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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Reduzierte Prüfung von Erstanträgen auf Asyl sowie des Fortbestandes von einmal anerkannten Fluchtgründen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

11.01.2024

Aktualisiert

24.01.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/981414.12.2023

Reduzierte Prüfung von Erstanträgen auf Asyl sowie des Fortbestandes von einmal anerkannten Fluchtgründen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Mit der seit Anfang 2023 wirksamen Änderung des § 73b Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) (Bundestagsdrucksache 20/4327) prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Widerruf eines Schutzstatus nur noch anlassbezogen. Bereits seit Jahren ist die Zahl der Entscheidungen in Widerrufsprüfverfahren klar rückläufig: Während es im Jahr 2020 noch 252 940 Entscheidungen waren, ergingen im Gesamtjahr 2022 nur noch 32 538 Entscheidungen. Im laufenden Jahr waren es bis einschließlich Oktober 2023 lediglich 16 603 (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-oktober-2023.html?nn=284722, S. 14). Trotz des starken Rückgangs an Entscheidungen stieg die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Widerrufsprüfverfahren von 11,7 Monaten im Jahr 2020 auf 17,2 Monate im ersten Quartal 2023 (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/7020). Parallel sank zudem die Zahl der erfolgten Widerrufe von 8 710 im Jahr 2020 über 2 473 im Jahr 2022 auf nur noch 1 692 in den ersten zehn Monaten des laufenden Jahres 2023 (BAMF ebd.). Da nach Meinung der Fragesteller nicht ersichtlich ist, weshalb es im Vergleich zum Jahr 2020 aktuell deutlich weniger Gründe für einen Widerruf von Schutztiteln geben soll, ist nach Auffassung der Fragesteller der Schluss naheliegend, dass der absehbare Rückgang der Widerrufe um mehr als 75 Prozent innerhalb von nur drei Jahren auf die deutlich reduzierte Prüfdichte zurückzuführen ist.

Neben der Prüfung von Widerrufen soll auch die Überprüfung des Fortbestandes eines subsidiären Schutztatbestandes weiter ausgedünnt werden, indem die Gültigkeitsdauer eines entsprechenden Aufenthaltstitels von einem auf drei Jahre verlängert wird (vgl. Entwurf des „Rückführungsverbesserungsgesetzes“, Bundestagsdrucksache 20/9463, S. 21).

Bedingt durch den massiven Anstieg der Erstanträge auf Asyl um 67 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf bereits 267 384 allein in den ersten zehn Monaten des laufenden Jahres 2023 (BAMF ebd., S. 3), baut sich ein stetig anwachsender Rückstau an noch offenen Asylverfahren beim BAMF auf. Deren Zahl stieg von 149 000 offenen Asylverfahren zu Anfang dieses Jahres um 47 Prozent auf nunmehr 219 000 anhängige Asylverfahren im Oktober 2023 (BAMF ebd., S. 13).

Die Überforderung der Ressourcen des BAMF durch die stetig steigende Zahl von Antragstellern auf Asyl schilderte dessen Präsident bereits Anfang November 2023 in einem „Brandbrief“ an das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (https://www.merkur.de/politik/migration-asyl-debatte-brandbrief-bamf-chef-sommer-faeser-flucht-asylsuchende-zr-92667199.html). Darin legt er dar, dass die tatsächliche Zahl der eingereisten Erstantragsteller auf Asyl im Jahr 2023 noch einmal um ca. 49 000 Personen über der Zahl der offiziell registrierten Asylbewerber liegt. Die geplanten Mittel und Stellen seien in keiner Weise ausreichend. Statt neue Planstellen zu erhalten, müsse das BAMF sich mit Leiharbeitern und befristet Angestellten behelfen (Merkur ebd.)

Statt die illegale Zuwanderung wirksam zu begrenzen und das BAMF personell angemessen auszustatten, hat die Bundesregierung laut Medienberichten eine aus Sicht der Fragesteller im Vergleich zur bisherigen Praxis lückenhafte und nachlässige Überprüfung von Asylbegehren veranlasst, um die Asylverfahren zu beschleunigen. So soll die Anwendung von Spracherkennungssoftware zwecks Bestimmung der Herkunftsregion, die Prüfung der Echtheit von Identitätsdokumenten und das Auslesen von Mobilgeräten jeweils deutlich eingeschränkt werden (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus248534278/Asylverfahren-Auf-Kosten-einer-gruendlichen-Kontrolle.html?). Der kumulierte Effekt dieser Maßnahmen wäre eine weitaus oberflächlichere Überprüfung als bislang, welche nach Auffassung der Fragesteller das Risiko, dass sich Antragsteller mit Falschangaben einen Asylstatus erschleichen, deutlich steigert. Die in Rede stehende Praxis wäre aus Sicht der Fragesteller mit § 24 Absatz 1 Satz 1 AsylG, der eine umfassende Sachverhaltsklärung und die Erhebung der erforderlichen Beweise vorschreibt, sowie grundsätzlich mit dem Verfassungsgebot der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)) nicht vereinbar, da die Gefahr von Fehlentscheidungen infolge einer nur lückenhaft ermittelten Tatsachenbasis erheblich erhöht würde.

Im Gegensatz zu einem abgelehnten Asylbegehren unterliegt ein positiver Bescheid mangels Kläger keiner gerichtlichen Überprüfung. Ein zu Unrecht verliehener Schutzstatus zieht nach Auffassung der Fragesteller jedoch beträchtliche Belastungen für die Allgemeinheit nach sich, da der vermeintlich Schutzberechtigte hierüber das Recht zum Familiennachzug (§§ 30 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) sowie einen uneingeschränkten Zugang zum Sozialsystem erhält.

Zudem erfolgt innerhalb weniger Jahre eine Aufenthaltsverfestigung, welche als Folge der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts bereits nach fünf oder sogar unter bestimmten Voraussetzungen nach nur drei Jahren in den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit münden kann (Bundestagsdrucksache 20/9044, S. 18 f.).

Da ein zu Unrecht gewährter Schutzstatus nach relativ kurzer Zeit zur dauerhaften Einwanderung einer ganzen Familie in das Sozialsystem führen kann, bedarf es nach Auffassung der Fragesteller einer umso sorgfältigeren Überprüfung der Verleihung und des Fortbestandes eines Schutzstatus.

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Fragesteller auch die Tatsache, dass bei mündlichen Verhandlungen über Klagen gegen ablehnende Asylbescheide in der Regel kein Vertreter des BAMF anwesend ist (https://zeitung.faz.net/webreader-v3/index.html#/472532/3), bedenklich, da so der mündliche Sach- und Rechtsvortrag des klagenden Asylbewerbers unerwidert bleibt und niemand für die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte auf sich im Rahmen der Verhandlung ergebene neue Aspekte, z. B. aufgrund von Zeugenaussagen, reagieren kann.

Aus den in Rede stehenden bereits umgesetzten bzw. geplanten Veränderungen in der Prüfungspraxis des BAMF lässt sich nach Lesart der Fragesteller ein Trend hin zu einer oberflächlicheren Prüfung vor Erlass eines positiven Asylbescheides sowie zu einer deutlich selteneren Nachprüfung eines solchen einmal erlassenen Bescheides ersehen. Das damit verbundene erhöhte Risiko, dass positive Asylbescheide zu Unrecht erlassen und auch später nicht mehr korrigiert werden, ist nach Auffassung der Fragesteller weder rechts- noch migrationspolitisch vertretbar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie viele Mitarbeiter des BAMF sind mit der Entscheidung über Asylanträge befasst (bitte jahrweise seit 2020 und nach Vollzeit- und Teilzeitstellen aufschlüsseln)?

2

Wie viele davon (vgl. Frage 1) sind aktuell als Leiharbeiter oder befristet angestellt?

3

Wie viele offene Asylverfahren entfallen aktuell auf einen Asylentscheider (als produktiv tätiges Vollzeitäquivalent), und wie hat sich diese Zahl jahrweise seit 2020 entwickelt?

