Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Felser, Stephan Protschka,
Frank Rinck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/11225 –
Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit im Bereich
Lebensmittelkontrollen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
haben die Regierungsparteien vereinbart, den gesundheitlichen
Verbraucherschutz zu stärken sowie die Webseite Lebensmittelwarnung.de praktikabler
weiterzuentwickeln (vgl. Koalitionsvertrag,
https://www.spd.de/fileadmin/Do
kumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf; S. 36,
Landwirtschaft und Ernährung).
Der gesundheitliche Verbraucherschutz gehört zu den zentralen Elementen der
staatlichen Fürsorgepflicht, wobei in Deutschland die Länder für die
Überwachung der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch aufgeführten Produkte
zuständig sind (vgl.
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichung
en/produkte/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe/langfassun
gen/bwv-band-16-organisation-des-gesundheitlichen-verbraucherschutzes-sch
werpunkt-lebensmittel). Die amtlichen Lebensmittelkontrollen sind neben den
Eigenkontrollen der Unternehmen ein wichtiger Baustein, um den
gesundheitlichen Verbraucherschutz gewährleisten zu können. Die Kontrollfrequenz der
Lebensmittelunternehmen regelt hierbei bundesweit die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung (AVV RÜb; vgl.
https://www.foodwat
ch.org/de/aktuelle-nachrichten/2019/jede-dritte-lebensmittelkontrolle-
faelltaus/).
Die Verbraucherschutzorganisation foodwatch e. V. sowie die
Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband haben in der
Vergangenheit öfter über Missstände in der Lebensmittelüberwachung berichtet und
dabei besonders angemahnt, dass Kontrollämter nicht mit ausreichend
Personal ausgestattet sind und dadurch planmäßige Lebensmittelkontrollen
ausfallen würden (vgl.
https://www.foodwatch.org/de/ein-jahr-nach-dem-wilke-skan
dal-neustart-bei-lebensmittelueberwachung-noetig;
https://www.vzbv.de/sites/
default/files/2022-04/21-03-12%20Positionspapier_Lebensmittel%C3%BCber
wachung_aktualisiert.pdf).
Ebenfalls wurde in der Vergangenheit die Webseite
www.lebensmittelwarnun
g.de, eine zentrale Informationsquelle für Rückrufe und Warnungen für
Verbraucher, aufgrund der fehlenden Benutzerfreundlichkeit kritisiert (vgl. https://
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11409
20. Wahlperiode 13.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 13. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
www.foodwatch.org/de/informieren/schadstoffe-lebensmittelsicherheit/rueckr
ufe/lebensmittelwarnungde-im-praxistest-durchgefallen). Daher hat das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein
neues, nutzerfreundlicheres Konzept der Website entwickelt, das im Sommer
2024 veröffentlicht werden soll (vgl.
https://www.verbraucherzentrale-berli
n.de/wissen/lebensmittel/lebensmittelproduktion/lebensmittelrueckruf-wie-da
s-funktioniert-und-welche-rechte-sie-haben-77874;
https://www.merkur.de/ve
rbraucher/rueckruf-auswertung-2023-lebensmittel-sicherheit-warnung-bundes
amt-verbraucher-schutz-salmonellen-92815315.html).
1. Hat die Bundesregierung bislang in der 20. Legislaturperiode des
Deutschen Bundestages Maßnahmen zur Stärkung des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes und zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit im
Bereich Lebensmittelkontrollen und Risikomanagement eingeleitet?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden dahin gehend
bereits umgesetzt?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
In der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde als eine
Maßnahme zur Stärkung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und zur
Verbesserung der Lebensmittelsicherheit am Bundesinstitut für Risikobewertung ein
nationales Referenzlaboratorium (NRL) für Lebensmittelzusatzstoffe und
Aromen eingerichtet. Die zentrale Aufgabe des NRL ist eine kontinuierliche
Entwicklung von Analysemethoden, insbesondere zur Bestimmung des Gehalts
von Aromen und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln. Die
Bereitstellung analytischer Methoden trägt auch dazu bei, die Empfehlung (EU)
2023/965 der Europäischen Kommission zur Methode für die Überwachung der
Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen
umzusetzen.
Zudem wurde zur Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes das
Portal
www.lebensmittelwarnung.de gemeinsam mit den Ländern überarbeitet,
welches sich nun wesentlich nutzerfreundlicher gestaltet.
In Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände wird auf die Zweiundzwanzigste
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung verwiesen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
b) Plant die Bundesregierung Maßnahmen, die zukünftig zur Stärkung
des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Bereich
Lebensmittelkontrollen und Risikomanagement beitragen sollen, und wenn ja,
welche?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat in der
20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages maßgeblich zur Planung und
Umsetzung der „Zentralen IT-Architektur für den gesundheitlichen
Verbraucherschutz“ (ZITA gV) beigetragen. Das föderale Digitalisierungsvorhaben
ZITA gV, an dem alle Länder und das BMEL beteiligt sind, zielt darauf ab,
einen schnellen, standardisierten und medienbruchfreien Austausch von
Kontrolldaten über alle Verwaltungsebenen von Bund, Ländern und Kommunen bis
hin zu den EU-Institutionen zu ermöglichen. Dies trägt zur erheblichen
Optimierung behördenübergreifender Prozesse bei und stärkt somit die
risikobasierte Überwachung und damit unmittelbar die Lebensmittelsicherheit in
Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 verwiesen.
2. Welche gesetzlichen Änderungen gab es in den letzten fünf Jahren im
Bereich Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelüberwachung, wurden
diese Änderungen bereits auf ihren Erfolg evaluiert, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Evaluierung zieht die
Bundesregierung (vgl.
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/straf
recht-oeffentl-recht/rueckverfolgbarkeit-von-lebensmittel-lieferketten_20
4_574068.html), sind von der Bundesregierung dahin gehend weitere
rechtliche Anpassungen geplant, und wenn ja, welche?
Die Bereiche Lebensmittelsicherheit und -überwachung sind nahezu
vollständig EU-weit harmonisiert. Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene
fortlaufend für ein hohes Lebensmittelsicherheitsniveau ein.
Im Juli 2021 wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie anderer Vorschriften verabschiedet,
welches in weiten Teilen im August 2021 in Kraft getreten ist. Wesentliche
Änderungen betrafen insbesondere die Anforderungen an die
Rückverfolgbarkeitssysteme der Unternehmen. Eine Evaluierung der Vorschriften ist bisher nicht
erfolgt. Derzeit ist keine weitere Änderung des LFGB geplant.
Über gesetzliche Änderungen hinaus gab es in Bereichen, die nicht
abschließend durch EU-Recht geregelt sind, weitere Rechtsetzungen:
Zum Beispiel sind im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände bislang auf
EU-Ebene nur wenige Materialgruppen durch spezifische Einzelmaßnahmen
geregelt (zum Beispiel Kunststoffe). Für Materialgruppen, die nicht durch EU-
Einzelmaßnahmen harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten eigene
Regelungen beibehalten oder erlassen. Innerhalb des angefragten Zeitraums wurde
daher zur weiteren Verbesserung der Sicherheit entsprechender Gegenstände
mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Bedarfsgegenständeverordnung vom 2. Dezember 2021 von dieser Ermächtigung Gebrauch
gemacht. Mit dieser Verordnung wurden spezifische Anforderungen an die zur
Bedruckung von Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendeten Stoffe
etabliert. Kernelement ist eine Positivliste der zulässigen Stoffe, die auf
entsprechenden Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung basiert. Eine
Evaluierung dieser Regelung ist unter anderem bezüglich des abgeschätzten
Erfüllungsaufwandes zu gegebener Zeit vorgesehen, aufgrund bestehender
Übergangsfristen aber noch nicht erfolgt.
Des Weiteren wurde am 9. April 2024 die Zweiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung verkündet. Damit wird eine
Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmerinnen und -
unternehmer eingeführt. Zur Überwachung der Einhaltung rechtlicher
Anforderungen ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Länder ausreichende
Kenntnis über diese Unternehmen haben. Die Regelung trägt damit zur
weiteren Verbesserung der Lebensmittelsicherheit bei.
In Bezug auf Lebensmittelkontaminanten wird auf die Zweite Verordnung zur
Änderung der Kontaminanten-Verordnung vom 1. Juli 2020 verwiesen. Damit
wurden insbesondere Anforderungen an die Probenahme- und Aufbereitung bei
Untersuchungen von Lebensmitteln auf Mykotoxine vereinheitlicht.
3. Welche Zahlen belegen die Behauptung auf der Webseite des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: „Deutlich mehr
Kontrollen – höhere Kontrolldichte“ (vgl.
https://www.bmel.de/DE/themen/v
erbraucherschutz/lebensmittelsicherheit/kontrolle-und-risikomanagemen
t/lebensmittelueberwachung-verbraucherschutz.html)?
Mit der Novelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-
Überwachung (AVV-RÜb) wurden im Jahr 2021 die Grundsätze der amtlichen
Überwachung in der Bundesrepublik optimiert. Die bis dato geltende Freiwilligkeit
der in der AVV RÜb vorgegebenen Regelkontrollfrequenzen wurde mit der
Änderung der AVV RÜb durch deutschlandweit verbindliche
Regelkontrollfrequenzen abgelöst. Damit gibt es für die Länder keine Spielräume mehr, hinter
den in der AVV RÜb vorgeschriebenen Regelkontrollfrequenzen
zurückzubleiben. Durch die nun verbindliche Risikoanalyse jedes Betriebes nach den
Vorgaben der AVV RÜb werden Betriebe mit höherem Risiko häufiger regelhaft
kontrolliert („Stärkere Risikoorientierung – Deutlich mehr Kontrollen – höhere
Kontrolldichte“).
Gemäß der grundgesetzlichen Kompetenzordnung liegt die Zuständigkeit für
die Lebensmittelüberwachung bei den Ländern.
a) Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie die Behörden, die für
Lebensmittelkontrollen in den Ländern zuständig sind, in den letzten
zehn Jahren personell ausgestattet waren, und wenn ja, wie gestaltete
sich deren Ausstattung?
Über die personelle Ausstattung der Lebensmittelüberwachungsbehörden der
Länder liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
b) Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viele
Lebensmittelkontrollen in den letzten zehn Jahren stattfanden, wenn ja, wie viele
Verstöße wurden festgestellt, und wurde die Anzahl der
verpflichtenden Kontrollen im Jahr erreicht?
Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen werden jedes Jahr im Jahresbericht
des Mehrjährigen Nationalen Kontrollplans (MNKP) veröffentlicht und können
auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) unter dem Link
www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebe
nsmittel/01_Aufgaben/02_AmtlicheLebensmittelueberwachung/02_MNKP/l
m_mnkp_node.html eingesehen und heruntergeladen werden.
Über die hier veröffentlichten Kontrollzahlen hinaus liegen BMEL keine Daten
zu den Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Länder vor.
c) Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie sich die Frequenz
und Effektivität der amtlichen Lebensmittelkontrollen in den letzten
Jahren entwickelt hat und welche Schritte ggf. unternommen wurden,
um eventuell vorhandene Kapazitätsengpässe bei den
Kontrollbehörden zu überwinden (wenn ja, bitte ausführen)?
