BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Praktische Anwendung und Auswirkungen des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis sowie des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis innerhalb der Bundeswehr

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

08.07.2024

Aktualisiert

16.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1186117.06.2024

Praktische Anwendung und Auswirkungen des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis sowie des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis innerhalb der Bundeswehr

der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Gerold Otten, Hannes Gnauck, Jan Ralf Nolte und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sowie des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) zum 1. April 2024 stellen sich aus Sicht der Fragesteller mehrere Fragen hinsichtlich der praktischen Anwendung auf die Streitkräfte.

Die teilweise Entkriminalisierung von Cannabis als Konsummittel sowie die damit einhergehende Normalisierung einer vormalig unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanz wird nach Auffassung der Fragesteller an den Soldaten und Beamten der Bundeswehr als Spiegelbild der Gesellschaft nicht spurlos vorbeigehen. Cannabis ist ein Betäubungsmittel, welches insbesondere bei hohem THC (Tetrahydrocannabinol)-Gehalt zu erheblich gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Bewusstseinsstörungen führen kann. Ein Verbot des Cannabiskonsums sowie des Cannabisanbaus bedarf in den Augen der Fragesteller insbesondere für Soldaten als „Staatsbürger in Uniform“ einer nachvollziehbaren sowie auf wissenschaftlichen Tatsachen beruhenden Begründung.

Die dem Verbot zugrunde liegende Begründung gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1–3 KCanG sowie § 5 Absatz 3 KCanG, „In der Bundeswehr gibt es eine Vielzahl gefährlicher Anlagen und beruflicher Tätigkeiten, zum Beispiel im Zusammenhang mit Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen und gefährlichen Maschinen. Daher bleibt der Umgang mit Cannabis in militärischen Bereichen für jedermann verboten“, wirft für die Fragesteller mehrere Fragen hinsichtlich der Umsetzung in der Praxis auf. Die derzeitige gesetzliche Regelung reflektiert somit, dass zwischen Cannabis und anderen legalen Drogen, z. B. Alkohol, auch weiterhin ein Unterschied hinsichtlich des gesundheitlichen Risikos besteht. Insbesondere fällt aus Sicht der Fragesteller ins Gewicht, dass durch die derzeitige Gesetzeslage eine Lücke hinsichtlich der Legalität des Cannabiskonsums zwischen Soldaten und den Beamten sowie Zivilangestellten der Bundeswehr geschaffen wird. Ebenso wird in der Gesetzesbegründung nicht erläutert, inwiefern ein Unterschied zu anderen gefahrenintensiven Berufsbildern mit Zugang zu Waffen und gefährlichen Gerät besteht. Ebenso ist zu klären, inwiefern eine prophylaktische Intensivierung der Drogenkontrollen sowie Präventivmaßnahmen geplant sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Inwiefern begründet das bloße Vorhandensein von gefährlichen Anlagen und beruflichen Tätigkeiten ein Verbot des Cannabiskonsums sowie des Anbaus innerhalb militärischer Liegenschaften?

2

Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein größeres Gefahrenpotenzial durch den Konsum sowie Anbau von Cannabis für Soldaten im Unterschied zu anderen gefahrenintensiven Berufsgruppen mit Zugang zu Waffen?

3

Warum gelten das Konsumverbot sowie das Anbauverbot auch für Soldaten, welche in ihrem Tätigkeitsbereich keinen oder nur sehr seltenen Kontakt zu Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen und gefährlichen Maschinen haben?

4

Inwiefern ist die im Gesetzestext aufgeführte Begründung zum Verbot des Cannabiskonsums sowie des Cannabisanbaus nicht auf andere Berufsgruppen, welche mit gefährlichen Maschinen sowie Waffen arbeiten, übertragbar?

5

Liegen aus Sicht der Bundesregierung gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zur tatsächlichen Dienstunfähigkeit bei Konsum von Cannabisprodukten (vgl. § 64 des Soldatengesetzes (SG)) außerhalb des Dienstes vor?

6

Ab welchem Grenzwert nachweisbarem THC im Blutkreislaufsystem liegt Dienstunfähigkeit gemäß § 64 SG vor?

7

Sind nach dem Inkrafttreten des KCanG vermehrt Untersuchungen von Soldaten auf Dienstunfähigkeit in Verbindung mit dem Konsum von Cannabis geplant?

8

Ist von der Bundesregierung beabsichtigt, eine beamtenrechtliche Grundlage für das Verbot des Cannabiskonsums für Beamte und Zivilangestellte der Bundeswehr zu schaffen?

9

Wie wird das Verbot des Anbaus sowie des Konsums von Cannabispflanzen, deren Blüten kein oder nur sehr geringe Mengen THC beinhalten, begründet?

10

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten des KCanG zu einem vermehrten Konsum von Cannabis innerhalb der Bundeswehr gekommen?

11

Hat das Verbot des Cannabisanbaus sowie des Cannabiskonsums nach Kenntnis der Bundesregierung Auswirkung auf die Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr im Vergleich zu anderen Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes?

12

Sind nach Inkrafttreten des KCanG besondere Sensibilisierungen zum Umgang mit Cannabisprodukten für die Soldaten sowie Beamten und Zivilangestellten der Bundeswehr geplant?

13

Sind für Beamte sowie Tarifbeschäftigte, welche regelmäßig außerhalb des Dienstes Cannabis konsumieren, Beratungen zur Prävention langfristiger Suchterkrankungen geplant?

14

Wie wird bei für den Reservedienst herangezogenen Soldaten sichergestellt, dass eine Dienstfähigkeit (vgl. § 64 SG) vorliegt?

15

Ist vorgesehen, Disziplinarvorgesetzte sowie in der Rechtspflege tätige Beamte über die neue Rechtslage fortzubilden?

16

Ist eine Mitgliedschaft in Cannabis Social Clubs, ohne den beabsichtigten Konsum von Cannabis, für Soldaten erlaubt?

Berlin, den 14. Juni 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen