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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2023

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

11.04.2024

Aktualisiert

17.04.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1066214.03.2024

Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2023

der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Der Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten nach Deutschland ist ein wichtiger Aspekt der sog. Kettenmigration (www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/glossar-migration-integration/270587/kettenmigration/), die u. a. darin besteht, dass weitere Migranten bereits zugewanderten Familienangehörigen in das jeweilige Zielland nachfolgen. Mit dem ausschließlich durch Nettozuwanderung bei gleichzeitigem Sterbeüberschuss der deutschen Bevölkerung bedingten Anstieg der Gesamtbevölkerung um 3,5 Millionen Menschen seit 2014 auf nunmehr 84,7 Millionen Einwohner (de.statista.com/statistik/daten/studie/2861/umfrage/entwicklung-der-gesamtbevoelkerung-deutschlands/) ist auch die Zahl der Ausländer, die potenziell Familienangehörige nach Deutschland nachholen werden, stark angestiegen. Bereits im Jahr 2022 stieg die Zahl der zum Familiennachzug erteilten Visa um 11,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr an, was den zweithöchsten Wert in dem Zeitraum seit dem Jahr 2010 bedeutet (Migrationsbericht der Bundesregierung für das Jahr 2022, Bundestagsdrucksache 20/10000, S. 34, 126).

Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller der unter deutlich abgesenkten Voraussetzungen gewährte Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, bei denen von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung sowie ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgesehen wird. Diese Zuwanderung erfolgt somit ohne Rücksicht auf den jetzt schon in vielen Kommunen fehlenden Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der Sozialsysteme. Auch die berufliche Qualifikation und die Integrationsfähigkeit dieser nachziehenden Familienangehörigen spielen insoweit keine Rolle, ebenso entbehrlich sind selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AufenthG). Dabei hat erst kürzlich eine Studie im Auftrag der Stiftung Marktwirtschaft aufgezeigt, dass die aktuelle Migration in Ausmaß und Zusammensetzung ein Faktor ist, der dazu beiträgt, dass die wahre Staatsverschuldung, welche neben den bekannten auch die verdeckten Kosten einschließt, sich auf das Vier- bis Fünffache des Bruttoinlandsprodukts beläuft (www.focus.de/politik/sozialstaat-top-oekonom-migration-ist-ein-kostenfaktor_id_259568660.html).

Die Bundesregierung erstreckt den erleichterten Familiennachzug zudem auf lediglich subsidiär Schutzberechtigte, obwohl hier europarechtlich die Möglichkeit eröffnet ist, den Nachzug zu unterbinden, wie es von 2016 bis 2018 mit dessen Aussetzung auch praktiziert wurde (Migrationsbericht 2022, S. 123). Seither wird einem Kontingent von monatlich maximal 1 000 Personen gemäß § 36a AufenthG der Nachzug wieder gestattet. Im Jahr 2022 wurde im Rahmen dieses Kontingents 6 278 Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt und 8 338 Familienangehörigen eine Zustimmung des Bundesverwaltungsamtes zum Familiennachzug erteilt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18a und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/7062). Diese Politik, ohne rechtliche Pflicht hierzu auch Angehörigen von nur subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von vorhandenem Wohnraum und unter Inkaufnahme der Einwanderung in das Sozialsystem den Nachzug zu gestatten, belegt aus Sicht der Fragesteller einmal mehr den Ansatz der Bundesregierung, die Belange von Migranten grundsätzlich höher zu gewichten als auf eine geordnete Integration zu achten.

Obwohl der Familiennachzug grundsätzlich auf die Kernfamilie, also insbesondere Ehepartner und minderjährige ledige Kinder beschränkt ist (vgl. Migrationsbericht 2022, S. 121), wurden im Jahr 2022 auch 53 327 Aufenthaltstitel an sonstige Angehörige erteilt, was einen Anteil von fast 30 Prozent an allen erteilten Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen bedeutet (Antwort zu den Fragen 5 und 7a bis 7c auf Bundestagsdrucksache 20/7062). Aus Sicht der Fragesteller auffällig ist dabei, dass die nachziehenden Angehörigen von EU-Bürgern fast ausschließlich sonstige Verwandte sind (Antwort zu Frage 7b auf Bundestagsdrucksache 20/7062), und die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten dieser Verwandten alle auf dem Balkan oder in Osteuropa liegen (Antwort zu Frage 6b auf Bundestagsdrucksache 20/7062).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie viele Visa wurden im Jahr 2023 zwecks des Familiennachzugs von Drittstaatenangehörigen zu a) deutschen Staatsbürgern, b) Ausländern erteilt?

