Deutscher Bundestag Drucksache 20/13288
20. Wahlperiode 07.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Brandes, Gereon Bollmann,
Manfred Schiller, Dr. Rainer Rothfuß und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/12952 –
Pläne der Bundesregierung für eine Stärkung des Petitionswesens in
Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
setzt auf die Stärkung und Digitalisierung des Petitionsverfahrens
(Koalitionsvertrag 2021 – 2025, Abschnitt II, S. 8). Nach Ansicht der Fragesteller sollte
darauf gedrängt werden, das Petitionsrecht zu einer Volksinitiative nach
Schweizer Vorbild weiterzuentwickeln, weil Volksbegehren sich in den
Ländern als ein direkt-demokratisches Instrument bereits bewährt haben und die
großen Zukunftsthemen auch auf Bundesebene nicht ohne die Bürger
entschieden werden sollten (
www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/der-afd-
gefaelltdie-schweizer-demokratie-ld.1776257).
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages änderte mit Wirkung zum
1. Juli 2024 seine Verfahrensgrundsätze. Das im Bundestagsplenum zum
Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses 2023 debattierte Bestreben der
Fraktionen der Regierungsparteien, Petitionen mit 100 000 Unterschriften auch im
Plenum des Deutschen Bundestages zu behandeln, soll eingeführt werden
(
www.evangelische-zeitung.de/koalition-will-aussprache-ueber-petitionen-
imbundestag-ermoeglichen). Die Fraktion der AfD unterstützt die Initiative, weil
Petitionen derzeit im Plenum faktisch nicht beraten werden.
Im Jahr 2023 sind 11 410 Petitionen beim Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages eingereicht worden (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11600).
Private Petitionsplattformen und Kampagnen-Organisationen, wie z. B.
change.org oder Campact e. V., kommen oftmals auf eine höhere
Unterschriftenzahl, agieren jedoch unabhängig und in keinerlei Zusammenhang mit dem
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (
www.mz.de/deutschland-
undwelt/politik/gruene-verbot-petition-unterschriften-partei-bundestag-baerbock-l
ang-habeck-afd-3772620).
Der Petitionsausschuss setzt sich u. a. dafür ein, Opfer der SED-Diktatur
stärker zu unterstützen. Mit der Petition 4-19-07-351-007684a plädierten die
Fraktionen fraktionsübergreifend im Ausschuss einstimmig dafür, eine dahin
gehende Petition u. a. dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) „zur
Erwägung“ zu überweisen. Der Beschluss ging dahin, zu erwägen, verrechnete
Rehabilitationsleistungen über Ausgleichsinstrumente aufzufangen. Auf operati-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 7. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ver Ebene ist es nach Auffassung der Fragesteller mit einer Prüfung, ob ein
Härtefallfonds eingerichtet werden kann, nicht erledigt.
Mit der Petition 4-19-11-8005-046446 wurde ein mindestens dreitägiger
Sonderurlaub für beide Elternteile bei einer Fehl-, Früh- oder Totgeburt gefordert.
Zur Begründung der Petition wurde insbesondere ausgeführt, dass die
psychische Belastung für die betroffenen Paare bei Fehl-, Früh- oder Totgeburten
besonders groß sei. Um die Trauer zu verarbeiten, müsse ein Sonderurlaub von
mindestens drei Tagen gewährt werden. Der Deutsche Bundestag hat die
Petition am 16. Mai 2024 abschließend beraten und beschlossen, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, soweit es um die
Ausgestaltung des Mutterschutzes bei Tot- bzw. Fehlgeburten geht. Vermehrt
werden Bedenken an die Fragesteller herangetragen, die Bundesregierung
ignoriere das Petitionsanliegen (
www.tagesschau.de/inland/mutterschutz-totgeburten-
100.html).
