Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Ulrike
Schielke-Ziesing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/9619 –
Misserfolge und Erfolge bei der Arbeitsmarktintegration ukrainischer Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Integration ukrainischer Kriegsflüchtlinge in den deutschen Arbeitsmarkt
verläuft im europäischen Vergleich schleppend (
https://www.mdr.de/nachricht
en/deutschland/politik/ukrainer-arbeitsmarkt-integration-102.html). Während
in Deutschland rund 18 Prozent eine Arbeit gefunden haben, sind es in
Ländern wie Polen, Tschechien, aber auch Dänemark zwei Drittel und mehr.
Gründe dafür seien neben der Bürokratie auch falsche Anreize, so eine Studie
der Friedrich-Ebert-Stiftung (
https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/20088.pdf).
Darüber hinaus gibt es Hinweise auf eine Sekundärmigration ukrainischer
Flüchtlinge innerhalb der EU nach Deutschland, bei der das Bürgergeld eine
besondere Rolle spielt. Laut der Studie „Aus Polen nach Deutschland – Neue
Trends der ukrainischen Flüchtlingsmigration“ des Zentrums für
Osteuropastudien der Universität Warschau und der Stiftung zur Unterstützung von
Migranten auf dem Arbeitsmarkt (EWL) (
https://ewl.com.pl/wp-content/uploads/
2023/10/Aus-Polen-nach-Deutschland-neue-Trends-der-Ukrainischen-Fluchtli
ngsmigration.pdf; S. 9) gaben 42 Prozent der befragten Ukrainer, die von
Polen nach Deutschland migriert sind, an, dass einer der Gründe für ihre
Migration nach Deutschland die attraktiveren Sozialleistungen für ukrainische
Flüchtlinge in Deutschland waren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Deutschland hat in den vergangenen eineinhalb Jahren bei der Aufnahme von
geflüchteten Menschen Herausragendes geleistet. Mehr als eine Million
Ukrainerinnen und Ukrainer, darunter viele Kinder, haben in Deutschland Schutz vor
dem verheerenden Angriffskrieg der russischen Förderation auf die Ukraine
erhalten. Das war ein Zeichen der Solidarität und der Menschlichkeit.
Geflüchtete ukrainische Staatsangehörige erhalten auf Grundlage der
Beschlüsse des Rats der Europäischen Union vom 4. März 2022 und vom 28. September
2023 einen befristeten Aufenthaltstitel, den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu
Wohnraum, medizinische Versorgung und zu Bildung für Kinder.
Erwerbsfähige Geflüchtete erhalten bei Hilfebedüftigkeit in Deutschland zugleich Zugang
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9946
20. Wahlperiode 29.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
22. Dezember 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zu Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetz, damit umfassende
Unterstützung und Aktivierung durch die Jobcenter, insbesondere Informationen,
Zusteuerung in Deutschkurse, Vermittlung und arbeitsmarktpolitische
Förderleistungen. Mittelfristiges Ziel ist hierbei eine möglichst nachhaltige Beschäftigung
entsprechend des individuellen Potenzials.
Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind wichtig und in der Regel
grundlegend für die Aufnahme einer Beschäftigung. Deswegen wurde das Angebot an
Integrationskursen in kurzer Zeit erheblich ausgeweitet. In den letzten Monaten
haben 200 000 Ukrainerinnen und Ukrainer den Integrationskurs abgeschlossen
oder werden dies bald tun. Wer einen Integrationskurs abgeschlossen hat, soll
so schnell wie möglich Arbeitserfahrung sammeln und/oder sinnvoll weiter
qualifiziert werden. Dies wird durch den „Job-Turbo“ jetzt besonders
unterstützt (siehe unten).
Eine Arbeitsaufnahme entspricht auch den Wünschen der meisten
Ukrainerinnen und Ukrainer, die eine hohe Arbeitsmotivation bei vielfach gutem
Qualifikationsniveau haben, wie auch eine repäsentative Befragung im Auftrag der
Bundesregierung festgestellt hat (IAB-BiB/FReDA-BAMF-SOEP).
Die in den Antworten genannten Angaben der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit zur Zahl der Arbeitslosen, der Beschäftigten und der
Regelleistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit umfassen auch Personen, die
schon länger in Deutschland leben, weil die Länge des Aufenthalts in
Deutschland für diesen Zweck nicht erfasst wird.
1. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge halten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Stand 30. Oktober 2023 in Deutschland auf, die
seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind (bitte
differenziert nach ukrainischen Staatsangehörigen, Drittstaatsangehörigen
und Staatenlosen, nach Geschlecht und Altersstufen unter 15 Jahre, 15
bis 17 Jahre, 18 bis 60 Jahre, 61 bis 64 Jahre sowie 65 Jahre und älter in
tabellarischer Form angeben)?
1 114 166 Personen waren am 31. Oktober 2023 im Ausländerzentralregister
erfasst, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine seit dem 24.
Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind und sich zum Stichtag
Deutschland aufhielten. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Tabelle:
Aufenthalt gemäß Definition „ukrainische Kriegsflüchtlinge“ in Deutschland
nach Staatsangehörigkeit Geschlecht und Alter. (Stand: 31. Oktober 2023 im
Ausländerzentralregister)
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Ukraine 1.075.290
Staatenlos 169
andere Staatsangehörigkeit 38.707
Gesamt 1.114.166
davon:
männlich 440.396
weiblich 670.981
divers 92
unbekannt 2.697
Gesamt 1.114.166
davon:
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Alter unter 15 Jahren 283.705
15 bis unter 18 Jahre 63.415
18 bis unter 61 Jahre 642.256
61 bis unter 65 Jahre 37.736
65 Jahre und älter 86.999
Alter unbekannt 55
2. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in dem Zeitraum 24. Februar 2022 bis zum 30. Oktober 2023
nach Deutschland eingereist, und wie viele sind wieder ausgereist (bitte
differenziert nach ukrainischen Staatsangehörigen,
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, nach Geschlecht in tabellarischer Form
angeben)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren im Ausländerzentralregister 1 400 821
Personen gemäß Definition „ukranische Kriegsflüchtlinge“ erfasst, die seit dem
24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind. Darunter waren 286 655
Personen, die in diesem Zeitraum wieder ausgereist sind. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Einreisen nach und Ausreisen aus Deutschland von ukrainischen
Kriegsflüchtlingen nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht und Alter.
(Stand: 31. Oktober 2023 im Ausländerzentralregister)
Einreisen
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Ukraine 1.354.951
Staatenlos 186
andere Staatsangehörigkeit 45.684
Gesamt 1.400.821
davon:
männlich 539.496
weiblich 857.357
divers 123
unbekannt 3.845
Ausreisen
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Ukraine 279.661
Staatenlos 17
andere Staatsangehörigkeit 6.977
Gesamt 286.655
davon:
männlich 99.100
weiblich 186.376
divers 31
unbekannt 1.148
3. Welches Verfahren gilt nach Kenntnis der Bundesregierung für
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die zwar ukrainische Ausweispapiere
vorweisen können, aber weder ukrainisch noch russisch sprechen?
