Unvollständige Erfassung von Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit im Zusammenhang mit dem Academic Freedom Index
der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Nicole Höchst, Dr. Götz Frömming, Dr. Michael Kaufmann, Barbara Benkstein, Matthias Moosdorf, Norbert Kleinwächter, Martin Reichardt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Academic Freedom Index (AFi) soll den Grad an Wissenschaftsfreiheit systematisch und global messen sowie rückwirkend bis 1900 Auskunft darüber geben (www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/wissenschaftsfreiheit-2021/343232/die-vermessung-von-wissenschaftsfreiheit/; abgerufen am 28. März 2024).
Der AFi erhebt dabei den Anspruch, „jede unzulässige Einmischung nichtakademischer Akteure als Verletzung von Wissenschaftsfreiheit“ zu betrachten, zu denen beispielsweise „Politiker:innen, Parteisekretär:innen, extern ernannte Hochschulleitungen, Unternehmen, Stiftungen, andere private Geldgeber, religiöse Gruppen und Interessengruppen“ gezählt werden (www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/wissenschaftsfreiheit-2021/343232/die-vermessung-von-wissenschaftsfreiheit/; abgerufen am 28. März 2024). Folglich betrachtet der Index „Einschränkungen, die von der akademischen Gemeinschaft selbst gesetzt werden, nicht als Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit“ (www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/wissenschaftsfreiheit-2021/343232/die-vermessung-von-wissenschaftsfreiheit/; abgerufen am 28. März 2024).
Dr. Katrin Kinzelbach, Professorin für Internationale Politik der Menschenrechte an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, hat den AFi gemeinsam mit dem „Varieties of Democracy (V-Dem)“-Projekt konzipiert und realisiert (www.pol.phil.fau.de/person/katrin-kinzelbach/; abgerufen am 28. März 2024). Dr. Katrin Kinzelbach und die Forscherin an der Freien Universität Berlin zu akademischer Freiheit und Non-Resident Fellow am Global Public Policy Institute, Dr. Janika Spannagel, halten dabei fest, dass die quantitativen Daten in jedem Fall nur ein grobes Bild von der Situation der Wissenschaftsfreiheit in einem bestimmten Land und Jahr vermitteln könnten (www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/wissenschaftsfreiheit-2021/343232/die-vermessung-von-wissenschaftsfreiheit/; abgerufen am 28. März 2024). Aus diesem Grund raten Dr. Katrin Kinzelbach und Dr. Janika Spannagel dazu, die Auswertung der Daten mit Informationen aus qualitativen Fallstudien zu ergänzen, die „mehr Aufschluss über länderspezifische Entwicklungen, deren Hintergründe, sowie disziplinare und institutionelle Varianz innerhalb eines Landes geben können“ (www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/wissenschaftsfreiheit-2021/343232/die-vermessung-von-wissenschaftsfreiheit/; abgerufen am 28. März 2024).
Der AFi ist nach Auffassung der Fragesteller somit nicht dafür geeignet, Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit in einzelnen Disziplinen oder Universitäten zu dokumentieren, und sollte nicht dahin gehend falsch interpretiert werden, dass solche Einschränkungen und Gefährdungen nicht vorhanden seien.
Dies zeigt sich u. a. anhand einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach (IfD) im Auftrag des Deutschen Hochschulverbands (DHV), die unter Professoren, Privatdozenten und Wissenschaftlichen Mitarbeitern deutscher Hochschulen durchgeführt wurde und zu dem Ergebnis kam, dass sich 40 Prozent der Wissenschaftler in ihrer Lehre durch formelle und informelle Vorgaben zur Political Correctness als eingeschränkt betrachten (www.forschung-und-lehre.de/zeitfragen/wissenschaftler-meiden-umstrittene-themen-4192; abgerufen am 28. März 2024).
Die Aktion „Wissenschaftsunfreiheit“ im Rahmen der Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Wissenschaftsjahr 2024 – Freiheit“ gibt als Referenz für die Bestimmung des Grads an Wissenschaftsfreiheit im Staatenvergleich dennoch lediglich den AFi an (www.wissenschaftsjahr.de/2024/aktionen/wissenschaftsunfreiheit; abgerufen am 28. März 2024).
Auch der Nationale Bericht von Kultusministerkonferenz (KMK) und Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zur Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses 2021–2024 vom 8. Februar 2024 referenziert zu diesem Zweck lediglich den AFi (www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2024/2024_02_08-Nationaler-Bologna-Bericht-2021-2024.pdf; abgerufen am 5. April 2024, S. 24).
Der AFi bildet Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit durch Akteure der wissenschaftlichen Gemeinschaft jedoch nicht nur nicht ab (s. o.), sondern die Verantwortliche Dr. Katrin Kinzelbach ruft nach Ansicht der Fragesteller sogar zu solchen Einschränkungen auf.
Gemeinsam mit der Rechtswissenschaftlerin und Sinologin Dr. Eva Pils veröffentlichte sie 2023 den Aufsatz „Wehrhafte Wissenschaft. Zum akademischen Umgang mit dem autokratischen China“ (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024). In diesem Aufsatz geht es explizit nicht nur um den akademischen Umgang mit dem chinesischen Staat innerhalb von dessen territorialen Grenzen und auch nicht nur um den Umgang mit chinesischen Studenten und Wissenschaftlern, sondern u. a. auch um deutsche Wissenschaftler, denen durch „Repressionsexport“ Chinas wie beispielsweise die Androhung von Visumsverweigerung ein Anreiz zur Selbstzensur gesetzt werde, sowie um „intellektuelle, wirtschaftliche und politische Eliten“ u. a. in Deutschland, die das Ziel von Kooptionsversuchen durch den chinesischen Staat werden könnten (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024, S. 321).
Dr. Katrin Kinzelbach und Dr. Eva Pils haben den Begriff der „wehrhaften Wissenschaft“ in Anlehnung an das Konzept der wehrhaften Demokratie entwickelt (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024, S. 328, 331 f.). Angesichts dessen, dass nach Ansicht der Fragesteller aufseiten der Bundesregierung unter wehrhafter Demokratie verstanden zu werden scheint, dass bereits ein durch angenommenes „Aktionspotenzial und gesellschaftliche Einflussnahme“ begründeter Verdacht ausreichen soll, um die Reisefreiheit einzuschränken, Finanzermittlungen einzuleiten und legalen Waffenbesitz zu beenden und somit die Meinungsfreiheit bereits „unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“ einzuschränken, wirft diese Begriffsschöpfung nach Ansicht der Fragesteller Fragen auf (www.nzz.ch/international/innenministerin-faeser-verschaerft-massnahmen-gegen-rechtsextremismus-ld.1807521; abgerufen am 3. April 2024; www.cicero.de/innenpolitik/attacken-bundesregierung-rechtsordnung-lisa-paus-nancy-faeser; abgerufen am 3. April 2024).
Im Aufsatz von Dr. Katrin Kinzelbach und Dr. Eva Pils heißt es, aufgrund der „Komplexität der Akteure und der Präsenz autokratischen Drucks auf die Akteure“ innerhalb der Rechtsordnung einer Demokratie fielen viele Entscheidungen und Handlungen innerhalb der Wissenschaft in die „undurchsichtige Kategorie der Selbstzensur“: Entscheidungen, beispielsweise eine Autokratie zu unterstützen, würden bereits dadurch erkennbar, dass ein Wissenschaftler „einfach schweigt“ oder sich „nicht so kritisch äußert, wie es das diskutierte Thema verdient“, oder seine „Unterstützung für nicht-demokratische oder antidemokratische Prinzipien der Regierungsführung“ äußere, indem er die „wissenschaftlich wertvolle, wenn auch (aus Sicht der Autorinnen) letztlich falsche – Darlegung von Argumenten für eine ‚ökonomisch gutartige Diktatur‘“ vornehme (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024, S. 327).
Dass sich solche Verhaltens- und Diskursregeln schwer eingrenzen und zugleich nahezu willkürlich ausdehnen lassen, wird nach Ansicht der Fragesteller zusätzlich durch die praktischen Anweisungen der Autoren an die „wehrhafte akademische Bewegung“ belegt (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024, S. 332). Dass die Autoren „natürlich generell keinen Zugang zu den Gedanken selbstzensierender Wissenschaftler:innen“ hätten, bedeute in der Praxis, dass „andere Wissenschaftler:innen, die Selbstzensur vermuten, in solchen Fällen zumindest die Pflicht haben, die Machtstrukturen zu analysieren, die im konkreten Fall zur Verharmlosung von autokratischer Herrschaft und autokratischer Einflussnahme führen könnten“ (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024, S. 329). Denn selbst wenn man die Entscheidung zur „Selbstzensur“ als „Ausübung eines wichtigen Rechts“ akzeptiere, könne man sie als Ausübung eines „begrenzten Rechts, moralisch falsche Ansichten oder Entscheidungen zu vertreten, betrachten und diese Entscheidungen kritisieren“ (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024, S. 329).
Anstatt sich „ausschließlich auf die moralische, rechtliche und/oder politische Verantwortung von unmittelbar sichtbaren Akteuren zu konzentrieren“, sei es darüber hinaus wichtig, „dass wir der Möglichkeit einer ‚strukturellen Komplizenschaft‘ Aufmerksamkeit schenken“ (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024, S. 329). Dabei vertreten die Autoren eine in ihren Worten „moralisch anspruchsvollere“ Konzeption der Wissenschaftsfreiheit, die vorsieht, dass „Schutz vor dem Druck autokratischer Akteure, einschließlich ausländischer Regierungen und ihrer Vermittler:innen, in diesem Fall auch ausländischer Universitäten, gewährt werden“ müsse (www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839461884-030/html?lang=de; abgerufen am 28. März 2024, S. 331).
Zusammengefasst rufen die Autoren folglich eine Bewegung aus, die dazu verpflichtet, Kritik an Wissenschaftlern zu üben, sie als Verfechter antidemokratischer Regierungsprinzipien und als Vermittler oder gar als strukturelle Komplizen ausländischer, antidemokratischer Akteure darzustellen sowie Analysen vermuteter Machtstrukturen anzustellen, die die als moralisch falsch vorausgesetzten Handlungen der Wissenschaftler begründen könnten. Und all dies lediglich auf Basis der bloßen Vermutung, dass diese Wissenschaftler zu einem Thema schweigen oder sich nicht so kritisch dazu äußern, wie es das Thema nach Auffassung der Autoren verdient, oder aufgrund von wissenschaftlich wertvollen aber von den Autoren dennoch als moralisch falsch beurteilten Argumenten.
Dies ist nach Ansicht der Fragesteller geeignet, genau jene informellen und innerakademischen Formen der Einschränkung von Wissenschaftsfreiheit hervorzurufen, die vom AFi nicht erfasst und in der Umfrage des IfD von Professoren, Privatdozenten und Wissenschaftlichen Mitarbeitern deutscher Hochschulen beklagt worden sind. Dies als Beitrag zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auszugeben, verkehrt die Wissenschaftsfreiheit als Grund- und Abwehrrecht nach Ansicht der Fragesteller in ihr Gegenteil.
Im Nationalen Bericht von Kultusministerkonferenz (KMK) und BMBF zur Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses 2021–2024 (Nationaler Bologna-Bericht 2021–2024) heißt es überdies, die u. a. wegen der hohen Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit eingerichtete Arbeitsgruppe „Grundwerte“ habe begonnen, einen Rahmen für das Monitoring der Einhaltung dieses und weiterer Grundwerte zu erarbeiten (www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2024/2024_02_08-Nationaler-Bologna-Bericht-2021-2024.pdf; abgerufen am 5. April 2024, S. 24).
Die Arbeit am Rahmen für ein umfassendes Monitoring werde in der aktuellen Arbeitsperiode der Bologna Follow-up Group (BFUG) allerdings nicht abgeschlossen und solle daher auch zukünftig fortgeführt werden (www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2024/2024_02_08-Nationaler-Bologna-Bericht-2021-2024.pdf; abgerufen am 5. April 2024, S. 25).
Die signifikanten inhaltlichen Überschneidungen zwischen Forschungsfreiheit und akademischer Freiheit erfordern laut Bericht zudem eine stärkere Verknüpfung der Aktivitäten im Europäischen Hochschulraum (EHR) und Europäischen Forschungsraum (EFR) (www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2024/2024_02_08-Nationaler-Bologna-Bericht-2021-2024.pdf; abgerufen am 5. April 2024, S. 25).
Bereits in der Bonner Erklärung zur Forschungsfreiheit der Ministerkonferenz zum Europäischen Forschungsraum vom 20. Oktober 2020 (Bonner Erklärung) hieß es, die Entwicklung wirksamerer Instrumente, einschließlich Monitoring, zur vollständigen Umsetzung und Sicherung der Forschungsfreiheit im Rahmen des Bologna-Prozesses innerhalb des EHR werde begrüßt, der Aufbau eines Monitoringsystems für die Wissenschaftsfreiheit im EHR werde aufmerksam verfolgt und seine Implikationen für die Forschung insbesondere hinsichtlich geeigneter Indikatoren und Monitoringmethoden und deren Relevanz für das Monitoring der Forschungsfreiheit im EFR geprüft (www.humboldt-foundation.de/fileadmin/user_upload/Bonner_Erklaerung_DEU_final.pdf; abgerufen am 5. April 2024, S. 2 f.).
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Bettina Stark-Watzinger, erklärte im Nationalen Aktionsplan für den EFR vom Dezember 2023, die Bundesregierung engagiere sich auf der Grundlage der „Bonner Erklärung für die Forschungsfreiheit“ für einen „Monitoringbericht zur Forschungsfreiheit in der EU“, mit dem man „dauerhaft ein gemeinsames Verständnis dieses Grundrechts etablieren und die Forschungsfreiheit besser schützen“ wolle (www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2023/231114-nationaler-aktionsplan-erf.pdf?__blob=publicationFile&v=1; abgerufen am 5. April 2024, S. 16).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Academic Freedom Index (AFi) keine Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit erfasst, die von akademischen Akteuren bzw. von Mitgliedern der akademischen Gemeinschaft ausgehen?
a) Wenn ja, aus welchen Gründen beruft sich die Bundesregierung im Rahmen der Aktion „Wissenschaftsunfreiheit“ der BMBF-Initiative „Wissenschaftsjahr 2024 – Freiheit“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zur Bestimmung des Grads an Wissenschaftsfreiheit in verschiedenen Ländern dennoch lediglich auf den AFi?
b) Wenn nein, leitet die Bundesregierung für sich einen Handlungsbedarf daraus ab, dass sie nun Kenntnis hiervon erlangt hat, und wenn ja, welchen?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass Erhebungsergebnisse wie die der Umfrage des IfD, gemäß der sich 40 Prozent der Wissenschaftler in ihrer Lehre als eingeschränkt betrachten, angesichts der Tatsache, dass sich die Wissenschaftler durch formelle und informelle Vorgaben zur Political Correctness eingeschränkt sehen und der AFi lediglich solche Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit erfasst, die von Akteuren von außerhalb der akademischen Gemeinschaft ausgehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), adäquat durch den AFi abgebildet werden können?
a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Annahme?
b) Wenn nein, leitet die Bundesregierung für sich daraus einen Handlungsbedarf ab, um sich ein vollständiges Bild vom Zustand der Wissenschaftsfreiheit zu verschaffen, und wenn ja, welchen?
Sind der Bundesregierung das Konzept der wehrhaften Wissenschaft und die damit verbundene Ausrufung einer wehrhaften akademischen Bewegung bekannt, die in Co-Autorschaft einer Mitverantwortlichen für die Konzeption und Realisierung des AFi entwickelt worden sind und die nach Ansicht der Fragesteller Mitglieder der akademischen Gemeinschaft dazu verpflichten sollen, Wissenschaftler u. a. als Verfechter antidemokratischer Regierungsprinzipien oder als „strukturelle Komplizen“ ausländischer, antidemokratischer Akteure darzustellen, sobald auch nur die bloße Vermutung besteht, dass diese Wissenschaftler sich „nicht so kritisch“ zu einem Thema äußern, wie es nach Auffassung der Autoren angemessen wäre, oder sobald Wissenschaftler Argumente vorbringen, die von den Autoren zwar als wissenschaftlich wertvoll, aber dennoch als moralisch falsch beurteilt werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung zu diesen eine Position erarbeitet, und wie lautet diese gegebenenfalls?
b) Wenn nein, warum sind der Bundesregierung das Konzept der wehrhaften Wissenschaft und die damit verbundene Ausrufung einer wehrhaften akademischen Bewegung nicht bekannt?
Bis wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der Erarbeitung des Rahmens für das Monitoring der Einhaltung der Wissenschaftsfreiheit und weiterer Grundwerte, wie es im Nationalen Bericht von KMK und BMBF zur Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses 2021–2024 angekündigt wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Ist geplant, für das im Nationalen Bericht von KMK und BMBF angekündigte Monitoring der Einhaltung der Wissenschaftsfreiheit und weiterer Grundwerte auch solche Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit zu erfassen, die von akademischen Akteuren bzw. von Mitgliedern der akademischen Gemeinschaft ausgehen?
a) Wenn ja, kann die Bundesregierung die Gründe hierfür angeben (bitte ggf. ausführen)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Ist angesichts entsprechender Formulierungen u. a. im Nationalen Bologna-Bericht 2021–2024 und der Bonner Erklärung davon auszugehen, dass es neben dem im Nationalen Bericht von KMK und BMBF angekündigten Monitoring der Einhaltung der Wissenschaftsfreiheit und weiterer Grundwerte ein weiteres, davon unabhängiges Monitoring der Forschungsfreiheit im EFR geben wird, vor dem Hintergrund, dass in der Bonner Erklärung zur Forschungsfreiheit die Entwicklung eines Monitorings zur vollständigen Umsetzung und Sicherung der Forschungsfreiheit im Rahmen des Bologna-Prozesses innerhalb des EHR begrüßt wird und dort zugleich bekundet wird, dass die Implikationen des Aufbaus eines Monitoringsystems für die Wissenschaftsfreiheit im EHR insbesondere hinsichtlich geeigneter Indikatoren und Monitoringmethoden und deren Relevanz für das Monitoring der Forschungsfreiheit im EFR geprüft würden?
a) Wenn ja, werden für das Monitoring der Einhaltung der Wissenschaftsfreiheit und weiterer Grundwerte auch solche Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit erfasst werden, die von Forschern oder akademischen Akteuren bzw. von Mitgliedern der akademischen Gemeinschaft ausgehen?
b) Wenn nein, warum nicht?