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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Illegale Einreisen nach Deutschland

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

11.01.2024

Aktualisiert

24.01.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/982015.12.2023

Illegale Einreisen nach Deutschland

der Abgeordneten Jochen Haug, Dr. Harald Weyel, Norbert Kleinwächter, Dr. Rainer Rothfuß, Fabian Jacobi, Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann, Matthias Moosdorf und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Deutschland unterliegt nach Auffassung der Fragesteller derzeit einer Masseneinwanderung, die an die Zeit der „Großen Grenzöffnung“ bzw. des Kontrollverlusts von 2015/2016 erinnert. Die Diskussion darüber wird in den Augen der Fragesteller durch begriffliche Unklarheiten in der von Politik und Medien benutzten Sprache erheblich erschwert. So hat sich die Bundesregierung wiederholt dazu bekannt, jedenfalls „illegale“ Grenzübertritte (auch ohne stationäre Grenzkontrollen) möglichst verhindern zu wollen (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/migration-und-integration/fragen-und-antworten-fluechtlinge-2187726 und https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/fluechtlinge-zahl-zu-hoch-bundeskanzler-scholz-grenzen-100.html). Dies führt aber offenbar nicht zu massenhaften Abweisungen. Offenbar hat nach Ansicht der Bundesregierung nur ein vergleichsweise geringer Bruchteil der derzeitigen massenhaften Einreisen von Asylbewerbern nach Deutschland als „illegal“ zu gelten. Dies wäre nach Ansicht der Fragesteller angesichts des Wortlauts von Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) und § 18 des Asylgesetzes (AsylG), des das Unionsrecht in asylrechtlichen Fragen prägenden Grundsatzes der Verfahrenszuständigkeit des Ersteinreisestaates und des Umstandes, dass Einreisen ohne gültigen Reisepass oder sonstiges gültiges Aufenthaltsdokument gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 95 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verboten und strafbar sind, verwunderlich. Vor diesem Hintergrund müssten nach Auffassung der Fragesteller vielmehr fast alle derzeit stattfindenden Asyleinreisen in die Bundesrepublik Deutschland als „illegal“ anzusehen sein.

Zusätzliche Unklarheit entsteht nach Auffassung der Fragesteller dadurch, dass in Veröffentlichungen in der Presse oder von Nichtregierungsorganisationen (NGOs; wie auch bereits im „Global Compact for Migration“) – vereinzelt, aber auch durch die Bundesregierung (s. u.) – als Gegenbegriff zur legalen Einreise der Begriff der „irregulären“ (statt „illegalen“) Einreise verwendet wird (vgl. „Eckpunkte und völkerrechtliche Bedeutung des Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste [WD] des Deutschen Bundestages, WD 2 - 3000 - 165/18, Nummer 2.1.

Zwischen Juli 2022 und März 2023 sollen nach Medienberichten knapp 8 700 Migranten von Belarus über die polnische Grenze illegal nach Deutschland eingereist sein, die meisten davon Syrer (3 000), Afghanen (1 632) und Ägypter (1 330) (vgl. https://www.nius.de/News/vor-faeser-besuch-in-polen-illegale-migration-ueber-belarus-stark-angestiegen/9f9dfe2e-6ddd-4bf0-8494-bc256a8c5a07). Bereits zwischen Januar und März 2023 lag die Zahl nach Angaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit 4 013 Fällen an der Spitze vor Österreich mit 3 674 Fällen – anders als im letzten Vierteljahr 2022, in dem Einreisen aus Österreich (8 819) vor denen aus der Schweiz (6 885) und Polen (6 395) lagen. Dieser Trend des ersten Quartals setzte sich im April mit 2 427 illegalen Einreisen aus Polen und 1 298 aus Österreich fort (https://www.welt.de/245574676). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zusätzlich eine hohe Dunkelziffer gibt, weswegen Heiko Teggatz, der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, schon Ende Mai 2023 davon sprach, der Bund habe „die Kontrolle komplett verloren“ (https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2023/faeser-gegen-kontrollen/).

Die meisten Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragen, sind zuvor – unerkannt – in die EU eingereist. Für das Jahr 2022 zeigte sich, dass bei 151 277 Asyl-Erstanträgen bei rund 101 000 Personen keine Treffer in der europäischen Eurodac-Datenbank gefunden wurden, diese Asylbewerber hatten sich also zuvor nirgends registrieren lassen. In rund 35 000 Fällen hatten Antragsteller hingegen in mehreren Ländern einen Asylantrag gestellt, was durch die Eurodac-Datenbank ja gerade verhindert werden soll (vgl. https://www.welt.de/regionales/bayern/article243727989/Grossteil-der-Asylbewerber-kam-unerkannt-nach-Deutschland.html).

Diese zu Unrecht nach Deutschland gekommenen Asylbewerber sollten gemäß der Dublin-III-Verordnung in die eigentlich für sie zuständigen Ersteinreisestaaten zurückgeführt werden. Die im laufenden Jahr 2023 bereits weit über 100 000 Asylerstanträge rühren ganz überwiegend von Personen her, die zuvor bereits andere EU-Staaten durchreist hatten. Trotzdem stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im selben Zeitraum nur 29 129 sogenannte Dublin-Überstellungsersuchen an andere EU-Staaten; 20 231 Mal stimmte der jeweilige Staat der Überstellung zu. Lediglich 1 552 Menschen wurden tatsächlich bislang in den Ersteinreisestaat zurückgebracht (https://www.welt.de/245390060).