2

Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?

3

Wie viele Visa im Sinne der Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?

4

Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzug wurden im Jahr 2023 abgelehnt?

5

Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2023 aus familiären Gründen an Drittstaatenangehörige als Angehörige von a) deutschen Staatsbürgern, b) EU-Bürgern und c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen erteilt?

6

Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne der Frage 5a bis 5c erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?

7

Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne der Frage 5a bis 5c wurden jeweils an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?

8

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Ausmaß Scheinehen mit Deutschen oder EU-Bürgern als Mittel genutzt werden, um Drittstaatenangehörige nach Deutschland zu schleusen, und wenn ja, welche, und was unternimmt die Bundesregierung ggf., um solche Einschleusungen zu verhindern?

9

Wie vielen Familienangehörigen von minderjährigen AnkER-Personen sind gemäß § 36 Absatz 1 bzw. gemäß § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG im Jahr 2023 Aufenthaltstitel erteilt worden?

10

Wie viele Visa wurden im Jahr 2023 an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzug erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?

11

Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2023 aus familiären Gründen an Familienangehörige von Schutzberechtigten erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?

12

Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen 10 und 11 auf Angehörige a) von Asylberechtigten sowie b) von Personen mit Flüchtlingsstatus bzw. c) mit subsidiärem Schutzstatus?

13

Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus wurde im Jahr 2023 ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt?

14

Inwieweit wurde das in § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene monatliche Kontingent im Laufe des Jahres 2023 jeweils ausgeschöpft (bitte monatsweise aufschlüsseln), und musste insoweit über Priorisierungen entschieden werden?

15

Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der Zahlen für die Jahre von 2017 bis 2023 durchschnittlich auf einen in Deutschland als asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannten Asylbewerber?

16

Welches sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Zehntausende sonstige Verwandte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

17

Welches sind im Verhältnis zum Stammberechtigten die fünf häufigsten Verwandtschaftsgrade der sonstigen Verwandten, denen im Jahr 2023 ein Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erteilt wurde?

18

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, weshalb die sonstigen Verwandten einen besonders hohen Anteil unter den Nachzügen zu EU-Bürgern haben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

19

Welche sind die fünf häufigsten Nationalitäten unter den EU-Bürgern, zu denen sonstige Verwandte nachziehen (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?

20

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, weshalb die zu EU-Bürgern nachziehenden sonstigen Verwandten insbesondere aus Staaten auf dem Balkan und in Osteuropa stammen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und gibt es Anhaltspunkte für die Existenz von Migrationsnetzwerken, die gezielt den Familiennachzug aus diesen Ländern organisieren?

21

Liegen der Bundesregierung weiterhin keine Analysen bzw. Prognosen zum Ausmaß des zu erwartenden Familiennachzugs von Drittstaatenangehörigen, insbesondere zu als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern, für das aktuelle und die kommenden Jahre vor (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/7062)?

22

Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde im Jahr 2023 ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Stammberechtigten aus Drittstaaten erteilt, die über den Aufenthaltstitel der Blauen Karte EU (Erwerbsmigration) verfügen?

23

Wie viele Planstellen wurden den deutschen Auslandsvertretungen im Jahr 2023 zwecks der Bearbeitung von Visaanträgen neu gewährt, und wie viele dieser Planstellen wurden bereits besetzt?

24

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten, welche nachziehende Familienangehörige von Drittstaatenangehörigen, die weder einen gesicherten Lebensunterhalt noch ausreichenden Wohnraum nachweisen müssen (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG), für die öffentlichen Haushalte verursachen?

25

Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2023 an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen haben, und wie hoch war die Bestehensquote?

Berlin, den 21. Februar 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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