Schutzberechtigt sind ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar
2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Der Nachweis der ukrainischen
Staatsangehörigkeit sollte in der Regel mittels eines Passes (mit oder ohne
biometrische Merkmale) oder Passersatzes erfolgen können. Unter bestimmten
Voraussetzungen sind auch drittstaatsangehörige und staatenlose Personen
schutzberechtigt. Handelt es sich um eine drittstaatsangehörige oder staatenlose
Person, ist davon auszugehen, dass sich aus ihren ukrainischen
Ausweispapieren ebenfalls ihre Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit und ihr
aufenthaltsrechtlicher Status in der Ukraine ersehen lässt, gegebenenfalls auch in der
Gesamtschau mit anderen von ihr mitgeführten Unterlagen.
4. Welchen Aufenthaltsstatus erhalten ukrainische Kriegsflüchtlinge aus
Drittstaaten bzw. Staatenlose, und erfolgt hier eine Gleichbehandlung mit
ukrainischen Staatsangehörigen?
Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates
vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von
Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend
„Durchführungsbeschluss“) kommt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine § 24
des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung. Der Durchführungsbeschluss ist am
19. Oktober 2023 bis zum 4. März 2025 verlängert worden.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses gilt der
vorübergehende Schutz für folgende Personen: Ukrainische Staatsangehörige, die vor
dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, Staatenlose und
Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar
2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen
nationalen Schutz genossen haben sowie Familienangehörige der genannten Personen.
Die genannten Personen sind dann schutzberechtigt, wenn sie am oder nach
dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen
Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine geflüchtet sind.
5. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge gelten nach Kenntnis der
Bundregierung aktuell als erwerbsfähig (bitte differenziert nach ukrainischen
Staatsangehörigen, Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, nach
Geschlecht und Altersstufen wie in Frage 1 angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse bezogen auf die Gesamtheit
der ukrainischen Geflüchteten vor, da die Erwerbsfähigkeit einer Person nur im
Rahmen des Zugangs zu Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) erfasst wird.
6. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge haben nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Integrations- oder Sprachkurs absolviert, und wie
viele befinden sich aktuell in einem solchen Kurs (bitte differenziert nach
ukrainischen Staatsangehörigen, Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen, nach Geschlecht und Altersstufen wie in Frage 1 angeben)?
Das Gesamtprogramm Sprache (GPS) des Bundes besteht aus dem
Integrationskurs als Grundangebot und dem darauf aufbauenden Berufssprachkurs.
Ein Integrationskurs besteht aus den Teilen Sprach- und Orientierungskurs.
Hierbei dient der Sprachkursteil in erster Linie dem Erlernen der deutschen
Sprache, der Orientierungskurs hingegen der Vermittlung deutscher Geschichte,
Politik und Kultur. Es gibt also keine zwei alternativen Kurse.
Auf Grund der getrennten Datenführung bei Integrations- (gemäß § 43 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); Zuständigkeit Bundesministerium des Inneren)
bzw. Berufssprachkursen (gemäß § 45a AufenthG; Zuständigkeit
Bundesministerium für Arbeit und Soziales) werden die erbetenen Informationen jeweils
separat für die jeweilige Maßnahme ausgewiesen.
Für Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) wird das Merkmal „ukrainische Kriegsflüchtlinge“
statistisch so definiert, dass ausschließlich auf Personen mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit abgestellt wird. Eine Auswertung von Personen mit einem
Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder Fiktionsbescheinigung ist im GPS
nicht möglich. Daher muss zur Eingrenzung des auswertungsrelevanten
Personenkreises hilfsweise auf die Staatsangehörigkeit zurückgegriffen werden.
Hieraus folgt, dass Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische
Staatsangehörigkeit oder ukrainische Staatsangehörige, die nicht unter den
Durchführungsbeschluss der EU fallen, nicht gesondert ausgewiesen werden können. Als
zusätzlicher Zeitfilter wird der 24. Februar 2022 angelegt.
Die Anzahl der Kursaustritte und der Bestand der Kursteilnehmenden von
„ukrainischen Kriegsflüchtlingen“ in den Integrationskursen sind den
folgenden Tabellen zu entnehmen.
Anzahl der Kursaustritte gemäß Definition „ukrainische Kriegsflüchtlinge“ aus
Integrationskursen im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 30. November
2023 nach Alter
Alter absolut prozentual
unter 15 Jahre
15 bis 17 Jahre 1.453 0,9 %
18 bis 60 Jahre 157.660 92,8 %
61 bis 64 Jahre 6.005 3,5 %
65 Jahre und älter 4.765 2,8 %
Gesamt 169.883 100,0 %
Stand: 8. Dezember 2023, vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten
Geschäftsstatistik vergleichbar; ohne Kurswiederholende
Anzahl der Kursaustritte gemäß Definition „ukrainische Kriegsflüchtlinge“ aus
Integrationskursen im Zeitraum 24. Februar 2022 bis 30. November 2023 nach
Geschlecht
Anzahl der Kursaustritte
Geschlecht absolut prozentual
Männlich 34.911 20,6 %
Weiblich 134.972 79,4 %
Gesamt 169.883 100,0 %
Stand: 8. Dezember 2023, vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten
Geschäftsstatistik vergleichbar; ohne Kurswiederholende.
Bestand der Kursteilnehmenden gemäß Definition „ukrainische
Kriegsflüchtlinge“ in Integrationskursen zum Stichtag 30. November 2023 nach Alter.
Bestand der Kursteilnehmenden
Alter absolut prozentual
unter 15 Jahre
15 bis 17 Jahre 2.444 1,3 %
18 bis 60 Jahre 174.171 91,9 %
61 bis 64 Jahre 7.852 4,1 %
65 Jahre und älter 4.968 2,6 %
Gesamt 189.435 100,0 %
Stand: 8. Dezember 2023, vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten
Geschäftsstatistik vergleichbar; ohne Kurswiederholende
Bestand der Kursteilnehmenden gemäß Definition „ukrainische
Kriegsflüchtlinge“ in Integrationskursen zum Stichtag 30. November 2023 nach Geschlecht.
Bestand der Kursteilnehmenden
Geschlecht absolut prozentual
Männlich 60.871 32,1 %
Weiblich 128.564 67,9 %
Gesamt 189.435 100,0 %
Stand: 8. Dezember 2023, vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten
Geschäftsstatistik vergleichbar ohne Kurswiederholende
Die Anzahl der Kursaustritte und der Bestand der Kursteilnehmenden von
„ukrainischen Kriegsflüchtlingen“ in den Berufssprachkursen sind den
folgenden Tabellen zu entnehmen.
Anzahl der Kursaustritte gemäß Definition „ukrainische Kriegsflüchtlinge“ aus
Berufssprachkursen im Zeitraum 24. Februar 2022 bis 30. November 2023
nach Alter.
