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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Konsequenzen der Ersetzung der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts durch ein Schiedsgericht

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

12.04.2024

Aktualisiert

19.04.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1514321.03.2025

Konsequenzen der Ersetzung der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts durch ein Schiedsgericht

der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Im Rahmen des 20. Kulturpolitischen Spitzengesprächs am 13. März 2024, an dem auch die Staatsministerin für Kultur und Medien Claudia Roth teilnahm (https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/beratende-kommission-entscheidende-weichen-fuer-reform-gestellt.html; letzter Zugriff: 18. März 2024), wurde auch über eine Reform der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts (in der Folge: Beratende Kommission), insbesondere aus jüdischem Besitz, beraten.

Ein gemeinsames Papier bekräftigt den Willen, die bisherige Beratende Kommission im Rahmen eines Staatsvertrages durch eine Schiedsgerichtsbarkeit zu ersetzen. Deren Entscheidungen sollen „rechtlich verbindlich und von einer weiteren Instanz überprüfbar sein“. Als „Kernpunkt des neuen Verfahrens“ wurde die Möglichkeit einer „einseitigen Anrufbarkeit“ dieses Schiedsgerichts „nach einem erfolglosen Bemühen der Parteien in einem der Anrufung vorgeschalteten Verfahren“ herausgestellt (https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/PresseUndAktuelles/2024/2024_03_13_20_KuPoSpG_BeratendeKommission_Beschlussvorschlag.pdf; letzter Zugriff: 18. März 2024).

In den Medien wurde betont, dass sich ein Großteil der Kunstobjekte, die in der „Lost Art“-Datenbank für Deutschland aufgeführt werden, „in Privatsammlungen oder Museen, die von privaten Stiftungen betrieben und von Bund, Ländern und Kommunen gefördert werden“, befänden (Andreas Kilb: Gericht statt Kommission. Ein Staatsvertrag soll das Raubkunstproblem lösen, FAZ, 15. März 2024, S. 11). Eine Rückgabeforderung würde damit „automatisch die Frage aufwerfen, wer die Besitzer für den Verlust ihrer oft gutgläubig erworbenen Kunstwerke entschädigen soll“ (Kilb, ebd.). Dadurch, dass die künftige Restitutionsregelung bestehendes Eigentumsrecht außer Kraft setze, stehe die Frage im Raum, wer dies mit Zahlungen in welcher Höhe kompensieren soll (ebd.). Das Papier, das auf dem 20. Kulturpolitischen Spitzengespräch verabschiedet wurde, schweigt sich zu einer möglichen Regelung dieser Frage aus.

Die Eile, mit der dieses Papier verabschiedet wurde, das wie dargelegt wesentliche juristische Implikationen offenlässt, ist aus Sicht der Fragesteller wohl auch der Erweiterung der „Washingtoner Prinzipien“ geschuldet, die am 5. März 2024 auf einer Konferenz im United States Holocaust Memorial Museum vor dem Hintergrund des 25-jährigen Bestehens der „Washingtoner Prinzipien“ definiert wurden (https://www.state.gov/the-lasting-impact-of-the-washington-principles-and-best-practices-for-the-restitution-of-nazi-confiscated-art/#:~:text=The%20Washington%20Principles%20made%20the,fair%20solution%E2%80%9D%20to%20those%20claims; letzter Zugriff: 18. Januar 2024). Auch Deutschland, so wurde in den Medien berichtet, habe die „erhebliche Erweiterung der ,Washington Principles‘ ratifiziert“ (https://www.sueddeutsche.de/kultur/ns-raubkunst-washingtoner-prinzipien-claudia-roth-restitution-antisemitismus-1.6427461?reduced=true; letzter Zugriff: 18. März 2024). Nunmehr wird auch „Fluchtkunst“ im Rahmen dieser „Erweiterung“ als „Raubkunst“ bewertet, wie der Sonderberater des US-Außenministeriums für Holocaustfragen, Stuart Eizenstat (https://www.state.gov/biographies/stuart-eizenstat/; letzter Zugriff: 21. März 2024), in seinen Ausführungen deutlich machte: „Eine weitere wichtige Definition hat zum Inhalt, dass der Verkauf von Kunst- und Kulturgütern durch eine verfolgte Person zwischen 1933 und 1945 einer unfreiwilligen Eigentumsübertragung gleichgestellt werden kann. Das bedeutet, dass Fluchtgüter erfasst werden können. Dies ist wichtig, weil Verfolgte häufig ihre Einkommensgrundlagen verloren und viele überlebten, indem sie ihre Kunstwerke unter Zwang verkauften“ (https://www.state.gov/the-lasting-impact-of-the-washington-principles-and-best-practices-for-the-restitution-of-nazi-confiscated-art/#:~:text=The%20Washington%20Principles%20made%20the,fair%20solution%E2%80%9D%20to%20those%20claims; letzter Zugriff: 18. Januar 2024; Übersetzung durch die Fragesteller). Gemeint ist hiermit der Verkauf von Kunst- und Kulturgegenständen durch deutsche Exilanten nach ihrer Flucht, z. B. in der Schweiz oder in den USA. Diese Verkäufe fielen bisher nicht unter Raubkunst; greift diese erweiterte Definition von Raubkunst, so wurde in den Medien kommentiert, wäre „praktisch alles“, was z. B. Bayern im Streit mit den Erben des Bankiers Paul von Mendelssohn-Bartholdy um das Picasso-Gemälde „Madame Soler“ unternehme, „unzulässig“ (https://www.sueddeutsche.de/kultur/ns-raubkunst-washingtoner-prinzipien-claudia-roth-restitution-antisemitismus-1.6427461?reduced=true; letzter Zugriff: 18. März 2024).

Unverständlich aus Sicht der Fragesteller bleibt, warum weder das Auswärtige Amt noch das Kulturstaatsministerium trotz der weitreichenden Konsequenzen, die die „Best practices“-Regeln, die auf der Konferenz im Washingtoner Holocaust-Museum am 5. März 2024 definiert wurden, nach sich ziehen, laut Medienberichten keinen hochrangigen Vertreter geschickt haben. Auch eine offizielle Stellungnahme beider Bundesministerien zu dieser Konferenz blieb bisher aus (https://www.sueddeutsche.de/kultur/ns-raubkunst-washingtoner-prinzipien-claudia-roth-restitution-antisemitismus-1.6427461?reduced=true; letzter Zugriff: 19. März 2024).

Angesichts der Bedeutung der Washingtoner Konferenz gerade auch mit Blick auf die Diskussion um NS-Raubgut in Deutschland steht damit in den Augen der Fragesteller die Frage im Raum, in welcher Beziehung das Papier des 20. Kulturpolitischen Spitzengesprächs mit der Washingtoner Konferenz steht und was das für die Klärung komplexer juristischer Fragen bedeutet, die damit im Zusammenhang stehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Kann die Bundesregierung Medienberichte bestätigen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), gemäß derer die Bundesregierung keinen hochrangigen Vertreter zur Konferenz im United States Holocaust Memorial Museum am 5. März 2024 geschickt hätte, in deren Mittelpunkt die Erweiterung der „Washingtoner Prinzipien“ stand, und wenn ja, kann die Bundesregierung die Gründe dafür benennen, warum sie die Anwesenheit eines hochrangigen Vertreters auf dieser Konferenz für verzichtbar hielt (bitte ausführen)?

2

Kann die Bundesregierung Medienberichte bestätigen, dass auch Deutschland zu den Staaten gehöre, die eine „erhebliche Erweiterung der ,Washingtoner Principles‘ ratifiziert haben“ (https://www.sueddeutsche.de/kultur/ns-raubkunst-washingtoner-prinzipien-claudia-roth-restitution-antisemitismus-1.6427461?reduced=true; letzter Zugriff: 18. März 2024)?

2

Wenn ja, wann genau erfolgte die Ratifizierung der Erweiterung der „Washingtoner Prinzipien“?

2

Wenn ja, kann die Bundesregierung darlegen, aus welchen Gründen die Ratifizierung der Erweiterung der „Washingtoner Prinzipien“ erfolgte (bitte ausführen)?

2

Wenn ja, kann die Bundesregierung darlegen, welche Erweiterungen genau gegenüber der Fassung der „Washingtoner Prinzipien“ von 1999 vorgenommen wurden (bitte diese Erweiterungen im Einzelnen aufzählen)?

2

Wenn ja, kann die Bundesregierung darlegen, welche Konsequenzen die Ratifizierung der Erweiterung der „Washingtoner Prinzipien“ mit Blick auf die Restitutionspraxis von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts zeitigt (bitte ausführen)?

3

Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen den „Best Practices“-Regeln zur Umsetzung der Washingtoner Grundsätze, wie sie auf der Washingtoner Konferenz vom 5. März von Stuart Eizenstat, dem US-Sonderberater für Holocaustfragen, vorgestellt und auf den Internetseiten des US-Außenministeriums öffentlich gemacht wurden (https://www.state.gov/the-lasting-impact-of-the-washington-principles-and-best-practicesfor-the-restitution-of-nazi-confiscated-art/#:~:text=The%20Washington%20Principles%20made%20the,fair%20solution%E2%80%9D%20to%20those%20claims; letzter Zugriff: 19. März 2024), und dem Papier, das auf dem 20. Kulturpolitischen Spitzengespräch vom 13. März 2024 von der Kulturstaatsministerin, den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden verabschiedet wurde?

3

Wenn ja, kann die Bundesregierung darlegen, welcher Art dieser Zusammenhang ist (bitte in diesem Zusammenhang auch darlegen, welche „Best Practices“-Regeln der Washingtoner Konferenz vom 5. März 2024 in das o. g. Papier des 20. Kulturpolitischen Spitzengesprächs vom 13. März 2024 übernommen wurden)?

3

Wenn ja, kann die Bundesregierung darlegen, inwiefern diese „Best Practices“-Regeln genauer definieren, was als NS-Raubkunst zu gelten hat (https://www.state.gov/secretary-of-state-antony-j-blinken-video-remarks-at-the-25th-anniversary-of-the-washington-principles-on-naziconfiscated-art-and-best-practices-event/; letzter Zugriff: 19. März 2024, bitte auch darlegen, welche konkreten Auswirkungen diese genauere Definition von NS-Raubkunst, auf die US-Außenminister Antony Blinken in seiner Stellungnahme anlässlich der Washingtoner Konferenz einging, auf die Restitutionspraxis von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts zeitigt)?

3

Wenn nein, wie stellt sich die Bundesregierung in diesem Fall zu den auf der Washingtoner Konferenz aufgestellten „Best Practices“-Regeln zur Umsetzung der Washingtoner Grundsätze (bitte darlegen, ob Überlegungen bestehen, diese „Best Practices“-Regeln mit Blick auf die Restitutionspraxis von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts in Deutschland verbindlich zu machen)?

4

Kann die Bundesregierung die Einlassung des US-Sonderberaters für Holocaustfragen, Stuart Eizenstat, bestätigen, dass über 100 000 der 600 000 Gemälde und noch viel mehr der Millionen von Büchern, Manuskripten, rituellen religiösen Gegenständen und anderen Kulturgütern, die in der NS-Zeit geraubt wurden, nie zurückgegeben wurden (https://www.state.gov/the-lasting-impact-of-the-washington-principles-and-best-practices-for-the-restitution-of-nazi-confiscated-art/#:~:text=The%20Washington%20Principles%20made%20the,fair%20solution%E2%80%9D%20to%20those%20claims; letzter Zugriff: 18. März 2024)?

4

Wenn ja, welche Quellen kann die Bundesregierung angeben, die diese Zahlenangaben stützen?

4

Wenn nein, kann die Bundesregierung angeben, auf welche Zahlen sie sich in diesem Zusammenhang stützt (bitte ausführen)?

5

Teilt die Bundesregierung die von Stuart Eizenstat mit Blick auf die „Best Practices“-Regeln dargelegte Positionierung, nach der der Verkauf von Kunst- und Kulturgütern durch eine verfolgte Person zwischen 1933 und 1945 „einer unfreiwilligen Eigentumsübertragung“ gleichgestellt werden könne, was bedeutet, dass der Verkauf von „Fluchtgütern“ (zum Begriff siehe: https://www.lootedart.com/web_images/pdf2016/2016,_Nov_nzz__Mi_20161123_PAO9F_16.01.pdf; letzter Zugriff: 19. März 2024) durch Verfolgte im Exil als Verkauf aus einer Zwangslage heraus eingestuft werden kann?

5

Wenn ja, kann die Bundesregierung darlegen, welche Auswirkungen diese Positionierung auf die Restitutionspraxis von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts zeitigt (bitte darlegen, ob die Bundesregierung der Auffassung ist, dass mögliche Verluste bei der Veräußerung von „Fluchtgut“ grundsätzlich anerkannt werden sollten, und wenn ja, in welchen Fällen, und auf welche Weise)?

5

Wenn nein, kann die Bundesregierung darlegen, warum sie diese Positionierung nicht teilt?

6

Ist der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Frage 5 die in den Medien vorgebrachte Kritik bekannt, dass das „Spektrum der Fälle“ im Kontext der Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, in denen die Herausgabe die Regel werden soll, kontinuierlich ausgedehnt worden sei, und zwar zum Beispiel mit Blick auf den „Begriff des Zwangsverkaufs“, der auf Fälle ausgeweitet worden sei, „in denen das Kulturgut gar nicht in die Hände“ des Staates gelangte, was die „Bestandskraft aller von NS-Verfolgten getätigten Kunstverkäufe“ fraglich mache (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/ns-kulturgut-fast-alles-raubkunst-fuer-limbach-kommission-17295183.html; letzter Zugriff: 20. März 2024)?

6

Wenn ja, kann die Bundesregierung darlegen, welche Schlussfolgerungen sie aus dieser Entwicklung gezogen hat (bitte auch darlegen, wie sich die o. g. Feststellung, dass mit dieser Entwicklung die „Bestandskraft aller von NS-Verfolgten getätigten Kunstverkäufe“ infrage stehe, auf die Arbeit eines künftigen Schiedsgerichts auswirken könnte)?

6

Wenn ja, teilt die Bundesregierung diese Kritik, und wenn sie sie nicht teilt, warum tut sie das vor dem Hintergrund der Auswirkungen der erweiterten „Washingtoner Prinzipien“, die jetzt auch auf Fälle ausgedehnt werden sollen, in denen Emigranten Kulturgut veräußerten, um sich ein neues Leben aufzubauen, nicht (https://www.state.gov/best-practices-for-the-washington-conference-principles-on-nazi-confiscatedart/; letzter Zugriff: 20. März 2024, Buchstabe C der „Best Practices“-Regeln)?

7

Kann die Bundesregierung darlegen, welche Auswirkungen die erweiterten „Washingtoner Prinzipien“, die bisher nur für öffentliche Sammlungen galten, nun aber auch auf Kunst in Privatbesitz ausgedehnt werden sollen, auf Privatsammler in Deutschland entfalten, die in den Verdacht geraten, NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut in ihrem Besitz zu haben (bitte auch ausführen, ob es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf gibt, dass hier der Grundsatz des für die Restitution von NS-Raubkunst „bedeutungsvollen US-amerikanischen Sachenrechts“ zum Tragen kommt, nach dem bei einer „gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Sache weder ein gutgläubiger Erwerb noch ein Eigentumserwerb auf andere Weise, z. B. mittels Ersitzung, möglich ist und daher nicht in einem Restitutionsverfahren von einem Erwerber eingewandt werden kann“ [vgl. Julian P. Rapp [2021]: NS-Raubkunst vor amerikanischen Gerichten. Aktuelle Entwicklungen der restitution litigation in den USA, Tübingen, S. 40])?

8

Treffen vor dem Hintergrund der Frage 7 nach Kenntnis der Bundesregierung Medienberichte zu, nach denen mit Blick auf Privatsammler „Ersitzung“ und „gutgläubiger Erwerb“ von Kunst- oder Kulturgütern, die in Verdacht stehen, unter NS-Raubkunst zu fallen, im Zusammenhang mit den erweiterten „Washingtoner Prinzipien“ künftig für NS-Raubkunst keine Geltung mehr haben sollten (https://www.sueddeutsche.de/kultur/ns-raubkunst-washingtoner-prinzipien-claudia-roth-restitution-antisemitismus-1.6427461?reduced=true; letzter Zugriff: 18. März 2024), und wenn ja, welche Folgen rechtlicher Natur wären in diesem Fall in Deutschland zu gewärtigen?

