Deutscher Bundestag Drucksache 20/14803
20. Wahlperiode 29.01.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Kay-
Uwe Ziegler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/13111 –
Chargenbezogene Häufung von Verdachtsfällen zu Impfnebenwirkungen nach
Covid-19-Impfungen mit Comirnaty
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist als Bundesinstitut für Impfstoffe und
biomedizinische Arzneimittel eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) (
www.pei.de/DE/institut/institut-
node.html). Es ist zuständig für die Zulassung und staatliche Chargenfreigabe
von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln (
www.pei.de/DE/regulat
ion/chargenpruefung-human/cp-hum-node.html).
Gemäß § 32 des Arzneimittelgesetzes (AMG) muss das PEI jede Charge
(Produktionseinheit) dieser Arzneimittel vor dem Inverkehrbringen in Deutschland
freigeben (
www.pei.de/DE/regulation/chargenpruefung-human/cp-hum-nod
e.html). Nur wenn die in der Zulassung des Arzneimittels festgelegten
Kriterien hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erfüllt sind,
erteilt es die Chargenfreigabe.
Es muss sich auch um die Impfstoffsicherheit kümmern, also um
Impfsurveillance und Pharmakovigilanz (
www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/impfsto
ffe-node.html). Pharmakovigilanz ist definiert als „alle Aktivitäten, die sich
mit der Aufdeckung, Bewertung, dem Verstehen und der Prävention von
Nebenwirkungen oder von anderen Arzneimittel-bezogenen Problemen befassen“
(
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit/pharmakovigilanz/pharmakovigilanz-n
ode.html).
Gerade bei neuartigen Impfstoffen sei es wichtig, das Sicherheitsprofil der
Impfstoffe auch nach der Zulassung weiter zu untersuchen, so das PEI im
Dezember 2020 (
www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arz
neimittelsicherheit/einzelartikel/2020-safevac-app.pdf?__blob=publicationFile
&v=4). Als Teil „einer proaktiven Surveillance der Sicherheit von COVID-19-
Impfstoffen“ wurde vom PEI Anfang 2021 die Smartphone-App, SafeVac 2.0,
gestartet. Über diese sollten laut PEI „möglichst zeitnah quantitative
Erkenntnisse zum Sicherheitsprofil der COVID-19-Impfstoffe erhalten werden“
(
www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsich
erheit/einzelartikel/2020-safevac-app.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 29. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Für Zwecke der Pharmakovigilanz verpflichtet das Infektionsschutzgesetz
(IfSG, § 13 Absatz 5) die Kassenärztlichen Vereinigungen und die für die
Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und
Personen, dem Robert Koch-Institut (RKI) und dem PEI in von diesen
festgelegten Zeitabständen u. a. die „impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die
Chargennummer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der
Impfserie“ zu übermitteln (
www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__13.html).
Medienberichten zufolge sind das RKI und das PEI ihren Pflichten jedoch nur
unzureichend nachgekommen. So kann es offenbar bei mehr als 3 300
Verdachtstodesfällen keine Auswertungen über Chargennummern zu Corona-
Impfstoffen vorlegen (
www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/verdachtsfall-paul-e
hrlich-institut/). Angeblich hat das PEI diese nie erstellt. „Das wäre amtliches
Wegsehen entgegen den Überwachungspflichten des PEI“ (ebd.). Viele
Indizien würden darauf schließen lassen, dass das PEI die mangelhafte Qualität
„gefährlicher“ Chargen deckte, um die Impfkampagne nicht zu gefährden.
Todesfälle und zahlreiche Impfschäden seien wohl als Kollateralschäden in Kauf
genommen worden (ebd.).
Der Anwalt Tobias Ulbrich berichtete im sozialen Netzwerk „X“, dass er
kürzlich auf zwei mutmaßliche „Todeschargen“ gestoßen sei (x.com/anwaltulbric
h/status/1860789860715344349?t=kl5z6yOGdUPDSoFmB3kf6g und
www.al
exander-wallasch.de/gesellschaft/jetzt-wird-es-richtig-duester-anwalt-
ulbrichtentdeckt-todeschargen). Dabei handelt es sich um eine Charge mit der
Nummer EM0477 sowie um die Charge EJ6788, deren Nebenwirkungsstatistik aus
dem US-Meldesystem für Impfstoffnebenwirkungen VAERS (Vaccine
Adverse Event Reporting System) stammen (knollfrank.github.io/HowBadIsMyBatc
h/HowBadIsMyBatch.html?batchCode=EM0477 und knollfrank.github.io/Ho
wBadIsMyBatch/HowBadIsMyBatch.html?batchCode=EJ6788).