Kursaustritte
Alter absolut prozentual
bis unter 15 Jahre 16 0,1 %
15 bis 17 Jahre 232 1,4 %
18 bis 60 Jahre 16.381 97,7 %
61 bis 64 Jahre 112 0,7 %
65 Jahre und älter 19 0,1 %
Gesamt 16.760 100,0 %
Stand: 11. Dezember 2023, vorläufige Statistik, nicht mit konsolidierten Daten
vergleichbar
Anzahl der Kursaustritte gemäß Definition „ukrainische Kriegsflüchtlinge“ aus
Berufssprachkursen im Zeitraum 24. Februar 2022 bis 30. November 2023
nach Geschlecht.
Kursaustritte
Geschlecht absolut prozentual
männlich 2.533 15,1 %
weiblich 14.227 84,9 %
Gesamt 16.760 100,0 %
Stand: 11. Dezember 2023, vorläufige Statistik, nicht mit konsolidierten Daten
vergleichbar.
Bestand der Kursteilnehmenden gemäß Definition „ukrainische
Kriegsflüchtlinge“ in Berufssprachkursen zum Stichtag 30. November 2023 nach Alter.
Bestand
Alter absolut prozentual
bis unter 15 Jahre 38 0,1 %
15 bis 17 Jahre 445 1,2 %
18 bis 60 Jahre 36.957 97,9 %
61 bis 64 Jahre 267 0,7 %
65 Jahre und älter 31 0,1 %
Gesamt 37.738 100,0 %
Stand: 11. Dezember 2023, vorläufige Statistik, nicht mit konsolidierten Daten
vergleichbar.
Bestand der Kursteilnehmenden gemäß Definition „ukrainische
Kriegsflüchtlinge“ in Berufssprachkursen zum Stichtag 30. November 2023 nach
Geschlecht.
Bestand
Geschlecht absolut prozentual
Männlich 6.382 16,9 %
Weiblich 31.356 83,1 %
Gesamt 37.738 100,0 %
Stand: 11. Dezember 2023, vorläufige Statistik, nicht mit konsolidierten Daten
vergleichbar.
7. Mit wie vielen weiteren Flüchtlingen aus der Ukraine rechnet die
Bundesregierung noch bis zum Ende des Jahres 2023 und im Jahr 2024, und
welcher Anteil wird dabei schätzweise die Sekundärmigration aus
anderen Ländern haben?
Aussagen zu Fluchtbewegungen, auch von Sekundärmigration aus anderen
Ländern, sind von einer Vielzahl von Gründen abhängig, u. a. auch vom
weiteren Kriegsverlauf in der Ukraine und können nicht seriös vorhergesagt werden.
8. Welche Planungen hat die Bundesregierung bezüglich eines dauerhaften
Bleiberechts bzw. einer Rückkehr der ukrainischen Flüchtlinge für den
Fall, dass es im Jahr 2024 zu einem dauerhaften Waffenstillstand bzw.
Friedensschluss kommt, und soll dabei nach dem Erwerbsstatus
differenziert werden, und wenn ja, inwieweit?
Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen, als die Gewährung
vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2025 möglich ist. Inhabern einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG ist der Wechsel in eine andere
Aufenthaltserlaubnis jederzeit möglich, soweit die erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen. Welche Aufenthalserlaubnis in Betracht kommt, hängt vom
Einzelfall ab.
Hiervon losgelöst setzt die Bundesregierung sich für eine EU-weite Lösung für
die Zeit nach dem Auslaufen des vorübergehenden Schutzes ein.
9. Ist der Bundesregierung die Studie „Aus Polen nach Deutschland – Neue
Trends der ukrainischen Flüchtlingsmigration“ (
https://ewl.com.pl/de/ber
icht-aus-polen-nach-deutschland-neue-trends-der-ukrainischen-fluechtlin
gsmigration/) bekannt, und hat sie sich dazu ggf. eine eigene
Positionierung erarbeitet (wenn ja, bitte erläutern)?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Studie insbesondere für ihre eigene Aufnahmepolitik, die ukrainischen
Kriegsflüchtlingen auch dann einen sofortigen Zugang zum Bürgergeld
ermöglicht, wenn sie bereits in einem anderen Staat einen Schutztitel
erhalten bzw. dort gearbeitet oder Sozialleistungen bezogen haben?
Die polnische Regierung hat mehrere polnische Institute (Migrationsplattform
EWL, Zentrum für Osteuropastudien der Universität Warschau, EWL-Stiftung)
beauftragt, die Ursachen für die Abwanderung von geflüchteten ukrainischen
Staatsbürgern von Polen nach Deutschland zu untersuchen. Hierfür wurden im
August 2023 per Internet 400 geflüchtete ukrainische Staatsbürgerinnen und
ukrainische Staatsbürger in Deutschland befragt, die zuvor in Polen in einer
Kontaktdatenbank erfasst worden waren. Die Studie zeigte, dass 31 Prozent der
Befragten bereits eine Beschäftigung in Deutschland gefunden haben und
weitere 46 Prozent eine baldige Arbeitsaufnahme beabsichtigen. In großer
Mehrzahl wollen die befragten ukrainischen Staatsangehörigen damit selbständig für
ihren Unterhalt in Deutschland sorgen, ohne sich auf die ihnen gewährten
Sozialleistungen zu verlassen.
Von polnischer Seite wird erwartet, dass die nach Deutschland Geflüchteten in
Zukunft sogar eine Beschäftigungsquote von 70 bis 80 Prozent erreichen
könnten. Hierzu trägt aus polnischer Sicht auch das effiziente deutsche
Fördersystem bei, das Geflüchtete dazu motiviere, eine Arbeit aufzunehmen und sich in
der örtlichen Gemeinschaft sozial zu integrieren.
Alle beteiligten polnischen Institute und Wirtschaftsverbände und die polnische
Regierung nehmen die Weiterwanderung ukrainischer Geflüchteter als Problem
wahr: Polen sei für die Geflüchteten nicht attraktiv genug, der polnische
Arbeitsmarkt verlöre relativ junge und gut qualifizierte Arbeitskräfte, die
angesichts der demografischen Entwicklung in Polen dringend benötigt würden. Am
Schluss der Studie bemängelt der stellvertretende Leiter der Kanzlei des
Präsidenten des Ministerrates der Republik Polen, dass der Arbeitsmarkt für
geflüchtete ukrainische Staatsangehörige mit höheren Qualifikationen in Polen
vielfach nicht ausreichend offen sei. Er verweist zudem darauf, dass in
Deutschland die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit und
die staatlichen Integrationsmaßnahmen besser seien.
Insofern kann die Studie – trotz ihrer eingeschränkten Repräsentativität – als
Bestätigung für den von Deutschland bei der Aufnahme ukrainischer
Flüchtlinge eingeschlagenen Weg gesehen werden.