9

Kann die Bundesregierung darlegen, aufgrund welcher Überlegungen sie zu dem Ergebnis gekommen ist, die bisherige Beratende Kommission im Rahmen eines Staatsvertrages durch eine Schiedsgerichtsbarkeit zu ersetzen, deren Entscheidungen „rechtlich verbindlich und von einer weiteren Instanz überprüfbar sein“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) sollen (bitte auch darlegen, wie in diesem Zusammenhang „rechtlich verbindliche“ Entscheidungen durchgesetzt werden sollen)?

10

Ist der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage 9 die in diesem Zusammenhang in den Medien thematisierte Problematik bekannt, nach der sich ein Großteil der Kunstobjekte, die in der „Lost Art“-Datenbank für Deutschland aufgeführt werden, „in Privatsammlungen oder Museen, die von privaten Stiftungen betrieben und von Bund, Ländern und Kommunen gefördert werden“, befänden, was mit Blick auf eine Rückgabeforderung „automatisch die Frage aufwerfen“ würde, „wer die Besitzer für den Verlust ihrer oft gutgläubig erworbenen Kunstwerke entschädigen soll“ (Andreas Kilb: Gericht statt Kommission. Ein Staatsvertrag soll das Raubkunstproblem lösen, FAZ, 15. März 2024, S. 11), wenn ja, hat die Bundesregierung hierzu eine Position entwickelt, und wie lautet diese ggf. (bitte auch darlegen, ob im Hinblick darauf, dass die avisierte künftige Restitutionsregelung bestehendes Eigentumsrecht außer Kraft setzt, seitens der Bundesregierung bereits Überlegungen bestehen, wer dies mit Zahlungen in welcher Höhe kompensieren soll)?

11

Sieht die Bundesregierung einen Zielkonflikt zwischen dem „Kernpunkt“ des in der Frage 10 angesprochenen neuen Verfahrens, nämlich der Möglichkeit einer „einseitigen Anrufbarkeit“ dieses Schiedsgerichts (https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/PresseUndAktuelles/2024/2024_03_13_20_KuPoSpG_BeratendeKommission_Beschlussvorschlag.pdf; letzter Zugriff: 18. März 2024), und der Auskunft der Bundesregierung von November 2016, gemäß der eine derartige einseitige Anrufbarkeit „rechtlichen Bedenken“ begegne, und zwar dergestalt, dass dies bedeuten würde, „die jeweils andere Seite zur Anrufung rechtsverbindlich zu verpflichten“, was nur „mittels einer gesetzlichen Regelung möglich“ wäre (Bundestagsdrucksache 18/10443, S. 2 f., bitte auch darlegen, ob die Bundesregierung in der Konstruktion eines Schiedsgerichts die Gefahr sieht, dass sich diese Funktion, wie in der Antwort der Bundesregierung von November 2016 ausgeführt, einer „rechtsprechenden Tätigkeit“ annähere und damit eine „Unvereinbarkeit mit Artikel 92 GG [Grundgesetz] in Betracht“ komme, nach dem die „rechtsprechende Gewalt den Richtern vorbehalten“ sei)?

12

Kann die Bundesregierung darlegen, welchem Zweck im Rahmen der Stärkung der Provenienzforschung vor dem Hintergrund der Reform der Beratenden Kommission, wie es das verabschiedete Papier des 20. Kulturpolitischen Spitzengesprächs in Aussicht stellt, die avisierte Beauftragung „ergänzender Fachgutachten […] im Verfahren“ verfolgt (https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/beratende-kommission-entscheidende-weichen-fuer-reform-gestellt.html; letzter Zugriff: 18. März 2024, bitte auch darlegen, ob aus dem Ziel der Stärkung der Provenienzforschung abgeleitet werden muss, dass die Provenienzforschung, die bisher weitgehend in der Verantwortung der kulturgutbewahrenden Einrichtungen stattfindet, im Zweifelsfall nicht ausreichend ist)?

Berlin, den 27. März 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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