Tobias Ulbrich wirft hierbei die Frage auf, ob die Chargen EM0477 und
EJ6788 vom deutschen Markt als Todeschargen zurückgerufen wurden, ohne
die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Diese Vermutung sei, „der einzige
logische Schluss“ aus einem Vergleich der Nebenwirkungsdaten aus der VA-
ERS-Statistik mit einer eigenen Statistik seiner Kanzlei: Die Charge EM0477
und die Charge EJ6788 seien vom Markt durch Rückruf zurückgenommen
worden, „und zwar klammheimlich, ohne irgendein Aufsehen zu erregen“.
Anders sei die Divergenz nicht erklärbar.
In einem späteren Medienbericht wird Tobias Ulbrich mit der Vermutung
zitiert, die Chargen EM0477 und EJ6788 könnten durch eine als Übung getarnte
Rückrufaktion aus dem Verkehr gezogen worden sein (
www.alexander-wallas
ch.de/gesellschaft/im-fadenkreuz-um-todeschargen-eine-als-uebung-deklariert
e-rueckrufaktion-von-BioNTech). „Zeitlich könnte es passen“, so Tobias
Ulbrich. Er stützt sich auf eine Mitteilung des BMG vom 3. März 2021 (
www.han
delsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-ministerium-BioNTech-un
d-pfizer-ueben-rueckruf-von-impfstoffen/26970216.html). Derzufolge übten
die Unternehmen BioNTech und Pfizer seit dem 2. März 2021 „den
weltweiten Rückruf von Impfstoff“.
1. Inwiefern haben das Robert Koch-Institut und/oder das Paul-Ehrlich-
Institut seit Beginn der Impfkampagne von den Kassenärztlichen
Vereinigungen und den für die Durchführung von Schutzimpfungen
verantwortlichen Einrichtungen und Personen die in § 13 Absatz 5 IfSG genannten
Angaben übermittelt bekommen, welche Zeitabstände haben das RKI
und das PEI dafür festgelegt, zu welchen Erkenntnissen ist das PEI nach
der Auswertung dieser Angaben bezüglich der Inanspruchnahme von
Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) gelangt (bitte
nach impfstoffspezifischer Dokumentationsnummer, Chargennummer,
Indikation sowie nach genauer Stellung der Impfung in der Impfserie
aufschlüsseln)?
Die Meldung aller Leistungserbringer der durchgeführten COVID-19-
Impfungen an das Robert Koch-Institut (RKI) war gemäß Coronavirus-
Impfverordnung bis zum 7. April 2023, und ab dem 8. April 2023 gemäß COVID-19-
Vorsorgeverordnung rechtlich geregelt. Sie erfolgte anfangs täglich und später
wöchentlich.
Die Datenübermittlung erfolgte auf drei Wegen: (1) Impfzentren,
Gesundheitsämter, mobile Impfteams, Krankenhäuser, Apotheken, Betriebe und
Betriebsmedizin sowie Zahnärzte übermittelten pseudonymisierte individuelle
Impfdaten über das Erhebungssystem zum Digitalen Impfquotenmonitoring (DIM-
Portal). (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte ein Meldeportal für
alle Impfungen der Vertragsärzte und -ärztinnen und (3) die Privatärztlichen
Abrechnungsstellen ein Portal für alle Privatärzte und -ärztinnen sowie für
Privatzahnärzte und -ärztinnen zur Verfügung gestellt, von denen jeweils
aggregierte Daten zu den durchgeführten Impfungen je Impfstelle (jedoch ohne
Chargennummer und Indikation) täglich an das RKI gelangten.
Die Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), u. a. mit
Informationen zur Chargennummer, werden grundsätzlich mit einem
Zeitverzug von sechs bis neun Monaten an das RKI übermittelt und relevante Daten
dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) weitergeleitet. Im Rahmen einer technischen
Umstrukturierung insbesondere zur Vereinheitlichung der
Pseudonymisierungsverfahren zwischen den datenübermittelnden Stellen war dieser Zeitraum
vorübergehend größer.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
verschiedene Chargen des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer bisher in Deutschland
verimpft worden sind?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, wie viele Chargen
des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer insgesamt verimpft wurden.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Dosen
von den einzelnen Chargen des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer jeweils
hergestellt worden sind (bitte nach Nummer der Charge, Anzahl der
Dosen pro Charge aufschlüsseln)?
Dem für die Chargenfreigabe zuständigen PEI liegen keine Informationen zur
Gesamtzahl der vom Hersteller produzierten Dosen des Impfstoffs Comirnaty
der Firma BioNTech/Pfizer vor.
4. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und/oder ihr
nachgeordnete Behörden über Chargen des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer mit
den Nummern EM0477 bzw. EJ6788 bezüglich Wirksamkeit, Sicherheit
und Nebenwirkungen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen bezüglich eines
abweichenden Wirksamkeits- und Sicherheitsprofils oder einer Häufung bestimmter
Nebenwirkungen der Chargen EM0477 bzw. EJ6788 vor.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wann, wo und von
wem die Chargen mit den Nummern EM0477 bzw. EJ6788 verabreicht
worden sind (bitte nach Datum der Impfung, Anzahl der verabreichten
Dosen, Ort der Impfung, Art der Einrichtung [Arztpraxis, Impfzentrum
oder Krankenhaus], Namen des impfenden Arztes aufschlüsseln)?
Insgesamt wurden 1 399 124 Impfmeldungen mit den Chargennummern
„EM0477“ bzw. „EJ6788“ an das RKI übermittelt. Am häufigsten wurden
Impfstoffdosen dieser Chargen im Januar 2021, gefolgt vom Februar 2021,
eingesetzt. Ab April 2021 wurden sie nur noch vereinzelt dokumentiert.
Impfzentren und Krankenhäuser lassen sich in den DIM-Daten nicht weiter
differenzieren. Nahezu alle Impfungen der betreffenden Chargen (n=1.397.574) wurden in
Impfzentren/Krankenhäusern bzw. durch mobile Impfteams verabreicht und in
nur wenigen Fällen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst/die
Betriebsmedizin (1 460) und über das DIM-Portal gemeldet. Weitere 90 Impfleistungen
der betreffenden Chargen wurden in Vertragsarztpraxen erbracht und als KV-
Abrechnungsdaten an das RKI übermittelt.
6. Inwiefern haben die Bundesregierung und/oder das PEI Kenntnisse
davon, wo, und von welchem Unternehmen bzw. welcher Produktionsstätte
die Chargen EM0477 bzw. EJ6788 hergestellt wurden?
Informationen zu einzelnen Chargen liegen dem PEI in Form der
Chargenprüfungsdokumente vor. Diese enthalten Daten, die dem Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis des Herstellers unterliegen.
7. Inwiefern haben das PEI und/oder die Bundesregierung Kenntnisse
davon, ob bei der Produktion des COVID-19-Impfstoffs von BioNTech/
Pfizer eine Serialisierung, also eine systematische Dokumentation und
Verfolgung der verschiedenen Produktionsschritte und der verwendeten
Materialien stattgefunden hat, ohne die es nicht möglich ist, die Herkunft
und den Verlauf eines jeden Teils des Produktionsprozesses genau
nachzuvollziehen, und wie wollte das PEI im Fall von Qualitätsproblemen
bzw. fehlerhaften Teilkomponenten vorgehen, falls diese Serialisierung
nicht stattgefunden haben sollte?
Diese Informationen sind im Lot Release Protocol enthalten, das die
Chargenprüfung des Herstellers dokumentiert, und das mit dem Antrag auf
Chargenfreigabe eingereicht wird. Entsprechend der Guten Herstellungspraxis (Good
Manufacturing Practice, GMP) liegen die vollständigen Batch Records beim
Hersteller vor und werden im Rahmen von Inspektionen überprüft.