Dem Deutschen Bundestag lag seit Januar 2023 eine Petition
(2-19-15-2124-040773) mit über 355 000 Unterschriften vor, die zu besseren
Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte, der Aufwertung des Berufsbildes sowie
zu einer konsequenten Abkehr von Profitdenken auffordert, um ökonomischen
Fehlanreizen durch eine Gesundheitsreform zu begegnen (
https://epetitionen.b
undestag.de/petitionen/_2020/_11/_11/Petition_117906.abschlussbegruendun
gpdf.pdf). Die Bundesregierung wurde mit dem höchsten Votum aufgefordert,
den Hilferuf ernst zu nehmen. Seitdem ist aber wenig passiert. Vor diesem
Hintergrund möchten die Fragesteller in Erfahrung bringen, inwieweit die
Forderungen der Petition umgesetzt und wie der Stand der Umsetzung ist. Von
besonderem Interesse sind für sie Maßnahmen in Bezug auf die
Arbeitsbelastung der Pflegekräfte (
www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/belastung-in-d
er-pflege-viele-junge-fachkraefte-erwaegen-berufswechsel-19486725.html).
Petitionen können nicht nur beim Deutschen Bundestag, sondern auch bei den
„zuständigen Stellen“ eingereicht werden (Artikel 17 des Grundgesetzes –
GG). Da der Deutsche Bundestag zu der Behandlung dieser Petitionen keine
Rückmeldung erhält, haben die Fragesteller in diesem Zusammenhang einige
Fragen.
1. In wie vielen Fällen haben Petitionen in der 20. Legislaturperiode des
Deutschen Bundestages aus Sicht der Bundesregierung maßgeblich zu
Änderungen zu laufenden Gesetzgebungsverfahren und zu
nachträglichen Verbesserungen bestehender Gesetze beigetragen (bitte nach
Ressort auflisten)?
Petitionen werden ganz überwiegend an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages gestellt. Die Ressorts werden in diesen Fällen zur Stellungnahme
aufgefordert, erhalten aber keine unmittelbare Rückmeldung zum weiteren
Verlauf oder zum Abschluss des Verfahrens.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages veröffentlicht jedoch
regelmäßig Berichte über seine Arbeit:
Bericht 2022 für das Jahr 2021:
www.bundestag.de/resource/blob/945260/66edb3a827e9efc2cf7099828e48927
7/Ausgabe_2022.pdf
Bericht 2023 für das Jahr 2022:
www.bundestag.de/resource/blob/957042/d469841a935d6153dee687c3670b24
5d/Jahresbericht-Pet-Ausgabe_2023.pdf
Bericht 2024 für das Jahr 2023:
www.bundestag.de/resource/blob/1010264/38e3a9138e92c89d5effe267597fab
56/Ausgabe_2024.pdf.
Der Bericht für das Jahr 2024 konnte vom Petitionsausschuss naturgemäß noch
nicht erstellt werden.
Für eine Änderung im laufenden Gesetzgebungsverfahren und nachträglichen
Verbesserung bestehender Gesetze i. S. der Fragestellung kommen neben den
unmittelbar an die Ressorts gerichteten Petitionen (Artikel 17 des
Grundgesetzes) diejenigen in Betracht, die an die Bundesregierung zur Berücksichtigung,
Erwägung oder als Material im Rahmen der parlamentarischen Beratung
überwiesen wurden (vgl. Ziffer 7.14 Grundsätze des Petitionsausschusses über die
Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze),
www.bunde
stag.de/ausschuesse/a02_Petitionsausschuss/verfahrensgrundsaetze-867806;
Statistik über die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages im Jahr 2021/2022/2023). Nach den vorgenannten Statistiken betrifft das
für die Jahre
2021: 280 Petitionen
2022: 800 Petitionen
2023: 1 505 Petitionen.
Damit wären insgesamt 2 585 Petitionen auf die Fragestellung hin zu
untersuchen. Selbst wenn man den Bericht für 2021 außer Acht ließe, da er sich
überwiegend auf die 19. Legislaturperiode bezieht, bleiben 2 305 Petitionen, die in
Betracht genommen werden müssten.
Das parlamentarische Informations- und Auskunftsrecht steht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit der Beibringung der erbetenen Informationen. Es sind
alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die
sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Für die Erhebung der erbetenen Daten müssten demnach die Vorgänge von
mindestens 2 305 Petitionen mittels einer intensiven Recherche der jeweils
federführenden Ressorts händisch ausgewertet werden. Angesichts der
Betroffenheit aller Ressorts und des Umfangs der manuell zu sichtenden Vorgänge ist
eine Beantwortung der Frage nicht zumutbar. Die Prüfung würde die hiermit
beschäftigten Arbeitseinheiten derart belasten, dass die fristgemäße Erfüllung
der Fachaufgaben erheblich gefährdet wäre. Wegen der erhebliche Detailtiefe
der erfragten Informationen ist ausnahmsweise auch eine Schätzung der
benötigten Arbeitsstunden nicht möglich.
