Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl,
Ulrike Schielke-Ziesing, Gerrit Huy und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/10589 –
Anzahl und Entwicklung von Kontoabfragen durch Behörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser kündigte am
12. Februar 2024 ein Maßnahmenpaket gegen Rechtsextremismus an, in dem
sie unter anderem die Finanzermittlung durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz ausweiten und dessen Befugnisse erweitern möchte (
https://www.bmi.b
und.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/02/massnahmen-gegen-recht
sextremismus.html).
Der automatisierte Abruf von Kontoinformationen wurde infolge der
Terroranschläge vom 11. September 2001 eingeführt, um Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung besser bekämpfen zu können. Am 1. April 2003 ist dazu der
§ 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) in Kraft getreten. Seitdem sind
Kreditinstitute verpflichtet, eine aktuelle Datei mit allen von ihnen in Deutschland
geführten Konten und Depots bereitzuhalten. Darin sind die Konto- bzw.
Depotnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und
Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen
und die Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu speichern
(
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_05
0221_kontenabruf.html).
Seit April 2005 dürfen auch Finanzämter, Sozialämter sowie Arbeitsagenturen
auf Grundlage der Abgabenordnung (§ 93 AO) entsprechende Daten von den
Kreditinstituten abrufen. Seit dem Jahr 2013 sind auch Gerichtsvollzieher
berechtigt, entsprechende Daten abzufragen; seit Ende 2016 auch für Beträge
unter 500 Euro. Bis Ende 2019 wurden von den Kreditinstituten lediglich
Kontostammdaten an die entsprechenden Behörden übermittelt. Seit
Jahresbeginn 2020 müssen Kreditinstitute auch die Adressen und steuerlichen
Identifikationsnummern weiterleiten. Dadurch soll eine noch genauere Auswertung
der Abrufergebnisse durch das Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht
werden. Sammelabfragen oder Auskunftsersuchen „ins Blaue“ sind nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht erlaubt. Die Umstände dafür
müssen hinreichend konkret oder aufgrund allgemeiner Erfahrung geboten
sein (Automatisierter Kontenabruf greift um sich, in: Börsen-Zeitung vom
24. Januar 2020, S. 3).
Wurden im Jahr 2005 rund 10 000 Kontoabfragen durchgeführt, waren es im
Jahr 2020 bereits mehr als 1 Million. Im Jahr 2021 wurde mit rund 1,15 Mil-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10841
20. Wahlperiode 26.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 25. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lionen Kontoabfragen ein vorläufiger Höchststand erreicht
(Bundestagsdrucksache 20/2751, S. 2). Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) bewertet diese Entwicklung kritisch: „Jeder
Kontenabruf stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung
dar. Ich halte eine Evaluierung des Kontenabrufverfahrens für dringend
notwendig“ (
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/
02_Kontenabrufverfahren.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vorbemerkung zu den Fragen 1 bis 6
Das Kontenabrufverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) sowie die dazugehörigen
Statistiken unterlagen seit Einführung im Jahre 2005 zahlreichen Anpassungen
und Änderungen. So wurde u. a.
• weiteren Behörden auf gesetzlicher Grundlage eine Abrufberechtigung
eingeräumt,
• die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des
Kontenabrufs geändert,
• das Verfahren von einem papiergebundenen auf ein elektronisches
Verfahren umgestellt,
• die Zählweise der Statistik geändert (Zählung der tatsächlich
durchgeführten Kontenabrufe statt der eingegangenen Kontenabrufersuchen).
Vor diesem Hintergrund weichen die rechtlichen Grundlagen des Kontenabrufs
des Jahres 2005 von denen des Jahres 2023 erheblich ab. Dies gilt auch im
Hinblick auf die technischen Rahmenbedingungen. Die Zahlen der erfolgten
Kontenabrufe 2005 sind daher nicht mit denjenigen des Jahres 2023 vergleichbar.
Auf einen Ausweis des relativen Anstiegs der Kontenabrufe von 2005 auf 2023
wurde verzichtet.
