Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eugen Schmidt, Dr. Christian Wirth und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/10460 –
Islamistische Terroristen – Der mutmaßliche Anschlagversuch in Köln und die
Rolle extremistischer Tadschiken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein gegen Jahresende 2023 im Umfeld des Kölner Doms mutmaßlich
geplanter und vorbereiteter Anschlag islamistischer Extremisten konnte kurz vor
seiner Ausführung verhindert werden. Der Tadschike Mukhammadrajab B.
plante mutmaßlich, das Attentat zu verüben (
www.bild.de/regional/koeln/koeln-ak
tuell/auch-anschlaege-in-wien-geplant-terror-tadschike-bleibt-in-haft-8666398
4.bild.html). Gläubige, die Zugang zum Gotteshaus begehrten, wurden danach
über Wochen strengen Sicherheitskontrollen unterworfen, touristischen
Besuchern blieb der Zugang zum Kölner Dom verwehrt (www1.wdr.de/nachrichte
n/rheinland/koeln-dom-polizei-gefahr-hinweis-100.html).
Die Gefahr von Terrorakten bleibt hoch, ebenso wie die Anzahl islamistischer
Gefährder und sogenannter relevanter Personen. Tadschiken sind unter
Berücksichtigung der vergleichsweise kleinen Anzahl in Deutschland aufhältiger
tadschikischer Staatsangehöriger unter potenziellen Terroristen offensichtlich
überproportional stark vertreten (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6291 sowie Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8697).
1. Ist der Bundesregierung bekannt, auf welche Weise der Tadschike
Mukhammadrajab B. sowie der mutmaßliche weitere Verdächtige nach
Deutschland gelangt sind (beispielsweise legal mit einem Visum oder
aufgrund eines Asylbegehrens,
www.bild.de/regional/koeln/koeln-aktuel
l/auch-anschlaege-in-wien-geplant-terror-tadschike-bleibt-in-haft-866639
84.bild.html)?
2. Auf welcher Route sind die beiden Personen, die des geplanten
Terrorakts verdächtig sind, nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Deutschland gelangt (Luftweg, Landweg und aus welchem Staat)?
3. Welche Rechtstitel besaßen die beiden inhaftierten Verdächtigen nach
Kenntnis der Bundesregierung für ihren Aufenthalt in Deutschland?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10834
20. Wahlperiode 26.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 21. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
5. Kann die Bundesregierung den Medienbericht bestätigen, dass das
Tatmittel für das mutmaßlich geplante Attentat am Kölner Dom vermutlich
ein Auto sein sollte, oder welche anderen Kenntnisse besitzt sie
gegebenenfalls (
www.bild.de/regional/koeln/koeln-aktuell/auch-anschlaege-
inwien-geplant-terror-tadschike-bleibt-in-haft-86663984.bild.html)?
6. Konnten der mutmaßliche Attentatsfahrer mittlerweile identifiziert, das
mutmaßliche Tatauto aufgefunden bzw. Sprengstoff oder Waffen
sichergestellt werden (bitte ggf. spezifizieren)?
7. Besitzt die Bundesregierung ggf. Kenntnis darüber, dass die des
geplanten Terroranschlags Verdächtigen der Terrororganisation „Islamischer
Staat Provinz Khorasan“ angehören bzw. mit dieser in Kontakt standen?
8. Welche Ermittlungsbehörden sind für die Untersuchungen
verantwortlich?
9. Warum soll mit Mukhammadrajab B. die Person, die mutmaßlich das
Attentat durchführen wollte, nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Tadschikistan abgeschoben, also nicht vor deutschen Gerichten zur
Rechenschaft gezogen werden, und bedeutet dies, dass der Abzuschiebende für
seinen mutmaßlich geplanten Terrorakt strafrechtlich nicht zur
Verantwortung gezogen wird (
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2024-01/
dom-koeln-anschlag-abschiebung-terror)?
10. Erwartet den schließlich Abgeschobenen nach Kenntnis der
Bundesregierung in Tadschikistan eine Freiheitsstrafe, und wenn ja, wofür, und
in welcher Höhe?
Die Fragen 1 bis 3 und 5 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt ein
Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem fragegegenständlichen Sachverhalt. Das
Bundeskriminalamt wurde insoweit mit der Wahrnehmung der polizeilichen
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung betraut.
Die Erteilung näherer Auskünfte zur Beantwortung der Fragestellung muss
zum jetzigen Zeitpunkt allerdings unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der
laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem
Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen
erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass
das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse genießt.
4. Inwiefern sahen sich die deutschen Behörden ggf. hinsichtlich der
Einreisebegehren der Verdächtigen bzw. deren Begehren nach einer
Anerkennung als Asylant nicht veranlasst, auf das Grundgesetz Bezug zu
nehmen (Artikel 16a)?
Nach Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) wurde auf Grundlage des Asylgesetzes geprüft, ob die
Voraussetzung der Asylberechtigung, des Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes
oder eines Abschiebungsverbots vorliegt. Das BAMF erkannte keine
Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) zu. Die vormals
zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wurde, aufgrund der sicherheitsrelevanten
Erkenntnisse, widerrufen. Der Widerruf ist bestandskräftig.
11. Inwiefern standen bzw. stehen deutsche Behörden nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. mit tadschikischen bzw. afghanischen
Sicherheitsbehörden hinsichtlich extremistischer Islamisten in Kontakt (bitte
spezifizieren)?
Das Bundeskriminalamt steht im Rahmen des internationalen polizeilichen
Informationsaustausches mit verschiedenen ausländischen Sicherheitsbehörden in
Kontakt. In erforderlichen Einzelfällen kann dies auch tadschikische
Sicherheitsbehörden betreffen. Seit der im August 2021 erfolgten Machtübernahme
der Taliban in Afghanistan findet auf polizeilicher Ebene kein
Informationsaustausch mit den afghanischen de facto Sicherheitsbehörden statt.
Eine weitergehende Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht –
auch nicht eingestuft – erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Hierunter fallen auch Einzelheiten der
Zusammenarbeit des Bundesamts für Verfassungsschutz und des
Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen öffentlichen Dienststellen und insbesondere mit
Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten anderer Staaten.
Die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit setzt die Einhaltung von
Vertraulichkeit voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, Az. BvE 2/15,
Rz. 128, zur sogenannten „Third Party Rule“). Hierbei handelt es sich um eine
allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im
Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich (vgl. BVerfG, a. a. O., Rz. 165). Auch
Details über den Umfang der Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten
sind als vertrauliche und sensible Informationen zu werten, die zu schützen
sind. Daher würde eine Herausgabe solcher Informationen die Funktions- und
Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit auch die außen- und
sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich
beeinträchtigen.
Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Ein Bekanntwerden der Informationen würde als Störung
der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet. Dies hätte für das
Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst eine schwere
Beeinträchtigung der Teilhabe an dem internationalen Erkenntnisaustausch
zwischen den Nachrichtendiensten zur Folge. Aus diesem Grund kann auch eine
VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages dem nicht ausreichend Rechnung
tragen. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
12. Beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Staatsbürger
oder Personen, die in Deutschland gemeldet sind, sich der
Terrororganisation „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK) anzuschließen, und
wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies ggf. bereits erfolgt, und welche
Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten besitzen diese
gegebenenfalls (www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/koeln-dom-polizei-gefahr-
hinweis-100.html) (bitte zudem ggf. die Entwicklung seit 2022
angeben)?
13. Wo halten sich die Personen, die sich ggf. dem ISPK angeschlossen
haben (vgl. Frage 12), nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig
auf?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder stehen im Hinblick auf
einen möglichen Anschluss von deutschen Staatsangehörigen oder Personen,
die in Deutschland gemeldet sind, an den sogenannten „Islamischen Staat –
Provinz Khorasan“ (ISPK) in fortwährendem Austausch. Es liegen
Erkenntnisse zu Personen vor, die eine ideologische Nähe zum sogenannten
„Islamischen Staat“ (IS) und dem sogenannten ISPK aufweisen. Dies reicht vom
Konsum entsprechender Propagandamaterialien bis hin zu Kontakten zu Personen,
die ihrerseits dem sogenannten ISPK zugerechnet werden. Aktuell liegen keine
gesicherten Erkenntnisse über deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland
gemeldete Personen vor, die beabsichtigen, aus Deutschland auszureisen, um
sich dem sogenannten ISPK in dessen Einfluss- und Operationsgebieten
anzuschließen.
14. Wie hoch ist nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass sich
deutsche Staatsbürger oder in Deutschland gemeldete Personen dem
ISPK anschließen, und hat sich diese Gefahr seit 2022 ggf. verändert?
Der sogenannte IS – und darunter der sogenannte ISPK – betreibt aktiv
international Propaganda und verbreitet zum Teil auch Inhalte mit direktem
Deutschlandbezug. Derartige Propaganda ist grundsätzlich dazu geeignet, in
Deutschland aufhältige Personen anzusprechen und gegebenenfalls zu einem
Anschluss an die Gruppierung oder zu einem Anschlag – auch im Namen der
Gruppierung – zu motivieren.
Die tatsächliche Entscheidung, sich einer terroristischen Organisation
anzuschließen, ist letztlich eine individuelle, deren Ursachen vielfältig sein können.
15. Wie hoch ist nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass der
ISPK Anschläge in Deutschland plant bzw. durchführt, und hat sich diese
Gefahr ggf. seit 2022 verändert?
Deutschland befindet sich weiterhin im Zielspektrum des sogenannten IS und –
zumindest gemäß dem ideologischen Selbstverständnis – auch im Zielspektrum
von dessen Regionalorganisationen, darunter dem sogenannten ISPK.
Aufgrund des vorliegenden Hinweis- und Informationsaufkommens ist davon
auszugehen, dass der sogenannte IS und somit auch der sogenannte ISPK
weiterhin das Ziel verfolgt, ihm sich bietende Gelegenheiten für selbstgesteuerte
Anschläge in Europa und Deutschland zu nutzen. Daher besteht die hohe
Gefahr für jihadistisch motivierte Gewalttaten weiterhin fort.
Daraus ergibt sich eine abstrakte Gefährdungssituation, die eine hohe
Wachsamkeit der Sicherheitsbehörden erfordert.
Die Propaganda des sogenannten (Kern-)IS und des sogenannten ISPK zielen
darauf ab, radikalisierte (Kleinst-)Gruppen oder allein handelnde Personen zur
Tat zu motivieren und sie im Hinblick auf den Modus Operandi zu
beeinflussen.
16. Wie viele der von den deutschen Behörden als Gefährder oder relevante
Personen tadschikischer bzw. afghanischer Staatsangehörigkeit stehen
nach Kenntnis der Bundesregierung dem ISPK nahe oder gehören ihm an
(Antwort zu Frage 6a auf Bundestagsdrucksache 20/8697)?
Bezugnehmend auf die Antwort zu Frage 12 liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse über Gefährder oder Relevante Personen tadschikischer bzw.
afghanischer Staatsangehörigkeit vor, die spezifisch dem sogenannten ISPK
nahestehen oder ihm angehören.
Eine systematische Erfassung der Zahlen für Untergruppierungen des
sogenannten IS, wie es sich beim sogenannten ISPK als Ableger des sogenannten IS
darstellt, erfolgt nicht.
17. Wie viele Personen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den
deutschen Behörden als Gefährder bzw. Relevante Personen geführt
(gemeint sind alle Phänomenbereiche, bitte die Gesamtzahlen für die Jahre
ab 2015, die zehn verbreitetsten Staatsangehörigkeiten und jeweils bitte
gesondert angeben, wie viele Personen die tadschikische
Staatsangehörigkeit bzw. die afghanische Staatsangehörigkeit mit tadschikischer
Nationalität besaßen)?
Jahr Gefährder Relevante Personen
2015 470 617
2016 536 674
2017 733 708
2018 804 732
2019 717 783
2020 685 815
2021 651 821
2022 624 827
2023 591 825
2024 (Stand: 26.02.2024) 599 838
Aufgrund des zum Teil kleinen Personenkreises an allen Phänomenbereichen
außerhalb des islamistischen Terrorismus kann der Schutz der polizeilichen
Maßnahme bei einer detaillierten Aufschlüsselung nach verschiedenen
Faktoren nicht sichergestellt werden. Daher kann die Bundesregierung zu Details,
welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen
hinausgehen, nicht offen Stellung nehmen.
Die detaillierte Aufstellung würde bei Bekanntwerden eine direkte individuelle
Zuordnung von Einzelpersonen ermöglichen. Eine Einstufung soll dem
Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck
der bei eingestuften Personen nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten
Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Insofern überwiegt das öffentliche
Geheimhaltungsinteresse. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten
mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, hier ausscheidet.
Die Einstufung betrifft einen Kernbereich polizeilichen Handelns, der so
schützenswert ist, dass auch die geringste Gefahr des Bekanntwerdens zukünftiges
polizeiliches Handeln verhindern könnte. Die Auswahl, Art, Umfang und
Durchführung von Maßnahmen gegen Personen, die im Rahmen des
Gefährderprogramms eingestuft wurden, hängen vom jeweiligen konkreten Einzelfall
ab und fallen grundsätzlich (oder regelmäßig) in die Zuständigkeit der Länder.
Informationen hierüber können das taktische Instrument der Kategorisierung
von „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“, interne Arbeitsläufe und
sonstige Systematiken sowie eine strategische Ausrichtung der Arbeit der
Bundesbehörden aber auch der Polizeien der Länder gefährden. Aus Gründen des
Staatswohls kann daher keine Antwort – auch nicht eingestuft – erfolgen.
