BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

23.07.2024

Aktualisiert

31.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1221309.07.2024

Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

der Abgeordneten Jochen Haug, Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das EU-Parlament und der Rat der EU-Kommission haben am 24. April 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1260 (im Folgenden „Richtlinie“) über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten beschlossen, die bis zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Richtlinie sieht ein Instrumentarium vor, das es nationalen Behörden in grenzüberschreitender Zusammenarbeit ermöglichen soll, Vermögenswerte von Personen aufzuspüren, die bestimmter Straftaten (u. a. Organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, Geldwäsche und Verstoß gegen EU-Sanktionen gegen Staaten) verdächtig sind. Ziel ist es, Vermögenswerte, bei denen es sich um Tatwerkzeuge oder Erträge aus den genannten Straftaten handelt, sicherstellen oder endgültig einziehen zu können. Hierzu sind die Mitgliedstaaten angehalten, „Vermögensabschöpfungsstellen“ einzurichten und diesen Stellen praktisch unbegrenzten und direkten Zugang zu sämtlichen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Finanzinformationen z. B. bei Banken, Finanzbehörden, Sozialversicherungen, in Firmenregistern, im elektronischen Zahlungsverkehr und über Kryptokonten einzuräumen. Die Informationen sind auf Ersuchen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne spezielles Ersuchen den Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

Im Erwägungsgrund 6 der Richtlinie heißt es:

„Die Kommission hat die Richtlinie 2014/42/EU und den Beschluss 2007/845/JI bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass mit dem geltenden Rahmen das politische Ziel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch Einziehung ihrer Erträge nicht vollständig erreicht wurde.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

In wie vielen Fällen in den Jahren von 2020 bis 2024 scheiterte nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherstellung bzw. Einziehung von Vermögenswerten, die Tatertrag aus oder Tatwerkzeug für Straftaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie waren, auf der Grundlage der bestehenden Befugnisse (§§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs [StGB]) im Inland?

2

In wie vielen Fällen in den Jahren von 2020 bis 2024 scheiterte nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherstellung bzw. Einziehung von Vermögenswerten, die Tatertrag aus oder Tatwerkzeug für Straftaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie waren, auf Anforderung deutscher Behörden im EU-Ausland?

3

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Untersuchungen über die Gründe, warum ggf. die Sicherstellung oder Einziehung von Vermögenswerten aus den genannten Straftaten auf der Grundlage bestehender Befugnisse im Inland bzw. im EU-Ausland in der Vergangenheit gescheitert ist, und wenn ja, welche Untersuchungen sind das, und welche Gründe werden darin genannt?

4

Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, „Vermögensabschöpfungsstellen“ gemäß der Richtlinie einzurichten, die unbeschränkten Zugang zu den finanziellen Informationen sämtlicher Bürger erhalten sollen?

5

Welche rechtsstaatlichen Grundsätze sieht die Bundesregierung im Fall des unbeschränkten Zugriffs einer „Vermögensabschöpfungsstelle“ auf die finanziellen Informationen sämtlicher Bürger tangiert?

6

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass es nicht zu einem Missbrauch der Befugnisse der „Vermögensabschöpfungsstellen“ kommt (z. B. Durchstechen von Informationen an die Presse, Weitergabe an Nichtregierungsorganisationen [NGOs])?

Berlin, den 3. Juli 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen