Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Leif-Erik Holm, Dr. Malte
Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/10484 –
Beihilfen, Subventionen und Förderprogramme des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein funktionierender EU-Binnenmarkt definiert sich über gleiche
Wettbewerbsbedingungen der wirtschaftlichen Akteure. Staatliche Beihilfen
(Services, Beihilfen, Subventionen, Transferleistungen und Förderprogramme des
Bundes) müssen vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
Unter staatlichen Mitteln sind nicht nur solche Ressourcen zu verstehen, die
dem Staat im engeren Sinne zuzurechnen sind, sondern auch
Förderungsmaßnahmen öffentlicher Unternehmen bzw. privatrechtlich organisierter
Fördergeber, wenn es Indizien für die staatliche Mitwirkung gibt. Weiter muss die
staatliche Maßnahme zu einer zusätzlichen budgetären Belastung für den Staat
entweder durch eine Ausgabe oder einen Einnahmenverzicht in bestimmter
Höhe führen. So wird von einer Beihilfe dann gesprochen, wenn durch die
staatliche Maßnahme einem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil
gegenüber seinen Mitbewerbern eingeräumt wird, welchen es bei normalem
Geschäftsverlauf nicht erlangt hätte. Gleiches gilt für Retorsionsbeihilfen eines
Mitgliedstaates gegenüber den Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaates
(Eindämmung des Förderwettlaufes). Nicht zuletzt liegt auch dann eine
Wettbewerbsverzerrung vor, wenn der Staat einem Unternehmen z. B. günstigere
Finanzierungskonditionen einräumt, als dies ein privater – also
marktwirtschaftlich handelnder – Investor (Private-Investor-Test) tun würde. Bevor die
Bundesregierung Beihilfen und Subventionen gewährt, muss sie die
Europäische Kommission (EK) über ihr Vorhaben unterrichten. Diese prüft die
geplanten Subventionen und entscheidet über eine Genehmigung.
Nach Auffassung der EK stellen lediglich geringfügige staatliche
Transferleistungen (sogenannte De-minimis-Schwelle) keine Beihilfen im Sinne des EU-
Beihilfenrechtes dar. Diese sind meist nicht geeignet, den Wettbewerb oder
den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen.
Um in diesem Zusammenhang einer Wettbewerbsverzerrung
entgegenzuwirken, sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
in seinem Artikel 107 Absatz 1 ein generelles Verbot staatlicher Beihilfen vor.
Ausnahmen hiervon sind in Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV geregelt. Die
EK überprüft daher gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV fortlaufend die in den
Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen. Artikel 108 Absatz 3 AEUV
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10603
20. Wahlperiode 11.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 11. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission rechtzeitig über die
Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu informieren.
Hinzu kommt, dass die umfangreichen Subventionspläne der Bundesregierung
aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und
Transformationsfonds (KTF) gestoppt wurden. Dieser Umstand hat die
Bundesregierung genötigt, aufgrund des Urteils eine Haushaltssperre zu verhängen.
Die Folgen: Budgetkürzungen im Haushalt!
Gegenwärtig soll für das Jahr 2024 die Nettokreditaufnahme bei rund 39 Mrd.
Euro liegen (
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/haushalt-2024-et
at-schuldenbremse-bereinigungssitzung-haushaltsausschuss).
1. Wie viele und welche staatlichen Beihilfen, Subventionen und
Förderprogramme sowie laufenden Fälle der Bundesregierung wurden der EK
seit 2020 nach Vorgaben des AEUV zur Überprüfung und Genehmigung
gemeldet (bitte in Form einer Tabelle für die staatlichen Beihilfen,
Subventionen und Förderprogramme sowie laufenden Fälle, aufgeschlüsselt
nach Bundesländern, sowie Fördervolumen, Empfänger und Zweck der
staatlichen Beihilfen, Subventionen und Förderprogramme angeben)?
Deutschland meldet gemäß den entsprechenden europarechtlichen Vorgaben
alle meldepflichtigen staatlichen Beihilfen (darunter auch Förderprogramme)
über die Datenbank SANI2 (state aid notification interactive) an die
Europäische Kommission. Eine Gesamtübersicht mit den hier angegebenen Kriterien
wird seitens der Bundesregierung nicht geführt.
Die gemeldeten Beihilfen werden von der Europäischen Union in der
Competition Case Search Datenbank unter folgendem Link veröffentlicht:
https://competition-cases.ec.europa.eu/search?caseInstrument=SA&sortField=c
aseLastDecisionDate&sortOrder=DESC.