In den vorgenannten Jahresberichten des Petitionsausschusses finden sich
Angaben zur Erledigung von verschiedenen Berücksichtigungs- und
Erwägungsbeschlüssen im Sinne der Fragestellung.
Weder für die an die Bundesregierung überwiesenen noch für die an sie direkt
gestellten Petitionen erfolgt in den Ressorts eine statistische Erfassung,
Auswertung oder ein eigenes Berichtswesen. Es besteht weder eine rechtliche
Verpflichtung noch ist es im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden
öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen nachträglich zu
rekonstruieren und Dokumentationen darüber nachträglich zu erstellen oder zu
pflegen. Die erbetenen Daten können daher insoweit grundsätzlich nicht
ermittelt werden.
2. Warum werden Petitionen im Allgemeinen und die Rückmeldefrist der
Bundesministerien an den Petitionsausschuss im Besonderen nicht in der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) erwähnt,
und teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass das
Petitionsverfahren auch in der GGO verankert sein muss, wie es
beispielsweise in § 16 Absatz 5 GGO Brandenburg der Fall ist?
Der Ablauf des Petitionsverfahrens und die Rückmeldefrist der
Bundesministerien an den Petitionsausschuss wird zuständigkeitshalber vom
Petitionsausschuss selbst geregelt, auf die (Rechts-)Grundlagen wird insoweit verwiesen
(
www.bundestag.de/petitionen).
Sofern eine Petition die Ressorts unmittelbar erreicht, greift hier grundsätzlich
§ 14 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO). Die Bundesregierung teilt die Ansicht der Fragesteller daher nicht, dass
das Petitionsverfahren in der GGO der Bundesministerien separat verankert
sein muss. Zu den Gründen des Landes Brandenburg, das Petitionsverfahren in
seiner GGO aufzunehmen, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Wie viele und zu welchen Themen sind in dieser Wahlperiode Petitionen
direkt an das Bundesministerium des Innern und für Heimat
eingegangen, und wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit dieser (bitte
tabellarisch auflisten)?
Durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erfolgt keine –
quantitative und/oder inhaltliche – statistische Erfassung der direkt
eingegangenen Petitionen; gleiches gilt für die Bearbeitungsdauer. Auf die Antwort zu
Frage 1 wird verwiesen.
4. Wird die Bundesregierung Petitionen mit mehr als 100 000 Unterstützern
und einer Aussprache im Plenum mehr Beachtung schenken, als dies
bislang der Fall ist?
Petitionen, die an Bundesministerien gerichtet sind, werden unabhängig von
der Zahl ihrer Unterstützer umfassend und sorgfältig geprüft. Sofern sich die
Fragesteller mit dieser Frage auf den in der Vorbemerkung angesprochenen
Antrag der Koalitionsfraktionen (Bundestagsdrucksache 20/12088) beziehen, der
eine Ergänzung des § 110 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
(GOBT) vorsieht, die es dem Petitionsausschuss ermöglicht, die Beratung einer
Petition mit 100 000 Unterstützern in Form einer Aussprache auf die
Tagesordnung des Deutschen Bundestages zu setzen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich
insoweit um eine innerparlamentarische Angelegenheit in der Zuständigkeit des
Deutschen Bundestages handelt. Der Verantwortungsbereich der
Bundesregierung ist insoweit nicht eröffnet. Sofern die Bundesregierung an Petitionen, die
an den Deutschen Bundestag gerichtet sind, beteiligt wird, prüft sie diese
jeweils umfassend.
5. In welcher Weise beabsichtigt die Bundesregierung, Petitionen die mehr
als 100 000 Unterstützer haben, in Gesetzgebungs- und
Planungsverfahren einzubinden, und soll es Unterschiede geben zu Petitionen mit
weniger als 100 000 Unterstützern?
Die Bundesregierung versteht die Frage dahingehend, dass sich die Fragesteller
auf Petitionen beziehen, die an den Deutschen Bundestag gerichtet sind (vgl.