Es liegen der Bundesregierung keine Daten vor, wie sich die Frequenz und
Effektivität der amtlichen Lebensmittelkontrollen der Länder entwickelt haben
und welche Schritte von den Ländern unternommen wurden,
Kapazitätsengpässe der zuständigen Landesbehörden zu überwinden.
d) Wie hat sich die Anzahl der Meldungen auf dem zentralen Portal für
Rückrufe, Lebensmittelwarnung.de, in den letzten Jahren entwickelt
(bitte nach Produktkategorie und Warnungsgründen aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Lebensmittelwarnungen auf dem Portal
http://www.lebensmitte
lwarnung.de steigt stetig. Die aktuelle Entwicklung ist auf der Homepage des
BVL unter dem Link
www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmit
tel/LMWarnungen-Statistiken/Statistik-LMWarnungen.html;jsessionid=4C5A9
48A1D85A6506C2FF21804275612.internet011?nn=12429764 abrufbar.
4. Ist der Bundesregierung die Kritik des Vorsitzenden des Bundesverbands
der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands (BVLK) bekannt, dass es seit
der letzten Anpassung der entsprechenden Verwaltungsvorschrift
(„AVV RÜb“) durch die ehemalige Bundesministerin für Ernährung und
Landwirtschaft Julia Klöckner 40 Prozent weniger Sollkontrollen als
vorher gebe und es dadurch zu einem Abbau des präventiven
Verbraucherschutzes gekommen sei, weil dadurch die Aufgaben lediglich an das
vorhandene Personal angepasst würden und nicht das Grundproblem gelöst
wurde, dass weiterhin 1 500 Lebensmittelkontrolleure fehlen, und wenn
ja, welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung hieraus (vgl.
https://bvlk.de/news/lebensmittelzeitung-es-fehle
n-1500-kontrolleure.html)?
Durch die Neufassung der AVV RÜb wurde die Risikobeurteilung von
Lebensmittelbetrieben modernisiert und bundesweit stärker vereinheitlicht. Dadurch
wurden unter anderem die Ressourcen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
noch wirksamer auf „Problembetriebe“ fokussiert und die Effizienz dadurch
gesteigert. Die Einschätzung, dass es hierdurch zu einer Abkehr vom
präventiven Verbraucherschutz gekommen ist, wird vom BMEL nicht geteilt.
5. Zählt seit der im Deutschen Bundestag beschlossenen kontrollierten
Cannabis-Freigabe die Cannabis Kontrolle nun zusätzlich zum
Aufgabengebiet der Lebensmittelkontrolleure, wie es vom Vorsitzenden des
Bundesverbands der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands befürchtet wurde
(vgl.
https://www.fr.de/politik/lauterbach-kritik-widerstand-cannabis-frei
gabe-bundestag-plenum-entscheidung-karl-zr-92849608.html;
https://bvl
k.de/news/lebensmittelzeitung-es-fehlen-1500-kontrolleure.html)?
a) Wenn ja, plant die Bundesregierung, die Kontrollämter zu entlasten,
und wenn ja, mit welchen Maßnahmen?
b) Wenn nein, wer ist hierfür derzeit zuständig?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes einschließlich
der Festlegung der zuständigen Behörden und des Verwaltungsverfahrens liegt
gemäß Grundgesetz bei den Ländern. Im Konsumcannabisgesetz wurde auf
Wunsch der Länder eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen
eingefügt, um die zuständigen Behörden festzulegen (§ 33 Absatz 3 KCanG).
6. Plant die Bundesregierung, um mehr Personal für die Aufgabe der
Lebensmittelkontrolle zu gewinnen, die Zugangsvoraussetzungen zur
zweijährigen Fortbildung für Lebensmittelkontrolleure zu vereinfachen, wie
es im „Bürgergutachten – Empfehlungen des Bürgerrates ‚Ernährung im
Wandel: Zwischen Privatangelegenheit und staatlichen Aufgaben‘ an den
Deutschen Bundestag“ gefordert wird, oder sollen diese, wie es der
Vorsitzende des Bundesverbands der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands
fordert, aus Sicht der Bundesregierung beibehalten werden (vgl.
https://d
server.bundestag.btg/btd/20/103/2010300.pdf;
https://bvlk.de/news/leben
smittelzeitung-es-fehlen-1500-kontrolleure.html)?
Um eine effektive Lebensmittelüberwachung sicherzustellen, ist es eine
wichtige Grundvoraussetzung, dass ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur
Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Verfügung steht. Das BMEL prüft
daher, wie die Zugangsvoraussetzungen zur Fortbildung und die Fortbildung
selbst angepasst werden können, um den Beruf der
Lebensmittelkontrolleurin/des Lebensmittelkontrolleurs zu stärken.
7. Plant die Bundesregierung eine Novellierung der über 23 Jahre alten
Berufsverordnung, um die seit 2004 geltenden EU-Regelungen und
Standards sowie die seit Jahren steigende Aufgabenfülle zu berücksichtigen,
und wenn ja, wann soll diese erfolgen, und welche primären Inhalte
sollten aus Sicht der Bundesregierung angepasst werden (vgl.
https://bvl
k.de/news/lebensmittelzeitung-es-fehlen-1500-kontrolleure.html; https://
bvlk.de/files/Dokumente/Pressemitteilungen/Pressemitteilung%20Empfe
hlungen%20zur%20Lebensmittelkontrolle%20grunds%C3%A4tzlich%2
0richtig%20-%2015012024.pdf)?
Das BMEL prüft fortlaufend, ob im Normbestand Modernisierungs- und
Aktualisierungsbedarf besteht, so auch bei der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.
Die Informationen, auf welche die Frage abzielt, sind wegen des noch nicht
abgeschlossenen Willensbildungsprozess in der Bundesregierung nicht vom
Auskunftsanspruch des Parlaments umfasst. Der Willensbildungsbildungsprozess in
der Regierung, der sich insbesondere auch in ressortübergreifenden und -
internen Abstimmungsprozessen vollzieht, gehört zum Kernbereich ihrer
exekutiven Eigenverantwortung und ist grundsätzlich nicht ausforschbar (vgl. BVerfG,
Urteil vom 7. November 2017 – Aktenzeichen 2 BvE 2/11 –, ECLI:
DE:BVerfG:2017:es20171107.2bve000211, m. w. N.). Bei dem einer konkreten
Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der Bundesregierung
handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie
innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen
Vorgang, der den Bereich der Bundesregierung noch nicht verlässt und über
den der Bundestag von Verfassungswegen grundsätzlich (noch) nicht zu
informieren ist (BVerfG a. a. O.)
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um weitere Stellen zur
Erhöhung der Kontrolldichte zu schaffen, und wenn ja, welche, sollte aus
Sicht der Bundesregierung beispielsweise eine Anpassung der Vergütung
für Lebensmittelkontrolleure erfolgen, und wenn ja, plant die
Bundesregierung hierzu Maßnahmen (vgl.
https://bvlk.de/files/Dokumente/Press
emitteilungen/Pressemitteilung%20Empfehlungen%20zur%20Lebensmit
telkontrolle%20grunds%C3%A4tzlich%20richtig%20-%201501202
4.pdf)?
9. Welche Schritte wurden seitens der Bundesregierung eingeleitet, um die
Struktur und Organisation der Lebensmittelüberwachung weiter zu
verbessern und somit die Wirksamkeit des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes zu erhöhen?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß der grundgesetzlichen Kompetenzordnung liegt die Zuständigkeit für
die Lebensmittelüberwachung – einschließlich der Vergütung des
Kontrollpersonals sowie die Struktur und Organisation der Überwachung – in Deutschland
bei den Ländern.
10. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung digitale Technologien
eingesetzt, um Lebensmittelkontrollen effizienter zu gestalten und die
Transparenz gegenüber den Verbrauchern zu erhöhen, und wenn ja, inwiefern,
fördert die Bundesregierung hierzu derzeit Forschungsprojekte, und
wenn ja, welche, und wie hoch werden diese gefördert?
Die Zuständigkeit für die Lebensmittelüberwachung obliegt den Ländern. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Anwendung digitaler
Technologien in der Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden.
Die Bundesregierung fördert keine Forschungsprojekte, die ganz konkret
darauf abzielen, Lebensmittelkontrollen der zuständigen Behörden der Länder
effizienter zu gestalten oder die Transparenz gegenüber Verbraucherinnen und
Verbrauchern zu erhöhen.
11. Hat sich die Bundesregierung finanziell an der Schaffung einer zentralen
IT-Architektur für Kontrolldaten in den Bereichen des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes, der Tiergesundheit, des Tierschutzes, der
Tierarzneimittel, der tierischen Nebenprodukte und der Futtermittel beteiligt,
und wenn ja, wie viele Gelder flossen seitens der Bundesregierung in
diese (vgl. Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
„Zentrale IT-Architektur für Kontrolldaten in den Bereichen des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes, der Tiergesundheit, des Tierschutzes, der
Tierarzneimittel, der tierischen Nebenprodukte und der Futtermittel“ auf
Bundestagsdrucksache 19/20322)?
In den Jahren 2019 bis 2023 flossen insgesamt 1 602 814,27 Euro Bundesmittel
in den Aufbau und Betrieb der ZITA gV. Darin sind die Kosten für die
Erstellung der Machbarkeitsstudie enthalten. Diesbezüglich wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/20322 verwiesen. Für das Jahr 2024 sind 635 000 Euro im Bundeshaushalt
für die ZITA gV veranschlagt und zugewiesen.
12. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die zentrale IT-Architektur
für Kontrolldaten in den Bereichen des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes, der Tiergesundheit, des Tierschutzes, der Tierarzneimittel, der
tierischen Nebenprodukte und der Futtermittel (vgl. Frage 11) bereits
umfänglich, und wenn ja, welche Aufgaben umfasst diese, und welche
Erfolge konnte diese bisher erzielen?
Um die Digitalisierung im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
weiter voranzutreiben, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern
durch die Schaffung der ZITA gV den Weg für ein zeitgemäßes föderales
Datenmanagement von Kontrolldaten geebnet. Eine zentrale Koordinierungs- und
Kommunikationsstelle (KKS) wurde Ende des Jahres 2022 dauerhaft errichtet
und hat im Jahr 2023 sukzessive ihren Betrieb aufgenommen. Die KKS arbeitet
derzeit stringent an mehreren Vorhaben, um die Qualität, Vergleichbarkeit und
Verfügbarkeit der erfassten Kontrolldaten sicherzustellen, die technologische
Basis einer modernen Datenverarbeitung zu schaffen und dabei mögliche
Synergien und Einsparpotenziale bestmöglich auszuschöpfen. Zu konkreten
Vorhaben gehören beispielsweise die Entwicklung eines zentralen
Krisenverwaltungsprogramms für den Tierseuchenfall, die Konsolidierung des Betriebs
sowie eine zentrale Steuerung der Dienstleisterinnen und Dienstleister für die
aktuell in allen Ländern angewandten Fachanwendungen. Darüber hinaus
arbeitet die KKS gemeinsam mit den späteren Anwenderinnen und Anwendern in
den kommunalen Ämtern aus mehreren Ländern an der Entwicklung einer
hochmodernen mobilen Anwendung für Kontrolleurinnen und Kontrolleure.
13. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuentwicklung des
Portals lebensmittelwarnung.de im Sommer 2024 online gehen, und ab wann
wird es hierzu auch eine App für Smartphones geben (vgl.
https://www.
merkur.de/verbraucher/rueckruf-auswertung-2023-lebensmittel-sicherhei
t-warnung-bundesamt-verbraucher-schutz-salmonellen-92815315.html)?
Die verbraucherfreundliche Überarbeitung des Portals lebensmittelwarnung.de
wird im Sommer 2024 online gehen. Zeitgleich mit dem Relaunch der Website
wird die neuentwickelte App zum Download bereitgestellt werden.
a) Wodurch soll die Neuentwicklung des Portals nach Kenntnis der
Bundesregierung verbraucherfreundlicher sein, und wieso wurde diese
nicht eher umgesetzt?
Die verbraucherfreundliche Überarbeitung des Portals lebensmittelwarnung.de
beinhaltet Such- und Filterfunktionen, um Meldungen leichter zu finden
beziehungsweise diese nach bestimmten Themenbereichen, zum Beispiel Allergenen
zu sortieren. Ein FAQ-Bereich (FAQ = Frequently Asked Questions) liefert
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Portal und weiterführende
Informationen. Schlagworte, Fachbegriffe und Fremdwörter werden in
Glossarbeiträgen verständlich erklärt. Im Bereich Themen finden sich eine aktuelle Statistik
zum Portal sowie weitere Verlinkungen zu anderen behördlichen Portalen.
Insbesondere im Falle einer aktuellen Gefahrenlage im gesundheitlichen
Verbraucherschutz werden die behördlichen Informationen in diesem Bereich stets
aktuell zusammengestellt. Für Rückmeldungen oder Hinweise zum Portal oder
der App und der darin angebotenen Inhalte können Verbraucherinnen und
Verbraucher ein Rückmeldeformular verwenden. Meldungen und Themen können
auf der Website oder in der App einfach mit anderen Nutzerinnen und Nutzern
geteilt werden. Durch die App-Entwicklung haben Verbraucherinnen und
Verbraucher die Möglichkeit, die neuesten Meldungen per Push-Mitteilung zu
empfangen. Daneben stehen die gewohnten Informationskanäle wie Newsletter,
RSS-Feed und X-Meldung auch weiterhin zur Verfügung. Die
Meldungsdetailseite wurde um zwei wichtige Bereiche erweitert. Verbraucherinnen und
Verbraucher finden nun weitere Informationen zum Vertrieb sowie Hinweise zum
Umgang mit Produkten, die von einem Rückruf betroffen sind, und weitere
hilfreiche Informationen. Der Aufbau wurde so gestaltet, dass betroffene
Produkte anhand der Übersichtsliste auf der Startseite als auch mit Hilfe der
sogenannten Produktvisitenkarte im obersten Bereich der Meldungsdetailseite
sicher identifiziert werden können. Neben den Kategorien Lebensmittel,
Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel sowie Mittel zum Tätowieren wurde die
Kategorie Baby- und Kinderprodukte ergänzt, um alle relevanten Meldungen
für diese sensible Gruppe schnell filterbar anzeigen lassen zu können.
Seit Beginn des Projektes zur verbraucherfreundlichen Überarbeitung des
Portals lebensmittelwarnung.de im Jahr 2021 arbeiten Bund und Länder
erfolgreich und zielführend an der Umsetzung zusammen.
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob das Problem, dass die
verantwortlichen Behörden in der Vergangenheit fast jede zweite
Warnung (47 Prozent) verspätet auf die Seite lebensmittelwarnung.de
gestellt haben, mittlerweile gelöst wurde, und wenn ja, woraus
schlussfolgert das die Bundesregierung, und besteht hier aus Sicht der
Bundesregierung noch Handlungsbedarf (vgl.
https://www.foodwatch.org/
de/pressemittei lungen/2017/foodwatch-report-rueckrufe-von-gesundh
eitsgefaehrdenden-lebensmitteln-kommen-oft-zu-spaet-oder-gar-
nichtfoodwatch-kritisiert-mangelhaftes-warnsystem/)?
Die amtliche Überwachung der Lebensmittelsicherheit und der Einhaltung der
nationalen sowie der gemeinschaftlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften
der EU ist in Deutschland Aufgabe der zuständigen Behörden der 16 Länder.
Somit obliegt auch die Einstellung einer Meldung in das Portal der jeweiligen
zuständigen Behörde im Land. Nach hiesiger Einschätzung werden die
Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland grundsätzlich schnell und
umfassend über Rückrufe informiert. Seit Inbetriebnahme des Portals „lebensmit-
telwarnung.de“ hat sich die Zahl der Meldungen vervielfacht. Gelegentlich
beobachtete Verzögerungen sind in der Regel Einzelfälle (zum Beispiel laufende
Strafverfahren, Ein-/Widersprüche von Unternehmen, die Wahl anderer, oft
lokal wirksamer Maßnahmen wie Aushänge und Veröffentlichungen in
Tageszeitungen etc.).
c) Wie viele Gelder sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn
der 20. Legislaturperiode in den Ausbau der Bekanntmachung sowie
in die Verbesserung des Onlineportals lebensmittelwarnung.de
geflossen?
Seit Beginn der 20. Legislaturperiode sind für die verbraucherfreundliche
Überarbeitung des Portals lebensmittelwarnung.de Mittel in Höhe von 673 761 Euro
netto aufgewendet worden.
d) Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das
Onlineportal lebensmittelwarnung.de in den Jahren von 2018 bis 2023
aufgerufen?
Darüber liegen hier keine Zahlen vor, da das BVL auf das Rückverfolgen von
Daten der Nutzerinnen und Nutzer des Onlineportals aus Datenschutzgründen
verzichtet.
14. Plant die Bundesregierung aktuell Maßnahmen, um mehr Transparenz
für die Verbraucher bei der Lebensmittelüberwachung zu schaffen (z. B.
Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer), und wenn ja, welche?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass laut der
Verbraucherorganisation foodwatch e. V. das Berliner „Saubere-Küchen-Gesetz“ ein Jahr
nach Inkrafttreten gescheitert sei, weil das Hygiene-Barometer für
Restaurants, Bäckereien und andere Lebensmittelbetriebe offenbar
noch immer nicht angewendet wird, und wenn ja, welche Gründe
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür, und welche
Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung hieraus (vgl.
https://www.foodwatch.org/de/berlins-hygiene-pro
jekt-fuer-restaurants-co-transparenz-fehlanzeige;
https://www.tagess
piegel.de/berlin/kampf-gegen-ekel-restaurants-das-saubere-kuchen-g
esetz-wird-in-berlin-offenbar-kaum-umgesetzt-11181127.html)?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Bundesverband der
Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e. V. darauf hinweist, dass zwar
Transparenz im Rahmen der Verbraucherinformation ein
Grundbedürfnis darstelle, es hierfür aber eine einheitliche Rechtsgrundlage in
ganz Deutschland (oder gar europaweit) brauche, damit es keinen
„Flickenteppich“ aus im schlimmsten Fall 16 unterschiedlichen
Transparenzsystemen in Deutschland gibt, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung hieraus (vgl.
https://bvlk.de/files/Dokumente/Pressemitteilunge
n/Pressemitteilung%20Empfehlungen%20zur%20Lebensmittelkontr
olle%20grunds%C3%A4tzlich%20richtig%20-%2015012024.pdf)?
c) Hat sich die Bundesregierung zu Dänemarks Smiley-System eine
eigene Auffassung gebildet, und hält sie dieses ggf. für ein
geeignetes Transparenzsystem für Deutschland, und wenn ja, ist der
Bundesregierung bekannt, dass es aufgrund mangelnder Kontrolleure in
Deutschland hierzu in der Vergangenheit Bedenken gab, und welche
Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung hieraus (vgl.
https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuess
e/ausschuesse19/a10_Ernaehrung_Landwirtschaft/anhoerungen/8241
12-824112, Herausforderungen des Smiley-Systems, Anja Tittes,
Vorsitzende des Bundesverbands der Lebensmittelkontrolleure,
letzter Satz des ersten Absatzes)?
d) Welche EU-Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer, und welches Fazit
konnten nach Kenntnis der Bundesregierung diese bisher hieraus
ziehen?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Dem Bund und den Ländern sind die Transparenzsysteme anderer EU-
Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Dänemark bekannt.
Die Bundesregierung und die Länder (VSMK) haben festgestellt, dass
Artikel 11 der unmittelbar in Deutschland geltenden EU-Verordnung über amtliche
Kontrollen (Verordnung (EU) 2017/625) den Ländern die Möglichkeit eröffnet,
amtliche Kontrollergebnisse zu veröffentlichen, und dass auch das nationale
Recht (LFGB) einer Veröffentlichung der Kontrollergebnisse nicht
entgegensteht. Für die Schaffung einer weiteren Rechtsgrundlage wird daher aktuell
kein Bedarf gesehen.
15. Ist der Bundesregierung die Kritik der Verbraucherschutzorganisation
foodwatch e. V. bekannt, dass Verbraucher von vielen Produktwarnungen
gar nicht oder erst zu spät erfahren, weil das System der Rückrufe so
viele Schwachstellen habe, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen für
ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung hieraus (vgl.
https://ww
w.merkur.de/verbraucher/rueckruf-auswertung-2023-lebensmittel-sicher
heit-warnung-bundesamt-verbraucher-schutz-salmonellen-9281531
5.html)?
Die Lebensmittelüberwachung liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Grundsätzliche Probleme bei der Unterrichtung der Verbraucherinnen und
Verbraucher sind nicht bekannt. Durch die Überarbeitung des Portals
www.lebensmittel
warnung.de soll eine bessere und übersichtlichere Information der
Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht werden.
16. Erreichen die Verbraucherwarnungen der Unternehmen nach
Einschätzung der Bundesregierung die betroffenen Verbraucher im nötigen Maße,
und wenn nein, welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht
die Bundesregierung daraus?
Ein Rückruf/eine öffentliche Information muss durch die Unternehmerin/den
Unternehmer stets so ausgestaltet sein, dass die Verbraucherinnen und
Verbraucher effektiv und genau über den Grund der Rücknahme informiert werden.
Welche Informationen den Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei zu liefern
sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Starre gesetzliche Vorgaben für den
Inhalt sowie den Ort der Veröffentlichung eines Rückrufs würden es unter
Umständen eher schwieriger machen, auf die Besonderheiten des jeweiligen
Einzelfalles reagieren zu können.
Wird ein Rückruf nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingeleitet,
handelt es sich dabei um eine Straftat. Von einem „nicht vollständigen“ Rückruf
wird man auch dann ausgehen müssen, wenn dieser beispielsweise bestimmte
Informationen nicht enthält, die erforderlich sind, um die Verbraucher/die
Verbraucherinnen über Art, Schwere und Ausmaß des Risikos zu informieren.