Der Vollständigkeit halber werden auch die 2023er Zahlen aufgenommen, da es
hierbei um die aktuellsten vorhandenen Zahlen handelt.
1. Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie
aktuell die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für
Steuern jeweils entwickelt (bitte insgesamt, nach § 93 Absatz 7 AO, § 93
Absatz 8 AO sowie nach Bundesländern getrennt und jeweils den
relativen Anstieg von 2005 bis heute ausweisen)?
Gesamtzahl der durchgeführten Kontenabrufe gemäß § 93b AO
2005 2010 2015 2020 2022 2023
10.201 57.933 302.150 1.014.704 1.142.946 1.403.581
Kontenabrufe des BZSt gemäß § 93 Absatz 7 AO – getrennt nach Bundesländern (auf Länderebene
gezählt werden Finanzbehörden mit Ersuchen gemäß Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4; Sonderfälle und
Ersuchen der übrigen ersuchenden Stellen i. S. d. Absatz 7 werden auf Bundesebene gezählt)
§ 93 Absatz 7 2005 2010 2015 2020 2022 2023
Summe 10.103 49.590 97.631 225.082 293.922 342.595
Bundesebene 14 8.801 32.322 106.779 146.521 173.381
Baden-Württemberg 1.291 2.836 4.079 10.049 13.768 15.976
Bayern 1.517 3.349 5.087 20.588 23.676 29.581
Berlin 1.577 7.053 8.978 13.493 15.502 18.175
Brandenburg 41 2.232 5.559 2.959 3.443 3.978
Bremen 23 190 417 841 1.072 1.070
Kontenabrufe des BZSt gemäß § 93 Absatz 7 AO – getrennt nach Bundesländern (auf Länderebene
gezählt werden Finanzbehörden mit Ersuchen gemäß Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4; Sonderfälle und
Ersuchen der übrigen ersuchenden Stellen i. S. d. Absatz 7 werden auf Bundesebene gezählt)
§ 93 Absatz 7 2005 2010 2015 2020 2022 2023
Hamburg 851 4.263 3.577 3.928 6.141 6.828
Hessen 472 5.034 10.345 10.518 19.053 23.883
Mecklenburg-Vorpommern 115 481 1.700 6.119 6.633 8.603
Niedersachsen 488 3.762 4.718 10.406 11.956 12.891
Nordrhein-Westfalen 2.204 5.138 13.734 26.517 29.413 26.876
Rheinland-Pfalz 303 1.575 1.261 2.509 3.566 4.167
Saarland 564 1.051 941 1.391 2.017 2.031
Sachsen 65 1.758 1.586 2.559 3.393 5.145
Sachsen-Anhalt 168 386 727 1.257 1.339 1.969
Schleswig-Holstein 220 1.101 1.253 2.554 3.862 4.848
Thüringen 190 580 1.347 2.615 2.567 3.193
Kontenabrufe gemäß § 93 Absatz 8 AO – getrennt nach Bundesländern (auf Länderebene gezählt
werden alle Ersuchen von Sozialleistungsbehörden, Gerichtsvollziehern und Unterhaltsvorschussstellen;
Ersuchen der übrigen ersuchenden Stellen i. S. d. Absatz 8 werden auf Bundesebene gezählt)
§ 93 Absatz 8 2005 2010 2015 2020 2022 2023
Summe 98 8.343 204.519 789.622 849.024 1.060.986
Bundesebene 0 0 458 81.222 148.073 162.352
Baden-Württemberg 5 140 23.759 103.610 88.942 119.872
Bayern 32 1.102 24.667 104.699 85.404 129.821
Berlin 11 125 16.160 35.522 35.384 40.006
Brandenburg 0 494 6.186 19.960 18.385 22.423
Bremen 0 3 1.196 5.056 19.626 7.017
Hamburg 1 622 5.497 14.519 19.202 18.437
Hessen 4 520 15.961 54.072 53.199 65.453
Mecklenburg-Vorpommern 1 180 4.214 13.060 22.895 15.815
Niedersachsen 14 497 13.598 53.282 62.076 68.320
Nordrhein-Westfalen 11 3.140 42.490 155.329 144.680 236.899
Rheinland-Pfalz 8 414 9.814 29.851 33.184 37.562
Saarland 0 52 2.563 8.951 12.184 13.364
Sachsen 2 263 17.291 45.504 38.589 49.007
Sachsen-Anhalt 0 32 8.946 22.550 24.290 25.603
Schleswig-Holstein 7 676 5.144 22.850 22.688 26.911
Thüringen 2 83 6.575 19.585 20.223 22.124
2. Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie
aktuell die Abfragen von Kontoinformationen bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 24c des Kreditwesengesetzes – KWG)
jeweils entwickelt?
