Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/10662 –
Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten nach Deutschland ist
ein wichtiger Aspekt der sog. Kettenmigration (
www.bpb.de/kurz-knapp/lexik
a/glossar-migration-integration/270587/kettenmigration/), die u. a. darin
besteht, dass weitere Migranten bereits zugewanderten Familienangehörigen
in das jeweilige Zielland nachfolgen. Mit dem ausschließlich durch
Nettozuwanderung bei gleichzeitigem Sterbeüberschuss der deutschen Bevölkerung
bedingten Anstieg der Gesamtbevölkerung um 3,5 Millionen Menschen seit
2014 auf nunmehr 84,7 Millionen Einwohner (de.statista.com/statistik/daten/st
udie/2861/umfrage/entwicklung-der-gesamtbevoelkerung-deutschlands/) ist
auch die Zahl der Ausländer, die potenziell Familienangehörige nach
Deutschland nachholen werden, stark angestiegen. Bereits im Jahr 2022 stieg die Zahl
der zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Visa um 11,7 Prozent im
Vergleich zum Vorjahr an, was den zweithöchsten Wert in dem Zeitraum seit dem
Jahr 2010 bedeutet (Migrationsbericht der Bundesregierung für das Jahr 2022,
Bundestagsdrucksache 20/10000, S. 34, 126).
Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller der unter deutlich
abgesenkten Voraussetzungen gewährte Nachzug zu Asylberechtigten und
anerkannten Flüchtlingen, bei denen von den Erfordernissen der
Lebensunterhaltssicherung sowie ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgesehen wird. Diese
Zuwanderung erfolgt somit ohne Rücksicht auf den jetzt schon in vielen Kommunen
fehlenden Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der
Sozialsysteme. Auch die berufliche Qualifikation und die
Integrationsfähigkeit dieser nachziehenden Familienangehörigen spielen insoweit keine Rolle,
ebenso entbehrlich sind selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 AufenthG). Dabei hat erst kürzlich eine Studie im Auftrag
der Stiftung Marktwirtschaft aufgezeigt, dass die aktuelle Migration in
Ausmaß und Zusammensetzung ein Faktor ist, der dazu beiträgt, dass die wahre
Staatsverschuldung, welche neben den bekannten auch die verdeckten Kosten
einschließt, sich auf das Vier- bis Fünffache des Bruttoinlandsprodukts beläuft
(
www.focus.de/politik/sozialstaat-top-oekonom-migration-ist-ein-kostenfakto
r_id_259568660.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11060
20. Wahlperiode 11.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 11. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung erstreckt den erleichterten Familiennachzug zudem auf
lediglich subsidiär Schutzberechtigte, obwohl hier europarechtlich die
Möglichkeit eröffnet ist, den Nachzug zu unterbinden, wie es von 2016 bis 2018
mit dessen Aussetzung auch praktiziert wurde (Migrationsbericht 2022,
S. 123). Seither wird einem Kontingent von monatlich maximal 1 000
Personen gemäß § 36a AufenthG der Nachzug wieder gestattet. Im Jahr 2022 wurde
im Rahmen dieses Kontingents 6 278 Angehörigen von subsidiär
Schutzberechtigten erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt und 8 338 Familienangehörigen
eine Zustimmung des Bundesverwaltungsamtes zum Familiennachzug erteilt
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18a und 19 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/7062). Diese Politik,
ohne rechtliche Pflicht hierzu auch Angehörigen von nur subsidiär
Schutzberechtigten unabhängig von vorhandenem Wohnraum und unter Inkaufnahme
der Einwanderung in das Sozialsystem den Nachzug zu gestatten, belegt aus
Sicht der Fragesteller einmal mehr den Ansatz der Bundesregierung, die
Belange von Migranten grundsätzlich höher zu gewichten als auf eine geordnete
Integration zu achten.
Obwohl der Familiennachzug grundsätzlich auf die Kernfamilie, also
insbesondere Ehepartner und minderjährige ledige Kinder beschränkt ist (vgl.
Migrationsbericht 2022, S. 121), wurden im Jahr 2022 auch 53 327
Aufenthaltstitel an sonstige Angehörige erteilt, was einen Anteil von fast 30 Prozent an
allen erteilten Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen bedeutet (Antwort zu
den Fragen 5 und 7a bis 7c auf Bundestagsdrucksache 20/7062). Aus Sicht der
Fragesteller auffällig ist dabei, dass die nachziehenden Angehörigen von EU-
Bürgern fast ausschließlich sonstige Verwandte sind (Antwort zu Frage 7b auf
Bundestagsdrucksache 20/7062), und die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten
dieser Verwandten alle auf dem Balkan oder in Osteuropa liegen (Antwort zu
Frage 6b auf Bundestagsdrucksache 20/7062).
