Mögliche Eingriffe in die Meinungsfreiheit durch das Gesetz über digitale Dienste
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Gereon Bollmann, Jochen Haug, Albrecht Glaser, Martin Hess, Dr. Christian Wirth, Jörn König, Kay Gottschalk, Dr. Rainer Rothfuß, Gerrit Huy, Eugen Schmidt, Volker Münz, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Harald Weyel, Manfred Schiller, Thomas Dietz, Martin Erwin Renner, Dietmar Friedhoff, Gerold Otten, Edgar Naujok, Norbert Kleinwächter, Dr. Christina Baum, Kay-Uwe Ziegler, Jan Wenzel Schmidt, Barbara Benkstein und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Europäische Parlament hatte 2022 ein umfassendes Regulierungspaket für Online-Plattformen auf den Weg gebracht: das Gesetz über digitale Dienste (Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, Digital Services Act, DSA und das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA). Der DSA trat am 16. November 2022 in Kraft und gilt seit dem 17. Februar 2024 in allen EU-Staaten. Der DMA trat zum 1. November 2022 in Kraft und gilt bereits seit dem 23. Mai 2023 in allen EU-Staaten.
Die Bundesregierung hat sodann das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) initiiert, um die nationalen Vorschriften auf Bundes- und Länderebene an diese neuen europarechtlichen Vorgaben anzupassen. Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten (§ 22 DDG, siehe auch §§ 20, 12, 14 DDG, Zentrale Koordinierungsstelle). Die BNetzA ist zudem zentrale Beschwerdestelle (§ 20 DDG). Weitere zuständige Behörde für die Überwachung und Kontrolle ist gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 DDG die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ). Auf Länderebene sind die Landesmedienanstalten für Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie für konkrete Einzelmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zuständig (§ 12 Absatz 2 Satz 2 DDG). Das Bundeskriminalamt (BKA) nimmt gemäß § 13 DDG als Zentralstelle Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 entgegen, verarbeitet diese Informationen und leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben wurde eine nicht unerhebliche Verlagerung von landesrechtlichen Kompetenzen auf die Bundesebene vorgenommen (kritisch hierzu: www.cicero.de/kultur/-der-digital-services-act-im-licht-der-verfassung). Diese gesetzlich geregelte Übertragung der Zuständigkeiten von der Länderebene auf die Bundesebene wurde teils als Verstoß gegen Artikel 30 des Grundgesetzes (GG) bewertet (s. o.). Die föderal aufgebaute Medienkontrolle sei, so die Kritiker, ausgehöhlt (s. o.).
Die national zuständigen Stellen haben gemäß Artikel 67 Absatz 5 DSA auf Verlangen der Europäischen Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben benötigt.
Im „Krisenfall“ hat die EU-Kommission gemäß Artikel 36 DSA weitgehende Eingriffsrechte gegenüber sehr großen Plattformen.
Die Überprüfung von Anordnungen der EU-Kommission durch nationale Gerichte ist sehr beschränkt: Nach Artikel 69 Absatz 10 DSA darf die nationale Justizbehörde weder die Notwendigkeit der Nachprüfung infrage stellen noch Auskünfte aus der Verfahrensakte der EU-Kommission verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EU-Kommission unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
Die EU-Kommission kann nach Artikel 66 DSA im Sinne der Erwägungsgründe „auf eigene Initiative“ ohne Einschaltung des Koordinators jederzeit tätig werden, steht nach ihrer Meinung ein Anbieter „in Verdacht, gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen zu haben“. Denn der Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 56 Absatz 4 DSA auch gegenüber sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen für die Durchsetzung des DSA zuständig, es sei denn, die EU-Kommission leitet selbst ein Verfahren wegen desselben Verstoßes ein. In diesem Fall greift Artikel 66 Absatz 2 Satz 3 DSA und der nationale Koordinator ist von seiner Verpflichtung der Überwachung und Durchsetzung des DSA entbunden.
Nach dem DSA sollen Anbieter von Online-Plattformen Beschwerdemeldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern („trusted flaggers“) eingereicht werden, vorrangig behandeln. Dabei soll es sich um spezialisierte Einrichtungen mit besonderen Fachkenntnissen bei der Erkennung rechtswidriger Inhalte handeln. Die Hinweisgeber müssen von den Plattformen unabhängig sein und jährliche Berichte bereitstellen (www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinedienste/digitale-dienste-was-regelt-der-digital-services-act-87852).
Nach Artikel 34 des DSA sind die Plattformen verpflichtet, systemische Risiken für rechtswidrige Inhalte und „nachteilige Auswirkungen“ zu ermitteln. Illegale Inhalte haben die Betreiber von Plattformen entweder freiwillig oder auf Anordnung der zuständigen nationalen Behörden zu löschen. Die Anbieter sind z. B. ausdrücklich gehalten, Inhalte danach zu prüfen, ob die Inhalte tatsächliche oder absehbare nachteilige Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit haben (Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c DSA). Der DSA ermöglicht es also, mit weitreichenden Maßnahmen präventiv in die Meinungsfreiheit einzugreifen. Zu diesen vorbeugenden Maßnahmen zur Informationskontrolle hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Henrik Saugmandsgaard Øe, der für die in der Rechtssache streitige Einschränkung im Ergebnis feststellte, diese achte den „Wesensgehalt“ des Rechts auf freie Meinungsäußerung, diesbezüglich einleitend im Grundsatz unter anderem auch wie folgt ausgeführt: „In einer demokratischen Gesellschaft werden solche vorbeugenden Maßnahmen grundsätzlich abgelehnt, weil sie durch die Einschränkung bestimmter Informationen schon vor deren Verbreitung jede öffentliche Debatte über den Inhalt verhindern und damit die Meinungsfreiheit ihrer eigentlichen Funktion als Motor des Pluralismus berauben“ (Schlussanträge Generalanwalt beim EuGH Saugmandsgaard Øe, RsC-401/19, ECLI:EU:C:2021:613, Randnummer 102 f.).
Die EU-Kommission hat aktuell mehrere Verfahren gegen große Online-Anbieter initiiert, so auch gegen den Kurznachrichtendienst X, gegen Meta und Ali Express (www.nzz.ch/wirtschaft/elon-musk-geht-auf-konfrontation-mit-eukommissar-thierry-breton-ld.1842553). Dem Kurznachrichtendienst X wirft die EU-Kommission die Verbreitung von Desinformation vor (s. o.). Der Eigentümer des Kurznachrichtendienstes X, Elon Musk, ist indes nicht bereit, die von der EU-Kommission erhobenen Vorwürfe gegen seinen Nachrichtendienst hinzunehmen und will die Angelegenheit juristisch klären lassen (s. o.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Verfahren seit dem 17. Februar 2024 durch die EU-Kommission aufgrund angeblicher Verstöße gegen dens DSA bzw. gegen den DMA eingeleitet wurden, und wenn ja,
a) gegen wen richten sich die Verfahren,
b) wie hoch ist der Anteil der juristischen Personen bzw. Privatpersonen, die ihren (Wohn-)Sitz in Deutschland haben, gegen die die EU-Kommission Verfahren eingeleitet hat,
c) welche Verstöße werden geltend gemacht,
d) welche deutschen Behörden waren in welchem Umfang an welchen Verfahren beteiligt,
e) wie ist der Stand dieser Verfahren?
Wie viele Vorgänge sind auf Grundlage des DSA bzw. DDG seit dem 17. Februar 2024 bislang an das Bundeskriminalamt gemäß § 13 DDG übermittelt worden (bitte nach Anzahl der Verfahren, Monat, Veranlasser des Verfahrens aufschlüsseln, insbesondere die das Verfahren veranlassende Behörde bzw. Dienststelle nennen oder angeben, ob der Veranlasser eine Privatperson war, die juristischen Personen nennen, gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde bzw. angeben, wie hoch der Anteil der Privatpersonen ist, gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde, den Verstoß unter Nennung der Rechtsgrundlage, des Verfahrensstands bzw. Ausgangs des Verfahrens und welche Maßnahmen verhängt worden sind angeben)?
Wie viele Verfahren hat die BNetzA in eigener Zuständigkeit wegen angeblicher Verstöße gegen den DSA bzw. gegen den DMA seit dem 17. Februar 2024 eingeleitet (bitte nach Monat aufschlüsseln, die juristischen Personen nennen, gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde bzw. angeben, wie hoch der Anteil der Privatpersonen ist, gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde, den Verstoß unter Nennung der Rechtsgrundlage, des Verfahrensstandes, welche Behörden und Dienststellen eingebunden wurden und welche Maßnahmen verhängt worden sind angeben)?
Wie hoch ist die Datenmenge, die von Anbietern seit dem 17. Februar 2024 an die BNetzA und das BKA wegen angeblichen Verstößen gegen den DSA und gegen den Deutschen Startup Monitor (DSM) übermittelt wurden, und um welche Nutzerinformationen handelt es sich hierbei?
Bei welchen Bundesministerien und innerhalb welcher Zuständigkeitsbereiche wurden Verbindungsschnittstellen gemäß § 19 Absatz 6 DDG eingerichtet, und wie genau definiert sich deren Tätigkeitsbereich (bitte die Bundesministerien, die Bezeichnung der Verbindungsschnittstelle, das Datum der Einrichtung der Schnittstelle nennen, den Tätigkeitsbereich der Schnittstellen beschreiben)?
Wann liegen nach Auffassung der BNetzA „regelmäßige und systematische Verstöße“ (www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240514_DSC.html) vor, die es erforderlich machen, gegen einen Anbieter vorzugehen?