Abfragen von Kontoinformationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nach § 24c KWG
2005 2010 2015 2020 2022 2023
62.410 105.615 139.955 289.861 391.565 431.843
3. Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie
aktuell die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für
Steuern für Behörden im Bereich
a) der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch,
Kontenabrufe der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– 7.272 6.315 16.088 18.341 23.660
b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
Kontenabrufe der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
2005 2010 2015 2020 2022 2023
24 1.024 16 6.401 7.639 9.727
c) der Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz,
Kontenabrufe der Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz
2005 2010 2015 2020 2022 2023
1 13 1 2.330 252 60
d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
Kontenabrufe Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
2005 2010 2015 2020 2022 2023
0 0 1.395 1 0 0
e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
Kontenabrufe des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
2005 2010 2015 2020 2022 2023
1 35 111 242 431 849
f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Kontenabrufe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – – 60 66 172
g) des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
Kontenabrufe des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – – – – –
h) des Auslandsunterhaltsgesetzes
Kontenabrufe nach dem Auslandsunterhaltsgesetz
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – 395 1.425 1.372 1.390
jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005
bis heute ausweisen)?
4. Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie
aktuell die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für
Steuern für
a) den Zoll,
Kontenabrufe des Zolls
2005 2010 2015 2020 2022 2023
14 647 3.611 10.527 11.945 13.106
b) die DRV-Bund (DRV = Deutsche Rentenversicherung) und
Knappschaft-Bahn-See,
Kontenabrufe des DRV Bund und Knappschaft-Bahn-See
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – – 17.467 22.690 28.736
c) die Financial Intelligence Unit (FIU),
Kontenabrufe Financial Intelligence Unit (FIU)
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – – 15.387 15.028 12.090
d) die Finanzämter sowie
Kontenabrufe der Finanzämter
2005 2010 2015 2020 2022 2023
8.596 40.789 65.309 118.377 147.810 169.901
e) die Städte und Gemeinden
Die Vielzahl der in den vergangenen Jahren zum Verfahren zugelassenen
Bedarfsträger führt dazu, dass eine automatisierte mikrostatistische Erhebung,
z. T. mit Feststellungen bis auf Ebene der einzelnen Kommunalbehörden nicht
mehr durch das System abgebildet werden kann. Landes- und
Kommunalverwaltungen werden aufgrund verschiedener rechtlicher Regelungen tätig. Eine
eindeutige Trennung danach, in welcher Funktion der Kontoabruf durchgeführt
wurde – z. B. Realsteuergemeinde, Verwaltungsvollstreckungs- oder
Sozialbehörde – lässt sich nicht abbilden Zu Frage 4e kann eine detaillierte
Aufschlüsselung wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/26831 für die Jahre ab 2020
daher nicht durchgeführt werden.
Kontenabrufe der Städte und Gemeinden
2005 2010 2015 2020 2022 2023
79 16.488 46.072 120.888 – –
jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005
bis heute ausweisen)?
5. Wie haben sich in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2022 sowie bis
heute die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für
Steuern für
a) die Polizeibehörden des Bundes,
Kontenabrufe der Polizeibehörden des Bundes
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – – 43 13 6
b) die Polizeibehörden der Länder,
Kontenabrufe der Polizeibehörden der Länder
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – – 131 376 323
c) das Bundesamt für Verfassungsschutz und
Kontenabrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – 63 91 606 984
d) die Verfassungsschutzbehörden der Länder
Kontenabrufe der Verfassungsschutzbehörden der Länder
2005 2010 2015 2020 2022 2023
– – – 230 173 178
jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005
bis 2022 ausweisen)?
6. Wie haben sich in den Jahren 2013 bis heute die Abfragen von
Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für Gerichtsvollzieher
jeweils entwickelt (bitte auch die relative Veränderung von 2013 bis
heute ausweisen)?
Kontenabrufe der Gerichtsvollzieher
2013 2014 2015 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
61.760 134.373 186.699 498.722 555.786 603.687 666.282 685.162 655.437 844.427
7. Wie bewertet die Bundesregierung im Kontext der Abfragen von
Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern durch Polizei- und
Verfassungsschutzbehörden den damit verbundenen Eingriff in das
Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung, und wie bewertet die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund das Maßnahmenpaket der
Bundesinnenministerin Nancy Faeser „Rechtsextremismus entschlossen
bekämpfen – Instrumente der wehrhaften Demokratie nutzen“, speziell die
darin anberaumte Änderung der Befugnis für Finanzermittlungen, deren
Beschränkung auf volksverhetzende und gewaltorientierte Bestrebungen
so geändert werden soll, „dass es auf das Gefährdungspotenzial
ankommt, für das Faktoren wie Aktionspotenzial und gesellschaftliche
Einflussnahme relevant sein können“ (
https://www.bmi.bund.de/SharedDoc
s/pressemitteilungen/DE/2024/02/massnahmen-gegen-rechtsextremismu
s.html)?
8. Wie definiert die Bundesregierung das von Bundesinnenministerin
Nancy Faeser als neue Bemessungsgröße ausgegebene
„Gefährdungspotenzial“ bzw. welche konkreten Faktoren setzen das
„Gefährdungspotenzial“ fest (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
9. Was versteht die Bundesregierung des Weiteren konkret unter dem
„Aktionspotenzial“, das zur Bemessung des „Gefährdungspotenzials“
herangezogen werden soll (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
10. Welche Formen der „gesellschaftlichen Einflussnahme“ versteht die
Bundesregierung als gefährdend bzw. tragen zu einer Steigerung des
„Gefährdungspotenzials“ bei (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
11. Wie grenzt die Bundesregierung legitime Regierungskritik von der
Neudefinition des „Gefährdungspotenzials“ ab (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, die durch die geplante Erweiterung
der Finanzermittlungen des Verfassungsschutzes gewonnenen Daten
auch an nichtöffentliche Stellen weiterzugeben, und wenn ja, an welche
nichtöffentlichen Stellen soll eine Übermittlung möglich sein, und mit
welcher Begründung?
Die Fragen 7 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Absichten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
ergeben sich aus dem Papier „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen –
Instrumente der wehrhaften Demokratie nutzen“, hier unter Nummer 3
„Finanzquellen rechtsextremistischer Netzwerke austrocknen“ (Umdruck S. 5,
https://www.
bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/RE
X-entschlossen-bekaempfen.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Die in der begleitenden Presserklärung der Bundesinnenministerin vom 13.
Februar 2024 hierzu geäußerten Erläuterungen dienen dazu, die angedachte
Richtung der Änderungen des einschlägigen § 8a des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zu skizzieren.
Im Übrigen ist der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung
noch nicht abgeschlossen.
13. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die vom
Bundesverfassungsschutz gewonnenen Finanzdaten von öffentlichen Stellen an
nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden?
Es ist unklar, was die Fragesteller unter „Finanzdaten von öffentlichen Stellen“
verstehen. Allgemein zielt die Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz
auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des
Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (§ 1 Absatz 1
BVerfSchG). Dies schließt ein, zu diesem Schutz Informationen an andere
Stellen weiterzugeben. Soweit damit Grundrechtseingriffe verbunden sind (bei der
Übermittlung personenbezogener Daten), ist dies auf den Rahmen der dazu
eingeräumten gesetzlichen Befugnisse beschränkt. Die Befugnis zur Übermittlung
personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist allgemein
in § 22a BVerfSchG geregelt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich mithin der
grundsätzliche Befugnisrahmen für solche Übermittlungen.
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