8. Wann, wie, und vom wem haben das PEI und/oder die Bundesregierung
erstmals erfahren, dass die Firma BioNTech bei der Herstellung ihres
COVID-19-Impfstoffs in der Massenproduktion einen anderen
Herstellungsprozess verwendet hat (mithilfe von genmodifizierten Bakterien
[„Process 2“]) statt steril in PCR-Anlagen) und SV40-Plasmide
verwendet hat bzw. weiterhin verwendet, und welche Kommunikation fand
diesbezüglich zwischen BioNTech, der Europäischen Arzneimittel-Agentur
(EMA) sowie dem PEI und/oder Vertretern der Bundesregierung statt
(bitte nach Datum, schriftlicher oder mündliche Kommunikation,
Themen, beteiligten Institutionen und Personen, Reaktionen des PEI und/
oder der Bundesregierung auf die Informationen aufschlüsseln)?
9. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und/oder das PEI davon,
ob die Chargen EM0477 bzw. EJ6788 nach dem Verfahren des
„Process 2“ gefertigt wurden (
www.theeuropean.de/gesellschaft-kultur/BioN
Tech-muss-sich-vor-gericht-beweisen)?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu dieser Fragestellung wurden seitens der Bundesregierung verschieden
Fragen aus dem parlamentarischen Raum beantwortet. Unter anderem wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 88 des Abgeordneten
Dr. Rainer Rothfuß auf Bundestagsdrucksache 20/9409 verwiesen. Des
Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD – „Zulassung und Verwendung von auf unterschiedlichen
Prozesswegen hergestellten Chargen des COVID-19 Impfstoffes des Unternehmens
BioNTech“ auf Bundestagsdrucksache 20/10133 verwiesen.
10. Welche Chargenprüfprotokolle bezüglich des COVID-19-Impfstoffs von
BioNTech/Pfizer liegen der Bundesregierung bzw. dem PEI als
nachgeordneter Behörde des BMG vor, und zu welchem Ergebnis kam die
Prüfung jeweils (bitte aufschlüsseln und mit Kopien der
Chargenprüfprotokolle belegen)?
Informationen zu den Chargen liegen dem PEI im Rahmen der
Chargenprüfungsdokumente vor. Diese enthaltenen Daten, die dem Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis des Herstellers unterliegen. Die Gültigkeit einzelner
Chargennummern ist über die öffentlich zugängliche Datenbank AMIce recherchierbar
unter
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Arzne
imittel-recherchieren/AMIce/Datenbankinformation-AMIce-Chargenpruefun
g/_node.html.
Alle dort gelisteten Chargen des Impfstoffs Comirnaty wurden vom PEI
freigegeben, d. h. die Ergebnisse der Chargenprüfung lagen innerhalb der in der
Zulassung festgelegten Spezifikationen.
11. Wie viele Dosen der Chargen EM0477 bzw. EJ6788 hat die
Bundesregierung bzw. eine der ihr nachgeordneten Behörden jeweils von der Bio-
NTech Manufacturing GmbH bezogen, und zu welchen Zeitpunkten
erfolgten die Lieferungen (bitte nach Liefermenge und Lieferdatum
aufschlüsseln)?
Die Mengen der an den Bund ausgelieferten Impfstoffdosen je Charge des
COVID-19-Impfstoffs Comirnaty® ergeben sich aus der nachfolgenden
Tabelle.
Charge des COVID-19-Impfstoffs
Comirnaty®
Ausgelieferte
Impfstoffdosen
Lieferzeitpunkt nach Kalenderwoche
(KW) und Jahr
EM0477 rund 1 000 000 KW 53/2020, KW 2/2021
EJ6788 rund 450 000 KW 5/2021
12. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und/oder das PEI davon,
wer bzw. welche Einrichtung oder Einrichtungen konkret die zentrale
Distribution Chargen EM0477 bzw. EJ6788 in Deutschland ausführten,
und hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und in welchem
Umfang für die Distribution ein spezielles Qualitätsmanagement-System
etabliert und angewendet wurde (in den Verträgen der EMA mit den
Herstellern wird explizit ein solches für jedes der EU-Mitgliedsländer
gefordert)?
In die zentrale Koordination der Anlieferung und Auslieferung der vom Bund
zentral beschafften COVID-19-Impfstoffe sind neben dem Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) selbst zeitweise die Bundeswehr und seit Mai 2022 das
Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika beteiligt gewesen.
Die Auslieferung der Chargen EM0477 und EJ6788 erfolgte in Deutschland an
die von den Ländern benannten Stellen durch den pharmazeutischen
Unternehmer BioNTech.