In dieser Datenbank bestehen verschiedenste Filtermöglichkeiten. Beihilfen,
die die jeweilige Veröffentlichungsschwelle überschreiten, werden von
Deutschland bezogen auf die jeweiligen Beihilfeempfänger in der öffentlich
zugänglichen Transparenzdatenbank der EU-Kommission (TAM transparency
award module) eingetragen, siehe unter folgendem Link:
https://webgate.accept
ance.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.
2. Wie viele und welche staatlichen Beihilfen, Subventionen und
Förderprogramme der Bundesregierung wurden dabei seit 2020 von der
Bundesregierung im Sinne der Ausnahmetatbestände des Artikels 107
Absatz 2 und 3 AEUV bewertet, und wie viele und welche dieser staatlichen
Beihilfen, Subventionen und Förderprogramme der Bundesregierung
wurden durch die EK als Ausnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 2
und 3 AEUV gewertet und genehmigt (bitte in Form einer Tabelle für die
staatlichen Beihilfen, Subventionen und Förderprogramme sowie
laufenden Fälle, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, sowie Fördervolumen,
Empfänger und Zweck der staatlichen Beihilfen, Subventionen und
Förderprogramme angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie viele und welche staatlichen Beihilfen, Subventionen und
Förderprogramme der Bundesregierung wurden seit 2020 durch die EK gemäß
Artikel 108 AEUV überprüft und als unvereinbar mit dem Binnenmarkt
bewertet bzw. aufgehoben oder zur Umgestaltung an die Bundesrepublik
Deutschland retourniert, und welche konkreten Maßnahmen setzte die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang um (bitte in Form einer
Tabelle nach Unvereinbarkeitsgründen gemäß AEUV, nach durch die EK
aufgehobenen staatlichen Beihilfen, Subventionen und Förderprogramme
bzw. konkret durch Auftrag der EK umzugestaltenden und konkreten
Maßnahmen der Bundesregierung aufschlüsseln)?
Es hat seit 2020 keine Negativbeschlüsse der Europäischen Kommission
gegenüber Deutschland gegeben.
Im Übrigen üben die Ministerien auf Landes- und Bundesebene innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereichs die beihilferechtliche Prüfung für die Bundesregierung
entlang der Europäischen Verträge (Artikel 107 ff. des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV), der darauf aufbauenden
Kommissionspraxis und ihrer Mitteilungen, Leitlinien und Verordnungen sowie der
Rechtsprechung der europäischen Gerichte aus. Die EU-Mitgliedstaaten sind
grundsätzlich für die Einhaltung der Beihilfevorschriften in ihrem Land
zuständig. Zwischen EU-Mitgliedstaaten und EU-Kommission besteht zudem eine
loyale Zusammenarbeit, die sich in regelmäßigen Kontakten und Abstimmungen
zu rechtlichen Auslegungsfragen und Informationsaustausch erstreckt.
4. Wie viele und welche staatlichen Transferleistungen wurden seit 2020 im
Sinne der De-minimis-Schwelle von der Bundesregierung bewilligt (bitte
in Form einer Tabelle für die staatlichen Transferleistungen,
aufgeschlüsselt nach Bundesländern, sowie Fördervolumen, Empfänger und Zweck
der staatlichen Transferleistungen angeben)?
Da De-minimis-Beihilfen nach geltendem Recht nicht zentral erfasst werden,
liegt diese Information innerhalb der Bundesregierung nicht vor.
5. Wie viele und welche Services, Beihilfen, Subventionen,
Transferleistungen und Förderprogramme der Bundesregierung wurden oder werden
aufgrund der Budgetkürzungen im Bundeshaushalt im Zusammenhang
mit dem Karlsruher Urteil zum KTF eingestellt (bitte in Form einer
Tabelle für die staatlichen Services, Beihilfen, Subventionen,
Transferleistungen und Förderprogramme, aufgeschlüsselt nach Bundesländern,
sowie Fördervolumen, Empfänger und Zweck der staatlichen Services,
Beihilfen, Subventionen, Transferleistungen und Förderprogramme
angeben)?
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts waren Anpassungen für den
Haushalt 2024 wie auch den Haushalt 2023 nötig. Die Bundesregierung hat mit
dem Entwurf für einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 Rechtssicherheit
für das vergangene Jahr geschaffen. Der Deutsche Bundestag hat den
Nachtragshaushalt am 15. Dezember 2023 beschlossen. Gleichzeitig hat die
Bundesregierung die nötigen Anpassungen im Klima- und Transformationsfonds für
das Jahr 2023 vorgenommen und Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Mrd.
Euro gestrichen. Das Sondervermögen Wirtschaftsstabilisierungsfonds wurde
zum 31. Dezember 2023 geschlossen. Für den Bundeshaushalt 2024 hat sich
die Bundesregierung auf ein Maßnahmenpaket verständigt, mit dem Ausgaben
priorisiert und angepasst, klimaschädliche Subventionen abgeschafft und
Sozialkürzungen vermieden werden und dessen Beschreibung unter
www.bundesre
gierung.de/resource/blob/975228/2250312/6fc279292e1cd7a71d62fa31d7aaf7b
b/2023-12-19-haushalt-data.pdf und
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelle
s/verstaendigung-zwischen-bundeskanzler-olaf-scholz-vizekanzler-dr-robert-ha
beck-und-bundesfinanzminister-christian-lindner-auf-aenderungen-zur-aufstell
ung-des-haushalts-2024-2251434 abgerufen werden kann. Im Einzelnen wird
darüber hinaus auf die Bundestagsdrucksachen 20/8661, 20/9666 und 20/9999
verwiesen.
6. Welche Services, Beihilfen, Subventionen, Transferleistungen und
Förderprogramme der Bundesregierung waren seitens der Bundesregierung
in Planung und können jetzt aufgrund des Urteils nicht mehr umgesetzt
werden (bitte in Form einer Tabelle für die staatlichen Services,
Beihilfen, Subventionen, Transferleistungen und Förderprogramme,
aufgeschlüsselt nach Bundesländern, sowie Fördervolumen, Empfänger und
Zweck der staatlichen Services, Beihilfen, Subventionen,
Transferleistungen und Förderprogramme angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Wie gewährleistet die Bundesregierung Transparenz in der Vergabe von
Subventionen im Einklang mit Artikel 107 AEUV, und welche
Mechanismen sind vorhanden, um Missbrauch oder unfaire Verteilung zu
verhindern?
Die Bundesregierung kommt den geltenden Berichts- und Transparenzpflichten
nach. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung seit 2020 Einzelmaßnahmen ergriffen, um
sicherzustellen, dass ihre Subventionspolitik nicht zu einer Verzerrung
des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt führt, und wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung überprüft fortwährend die Vereinbarkeit ihrer
Subventionspolitik mit dem EU-Wettbewerbsrecht und steht im fortlaufenden Kontakt
mit der EU-Kommission zu Fragen der Beihilfenkontrolle. Siehe im Übrigen
auch die Antwort zu Frage 3.
9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung spezifische Industriezweige
oder Sektoren, die unverhältnismäßig stark von staatlichen Beihilfen
profitiert haben, und wie rechtfertigt die Bundesregierung diese Verteilung
vor dem Hintergrund des Artikels 107 AEUV?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es keine spezifischen
Industriezweige oder Sektoren gibt, die in den letzten Jahren unverhältnismäßig stark
von staatlichen Beihilfen profitiert haben.
10. Wie trägt die Subventionspolitik der Bundesregierung zur Förderung
benachteiligter Regionen bei, und wie wird dies mit den Bestimmungen des
Artikels 107 AEUV abgeglichen?
Die regionale Wirtschafts- und Strukturpolitik der Bundesregierung trägt dazu
bei, Entwicklungspotenziale von strukturschwachen Regionen und deren
Fähigkeiten zur Bewältigung von Transformationsprozessen zu stärken und auf
diesem Wege gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland herzustellen.
Wichtigstes Instrument ist dabei die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Im Rahmen der GRW
können insbesondere gewerbliche Investitionen und Investitionen in die
kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie Maßnahmen zur Vernetzung und
Kooperation lokaler Akteure sowie Maßnahmen zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert
werden. Die Durchführung der Förderung ist Aufgabe der Länder. Der Bund
trägt die Hälfte der Ausgaben der Länder, im Haushaltsjahr 2024 beispielsweise
etwa 679 Mio. Euro.
Bund und Länder setzen dabei auch unter Beachtung der allgemeinen
haushalts- und europarechtlichen Vorgaben einen gemeinsamen Rahmen für die
GRW-Förderung. Letztere ergeben sich unter anderem aus den Leitlinien für
Regionalbeihilfen 2022 bis 2027 der Europäischen Kommission und den
Vorschriften zu Regionalbeihilfen in der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“). Entsprechend erfolgte auch die Festlegung des GRW-
Fördergebietes 2022 bis 2027 nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren zur
Messung der spezifischen regionalen Strukturschwäche. Die C-Fördergebiete
des GRW-Fördergebiets sind von der Europäischen Kommission genehmigt.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung auch besonders vom
Strukturwandel betroffene Kohleregionen. Grundlage hierfür ist das
„Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“. Einen weiteren bedeutenden Beitrag für regionale
Entwicklung leisten zudem die Strukturfonds der Europäischen Union.
11. Wie wirken sich die Subventionen der Bundesregierung auf die
Handelsbeziehungen mit Nicht-EU-Staaten aus, und wie wird dies im Rahmen
des Artikels 107 AEUV gehandhabt?
Auf multilateraler Ebene gibt das Recht der Welthandelsorganisation (WTO)
den handelspolitischen Rahmen für die Subventionsvergabe durch die
Bundesregierung wie auch die übrigen WTO-Mitglieder vor. Im Rahmen der Prüfung
einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV berücksichtigt die
EU-Kommission auch die Vereinbarkeit mit dem WTO-Recht.
12. Welche Mechanismen hat die Bundesregierung etabliert, um die
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 107 AEUV in ihrer Subventionspolitik zu
überwachen?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 7 wird verwiesen.
13. Welche Einzelmaßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um kleinen
und mittleren Unternehmen (KMU) in ihrer Subventionspolitik gerecht
zu werden, wie wird die Ausgewogenheit zwischen großen Konzernen
und KMUs gewährleistet, und wie wird deren spezifischer Beitrag zur
Wirtschaft berücksichtigt?
Der Mittelstand ist der wichtigste Innovations- und Technologiemotor
Deutschlands. Daher legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) ein besonderes Augenmerk auf mittelstandsfreundliche
Rahmenbedingungen und eine angemessene Entlastung von kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU). Dem deutschen Mittelstand steht z. B. mit dem ERP-
Wirtschaftsplan 2024 (European Recovery Programm) ein besonders hochwertiges
Förderangebot zu Gründungs-, Nachfolge-, Wachstums- und
Innovationsfinanzierung zur Verfügung. Dazu zählt auch das breit aufgestellte Instrumentarium
im Bereich der Beteiligungs-, Mezzanin- und Start-up-Finanzierung des
BMWK. Hinzu kommt die Innovationsförderung des BMWK, die sich auf
KMU konzentriert, etwa das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM).
Zur Reduzierung von Bürokratielasten in der Wirtschaft und im Rahmen des
Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat das BMWK eine systematische
Überprüfung aller Informationspflichten in seiner Zuständigkeit vorgenommen.
Darüber hinaus setzt das BMWK auf Praxis-Checks, um für konkrete
Investitionsvorhaben und Fallkonstellationen im Austausch mit Expertinnen und
Experten aus Unternehmen und Verwaltung bürokratische Hemmnisse zu ermitteln
und Lösungen für deren Abbau zu entwickeln.
Um den Mittelstand fit für die Digitalisierung zu machen, unterstützt das
BMWK KMU (einschließlich Start-ups) und das Handwerk im Rahmen seines
Förderschwerpunkts „Mittelstand-Digital“ mit einem bundesweiten Netzwerk
von Mittelstand-Digital Zentren, der Initiative „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“
und der „Transferstelle für Cybersicherheit im Mittelstand“.
14. Inwieweit berücksichtigt die Subventionspolitik der Bundesregierung
Umwelt- und Klimaschutzziele, und wie wird dies mit den EU-
Wettbewerbsregeln in Einklang gebracht?
Laut dem aktuellen „State aid Scoreboard“ der Europäischen Kommission 2022
stellen Umweltschutz und Energieeinsparungen in 15 Mitgliedstaaten, u. a. in
Deutschland, das zweitwichtigste politische Förderziel dar (
https://competition-
policy.ec.europa.eu/document/download/16b908d6-5319-4d11-9c56-d26ffc65a
da8_en?filename=state_aid_scoreboard_note_2022.pdf, S. 50 ff. und 70 ff.). Im
Vergleich zur Größe des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2021 gehört
Deutschland zu den relativ größten Geldgebern für Umwelt- und
Energieprojekte (mehr als 1 Prozent des nationalen BIP für 2021).
Generell werden Subventionen in Deutschland künftig nicht nur allgemein im
Hinblick auf ihre Nachhaltigkeit geprüft, sondern auch ihre Emissionswirkung
systematischer evaluiert. Die Subventionen müssen den Maßgaben der
„Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2021“ entsprechen, die
sich wiederum an den global ausgerichteten UN-Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) orientieren, dort
insbesondere dem Ziel 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz).
Mit dem 29. Subventionsbericht des Bundes 2021 bis 2024 wird erstmals
innerhalb der Nachhaltigkeitsprüfung die Klimaschutzwirkung aller Finanzhilfen
und Steuervergünstigungen obligatorisch bewertet.
Sofern Beihilfen wegen ihres Volumens oder Charakters nach dem
europäischen Beihilferecht genehmigt werden müssen, tragen insbesondere die neue
Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz-
und Energiebeihilfen 2022 (sogenannte KUEBLL) dem Klimaschutz Rechnung
und sorgen für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem europäischen
Wettbewerb. Gestützt auf die KUEBLL können Vorhaben für Umweltschutz,
einschließlich Klimaschutz und Erzeugung grüner Energie, gefördert werden. Sie
sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die für die Erreichung der Ziele des
europäischen Grünen Deals erforderlichen Fördermittel gezielt und
kosteneffizient bereitzustellen.
Für niederschwellige Beihilfen hat die Europäische Kommission im Jahr 2023
eine gezielte Änderung der AGVO gebilligt, durch die u. a. der ökologische
Wandel der EU erleichtert, vereinfacht und beschleunigt werden sollen.
15. Fördert die Bundesregierung gezielt technologische und innovative
Sektoren durch Subventionen, und wie wird dies im Kontext des EU-
Wettbewerbsrechtes gerechtfertigt?
Die Bundesregierung fördert Unternehmen in innovativen technologischen
Sektoren unter anderem im Rahmen von Important Projects of Common
European Interest (IPCEI), z. B. in den Bereichen Mikroelektronik, Batteriezellen
und Wasserstoff. Voraussetzung der Förderung ist jeweils die beihilferechtliche
Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Das Wettbewerbsrecht sieht spezifische Rechtsgrundlagen für die Förderung
von Forschung und Entwicklung insbesondere in der Mitteilung der
Europäischen Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung
von Forschung, Entwicklung und Innovation, der Mitteilung der EU-
Kommission zu Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen
zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse
mit dem Binnenmarkt und der AGVO der EU-Kommission vor.
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ihre Subventionspolitik
soziale Gerechtigkeit fördert und nicht nur bestimmten wirtschaftlichen
Interessen dient?
Die Subventionspolitik ist Teil der zukunftsorientierten Finanzpolitik der
Bundesregierung. Die Bundesregierung berichtet alle zwei Jahre im
Subventionsbericht über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der
Steuervergünstigungen gemäß § 12 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft (StabG). Der aktuelle 29. Subventionsbericht beschreibt
die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen
im Zeitraum von 2021 bis 2024 und dokumentiert in einheitlich konzipierten
und vergleichbaren Datenblättern für jede einzelne Subvention, inwieweit die
subventionspolitischen Leitlinien umgesetzt wurden.
Die subventionspolitischen Leitlinien bilden die Leitplanken der
Subventionspolitik der Bundesregierung. Sie erhöhen Transparenz und
Rechtfertigungsdruck und schärfen das Steuerungspotenzial von Subventionen, damit diese
möglichst zielsicher, effizient und zur Unterstützung einer nachhaltigen
Entwicklung wirken. Im Sinne eines Subventionscontrollings sollen die
Subventionen regelmäßig in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und
Effektivität sowie auf ihre Kohärenz mit den finanzpolitischen, wirtschaftlichen,
sozialen und ökologischen Zielsetzungen der Bundesregierung sowie mit Blick auf
Optimierungspotenziale überprüft werden.
Da die subventionspolitischen Leitlinien als Leitplanken für die
Subventionspolitik der Bundesregierung gelten, finden diese auch Niederschlag im Rahmen
der im Jahreswirtschaftsbericht 2024 benannten Maßnahmen, abrufbar unter:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/jahreswirtschaftsberic
ht-2024.pdf.
17. Wie trägt die Subventionspolitik der Bundesregierung zur weiteren
Integration und Kohäsion innerhalb der EU bei?