4

Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit, parallel zur starken Zunahme der Erstanträge auf Asyl (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dem BAMF auch mehr Asylentscheider zur Verfügung zu stellen, und wie ist dieses Vorhaben ggf. im Haushalt für 2024 abgebildet?

5

Wie viele Arbeitsstunden werden durchschnittlich auf die Prüfung eines Asylbegehrens bis zur abschließenden Entscheidung verwendet, und unterscheidet sich diese Stundenzahl je nachdem, ob dem Schutzbegehren entsprochen wird oder nicht?

6

Wie hoch ist jeweils der Begründungsaufwand im Falle einer stattgebenden bzw. einer ablehnenden Entscheidung im Asylverfahren?

7

Wie viele Personen müssen einen stattgebenden Bescheid mitzeichnen, und findet mit Blick auf die weitreichenden Folgen eines positiven Bescheides (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) vor dessen Erlass noch eine weitere Prüfung durch einen anderen Mitarbeiter statt?

8

Wie viele mit der Prüfung von Asylanträgen befasste Mitarbeiter haben seit 2020 eine Überlastungsanzeige gestellt (bitte jahrweise aufschlüsseln)?

9

Wie ist der Krankenstand in diesem Bereich (vgl. Frage 8) (bitte jahrweise seit 2020 aufschlüsseln)?

10

Hat das BAMF geprüft, ob zu seiner Entlastung Asylanhörungen durch andere Behörden gemäß § 24 Absatz 1a AsylG in Betracht kommen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

11

Weshalb sind Vertreter des BAMF nicht bei allen oder zumindest bei der Mehrzahl der mündlichen Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten über die von der Behörde erlassenen Asylbescheide anwesend (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

12

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass für den Bund (und damit die Allgemeinheit) als Prozesspartei ein struktureller Nachteil entsteht und sich das Risiko einer Prozessniederlage erhöht, wenn er nicht vor Gericht vertreten ist, da niemand auf den mündlichen Sach- und Rechtsvortrag der Gegenseite erwidern und auf neue Entwicklungen (z. B. bei Zeugenaussagen) reagieren kann, und wenn nein, warum nicht?

13

In wie viel Prozent der Gerichtsverfahren gegen ablehnende Asylbescheide war in den Jahren seit 2020 jeweils kein Vertreter des BAMF anwesend, und wie hoch war jeweils die Erfolgsquote der Klagen in Verfahren ohne Anwesenheit des BAMF?

14

Weshalb hat die Bundesregierung in Abstimmung mit dem BAMF veranlasst, dass im Asylverfahren

a) der Einsatz von Spracherkennungssoftware,

b) die Überprüfung von Dokumenten und

c) das Auslesen von Mobilgeräten

jeweils nur noch ausnahmsweise erfolgen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

15

Weshalb wird diese (vgl. Frage 14) gegenüber der bisherigen Praxis vielfach verkürzte Prüfung für ausreichend erachtet, und kann die Bundesregierung sicherstellen, dass infolge dieser nur noch kursorischen Überprüfung aufgrund von Erkenntnislücken oder infolge von gezielten, nicht aufgedeckten Falschangaben Antragsteller nicht zu Unrecht einen Schutzstatus erhalten, und wenn ja, wie?

16

Wie will das BAMF bei den zwei Dritteln aller Antragsteller auf Asyl ab 14 Jahren, bei denen ein Eintrag in der Eurodac-Datenbank, welcher einen Hinweis auf den Staat der Ersteinreise liefert, fehlt (vgl. Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/8280), den in der Regel gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung für das Asylverfahren zuständigen Staat der Ersteinreise ermitteln, wenn es beispielsweise weder eine Reisewegsbefragung durchführt noch die vom Antragsteller mitgeführten Mobilgeräte ausliest?

17

Welche Erklärung hat die Bundesregierung für den Rückgang der Widerrufe eines Schutzstatus von 8 710 im Jahr 2020 auf nur noch 1 692 in den ersten zehn Monaten des laufenden Jahres 2023 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Berlin, den 30. November 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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