Deutscher Bundestag Drucksache 20/12833
20. Wahlperiode 09.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/12382 –
Abschiebungen im ersten Halbjahr 2024 – Fortgesetzte Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Stand Ende 2023 haben sich 242 642 vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 193 972 geduldet waren. Die
Zahl der Ausreisepflichtigen ist damit im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr
um ca. 62 000 Personen gesunken (vgl. Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/10520 bzw. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
20/5749). Dieser Rückgang beruht allerdings weitaus stärker auf dem
zehntausendfachen Übergang aus dem Status als Ausreisepflichtiger in eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß dem Ende 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur
Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Bundestagsdrucksache 20/3717) denn
auf einer relevanten Steigerung der Abschiebungen. Abgeschoben wurden im
Gesamtjahr 2023 lediglich 16 430 Personen (vgl. Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 20/10520), während insgesamt 86 816 Ausreisepflichtige
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß den Neuregelungen des Gesetzes zur
Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erhielten (vgl. Antworten zu den
Fragen 16 und 17 auf Bundestagsdrucksache 20/10520). Auch für das Jahr 2024
zeichnet sich bislang aus Sicht der Fragesteller keine nennenswerte Steigerung
der Abschiebezahlen ab: In den ersten drei Monaten wurden ca. 4 800
Personen abgeschoben (
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/
abschiebungenwarum-das-versprechen-von-olaf-scholz-ins-leere-laeuft/100042698.html),
was hochgerechnet auf das Gesamtjahr auf ca. 19 200 Abschiebungen und
damit – ausgehend von einem niedrigen Ausgangsniveau – auf eine Steigerung
um etwa 17 Prozent hinausliefe. Bezogen auf die eingangs genannte
Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen läge die Abschiebequote im Gesamtjahr bei
7,9 Prozent.
Damit würde Deutschland erneut deutlich hinter dem Durchschnitt in der EU
zurückbleiben, der laut EU-Innenkommissarin Ylva Johansson im Jahr 2023
bei 22 Prozent lag (vgl. FAZ vom 10. April 2024, S. 6, „Den Grünen graust
es“, Thomas Gutschker). Auch würde immer noch nicht wieder das Niveau
aus der Zeit vor der Corona-Pandemie erreicht, als in den Jahren von 2015 bis
2019 konstant mehr als 20 000 Personen abgeschoben wurden (JUNGE FREI-
HEIT Nr. 27/24, S. 7, „Ab ins Herkunftsland“, Paul Leonhard). Unabhängige
Beobachter bewerten deshalb die „Rückführungsoffensive“ und die von Bun-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 9. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
deskanzler Olaf Scholz angekündigten „Abschiebungen in großem Stil“ als ins
Leere laufende Versprechen (
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/absch
iebungen-warum-das-versprechen-von-olaf-scholz-ins-leere-laeuft/10004269
8.html).
Die Zahl der Abschiebungen hält zudem nicht einmal ansatzweise Schritt mit
der Zahl der neu abgelehnten Erstantragsteller auf Asyl, die sich im ersten
Halbjahr 2024 bei 157 076 Entscheidungen und einer Ablehnungsquote von
53 Prozent auf 83 182 Personen belief (vgl. Bundesamt für Flüchtlinge und
Migration (BAMF), Aktuelle Zahlen, Ausgabe: Juni 2024, S. 11).
Ein zentrales Problemfeld stellt aus Sicht der Fragesteller die unverändert
fortbestehende Dysfunktionalität des Dublin-Systems dar. So waren im Jahr 2023
zwar 12,4 Prozent aller Entscheidungen über Asylanträge dem Dublin-
Verfahren zuzuordnen (vgl. BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe: Dezember 2023,
S. 11). Dabei stehen jedoch 74 622 Übernahmeersuchen des BAMF an andere
Dublin-Staaten, von denen 55 728 eine Zustimmung erhielten, lediglich 5 053
tatsächlich erfolgte Überstellungen gegenüber (BAMF, ebd. S. 10). Nicht
einmal jeder zehnte Asylbewerber, dessen Überstellung ein anderer Mitgliedstaat
des Dublin-Systems zugestimmt hat, wird also tatsächlich dorthin überstellt.
Inzwischen betreiben immer mehr Staaten hinsichtlich ihrer
Rücknahmepflicht gegenüber Deutschland gezielte Obstruktion: Neben Italien und
Griechenland, die sich schon seit längerem nahezu komplett verweigern,
blockieren mittlerweile auch Bulgarien und Kroatien die allermeisten Überstellungen
(
www.welt.de/politik/deutschland/plus250841816/Migration-Wie-Italien-die-
Zustaendigkeit-fuer-Asylbewerber-auf-Deutschland-abwaelzt.html). Nach
Einschätzung der Fragesteller ist es bislang weder der Bundesregierung noch
der EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“ gelungen, diesen Rechtsbruch
zulasten Deutschlands abzustellen. Die Bundesregierung erklärt hierzu
lediglich, sich in einem als „fortwährenden Prozess“ zu verstehenden Austausch
mit der EU-Kommission zu befinden (Antwort zu Frage 42 auf
Bundestagsdrucksache 20/10520) bzw. mit den Amtskollegen von Bundeskanzler Olaf
Scholz in mehreren Ländern im „Dauergespräch“ zu sein (
https://zeitung.fa
z.net/faz/politik/2024-07-09/wichtiges-in-kuerze/1048623.html). Teilweise
scheitern Dublin-Überstellungen allerdings auch an internen Defiziten wie
Personalengpässen beim BAMF. Deshalb sollen bis zu 15 Bedienstete der EU-
Asylagentur das BAMF bei der Durchführung der Dublin-Verfahren
unterstützen (
www.tagesspiegel.de/politik/nach-ruhigen-wintermonaten-zahl-der-asyla
ntrage-in-europa-steigt-wieder-11888321.html).
Am 27. Februar 2024 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung
(Rückführungsverbesserungsgesetz, Bundestagdrucksache 20/9463) in Kraft
getreten, mittels dessen Regelungen, die Abschiebungen verhindern oder
erschweren, angepasst werden sollen (ebd. S. 1). Hierin wird u. a. der
Ausreisegewahrsam von zehn auf maximal 28 Tage verlängert, wobei jedoch den
Inhaftierten trotz bestehender rechtskräftiger Ausweisungsverfügung ein
Pflichtanwalt besorgt werden muss, was aus Sicht der Fragesteller die Gefahr von
Verzögerungen bzw. des Scheiterns der Abschiebung mit sich bringt.
Nach der Tötung eines Polizisten durch einen ursprünglich abgelehnten
afghanischen Asylbewerber in Mannheim und eines Heranwachsenden durch einen
2016 nach Deutschland gelangten Syrer in Bad Oeynhausen hat die
Bundesregierung ihren jahrelangen Widerstand gegen die Abschiebung von schweren
Straftätern und Gefährdern nach Afghanistan und Syrien unter dem Druck der
Ereignisse aufgegeben und will nun „erste Schritte einleiten“, um diese zu
ermöglichen (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mpk-2293248). Die
Bundesländer haben inzwischen mindestens 335 Personen an das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) gemeldet, die für
Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien in Betracht kommen (
www.bild.de/politik/in
land/afghanen-und-syrer-faeser-soll-335-straftaeter-sofort-abschieben-668523
0a18c33d086d7b9410).