18. Wie viele Personen werden insgesamt von den deutschen Polizei- und
Sicherheitsbehörden jeweils als islamistische Gefährder und Relevante
Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum Ende Januar
2024 eingestuft, und aus welchen Gründen haben sich diese Zahlen ggf.
im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verändert?
Mit Stand vom 31. Januar 2024 sind im Phänomenbereich der Politisch
motivierten Kriminalität (PMK) -religiöse Ideologie- 483 Personen als Gefährder
und 505 Personen als Relevante Personen eingestuft. Seit 2023 haben sich die
Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen auf einem hohen Niveau
eingependelt.
19. Wurden seit 2022 die Kriterien, die allgemein zur Einstufung als
Gefährder oder Relevante Person führen, geändert und ggf. aufgeweicht, und
wenn ja, inwiefern, und aus welchen Gründen (
www.spiegel.de/politik/d
eutschland/bka-zahl-islamistischer-gefaehrder-in-deutschland-sinkt-a-c7
73bb48-e588-4231-8555-03bf8a85ad00)?
Die Kriterien zur Einstufung als Gefährder oder Relevante Person haben sich
seit 2022 nicht geändert.
20. Wie viele der in Frage 17 erfragten Gefährder und Relevanten Personen
aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum hielten sich Ende Januar
2024 auch tatsächlich in Deutschland auf, und wo befanden sich nach
Kenntnis der Bundesregierung ggf. die übrigen?
Tatsächlich hielten sich Ende Januar 2024, 307 Gefährder und 453 Relevante
Personen in Deutschland auf.
Die Feststellung der Aufenthaltsorte der im Ausland aufhältigen Gefährder/
Relevanten Personen ist Gegenstand des anlassbezogenen
Informationsaustausches deutscher Sicherheitsbehörden mit internationalen Partnerdienststellen.
Nach den hier vorliegenden Informationen halten sich aktuell 228 Gefährder/
Relevante Personen im Ausland auf.
21. Wie viele Gefährder bzw. Relevante Personen sind als Asylbegehrende
eingereist (bitte wie in Frage 17 aufschlüsseln)?
Bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person handelt es
sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme der Polizei. Die
Beobachtung von Gefährdern und Relevanten Personen liegt zudem in der polizeilichen
Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Eine asyl- bzw.
aufenthaltsrechtliche statistische Erhebung der Daten zu Gefährdern oder Relevanten Person im
Sinne der Fragestellung erfolgt seitens des Bundeskriminalamtes nicht.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung daher nicht
vor
22. Inwiefern haben Personen, die von deutschen Behörden als Gefährder
oder Relevante Personen eingestuft werden, nach Kenntnis der
Bundesregierung Angehörige über den Familiennachzug nach Deutschland
holen können?
Der Familiennachzug zu einer stammberechtigten Person, die als Gefährder
oder als Relevante Person eingestuft wurde ist gemäß § 27 Absatz 3a des
Aufenthaltgesetzes (AufenthG) nicht möglich.
23. Inwiefern ist es Gefährdern bzw. Relevanten Personen ggf. rechtlich
möglich, Bürgergeld zu beziehen?
Eine Zuordnung zu „Gefährdern“ schließt als solche den Bezug von Bürgergeld
nicht aus. Hilfebedürftige Personen haben Anspruch auf Bürgergeld nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Falls es sich um eine ausländische Person handelt, gehört
dazu unter anderem, dass sie in Deutschland ein Aufenthaltsrecht hat. Weiter ist
ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich;
zudem müssen sich Leistungsberechtigte im näheren Bereich des zuständigen
Jobcenters aufhalten, um für die Eingliederung in Arbeit erreichbar zu sein.
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit sind alle Personen von Leistungen
nach dem SGB II ausgeschlossen, die sich in Strafhaft, Untersuchungshaft oder
im Maßregelvollzug befinden (vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II).
24. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Personen, die als Gefährder
oder Relevante Personen gelten, ggf. Bürgergeld beziehen (bitte ggf.
spezifizieren)?
25. Wie viele Familienangehörige haben Gefährder und Relevante Personen
ggf. nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte für die Jahre seit 2020
angeben und nach Ehegatten, Anzahl mit mehreren Ehegatten,
minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern aufschlüsseln)?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht
vor.
26. Inwiefern werden ggf. auch die Familienangehörigen der Gefährder und
Relevanten Personen von den Behörden beobachtet?
27. Auf welche Weise wird die Beobachtung eines Gefährders bzw. einer
Relevanten Person nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet?
28. Welche Kosten verursacht die Beobachtung eines Gefährders bzw. einer
Relevanten Person nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte Zahlen für
2015 und 2024 angeben)?
Die Fragen 26 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beobachtung von Gefährdern und Relevanten Personen liegt in der
polizeilichen Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Art und Umfang der
konkreten Maßnahmen sowie die etwaige Einbeziehung von Kontakt- bzw.
Verdachtspersonen werden auf Grundlage der dortigen Gefahreneinschätzung in
eigener Zuständigkeit getroffen. Die durch die Fragesteller konkret erfragten
Angaben liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
29. Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan und Afghanistan gab es
seit 2015 (bitte nach Land, Jahr, Gesamtzahl, Frauen, Minderjährige
aufschlüsseln)?
Der Vollzug der Ausreisepflicht liegt in der Zuständigkeit der Länder. Nach
Kenntnis der Bundesregierung sind von Januar 2015 bis Januar 2024 insgesamt
1 145 Personen nach Afghanistan und 120 Personen nach Tadschikistan
abgeschoben worden. Die nachfolgende Übersicht enthält die Anzahl der
abgeschobenen Personen nach Jahren und wie viele der Personen Frauen und
Minderjährige waren. Die statistische Erfassung des Geschlechts und des Alters der
Personen in diesem Zusammenhang erfolgt erst seit dem Jahr 2019.
Anzahl abgeschobener Personen nach
Afghanistan Tadschikistan
Gesamt 1 145 120
nach Jahren
2015 9 1
2016 67 1
2017 121 4
2018 283 6
2019 361 23
2020 137 12
2021 167 8
2022 0 21
2023 0 44
Januar 2024 0 0
davon Weiblich
2019 0 3
2020 0 1
2021 0 1
2022 0 1
2023 0 7
Januar 2024 0 0
davon Minderjährige
2019 0 4
2020 0 0
2021 0 0
2022 0 0
2023 0 6
Januar 2024 0 0
30. Welchen Aufenthaltsort besitzen die ausgewiesenen Personen (vgl.
Frage 29) nach Kenntnis der Bundesregierung, und standen bzw. stehen
deutsche Behörden hierzu in Kontakt mit tadschikischen und
afghanischen Sicherheitsbehörden?
Erkenntnisse über den weiteren Verbleib der Personen nach der Übergabe im
Zielstaat liegen der Bundesregierung in der Regel nicht vor.
31. Standen Abschiebungen nach Tadschikistan und Afghanistan nach
Kenntnis der Bundesregierung ggf. im Zusammenhang mit Kontakten
der Ausgeflogenen mit dem ISPK?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über die durch die Fragesteller
angefragten Zahlen. Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt,
dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11,
Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung
verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Für die Klärung der Frage wäre die Sichtung eines immensen Akten- und
Dateibestandes in verschiedenen Behörden (u. a. Bundespolizei,
Generalbundesanwalt, Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz,
Bundesnachrichtendienst und bei den entsprechenden Landesbehörden) erforderlich, um
dann, auf Basis dieser Auswertungen, behördenübergreifend unter weiterem
immensem manuellen Aufwand die für die Beantwortung erforderlichen
Informationen zusammenzutragen und aufzubereiten. Es wäre eine große Anzahl
von Stücken unterschiedlichster Art in den elektronischen geführten Vorgangs-
und Aktenbeständen durch eine händische Überprüfung inhaltlich auszuwerten.
Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten hierfür
einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine
vollständige sowie belastbare Übersicht ermöglichen würde. Die zur
Beantwortung der Frage notwendige Recherche würde somit die entsprechende
Arbeitseinheit derart belasten, dass eine fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben
gefährdet wäre.
32. Wie viele Einzel- und Sammelabschiebungen aus Deutschland nach
Tadschikistan und Afghanistan gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2015 (bitte das Datum der Abschiebung, den Abflug- und
Zielflughafen, die Zahl der abgeschobenen Personen und des eingesetzten
Begleitpersonals, Finanzierung durch Frontex einzeln auflisten)?
Es wird auf die Anlage verwiesen.*
33. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele der
seit 2015 aus Deutschland nach Tadschikistan bzw. Afghanistan
abgeschobenen Personen straffällig waren und wie hoch das jeweilige
Strafmaß war (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über die durch die Fragesteller
angefragten Zahlen. Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Zur
Begründung wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Darüber hinaus nimmt
die Bundesregierung zu Verfahren, die in die Zuständigkeit der Länder fallen,
aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern keine Stellung.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10834 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
34. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele der
aus Deutschland seit 2015 nach Tadschikistan und Afghanistan
abgeschobenen Personen zur Fortsetzung oder zum Antritt einer
Freiheitsstrafe von den Behörden ihres Heimatlandes nach Ankunft inhaftiert wurden
(wenn ja, bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Es ist der Bundesregierung ein Fall aus dem Jahr 2023 bekannt, in dem nach
Rückführung eine Verurteilung zu sieben Jahren Haft erfolgte.
Darüberhinausgehend liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse über den
weiteren Verbleib der Personen nach der Übergabe im Zielstaat vor.
35. Bei wie vielen der Abschiebungen nach Tadschikistan und Afghanistan
seit 2015 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung sogenannte
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt (bitte nach Jahren und
zwischen Abschiebungen mit Linien- und Charterflügen differenzieren)?
Die nachfolgende Übersicht enthält die Anzahl der nach Afghanistan bzw.
Tadschikistan abgeschobenen Personen, bei welchen sogenannte Hilfsmittel der
körperlichen Gewalt eingesetzt wurden.
Jahr Anzahl abgeschobener Personen nach
Afghanistan Tadschikistan
davon Linienflug davon Charterflug davon Linienflug davon Charterflug
2015 1 1
2016 2
2017 12
2018 118
2019 79 6
2020 39
2021 41 3
2022 4
2023 3
Januar 2024
36. Sind Personen, die seit 2015 nach Tadschikistan und Afghanistan
abgeschoben wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung wieder in das
Bundesgebiet eingereist, und wenn ja,
a) um wie viele Fälle handelt es sich,
b) aus welchem Land kommend sind sie nach Kenntnis der
Bundesregierung eingereist,
c) wie viele der Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
ggf. einen Asylantrag gestellt,
d) wie viele dieser Personen haben ggf. erneut einen Asylantrag gestellt,
e) welche Rechtstitel besitzen die erfragten Personen nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit,
f) wie viele dieser Personen sind ggf. nach Kenntnis der
Bundesregierung erneut abgeschoben worden?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht
vor.
37. Wie viele Personen sind seit 2015 mit einer finanziellen Förderung des
Bundes und bzw. oder nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder
nach Tadschikistan ausgereist (bitte nach Jahren aufschlüsseln, vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/9796)?
Zur Fragestellung liegen der Bundesregierung valide Daten über das Bund-
Länder-Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme
for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation
Programme) vor. Diese wurden im dargestellten Zeitraum von der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) erfasst. Die freiwilligen Ausreisen über das
Bund-Länder-Programm REAG/GARP nach Tadschikistan sind in
nachstehender Übersicht aufgelistet:
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt
73 74 259 192 87 58 106 159 121* 1 129
Quelle: IOM (* 2023: vorläufige Zahlen).
Zu den von den Ländern gewährten Ausreiseförderungen in den Zielstaat
Tadschikistan liegen der Bundesregierung keinen Daten vor. Im Rahmen der in der
Fragestellung erwähnten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9796 wurde im
Unterschied hierzu nicht nach Zielstaaten gefragt.
38. In welcher Höhe beliefen sich diese Förderungen nach Kenntnis der
Bundesregierung (vgl. Frage 37)?
Die Höhe der Förderungen im Rahmen des Bund-Länder-Programms REAG/
GARP findet sich in nachstehender Übersicht.
Kosten für direkte Auszahlungen an ausgereiste Personen
Jahr Reisebeihilfe Starthilfe Sonderbetrag
Frühzeitige Ausreise
gesamt
2015 68 13 300,00 Euro 0 0,00 Euro 0 0,00 Euro 13 300,00 Euro
2016 73 12 900,00 Euro 0 0,00 Euro 0 0,00 Euro 12 900 Euro
2017 259 48 700,00 Euro 254 71 250,00 Euro 0 0,00 Euro 119 950,00 Euro
2018 192 34 600,00 Euro 191 51 150,00 Euro 0 0,00 Euro 85 750,00 Euro
2019 86 15 300,00 Euro 87 73 000,00 Euro 15 4 500,00 Euro 92 800,00 Euro
2020 57 10 900,00 Euro 58 55 500,00 Euro 13 6 000,00 Euro 72 400,00 Euro
2021 104 19 250,00 Euro 104 97 500,00 Euro 43 21 500,00 Euro 138 250,00 Euro
2022 159 28 800,00 Euro 156 143 500,00 Euro 64 26 000,00 Euro 198 300,00 Euro
2023* 119 22 375,00 Euro 121 113 500,00 Euro 63 27 500,00 Euro 163 375,00 Euro
Gesamt 1 117 206 125,00 Euro 971 605 400,00 Euro 198 85 500,00 Euro 897 025,00 Euro
Quelle: IOM (* 2023: vorläufige Zahlen).
39. Kann die Bundesregierung Aussagen dazu tätigen, ob, und wenn ja, wie
viele Personen nach der finanziellen Förderung und ihrer Ausreise seit
2015 wieder in das Bundesgebiet eingereist sind (bitte ggf. ausführen)?
Nachstehende Tabelle zeigt alle Fälle tadschikischer Staatsangehöriger auf,
welche nach einer geförderten Ausreise über das Bund-Länder-Programm
REAG/GARP wieder in das Bundesgebiet eingereist sind, sofern BAMF davon
Kenntnis hat.
Jahr der Wiedereinreise (Personen)
Jahr der
Ausreise
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt
2015 3 0 1 0 0 0 0 0 0 4
2016 0 2 0 0 0 0 0 0 2
2017 0 1 0 6 0 0 0 7
2018 0 4 1 0 0 0 5
2019 0 0 0 2 0 2
2020 0 1 0 0 1
2021 1 1 2 4
2022 0 0 0
2023 0 0
gesamt 3 0 3 1 4 7 2 3 2 25
Quelle: IOM/ Bund-Länder-Programm REAG/GARP
40. Wie viele abgeschobene Bürger Tadschikistans und Afghanistans sind
seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. erneut eingereist, dann
aber mit finanzieller Förderung freiwillig wieder ausgereist?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht
vor.
41. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Personen, die von den
deutschen Behörden als Gefährder oder Relevante Personen geführt wurden,
die mit einer finanziellen Förderung aus Deutschland freiwillig
ausgereist sind (bitte ggf. spezifizieren)?
Der Bundesregierung ist kein Sachverhalt bekannt.
42. Wie viele Abschiebeversuche nach Tadschikistan und Afghanistan seit
2015 sind nach Kenntnis der Bundesregierung kurz vor dem Vollzug
gescheitert, und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte nach
Jahren und zwischen Abschiebungen mit Linien- und Charterflügen
differenzieren)?
Die nachfolgende Übersicht enthält statistische Daten zu Abschiebungen,
welche während bzw. nach Übernahme durch die Bundespolizei abgebrochen
werden mussten. Stornierungen, nicht erfolgte bzw. verspätete Zuführungen
zählen nicht dazu. Eine Aufschlüsselung der statistischen Daten nach
Zielländern erfolgt seit dem Jahr 2018 und eine Aufschlüsselung nach Linien- bzw.
Charterflügen seit dem Jahr 2019.
während bzw. nach Übernahme der Person durch die
Bundespolizei abgebrochene Abschiebungen (Anzahl Personen)
Afghanistan Tadschikistan
davon
Linienflug
davon
Charterflug
davon
Linienflug
davon
Charterflug
2018 4 0
davon nicht flugreisetauglich 1 0
Rechtsmittel 3 0
2019 0 10 1 0
davon aus medizinischen Gründen 3 1
Beförderungsverweigerung
LVG/Luftfahrzeugführer
1
fehlendes/ungültiges
Heimreisedokument
1
Rechtsmittel 2
sonstige Gründe 2
Übernahmeverweigerung
im Zielstaat
1
2020 0 1 0 0
davon Rechtsmittel 1
2021 0 9 0 4
davon aus medizinischen Gründen 1
den Flug betreffende Gründe 3
fehlendes/ungültiges
Heimreisedokument
1
Rechtsmittel 1 1
sonstige Gründe 6
2022 0 0 3 0
davon den Flug betreffende Gründe 2
Selbstverletzung bzw.
Versuch, Suizid bzw.
Suizidversuch
1
2023 0 0 1 0
davon Ablehnung der Übernahme
seitens BPOL
1
Januar 2024 0 0 0 0
43. Wie viele Menschen mit tadschikischer sowie afghanischer
Staatsangehörigkeit mit tadschikischer Nationalität leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland (bitte für die Jahre seit 2015 und ihren
Rechtsstatus angeben)?
Angaben zu in Deutschland aufhältigen afghanischen Staatsangehörigen mit
tadschikischer Nationalität liegen nicht vor, da im Ausländerzentralregister
(AZR) Volkszugehörigkeiten nicht erfasst werden. Nach Rechtsstatus
differenzierte Angaben zu tadschikischen Staatsangehörigen können aus dem AZR nur
rückwirkend bis zum Jahr 2019 (Stichtag jeweils 31. Dezember) ausgewertet
werden, da entsprechende Daten vor 2019 nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
aufhältige tadschikische
Staatsangehörige
2015 2016 2017 2018
Gesamt 2 249 4 552 5 362 5 601
aufhältige tadschikische
Staatsangehörige
2019 2020 2021 2022 2023
Gesamt 6 236 6 694 7 670 10 553 11 428
darunter:
befristete Aufenthaltsrechte 2 765 3 274 4 033 6 093 7 716
unbefristete Aufenthaltsrechte 355 374 453 539 667
sonstiges (z. B. Duldung, kein
Status gespeichert)
3 116 3 046 3 184 3 921 3 045
44. Wie viele in Deutschland lebende Personen mit tadschikischer
Staatsangehörigkeit sind ausreisepflichtig (bitte für die Jahre seit 2015 in
Jahresscheiben, nach volljährig bzw. minderjährig, nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
45. Wie viele in Deutschland lebende Personen mit tadschikischer
Staatsangehörigkeit haben eine Duldung (bitte nach Bundesländern und
Duldungsgründen aufschlüsseln)?
Die Fragen 44 und 45 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Alter und Status differenzierte Angaben zu ausreisepflichtigen
tadschikischen Staatsangehörigen können aus dem AZR nur rückwirkend bis zum Jahr
2019 (Stichtag jeweils 31. Dezember) ausgewertet werden, da entsprechende
Daten vor 2019 nicht mehr zur Verfügung stehen. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (jeweils zum Stichtag
31. Dezember).
2015 2016 2017 2018
ausreisepflichtige tadschikische
Staatsangehörige
226 332 660 866
darunter: geduldet 199 245 460 706
ausreisepflichtige
tadschikische Staatsangehörige
2019 2020 2021 2022 2023
Summe 1 269 1 702 1 794 1 787 1 157
Volljährige ab 18 Jahre 719 952 961 953 651
Minderjährige 0 bis 17 Jahre 550 749 833 834 506
unbekannt 0 1 0 0 0
ausreisepflichtige
tadschikische Staatsangehörige
2019 2020 2021 2022 2023
Summe 1 269 1 702 1 794 1 787 1 157
Baden-Württemberg 0 1 1 8 5
Bayern 64 68 89 115 124
Berlin 6 5 7 8 7
Brandenburg 7 8 23 40 29
Bremen 0 0 0 1 1
Hamburg 3 4 6 6 4
Hessen 2 1 1 4 5
Mecklenburg-Vorpommern 3 22 24 37 43
Niedersachsen 2 3 6 8 7
Nordrhein-Westfalen 1 167 1 566 1 603 1 516 880
Rheinland-Pfalz 2 2 3 11 18
ausreisepflichtige
tadschikische Staatsangehörige
2019 2020 2021 2022 2023
Saarland 5 14 15 25 24
Sachsen 5 5 7 3 3
Sachsen-Anhalt 1 1 4 1 1
Schleswig-Holstein 1 1 4 4 6
Thüringen 1 1 1 0 0
Ausweislich des AZR lebten zum aktuellen Stichtag 31. Januar 2024 974
tadschikische Staatsangehörige mit einer Duldung in Deutschland. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl der Ausländer im AZR (mit tadschikischer Staatsangehörigkeit)
Summe 974
Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 14
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Absatz 1–5, 7
AufenthG
1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger gemäß
§ 58 Absatz 1a AufenthG
7
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen 144
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 6
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 329
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer
Stelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags 24
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG, weil konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
3
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Anspruch)
41
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
3
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
3
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG (Verfahren nach § 85a) 1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 259
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 31
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG 4
Duldung nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) 103
Anzahl der Ausländer im AZR (mit tadschikischer Staatsangehörigkeit)
Summe 974
Baden-Württemberg 5
Bayern 98
Berlin 7
Brandenburg 10
Bremen 1
Hamburg 3
Hessen 4
Mecklenburg-Vorpommern 36
Niedersachsen 5
Nordrhein-Westfalen 755
Rheinland-Pfalz 14
Saarland 26
Sachsen 4
Sachsen-Anhalt 6
Anzahl der Ausländer im AZR (mit tadschikischer Staatsangehörigkeit)
Schleswig-Holstein 5
Thüringen 98
46. Auf welcher zwischenstaatlichen Rechtsgrundlage erfolgen
Abschiebungen aus Deutschland nach Tadschikistan aktuell, und strebt die
Bundesregierung ggf. in Bezug hierauf Anpassungen an?
Rückführungen in die Republik Tadschikistan erfolgen auf Grundlage des
völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes, wonach Staaten zur Rückübernahme
eigener Staatsangehöriger verpflichtet sind.
47. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, welche kurzfristigen
oder langfristigen finanziellen Unterstützungsleistungen abgeschobene
tadschikische Staatsangehörige nach der Rückkehr in ihre Heimat ggf.
beantragen können (wenn ja, bitte ausführen)?
Rückgeführte Personen können im Rahmen des von Frontex durchgeführten
europäischen JRS-Programms (Joint Reintegration Services) in Form einer
Langzeitunterstützung bei einer nachhaltigen Reintegration in Tadschikistan
gefördert werden.
Die Langzeitunterstützung wird ausschließlich als Sachleistung in Höhe von
1 000,00 Euro/Person bis zu zwölf Monate nach der Ausreise für folgende
Reintegrationshilfen gewährt:
- Wohnungsunterstützung
- Medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen
- Schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen
- Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach
einem Arbeitsplatz
- Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes
- Familienzusammenführung
- Rechtliche Beratung und administrative Unterstützung
- Psychosoziale Unterstützung.
Die Förderung der Langzeitunterstützung wird ausschließlich durch
europäische Mittel finanziert.
JRS-geförderte, rückgeführte Personen (mit tadschikischer Staatsangehörigkeit)
2023 2024
gesamt 3 2
48. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit 2015
über die Asylanträge von tadschikischen und afghanischen
Asylbewerbern entschieden (bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz,
Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als unzulässig sowie nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden
Tadschikistan ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
insgesamt Anerkennungen
als
Asylberechtigte (Artikel 16a
GG)
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Familienasyl)
Anerkennungen als
Flüchtling gemäß
§ 3 I AsylG
Anerkennungen
als Flüchtling
gemäß § 3 I
AsylG
(Familienschutz)
Gewährung
von
subsidiärem Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
(Familienschutz)
Jahr 2015 178 2 2 – – 1 –
Jahr 2016 563 2 2 40 5 7 –
Jahr 2017 2 802 6 - 199 60 81 8
Jahr 2018 1 039 5 4 34 30 15 6
Jahr 2019 689 10 2 12 38 23 10
Jahr 2020 669 6 2 9 46 9 15
Jahr 2021 481 1 – 13 52 8 3
Jahr 2022 616 1 2 22 33 8 9
Jahr 2023 740 1 2 29 51 6 9
Januar 2024 30 – – 1 – 3 1
Tadschikistan ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
insgesamt Feststellung eines
Abschiebungsverbotes
gemäß § 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet
abgelehnt)
Ablehnungen
(offensichtlich
unbegründet
abgelehnt)
Entscheidungen
im Dublin-
Verfahren (z. B. § 29 I
Nummer 1 AsylG)
sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne Dublin-
Entscheidungen)
Jahr 2015 178 – 15 12 119 27
Jahr 2016 563 2 135 37 243 90
Jahr 2017 2 802 51 1 250 173 682 292
Jahr 2018 1 039 12 481 70 242 140
Jahr 2019 689 12 205 63 149 165
Jahr 2020 669 7 245 68 118 144
Jahr 2021 481 12 170 36 47 139
Jahr 2022 616 5 254 71 80 131
Jahr 2023 740 6 344 86 64 142
Januar 2024 30 – 9 2 6 8
ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Afghanistan insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG)
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gemäß § 3 I AsylG
Anerkennungen
als Flüchtling
gemäß § 3 I AsylG
(Familienschutz)
Gewährung
von
subsidiärem Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz gemäß
§ 4 I AsylG
(Familienschutz)
Jahr 2015 5 966 43 5 1 284 376 287 38
Jahr 2016 68 246 73 7 13 036 697 5 743 93
Jahr 2017 115 537 86 14 15 596 2 236 6 400 492
Jahr 2018 18 627 30 4 1 166 1 090 508 314
Jahr 2019 12 109 15 18 474 1 227 177 303
Jahr 2020 10 803 33 16 448 1 043 260 236
Jahr 2021 10 045 79 5 529 962 213 248
Jahr 2022 44 250 658 118 5 441 2 322 1 535 368
Jahr 2023 46 373 380 143 9 945 5 786 831 284
1.–31. Januar 2024 4 009 19 11 758 500 69 25
ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
insgesamt Feststellung eines
Abschiebungsverbotes
gemäß § 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet
abgelehnt)
Ablehnungen
(offensichtlich
unbegründet
abgelehnt)
Entscheidungen im
Dublin-Verfahren
(z. B. § 29 I
Nummer 1 AsylG)
sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne Dublin-
Entscheidungen)
Jahr 2015 5 966 809 767 52 1 968 337
Jahr 2016 68 246 18 441 24 405 412 1 636 3 703
Jahr 2017 115 537 26 345 56 316 406 2 184 5 462
Jahr 2018 18 627 3 869 6 288 118 2 197 3 043
Jahr 2019 12 109 2 391 2 589 99 1 616 3 200
Jahr 2020 10 803 2 550 2 687 122 1 359 2 049
Jahr 2021 10 045 2 272 1 479 37 2 870 1 351
Jahr 2022 44 250 26 499 246 14 5 202 1 847
Jahr 2023 46 373 18 089 454 24 7 753 2 684
1.–31. Januar 2024 4 009 1 363 74 5 1 036 149
49. Wie haben die Verwaltungsgerichte seit 2015 über die Klagen von
tadschikischen und afghanischen Asylbewerbern gegen Bescheide des
BAMF entschieden (bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz,
Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als unzulässig sowie nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden
Entscheidungen
eingelegt
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigte
(Artikel
16a u.
Familienasyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gemäß
§ 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet
abgelehnt/
offensichtlich
unbegründet
abgelehnt)
kein
weiteres
Verfahren
formelle
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
Entscheidungen
über
Abschiebungsandrohung
anhängig
nach
Jahren
2015 131 84 1 3 – 4 21 – 55 – 140
2016 159 52 – 1 – – 14 1 36 – 224
2017 2 051 331 – – – 6 27 2 296 – 2 018
2018 949 1 151 – 3 1 14 439 18 675 1 1 718
2019 471 1 090 1 73 20 21 597 64 314 – 1 085
2020 456 434 1 29 7 3 197 13 184 – 1 068
2021 303 708 1 27 5 18 300 94 263 – 664
2022 362 350 3 23 15 7 108 40 154 – 657
2023 472 539 1 10 6 5 264 36 217 – 587
Entscheidungen
eingelegt
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigte
(Artikel
16a u.
Familienasyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gemäß
§ 3 I AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet
abgelehnt/
offensichtlich
unbegründet
abgelehnt)
kein
weiteres
Verfahren
formelle
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
Entscheidungen
über
Abschiebungsandrohung
anhängig
nach
Jahren
2015 2 575 2 491 2 235 99 305 295 19 1 536 – 3 679
2016 24 207 3 855 3 265 168 426 702 21 2 269 1 23 666
2017 71 342 19 426 8 1 010 1 219 5 001 4 589 46 7 544 9 79 407
2018 12 802 28 250 4 1 659 1 407 8 191 8 274 239 8 472 4 62 208
2019 6 989 25 379 3 1 603 1 006 6 037 9 103 353 7 269 5 43 155
2020 5 822 21 168 6 1 195 651 6 435 5 518 402 6 955 6 27 002
2021 5 449 16 214 11 968 426 6 444 1 724 189 6 450 2 15 974
2022 7 077 15 628 18 787 120 5 204 360 94 9 039 6 7 186
2023 7 738 8 867 13 274 19 474 271 60 7 749 7 5 781
Seite 1 von 6
Anlage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Eugen Schmidt u. a. und der Fraktion
AfD
Islamistische Terroristen, der mutmaßliche Anschlagversuch in Köln und die Rolle
extremistischer Tadschiken
BT-Drucksache 20/10460
______________________________________________________________________
Zu Frage 32:
Die nachfolgende Übersicht enthält statistische Daten zu Abschiebungen mit Linien- und
Charterflügen nach Afghanistan und Tadschikistan. Alle Sammelchartermaßnahmen
nach Afghanistan wurden durch Frontex refinanziert.
Datum
Abflughafen Zielflughafen Linien-/
Charterflug
Abschiebungen nach
Afghanistan Tadschikistan
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
2015
12.01.2015 FRA KBL Linienflug 1 3
22.01.2015 FRA DYU Linienflug 1 2
07.04.2015 FRA KBL Linienflug 1 2
27.04.2015 FRA KBL Linienflug 1 3
04.05.2015 FRA KBL Linienflug 1 3
19.05.2015 FRA KBL Linienflug 1 2
20.05.2015 MUC KBL Linienflug 1 0
29.09.2015 FRA KBL Linienflug 1 3
27.11.2015 FRA KBL Linienflug 1 0
03.12.2015 FRA KBL Linienflug 1 0
2016
24.02.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
26.02.2016 MUC KBL Linienflug 1 0
29.02.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
07.03.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
09.03.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
14.03.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
15.03.2016 FRA KBL Linienflug 1 0
16.03.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
23.03.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
31.05.2016 FRA KBL Linienflug 1 0
Seite 2 von 6
Datum
Abflughafen Zielflughafen Linien-/
Charterflug
Abschiebungen nach
Afghanistan Tadschikistan
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
01.06.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
01.06.2016 MUC KBL Linienflug 1 0
06.06.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
10.06.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
10.06.2016 MUC KBL Linienflug 1 0
13.06.2016 FRA KBL Linienflug 1 0
15.06.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
17.06.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
01.07.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
10.08.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
15.08.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
17.08.2016 MUC KBL Linienflug 1 0
19.08.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
22.08.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
23.08.2016 FRA DYU Linienflug 1 0
26.08.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
19.09.2016 MUC KBL Linienflug 1 0
30.09.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
13.10.2016 MUC KBL Linienflug 1 0
21.10.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
04.11.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
30.11.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
02.12.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
14.12.2016 FRA KBL Charterflug 34 93
19.12.2016 FRA KBL Linienflug 1 3
2017
23.01.2017 FRA KBL Charterflug 25 79
18.02.2017 FRA DYU Linienflug 1 0
22.02.2017 MUC KBL Charterflug 18 68
27.03.2017 FRA DYU Linienflug 1 0
27.03.2017 MUC KBL Charterflug 15 58
03.04.2017 FRA DYU Linienflug 1 0
24.04.2017 MUC KBL Charterflug 14 53
19.08.2017 FRA DYU Linienflug 1 0
12.09.2017 DUS KBL Charterflug 8 31
24.10.2017 LEJ KBL Charterflug 14 57
06.12.2017 FRA KBL Charterflug 27 73
2018
04.01.2018 FRA DYU Linienflug 1 0
23.01.2018 DUS KBL Charterflug 19 57
Seite 3 von 6
Datum
Abflughafen Zielflughafen Linien-/
Charterflug
Abschiebungen nach
Afghanistan Tadschikistan
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
20.02.2018 MUC KBL Charterflug 14 43
26.03.2018 LEJ KBL Charterflug 10 41
24.04.2018 DUS KBL Charterflug 21 43
24.04.2018 FRA DYU Linienflug 1 0
22.05.2018 FRA KBL Charterflug 15 43
03.07.2018 MUC KBL Charterflug 68 133
14.08.2018 MUC KBL Charterflug 46 101
10.09.2018 FRA DYU Linienflug 1 0
11.09.2018 MUC KBL Charterflug 17 52
02.10.2018 MUC KBL Charterflug 17 63
23.10.2018 FRA DYU Linienflug 1 0
30.10.2018 FRA DYU Linienflug 1 0
05.11.2018 FRA DYU Linienflug 1 0
13.11.2018 LEJ KBL Charterflug 42 82
04.12.2018 FRA KBL Charterflug 14 53
2019
07.01.2019 MUC KBL Charterflug 35 105
21.01.2019 FRA DYU Linienflug 1 0
18.02.2019 FRA KBL Charterflug 38 92
26.02.2019 FRA DYU Linienflug 2 0
19.03.2019 LEJ KBL Charterflug 21 76
21.03.2019 FRA DYU Linienflug 1 0
17.04.2019 FRA DYU Linienflug 6 7
24.04.2019 DUS KBL Charterflug 32 69
21.05.2019 DUS KBL Charterflug 24 58
17.06.2019 LEJ KBL Charterflug 11 47
30.07.2019 LEJ KBL Charterflug 45 74
05.08.2019 FRA DYU Linienflug 1 0
06.08.2019 FRA DYU Linienflug 1 0
14.08.2019 FRA DYU Linienflug 1 0
27.08.2019 FRA KBL Charterflug 31 74
12.09.2019 FRA DYU Linienflug 1
16.09.2019 FRA DYU Linienflug 1 4
04.10.2019 FRA DYU Linienflug 1 3
08.10.2019 MUC KBL Charterflug 44 109
09.10.2019 FRA DYU Linienflug 2 3
16.10.2019 FRA DYU Linienflug 1 3
06.11.2019 CGN DYU Linienflug 1 3
06.11.2019 LEJ KBL Charterflug 36 87
27.11.2019 CGN DYU Linienflug 1 4
Seite 4 von 6
Datum
Abflughafen Zielflughafen Linien-/
Charterflug
Abschiebungen nach
Afghanistan Tadschikistan
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
03.12.2019 MUC KBL Charterflug 44 110
19.12.2019 FRA DYU Linienflug 1 0
20.12.2019 CGN DYU Linienflug 1 3
2020
06.01.2020 FRA DYU Linienflug 1 0
09.01.2020 FRA DYU Linienflug 2 0
14.01.2020 MUC KBL Charterflug 37 105
21.01.2020 FRA DYU Linienflug 2 0
28.01.2020 FRA DYU Linienflug 2 0
29.01.2020 FRA DYU Linienflug 1 0
05.02.2020 FRA DYU Linienflug 1 0
12.02.2020 FRA DYU Linienflug 1 0
12.02.2020 DUS KBL Charterflug 31 89
26.02.2020 FRA DYU Linienflug 1 0
11.03.2020 LEJ KBL Charterflug 39 94
22.05.2020 HAJ DYU Charterflug 1 5
16.12.2020 LEJ KBL Charterflug 30 107
2021
12.01.2021 DUS KBL Charterflug 26 84
09.02.2021 MUC KBL Charterflug 26 127
09.03.2021 HAJ KBL Charterflug 26 108
07.04.2021 BER KBL Charterflug 20 79
08.06.2021 LEJ KBL Charterflug 42 120
06.07.2021 HAJ KBL Charterflug 27 102
14.07.2021 FRA DYU Linienflug 1 4
28.07.2021 FRA DYU Linienflug 1 4
04.08.2021 FRA DYU Linienflug 1 4
11.08.2021 FRA DYU Linienflug 2 5
24.11.2021 FRA DYU Linienflug 2 3
01.12.2021 FRA DYU Linienflug 1 2
2022
02.02.2022 DUS DYU Linienflug 1 0
09.02.2022 DUS DYU Linienflug 2 0
02.03.2022 DUS DYU Linienflug 1 0
09.03.2022 DUS DYU Linienflug 1 0
13.04.2022 FRA DYU Linienflug 1 3
20.04.2022 DUS DYU Linienflug 1 0
27.04.2022 MUC DYU Linienflug 1 2
01.06.2022 DUS DYU Linienflug 1 0
20.07.2022 DUS DYU Linienflug 1 2
Seite 5 von 6
Datum
Abflughafen Zielflughafen Linien-/
Charterflug
Abschiebungen nach
Afghanistan Tadschikistan
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
01.08.2022 MUC DYU Linienflug 1 0
12.08.2022 FRA DYU Linienflug 1 3
17.08.2022 DUS DYU Linienflug 1 2
12.10.2022 FRA DYU Linienflug 1 4
02.11.2022 MUC DYU Linienflug 1 3
07.11.2022 MUC DYU Linienflug 1 0
14.11.2022 MUC DYU Linienflug 1 0
28.11.2022 MUC DYU Linienflug 3 0
28.12.2022 FRA DYU Linienflug 1 2
2023
04.01.2023 FRA DYU Linienflug 1 3
11.01.2023 FRA DYU Linienflug 1 3
18.01.2023 FRA DYU Linienflug 1 3
18.01.2023 DUS DYU Linienflug 1 3
23.01.2023 MUC DYU Linienflug 1 0
30.01.2023 MUC DYU Linienflug 1 0
24.02.2023 DUS DYU Linienflug 1 2
22.03.2023 DUS DYU Linienflug 2 4
31.03.2023 FRA DYU Linienflug 1 3
10.05.2023 FRA DYU Linienflug 1 0
14.06.2023 DUS DYU Linienflug 1 2
21.06.2023 DUS DYU Linienflug 1 2
15.07.2023 MUC DYU Linienflug 2 0
19.07.2023 DUS DYU Linienflug 2 4
26.07.2023 DUS DYU Linienflug 1 3
09.08.2023 FRA DYU Linienflug 1 0
23.08.2023 FRA DYU Linienflug 1 0
23.08.2023 MUC DYU Linienflug 1 0
01.09.2023 FRA DYU Linienflug 1 3
06.09.2023 MUC DYU Linienflug 1 0
08.09.2023 FRA DYU Linienflug 1 3
20.09.2023 MUC DYU Linienflug 3 0
06.10.2023 FRA DYU Linienflug 1 2
11.10.2023 DUS DYU Linienflug 1 3
25.10.2023 MUC DYU Linienflug 1 0
06.11.2023 FRA DYU Linienflug 1 0
10.11.2023 DUS DYU Linienflug 8 8
22.11.2023 DUS DYU Linienflug 1 3
25.11.2023 MUC DYU Linienflug 1 0
29.11.2023 DUS DYU Linienflug 1 2
Seite 6 von 6
Datum
Abflughafen Zielflughafen Linien-/
Charterflug
Abschiebungen nach
Afghanistan Tadschikistan
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
Anzahl
abgeschobener
Personen
Anzahl dabei
eingesetztes
Begleitpersonal
06.12.2023 FRA DYU Linienflug 1 3
17.12.2023 MUC DYU Linienflug 1 3
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333