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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die sogenannte Visaaffäre im Auswärtigen Amt im Kontext der Aufnahmeprogramme für Afghanen (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Einzelfrage Nummer 88 auf Drucksache 20/12255)

(insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

23.09.2024

Aktualisiert

11.10.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1257016.08.2024

Die sogenannte Visaaffäre im Auswärtigen Amt im Kontext der Aufnahmeprogramme für Afghanen

der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth, Eugen Schmidt und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 88 auf Bundestagsdrucksache 20/12255)

Medienberichten zufolge verdichtet sich der Verdacht, dass die Auswahl und Überprüfung von Afghanen im Rahmen der Aufnahmeprogramme der Bundesregierung für Ortskräfte und für besonders schutzbedürftige Personen strukturelle Mängel aufwies, die erhebliche Rechtsverstöße und die Einreise einer noch unbekannten Anzahl von Personen trotz bekannter Sicherheitsbedenken nach sich zogen (www.welt.de/politik/deutschland/plus252504472/Sicherheitsrisiko-Visa-Affaere-im-Auswaertigen-Amt.html). Deshalb wird nach Medienangaben derzeit eine hohe vierstellige Zahl an erteilten Visagenehmigungen kriminalpolizeilich überprüft (ebd.). Schon im Verlauf des Jahres 2023 warnte nach anderen Berichten die deutsche Botschaft in Islamabad vor einem Missbrauch der Aufnahmeprogramme durch islamistische Kreise (vgl. Gräber, „Illegal, legal, egal“ vom 25. Juli 2024 auf www.cicero.de). In der Folge wären die Aufnahme von Afghanen vorübergehend ausgesetzt und ergänzende Sicherheitsmaßnahmen wie insbesondere Sicherheitsinterviews durch den Verfassungsschutz eingeführt worden (ebd.). In den Prozess der Visavergabe in Islamabad waren Sicherheitsbehörden wie das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei also involviert, die Letztentscheidung über die Gestattung der Einreise nach Deutschland traf jedoch die Botschaft bzw. das Auswärtige Amt. Hierbei soll das Auswärtige Amt die Einreise in einer noch offenen Anzahl von Fällen trotz ablehnenden Votums der Sicherheitsbehörden erlaubt haben (Welt, ebd.). In diesem Zusammenhang soll die Leiterin des Rechts- und Konsularreferats der Botschaft in Islamabad durch das Auswärtige Amt von der Mitarbeit an dem Auswahlprozess entbunden worden sein, weil sie sich Bedenken der Sicherheitsbehörden zu eigen machte. Treibende Kraft hinter diesem Vorgehen gegen die Mitarbeiterin soll die Staatssekretärin im Auswärtigen Amt Susanne Baumann gewesen sein (apollo-news.net/visa-skandal-baerbocks-schatten-migration/). Die Bundespolizei hat, so ein Medienbericht, mittlerweile in zahlreichen Fällen in Islamabad erteilte Visa bei der Ankunft der Afghanen in Deutschland wegen Sicherheitsbedenken oder wegen Mängel der vorgelegten Dokumente annulliert (Welt, ebd.).

Die Ausrichtung des Auswärtigen Amts hin zu einer Vergabe von Visa auch im Falle bestehender Sicherheitsbedenken geht nach Auffassung der Fragesteller einher mit einem bedenklichen Ausmaß an Kooperation des Auswärtigen Amts mit migrationsbegleitenden Organisationen und Einzelpersonen und einer daraus möglicherweise resultierenden zunehmenden Einflussnahme dieser Gruppen auf die Politik des Auswärtigen Amts. So soll die von dem Grünen-Politiker Erik Marquardt mitbetriebene und vom Auswärtigen Amt an der Abwicklung der Aufnahmeprogramme beteiligte Nichtregierungsorganisation Kabul Luftbrücke sogar Einblick in den Schriftverkehr zwischen der Botschaft in Islamabad und dem Auswärtigen Amt in einem laufenden Visaverfahren gehabt haben, was sich daraus ergibt, dass Kabul Luftbrücke in einer an das Amt gerichteten Beschwerde wegen einer verweigerten Einreise wortwörtlich aus diesem Schriftverkehr zitiert hat (Cicero, ebd.). Weiterhin soll das Auswärtige Amt 2021 eine Hamburger Rechtsanwältin als Dozentin für ein Seminar für Bedienstete des Auswärtigen Amts zum Thema „Afghanisches Familien- und Personenstandsrecht“ ausgewählt haben. Dieselbe Rechtsanwältin vertritt demnach afghanische Mandanten in Visaangelegenheiten gegenüber dem Auswärtigen Amt bzw. deutschen Botschaften und ist mit einem Mitarbeiter des Auswärtigen Amts, der bis 2022 eine führende Position in dem Referat für Ausländer- und Visumrecht bekleidete und aktuell in dem für Afghanistan zuständigen Nahost-Referat tätig ist, verheiratet (vgl. zu allem Cicero, ebd.).

Das Magazin „Cicero“ kommt angesichts des in Rede stehenden Vorgehens des Auswärtigen Amts zu dem Schluss, dass das Auswärtige Amt unter der Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock „zum Migrations-Ministerium der »No nations, no borders«-Ideologie geworden“ sei (www.cicero.de/innenpolitik/cicero-im-august-durchwinken). Die Bundesaußenministerin habe im Auswärtigen Amt ein migrationsfreundliches Klima geschaffen, „in dem sich Beamte dazu berufen fühlen, geltendes Recht zu brechen, um Visa möglichst schnell […] auszustellen“ (vgl. Gräber, „Illegal, legal, egal“ vom 25. Juli 2024 auf www.cicero.de).

Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang einen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens bejaht und Ermittlungen gegen drei Mitarbeiter des Auswärtigen Amts aufgenommen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 88 auf Bundestagsdrucksache 20/12255).

Medienberichten zufolge wird gegen die Mitarbeiter wegen des Verdachts der Rechtsbeugung (§ 339 des Strafgesetzbuchs [StGB]) – eines Verbrechenstatbestandes (§ 12 Absatz 1 StGB) – ermittelt (www.businessinsider.de/politik/deutschland/visa-affaere-im-auswaertigen-amt-wollte-baerbocks-staatssekretaerin-eine-kritische-beamtin-kaltstellen/).

Die Informationspolitik des Auswärtigen Amts in der Visaaffäre ist nach Einschätzung unabhängiger Beobachter durch ein hohes Maß an Intransparenz und eine beharrliche Auskunftsverweigerung sowohl gegenüber der Presse als auch gegenüber den Informationsansprüchen der Opposition gekennzeichnet (Welt, ebd.; www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/visa-skandal-baerbock-verweigert-angaben-zu-eingereisten-afghanen/).

Auch gegenüber den Fragestellern wurden Angaben zu Details und Konsequenzen der Ermittlungsverfahren (wie etwa Tatzeitraum, Delikte, wegen derer ermittelt wird, interne Aufklärungs- und Gegenmaßnahmen) seitens der Bundesregierung ohne Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch mit der pauschalen Aussage, sie äußere sich grundsätzlich nicht zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, verweigert (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 88 auf Bundestagsdrucksache 20/12255). Vorliegend geht es um ein Ermittlungsverfahren gegen Bundesbedienstete, welches unmittelbar deren dienstliches Verhalten betrifft, für welches wiederum die Bundesregierung die politische und rechtliche Verantwortung trägt. Sofern die Staatsanwaltschaft als unabhängige Behörde den Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung für gegeben erachtet, begründet dies nach Ansicht der Fragesteller gerade ein gewichtiges Informationsinteresse sowohl der parlamentarischen Opposition als auch der politischen Öffentlichkeit, welches nicht einfach pauschal mit dem Hinweis, sich nicht zu laufenden Ermittlungen zu äußern, abgewiegelt werden kann. Bei der Abfassung der nachfolgenden Fragen wurde darauf geachtet, dass der Ermittlungserfolg nicht gefährdet wird, die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten gewahrt bleiben und dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vorgegriffen wird. Infolgedessen gibt es nach Auffassung der Fragesteller keinen plausiblen Grund, den parlamentarischen Informationsanspruch insoweit zu verweigern. Sollte die Bundesregierung dennoch an ihrer pauschalen Verweigerung parlamentarischer Informationsrechte festhalten, behalten sich die Fragesteller die Einleitung eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vor.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wegen welcher Delikte wird gegen die drei beschuldigten Mitarbeiter (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) des Auswärtigen Amts ermittelt?

