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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Erfassung von Messerangriffen in der Polizeilichen Kriminalstatistik

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

22.05.2024

Aktualisiert

12.06.2024

Erfassung von Messerangriffen in der Polizeilichen Kriminalstatistik

der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Vor dem Hintergrund des Anstiegs von Straftaten unter der Verwendung des Tatmittels „Messer“ hatte sich die 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) im Juni 2018 dafür ausgesprochen, als Grundlage für eine valide und verbesserte Darstellung der Kriminalitätslage und der daraus resultierenden Handlungserfordernisse, Messerangriffe zukünftig bundeseinheitlich statistisch zu erfassen.

Seit 1. Januar 2020 werden „Messerangriffe“ bundesweit in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) als „Phänomen“ erfasst. Mangels valider Daten im ersten Erfassungsjahr waren für das Berichtsjahr 2020 keine PKS-Auswertungen zum „Phänomen Messerangriff“ auf Bundesebene möglich (Bundesministerium des Innern und für Heimat, BMI, Polizeiliche Kriminalstatistik 2020 – Ausgewählte Zahlen im Überblick, S. 9).

Für die anschließende PKS 2021 war eine Auswertung möglich: „Der Anteil der als Messerangriff erfassten Taten der Gewaltkriminalität lag im Berichtsjahr 2021 bei 6,6 Prozent (10 917 Fälle), bei Delikten der gefährlichen und schweren Körperverletzung bei 5,8 Prozent (7 071 Fälle)“ (vgl. BMI, Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 – Ausgewählte Zahlen im Überblick, S. 12).

In der PKS 2022 hieß es: „Der Anteil der als Messerangriff erfassten Taten der gefährlichen und schweren Körperverletzung lag im Berichtsjahr 2022 bei 5,6 Prozent (8 160 Fälle; 2021: 5,8 Prozent, 7 071 Fälle), bei Raubdelikten bei 11,0 Prozent (4 195 Fälle; 2021: 10,2 Prozent, 3 060 Fälle)“ (vgl. BMI, Polizeiliche Kriminalstatistik 2022 – Ausgewählte Zahlen im Überblick, S. 15).

In der PKS 2023 dann: „Der Anteil der als Messerangriff erfassten Taten der gefährlichen und schweren Körperverletzung lag im Berichtsjahr 2023 bei 5,8 Prozent (8 951 Fälle; 2022: 5,6 Prozent, 8 160 Fälle), bei Raubdelikten bei 10,9 Prozent (4 893 Fälle; 2022: 11,0 Prozent, 4 195 Fälle)“ (vgl. BMI, Polizeiliche Kriminalstatistik 2023 – Ausgewählte Zahlen im Überblick, S. 15).

Laut Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 220. IMK-Sitzung am 8. Dezember 2023 in Berlin wurde zudem der folgende Tagesordnungspunkt (TOP) behandelt (www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-12-08-06/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 36):

„TOP 23: Differenzierte Auswertbarkeit der Tatmittel Messer und Schusswaffe in der PKS Deutscher Bundestag Drucksache 20/11295 20. Wahlperiode 08.05.2024

  • Die IMK nimmt den Bericht „Differenzierte Auswertbarkeit der Tatmittel Messer und Schusswaffe in der Polizeilichen Kriminalstatistik“ (Stand: 29. Juni 23) (nicht freigegeben) zur Kenntnis.
  • Sie erachtet eine einheitliche PKS-Erfassung in Bezug auf die Verwendung von Messern und Schusswaffen für geeignet, Brennpunkte von Taten unter Verwendung dieser Tatmittel zu erkennen sowie polizeiliche Schwerpunkte setzen und wirksame Bekämpfungsansätze/-konzepte ausarbeiten zu können.
  • Die IMK ist der Auffassung, dass eine zeitnahe Bereitstellung der entsprechenden Daten der Fälle und Tatverdächtigen in den Teilnehmersystemen eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung dieser Zwecke ist.
  • Sie begrüßt vor diesem Hintergrund die in der BLPG [Bund-Länder-Projektgruppe] „Tatmittel“ eingeleiteten Bemühungen zu einer bedarfsgerechten Reduktion der Anforderungen an die Teilnehmersysteme, sodass die vorgesehenen technischen Anpassungen von allen Teilnehmern bis zum 1. Januar 2025 umgesetzt werden können. Außerdem begrüßt sie die Veränderungen der bisherigen Kataloge/Datenfelder.
  • Die IMK hält die im Bericht dargestellten systemergänzenden Maßnahmen für erforderlich und begrüßt, die Erfassung des Phänomens „Messerangriffe“ auf die im Katalog Phänomene 2023 aufgeführten Schlüsselzahlen zu begrenzen und unzutreffenden Zuordnungen des Phänomens zu anderen Schlüsselzahlen durch eine technische Plausibilität zu begegnen.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Warum werden Messerangriffe in Bezug auf Gewaltkriminalität nicht mehr seit der PKS 2022 ausgewiesen (s. PKS-Auszüge in der Vorbemerkung der Fragesteller)?

2

Welche PKS-Daten für die Jahre 2022 und 2023 in Bezug auf Messerangriffe bei Gewaltkriminalität liegen der Bundesregierung vor?

3

Welche Eingabeparameter sollen in Bezug auf Messerangriffe ab 2025 genau erfasst werden, und ist insbesondere TOP 2 Nummer 5 der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten 220. IMK-Sitzung dahin gehend zu verstehen, dass Messerangriffe auch in Zukunft nur bei Taten der gefährlichen und schweren Körperverletzung sowie bei Raub erfasst bzw. auf diese begrenzt werden und damit Mord und Totschlag oder auch Sexualdelikte (im Sinne des PKS-Schlüssels 111000) weder anteilsmäßig noch im Hinblick auf Tatverdächtige (nach Herkunft), die ein Messer verwenden, in der PKS aufgeschlüsselt werden können?

a) Wenn ja, aus welchen Gründen findet eine solche Beschränkung statt (bitte ausführen)?

b) Wenn ja, hält die Bundesregierung eine solche Beschränkung im Hinblick auf ein umfassendes und bundesweites Lagebild zur Entwicklung der Messerkriminalität für aussagekräftig (bitte ausführen)?

4

Sind der Bundesregierung neben Baden-Württemberg weitere Länder bekannt, die sich bei der Erfassung von Messerangriffen nicht allein auf die Straftatbestände, die der Gewaltkriminalität zugeordnet sind, beschränken, sondern alle Deliktsbereiche, insbesondere auch Bedrohungen erfassen (vgl. dazu den Sicherheitsbericht Baden-Württemberg 2023, S. 70), und wenn ja, welche?

5

Werden die technischen Voraussetzungen bereits dafür geschaffen, damit eine Aufschlüsselung der Messerangriffe nach Tatverdächtigen und ihrer Herkunft in Bezug auf ausgewählte Straftaten ab dem Jahr 2025 erfolgen kann, und wenn ja, wie ist der Umsetzungsstand?

6

Wäre eine Erweiterung der PKS zur Erfassung von Messerangriffen in Bezug auf weitere Straftatbestände im Sinne von Frage 4 ohne größeren Aufwand möglich, bzw. kann die Bundesregierung darlegen, ob im Rahmen der Implementierung des Tatmittelkatalogs im Grunde alle technischen Voraussetzungen für eine solche Erweiterung geschaffen worden sind?

7

Mit welchen Maßnahmen gewährleistet die Bundesregierung, dass die dann weiterreichenden Aufschlüsselungen zu Messerangriffen ab dem Jahr 2025 valide sind und es nicht wie zuvor bei der Einführung des „Phänomenbereichs Messerangriffe“ Probleme mit der Validität der Daten gibt (vgl. dazu die Ausführungen zur Validität in: Polizeiliche Kriminalstatistik 2020 – Ausgewählte Zahlen im Überblick, S. 9)?

8

Wird die Bundespolizei weiterhin bei der Erfassung von Gewaltstraftaten i. V. m. Messern (mit den Untererfassungsparametern „mitgeführt“ oder „eingesetzt“) bleiben und von einer Anpassung der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES BPOL) im Sinne einer Erfassung von „Messerangriffen als Phänomenbereich“ absehen (vgl. dazu Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/8337)?

a) Wenn ja, aus welchen Gründen und was sind dabei die genauen Vorteile?

b) Wenn nein, ab wann ist hier eine Umstellung der PES BPOL geplant, und wie sollen die neuen Erfassungsparameter dazu aussehen?

9

Erfasst die Bundespolizei über Gewaltstraftaten mit eingesetzten oder mitgeführten Messern hinaus auch andere Straftaten, bei denen Messer eingesetzt oder mitgeführt werden oder plant sie, solche zukünftig zu erfassen (bitte ausführen und im Falle einer Erweiterung erläutern, warum welche Straftaten zukünftig erfasst werden sollen)?

10

Bezieht der Bericht „Differenzierte Auswertbarkeit der Tatmittel Messer und Schusswaffe in der Polizeilichen Kriminalstatistik“ auch Stellung zu der Frage nach einer Aufschlüsselung der erfassten Schusswaffen nach legalen und illegalen Schusswaffen sowie deren Zuordnung zu bestimmten Tatverdächtigengruppen wie deutsche Tatverdächtige und nichtdeutsche Tatverdächtige (bitte ausführen)?

11

Welche Priorität räumt die Bundesregierung den zwei in Frage 9 genannten Aufschlüsselungsfragen ein und beabsichtigt sie, dafür Sorge zu tragen, dass diese Aufschlüsselungsoptionen zukünftig vorgenommen werden können?

Berlin, den 2. Mai 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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