Alle an der Distribution der zentral beschafften COVID-19-Impfstoffe
Beteiligten müssen entsprechende Systeme/ Prozesse zur Qualitätssicherung
(insbesondere Gute Distributionspraxis, Good Distribution Practice, GDP) etabliert
haben und anwenden.
13. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und/oder das PEI davon,
an welche Impfzentren in Deutschland die Chargen EM0477 bzw.
EJ6788 ausgeliefert wurden, und in welcher Menge erfolgte dies jeweils
(bitte nach Impfzentren, Datum, Anzahl von Dosen aufschlüsseln)?
Die zentral beschafften COVID-19-Impfstoffe wurden an die von den Ländern
benannten Stellen ausgeliefert. Die weitere Verteilung erfolgte in der
Zuständigkeit und unter Verantwortung des jeweiligen Landes. Daher liegen der
Bundesregierung keine Daten über die Verteilung der Impfstoffchargen innerhalb
der Länder vor.
14. Welche Meldungen von Nebenwirkungen bzw. Verdachtsfällen sind im
Zusammenhang mit der Verimpfung der Chargen EM0477 bzw. EJ6788
beim Paul-Ehrlich-Institut eingegangen (bitte nach Datum des
Ereignisses, Datum der Meldung, Art der Nebenwirkung bzw. Schädigung, Ort
der Impfung, Arztpraxis, Impfzentrum oder Krankenhaus, Todesfolge ja
bzw. nein, Zeitraum zwischen Impfung und unerwünschtem
Arzneimittelereignis aufschlüsseln)?
Hierzu wird auf die öffentlich zugänglichen Listen mit den
Verdachtsmeldungen von Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe verwiesen, die auf der
Internetseite des PEI zur Verfügung stehen (
https://www.pei.de/DE/arzneimittel
sicherheit/pharmakovigilanz/uaw-daten/uaw-daten-node.html).
15. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und/oder das PEI
darüber, welchen Anteil die Chargen EM0477 bzw. EJ6788 an allen
gemeldeten Verdachtstoten im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung in
Deutschland haben, welche Meldungen zu den Verdachtstoten beider
Chargen vorliegen und wie die Aufklärung der Todesursache
anschließend erfolgte und durch wen (bitte aufschlüsseln)?
Dem PEI liegen keine Informationen bezüglich einer Häufung von
Verdachtsfällen einer Nebenwirkung mit tödlichem Ausgang zu den Chargen EM0477
bzw. EJ6788 vor. Die Aufklärung der Todesursache bei Personen, bei denen das
Versterben als Folge einer potenziellen Nebenwirkung nach Impfung vermutet
wird, liegt nicht in der Zuständigkeit des PEI.
Das Spontanmeldesystem ist nicht für die Berechnung von Häufigkeiten von
Nebenwirkungen geeignet, auch nicht im Zusammenhang mit bestimmten
Chargen. Für die Berechnung der Häufigkeit des Auftretens einer
Nebenwirkung werden die genaue Anzahl der exponierten Personen sowie die genaue
Anzahl aufgetretener Reaktionen benötigt. Diese Informationen liegen im
Rahmen des Spontanmeldesystems nicht vor. Zudem ist nur für einen kleinen
Anteil der Verdachtsfallmeldungen eine valide Chargenbezeichnung verfügbar,
und eine Hochrechnung auf alle vorhandenen Verdachtsfälle einer
Nebenwirkung ist wissenschaftlich korrekt nicht möglich. Ausführliche Erläuterungen
hierzu stehen in den FAQ auf der Internetseite des PEI zur Verfügung (
https://w
ww.pei.de/DE/service/faq/regulation/faq-arzneimittelsicherheit-node.html?cm
s_activeFAQ=502592#anchor_502592).
16. Inwiefern liegen der Bundesregierung oder einer ihr nachgeordneten
Behörde Protokolle der am 2. März 2021 begonnenen Rückrufübung
bezüglich des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer vor, welche Bereiche und
Personen der Bundesregierung waren in die Rückrufübung eingebunden,
und wer war vonseiten der Bundesregierung in die Organisation der
Logistik eingebunden?
Dem BMG liegen hierzu keine Protokolle vor.
17. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und/oder das PEI
darüber, welche Chargen des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer in die am
2. März 2021 begonnene Rückrufübung einbezogen waren, bis wann lief
diese Rückrufübung, und was war das Ergebnis der Rückrufübung?
Im März 2021 hat es eine weltweite Übung der Unternehmen Pfizer/BioNTech
zum Verfahren des Rückrufs von Chargen gegeben. Nach Kenntnis des PEI hat
die zuständige belgische Behörde diese weltweite Übung initiiert. Hierbei
sollten die notwendigen Verfahrensabläufe geübt werden, falls es zu einem
Chargenrückruf kommen sollte. Es gab keinen realen Rückruf von Chargen.
Dem PEI liegen keine weiteren Kenntnisse zu dieser Übung vor.
18. Wer in der Bundesregierung und/oder in dem ihr nachgeordneten PEI
war bzw. ist seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne für den Rückruf
von Impfstoffchargen zuständig bzw. verantwortlich, anhand welcher
Kriterien wird über einen Rückruf entschieden, und wie häufig ist es seit
Beginn der Impfkampagne Ende 2020 zu einem Rückruf von
COVID-19-Impfstoffen gekommen?
Der Rückruf von Arzneimitteln, also das „Aus-dem-Verkehr-Ziehen“, ist in
§ 69 des Arzneimittelgesetzes (AMG) geregelt und obliegt nach Absatz 1
Satz 2 grundsätzlich den zuständigen Behörden der Bundesländer. In
bestimmten Fällen kann auch das PEI (Absatz 1 Nummer 2 – bestimmte Qualitäts- und
Herstellungsmängel, Absatz 1 Nummer 2a – Fälschungsverdacht, Absatz 1
Nummer 4 – begründeter Verdacht unvertretbarer schädlicher Wirkungen),
soweit dies zum Schutz der Gesundheit geboten ist, den Rückruf von
Arzneimitteln anordnen. Dies ergibt sich bei zentralisiert oder im europäischen Verfahren
zugelassenen Arzneimitteln aus § 69 Absatz 1a Satz 4 AMG und bei national
zugelassenen Arzneimitteln aus § 69 Absatz 1b AMG.
Den Widerruf oder die Rücknahme einer Chargenfreigabe bescheidet gemäß
§ 32 Absatz 5 AMG das PEI, soweit die Voraussetzungen für die
Chargenfreigabe, wie z. B. die Unbedenklichkeit oder Qualität der Charge, nicht mehr
gegeben sind oder nachträglich weggefallen sind. Damit hat der pharmazeutische
Unternehmer die Befugnis verloren, weiter Chargen oder Anteile einer Charge
in den Verkehr zu bringen.
Vom PEI wurden keine COVID-19-Impfstoffe zurückgerufen.
Mit Bescheid vom 14. April 2022 hat das PEI die Freigabe der Charge Ch.-B.:
XD955 des COVID-19-Vaccine Janssen zurückgenommen. Die Rücknahme
erfolgte aus Vorsorgegründen wegen des Zurückziehens des EU-Zertifikats durch
die französische Behörde ANSM, auf dessen Anerkennung die staatliche
Freigabe der Charge durch das PEI vom 9. April 2021 beruhte. Es bestand bei der
Charge kein konkreter Qualitätsdefekt und es gab keine Hinweise auf den
Verdacht zu erwartender Gesundheitsbeeinträchtigungen bei geimpften Personen.
Die Charge zeigte auch in den Prüfungen keine Auffälligkeiten. Da jedoch auch
die strikte Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) vom PEI als
freigaberelevant im Rahmen des § 32 AMG angesehen wird und eine Inspektion
durch die zuständige belgische Behörde FAMHP in der Herstellungsstätte, in
der der Wirkstoff der Charge hergestellt worden war, ergeben hatte, dass die
Einhaltung von GMP zum damaligen Zeitpunkt nicht in allen Punkten
gewährleistet war, wurde die Freigabe der Charge gemäß § 32 Absatz 5 AMG vom
PEI zurückgenommen. Von der Anordnung eines Rückrufes von bereits in
Verkehr befindlichen Teilen der Charge konnte abgesehen werden, da die
Zulassungsinhaberin diesen bereits eigenverantwortlich initiiert hatte.