2

Gibt es inzwischen noch weitere Mitarbeiter oder politisch Verantwortliche des Auswärtigen Amts, gegen die im Rahmen des Gesamtkomplexes Visavergabe an Afghanen bzw. Visavergabe durch die Botschaft in Islamabad ermittelt wird?

3

Ist bei der Angabe von drei beschuldigten Mitarbeitern der Mitarbeiter eingeschlossen, welcher im Dezember 2022 die Botschaft in Islamabad anwies, den vermeintlichen Bruder eines in Deutschland aufhältigen Afghanen trotz falschen Passes einreisen zu lassen, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits seit mehr als einem Jahr gegen ihn ermittelt (vgl. Gräber, „Illegal, legal, egal“ vom 25. Juli 2024 auf www.cicero.de)?

4

Trifft es zu, dass gegen die Mitarbeiter u. a. wegen des Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

5

Wann war jeweils der Tatzeitpunkt bzw. welches sind die Anfangs- und Enddaten des Tatzeitraums der Delikte, wegen derer ermittelt wird?

6

Wegen wie vieler Tathandlungen bezogen auf die jeweiligen Delikte wird jeweils gegen die drei Beschuldigten ermittelt?

7

Wie vielen Afghanen ist aufgrund des Verhaltens, welches Anlass bzw. Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist, die Einreise nach Deutschland ermöglicht worden (wenn keine genaue Zahl genannt werden kann, bitte Mindestzahl angeben)?

8

Wie verteilen sich diese Afghanen (vgl. Frage 7) auf die beiden Geschlechter, und wie viele Minderjährige sind ggf. unter ihnen?

9

Ist auch Angehörigen anderer Nationen aufgrund des Verhaltens, welches Anlass bzw. Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist, die Einreise nach Deutschland ermöglicht worden, und wenn ja, für wie viele Staatsangehörige welcher Staaten trifft dies zu?

10

Hinsichtlich wie vieler Personen erhielt das Auswärtige Amt nach deren Einreise ggf. Meldungen von Botschaften über den Verdacht, dass diese Personen von anderen Staaten gezielt mit einer – falschen – afghanischen Identität ausgestattet worden sind, bei wie vielen Personen wurde ggf. daraufhin die Identität noch einmal überprüft, und bei wie vielen Personen hat sich dieser Verdacht bislang bestätigt?

11

Bei wie vielen der im Rahmen der Aufnahmeprogramme für Ortskräfte bzw. für besonders schutzbedürftige Afghanen eingereisten Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Visagenehmigung bereits abschließend noch einmal kriminalpolizeilich überprüft (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und mit welchem Ergebnis, und wie viele solcher Überprüfungen sind ggf. derzeit noch anhängig?

12

In wie vielen Fällen wurden im Zuge der Aufnahmeprogramme ausgestellte Visa in den Jahren von 2022 bis 2024 (bitte jahrweise aufschlüsseln) nach Ankunft in Deutschland annulliert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

13

Welche Konsequenzen hat es für den Aufenthaltsstatus der Betroffenen, wenn deren Visum annulliert wurde?

14

Auf welcher Ebene des Auswärtigen Amts lag die Zuständigkeit für die Entscheidung, Afghanen trotz entgegenstehenden Votums der Sicherheitsbehörden nach Deutschland einreisen zu lassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

15

In wie vielen Fällen wurde eine Einreise trotz entgegenstehenden Votums der Sicherheitsbehörden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gestattet (wenn keine genaue Zahl genannt werden kann, bitte Mindestzahl angeben)?

16

Aufgrund welcher Erwägungen setzte sich das Auswärtige Amt über das Votum der Sicherheitsbehörden hinweg, und wurden die Gründe hierfür in jedem Einzelfall aktenkundig gemacht?

17

Gab es im Rahmen der Umsetzung der Aufnahmeprogramme Remonstrationen von Bundesbediensteten, wenn ja, wie viele solcher Remonstrationen gab es, und aus welchen Gründen wurden sie erhoben?

18

Hat die Bundesregierung die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zum Anlass genommen, ihre Verfahrensweise bei der Visavergabe im Rahmen der Aufnahmeprogramme zu überprüfen und ggf. anzupassen, und wenn ja, mit welchen konkreten Ergebnissen?

19

Welche personellen Umstrukturierungen und Änderungen bei der Aufgabenzuweisung wurden in der deutschen Botschaft in Islamabad im Zuge der Bearbeitung der Aufnahmeprogramme für Afghanen vorgenommen?

20

Trifft es zu, dass die Leiterin des Rechts- und Konsularreferats der deutschen Botschaft in Islamabad in ihren Zuständigkeiten eingeschränkt wurde, weil sie zu kooperativ gegenüber den Sicherheitsbehörden war (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Rolle spielte dabei die Staatssekretärin Susanne Baumann?

21

Ist es für Bedienstete und politische Repräsentanten des Auswärtigen Amts zulässig, außenstehenden Dritten, wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, den Inhalt des Schriftverkehrs zwischen einer Botschaft und dem Auswärtigen Amt in einem laufenden Visaverfahren zukommen zu lassen, wenn nein, geht die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung hierzu (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dem Verdacht nach, dass vertrauliche Informationen pflichtwidrig an unbefugte Dritte gelangten, und gibt es insoweit ggf. bereits Erkenntnisse (bitte ggf. ausführen)?

22

Welche Anforderungen und Kriterien bzw. Ausschlusskriterien gibt es innerhalb des Auswärtigen Amts bezüglich der Auswahl von externen Dozenten, die gegen Vergütung Seminare für Bedienstete des Auswärtigen Amts abhalten?

Inwieweit ist es zulässig, dass solche Dozenten mit Mitarbeitern des Auswärtigen Amts verwandt sind, die zudem im Auswärtigen Amt genau in dem Bereich tätig sind, in welchem auch die Dozentin ihren beruflichen Schwerpunkt hat, sowie Dozenten als Rechtsanwälte genau in dem Rechtsgebiet, zu dem sie Seminare abhalten, Mandanten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vertreten (vgl. jeweils Vorbemerkung der Fragesteller; bitte die einschlägigen Compliance-Regeln eingehend darlegen)?

Sieht die Bundesregierung die Gefahr eines Interessenkonfliktes, sofern externe Dozenten Bedienstete des Auswärtigen Amts in den Rechtsgebieten unterweisen, bezüglich derer sie auch Mandanten gegenüber der Bundesregierung vertreten, indem die Bediensteten zu einer Rechtsanwendung angeleitet werden können, die nicht dem Interesse des Staates, sondern primär den Interessen der Mandanten der Dozenten entspricht?

23

Wie viele vergütete Seminare und etwaige weitere vergütete Tätigkeiten hat die genannte Rechtsanwältin (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) seit 2021 nach der Beauftragung durch das Auswärtige Amt durchgeführt?

Berlin, den 6. August 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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