Erfassung von Grundstücken im Zuge der Grundsteuerreform
der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Klaus Stöber, Jörn König und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Ab dem Jahr 2025 darf die bisherige Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das bisherige Bewertungssystem der Grundsteuer, das auf veralteten Einheitswerten (aus dem Jahr 1964 in Westdeutschland und aus dem Jahr 1935 in Ostdeutschland) basierte, im Jahr 2018 für verfassungswidrig. Grund dafür war, dass gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt wurden, was gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot verstößt. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer bisherigen Form übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024 erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird sie dann auf Grundlage des neuen Rechts erhoben (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html).
Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird. Dafür mussten Eigentümer von 24 Millionen Wohn- und 12 Millionen Gewerbeimmobilien eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist – mit Ausnahme von Bayern – am 31. Januar 2023 abgelaufen (ebd., www.sparkasse.de/pk/ratgeber/wohnen/zu-hause/grundsteuer.html).
Ein von Dr. Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht der Universität Augsburg, im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland durchgeführtes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass auch die Grundsteuerreform verfassungswidrig sei. Grund dafür sei die Ermittlungsmethode der Bodenrichtwerte, die das Gleichbehandlungsgebot verletzen könnte. Der Verband hat daher gegen das sogenannte Bundesmodell – das in elf Bundesländern gilt – Musterklagen eingereicht. Weitere Klagen wurden durch Landesverbände angekündigt. Auch in Baden-Württemberg, das nicht das Bundesmodell nutzt, aber den Bodenrichtwert einbezieht, klagt der Landesverband. Der Bund der Steuerzahler Deutschland hat Eigentümern zudem empfohlen, Einspruch gegen bereits erteilte Steuerbescheide einzulegen (www.sparkasse.de/pk/ratgeber/wohnen/zu-hause/grundsteuer.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Grundstücke wurden im Rahmen der Grundsteuerreform bisher insgesamt erfasst (bitte nach Immobilientyp – beispielsweise Wohn-, Gewerbe- und Spezialimmobilien, gemischt genutzte Immobilien, Landwirtschaftsimmobilien – sowie prozentualem Anteil an der Gesamtheit der zu erfassenden Immobilien aufschlüsseln)?
Wie viele Grundstücke wurden im Rahmen der Grundsteuerreform bisher noch nicht erfasst (bitte nach Immobilientyp – beispielsweise Wohn-, Gewerbe- und Spezialimmobilien, gemischt genutzte Immobilien, Landwirtschaftsimmobilien – sowie prozentualem Anteil an der Gesamtheit der zu erfassenden Immobilien aufschlüsseln)?
Wie wird mit Grundstücken verfahren, bei denen die Eigentümerfrage ungeklärt oder der Eigentümer nicht zu erreichen ist (bitte ausführen und erläutern)?
In wie vielen Fällen wurde durch die Finanzämter bei nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung ein Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld festgesetzt (bitte nach absoluten Zahlen sowie prozentualem Anteil an der Gesamtheit der zu erfassenden Immobilien aufschlüsseln)?
Sind der Bundesregierung Musterklagen, beispielsweise durch Verbände, bekannt, und wenn ja, wie viele (bitte tabellarisch nach Bundesland, Einreichungsdatum der Klage, Ort des Gerichtsstandes und Kläger aufschlüsseln)?
Sind der Bundesregierung Einsprüche gegen bereits erteilte Steuerbescheide bekannt, und wenn ja, wie viele (bitte nach absoluten Zahlen sowie prozentualem Anteil an der Gesamtheit der erteilten Steuerbescheide aufschlüsseln)?