Der Artikel 16a GG war 1993 aufgrund einer Einigung zwischen CDU/CSU, SPD und FDP in das Grundgesetz eingefügt worden. Aufgrund dieser Vorschrift kann – jedenfalls im Rahmen des geltenden nationalen Verfassungsrechts – niemand in Deutschland Asyl finden, der über sichere Drittstaaten, also auf dem Landweg, einreist.

Daher erscheint es den Fragestellern konsequent, solche Asylbewerber – sobald an irgendeiner deutschen Grenze in nennenswerter Zahl Versuche der Einreise eben durch Asylbewerber zu beobachten sind – im Rahmen von aus diesem Anlass einzuführenden stationären und systematischen Grenzkontrollen aufzuhalten und abzuweisen. Genau dies sieht § 18 des Asylgesetzes auch vor; zugleich stellen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und Artikel 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) klar, dass die Unionsverträge die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit auf ihrem Staatsgebiet und in ihren Grenzen – wiewohl diese aus unionsrechtlicher Sicht zwar „Binnengrenzen“ sein mögen – nicht relativieren.

Bereits anlässlich von Vorverhandlungen zwischen Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien über mögliche Veränderungen in der EU-Einwanderungs- und EU-Asylpolitik hatte die Bundesregierung sich zu dem Ziel bekannt, „irreguläre Migration zu begrenzen und legale Migrationswege [zu] ermöglichen“ (Matthias Nikolaidis, Unklare Ampel-Pläne zu Grenzverfahren – Faeser schweigt zu sicheren Drittstaaten, Tichys Einblick, 4. Mai 2023, https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/aus-aller-welt/ampel-plaene-grenzverfahren-faeser-sichere-drittstaaten/). Der hier durch die Bundesregierung selbst zugrunde gelegte Gegensatz zwischen „irregulärer“ und „legaler“ Migration wirft für die Fragesteller freilich die Frage auf, wie sich „irreguläre“ Migration zu „illegaler“ bzw. rechtswidriger Migration verhält.

Zugleich hatte die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser bereits im Herbst 2022 Einreisen über die österreichische wie auch die tschechische Grenze als „illegal“ bezeichnet (vgl. https://www.dw.com/de/faeser-moechte-illegale-einreisen-stoppen/a-63230392).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Was versteht die Bundesregierung unter einer legalen Einreise durch einen Asylbewerber auf dem Landweg, mithin aus einem sicheren Drittstaat? Ist die legale Einreise auf dem Landweg zu dem Zweck, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, nach Einschätzung der Bundesregierung rechtlich überhaupt möglich, und wenn ja, unter welchen genauen Voraussetzungen?

2

Welche genauen Umstände machen die Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg und mit dem Ziel, hier einen Asylantrag zu stellen, aus Sicht der Bundesregierung „illegal“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Trifft dies nach Auffassung der Bundesregierung für Asylbewerber bei Einreisen aus sicheren Drittstaaten, für Einreisen von außerhalb des Schengen-Raums kommende Ausländer ohne Pass oder ohne gültigen Aufenthaltstitel zu?

3

Was versteht die Bundesregierung unter der „irregulären“ Einreise eines Asylbewerbers auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wie verhält sich eine „irreguläre“ Einreise eines solchen Ausländers zu einer „illegalen“ Einreise, sind diese Begriffe Synonyme? Wenn die Bundesregierung die Begriffe als Synonyme betrachtet, warum gebraucht die Bundesregierung mal den einen und mal den anderen Begriff? Trifft die Vermutung der Fragesteller zu, dass die Wortwahl rhetorische oder politische Gründe hat, und wenn ja, welche?

4

Existiert innerhalb der Bundesregierung eine Verwaltungs- bzw. Verfahrenspraxis mit Blick auf die Einreise eines Ausländers ohne gültigen Reisepass oder gültiges Aufenthaltsdokument entgegen § 14 Absatz 1 Numme 1 und 2 AufenthG auf dem Landweg und mit dem Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag zu stellen, und wenn ja, hält sie diese Einreise für „illegal“?

a) Wenn ja, warum finden dann nicht an allen deutschen Grenzen stationäre Grenzkontrollen zur Verhinderung massenhafter illegaler Einreisen statt?

b) Wenn nein, warum nicht?

c) Hält die Bundesregierung eine solche Einreise nicht für illegal, wohl aber für irregulär, wenn ja, warum dies, und was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Folgen einer zwar nicht illegalen, aber eindeutig irregulären Einreise?

d) An welchen Grenzen und bei welcher Art des Gesetzesverstoßes fanden im Jahr 2022 und 2023 bis heute in wie vielen Fällen Zurückweisungen an den Grenzen statt?

5

Wie viele Strafverfahren wurden im Jahr 2022 bis heute wegen Einreise mit fehlendem Pass und wie viele wegen Einreisen mit fehlendem Aufenthaltstitel eröffnet, und mit welchem Strafmaß wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wie häufig bestraft? Wie viele Strafverfahren wurden im Jahr 2022 bis heute gegen Asylbewerber nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat eröffnet, und mit welchem Strafmaß wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wie häufig bestraft?

Berlin, den 1. Dezember 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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