Nach der Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung, die
während der Corona-Pandemie vom Arzneimittelgesetz abweichende
Regelungen getroffen oder erlaubt hatte, kamen dem BMG Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der COVID-19-Impfstoffe zu. Auch aus
diesem Grund wurde die o. g. Maßnahme mit dem BMG abgestimmt.
19. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass der Impfstoff von Bio-
NTech/Pfizer unter der Verwendung von Plasmiden mit SV40 Promoter,
SV40 Enhancer, SV40ori erfolgt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass alle Hersteller
von in Deutschland eingesetzten COVID-19-Impfstoffen das lizenzierte
Spike Protein (S) Wuhan 1 einsetzten, das in der „gain of function“-
Forschung in Wuhan entwickelt worden ist?
Nach Kenntnis der für die Zulassung von Impfstoffen zuständigen
Bundesoberhörde, dem PEI, wurden keine lizenzierten Spike-Proteine verwendet, sondern
ausschließlich bereits 2020 publizierte bzw. bei der DNA-Sequenzdatenbank
GenBank (
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/genbank/) eingereichte Sequenzen.
21. Anhand welcher Untersuchungen hat das PEI alle für den Markt
freigegebenen Impfstoffchargen bei den COVID-19-Impfstoffprodukten
geprüft, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Qualitätsstandards
erfüllt werden (
www.pei.de/DE/newsroom/pm/jahr/2023/06-freigabe-covi
d-19-impfstoffchargen-herausforderungen-erfolge.html)?
Das Verfahren zur staatlichen Chargenprüfung beinhaltet eine kritische
Bewertung des Produktions- und Kontrollprotokolls des Herstellers sowie die
Untersuchung von Proben, die vom Hersteller nach den OCABR-Leitlinien (Official
Control Authority Batch Release Guidelines) eingereicht wurden. Die zu
prüfenden Parameter sind produktspezifisch und umfassen bei mRNA-Impfstoffen
grundsätzlich Qualitätsindikatoren wie z. B. Aussehen, Identität, Wirksamkeit
und Integrität (siehe auch
https://www.edqm.eu/en/omcl/human-ocabr-guidel
ines).
22. Inwiefern hat das PEI COVID-19-Impfstoffprodukte von der staatlichen
Chargenprüfung als Voraussetzung für die Freigabe freigestellt, um
welche Chargen handelte es sich dabei, und welche „bestimmten
Voraussetzungen“ lagen jeweils vor, die die Freistellung von der
Chargenprüfung ermöglichten?
Keiner der zentral zugelassenen COVID-19-Impfstoffe wurde von der
Chargenprüfung freigestellt.
23. Wann wurden in Deutschland jeweils erstmalig Impfdosen aus den
Chargen EM0477 bzw. EJ6788 eingesetzt, und wann geschah dies jeweils
letztmalig (bitte nach Datum, Ort der Verabreichung, Namen des
impfenden Arztes aufschlüsseln)?
Laut Daten des DIM-Monitorings wurden mit Beginn der Impfkampagne am
27. Dezember 2020 die ersten Impfstoffdosen der Chargen EM0477 bzw.
EJ6788 und am 22. Dezember 2022 die letzten verabreicht. Gemäß KV-
Abrechnungsdaten wurden in Vertragsarztpraxen die ersten Impfstoffdosen aus
den Chargen EM0477 bzw. EJ6788 am 22. Januar 2021 verabreicht und die
letzten am 6. November 2023. Der Name des impfenden Arztes bzw. der
impfenden Ärztin ist nicht Bestandteil der an das RKI übermittelten Daten.
24. Welche Gespräche und welche Korrespondenz fanden zwischen
Vertretern der Bundesregierung oder ihr nachgeordneter Behörden bezüglich
einzelner Chargen von COVID-19-Impfstoffen statt (bitte nach Datum,
Thema, beteiligten Bundesministerien und/oder Behörden, Personen
aufschlüsseln)?
Am 12. und 13. April 2022 fand jeweils ein Gespräch zwischen Vertretern des
PEI und des BMG zu einer Charge des COVID-19-Impfstoffes Janssen statt.
Anlass hierfür war die Rücknahme der Freigabe der Charge XD955 des
COVID-19-Vaccines Janssen.