Ein Haupthindernis für Rückführungen bildet unverändert die fehlende
Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger. Doch
obwohl die Bundesregierung anerkennt, dass die völkerrechtliche Pflicht der
Herkunftsstaaten zur Rücknahme ihrer Staatsbürger vorbehaltlos besteht
(Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/5466), will sie Staaten bei
einem Verstoß gegen diese Pflicht offenbar nicht sanktionieren, sondern
vielmehr mit sog. partnerschaftlichen Migrationsabkommen zu einer verbesserten
Kooperation bewegen. Ein Abschluss solcher Abkommen ist mit Georgien,
Moldau, Kirgistan, Usbekistan, Kenia, den Philippinen, Marokko und
Kolumbien vollzogen oder geplant (
www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/analyse-
ministerpraesidenten-scholz-100.html). Von diesen Staaten finden sich
allerdings allein Georgien und Moldau, die zudem bisher schon kooperationsbereit
waren, unter den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten Ausreisepflichtiger
(Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/10520). Das Vorbild für solche
Abkommen soll das am 7. März 2023 in Kraft getretene Abkommen mit
Indien sein (vgl. Besprechung des Bundeskanzlers Olaf Scholz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Mai 2023, Beschluss
„Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern: Unterstützung der
Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren, verbesserte
Rückführung“, S. 4, 5). Bis Ende 2023 hatte das Abkommen allerdings keine
relevanten Ergebnisse gebracht, denn von den Ende 2022 vollziehbar
ausreisepflichtigen 4 976 indischen Staatsangehörigen wurden im Laufe des
Jahres 2023 lediglich 51 Personen, also knapp 1 Prozent, nach Indien
abgeschoben (Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/10520). Der
ausbleibende Effekt des Musterabkommens mit Indien wie auch die Tatsache, dass
mit den wichtigsten Herkunftsländern von Ausreisepflichtigen Abkommen
weder bestehen noch geplant sind, belegt nach Auffassung der Fragesteller,
dass die Bundesregierung mit ihrem Ansatz keine wesentlichen
Verbesserungen erreichen wird.
Ein nach Ansicht der Fragesteller potenziell wirksames, aber weiterhin nur
unzureichend eingesetztes Instrument ist hingegen der „Visahebel“ gemäß
Artikel 25a des Visakodex, der es erlaubt, Konditionen und Umfang der
Visaerteilung an die Kooperation des jeweiligen Staates bei der Rückführung zu
koppeln. Dieser Hebel kam seit längerem allein gegenüber Gambia zu
Anwendung, welchem die Bundesregierung in der Folge bescheinigte, sich bezüglich
der Rückführung kooperativ zu verhalten und Chartermaßnahmen zu
ermöglichen (Antworten zu den Fragen 32 und 32a auf Bundestagsdrucksache
20/10520). Kürzlich wurden auch im Verhältnis zu Äthiopien die
Visabestimmungen verschärft (
www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/0
4/29/ethiopia-council-restricts-visa-provision/).
Nach Einigung auf das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)
der EU ist nunmehr dessen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
vorzubereiten. Hierzu hat die EU-Kommission einen gemeinsamen Umsetzungsplan
vorgelegt, der unter Nummer 5 „Effiziente und faire Rückkehrverfahren“
beinhaltet (
https://europa.eu/newsroom/ecpc-failover/pdf/ip-24-3161_de.pdf). Die
nationalen Umsetzungspläne sind bis Dezember 2024 vorzulegen (ebd.). EU-
Innenkommissarin Ylva Johansson erwartet während des Mandats der
nächsten Kommission eine Verdoppelung der Rückführungsrate, was sie u. a. damit
begründet, dass künftig mit der Ablehnung des Asylantrags automatisch eine
Rückführungsanordnung ausgestellt werden muss, während dies bisher zwei
getrennte Rechtsakte sind, gegen die jeweils geklagt werden kann (FAZ vom
10. April 2024, a. a. O.).
Neben der Abschiebung ist die geförderte freiwillige Rückkehr ein zentrales
Instrument, um die Ausreise von nicht aufenthaltsberechtigten Ausländern zu
erreichen. Zudem kann hiermit auch schon während des Asylverfahrens, also
noch vor Eintritt einer Ausreisepflicht, erreicht werden, dass Antragsteller auf
dessen Fortsetzung verzichten und das Land wieder verlassen. In letzter Zeit
verdichtete sich allerdings der Verdacht, dass diese Förderung insbesondere
von türkischen Asylbewerbern gezielt missbräuchlich in Anspruch genommen
wird (
www.welt.de/politik/ausland/plus251666230/Migration-Wie-
Migrantenfinanzielle-Rueckkehrhilfen-in-grossem-Stil-missbrauchen.html). Neben dem
Missbrauch besteht als weiteres Problem eine unverhältnismäßig lange
Bearbeitungszeit der Anträge auf Rückkehrförderung, seit mit Beginn dieses Jahres
die Abwicklung von der Internationalen Organisation für Migration der
Vereinten Nationen auf das BAMF übergegangen ist (
www.welt.de/politik/deutsc
hland/article252250698/Abgelehnte-Asylbewerber-Antragsstau-beim-Bamf-F
reiwillige-Ausreise-scheitert-an-Buerokratie.html). Hieran scheiterte im Jahr
2024 bislang die freiwillige Ausreise von 2 000 abgelehnten Asylbewerbern,
weshalb einige Bundesländer inzwischen dazu übergegangen sind, die
Rückkehrhilfen aus Landesmitteln zu bezahlen (
www.welt.de, ebd.).
Die nach wie vor unzureichende Durchsetzung der Ausreisepflicht ist aus
Sicht der Fragesteller mit ein Grund dafür, weshalb inzwischen 69 Prozent der
Bürger kein Vertrauen mehr in die Fähigkeit des Staates haben, seine
Aufgaben zu erfüllen (
www.tagesschau.de/inland/umfrage-beamtenbund-staat-10
0.html). Auf die Frage nach den Politikbereichen, in denen der Staat
überfordert sei, wurde mit 30 Prozent die „Migration“ am häufigsten genannt (
www.f
az.net/aktuell/politik/inland/70-prozent-halten-staat-fuer-ueberfordert-dbb-for
dert-andere-migrationspolitik-19816324.html).
1. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2024 bundesweit
abgeschoben worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Im ersten Halbjahr wurden insgesamt 9 465 Abschiebungen vollzogen. Die
nachfolgende Tabelle schlüsselt die Gesamtzahl für die Monate Januar bis Juni
2024 auf.
Monat 2024 Anzahl abgeschobener Personen
Januar 1 325
Februar 1 643
März 1 823
April 1 525
Mai 1 788
Juni 1 361
Gesamt 9 465
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im ersten Halbjahr 2024 auf die
einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Veranlassendes Land Anzahl abgeschobener Personen
Baden-Württemberg 1 333
Bayern 1 399
Berlin 518
Brandenburg 94
Bremen 30
Hamburg 321
Hessen 741
Mecklenburg-Vorpommern 225
Niedersachsen 679
Nordrhein-Westfalen 2 050
Rheinland-Pfalz 395
Saarland 78
Sachsen 499
Sachsen-Anhalt 308
Schleswig-Holstein 262
Thüringen 235
Bundespolizei 298
3. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-
Verordnung (Dublin-III-VO) in andere Dublin-Staaten überführt worden?
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung),
wurden im Jahr 2024 insgesamt 3 043 Personen in den zuständigen
Mitgliedstaat überstellt.
4. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
Die Angaben können der Tabelle in der Anlage entnommen werden.*
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden?
Wie viele Charterflüge zwecks Abschiebung sind im ersten Halbjahr
2024 nach Kenntnis der Bundesregierung von Deutschland aus
durchgeführt worden, welches waren die Zielländer dieser Charterflüge?
Im ersten Halbjahr 2024 wurden mit 106 Charterflügen insgesamt 3 675
Personen abgeschoben. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Zielstaaten der Charterflüge Anzahl abgeschobener Personen
Nordmazedonien 702
Georgien 673
Serbien 457
Albanien 421
Moldau 351
Irak 214
Nigeria 125
Kosovo 103
Tunesien 98
Kroatien 93
Gambia 72
Pakistan 70
Bulgarien 51
Armenien 47
Aserbaidschan 42
Spanien 42
Ghana 40
Bosnien-Herzegowina 32
Indien 19
Kongo (Demokratische Republik) 9
Griechenland 4
Ägypten 3
Libanon 6
Slowakische Republik 1
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12833 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im Jahr 2024 abgeschoben wurden, haben sich laut
Ausländerzentralregister (AZR) vor der Abschiebung durchschnittlich etwa zwei Jahre
und drei Monate in Deutschland aufgehalten.
7. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind im ersten Halbjahr 2024
freiwillig (unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
Gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei sind im ersten
Halbjahr 2024 insgesamt 13 563 Personen unter Vorlage einer
Grenzübertrittsbescheinigung freiwillig aus Deutschland ausgereist.
8. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im ersten Halbjahr 2024
Fördermittel zur Rückkehr bzw. Integration vor Ort aus Programmen des Bundes
und/oder nach Kenntnis der Bundesregierung aus Programmen der
Länder erhalten?
Zu den Programmen mit Länderbeteiligung:
Programme zur Förderung von freiwilligen Ausreisen und/oder Reintegration
von rückkehrwilligen Personen werden von einer Vielzahl an Akteuren auf
Bundes- und Landesebene durchgeführt. Im Rahmen der Umsetzung des
Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes (2. DAVG) sowie des Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG) erfolgt eine
zentrale Erfassung entsprechender Speichersachverhalte seit November 2022.
Bezüglich der derzeit verfügbaren Daten ist allerdings zu beachten, dass
Eintragungen durch die zuständigen Stellen in den Ländern in der Regel mit
erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen.
Aussagen zur Ausreisepflicht von Personen lassen sich nur zum aktuellen
Stichtag machen. Es kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden,
ob Personen zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit, z. B. bei der
Bewilligung einer Ausreise- und Reintegrationsförderung, ausreisepflichtig
waren. Daher wird die Frage im Folgenden für alle Ausländerinnen und Ausländer
beantwortet.
Im ersten Halbjahr 2024 wurden im Ausländerzentralregister (AZR) insgesamt
3 935 Ausreise- und Reintegrationsförderungen durch Länder- und
Kommunalmittel erfasst (vorläufige Zahlen).
In der Auswertung wurden alle Speichersachverhalte des AZR berücksichtigt,
die eine Förderung auf Landes- bzw. Kommunalebene abbilden. Einzelne
Förderprogramme auf Landes- und Bundesebene werden im AZR nicht erfasst. Es
wird darauf hingewiesen, dass der Bundesregierung über die AZR-
Eintragungen hinaus keine Zahlen zu den Förderprogrammen der Bundesländer
vorliegen.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
zu den Programmen mit Bundesbeteiligung ist statistisch unzulässig, da
Personen an mehreren Förderprogrammen/-projekten teilnehmen können.
Zu den Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration
mit Bundesbeteiligung:
Bei der Datenerhebung zu Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen des
Bundes erfolgt nicht immer eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus bezogen
auf ausreisende Personen im Sinne der Fragestellung. Zudem gehören bei den
Reintegrationsprogrammen URA Kosovo, der Brückenkomponente Albanien
und dem European Reintegration Programme – EURP – (ehemals Joint
Reintegration Services-(JRS)-Programm) zugleich freiwillig ausreisende Personen als
auch rückgeführte Personen zur Zielgruppe.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist zudem statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/
-projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die Zählweisen der
Förderprogramme/-projekte.
Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise:
1. REAG/GARP 2.0
Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0
(Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/
Government Assisted Repatriation Programme) können differenziert nach dem
Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit nicht zwingend nur
ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus erfassungstechnischen Gründen nur
nachfolgende Informationen abgebildet werden.
Ausreisen REAG/GARP 2.0
01.01.2024 bis 30.06.2024*
Personenkreis Anzahl
Aufenthaltsgestattung 1 946
Aufenthaltserlaubnis 48
Duldung 899
Ausreisepflichtig ohne Duldung 38
Ehegatten, Kinder 1 052
Folgeantrag, Zweitantrag 13
Anerkannt Asylberechtigt, Flüchtlingseigenschaft,
Subsidiärer Schutz 30
Chancen-Aufenthaltsrecht 9
Völkerrechtliche Gründe 18
Familiennachzug 1
Nichtukrainische Drittstaatsangehörige aus der Ukraine 41
Gesamt 4 095
* Vorläufige Zahlen, Stand: 30. Juni 2024, Quelle: BAMF.
2. Refinanzierung
Freiwillige Ausreisen nach Syrien, Eritrea, Jemen, Libyen und Afghanistan
werden derzeit nicht über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0
abgewickelt. Es besteht die Möglichkeit der Refinanzierung freiwilliger Ausreisen
über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) analog dem
REAG/GARP-2.0-Programm. Das BAMF unterstützt die Länder finanziell bei
der Durchführung von freiwilligen Ausreisen in diese Zielländer. Die Ausreisen
werden von den Ländern organisiert. Das BAMF refinanziert anteilig im
Nachgang der freiwilligen Ausreise die durch die Länder verauslagten Kosten. Im
ersten Halbjahr 2024 sind 77 Personen in die o. g. Zielländer ausgereist, deren
freiwillige Ausreise anteilig durch das BAMF refinanziert wurde (Quelle:
BAMF).
Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Es wird statistisch keine Differenzierung
nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
3. Länderprogramme
Belastbare Daten zu den Länderprogrammen im Sinne der Anfrage liegen der
Bundesregierung nicht vor, sodass eine Aussage zu den in die Kompetenzen
der Länder fallenden Länderförderprogramme nicht möglich ist.
Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der Reintegration:
1. Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM)
Bei den Teilnehmenden der Rückkehrvorbereitenden Maßnahme wird keine
Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen. Teilnahmeberechtigt an
der Maßnahme sind ausreisepflichtige und nicht ausreisepflichtige
Drittstaatsangehörige. Im ersten Halbjahr 2024 haben 164 Personen an der Maßnahme in
Deutschland teilgenommen. 66 Personen derjenigen, die an der Maßnahme
teilgenommen haben, sind dabei nachvollziehbar ausgereist (Quelle: Social Impact
gGmbH).
2. StarthilfePlus
Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig Rückkehrende.
Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-2.0-Förderung. Bis zum 30. Juni 2024
wurden 2 118 Personen über das Programm unterstützt. Es wird keine statistische
Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
3. URA Kosovo
Förderungen URA Kosovo 01.01.24 bis 30.06.24*
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 40
Rückgeführte Personen 49
Gesamt 89
* Vorläufige Zahlen, Stand: 30. Juni 2024, Quelle: Deutsche Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit.