Antwort zu Frage 4). Deren weitere Bearbeitung und ggf. Berücksichtigung in
einzelnen Gesetzgebungsverfahren obliegt der Zuständigkeit des Deutschen
Bundestages. Die Bundesregierung ist insoweit nicht zuständig.
6. In welchem finanziellen Umfang wurden Campact e. V. oder
gemeinnützigen Tochtergesellschaften von Campact e. V. Haushaltsmittel des
Bundes bzw. über die vom Bund errichteten oder miterrichteten Stiftungen
(umfasst auch Stiftungen, die durch die mittelbare Bundesverwaltung
oder von Dritten im Auftrag des Bundes errichtet oder miterrichtet
wurden) gewährt (vgl.
www.campact.de/wp-content/uploads/2024/08/Campa
ct_Transparenzbericht_2023.pdf)?
Die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Angaben entsprechen den mit
zumutbarem Aufwand in den Ressorts ermittelbaren Informationen.
Es konnte eine Unterstützung von einer Tochtergesellschaft von Campact e. V.,
der HateAid gGmbH, ermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die
die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann. Weitergehende Recherchen im Sinne der Fragestellung
würden die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Bereiche massiv einschränken, da sie
eine Nachprüfung von einzelnen Organisationen und ihrer
Gesellschafterstruktur erfordern.
Kapitel/Titel Ist
2019
Ist
2020
Ist
2021
Ist
2022
Ist
2023
Soll
2024
RegE
2025
Anmerkungen
0710/684 01 49 346 344 344 498 600 600 –
1702/684 04 – 137 357 631 636 699 – Projektgebunden (drei
Projekte im Bundesprogramm
„Demokratie leben!“)
(Angaben in T€)
7. Wie viele migrationskritische Petitionen sind beim Bundesministerium
des Innern und für Heimat direkt eingegangen, wie erfolgte die
Evaluierung, und mit welchen Ergebnissen?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.
8. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Petitionen, die
direkt bei den einzelnen Bundesministerien und Bundesbeauftragten
eingegangen sind, und gibt es interne zeitliche Vorgaben zur Beantwortung?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Petitionen, die direkt bei den
einzelnen Bundesministerien und Beauftragten der Bundesregierung (§ 21 GGO)
eingegangen sind, wird nicht erhoben, insoweit wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
Die interne zeitliche Vorgabe zur Beantwortung dieser Petitionen richtet sich
grundsätzlich nach § 14 Absatz 1 GGO (s. Antwort zu Frage 2).
a) Wie gestaltet sich die Bearbeitung und eventuelle Berücksichtigung in
der Praxis?
Petitionen, die die Ressorts oder Beauftragten der Bundesregierung direkt
erreichen, werden von den zuständigen Stellen umfassend und sorgfältig geprüft.
Die weitere Bearbeitung und ggf. Berücksichtigung in einzelnen
Gesetzgebungsverfahren obliegt deren Zuständigkeit, hierzu ist kein standardisiertes
Verfahren vorgegeben.
b) Wie kommunizieren die Bundesministerien ihre Entscheidungen an
den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages?
Stellungnahmen oder Entscheidungen zu Petitionen, die direkt bei den Ressorts
oder Beauftragten der Bundesregierung eingehen, werden grundsätzlich nicht
zusätzlich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
kommuniziert, da die Petentinnen und Petenten diesen zu ihrem Anliegen nicht
angerufen haben.
9. Welche Digitalisierungsschritte hat die Bundesregierung unternommen,
um in Sinne eines KI-gestützten (KI = Künstliche Intelligenz)
Datenanalysetools die Datenverarbeitung für Petitionsverfahren effizient und
zugänglich zu ermöglichen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
10. Sollen Haushaltsmittel in der 20. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages für die Digitalisierung des Petitionswesens eingesetzt werden,
und wenn ja, in welcher Höhe (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
11. Wurde die im o. g. Koalitionsvertrag angekündigte Digitalisierung des
Petitionsverfahrens bereits vollständig umgesetzt, wenn nein, warum
nicht, bis wann soll das erfolgen, und wie ist der aktuelle Stand der
Umsetzung?
Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragesteller hierbei auf
Petitionsverfahren des Deutschen Bundestages beziehen.
Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf
Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber
dem Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit
der Bundesregierung befinden (BVerfGE 124, 161 [189, 196]; 139, 194 [227]).
Dies betrifft auch Fragen zu Aktivitäten oder Gegenständen in der Kompetenz
anderer Verfassungsorgane, wie hier das Petitionsverfahren in der
Zuständigkeit des Deutschen Bundestages (Artikel 45c Absatz 1 GG).
Die Bundesregierung hat für die sie betreffenden Teile des zu digitalisierenden
Prozesses, wie Annahme der Zuleitung und Verteilung an Ressorts,
konzeptionelle Vorarbeiten getätigt.
12. Findet eine systematische Auswertung der direkt an die
Bundesministerien bzw. Bundesbeauftragten gerichteten Petitionen statt?
a) Wie erfolgte die systematische Auswertung?
b) Mit welchen Ergebnissen, und war sie repräsentativ?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Eine systematische Auswertung der direkt an die Bundesministerien bzw.
Beauftragten der Bundesregierung gerichteten Petitionen findet grundsätzlich
nicht statt, insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Existenz
der privaten Petitionsplattformen, und gibt es empirische Befunde oder
anekdotische Evidenz darüber, weshalb private Petitionsplattformen
oftmals auf eine höhere Unterschriftenzahl kommen (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Die Existenz privater Petitionsplattformen gibt vielen Menschen die
Möglichkeit, sich an einer Petition zu beteiligen und auf diese Weise das Begehren zu
unterstützen. Die Beteiligung mittels Unterschrift an einer bereits
ausgearbeiteten Petition ist einfacher als die Erarbeitung einer individuellen Petition.
Erhebungen im Sinne der Fragestellung, die über die Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 14. Oktober 2022 zum
Thema „Befugnisse und Arbeitsweise der Petitionsausschüsse des Deutschen
Bundestages, der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments“,
Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 067/22 (
www.bundestag.de/resource/blob/921352/7cf
29b479cbf5df36312d1e5feab66f7/WD-3-067-22-pdf-data.pdf) hinausgehen,
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
14. Hat die Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages Maßnahmen und bzw. oder Gesetzesanpassungen bei
Zuleitungen von Petitionen aufgrund des gemeinsamen Votums „zur
Erwägung“ des Petitionsausschusses initiiert, die der Forderung der Petenten
entsprach, und wenn ja, welche (bitte mit Datum und Beschreibung der
Maßnahme bzw. Gesetzesanpassung aufzählen)?
Zur Erledigung von Erwägungsbeschlüssen in den Jahren 2021 bis 2023 wird
auf die detaillierten Angaben in den Jahresberichten des Petitionsausschusses
verwiesen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung grundsätzlich keine Informationen
vor, auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
15. Welche konkreten Schritte zur Stärkung der beruflichen Rehabilitierung
der Opfer des SED-Regimes befinden sich in der Umsetzung, und
wurden die Rentenerhöhungen aus der Rehabilitierung bei Leistungen der
Vorsorgeanstalt von Bund und Ländern inzwischen anrechnungsfrei
gestellt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Zur Verbesserung der Situation der SED-Opfer hat das Bundeskabinett am
13. August 2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines
Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR beschlossen, der im
Wesentlichen Folgendes vorsieht:
• Bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge wird ein bundesweiter
Härtefallfonds für SED-Opfer mit einem Fondsvolumen von 1 Mio. Euro
eingerichtet.
• Die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente) und die
Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte werden dynamisiert und ab
2025 jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Renten in der
gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
• Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR,
die bisher keine anderen Ausgleichsleistungen erhalten haben oder künftig
erhalten werden, bekommen in Anerkennung ihres Leids, wie Opfer von
Zersetzungsmaßnahmen, einmalig 1 500 Euro.
• Die monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte werden bei
Renteneintritt nicht mehr von 240 Euro auf 180 Euro abgesenkt und
etwaiges Partnereinkommen wird im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als
Voraussetzung für Ausgleichsleistungen nicht mehr berücksichtigt.
Das Gesamtvolumen des Maßnahmenpakets beträgt jährlich gut 8 Mio. Euro
und einmalig 1,2 Mio. Euro.
Zu dem Umstand, dass die durch einen Nachteilsausgleich nach dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) erhöhten Rentenleistungen zur
Anrechnung auf eine Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL) führen können, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Bis 2002 wurde die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Rahmen
einer Gesamtversorgung zugesagt. Von einer Gesamtversorgung spricht man,
wenn die Höhe der Zusatzrente unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente
ermittelt wird. Dabei wird die Differenz zwischen der gesetzlichen Rente und
der zugesagten Gesamtversorgung ausgezahlt. Absenkungen, aber auch
Erhöhungen der gesetzlichen Rente haben folglich Auswirkungen auf die
zusätzliche Altersversorgung. Sinn einer Gesamtversorgungszusage ist es, dem
Versorgungsempfänger eine bestimmte Versorgungshöhe zu garantieren.
Eine Anerkennung als verfolgte Person im Sinne des BerRehaG führt unter den
Voraussetzungen der §§ 10 ff. BerRehaG zu einer Erhöhung der gesetzlichen
Rentenanwartschaften. Im Gesamtversorgungssystem hat eine solche Erhöhung
durch die Auffüllfunktion der Gesamtversorgung jedoch keine Auswirkungen.
Denn da die VBL eine bestimmte Versorgungshöhe garantiert, führt die
Erhöhung der gesetzlichen Rentenanwartschaft gleichzeitig zu einer Absenkung der
Zusatzversorgung.
Seit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das
Versorgungspunktemodell im Jahr 2002 werden die Leistungen nicht mehr endgehaltsbezogen
berechnet. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich
entschieden, das Gesamtversorgungssystem vollständig abzulösen und durch ein
neues Versorgungspunktemodell zu ersetzen. Ab dem Jahr 2002 erwerben die
Versicherten auf der Basis ihres jährlichen Entgelts Versorgungspunkte. Die
Anerkennung als verfolgte Person im Sinne des BerRehaG wirkt sich im
Versorgungspunktemodell nicht aus. Die Bundesregierung kann wegen der
Vertrags- und Tarifautonomie auf bestehende Betriebsrentenvereinbarungen keinen
Einfluss nehmen.
16. Wurde das Petitionsanliegen 4-19-11-8005-046446, mit dem ein
mindestens dreitägiger Sonderurlaub für beide Elternteile bei einer Fehl-,
Frühoder Totgeburt gefordert wird, bereits vollständig umgesetzt, wenn nein,
warum nicht, bis wann soll das erfolgen, und wie ist der aktuelle Stand
der Umsetzung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Mutterschutz gilt nach geltendem Recht auch bei einer Früh- und
Totgeburt.
Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat sich in
ihrem Koalitionsvertrag 2021 darauf verständigt, dass es den Mutterschutz
künftig auch bei einer Fehlgeburt nach der 20. Schwangerschaftswoche sowie die
Freistellung für den Partner bzw. die Partnerin bei Fehl- bzw. Totgeburt nach
der 20. Schwangerschaftswoche geben soll. Die Überlegungen zur Umsetzung
sind noch nicht abgeschlossen.
17. Welche Maßnahmen in Bezug auf die hohe Arbeitsbelastung von
Pflegekräften entsprechend dem beschlossenen Antrag auf
Bundestagsdrucksache 20/5267 hat die Bundesregierung ergriffen?
18. Plant die Bundesregierung Novellen im Gesundheitswesen, d. h., sind
entsprechende Referentenentwürfe im Gesundheitswesen aktuell in
Bearbeitung, und wenn ja, welche?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fachkräftesicherung in der Pflege ist entscheidend für die Sicherung der
pflegerischen Versorgung der Bevölkerung. Der zunehmende Fachkräftemangel
steht dabei einem steigenden Pflegebedarf gegenüber. Die Bundesregierung ist
sich dieser Situation bewusst und hat gesetzgeberische Maßnahmen zur
Sicherung und Stärkung der Pflege bereits auf den Weg gebracht und plant
gegenwärtig weitere. So wurden bereits im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege
(KAP) verschiedene Maßnahmen vereinbart, um die Arbeitsbedingungen von
beruflich Pflegenden sowie die Ausbildung in der Pflege zu stärken sowie das
Ansehen des Pflegeberufs zu fördern. Beispielhaft sind hier das
bundeseinheitliche Personalbemessungsverfahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die
Erweiterung von Versorgungsbefugnissen für Pflegefachkräfte und die
Entlohnung nach Tarif von Pflege- und Betreuungskräften in der Langzeitpflege zu
nennen. Für den Krankenhausbereich ist die Einführung der
Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) als Pflegepersonalbemessungsinstrument im
Koalitionsvertrag vorgesehen und wird derzeit umgesetzt (die
Pflegepersonalbemessungsverordnung ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten). Gute Arbeitsbedingungen für
beruflich Pflegende sind wichtig, um Pflegearbeitsplätze für Berufs- und
Quereinsteigerinnen und -einsteiger, Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrer und
Pflegepersonal aus dem Ausland attraktiv zu gestalten. Zugleich sind sie
erforderlich, um das Stammpersonal in den Pflegeeinrichtungen und
Krankenhäusern zu halten und Berufsausstiege zu vermeiden.
Mit dem vom Bundeskabinett am 4. September 2024 beschlossenen Entwurf
für ein Pflegefachassistenzeinführungsgesetz, dem im Stellungnahmeverfahren
befindlichen Pflegekompetenzgesetz und einem geplanten Pflege-
Masterstudiumgesetz will die Bundesregierung die Pflegeausbildung modernisieren und
einen hochattraktiven Beruf mit klaren Entwicklungsperspektiven schaffen.
Die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung soll
dazu beitragen, die Fachkräfte in der Pflege weiter zu entlasten und die
Versorgung sicherzustellen. Das Ziel eines Pflegekompetenzgesetzes ist es, die
vielfältigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen in Deutschland besser zu nutzen
und zugleich die Potenziale für eine Verbesserung der Versorgung in der
Fläche, auch an Übergängen und im Bereich der Prävention zu heben. Dabei geht
es nicht darum, Befugnisse anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen zu
beschneiden, sondern den Pool der fachkompetenten Personen in der
Versorgung zu erweitern, insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung in Zeiten
des demografischen Wandels.
Denn der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen:
International übernehmen Pflegefachpersonen, insbesondere mit Bachelor- oder
Masterabschluss, häufig weitergehende, eigenverantwortliche Aufgaben in der
Versorgung und sorgen damit nicht nur für eine bessere Versorgung, sondern
tragen im Rahmen einer Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams zur
Entlastung von Ärztinnen und Ärzten bei. In einem separaten
Gesetzgebungsverfahren soll das an international etablierte Berufsbild der Advanced Practice
Nurse (APN) umgesetzt werden. Das Berufsbild verknüpft Aufgabenbereiche
der pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung, um die Koordination und
dadurch auch die Qualität der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung
zu verbessern und dazu beizutragen, auch zukünftig eine hochwertige
Versorgung in der Fläche sicherzustellen. Das neue Berufsbild, das auch die
Ausprägung der Community Health Nurse (CHN) umfasst, schafft neue
Entwicklungsmöglichkeiten im Pflegeberuf und befördert so die Attraktivität des Berufs. Für
den Herbst ist ein Gesetzgebungsverfahren geplant, mit dem dieses
anspruchsvolle Projekt sowohl berufs- als auch leistungsrechtlich umgesetzt werden soll.
Ergänzend dazu unterstützt die Bundesregierung die faire, ethische und
nachhaltige Gewinnung von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten mit einer
ganzen Reihe von Maßnahmen und Projekten, um die bestehenden Bedarfe
decken zu können. Zur Beschleunigung und Vereinfachung der
Anerkennungsverfahren wurden mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz bundeseinheitliche
Formvorgaben für die Unterlagen, die bei den jeweils zuständigen Behörden
einzureichen sind, gemacht. Mustergutachten zur Gleichwertigkeit der
ausländischen Berufsqualifikationen erleichtern die Anerkennung zusätzlich.
Schließlich wurden bereits mit dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung
der Fachkräfteeinwanderung neue Regelungen geschaffen. Mit § 22a der
Beschäftigungsverordnung gibt es erstmals einen Aufenthaltstitel für
Pflegehilfskräfte. Die neue Anerkennungspartnerschaft in § 16d Absatz 3 kann
insbesondere auch genutzt werden, um ausländischen Pflegekräften die Anerkennung
ihres Abschlusses in Deutschland zu erleichtern. Im Ergebnis sehen wir anhand
der kontinuierlich steigenden Zahlen der Anerkennungsverfahren für
Pflegekräfte aus dem Ausland den Erfolg all dieser Maßnahmen: 32 000 laufende
Verfahren sind es im Jahr 2023.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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