25. Inwiefern hat das PEI als nachgeordnete Behörde des BMG im Rahmen
des Spontanmeldesystems Chargennummern erfasst und ausgewertet,
zum Beispiel unter dem Aspekt, ob sich z. B. Todesfälle oder schwere
Nebenwirkungen bei einzelnen Chargen häufen, und wenn nein, warum
nicht?
Im Rahmen des Spontanmeldesystems werden die Chargenbezeichnungen bei
jeder Verdachtsfallmeldung einer Nebenwirkung erfragt. Es handelt sich
allerdings um keine Pflichtangabe, daher ist in einem erheblichen Anteil der
gemeldeten Verdachtsfälle keine valide Chargenbezeichnung verfügbar. Auf die
Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
Dem PEI liegen keine Informationen zu einem abweichenden Sicherheitsprofil
oder zu Häufungen bestimmter Nebenwirkungen zu bestimmten Chargen vor.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Meldungen von schwerwiegenden Nebenwirkungen in der SafeVac2.0-App seit
ihrem Start eingegangen sind, wie hoch der Prozentsatz die Rate der
schwerwiegenden Nebenwirkungen unter den Teilnehmern war, welche
Schlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen, und welche
Konsequenzen hat sie daraus gezogen?
Die Auswertung der in der Studie Safevac 2.0 erhobenen Daten dauert noch an.
Nach Abschluss der Auswertung werden die Ergebnisse der Analyse in einer
wissenschaftlichen Publikation veröffentlicht.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Meldungen von schwerwiegenden Nebenwirkungen in der SafeVac2.0-App seit
ihrem Start eingegangen sind, wie hoch der Prozentsatz die Rate der
schwerwiegenden Nebenwirkungen unter den Teilnehmern war, welche
Schlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen, und welche
Konsequenzen hat sie daraus gezogen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
28. Inwiefern verträgt sich aus Sicht der Bundesregierung die Stellungnahme
des PEI vom 18. August 2023 (
www.pei.de/DE/newsroom/positionen/co
vid-19-impfstoffe/stellungnahme-keine-chargenbezogene-haeufung-verd
achtsfallmeldungen-covid-19-impfstoffe.html) mit der z. B. in der US-
amerikanischen VAERS-Datenbank beobachteten starken Streuung der
Anzahl gemeldeter Nebenwirkungen pro Charge, und wie erklärt die
Bundesregierung insbesondere die Tatsache, dass die Abbildung 1 in
dem PEI-Dokument vier Impfnebenwirkungen pro verimpfter Dosis
impliziert, was offensichtlich nicht richtig sein kann (ermittelt aus der
Steigung der Geraden in Abb. 1).
Das Spontanmeldesystem ist aus bereits oben aufgeführten Gründen nicht für
die Berechnung von Häufigkeiten von Nebenwirkungen geeignet, insbesondere
auch nicht im Zusammenhang mit Chargen. Bei der US VAERS Datenbank
handelt es sich ebenfalls um Daten, die im Rahmen des Spontanmeldesystems
erhoben werden. Daher ist auf Basis dieser Daten ebenso keine Berechnung
von Häufigkeiten einer Nebenwirkung möglich. Es ist allerdings nicht
ungewöhnlich, dass eine unterschiedliche Anzahl an Verdachtsfällen einer
Nebenwirkung zu Chargen vorliegt, da die Anzahl verabreichter Dosen in
verschiedenen Chargen nicht identisch ist.
In der veröffentlichten Analyse des PEI hinsichtlich einer chargenbezogenen
Häufung von Verdachtsfällen einer Nebenwirkung auf Basis der in der SafeVac
2.0 erhobenen Daten wurde die Anzahl der in der Studienpopulation erfassten
Verabreichungen einer Charge in Korrelation mit der gemeldeten Anzahl an
Reaktionen pro Charge gesetzt. Auf Basis der erhobenen Daten wurde eine
hohe Korrelation aller Chargen nachgewiesen. Es ist anzumerken, dass die aus
der Analyse ersichtliche Melderate einen Durchschnitt der Anzahl an
gemeldeten Verdachtsfällen einer Nebenwirkung darstellt, da die Zahl an gemeldeten
Reaktionen pro Teilnehmer in der Studie unterschiedlich ist. Es ist unklar, auf
Basis welcher Daten angenommen wird, dass dieser ermittelte Wert
offensichtlich nicht richtig sein könne.
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ISSN 0722-8333