Im Übrigen gibt es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem
vorherigen Aufenthalt einschließlich Schutzgewährung in einem anderen EU-
Mitgliedstaat und einem möglichen Leistungsanspruch in Deutschland nach
Umzug hierher. Dass ein aus der Ukraine Geflüchteter sich bereits zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort einen Aufenthaltstitel erhalten hat,
steht einem Leistungsbezug in Deutschland nicht grundsätzlich entgegen. Die
aus der Ukraine Geflüchteten können den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die
mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen
wollen (vgl. EU-Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022, 2022/382,
Erwägungsgrund 16). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der
Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen
Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat. Entscheidend ist, dass in
Deutschland u. a. – spätestens ab Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24
Absatz 1 AufenthG – ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht (vgl. § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 SGB II, § 41 Absatz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zudem erhalten erwerbsfähige Personen Leistungen nach dem
SGB II grundsätzlich nur dann, wenn sie sich im näheren Bereich des
zuständigen Jobcenters aufhalten und somit für die Eingliederung in Arbeit „erreichbar“
sind (vgl. § 7b SGB II). Schließlich müssen auch ukrainische Geflüchtete im
Rahmen der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ihre
Einkommens- und Vermögenssituation (einschließlich des Bezugs
ausländischer Sozialleistungen) sowie Ansprüche auf vorrangige Leistungen (zum
Beispiel auf ausländische Renten) angeben. Die antragstellende Person ist
verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
10. Ist der Bundesregierung die Studie „Refugees from Ukraine“ des Centre
for Economic Strategy (
https://ces.org.ua/en/refugees-from-ukraine-fina
l-report/) bekannt, und hat sie sich zu der dort ermittelten Sachlage , dass
die nachgewiesen hohe staatliche Übernahme der Wohnkosten für
Ukrainer in Deutschland, die im europäischen Vergleich einen Spitzenwert
darstelle, als möglichen Pull-Faktor, der ukrainische Migranten aus den
europäischen Nachbarstaaten nach Deutschland ziehen könnte, ggf. eine
eigene Positionierung erarbeitet ?
Die zitierte Studie verwendet Daten, die nicht repräsentativ für Geflüchtete aus
der Ukraine in Deutschland sind. Bei qualitativen Interviews werden lediglich
fünf Personen in Deutschland befragt. Die Befragung stützt sich auf Kunden
eines einzigen ukrainischen Mobilfunkanbieters und umfasst rund 1 000
Personen in ganz Europa. Hinzu kommt, dass die Studie keine Qualitätsmerkmale
der Befragung (Bruttoeinsatzstichprobe, Ausschöpfungsquote, genaue
Länderquotierung, Gewichtung) aufzeigt, was bei verlässlichen Studien üblich ist.
Die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist in Deutschland Teil
der verfassungsrechtlich vorgegebenen Sicherung des Existenzminimums.
Neben Deutschland übernehmen viele andere europäische Länder Wohnkosten,
darunter z. B. die Schweiz, Österreich, die Niederlande und Schweden.
Repräsentative Ergebnisse für Deutschland zeigen, dass ein Großteil der
ukrainischen Gefüchteten Deutschland als Zielland wählt, weil sie bereits
Netzwerke, Familie und Freunde in Deutschland hatten. Entsprechend wurde ein großer
Teil ebenfalls durch diese Netzwerke aufgenommen. Von Menschen, die
privaten Wohnraum nutzen, wurden 41 Prozent durch Familie, Freunde oder andere
Privatpersonen aufgenommen (vgl. Befragung „Geflüchtete aus der Ukraine in
Deutschland (IAB-BiB/FReDA-BAMF-SOEP-Befragung)“, Link: https:// i a
b.de/teilnehmerinfo/gefluechtete-aus-der-ukraine-in-deutschland-iab-bib-
fredabamf-soep-befragung/).
11. Wie viele der ukrainischen Kriegsflüchtlinge gehen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell einer Beschäftigung nach, und wie hoch ist die
Beschäftigungsquote (bitte differenziert nach
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: Vollzeit und Teilzeit, geringfügiger Beschäftigung,
jeweils nach Geschlecht sowie jeweils nach Altersstufen unter 15 Jahre,
15 bis 17 Jahre, 18 bis 60 Jahre, 61 bis 64 Jahre sowie 65 Jahre und älter,
angeben)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Mai 2023
rund 182 000 Beschäftigte mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
(sozialversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig Beschäftigte). Weitere
Angaben können nachfolgender Tabelle entnommen werden. Endgültige Angaben
liegen mit einer Wartezeit von sechs Monaten vor. Basierend auf
hochgerechneten Angaben gab es im September 2023 rund 206 000 Beschäftigte mit
ukrainischer Staatsangehörigkeit.
Tabelle:
Die Beschäftigungsquote für Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
(sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und ausschließlich geringfügig
Beschäftigte bezogen auf die Bevölkerung nach dem Ausländerzentralregister) lag
im Mai 2023 bei 22,7 Prozent. Weitere Ergebnisse zur Beschäftigungsquote
sind in der Veröffentlichung „Migrationsmonitor“ der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit, Tabellenblatt „Tabelle 1.4“, abrufbar (Link:
http://bpaq.de/bmas-
a52). Eine Differenzierung der Quote nach Vollzeit/ Teilzeit, geringfügiger
Beschäftigung, nach Geschlecht und den genannten Altersstufen liegt nicht vor.
12. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beschäftigungsquote der ukrainischen Kriegsflüchtlinge in Deutschland seit Januar 2023
entwickelt (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Zur Entwicklung der Beschäftigtenquote wird auf die Veröffentlichung der
Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Migrationsmonitor“, für Deutschland
Tabellenblatt „Tabelle 1.4“, verwiesen (Link:
http://bpaq.de/bmas-a52).
13. Wie viele der ukrainischen Kriegsflüchtlinge gehen nach Kenntnis der
Bundesregierung einer Vollzeitbeschäftigung nach (bitte Angabe absolut
und als Quote ausweisen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Eine Vollzeit-
Beschäftigungsquote bezogen auf die Bevölkerung liegt nicht vor.
14. Wie hoch ist der durchschnittliche Verdienst der ukrainischen
Kriegsflüchtlinge, die in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen (bitte
nach sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, geringfügig
Beschäftigten und allen Beschäftigten differenzieren)?
Angaben zu den monatlichen Bruttoarbeitsentgelten liegen nur zu
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe vor. Zur Kerngruppe
gehören alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten abzüglich der
Beschäftigten, für die eine besondere (gesetzliche) Vergütungsregelung zur Ausbildung,
zur Jugendhilfe, zur Berufsförderung, zu Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten
oder zu Freiwilligendiensten gilt.
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betrug im Jahr 2022
das mittlere Bruttomonatsentgelt (Median) sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigter der Kerngruppe mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
2 535 Euro. Angaben für das Jahr 2023 liegen nicht vor.
15. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der von den
Jobcentern vermittelten ukrainischen Kriegsflüchtlinge bzw. die
Vermittlungsquote im Jahr 2022?