Welche Organisationen hat die BNetzA bislang als „trusted flaggers“ (vertrauenswürdige Hinweisgeber) zertifiziert (www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240514_DSC.html)?
a) Nach welchen Kriterien erfolgt die Zertifizierung durch die BNetzA als „trusted flaggers“?
b) Nach welchen Kriterien bzw. Verfahren ermittelt die BNetzA und stellt sie fest, ob ein Antragsteller die nach Artikel 22 DSA vorgeschriebene „besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte“ hat, die „Unabhängigkeit von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen“ aufweist und ob der Antragsteller „seine Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen sorgfältig genau und objektiv ausübt“?
c) Erstatten die „trusted flaggers“ der BNetzA in regelmäßigen zeitlichen Abständen Tätigkeitsberichte, wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen erfolgt dies, wo sind diese Berichte veröffentlicht, und wenn nein, durch welche Maßnahmen wird das Vorliegen der Kriterien nach Artikel 22 DSA durch die BNetzA nach Erteilung der Zertifizierung kontrolliert bzw. soll kontrolliert werden?
d) Wie viele Organisationen, nichtjuristische, juristische und natürliche Personen, die von der BNetzA zertifiziert werden wollten, wurden nicht als „trusted flaggers“ zertifiziert?
e) Wie viele Organisationen, nichtjuristische, juristische und natürliche Personen, die von der BNetzA zertifiziert werden wollen und derzeit noch keine Zertifizierung als „trusted flaggers“ erhalten haben, befinden sich aktuell noch im Verfahren der Zertifizierung (Name der Antragsteller, Sitz bzw. Wohnsitz, Art der Organisation bzw. natürliche Person angeben)?
f) Erhalten die von der BNetzA als „trusted flaggers“ zertifizierten Organisationen, nichtjuristischen, juristischen und natürlichen Personen ein Entgelt pro gemeldeten Fall oder wird ihre Dienstleistung in anderer Weise vergütet, und wenn ja, in welcher Höhe, und von wem?
Hat die BNetzA eine Überprüfung der von der EU bereits gelisteten „trusted flaggers“ veranlasst bzw. durchgeführt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht, und ist eine solche Prüfung geplant?
Hat die BNetzA Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zugelassen, und wenn ja, welche?
a) Nach welchen Kriterien erfolgt die Zulassung durch die BNetzA als Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung?
b) Wo sind die von der BNetzA zugelassenen Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung veröffentlicht?
c) Erhalten die von der BNetzA zugelassenen Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung ein Entgelt pro bearbeiteten Fall oder wird ihre Dienstleistung in anderer Weise vergütet, wenn ja, in welcher Höhe, und von wem?
Hat die BNetzA gemäß § 26 DDG Gegenstände beschlagnahmt, wenn ja, wann, und gegen wen richtete sich die Beschlagnahme?
Was verstehen die Bundesregierung und die BNetzA unter der Begrifflichkeit „etwaige tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte“ in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b DSA, welche Fälle fallen konkret unter diese Norm?
Was verstehen die Bundesregierung und die BNetzA unter der Begrifflichkeit „alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit“ in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c das, und welche Fälle fallen konkret unter diese Norm?
Sind aus Sicht der Bundesregierung die in dem DSA enthaltenen vorbeugenden Maßnahmen, insbesondere die Regelungen in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und c DSA mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und mit dem in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH, Henrik Saugmandsgaard Øe, in der Rechtssache RsC-401/19 vereinbar?
Hat die Bundesregierung bzw. die BNetzA Kenntnis darüber, auf welchen konkreten Verstößen die EU-Kommission das Verfahren gegen den Nachrichtendienst X stützt, und wenn ja, um welche Verstöße handelt es sich (bitte den Sachverhalt und die Rechtsgrundlage, auf der die von der EU-Kommission behaupteten Verstöße begründet werden, nennen)?
Haben zwischen Vertretern der Bundesregierung oder Vertretern von Bundesbehörden oder Vertretern der BNetzA Gespräche oder hat ein sonstiger Austausch über Verstöße gegen Regelungen des DSA durch den Kurznachrichtendienst X vor offizieller Einleitung des Verfahrens gegen den Kurznachrichtendienst durch die EU-Kommission stattgefunden, wenn ja, wann haben diese Gespräche stattgefunden, welchen Inhalt hatten sie, und wer war an den Gesprächen beteiligt?
Hat die BNetzA Daten vom Nachrichtendienst X an die EU-Kommission übermittelt, und wenn ja, in welchem Umfang, von wem (Privatpersonen, Personen des öffentlichen Lebens oder juristische Personen), in welchem Zeitraum?
Hat das BKA Daten an die EU-Kommission übermittelt, die Strafverfahren zum Gegenstand haben, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Nachrichtendienstes X stehen, und wenn ja, in welchem Umfang, von wem (Privatpersonen, Personen des öffentlichen Lebens oder juristische Personen), in welchem Zeitraum, und auf welcher Rechtsgrundlage?