4. Brückenkomponente Albanien
Förderungen Brückenkomponente Albanien
01.01.24 bis 30.06.24*
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 879
Rückgeführte Personen 101
Gesamt 980
* Vorläufige Zahlen, Stand: 30. Juni 2024, Quelle: Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit.
5. European Reintegration Programme (EURP)
Anträge EURP 01.01.24 bis 30.06.24*
Personenkreis Anzahl
Anträge Freiwillige Ausreisen 2 936
Anträge Rückgeführte Personen 477
Gesamt 3 413
* Vorläufige Zahlen, Stand: 30. Juni 2024, Quelle: BAMF.
Im Rahmen des EURP wurden im ersten Halbjahr 2024 insgesamt 3 413
Förderanträge gestellt und bisher für 2 763 Personen bewilligt. Es handelt sich um
vorläufige Zahlen. Es wird statistisch keine Differenzierung nach
Aufenthaltsstatus vorgenommen.
6. Zentren für Migration und Entwicklung (Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ])
Im Rahmen des Globalvorhabens „Zentren für Migration und Entwicklung“,
welches im Auftrag des BMZ umgesetzt wird, haben zwischen Anfang Juni
2023 und Ende Mai 2024 insgesamt rund 700 Rückkehrerinnen und
Rückkehrer aus Deutschland und der Europäischen Union in ihrem jeweiligen
Herkunftsland von Maßnahmen zur sozioökonomischen Reintegration profitiert.
Hierbei handelt es sich um freiwillig und nicht freiwillig ausgereiste Personen.
Das Angebot in den Partnerländern stand allen Interessierten offen, eine
Differenzierung nach ausreisepflichtigen und nicht ausreisepflichtigen Personen
wurde nicht vorgenommen. Das BMZ fördert über seine Programme nicht die
Rückkehr selbst. Die Daten wurden im Rahmen der jährlichen
Berichterstattung des Vorhabens erhoben, die sich immer auf vollständige Projektjahre
bezieht (hier ab Projektbeginn zum 1. Juni 2023). Daten zu anderen Zeiträumen
liegen nicht vor.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine laut
Medienberichten zunehmende missbräuchliche Inanspruchnahme der
Rückkehrhilfen insbesondere durch türkische Asylbewerber (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller), und welche Gegenmaßnahmen wurden insoweit
ergriffen?
Ziel von Bund und Ländern ist es, dass im Rahmen des gemeinsamen
humanitären Rückkehrprogramms REAG/GARP 2.0 nur Personen unterstützt werden,
die einerseits förderberechtigt sind, aber andererseits auch nicht mit der
Absicht, Rückkehrhilfen zu erhalten, in das Bundesgebiet eingereist sind.
Die antragsübermittelnden Stellen in den Ländern haben im Rahmen der
Antragstellung die Möglichkeit, dem BAMF Verdachtsmomente für eine mögliche
zweckwidrige Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen, insbesondere in
Zusammenhang mit kurzen Aufenthaltsdauern, mitzuteilen. Das BAMF geht jedem
Verdacht im Zuge der Antragsprüfung nach und entscheidet über die
Förderfähigkeit der antragstellenden Person im Einzelfall. Wenn im Rahmen der
Prüfung erkennbar ist, dass die antragstellende Person ohne die Absicht eines
dauerhaften Aufenthalts, sondern vielmehr mit der Absicht einer geplanten
Rückreise unter Inanspruchnahme einer Rückkehr- und ggf.
Reintegrationsunterstützung in das Bundesgebiet eingereist ist, können Rückkehrhilfen versagt oder
nur in vermindertem Umfang gewährt werden.
In den vergangenen Monaten sind vermehrt Verdachtsmomente in Bezug auf
zweckwidrige Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen von türkischen
Staatsangehörigen über die Länder und deren antragsübermittelnde Stellen an das
BAMF herangetragen worden. Hintergrund war ein starker Anstieg der
freiwilligen Ausreisen türkischer Staatsangehöriger über das Bund-Länder-Programm
REAG/GARP – teilweise mit relativ kurzen Aufenthaltszeiten der
Antragstellenden. Der Anstieg der freiwilligen Ausreisen ist grundsätzlich durch eine
erhöhte Anzahl der Asylantragstellungen durch die genannte Gruppe und die
zugleich sinkende Schutzquote zu erklären. Dieses Muster ist prinzipiell kein
ungewöhnliches Phänomen, sondern wird durch das allgemein sehr dynamische
Migrationsgeschehen beeinflusst.
Bund und Länder haben sich zusammen intensiv mit den Hinweisen
beschäftigt. Im Ergebnis wurde gemeinsam beschlossen, dass türkische
Staatsangehörige, die sich unter sechs Monaten in der Bundesrepublik aufgehalten haben,
seit dem 1. Juli 2024 nur verminderte Rückkehrleistungen über REAG/GARP
2.0 erhalten. Im Zuge dessen bleibt die Übernahme der Reisekosten und die
Höhe der Reisebeihilfe in unveränderter Form bestehen, die finanzielle
Starthilfe (sog. „GARP-Starthilfe“) entfällt allerdings. So soll erreicht werden, dass
möglichst nur Personen Rückkehr- und ggf. Reintegrationsunterstützung
erhalten, die ursprünglich mit der Absicht einer dauerhaften Aufenthaltsnahme in
das Bundesgebiet eingereist sind.
10. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrags auf
Rückkehrförderung im Rahmen eines Bundesprogrammes im laufenden
Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr, treffen die Berichte über erhebliche
Verzögerungen bei der Bearbeitung nach dem Übergang auf das BAMF
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu, und wenn ja, wie soll insoweit
Abhilfe geschaffen werden?
Im Jahr 2024 hat das BAMF die Antragsbearbeitung und Ausreiseorganisation
im Rahmen des Bund-Länder-Programmes REAG/GARP von der IOM
übernommen. Dieser Zuständigkeitswechsel ist mit gewissen Herausforderungen,
u. a. Verfahrensumstellungen verbunden.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer kann aktuell bis zu acht Wochen in
Anspruch nehmen. In Einzelfällen, aktuell insbesondere bei den antragsstarken
Herkunftsländern, kann die Bearbeitungszeit bis zu zwölf Wochen betragen, in
anderen Fällen, insbesondere wenn eine Ausreise prioritär (z. B. bei drohender
Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate, Ablauf der Pass(ersatz)
papiere, Schwangerschaft ab der 20. Woche) bearbeitet wird, kann sie deutlich
darunter liegen.
Im letzten Jahr lag die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei zwei bis drei
Wochen. In Einzelfällen konnte die Bearbeitungszeit aber auch über zwölf
Wochen in Anspruch nehmen.
Ein Vergleich der Dauer der Antragsbearbeitung 2024 und 2023 ist jedoch
aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen nicht möglich.
Neben den Herausforderungen in den Verfahrensumstellungen liegt das
Antragsaufkommen in 2024 deutlich über den Vorjahreswerten, infolge dessen es
u. a. zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommt. So wurden laut
IOM im Jahr 2023 insgesamt 7 465 Anträge bewilligt, während bis zum 30.
Juni 2024 bereits 5 573 Anträge für eine geförderte freiwillige Rückkehr beim
BAMF gestellt worden sind. Ein Antrag kann dabei mehrere Personen
umfassen. Zudem führten u. a. die umfangreichen Streikmaßnahmen im Bahn- und
Flugverkehr in den ersten Monaten des Jahres zu längeren Bearbeitungszeiten,
da Anträge oftmals mehrfach bearbeitet werden mussten.