Die Kohäsionspolitik regt die Mitgliedstaaten zu öffentlichen Investitionen an,
die die Wettbewerbsfähigkeit stärken und damit die Integration des
Binnenmarktes vorantreiben. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Mittel
aus der Kohäsionspolitik in ganz Europa wirksam und effizient eingesetzt
werden, damit das Ziel der wirtschaftlichen Konvergenz gemäß Artikel 174 AEUV
so weitgehend wie möglich erreicht werden kann.
Der Einsatz öffentlicher Investitionen und damit u. a. Mitteln der
Kohäsionspolitik unterliegt auch in Deutschland den Regeln des EU-Beihilferechts, das die
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sicherstellt.
18. Inwiefern gewährleistet der 29. Subventionsbericht des Bundes
vollständige Transparenz über alle vergebenen Subventionen, und welche
Bereiche wurden möglicherweise nicht ausreichend beleuchtet?
Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 StabG
festgelegt und umfasst Leistungen bzw. Vergünstigungen für private Unternehmen
und Wirtschaftszweige. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes
an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten
Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen, während es sich bei
Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für
die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen. Nicht zu den Subventionen
zählen finanzielle Aufwendungen des Bundes für allgemeine Staatsaufgaben
wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wobei die Abgrenzung im
Einzelfall durchaus schwierig sein kann. Bundesbürgschaften sind ebenfalls
nicht aufgeführt, vor allem, weil aufgrund des typischerweise geringen
Ausfallrisikos mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Abfluss von
Haushaltsmitteln gerechnet werden muss. Die Entwicklung der Bundesbürgschaften und
sonstigen Gewährleistungen wird regelmäßig im vom Bundesministerium der
Finanzen herausgegebenen Finanzbericht dokumentiert. Auch an
Bundesunternehmen geleistete Zuweisungen, Zuschüsse oder Kapitalaufstockungen werden
nicht einbezogen.
Ausführliche Erläuterungen zum von der Bundesregierung verwendeten
Subventionsbegriff, zu den damit verbundenen Abgrenzungsproblemen und zum
Vergleich mit dem Subventionsbegriff anderer Institutionen enthält die Anlage
6 des 29. Subventionsberichts der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
20/8300).
19. Wie verhält sich die aktuelle Subventionspolitik im Vergleich zu
vorherigen Jahren, und welche signifikanten Änderungen oder Kontinuitäten
sind erkennbar?
Die Subventionspolitik der Bundesregierung wird in den letzten Jahren durch
die Klima- und Umweltpolitik geprägt, insbesondere im Bereich der direkten
Förderung durch Finanzhilfen des Bundes. Weitere Förderschwerpunkte liegen
in den Bereichen Wohnungsbau, Digitalisierung und Mobilität.
Die Finanzhilfen sind von 5,5 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf 20,5 Mrd. Euro im
Jahr 2022 gestiegen. Für das Jahr 2024 beträgt das veranschlagte Volumen der
Finanzhilfen 48,7 Mrd. Euro. Dabei ist zu beachten, dass die veranschlagten
Haushaltsmittel in den letzten Jahren in großen Teilen nur unvollständig
abgerufen worden sind, die veranschlagten Mittel überzeichnen daher den Anstieg
der verausgabten Finanzhilfen. Der Anstieg beruht vor allem auf Mehrausgaben
für Klimaschutz und Digitalisierung, wie der Förderung von Energieeffizienz
und erneuerbarer Energie im Gebäudebereich, der Unterstützung des
flächendeckenden Breitbandausbau, der Zuschüsse zum Kauf elektrisch betriebener
Fahrzeuge und zur Errichtung von Ladeinfrastruktur.
Bei den Steuervergünstigungen ist die finanzielle Entwicklung in den letzten
Jahren relativ stabil. Im Jahr 2015 lag das geschätzte Volumen der
Steuermindereinnahmen aufgrund der Steuervergünstigungen bei 15,4 Mrd. Euro, dies
entspricht ca. 5,5 Prozent im Verhältnis zu den Steuereinnahmen des Bundes.
Für das Jahr 2024 sind 18,4 Mrd. Euro an Steuervergünstigungen vorgesehen,
dies entspricht ca. 4,9 Prozent im Verhältnis zu den Steuereinnahmen.
Weitere Informationen zur Entwicklung der Subventionen sind dem Kapitel 3
des 29. Subventionsberichts der Bundesregierung zu entnehmen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Effektivität der vergebenen
Subventionen in Bezug auf die Erreichung ihrer wirtschaftlichen und
sozialen Ziele, und wie wird sich dies im Jahreswirtschaftsbericht 2024 des
Bundes widerspiegeln?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333