16. Wie hat sich die Zahl der vermittelten ukrainischen Kriegsflüchtlinge
und die Vermittlungsquote im Zeitraum Januar 2023 bis Oktober 2023
entwickelt (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Erfassung von Geflüchteten aus der Ukraine in den Jobcentern erfolgte ab
Jahresmitte 2022. Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
gab es im Jahresverlauf 2022 insgesamt 872 Abgänge Arbeitsloser mit
ukrainischer Staatsangehörigkeit durch Vermittlung in nicht geförderte Beschäftigung.
Im bisherigen Jahresverlauf 2023 (von Januar bis Oktober) betrug die Zahl
1 130.
Die Vermittlungsquote zeigt an, in welchem Umfang Arbeitsvermittlungen
durch Auswahl und Vorschlag zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen in
nicht geförderten Beschäftigungsverhältnissen beigetragen haben. In die
Berechnung sind nur reguläre Beschäftigungen, die ohne finanzielle Hilfen
zustande gekommen sind, einzubeziehen. Beschäftigungen mit Vermittlungshilfen
wie Eingliederungszuschuss und sonstige Hilfen sind von der Berechnung
ausgeschlossen.
Die Mitwirkung von Arbeitsagenturen und Trägern der Grundsicherung am
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses lässt sich jedoch nicht mit einem
engen Vermittlungsbegriff erfassen und allein mit der Vermittlungsquote messen.
Denn über die klassische Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag hinaus
tragen zunehmend auch weitere Aktivitäten wie die
Selbstinformationseinrichtungen, die Beratungsdienstleistungen, die Informationsplattform „Jobbörse“,
Potenzialanalysen, die Einschaltung von Dritten, vielfältige finanzielle Hilfen
bei der Beschäftigungssuche oder auch der Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein zu Beschäftigungsaufnahmen bei. Werden infolge einer Beratung
Eingliederungen ohne direkte Vermittlung der Agenturen für Arbeit und Jobcenter
oder Fortschritte im Eingliederungsprozess erzielt, lassen diese sich nicht
unmittelbar in den Vermittlungsquoten abbilden.
Das Ausweisen einer Vermittlungsquote insbesondere für die erste Jahreshälfte
2022 ist im Kontext dieser Fragestellung nicht sinnvoll und es wird auf die
Berechnung verzichtet. Auch in den Folgemonaten sollte die Zahl der
Vermittlungen und die Vermittlungsquote mit Vorsicht interpretiert werden. Auf Grund
der geringen Fallzahlen können die Ergebnisse zufälligen Schwanken
unterliegen, die die Aussagekraft und Vergleichbarkeit einschränken. Ebenso dürften
im Rahmen der Betreuung durch die Agenturen und Jobcentern viele
Kriegsflüchtlinge zunächst an Integrationskursen teilnehmen. Im Oktober 2023 lag
die Vermittlungsquote bei 4,2 Prozent. Weitere Ergebnisse können
nachfolgender Tabelle entnommen werden.
17. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die im EU-
Vergleich niedrige Beschäftigungsquote von ukrainischen
Kriegsflüchtlingen in Deutschland (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
18. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der im Vergleich zu
anderen Ländern wie den Niederlanden und Polen niedrigen
Beschäftigungsquote ukrainischer Kriegsflüchtlinge in Deutschland (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) den Erfolg der eigenen Integrationsstrategie mit einem
sofortigen Zugang zum Bürgergeld?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die in der Vorbemerkung zitierte Studien von Prof. Dr. Dietrich Thränhardt für
die Friedrich-Ebert-Stiftung wurde im Februar 2023 veröffentlicht und
berücksichtigt Daten bis Herbst 2022. Professor Thränhardt hat aus sehr
unterschiedlichen Quellen, teilweise aus Zeitungsberichten, Beschäftigungsquoten von
geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen zusammengestellt und freihändig
korrigiert, ohne die Methodik und die Vergleichbarkeit im Einzelnen zu
erläutern.
Amtlich veröffentlichte nationale Daten weisen teils wesentlich niedrigere
Erwerbstätigenquoten von ukrainischen Staatsangehörigen aus, etwa 50 Prozent
statt der von Prof. Thränhardt geschätzten 70 Prozent für die Niederlande und
25 Prozent statt der genannten 66 Prozent für Polen, wobei es in Polen in
größerem Umfang informelle Beschäftigung gibt, die von der amtlichen Statistik
nicht erfasst wird.
Selbst die nationalen Daten lassen sich mangels harmonisierter
Erfassungsmethoden kaum vergleichen. So gibt es erhebliche kurzfristige Ein- und
Rückwanderungen, die eine Erfassung der ukrainischen Bevölkerung im erwerbsfähigen
Alter erschwert. Zudem kann vielfach nicht zwischen den bereits vor
Kriegsbeginn dort lebenden und jüngst geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen
unterschieden werden. Einige Länder verwenden Ersatzindikatoren für
Beschäftigung, etwa Arbeitsgenehmigungen. Zudem sind die Erwerbstätigenquoten für
verschiedene Zeitpunkte ausgewiesen, also nicht um Saisonbeschäftigung
bereinigt und umfassen im Fall der Niederlande auch sogenannte on call jobs mit
möglicherweise nur einzelnen Stunden im gesamten Monat. Nach Einschätzung
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ist daher ein empirisch
belastbarer internationaler Vergleich zwischen den Aufnahmestaaten in der
Europäischen Union derzeit nicht möglich.
Die Niederlande und Polen verfolgen als Arbeitsmarktstrategie den
sogenannten Fast-Track. Nach Einschätzung des IAB dürfte es sich bei Beschäftigung
ohne Sprachkenntnisse überwiegend um atypische Beschäftigungsverhältnisse
handeln („on call jobs“, Teilzeitbeschäftigung, befristete
Beschäftigungsverhältnisse, hohe Anteile der Arbeitnehmerüberlassung) mit geringen
Qualifikationsanforderungen und Verdiensten. (IAB, 24. Februar 2023) Die
Bundesregierung verfolgt dagegen mit Blick auf den Fachkäftebedarf eine mittelfristige
Strategie, die auf eine potentialadäquatere Integration in Arbeit zielt. Der Job-
Turbo beschleunigt den Arbeitsmaktzugang. Wo möglich und nötig soll sich in
einer dritten Phase der Beschäftigte zur Fachkraft weiterentwickeln auch durch
berufsbegleitende Qualifizierung.
Im Gegensatz zu anderen Ländern bietet Deutschland den Geflüchteten
umfangreiche Integrationskurse an und fördert damit die Arbeitsaufnahme. Eine
zentrale Voraussetzung für die Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt
ist weiterhin der Erwerb der deutschen Sprache. Andere europäische Länder
haben teilweise einen Arbeitsmarkt, bei dem Englisch als Arbeitssprache sehr
verbreitet ist und in vielen Bereichen kaum Anforderungen an die
Landessprache vorherrschen (etwa die Niederlande). In Polen und in Tschechien werden
die ukrainische Sprache besser verstanden; Geflüchtete besitzen zudem vielfach
Vorkenntnisse des Polnischen.
Wer einen Integrationskurs absolviert hat, soll in Deutschland so schnell wie
möglich Arbeitserfahrung sammeln und wo möglich und sinnvoll weiter
qualifiziert werden, mit dem mittelfristigen Ziel einer nachhaltigen und
potenzialadäquaten Beschäftigung. Die Bundesregierung verweist auf die hohe
Arbeitsmotivation bei vielfach gutem Qualifikationsniveau der geflüchteten
ukrainischen Staatsbürger. Wenn die Geflüchteten aus der Ukraine sich im
Leistungsbezug nach SGB II befinden, gelten für sie die gleichen Mitwirkungspflichten
und Regelungen der Leistungsminderung wie für alle anderen erwerbsfähigen
Bürgergeld-Beziehenden.
19. Wie viele der ukrainischen Kriegsflüchtlinge in Deutschland gehen nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell einer schulischen, beruflichen
oder universitären Ausbildung nach (bitte differenziert nach ukrainischen
Staatsangehörigen, nichtukrainischen Staatsangehörigen und
Staatenlosen und nach dem Geschlecht tabellarischer angeben)?
Die Beschulung geflüchteter Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine liegt in
der Zuständigkeit der Länder. Die Kultusministerkonferenz veröffentlicht im
Zwei-Wochen-Rhythmus aktuelle Zahlen zu geflüchteten Kindern und
Jugendlichen aus der Ukraine an deutschen Schulen (ohne Differenzierung nach
Staatsangehörigkeit und Geschlecht). Seit Februar 2022 haben die
allgemeinbildenden und beruflichen Schulen insgesamt 217 711 aus der Ukraine
geflüchtete Kinder und Jugendliche aufgenommen (Stand: 26. November 2023).
Der Fluchtstatus von Studierenden und Auszubildenden wird nicht
systematisch erfasst. Entsprechend liegen der Bundesregierung keine Informationen
vor, wie viele aus der Ukraine Geflüchtete ukrainischer und nicht ukrainischer
Staatsangehörigkeit sowie Staatenlose in Deutschland einer beruflichen oder
universitären Ausbildung nachgehen.
20. Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das vom
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, verkündete
Vorhaben (
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Interviews/2023/2023-1
0-19-faz.html), dass die Jobcenter künftig systematisch prüfen sollen,
welche Qualifikationen bei den ukrainischen Flüchtlingen vorhanden
sind und wo Qualifizierungsbedarf besteht, vom bisherigen Status quo,
bzw. wurden bisher Qualifikationen und Qualifizierungsbedarfe nicht
geprüft?
21. Bestand bei der Bundesregierung bisher die Vorstellung, dass der
Einstieg in Arbeit erst beginnen kann, wenn Menschen perfekt Deutsch
sprechen, wie das der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil,
im in Frage 20 erwähnten Interview verlautbart hat?
22. Inwieweit stellt das von Bundesminister für Arbeit und Soziales,
Hubertus Heil, im in Frage 20 erwähnten Interview angeführte
Verständnis zu Sprachkenntnissen und erster Arbeitsaufnahme einen Kurswechsel
der Bundesregierung dar?
23. Inwiefern ist der im Interview (vgl. Frage 20) durch den Bundesminister
für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, angekündigte „Jobturbo“ als eine
Rückkehr zum „Vorrang der Vermittlung“ zu verstehen?
24. Welche Konsequenzen drohen Ukrainern im SGB-II-Leistungsbezug
(SGB II – (Zweites Buch Sozialgesetzbuch), die nicht am sogenannten
Jobturbo teilnehmen, z. B. die Meldetermine nicht wahrnehmen und sich
auf Arbeitsangebote nicht bewerben, und welche Rechtsfolgen greifen in
diesem Fällen?
25. Welche Zielwerte definiert das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) für einen Erfolg des „Jobturbos“, und wie und wann werden
seine Ergebnisse evaluiert (ebd.)?
Die Fragen 20 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Um den Übergang vom Integrationskurs ins Arbeitsleben zu beschleunigen, hat
die Bundesregierung zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmte
Maßnahmen zur besseren Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten vorgelegt.
Dieser „Job-Turbo“ gilt unabhängig von der Nationalität für alle Geflüchteten,
die einen Integrationskurs abgeschlossen haben. Die Geflüchteten sollen
hierbei schnell und möglichst passgenau in Arbeit vermittelt werden.
1. Im Zentrum der Maßnahmen steht eine engmaschigere Betreuung durch die
Jobcenter. Geflüchtete sollen nach dem Abschluss des Integrationskurses
grundsätzlich alle sechs Wochen eingeladen und beraten werden. Um den
frühen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, soll grundsätzlich ab
Sprachniveau A2 in Beschäftigung vermittelt werden. Daneben können
beispielsweise Fachkräfte und Experten im IT-Bereich auch ohne
Deutschkenntnisse einen Job antreten. Finden Menschen auch ohne
Deutschkenntnisse eine Arbeit, müssen sie keinen Integrationskurs absolvieren. In
Kooperationsplänen werden weitere Integrationswege, etwa berufsbegleitende
Qualifizierung oder Sprachkurse, individuell festgehalten.
2. Die Unternehmen sind aufgerufen, verstärkt Geflüchtete auch ohne gute
Deutschkenntnisse einzustellen und berufsbegleitend weiter zu
qualifizieren. Jobcenter und Agenturen für Arbeit werden entsprechend dafür werben.
3. Damit Geflüchtete und Unternehmer in Zukunft besser zueinander finden,
wird das Matching und das Informationsangebot durch Jobcenter und
Agenturen für Arbeit verbessert, etwa im Rahmen spezieller Aktionen wie z. B.
Jobmessen.
4. Geflüchtete werden gezielt informiert, etwa über Social-Media-Kanäle, dass
sich nach Abschluss der Integrationskurse die Chance für sie bietet,
Arbeitserfahrung zu sammeln. Migrantenorganisationen und Zivilgesellschaft
sollen dabei eingebunden werden.
5. Damit die Geflüchteten sich so gut wie möglich in den deutschen
Arbeitsmarkt einbringen können, sollen sie, wo sinnvoll und möglich, zu
Fachkräften weiterentwickelt und in ihrer Beschäftigung stabilisiert werden. Dafür
steht das vorhandene Förderinstrumentarium (Arbeitgeberleistungen,
Förderung von Beschäftigten und Arbeitslosen, Berufssprachkurse) zur
Verfügung.
6. Es gibt auch eine Eigenverantwortung der Geflüchteten, nach der Phase des
Ankommens und des Spracherwerbs auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Wenn Termine versäumt werden oder nicht kooperiert wird, kann es zu
Leistungsminderungen kommen, wie bei allen Bürgergeldbeziehenden. Bei
fehlender Erreichbarkeit können Zahlungen vorläufig eingestellt oder
Leistungen entzogen werden.
Die Bundesregierung wirbt bei den Ländern und Kommunen um Beteiligung
am Job-Turbo, insbesondere mit Blick auf die Jobcenter, die zugelassene
kommunale Träger sind.