Das BAMF hat umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um einen Großteil der
anhängigen Verfahren abzubauen und die Dauer der Antragsbearbeitung in
Richtung Vorjahresniveau zu verkürzen.
11. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
30. Juni 2024 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind geduldet,
und bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister (AZR) ein
abgelehnter Asylantrag gespeichert?
Ausweislich des AZR haben sich zum Stichtag 30. Juni 2024 226 882
vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Deutschland aufgehalten. Darunter waren
128 355 Personen, bei denen im AZR ein abgelehnter Asylantrag gespeichert
war. 182 727 der Ausreisepflichtigen waren geduldet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht
ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister [AZRG]), und damit ggf.
längere Zeit zurückliegen kann. Gleichzeitig bedeutet alleine die Speicherung
eines abgelehnten Asylantrags im AZR nicht, dass die betroffene Person etwa
zwingend ausreisepflichtig sein müsste. Der weit überwiegende Teil hat
inzwischen bereits ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht.
12. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des
Prozentsatzes, welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige Anteil in %
Gesamt 226 882 100,00
darunter:
Irak 21 638 9,54
Türkei 14 981 6,60
Afghanistan 12 490 5,51
Nigeria 11 532 5,08
Russische Föderation 11 355 5,00
Syrien 9 960 4,39
Serbien 9 136 4,03
Iran 8 037 3,54
Georgien 7 873 3,47
Nordmazedonien 6 443 2,84
Albanien 5 565 2,45
Ungeklärt 5 424 2,39
Guinea 4 847 2,14
Pakistan 4 311 1,90
Kosovo 4 015 1,77
13. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach 0 bis
2 Jahre, 2 bis 4 Jahre, 4 bis 6 Jahre und mehr als 6 Jahre aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige Insgesamt
(Aufenthalt seit letzter Einreise) 226 882
Aufenthaltsdauer ab sechs Jahren 72 690
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahren 38 804
Aufenthalt ab zwei Jahren bis unter vier Jahren 43 125
Aufenthalt bis unter zwei Jahren 72 214
Aufenthaltsdauer unbekannt 49
14. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung zum 30. Juni 2024 in Deutschland
aufgehalten?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 921 500 Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag erfasst.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags
im AZR nicht bedeutet, dass die betroffenen Personen ausreisepflichtig sein
müssten. Der weit überwiegende Teil der Betroffenen hat inzwischen ein
befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben.
15. Wie viele Ausländer hatten Ende Juni 2024 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG),
und welches sind die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe
(bitte jeweils mit Angabe der absoluten Zahl und des prozentualen
Anteils auflisten)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 16 269 Personen mit einer Duldung
für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen mit ungeklärter Identität
gemäß § 60b AufenthG Anteil in %
Gesamt 16 269 100,00 %
Nigeria 1 382 8,49 %
Indien 1 230 7,56 %
Ungeklärt 1 055 6,48 %
Iran 838 5,15 %
Guinea 700 4,30 %
Gambia 694 4,27 %
Pakistan 685 4,21 %
Libanon 669 4,11 %
Irak 651 4,00 %
Türkei 646 3,97 %
16. Wie viele geplante Abschiebungen sind im ersten Halbjahr 2024
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für
das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
Im ersten Halbjahr 2024 scheiterte die Abschiebung von 14 067 Personen vor
der Übergabe und von 534 Personen während und nach Übergabe an die
Bundespolizei.
Die Aufschlüsselung nach Ländern kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Veranlassendes Land Anzahl gescheiterter Abschiebungen
(Personen)
Baden-Württemberg 1 752
Bayern 1 890
Berlin 3 907
BPOL 90
Brandenburg 137
Bremen 52
Hamburg 253
Hessen 575
Mecklenburg-Vorpommern 208
Veranlassendes Land Anzahl gescheiterter Abschiebungen
(Personen)
Niedersachsen 989
Nordrhein-Westfalen 2 379
Rheinland-Pfalz 464
Saarland 83
Sachsen 731
Sachsen-Anhalt 400
Schleswig-Holstein 462
Thüringen 229
Gesamt 14 601
Es wurden folgende Gründe für das Scheitern der Abschiebungen vor bzw.
während und nach der Übergabe an die Bundespolizei erfasst.
Abbruch der Abschiebung vor
Übergabe an die Bundespolizei Anzahl
Stornierung 5 748
Nicht erfolgte Zuführung 8 223
Verspätete Zuführung 0
Fehlender Rückführungsplatz 7
Sonstige Gründe 89
Gesamt 14.067
Abbruch der Abschiebung während und nach
Übergabe an die Bundespolizei Anzahl
Ablehnung der Übernahme durch BPOL gem.
BestRückLuft 67
Passiver Widerstand 101
Aktiver Widerstand 31
Beförderungsverweigerung LVG/
Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän 142
den Flug/die Schiffspassage betreffende Gründe 27
Fehlendes/ungültiges Heimreisedokument 2
aus medizinischen Gründen 41
Übernahmeverweigerung im Zielstaat 27
Übernahmeverweigerung durch staatl.
Begleitpersonal 2
Übernahmeverweigerung durch priv.
Begleitpersonal 0
Fehlendes Begleitpersonal 0
Scheitern während Transitaufenthalt 2
Rechtsmittel 48
Flucht, Fluchtversuch 1
Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw.
Suizidversuch 8
fehlende Durchbeförderungsbewilligung 2
Unterstützerhandlung 0
Sonstige Gründe 30
Fehlender Rückführungsplatz 3
Gesamt 534
17. a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen für das eigene
politische Handeln zieht die Bundesregierung aus der bisherigen
Bereitschaft Indiens, seiner Pflicht zur Rücknahme der eigenen
Staatsbürger seit dem Inkrafttreten des Migrationsabkommens (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) nachzukommen, wie bewertet die
Bundesregierung insbesondere den Umstand, dass im Laufe des Jahres 2023
gerade einmal 1 Prozent der ausreisepflichtigen Inder abgeschoben
werden konnten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), gibt es eine
regelmäßige Evaluation der Umsetzung des Abkommens, und wenn
ja, was hat diese bislang ergeben?
Das Migrations- und Mobilitätspartnerschaftsabkommen ist am 7. März 2023
in Kraft getreten. Die Rückkehrkooperation hat sich seitdem verbessert.
Seitens Indien wurden Passersatzdokumente ausgestellt. Im Übrigen wird auf
die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Aufenthaltsrechts
hingewiesen. Zur Beantwortung der Frage nach der Evaluierung wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 17a der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 20/8280 verwiesen.
b) Wie viele Inder sind im laufenden Jahr nach Indien abgeschoben
worden (bitte monatsweise auflisten)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (Stand: 30. Juni
2024).
Monat Anzahl der Personen
Januar 8
Februar 8
März 13
April 25
Mai 13
Juni 11
c) Gab es bislang im Jahr 2024 Abschiebe-Chartermaßnahmen mit Ziel
Indien?
Im April 2024 fand eine erste Rückführungsmaßnahme per Charterflug statt.
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in
Deutschland auf?
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 30. Juni 2024 insgesamt 3 805 in
Deutschland aufhältige indische Staatsangehörige (vollziehbar)
ausreisepflichtig, davon 589 ohne Duldung.
18. Weshalb werden Verhandlungen über Migrationsabkommen mit Staaten
geführt, die als Herkunftsländer von Ausreisepflichtigen weniger
relevant sind, während mit den wichtigsten Herkunftsländern keine
Verhandlungen geführt werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung hat sich aufgrund verschiedener Erwägungen dazu
entschieden, mit bestimmten Drittstaaten Gespräche über
Migrationspartnerschaften aufzunehmen. Dazu können neben migrationspolitischen Erwägungen
insbesondere auch arbeitsmarkt-, entwicklungs- und geopolitische Aspekte zählen.
Aus Gründen der vertraulichen Zusammenarbeit können keine Angaben dazu
gemacht werden, mit welchen Staaten die Bundesregierung aktuell
Verhandlungen führt.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich künftig verstärkt darum zu
bemühen, die Rückführung von Bürgern unkooperativer Herkunftsstaaten
alternativ in aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen?
Der Bund setzt sich dafür ein, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
auch im Falle unkooperativer Herkunftsländer zu verbessern. Dies schließt
auch die Prüfung von Möglichkeiten der Rückführung in aufnahmebereite
Drittstaaten mit ein.
20. Wurde im ersten Halbjahr 2024 gegenüber weiteren Herkunftsländern
erreicht, dass diese Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren, und wenn ja,
um welche Länder handelt es sich?
Nein.
21. Wie viel Zeit geht durchschnittlich vor Beginn des dann doch von
Deutschland durchzuführenden Asylverfahrens verloren, wenn im
Rahmen der Dublin-III-Verordnung einem Übernahmeersuchen
Deutschlands nicht zugestimmt wird?
Der Zeitraum zwischen der Stellung eines Übernahmeersuchens und der
Ablehnung betrug im ersten Halbjahr 2024 durchschnittlich zwölf Tage.
22. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich
diese auf die Bundesländer?
Nach Kenntnis des Bundes verfügen die Länder im planerischen Maximum
über etwa 790 Abschiebungshaftplätze (Stand: 31. Juli 2024). Bezüglich der
Differenzierung nach Ländern wird auf beigefügte tabellarische
Aufschlüsselung verwiesen.
Land Gesamtkapazität
Baden-Württemberg 51
Bayern 260
Hansestadt Bremen 16
Hessen 80
Niedersachsen 48
Nordrhein-Westfalen 175
Rheinland-Pfalz 40
Sachsen 58
Berlin 0 (geschlossen seit 11. Juni 2024)
Sachsen-Anhalt 0
Brandenburg 20
Mecklenburg-Vorpommern 0
Saarland 0
Thüringen 0
Schleswig-Holstein 42
Gesamt 790
23. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im ersten Halbjahr 2024 seitens eines
Bundeslandes oder der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für
Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen
konnte ein solcher vermittelt werden?
Im ersten Halbjahr 2024 wurden insgesamt 375 Anfragen im ZUR von den
Ländern und der Bundespolizei gestellt. Hiervon konnten 202 vermittelt
werden.
24. Für wie viele Ausländer war im ersten Halbjahr 2024 im AZR eine
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfasst?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 39 029 Personen registriert, bei
denen im Jahr 2024 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst
wurde. Bei 15 934 Personen wurde im Jahr 2024 eine Ausschreibung zur
Festnahme erfasst.
25. Gibt es bereits Erkenntnisse über die Wirkung des
Rückführungsverbesserungsgesetzes (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), befindet sich der
Bund hierüber im Austausch mit den für den Vollzug zuständigen
Ländern, und wenn ja, welche Rückmeldungen gibt es seitens der Länder?
Der Bund befindet sich zu Fragen der Rückführung von Drittstaatsangehörigen
im Rahmen verschiedener Gesprächsformate im Gespräch mit den Ländern.
Entsprechende Rückmeldungen der Länder liegen dem Bund bisher nicht vor.
26. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die zwingende
Bestellung eines Rechtsanwaltes für in Haft bzw. Gewahrsam befindliche
ausreisepflichtige Ausländer (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) deren
Abschiebung verzögert oder gar verhindert, und gibt es diesbezügliche
Rückmeldungen seitens der Länder?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. An wie vielen von der Europäischen Agentur für die Grenz- und
Küstenwache Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen (Frontex-led return
operations) hat sich Deutschland im ersten Halbjahr 2024 beteiligt?
Deutschland hat sich im ersten Halbjahr 2024 an keiner von Frontex geleiteten
Chartermaßnahme (frontex-led return operation) beteiligt.
28. Hat die Bundesregierung an der Entscheidung, die Visapraxis gegenüber
Äthiopien auf EU-Ebene zu verschärfen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), mitgewirkt, und wenn ja, wie, hat die Bundesregierung
insbesondere eine fehlende Kooperation Äthiopiens bei Rückführungen an die
EU-Kommission gemeldet, und hat sie im EU-Ministerrat der
Verschärfung zugestimmt?
Die Bundesregierung unterstützt die Anwendung von Maßnahmen nach
Artikel 25a Visakodex (dem sogenannten „Visahebel“) in Bezug auf Äthiopien und
begrüßt den entsprechenden Durchführungsbeschluss des Rates.
29. Hat die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2024 unkooperative
Herkunftsstaaten an die EU gemeldet, damit gegen diese ggf. Maßnahmen
gemäß dem Visakodex ergriffen werden?
Die EU-Kommission erhebt jährlich den Stand und die Qualität der
Rückführungskooperation bestimmter Herkunftsländer mit den EU-Mitgliedstaaten. Die
Bundesregierung liefert im Rahmen dieser Abfrage jährlich Rückmeldungen.
30. a) Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Gambia vor dem Hintergrund des Einsatzes
des sog. Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 des Visakodex im
ersten Halbjahr 2024 entwickelt?
b) Lässt Gambia weiterhin Charterflüge zwecks Rückführungen zu?
Die Fragen 30a und 30 b werden gemeinsam beantwortet:
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Rat der EU die für gambische
Staatsangehörige laut Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2459 geltende
Erhöhung der Visumgebühr von 80 Euro auf 120 Euro mit Beschluss vom 12. April
2024 widerrufen hat. Die übrigen, mit dem Durchführungsbeschluss (EU)
2021/1781 des Rates vom 7. Oktober 2024 erlassenen visabeschränkenden
Maßnahmen gegen Gambia sind weiterhin in Kraft.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 30a und 30b aus
Gründen des Staatswohls teilweise nicht offen erfolgen kann. Die Veröffentlichung
von Informationen über die bilaterale Rückkehrzusammenarbeit mit einzelnen
Staaten, insbesondere das Offenlegen von streitigen Verfahrensfragen und
Verhaltensweisen, kann zu einer Verschlechterung des bilateralen Verhältnisses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsland
führen und die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der
Rückkehrkooperation verringern. Dies würde sich auf die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder nachteilig auswirken und somit die
Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Rückübernahme gefährden. Die
entsprechenden Informationen sind daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag mit separater Anlage
übermittelt.*
c) Wie viele gambische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten Halbjahr 2024 aus Deutschland nach Gambia
zurückgeführt werden, und wie viele davon mit Charterflügen?
Im ersten Halbjahr 2024 wurden insgesamt 117 gambische Staatsangehörige
nach Gambia abgeschoben, davon 72 Personen mit Charterflügen.
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende
Juni 2024 in Deutschland aufgehalten?
Zum 30. Juni 2024 haben sich laut AZR 3 082 vollziehbar ausreisepflichtige
gambische Staatsangehörige in Deutschland aufgehalten.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
31. Bis wann will die Bundesregierung den nationalen Umsetzungsplan zu
Nummer 5 des gemeinsamen Umsetzungsplans der EU-Kommission
beschließen und umsetzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
welche Maßnahmen sind in dem nationalen Plan zu diesem Punkt
vorgesehen?
Die Nationalen Umsetzungspläne sind durch die Mitgliedstaaten bis zum
12. Dezember 2024 zu erstellen. Die Nationalen Umsetzungspläne werden
ebenso wie der Gemeinsame Umsetzungsplan der europäischen Kommission
einen Abschnitt zu „Effizienten und fairen Rückkehrverfahren“ umfassen.
Die Bundesregierung prüft derzeit, welche Maßnahmen in den Nationalen
Umsetzungsplan aufgenommen werden. Diese Prüfung ist noch nicht
abgeschlossen.
32. Ab wann soll in Deutschland die Ablehnung eines Asylantrags
automatisch mit einer Rückführungsanordnung bzw. Ausweisungsverfügung
kombiniert werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Asylverfahrensverordnung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten,
voraussichtlich im Juni oder Juli 2026, angewendet, dies gilt auch für die Regelungen zur
Rückführungsanordnung.
33. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende Juni 2024 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
Zum 30. Juni 2024 waren ausweislich des AZR in Deutschland 182.727
ausreisepflichtige Personen aufhältig, die eine Duldung besaßen.
Die Differenzierung nach Duldungsgründen kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Duldungsgrund
Anzahl der aufhältigen
ausreisepflichtigen
Ausländer
Anteil in %
Duldungsgründe Gesamt 182 727 100
Duldung nach § 60a 1 AufenthG 3 206 1,76
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt 6 291 3,44
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als
unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt 3 506 1,92
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam.
Bindungen erteilt 20 818 11,39
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt 2 493 1,36
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen erteilt 62 976 34,46
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
erteilt
219 0,12
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO erteilt 105 0,06
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt 166 0,09
Duldungsgrund
Anzahl der aufhältigen
ausreisepflichtigen
Ausländer
Anteil in %
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG fehlendes, aber
erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72 (4)
AufenthG erteilt
49 0,03
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines
Asylfolgeantrags erteilt 5 830 3,19
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
erteilt
5 527 3,02
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG erteilt
(Altfall) 1 0,00
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c
Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) 2 832 1,55
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c
Abs. 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen) 291 0,16
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m.
§ 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Beschäftigter)
710 0,39
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Beschäftigter)
37 0,02
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60c
Abs. 6 S. 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Ausbildungsabschluss) erteilt
25 0,01
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m.
§ 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
154 0,08
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m.
§ 60d Abs. 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder) erteilt
53 0,03
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d
Abs. 4 in V.m. Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
34 0,02
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d
Abs. 4 in V.m. Abs. 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Ermessen, minderjährige ledige Kinder) erteilt
23 0,01
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (Verfahren
nach § 85a) erteilt 104 0,06
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilt (Altfall) 12 0,01
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 157 0,09
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente 43 362 23,73
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 147 0,08
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 6 608 3,62
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 357 0,20
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in
Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach
weiterem Ausbildungsplatz) erteilt
79 0,04
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 286 0,16
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für
Personen mit ungeklärter Identität) erteilt 16 269 8,90
34. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im ersten
Halbjahr 2024 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren
gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der
Fälle konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht
werden?
Im ersten Halbjahr 2024 wurden 4 433 Amtshilfeersuchen eingereicht. Im
genannten Zeitraum wurden in 803 Fällen Passersatzpapiere ausgestellt und für
1 456 Personen eine positive Identifizierung erwirkt. Hier ist zu
berücksichtigen, dass die Stellung von Amtshilfeersuchen durch die Länder und die
Ausstellung von Passersatzpapieren durch die Auslandsvertretungen nicht
zwingend im selben Bezugszeitraum erfolgen. Die oben genannte Zahl der
ausgestellten Passersatzpapiere und erwirkten Identifizierungen schließt auch
Amtshilfeersuchen ein, die vor dem Bezugszeitraum gestellt wurden.
35. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im ersten
Halbjahr 2024 an, über keine Identitätspapiere zu verfügen?
Für etwa 55 Prozent der negativ beschiedenen Asylantragstellenden ab 18
Jahren lagen keine Identitätspapiere vor.
36. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im ersten Halbjahr 2024 einen
Erstantrag in Deutschland stellten, waren gemäß Eurodac-Verordnung
erfasst, und wie hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren
Antrag im ersten Halbjahr 2024 abgelehnt wurde?
Im ersten Halbjahr 2024 betrug der Anteil der Asylerstantragstellenden ab
14 Jahren, bei denen ein EURODAC-Treffer verzeichnet wurde, etwa 46
Prozent.
Der entsprechende Anteil von Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren mit EU-
RODAC-Treffer, deren Antrag im ersten Halbjahr 2024 abgelehnt wurde,
betrug etwa 47 Prozent.
37. In wie vielen Asylverfahren ist im ersten Halbjahr 2024 die
Zuständigkeit auf Deutschland wegen des Versäumnisses der Überstellungsfrist
gemäß Artikel 29 Absatz 2 Dublin-III-VO übergegangen?
Im ersten Halbjahr 2024 ging die Zuständigkeit nach Ablauf der
Überstellungsfrist in 22 019 Verfahren auf Deutschland über.
38. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung bei der Durchführung der Dublin-
Überstellungsverfahren interne Defizite (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, welche, wie hat sich die Zahl der hierfür
zuständigen Mitarbeiter beim BAMF seit 2022 entwickelt, und welche Aufgabe
erfüllen die das BAMF unterstützenden Mitarbeiter der EU-Asylagentur
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die aktuellen Herausforderungen im Dublin-Verfahren sind auf die gestiegenen
Asylantragszahlen zurückzuführen, die einen erhöhten Personalbedarf im
Dublin-Bereich nach sich ziehen. Das BAMF prüft fortlaufend interne
Verfahrensabläufe im Hinblick auf Optimierungsbedarfe und veränderte
Rahmenbedingungen und passt diese bei Bedarf an.
Im Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis zum 15. Juli 2024 stieg die Anzahl der
Personen, die im Bereich Dublin-Überstellungen beschäftigt sind, von 281,2 auf
295 (Angaben in VZÄ). Hinzu kommen im Jahr 2024 Leiharbeitnehmende im
Umfang von 40 Vollzeitäquivalenten.
Das von der EU-Asylagentur bereitgestellte Personal wird die Dublinzentren
ausschließlich bei der Bearbeitung von Wiederaufnahme- und
Informationsersuchen nach der Dublin-III-Verordnung unterstützen.
Zur Steigerung der Zahl der Rücküberstellungen in Dublin-Verfahren wird eine
Dublin-Task Force von Bund und Ländern eingerichtet.
39. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2024 im Verhältnis zu
a) Italien,
b) Griechenland,
c) Kroatien und
d) Bulgarien?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1. Halbjahr 2024
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen an
MS
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an
MS
Übernahmeersuchen an
D
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an
D
Gesamt 36 795 21 314 3 043 7 528 5 068 2 359
davon:
Italien 6 031 4 701 2 190 138 13
Griechenland 6 927 66 6 197 147 136
Kroatien 7 169 6 320 257 28 5 2
Bulgarien 3 766 1 434 164 20 15 14
40. Hat der „fortwährende Austausch“ der Bundesregierung mit der EU-
Kommission über den Verstoß anderer Staaten gegen die Dublin-III-
Verordnung zulasten Deutschlands (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) im
ersten Halbjahr 2024 neue und greifbare Ergebnisse gebracht?
41. Hat das „Dauergespräch“ von Bundeskanzler Olaf Scholz mit mehreren
seiner Amtskollegen hierüber (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) im
ersten Halbjahr 2024 neue und greifbare Ergebnisse gebracht?
Die Fragen 40 und 41 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht weiterhin auf europäischer Ebene im engen
Austausch mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten, um Dublin-
Überstellungen aus und in sämtliche Mitgliedstaaten auf Grundlage der
bestehenden Dublin-III-Verordnung zu verbessern.
42. Wie viele Personen haben im ersten Halbjahr 2024 in Deutschland Asyl
beantragt, denen
a) zuvor bereits in Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden war
oder
b) bei denen bereits ein Asylverfahren in Griechenland anhängig war?
Die Fragen 42a und 42b werden gemeinsam beantwortet.
Im ersten Halbjahr 2024 haben 10 914 Personen, denen bereits in Griechenland
ein Schutzstatus zuerkannt wurde, einen Asylerstantrag in Deutschland gestellt.
Im ersten Halbjahr 2024 wurden 34 554 Asylerstantragstellende mit einem EU-
RODAC-Treffer der Kategorie 1 (CAT-1-Treffer) registriert.
43. a) Übernimmt die Bundesregierung weiterhin im Rahmen des
freiwilligen europäischen Solidaritätsmechanismus trotz der rechtswidrigen
Verweigerung von Überstellungen durch Griechenland, Italien,
Bulgarien und Kroatien (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte aus diesen Ländern?
b) Wenn ja, wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2024 von
dort übernommen?
Im ersten Halbjahr des Jahres 2024 fanden im Rahmen des freiwilligen
europäischen Solidaritätsmechanismus keine Übernahmen von Asylbewerberinnen
und Asylbewerbern oder anerkannten Schutzberechtigten aus Griechenland,
Italien, Bulgarien oder Kroatien statt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5868
verwiesen.
44. Wie lange war nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Halbjahr
2024 die durchschnittliche Dauer eines Gerichtsverfahrens gegen die
Ablehnung eines Schutzbegehrens, und wie hoch war die Erfolgsquote in
Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens während
dieses Zeitraums?
Daten aus der Gerichtsstatistik des BAMF liegen derzeit nur für die ersten fünf
Monate des Jahres 2024 vor. Hierbei handelt es sich nicht um die amtliche
Gerichtsstatistik. Diese wird vom Statistischen Bundesamt erstellt.
Aufgrund der unterschiedlichen Zählweisen sind diese Statistiken nicht
vergleichbar.
Im Zeitraum Januar bis Mai 2024 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer
eines Gerichtsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung 18,7 Monate.
Die Zuerkennung eines Schutzstatus durch Gericht im Verhältnis zu allen
Gerichtsentscheidungen lag in diesem Zeitraum bei 7,2 Prozent.
45. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2024 nach Erkenntnis der
Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren,
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 1 357 Personen registriert, bei
denen im Jahr 2024 eine Einreise nach der Überstellung in einen anderen
Dublin-Staat erfolgte.
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren,
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 357 Personen registriert, bei denen
im Jahr 2024 eine Einreise nach einer durch Bundesmittel geförderten Ausreise
erfolgte. Die geförderte Ausreise kann dabei auch bereits zu einem früheren
Zeitpunkt als dem Jahr 2024 erfolgt sein.
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 3 858 Personen registriert, bei
denen im Jahr 2024 eine Einreise erfolgte, obwohl sie mit einem noch
geltenden Ein- und Aufenthaltsverbot belegt worden sind.
46. Wie viele dieser in der Antwort zu Frage 45 genannten Ausländer haben
2024 nach ihrer erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland
gestellt?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren im AZR 997 Personen registriert, bei denen
im Jahr 2024 nach erneuter Einreise nach der Überstellung in einen anderen
Dublin-Staat ein Antrag auf Asyl gestellt wurde.
47. Wann soll nach der Vorstellung der Bundesregierung die
Wiederaufnahme der Rückführung von afghanischen und syrischen Schwerkriminellen
in ihre Herkunftsländer (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) spätestens
beginnen?
Am 30. August 2024 wurde eine Rückführungsmaßnahme von Deutschland
nach Afghanistan vollzogen. Die Bundesregierung prüft intensiv, wie
Abschiebungen von Straftätern und Gefährdern nach Syrien wieder ermöglicht werden
können. Diese Prüfungen dauern noch an.
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Anlage zur Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried
Curio u. a. und der Fraktion der AfD; BT-Drucksache 20/12382
Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Türkei 915
Georgien 839
Nordmazedonien 774
Afghanistan 675
Albanien 586
Syrien 534
Serbien 520
Irak 461
Moldau 409
Algerien 384
Marokko 211
Russland 200
Nigeria 198
Tunesien 163
Pakistan 152
Rumänien 137
Kosovo 136
Polen 135
Gambia 126
Indien 122
Aserbaidschan 119
Armenien 81
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Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Bosnien-Herzegowina 75
Somalia 70
Bulgarien 62
China 60
Guinea 58
Ghana 57
Libanon 50
Angola 47
Iran 45
Ägypten 44
Montenegro 43
Jordanien 38
Kolumbien 38
Ungeklärt 38
Kamerun 35
Vietnam 30
Libyen 29
Venezuela 29
Bangladesch 28
Côte d'Ivoire 28
Italien 28
Kongo Demokratische Republik 27
Belarus 25
Eritrea 25
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Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Sri Lanka 24
Kasachstan 21
Litauen 21
Senegal 20
Slowakei 20
Tschechien 20
Äthiopien 19
Sudan 18
Brasilien 16
Tadschikistan 16
Togo 16
Ungarn 16
Uganda 15
Jemen 14
Benin 13
Kirgisistan 13
Lettland 13
Sierra Leone 13
Thailand 13
Ukraine 13
Usbekistan 13
Kroatien 11
Niederlande 11
Peru 10
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Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Spanien 9
Burkina Faso 8
Griechenland 8
Mali 8
Mongolei 8
Portugal 8
Simbabwe 8
Mosambik 7
Myanmar 7
Chile 6
Großbritannien 6
Israel 6
Liberia 6
staatenlos 6
Vereinigte Staaten von Amerika 6
Dschibuti 5
Estland 5
Kenia 5
Philippinen 5
Tansania 5
Bahrain 4
Dominikanische Republik 4
Frankreich 4
Jamaika 4
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Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Kuba 4
Niger 4
Besetzte Palästinensische Gebiete* 4
Südsudan 4
Australien 3
Burundi 3
Mexiko 3
Paraguay 3
Belgien 2
El Salvador 2
Malawi 2
Schweden 2
Turkmenistan 2
Dänemark 1
Ecuador 1
Guatemala 1
Guinea-Bissau 1
Japan 1
Kap Verde 1
Kongo Volksrepublik 1
Korea Republik 1
Mauretanien 1
Namibia 1
Nicaragua 1
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Staatsangehörigkeit Anzahl abgeschobener Personen
Österreich 1
Sambia 1
Schweiz 1
Gesamt 9.465
*Nicht als Staat anerkannt.
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ISSN 0722-8333