Fragen zum gewaltorientierten Personenpotenzial im Verfassungsschutzbericht 2023
der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Auch im neuen Verfassungsschutzbericht 2023 wird das islamistische Personengewaltpotenzial im Gegensatz zu allen anderen führenden Phänomenbereichen nicht im Rahmen der Übersichtstabellen zu den jeweiligen Personenpotenzialen ausgewiesen (siehe Verfassungsschutzbericht 2023, vgl. S. 210 m. S. 15 u. S. 78; Verfassungsschutzbericht 2022, S. 187).
In der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/6166 heißt es zur Erfassung des gewaltorientierten islamistischen Personenpotenzials: „Im Bereich Islamismus erfolgt die Einordnung der Gewaltorientierung als Priorisierungsmerkmal bezogen auf die jeweilige Person. Dabei erfolgt jedoch eine personenscharfe Einordnung nur im Einzelfall und nicht für alle im Phänomenbereich erfassten Personen. Eine zahlenmäßige Angabe ist daher nicht möglich.“
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz erklärte am 18. Juni 2024 bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2023 im Rahmen einer Nachfrage zum Gewaltpotenzial von Islamisten, dass es im Verfassungsschutzbericht eine andere Systematik in der Darstellung gebe. Dies hänge damit zusammen, dass die Bearbeitungsweise des Phänomens in den Ländern und auch bei der Polizei etwas uneinheitlich geschehe, sodass es nicht möglich sei, die Zahlen ohne weiteres zusammenzuführen. Im Verfassungsschutzbericht 2023 gebe es aber einzelne Zahlen zu Organisationen und Bestrebungen in diesem Bereich (www.youtube.com/watch?v=M341Nnup124, ab Min. 42:34).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass das Gesamtpersonenpotenzial im Phänomenbereich Islamismus im Verfassungsschutzbericht 2023 zwar ausgewiesen wird, jedoch nicht in der tabellarischen Übersichtsdarstellung zum Personenpotenzial im Vergleich zu anderen Phänomenbereichen enthalten ist (siehe Verfassungsschutzbericht 2023, vgl. S. 210 m. S. 78 u. 151)?
Warum ist im Verfassungsschutzbericht 2023 für den Phänomenbereich Islamismus (und für den Phänomenbereich auslandsbezogener Extremismus) nicht die Angabe des gewaltorientierten Personenpotenzials im Vergleich zu anderen Phänomenbereichen ausgewiesen (wie z. B. beim Rechtsextremismus auf S. 78 und beim Linksextremismus auf S. 151), beziehungsweise aus welchen Gründen ist der Terminus „gewaltorientiertes islamistisches Personenpotenzial“ weiterhin kein Arbeitsbegriff des Bundesamtes für Verfassungsschutz (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2311)?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein Verfassungsschutzbericht ohne eine Gesamtdarstellung des gewaltorientierten islamistischen Personenpotenzials der Gefährdungslage durch Islamisten in Deutschland gerecht wird (bitte ausführen und dabei auch auf die Situation des nach Ansicht der Fragesteller im Verfassungsschutzbericht fehlenden gewaltorientierten ausländischen extremistischen Personenpotenzials eingehen)?
Ist die Bundesregierung in Bezug auf die Antwort zu Frage 2 der Auffassung, dass sie alle Möglichkeiten für eine Ermittlung und Angabe des gewaltorientierten Personenpotenzials im Bereich des Islamismus (Frage 2) ausschöpft (bitte ausführen)?
Hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Beseitigung der bisherigen Hinderungsgründe bezüglich einer bundesweiten Ermittlung des gewaltorientierten Personenpotenzials im Bereich des Islamismus ergriffen, und wenn ja, welche (bitte chronologisch aufschlüsseln)?
Liegen der Bundesregierung im Hinblick auf das gewaltorientierte islamistische Personenpotenzial Daten oder Einschätzungen vor, und wenn ja, in welcher Größenordnung bewegt sich dieses Potenzial?
Liegen der Bundesregierung Daten oder Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden der Länder im Hinblick auf das gewaltorientierte islamistische Personenpotenzial vor, und wenn ja, wie beziffern sich diese jeweils?
Ist aus Sicht der Bundesregierung bei der Bewertung des gewaltorientierten Personenpotenzials im Bereich des Islamismus ausschließlich das islamistisch-terroristische Personenpotenzial maßgeblich (bitte ausführen)?
Warum wird die eigens vom Bundesamt für Verfassungsschutz verwendete Begriffskategorie des islamistisch-terroristischen Personenpotenzials (itP) für den Bereich des Islamismus nicht im Verfassungsschutzbericht ausgewiesen, wenn andere Daten von Polizeibehörden (Straftaten im Bereich religiöse Ideologie, siehe Verfassungsschutzbericht2023, S. 27) ausgewiesen werden (vgl. dazu auch die Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/2311: „Das itP hingegen umfasst auch die Zahl der ‚Gefährder‘ und ‚Relevanten Personen‘, die von polizeilicher Seite erhoben werden. Aus diesem Grund wird diese Zahl nicht im VSB veröffentlicht.“ Ferner wurde das iTP in der Vergangenheit auch aktiv an die Öffentlichkeit kommuniziert: www.pfalz-express.de/seehofer-islamistisch-terroristisches-personenpotenzial-steigt/)?
Wie hat sich das islamistisch-terroristische Personenpotenzial von 2021 bis zum 15. Juni 2024 jeweils jährlich entwickelt?
Hält die Bundesregierung unter der Berücksichtigung der Zuwanderungsrate aus muslimischen Ländern, der Einflussnahmeversuche von radikalen Predigern auf Muslime in Deutschland über Social Media sowie des Hamas-Angriffs auf Israel das vom Bundesamt für Verfassungsschutz ausgewiesene islamistische Personenpotenzial in den jeweiligen Organisationen für realistisch (vgl. Verfassungsschutzbericht 2023, S. 210; bitte ausführen)?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im Verfassungsschutzbericht 2023 ausgewiesenen wenigen Aufwüchse in Bezug auf das islamistische Personenpotenzial (vgl. Verfassungsschutzbericht 2023, S. 210) nicht auf mangelnde Aufklärungskapazitäten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der entsprechenden Landesbehörden zurückzuführen sind (vgl. dazu www.schwaebische.de/politik/verfassungsschuetzer-schlaegt-alarm-der-rechtsstaat-wird-ausgehoehlt-2543613)?
Warum erfolgt keine Unteraufschlüsselung der linksextremistischen Personenpotenziale bei der Darstellung des Gesamtpersonenpotenzials in größenrelevante oder medial relevante Gruppierungen, z. B. die Antifa-Süd, im Vergleich zu den vorgenommenen Aufschlüsselungen anderer relevanter Phänomenbereiche (siehe Verfassungsschutzbericht 2023, vgl. S. 151 m. S. 78 oder S. 210)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Verfassungsschutzbericht 2023 die Personenpotenziale jeweils im Bereich des Islamismus und des Linksextremismus in den entsprechenden Übersichtstabellen ausreichend transparent darstellt (bitte dazu die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 13 beachten)?
Sieht die Bundesregierung wie die Fragesteller einen Bedarf für eine einheitlichere Darstellung der Personenpotenzialübersichten im Verfassungsschutzbericht hinsichtlich einer Aufschlüsselung nach relevanten Gruppierungen, Gesamtpersonenpotenzialen und gewaltorientierten Personenpotenzialen in den Phänomenbereichen Islamismus und Linksextremismus (bitte ausführen)?