1. Wie viele Visa wurden im Jahr 2023 zwecks des Familiennachzugs von
Drittstaatenangehörigen zu
a) deutschen Staatsbürgern,
b) Ausländern
erteilt?
3. Wie viele Visa im Sinne der Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an
nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte
erteilt?
Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 130 799 Visa zum Familiennachzug von
Drittstaatsangehörigen erteilt. Die Staatsangehörigkeit des bzw. derjenigen, zu dem
der Familiennachzug stattfinden soll, wird statistisch nur erfasst, wenn es um
einen Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen handelt.
Statistische Zuordnung erteilt
Ehegattennachzug zu Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit
58.767
Ehegattennachzug zu Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit
18.465
Elternnachzug 5.757
Kindernachzug 47.270
Nachzug sonstiger Familienangehöriger 540
Gesamt 130.799
2. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am
häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die
jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten im Sinne der Fragestellung waren
syrisch (20 306), türkisch (15 153), indisch (14 820), kosovarisch (8 479),
bosnisch-herzegowinisch (5 881), russisch (5 580), albanisch (4 546), iranisch
(4 275), nordmazedonisch (4 064) und serbisch (3 663).
4. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzug wurden im
Jahr 2023 abgelehnt?
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 18 624 Anträge auf Visaerteilung zwecks
Familiennachzug abgelehnt.
5. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2023 aus familiären Gründen
an Drittstaatenangehörige als Angehörige von
a) deutschen Staatsbürgern,
b) EU-Bürgern und
c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen
erteilt?
Zum Stichtag 29. Februar 2024 waren im Ausländerzentralregister 194 399
Drittstaatsangehörige erfasst, die einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen
oder eine Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
oder eine Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (bei Angehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit von Unionsbürgern)
im Jahr 2023 erhalten haben (Ersterteilung), davon
a) 37 407 als Angehörige von deutschen Staatsbürgern,
b) 18 272 als Angehörige von EU-Bürgern und
c) 138 410 als Angehörige von sich in Deutschland aufhaltenden
Drittstaatsangehörigen.
6. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am
häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne der Frage 5a bis 5c erteilt wurden (bitte
die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen
angeben)?
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten entsprechend der Fragestellung
können den folgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern
Staatsangehörigkeit Anzahl
Personen
Gesamt 37.407
darunter
Türkei 5.306
Syrien 2.549
Russische Föderation 1.931
Vietnam 1.708
Vereinigte Staaten von Amerika 1.348
Marokko 1.182
Thailand 1.075
Kosovo 1.040
Libanon 980
Brasilien 800
b) Angehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern (statt Aufenthaltstiteln
handelt es sich hier um Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU oder Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (vgl. Antwort zu Frage 18)
Staatsangehörigkeit Anzahl
Personen
Gesamt 18.272
darunter
Moldau 3.093
Nordmazedonien 1.974
Türkei 1.533
Albanien 1.439
Serbien 1.336
Brasilien 873
Marokko 872
Bosnien und Herzegowina 618
Ukraine 588
Ghana 478
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen
Staatsangehörigkeit Anzahl
Personen
Gesamt 138.410
darunter
Syrien 19.591
Indien 13.779
Kosovo 10.629
Türkei 9.108
Russische Föderation 7.063
Bosnien und Herzegowina 7.042
Albanien 5.994
Afghanistan 5.056
Nordmazedonien 4.971
Serbien 4.833
7. Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne der Frage 5a bis 5c wurden jeweils
an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Die Aufteilung nach Ehegatten, minderjährigen Kindern, Eltern und sonstigen
Verwandten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern
Titel erteilt an Anzahl
Personen
Gesamt 37.407
davon:
Eltern 10.147
Kinder 1.533
Ehegatte 25.694
sonstige Angehörige 33
b) Angehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern (vgl. Anmerkung auf die
Antworten zu den Fragen 6b und 18)
Titel erteilt an Anzahl
Personen
Gesamt 18.272
davon:
Eltern 42
Kinder 0
Ehegatte 0
sonstige Angehörige 0
Nicht differenzierbar 18.230
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen
Titel erteilt an Anzahl
Personen
Gesamt 138.410
davon:
Eltern 744
Kinder 82.692
Ehegatte 54.193
sonstige Angehörige 781
8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Ausmaß Scheinehen mit Deutschen oder EU-Bürgern als Mittel genutzt
werden, um Drittstaatenangehörige nach Deutschland zu schleusen, und
wenn ja, welche, und was unternimmt die Bundesregierung ggf., um
solche Einschleusungen zu verhindern?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden Scheinehen unter den
Aspekten „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Visum) durch
Scheinehe“ und „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels
(Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis) durch Scheinehe“ erfasst. Bei der
Betrachtung beider PKS-Erfassungsschlüssel für das Jahr 2023 ergeben sich
192 Fälle.
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht in § 27 Absatz 1a Nummer 1 bereits
vor, dass der Ehegattennachzug nicht möglich ist, wenn feststeht, dass eine Ehe
ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die
Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Für vergleichbare Fälle im Bereich des Freizügigkeitsrechts wird auf § 2
Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie das „Handbuch zum Vorgehen
gegen mutmaßliche Scheinehen zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern
im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit von EU-
Bürgern“ der Europäischen Kommission vom 26. September 2014 (Dokument
COM(2014) 604 final) hingewiesen.
9. Wie vielen Familienangehörigen von minderjährigen AnkER-Personen
sind gemäß § 36 Absatz 1 bzw. gemäß § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
im Jahr 2023 Aufenthaltstitel erteilt worden?
Die abwertende Bezeichnung „minderjährige Ankerperson“ entspricht nicht
dem Sprachgebrauch der Bundesregierung und ist auch keine Kategorie, die im
Ausländerzentralregister (AZR) erfasst wird.
Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass nach den Zahlen des
Familiennachzugs zu minderjährigen Kindern gefragt wird. Im Jahr 2023 haben
ausweislich des AZR 804 Personen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum
Nachzug der Eltern nach § 36 Absatz 1 AufenthG oder zum Elternnachzug zu
minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
erhalten.
10. Wie viele Visa wurden im Jahr 2023 an Angehörige von
Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder
subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzug erteilt, und welche sind
insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute
Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 23 700 nationale Visa an Angehörige von
Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder
subsidiärem Schutzstatus) zum Familiennachzug erteilt. Die zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten nach absoluten Zahlen und prozentualem Anteil können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Visa erteilt Prozentualer Anteil
Syrisch 15.442 65,16 %
Türkisch 1.901 8,02 %
Eritreisch 1.379 5,82 %
Afghanisch 1.259 5,31 %
Somalisch 1.018 4,30 %
Irakisch 470 1,98 %
Staatenlos 451 1,90 %
Iranisch 342 1,44 %
Pakistanisch 319 1,35 %
Jemenitisch 305 1,29 %
11. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2023 aus familiären Gründen
an Familienangehörige von Schutzberechtigten erteilt, und welche sind
insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute
Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im Jahr 2023 wurden laut AZR insgesamt an 20 006 Familienangehörige von
Schutzberechtigten aus familiären Gründen Aufenthaltstitel erteilt
(Ersterteilung ohne Erteilung eines nationalen Visums).
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Familienangehörige von
Schutzberechtigten
absolut in %
Gesamt 20.006 100
darunter:
Syrien 12.337 61,7
Irak 1.178 5,9
Afghanistan 1.155 5,8
Türkei 1.111 5,6
Somalia 736 3,7
Iran 625 3,1
Ungeklärt 495 2,5
Eritrea 469 2,3
Pakistan 449 2,2
Staatenlos 226 1,1
12. Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen
10 und 11 auf Angehörige
a) von Asylberechtigten sowie
b) von Personen mit Flüchtlingsstatus bzw.
c) mit subsidiärem Schutzstatus?
Die Verteilung der nationalen Visa im Sinne der Frage wird in nachfolgender
Tabelle dargestellt.
Zweck erteilt
Familiennachzug zu Asylberechtigten 257
Familiennachzug zu Flüchtlingen 10.984
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 12.459
Angaben zu Aufenthaltstiteln können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt 20.006
davon:
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
359
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
7.649
nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem
Flüchtling)
5.544
nach § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu sub-sidiär Schutzberechtigten)
1.996
nach § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
4.169
nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG
(Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
289
13. Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus
wurde im Jahr 2023 ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 AufenthG
erteilt?
Im Jahr 2023 wurde 6 454 Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten
erstmalig ein Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt.
14. Inwieweit wurde das in § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene
monatliche Kontingent im Laufe des Jahres 2023 jeweils ausgeschöpft
(bitte monatsweise aufschlüsseln), und musste insoweit über
Priorisierungen entschieden werden?
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) überwacht aufgrund einer
Verwaltungsvereinbarung die Einhaltung des Kontingentes. Die monatliche Kontingentgrenze
von 1 000 nachzugsberechtigten Familienangehörigen bemisst sich nach der
Anzahl der Zustimmungen des BVA. Die Anzahl der Zustimmungen kann der
folgenden Tabelle entnommen werden.
Monat Anzahl Zustimmungen BVA
Januar 2023 847
Februar 2023 812
März 2023 1.000
April 2023 1.000
Mai 2023 972
Juni 2023 1.000
Juli 2023 1.000
August 2023 1.000
September 2023 999
Oktober 2023 1.000
November 2023 1.000
Dezember 2023 1.000
In den in der Tabelle genannten Monaten, mit Ausnahme von Januar, Februar
und Mai, wurden die Anträge von Eltern minderjähriger Bezugspersonen
priorisiert.
15. Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der
Zahlen für die Jahre von 2017 bis 2023 durchschnittlich auf einen in
Deutschland als asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannten
Asylbewerber?
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Ehegatten- und Kindesnachzüge
zu anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten. Da diese Sachverhalte im
AZR erst im Verlaufe des Jahres 2018 erstmalig erfasst wurden, liegen
belastbare Angaben erst ab dem Jahr 2019 vor.
Nach Jahren 2019 2020 2021 2022 2023
Durchschnittlicher Ehegatten-
und Kindesnachzug zu
Schutzberechtigten (Asyl- und
Flüchtlingsschutz)
0,99 0,52 0,50 0,28 0,23
16. Welches sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Erteilung von
Aufenthaltstiteln an Zehntausende sonstige Verwandte (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Annahme, dass es sich bei einem großen Anteil der zu
Drittstaatsangehörigen nachziehenden Familienangehörigen um „sonstige Familienangehörige“
handelt ist unzutreffend. Sie ist der Tatsache geschuldet, dass bei der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/7062 ein Aufenthaltstitel fälschlicherweise der
Kategorie „sonstige Familienangehörige“ zugeordnet war statt der korrekten
Kategorie „Kinder“. Die Erfassung wurde, wie aus der Antwort zu Frage 7c
ersichtlich, für das Jahr 2023 korrigiert.
Der Nachzug von „sonstigen Familienangehörigen“ zum
Drittstaatsangehörigen oder zum deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach den §§ 27, 36
Absatz 2 AufenthG.
17. Welches sind im Verhältnis zum Stammberechtigten die fünf häufigsten
Verwandtschaftsgrade der sonstigen Verwandten, denen im Jahr 2023 ein
Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erteilt wurde?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Im
AZR werden im Sinne der Fragestellung nur die Verwandtschaftsgrade von
Eltern und Kindern erfasst.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, weshalb die
sonstigen Verwandten einen besonders hohen Anteil unter den Nachzügen zu
EU-Bürgern haben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Personen, die der Kernfamilie angehören, erhalten aus den nachstehend näher
erläuterten Gründen keine Aufenthaltstitel, sondern Aufenthaltskarten – die
keine Aufenthaltstitel im Rechtssinne sind. Aufenthaltstitel erhalten lediglich
nachziehende Verwandte, die nicht zur Kernfamilie im Sinne des
Freizügigkeitsrechts gehören. Dies sind unter anderem nachziehende Eltern, die ein
sogenannte sui-generis-Recht nach Artikel 20 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union erhalten. Dieses Recht unterfällt nämlich nicht dem
Freizügigkeitsgesetz und führt daher nicht zur Ausstellung von
Aufenthaltskarten, sondern von Aufenthaltstiteln.
Sofern Aufenthaltskarten auf der Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU
ausgestellt werden, wird statistisch nicht danach differenziert, ob es sich bei
den Nachziehenden um freizügigkeitsberechtigte Eltern, Kinder oder sonstige
Verwandte handelt. Daher sind sie in der Antwort zu Frage 7b als „nicht
differenzierbar“ ausgewiesen.
Zu den Begrifflichkeiten ist – hinsichtlich der Differenzierung zwischen
Aufenthaltstiteln und Aufenthaltskarten bei der Deutung früherer Antworten der
Bundesregierung, auf die die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung Bezug
nehmen, zu beachten, dass nach der Legaldefinition in § 4 Absatz 1 Satz 2
AufenthG „Aufenthaltstitel“ die dort genannten aufenthaltsrechtlichen
Verwaltungsakte sind. Für den Familiennachzug zu nicht-deutschen Unionsbürgern
durch nicht-deutsche Unionsbürger benötigen nachziehende nicht-deutsche
Unionsbürger hingegen keinen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthalt ist vielmehr
durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt, in dessen Anwendungsbereich das
AufenthG nach dessen § 1 Absatz 1 Nummer 2 überhaupt keine Anwendung
findet – Unionsbürgern werden keine Aufenthaltstitel erteilt.
Drittstaatsangehörige Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader
absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt
gewährt wird, und Verwandte in gerader aufsteigender Linie der Person oder des
Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
fallen unter die Definition der Familienangehörigen nach § 1 Absatz 2
Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Ihr Aufenthalt und die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten auch sie keinen Aufenthaltstitel,
sondern eine Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU. Diese Aufenthaltskarten sind, weil auch hier § 1 Absatz 1 Nummer 2
AufenthG gilt, ebenfalls keine Aufenthaltstitel im Sinne der Legaldefinition des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 AufenthG.
Die in der in Bezug genommenen Antwort genannten Zahlen sind vor diesem
rechtlichen Hintergrund nicht geeignet, die familiären Verhältnisse von
nichtdeutschen Unionsbürgern abzubilden. Die Aussage, wonach „die fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten dieser Verwandten alle auf dem Balkan oder in Osteuropa
liegen“, ist somit ebenfalls nicht belastbar.
19. Welche sind die fünf häufigsten Nationalitäten unter den EU-Bürgern, zu
denen sonstige Verwandte nachziehen (bitte absolute Zahlen und
prozentualen Anteil angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da der erfragte Sachverhalt im AZR nicht erfasst wird.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, weshalb die zu
EU-Bürgern nachziehenden sonstigen Verwandten insbesondere aus
Staaten auf dem Balkan und in Osteuropa stammen (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller), und gibt es Anhaltspunkte für die Existenz von
Migrationsnetzwerken, die gezielt den Familiennachzug aus diesen Ländern
organisieren?
Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte für die Existenz von Netzwerken
im Sinne der Fragestellung.
Die Zahlen, auf die die Vorbemerkung Bezug nimmt, erklären sich aus dem in
der Antwort zu Frage 18 erörterten rechtlichen Zusammenhang. Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass jeder Familiennachzug Drittstaatsangehöriger zu
Unionsbürgern unabhängig davon, ob er nach dem AufenthG oder nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU stattfindet, einer behördlichen Einzelfallprüfung
unterzogen wird.
21. Liegen der Bundesregierung weiterhin keine Analysen bzw. Prognosen
zum Ausmaß des zu erwartenden Familiennachzugs von
Drittstaatenangehörigen, insbesondere zu als schutzberechtigt anerkannten
Asylbewerbern, für das aktuelle und die kommenden Jahre vor (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 20/7062)?
Nein. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/7062 wird verwiesen.
22. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde im Jahr 2023 ein
Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Stammberechtigten aus Drittstaaten
erteilt, die über den Aufenthaltstitel der Blauen Karte EU
(Erwerbsmigration) verfügen?
Im Jahr 2023 wurde laut AZR an 23 184 Drittstaatenangehörige ein
Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Stammberechtigten (Kindes- oder
Ehegattennachzug) mit Blauer Karte erteilt.
23. Wie viele Planstellen wurden den deutschen Auslandsvertretungen im
Jahr 2023 zwecks der Bearbeitung von Visaanträgen neu gewährt, und
wie viele dieser Planstellen wurden bereits besetzt?
Es wurden im Jahr 2023 an den deutschen Auslandsvertretungen 17 Planstellen
zur Visabearbeitung neu verortet. Davon sind derzeit (Stand: April 2024) 13
besetzt. Für die weiteren gibt es konkrete Planungen für Besetzungen innerhalb
der nächsten vier Monate.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten, welche
nachziehende Familienangehörige von Drittstaatenangehörigen, die
weder einen gesicherten Lebensunterhalt noch ausreichenden Wohnraum
nachweisen müssen (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG), für die
öffentlichen Haushalte verursachen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
25. Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2023 an der
Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen haben, und wie
hoch war die Bestehensquote?
Im Jahr 2023 haben weltweit 112 359 Personen an der Sprachprüfung Start
Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen, die Bestehensquote lag bei
71,1 Prozent.
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