Daniel Terzenbach, Vorstand Regionen bei der Bundesagentur für Arbeit,
übernimmt als Sonderbeauftragter der Bundesregierung für die
Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten insbesondere die Aufgabe, Hürden bei der Einstellung
Geflüchteter auf Seiten der Unternehmen abzubauen. Noch mehr Unternehmen
sollen für die Einstellung von Geflüchteten gewonnen werden, auch wenn diese
noch nicht so gut Deutsch sprechen. Darüber hinaus arbeitet der
Sonderbeauftragte mit Netzwerken zusammen, um die arbeitsmarktliche Perspektive
Geflüchteter zu stärken und die Ausbildungs- und Arbeitsaufnahme von
Geflüchteten zu beschleunigen.
Auch bisher wurden Qualifikationen und Qualifizierungsbedarfe geprüft. Die
Benennung dieser Prüfung fügt sich in das Modell von drei Phasen zur
Arbeitmarktintegration ein. In der ersten Phase geht es um grundlegenden
Spracherwerb und ein Ankommen in Deutschland. In der zweiten Phase geht es um
Vermittlung in Arbeit – die auch nicht qualifikationsentsprechend sein kann. Damit
wird verhindert, dass längere Zeiten der Beschäftigungslosigkeit in
„Wartezeiten” entstehen. In der dritten Phase geht es darum, Beschäftigung zu
stabilisieren und vorhandene ausländische Qualifikationen anzuerkennen und – wo
möglich – qualifikationsadäquat zu vermitteln.
Der Einstieg in Arbeit kann grundsätzlich jederzeit beginnen. Die Erwartungen
von Arbeitgebern an die Deutschkenntnisse waren bisher teilweise sehr hoch.
Nach Einschätzung der Bundesregierung festigen und erweitern die Geflüchtete
gute Sprachkenntnisse oft erst im Alltagsleben, insbesondere am Arbeitsplatz.
Die Bundesregierung wirbt dafür, dass sich die Unternehmen hierauf verstärkt
einlassen sollen.
Nach Abschluss des Integrationskurses soll grundsätzlich in Arbeit vermittelt
werden, damit die häufig qualifizierten Geflüchteten Erfahrungen auf dem
Arbeitsmarkt sammeln. Dies beinhaltet keine Änderung an den Grundsätzen der
Leistungsgewährung.
26. Zieht es die Bundesregierung für den Fall eines Misserfolgs bei der
Aktivierung der ukrainischen Flüchtlinge hin zur Erwerbsarbeit und sehr
hohen Kosten im Bürgergeld in Erwägung, für neu ankommende
ukrainische Flüchtlinge wieder zunächst Asylbewerberleistungen zu gewähren,
und wenn nein, warum nicht, wenn das Ziel einer schnellen
Arbeitsmarktintegration nicht erreicht werden kann?
Ukrainische Geflüchtete befinden sich in derselben Situation wie andere
Geflüchtete, bei denen der Schutzgrund feststeht und die deswegen ein zumindest
befristetes Aufenthaltsrecht haben und ebenfalls grundsätzlich dem SGB II
oder SGB XII unterfallen (z. B. anerkannte Asylberechtigte, Personen im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte). Hierzu passt
das Asylbewerberleistungsgesetz nicht.
27. Wie viele der Kriegsflüchtlinge mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Grundsicherung oder
Sozialhilfe (bitte differenziert nach SGB II (Bürgergeld), dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt), SGB
XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und nach
Geschlecht und Altersstufen wie in Frage 1 angeben)?
In der amtlichen Statistik zum SGB XII liegen die aktuellen Zahlen der
Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt für 2022 vor. Zum
Stichtag 31. Dezember 2022 bezogen 21 475 Ukrainerinnen und Ukrainer Hilfe
zum Lebensunterhalt darunter 6 725 männlich und 14 745 weiblich. Insgesamt
14 640 der ukrainischen Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sind
Kriegsflüchtlinge, zu denen keine nach Geschlecht und Alter differenzierte
Daten vorliegen.
In der amtlichen Statistik zum SGB XII liegen die aktuellen Zahlen der
Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung für das zweite Quartal 2023 vor. Zum Ende des 2. Quartals 2023 waren
82 030 Ukrainerinnen und Ukrainer leistungsberechtigt, darunter 24 875
männlich und 57 155 weiblich. 79 120 Leistungsbeziehende hatten die
Regelaltersgrenze nach § 41 SGB XII überschritten und 2 915 Leistungsbeziehende waren
über 18 Jahre alt und unterhalb der Regelaltersgrenze. Insgesamt 38 300 der
ukrainischen Grundsicherungsempfänger sind Kriegsflüchtlinge, zu denen
keine nach Geschlecht und Alter differenzierte Daten vorliegen.
In der amtlichen Statistik zum SGB II belief sich nach Angaben der
Bundesagentur für Arbeit der Bestand an Regelleistungsberechtigten in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit im August 2023 auf rund 703 000 Personen. Angaben nach Geschlecht
und Alter können nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Tabelle:
28. Wie hoch ist der durchschnittliche Anspruch auf Bürgergeld
einschließlich den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfen für
ukrainische Kriegsflüchtlinge (bitte differenziert nach Alleinstehenden,
Alleinerziehend: mit einem Kind, mit zwei Kindern, mit drei Kindern,
mit vier Kindern, mit fünf Kindern und mehr, Partnern, Partnern mit
Kindern: mit einem Kind, mit zwei Kindern, mit drei Kindern, mit vier
Kindern, mit fünf Kindern und mehr, und regional differenziert für den Bund
sowie die einzelnen Bundesländer tabellarisch angeben)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betrug der
durchschnittliche Zahlungsanspruch auf Bürgergeld von Bedarfsgemeinschaften mit
mindestens einem Regelleistungsberechtigten mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit im August 2023 1 223 Euro. Einschließlich Kosten der Unterkunft und
Heizung sowie Mehrbedarfen belief sich der durchschnittliche
Zahlungsanspruch auf 1 451 Euro. Angaben differenziert nach Typ der
Bedarfsgemeinschaft und Bundesländern können nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Angaben liegen mit einer Wartezeit von drei Monaten vor.
Tabelle:
29. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung ukrainische
Kriegsflüchtlinge aus Drittstaaten und Staatenlose bei der Gewährung von
Sozialleistungen den Kriegsflüchtlingen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
grundsätzlich gleichgestellt und erhalten demnach in der Regel Bürgergeld?
Aus der Ukraine vor dem russischen Angriffskrieg geflohene Personen mit
ukrainischer Staatsbürgerschaft sowie Staatenlose und Drittstaatsangehörige,
die in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 bereits einen Schutzstatus
innehatten, erhalten in Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1
AufenthG. Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar
2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht gültigen unbefristeten
Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht in
der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre
Herkunftsregion zurückzukehren. Hilfebedürftige Personen mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 24 Absatz 1 AufenthG haben, falls auch alle weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II
und SGB XII.
30. Wie viele der ukrainischen Kriegsflüchtlinge aus Drittstaaten bzw.
Staatenlose beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
Grundsicherung oder Sozialhilfe (bitte differenziert nach SGB II (Bürgergeld), SGB
XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), SGB XII (Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung) und nach Geschlecht und Altersstufen wie in
Frage 1 angeben)?
Die Zahl der ukrainischen Kriegsflüchtlinge aus Drittstaaten kann nur mit der
Zahl der Leistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
approximiert werden, diesbezüglich wird auf Frage 27 verwiesen. Weitere
Differenzierungsmöglichkeiten liegen für das Merkmal „Staatsangehörigkeit“ nicht vor.
31. Inwieweit sind die Jobcenter und Sozialämter verpflichtet, bei
ukrainischen Flüchtlingen eigenständig das Vorliegen eines etwaigen
ausländischen Schutztitels und den Bezug bzw. Vorbezug ausländischer
Sozialleistungen einschließlich ukrainischer Renten zu erfragen?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Das Vorliegen eines
ausländischen Schutztitels ist für den Bezug von Bürgergeld und Sozialhilfe ohne
Bedeutung und wird daher bei der Antragstellung auch nicht geprüft. Geprüft wird
hingegen des Vorliegen eines Titels nach § 24 AufenthG. Der Bezug bzw.
Vorbezug von Sozialleistungen, egal ob inländisch oder ausländisch, wird bei
sämtlichen Antragstellerinnen und Antragstellern – unabhängig von ihrer
Nationalität – erfragt. Denn die Anspruchsvoraussetzungen des SGB II bzw.
SGB XII unterscheiden sich für ukrainische Flüchtlinge nicht von denen
anderer Leistungsberechtigter. Gleiches gilt für den Nachranggrundsatz.
32. Wie prüfen die Jobcenter bei ukrainischen Kriegsflüchtlingen, die
Leistungen nach SGB II beantragen, ob bereits in anderen Staaten
Sozialleistungsansprüche bestehen bzw. gewährt werden?
Sofern Anhaltspunkte für Falschangaben vorliegen, kann ein Leistungsbezug in
anderen europäischen Staaten mittels des IT-Verfahrens ADEBAR (Anbindung
des EESSI-Netzwerks an die Bundesagentur für Arbeit) im Einzelfall angefragt
werden. Eine besondere Prüfung findet nicht statt.
33. In wie vielen Fällen wurde bei ukrainischen Kriegsflüchtlingen bei der
Beantragung von Leistungen nach SGB II geprüft, inwiefern bereits in
einem anderen Staat der Zugang zu Sozialleistungen gewährt wurde?
34. Wie oft wurde ukrainischen Kriegsflüchtlingen der Bezug von
Leistungen nach SGB II verwehrt, weil bereits in einem anderen Staat der
Zugang zu Sozialleistungen gewährt wurde?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
35. Haben die Jobcenter und die Sozialämter überhaupt die Möglichkeit,
eine Abfrage in Datenbanken wie der TPP (temporay protection
plattform) vorzunehmen, bzw. hat die Bundesregierung etwas dafür
unternommen, dass ausländische Aufenthaltstitel in der Datenbank
gespeichert und von deutschen Sozialbehörden abgerufen werden können, und
wenn ja, was, und inwiefern?
Die Jobcenter und Sozialämter haben keinen Zugriff auf die Temporary
Protection Plattform (TPP). Ein solcher Zugriff ist auch nicht erforderlich, weil ein
ausländischer Aufenthaltstitel für den Bezug von Lebensunterhaltsleistungen in
Deutschland keine Bedeutung hat (vgl. Antwort zu Frage 31). Bedeutsam ist
hingegen ein deutscher Aufenthaltstitel z. B. nach § 24 AufenthG.
Bei Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat (EU-MS) werden auf der
Plattform Treffer generiert, welche von dem Land, in dem die Registrierung
vorgenommen wurde, bearbeitet werden. Für Deutschland liegt die
Verantwortlichkeit der Trefferbearbeitung beim BAMF. Sofern sich aus der
Treffermeldung ein Hinweis auf Fortzug aus Deutschland und Weiterzug in einer anderen
EU-MS ergibt, werden die zuständigen Ausländerbehörden zur weiteren
Nachverfolgung vom BAMF hierüber informiert.
36. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Jobcenter und
Sozialämter der Leistungsanspruch ukrainischer Flüchtlinge mit Blick
auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz für den Fall geprüft
werden, dass weder ukrainischen Kontounterlagen angefordert werden
können noch ein Zugriff auf Datenbanken wie die TPP möglich ist?
Kontoauszüge zu einem Girokonto bei einer ukrainischen Bank sind
vorzulegen, soweit dies möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Konto
online geführt wird. Sollte die Vorlage der Unterlagen im Einzelfall nicht
möglich und die Gründe hierfür glaubhaft sein, steht dies der Prüfung des
Leistungsanspruchs nicht entgegen.
37. Welche Kosten sind dem Bund durch die Aufnahme der ukrainischen
Flüchtlinge bisher entstanden (falls die angefallenen Kosten nicht genau
beziffert werden können, wird um eine Schätzung gebeten)?
Seit der Aufnahme der ukrainischen Geflüchteten in die Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II und in die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Juni 2022
wurden bis Ende November 2023 etwa 8,9 Mrd. Euro zur Sicherung des
Lebensunterhalts für die Geflüchteten verausgabt. Die Leistungen umfassen den
Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Bei dem
genannten Betrag handelt es sich um Schätzwerte unter Einbeziehung von Ist-
Ergebnissen. Es wird auch auf die vorangegangen methodischen Bemerkungen
zur Erfassung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine verwiesen. Es handelt
sich bei den angegebenen Werten um Daten zu allen Personen mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit.
38. Wie viele Mitarbeiter und welches Jahresbudget (Sach- und
Personalkosten) sind für den neuen „Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die
Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten“, Daniel Terzenbach (
https://w
ww.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/jobturbo-22
31048), vorgesehen?
39. Wird das Budget für den neuen „Sonderbeauftragten der
Bundesregierung für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten“, Daniel
Terzenbach, aus dem bestehenden Budget des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales (BMAS) finanziert?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Für den Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die
Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten sind keine zusätzlichen finanziellen und personellen
Ressourcen erforderlich. Auch übt der Sonderbeauftragte seine Funktion zusätzlich
zu seinen anderweitigen Pflichten aus und erhält keine gesonderte Vergütung.
40. Wie hat sich die Anzahl der Beauftragten der Bundesregierung, der
Bundesbeauftragten sowie der Koordinatoren der Bundesregierung im Jahr
2023 entwickelt, nachdem die Anzahl im Jahr 2022 zwischen 37 und 40
lag (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5251)?
Am 12. Januar 2023 gab es 42 Beauftragte der Bundesregierung,
Bundesbeauftragte sowie Koordinatorinnen und Koordinatoren gemäß § 21 Absatz 3 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, am 11. Dezember
2023 waren es 45.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333