungnahme des Notfallausschusses ein Ereignis, das nicht als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingestuft wird, dieses Ereignis als ein solches einstufen, das sich zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite entwickeln könnte und dies nach Artikel 49 den Vertragsstaaten mitteilt, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („The Director-General, if the event is not designated as a public health emergency of international concern, based on the opinion/advice of the Emergency Committee, may designate the event as having the potential to develop into a public health emergency of international concern, communicate this and the recommended measures to States parties in accordance with procedures set out in Article 49“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 168)?
Hat sich die Bundesregierung zu dem von der Schweiz in den Verhandlungsprozess eingebrachten Änderungsvorschlag zu Artikel 12 Absatz 4 (Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite) durch Einfügen eines neuen Artikels 12 Absatz 4, wonach die Erklärung eines gesundheitlichen Notstandes von internationaler Tragweite nicht dazu gedacht ist, im Falle eines Notfallereignisses Mittel zu mobilisieren und der Generaldirektor hierfür einen anderen Mechanismus nutzen solle, eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche („The PHEIC declaration is not designed to mobilise funds in the case of an emergency event. The Director-General should use other mechanisms for this purpose.“; https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf, S. 179 f.)?
Sind der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung der Europäischen Kommission bereits Hinweise seitens der IHR-RC gegeben worden, wie eine regionale gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite oder eine mittelschwere gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite definiert werden können?
Führen die Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission nach Einschätzung der Bundesregierung, sollten diese von der Weltgesundheitsversammlung wie derzeit vorgeschlagen angenommen werden, zu grundlegenden Änderungen der IGV, die über Änderungen lediglich technischer Details hinausgehen?