Sofern die zuständige Landesbehörde einen Rückruf im Einzelfall für
unzureichend oder nicht geeignet erachtet, die Verbraucherinnen und Verbraucher
ausreichend über ein bestehendes Risiko zu unterrichten, kann und sollte die
Behörde auch nach § 40 Absatz 1 Satz 1 LFGB tätig werden und die
Öffentlichkeit selbst informieren.
17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung neben der fehlenden
Rechtssicherheit bei einer anonymen Probennahme oder der Löschung von
unzulässigen Angeboten im Internet weitere rechtliche Missstände bzw.
neue Herausforderungen bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung im
Internethandel, und plant die Bundesregierung Maßnahmen sowie die
Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, um die
Überwachung des Lebensmittel-Onlinehandels zu erleichtern und damit
auch der Bitte der Minister und Senatoren der Verbraucherschutzressorts
der Länder nachzukommen (vgl.
https://www.verbraucherschutzminister
konferenz.de/documents/ergebnisprotokoll-17-vsmk-am-7-mai-2021-als-
videokonferenz-protokoll-vsmk_1621426470.pdf, 17.
Verbraucherschutzministerkonferenz, S. 105), wenn ja, welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung hierzu, und gibt es einen Zeitplan hierfür?
Die amtliche Lebensmittelüberwachung wird durch den stetig wachsenden
Vertriebsweg über das Internet vor Herausforderungen gestellt. Zur Verbesserung
der Überwachung in diesem Bereich wurde vor einigen Jahren die gemeinsame
Zentralstelle der Länder „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse
des LFGB und Tabakerzeugnisse“ – kurz G@ZIELT – gegründet und beim
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit etabliert. Im
Auftrag der Länder recherchiert G@ZIELT insbesondere zu nicht registrierten
Lebensmittelunternehmen sowie risikobehafteten Lebensmitteln, die zu einer
Gesundheitsschädigung oder einer Täuschung der Verbraucherinnen und
Verbraucher führen könnten. Die Rechercheergebnisse werden an die zuständigen
Überwachungsbehörden der Länder weitergeleitet. Neben den beschriebenen
Recherchetätigkeiten bietet G@ZIELT auch Verbraucherinformationen zum
sicheren Onlinekauf und Hinweise für Händlerinnen und Händler zu deren
Online-Verpflichtungen an, die unter dem Link
www.bvl.bund.de/internethandel
einsehbar sind.
Die bestehenden Rechtsgrundlagen werden als ausreichend für die anonyme
Probenahme beurteilt. Die Schaffung weiterer Rechtsgrundlagen ist nicht
geplant.
18. Wie lauten die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung von
Lebensmittelkriminalität?
19. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Bekämpfung von
Lebensmittelkriminalität und zum Schutz der Verbraucher vor Lebensmittelbetrug,
wenn ja, welche, und wenn nein, wieso nicht?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung sind die Länder für die
Durchführung der Lebensmittelüberwachung zuständig. Sie entscheiden über
die durchzuführenden Kontrollen. Auf Bundesebene ist das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nationale Kontaktstelle für
Lebensmittelbetrug (Food Fraud Contact Point). Es ist Mitglied des europäischen
Agri-Food-Fraud-Netzwerkes und tauscht sich mit der Europäischen
Kommission und allen EU-Mitgliedstaaten über betrügerische Praktiken im
Lebensmittelbereich aus. Hier werden beispielsweise – so auch aktuell – europaweite
Untersuchungsprogramme (Koordinierte Kontrollprogramme) zur Aufdeckung
von Lebensmittelkriminalität beraten, deren Inhalte nicht im Vorfeld
offengelegt werden dürfen. Dabei werden die Länder eingebunden, die über ihre
Teilnahme bei der Durchführung der Programme entscheiden. Darüber hinaus
beteiligen sich die deutschen Behörden auch an den von Europol und Interpol im
Jahr 2011 ins Leben gerufenen sogenannten „OPSON Operationen“, einem
weltweiten Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung von
Lebensmittelkriminalität. Neben den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind hier
auch der Zoll und das Bundeskriminalamt eingebunden. An der Aktion im Jahr
2022/2023 haben sich insgesamt 25 Staaten mit individuellen
Untersuchungszielen an OPSON XII beteiligt. In Deutschland wurden mögliche
Verfälschungen von Sonnenblumenöl untersucht. Zwölf Länder haben sich aktiv an der
Operation beteiligt und 241 Proben genommen, davon waren vier (1,7 Prozent)
auffällig bezüglich irreführender Angaben.
Um betrügerischen Praktiken bei Lebensmitteln verstärkt zu begegnen, hat die
von der VSMK eingesetzte „Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) Food Fraud“
im Jahr 2018 Handlungsempfehlungen verabschiedet. Diese richten sich unter
anderem an das BVL, das Nationale Referenzzentrum für Authentische
Lebensmittel (siehe unten), die amtliche Lebensmittelüberwachung der Länder,
Staatsanwaltschaften und die Polizei. Jedes Jahr treffen sich entsprechende
Behörden-Vertreterinnen und -Vertreter im Rahmen des „Interdisziplinären Bund-
Länder-Fachgremiums Food Fraud“, um sich gegenseitig über die Bekämpfung
von Lebensmittelkriminalität auszutauschen und den Umsetzungsstand der
Empfehlungen zu beraten. Beispielhaft sei aufgeführt, dass die Bekämpfung
von Lebensmittelkriminalität/Food Fraud erfolgreich als allgemeines
strategisches Ziel in den Mehrjährigen Nationalen Kontrollplan (MNKP) 2022 bis
2026 der amtlichen Lebensmittelüberwachung aufgenommen wurde. Zudem
werden Fälle der Lebensmittelkriminalität in der Polizeilichen Kriminalstatistik
(PKS) unter der Rubrik „Straftaten nach dem Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch [LFGB]“ erfasst. Die PKS weist hier für das Jahr 2023 1 782 Fälle
(2022: 1 410 Fälle) aus, eine weitere Differenzierung der unterschiedlichen
Tathandlungen (zum Beispiel Fälschung, Falschdeklaration, Panschen) oder der
betroffenen Lebensmittel oder Produkte erfolgt jedoch nicht.
Zur effektiven Bekämpfung von Lebensmittelbetrug (Food Fraud) hat das
BMEL im Jahr 2017 das Nationale Referenzzentrum für authentische
Lebensmittel (NRZ-Authent) beim Max Rubner-Institut gegründet. Es hat in
Deutschland ein Kompetenznetzwerk aufgebaut und bündelt die an verschiedenen
Stellen vorhandene Expertise im Bereich Lebensmittelauthentizität. Darüber hinaus
pflegt es vielfältige Kontakte auf europäischer Ebene. Das NRZ-Authent
betreibt sowohl selbstständige Methodenentwicklungen als auch Unterstützung
von Methodenentwicklungen von Projektpartnerinnen und -partnern, um
Lebensmittelverfälschungen aufdecken zu können. Diese Methoden dienen den
Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder im Rahmen ihrer
Kontrolltätigkeiten. Die Methodenentwicklungen werden laufend fortgeführt und
erweitert. Sogenannte Nicht-zielgerichtete Methoden gewinnen dabei zunehmend an
Bedeutung. Auch die Analyse von Honig stellt vor dem Hintergrund der
überarbeiteten Honig-Richtlinie einen neuen Schwerpunkt dar. Das NRZ-Authent
steht im engen Austausch mit dem BVL, das gemäß § 64 LFGB den
gesetzlichen Auftrag hat, eine amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren zu
veröffentlichen. Das BVL leitet die Geschäftsstelle „Amtliche Sammlung von
Untersuchungsverfahren“ (ASU) und ist dabei mit der Konzeptionierung und
Umsetzung der Standardisierung von Untersuchungsverfahren für den
Nachweis von Lebensmittelauthentizität befasst. Die Geschäftsstelle ASU ist zudem
Schnittstelle zur Normung (DIN, CEN, ISO). In den vergangenen Jahren
wurden mehrere §-64-LFGB-Arbeitsgruppen gegründet, die sich mit analytischen
Verfahren zur Aufklärung von Lebensmittelbetrug beschäftigen.
20. Plant die Bundesregierung auf EU-Ebene Maßnahmen, um darauf
hinzuwirken, dass unbestimmte Rechtsbegriffe im EU-Hygienerecht, die den
Arbeitsfluss der Lebensmittelkontrolleure unnötig einschränken,
definiert werden (vgl.
https://bvlk.de/news/lebensmittelzeitung-es-fehlen-150
0-kontrolleure.html)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Alle Lebensmittelunternehmen unterliegen dem EU-Hygienerecht. Sie haben
auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür Sorge zu
tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel sicher sind. Das
gilt für große Lebensmittelhandelskonzerne ebenso wie für kleine
selbstschlachtende Metzgereien oder Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter.
Um diese breite Palette abzudecken und trotzdem die individuelle Situation
auch kleiner und kleinster Betriebe angemessen zu berücksichtigen, sieht das
EU-Lebensmittelhygienerecht keine starren und detaillierten Vorgaben mehr
vor, sondern ist an einigen Stellen flexibel formuliert. Begriffliche
Einengungen würden den Handlungsspielraum der Lebensmittelunternehmerin/des
Lebensmittelunternehmers unnötig einschränken und zu mehr Bürokratie
beitragen. Bei der Anwendung von Normen mit unbestimmten Rechtsbegriffen
kommt es auf eine differenzierte Auslegung im Einzelfall an, da die Norm der
Verwaltung nur eine Handlungsrichtung vorgibt. Für die konkrete Bestimmung
des behördlichen Handelns ist das Sachverständigenurteil der in der
Lebensmittelkontrolle Tätigen unerlässlich. Durch das Einbringen ihrer Fachkompetenz
leisten Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure einen wichtigen Beitrag
dazu, dass behördliche Verwaltungsaufgaben unter Beachtung rechtsstaatlicher
Grundsätze erledigt werden.
21. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag
festgelegten Ziele bezüglich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
insgesamt konkret umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die
Weiterentwicklung der Webseite lebensmittelwarnung.de (vgl. Koalitionsvertrag,
https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsv
ertrag_2021-2025.pdf, S. 36, Landwirtschaft und Ernährung)?
Die verbraucherfreundliche Überarbeitung des Portals
www.lebensmittelwarnu
ng.de wird im Sommer 2024 online gehen. Hierdurch sind eine deutliche
Erhöhung der Nutzerfreundlichkeit und damit einhergehend eine Verbesserung des
Verbraucherschutzes durch übersichtlichere Informationen verbunden.
22. Erwägt die Bundesregierung neue gesetzgeberische Möglichkeiten, um
den Gesundheitsschutz durch Verbraucher- bzw. Verzehrwarnungen
sowie Rückrufe oder Verkaufsverbote zu verbessern?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Das BMEL prüft fortlaufend, ob im Normbestand Modernisierungs- und
Aktualisierungsbedarf besteht. Die Bundesregierung erwägt momentan keine „neuen
gesetzgeberischen Möglichkeiten“, da die bestehenden rechtlichen
Rahmenbedingungen als ausreichend betrachtet werden und die
Lebensmittelüberwachung in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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