Anzahl und Entwicklung von Kontoabfragen durch Behörden
der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Ulrike Schielke-Ziesing, Gerrit Huy und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser kündigte am 12. Februar 2024 ein Maßnahmenpaket gegen Rechtsextremismus an, in dem sie unter anderem die Finanzermittlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausweiten und dessen Befugnisse erweitern möchte (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/02/massnahmen-gegen-rechtsextremismus.html).
Der automatisierte Abruf von Kontoinformationen wurde infolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser bekämpfen zu können. Am 1. April 2003 ist dazu der § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) in Kraft getreten. Seitdem sind Kreditinstitute verpflichtet, eine aktuelle Datei mit allen von ihnen in Deutschland geführten Konten und Depots bereitzuhalten. Darin sind die Konto- bzw. Depotnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu speichern (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_050221_kontenabruf.html).
Seit April 2005 dürfen auch Finanzämter, Sozialämter sowie Arbeitsagenturen auf Grundlage der Abgabenordnung (§ 93 AO) entsprechende Daten von den Kreditinstituten abrufen. Seit dem Jahr 2013 sind auch Gerichtsvollzieher berechtigt, entsprechende Daten abzufragen; seit Ende 2016 auch für Beträge unter 500 Euro. Bis Ende 2019 wurden von den Kreditinstituten lediglich Kontostammdaten an die entsprechenden Behörden übermittelt. Seit Jahresbeginn 2020 müssen Kreditinstitute auch die Adressen und steuerlichen Identifikationsnummern weiterleiten. Dadurch soll eine noch genauere Auswertung der Abrufergebnisse durch das Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht werden. Sammelabfragen oder Auskunftsersuchen „ins Blaue“ sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht erlaubt. Die Umstände dafür müssen hinreichend konkret oder aufgrund allgemeiner Erfahrung geboten sein (Automatisierter Kontenabruf greift um sich, in: Börsen-Zeitung vom 24. Januar 2020, S. 3).
Wurden im Jahr 2005 rund 10 000 Kontoabfragen durchgeführt, waren es im Jahr 2020 bereits mehr als 1 Million. Im Jahr 2021 wurde mit rund 1,15 Millionen Kontoabfragen ein vorläufiger Höchststand erreicht (Bundestagsdrucksache 20/2751, S. 2). Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bewertet diese Entwicklung kritisch: „Jeder Kontenabruf stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar. Ich halte eine Evaluierung des Kontenabrufverfahrens für dringend notwendig“ (https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/02_Kontenabrufverfahren.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie aktuell die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern jeweils entwickelt (bitte insgesamt, nach § 93 Absatz 7 AO, § 93 Absatz 8 AO sowie nach Bundesländern getrennt und jeweils den relativen Anstieg von 2005 bis heute ausweisen)?
Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie aktuell die Abfragen von Kontoinformationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 24c des Kreditwesengesetzes – KWG) jeweils entwickelt?
Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie aktuell die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für Behörden im Bereich
a) der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c) der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
g) des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
h) des Auslandsunterhaltsgesetzes jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005 bis heute ausweisen)?
Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie aktuell die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für
a) den Zoll,
b) die DRV-Bund (DRV = Deutsche Rentenversicherung) und Knappschaft-Bahn-See,
c) die Financial Intelligence Unit (FIU),
d) die Finanzämter sowie
e) die Städte und Gemeinden jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005 bis heute ausweisen)?
Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie bis heute die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für
a) die Polizeibehörden des Bundes,
b) die Polizeibehörden der Länder,
c) das Bundesamt für Verfassungsschutz und
d) die Verfassungsschutzbehörden der Länder jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005 bis 2022 ausweisen)?
Wie haben sich in den Jahren 2013 bis heute die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für Gerichtsvollzieher jeweils entwickelt (bitte auch die relative Veränderung von 2013 bis heute ausweisen)?
Wie bewertet die Bundesregierung im Kontext der Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern durch Polizei- und Verfassungsschutzbehörden den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung, und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund das Maßnahmenpaket der Bundesinnenministerin Nancy Faeser „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen – Instrumente der wehrhaften Demokratie nutzen“, speziell die darin anberaumte Änderung der Befugnis für Finanzermittlungen, deren Beschränkung auf volksverhetzende und gewaltorientierte Bestrebungen so geändert werden soll, „dass es auf das Gefährdungspotenzial ankommt, für das Faktoren wie Aktionspotenzial und gesellschaftliche Einflussnahme relevant sein können“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/02/massnahmen-gegen-rechtsextremismus.html)?
Wie definiert die Bundesregierung das von Bundesinnenministerin Nancy Faeser als neue Bemessungsgröße ausgegebene „Gefährdungspotenzial“ bzw. welche konkreten Faktoren setzen das „Gefährdungspotenzial“ fest (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Was versteht die Bundesregierung des Weiteren konkret unter dem „Aktionspotenzial“, das zur Bemessung des „Gefährdungspotenzials“ herangezogen werden soll (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Welche Formen der „gesellschaftlichen Einflussnahme“ versteht die Bundesregierung als gefährdend bzw. tragen zu einer Steigerung des „Gefährdungspotenzials“ bei (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie grenzt die Bundesregierung legitime Regierungskritik von der Neudefinition des „Gefährdungspotenzials“ ab (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die durch die geplante Erweiterung der Finanzermittlungen des Verfassungsschutzes gewonnenen Daten auch an nichtöffentliche Stellen weiterzugeben, und wenn ja, an welche nichtöffentlichen Stellen soll eine Übermittlung möglich sein, und mit welcher Begründung?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die vom Bundesverfassungsschutz gewonnenen Finanzdaten von öffentlichen Stellen an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden?