[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4444
17. Wahlperiode 19. 01. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae,
Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 4237 –
Praxis der qualifizierten Zuwanderung in die deutsche Wirtschaft
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die positive konjunkturelle Entwicklung der deutschen Wirtschaft geht
maßgeblich auf die mittelständische Wirtschaft zurück. Aufgrund der positiven
Entwicklung von Konjunktur und Arbeitsmarkt droht der Wirtschaft jetzt ein
Fachkräftemangel. Es wäre gefährlich für die Konjunktur, die Unternehmen in
dieser Lage allein zu lassen.
Neben der Qualifizierung hiesiger Arbeitskräfte und einer besseren
Vermittlung von Arbeitslosen ist aufgrund der demographischen Entwicklung eine
Förderung und Vereinfachung der Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte
vonnöten. Es gibt ernstzunehmende Bedenken, dass die bestehenden
Regelungen und ihre praktische Anwendung zu bürokratisch und zu wenig effektiv
sind. Daher ist eine Evaluierung der bisherigen Erfahrung der qualifizierten
Zuwanderung nötig.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aussagekräftige Daten liegen auf Grund der Übergangsregelung zur
technischen Anpassung des Ausländerzentralregisters (im Rahmen der neu
eingeführten Speicherung der Rechtsgrundlage eines Aufenthaltstitels) erst ab dem
Jahr 2007 vor. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. Januar 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4444 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Fachkräfte der unten genannten Fallgruppen haben in den
vergangenen fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis gemäß
a) § 16 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (ein Jahr
Beschäftigung nach Studienabschluss),
b) § 18 Absatz 3 AufenthG (ohne qualifizierte Berufsausbildung),
c) § 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (mit qualifizierter Berufsausbildung –
nach Rechtsverordnung),
d) § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (mit qualifizierter Berufsausbildung im
öffentlichen Interesse),
e) § 27 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung – BeschV – (Fachkräfte
mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss),
f) § 27 Nummer 2 BeschV (Fachkräfte mit einer einem anerkannten
ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit
Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und
Kommunikationstechnologie),
g) § 27 Nummer 3 BeschV (Fachkräfte mit einem inländischen
Hochschulabschluss)
erhalten (bitte wenn möglich nach Jahren und Fallgruppen aufschlüsseln)?
Antwort zu Frage 1a:
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
wird zum Zweck der Arbeitsplatzsuche für ein Jahr erteilt. In diesem Zeitraum
können an 90 Tagen zustimmungsfrei und darüber hinaus mit Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit Beschäftigungen auch unterhalb der erworbenen
Qualifikation ausgeübt werden.
Nach § 16 Absatz 4 AufenthG wurden Aufenthaltserlaubnisse wie folgt erteilt:
2007: 2 856
2008: 3 753
2009: 4 418
2010: 4 782 (bis 30. November 2010)
Antwort zu den Fragen 1b bis 1d:
Die Unterteilung nach den einzelnen Absätzen des § 18 AufenthG wurde im
Ausländerzentralregister erstmals für das Jahr 2009 eingeführt. Angaben zu den
vorherigen Jahren sind daher nicht verfügbar.
Nach § 18 Absatz 3 AufenthG wurden Aufenthaltserlaubnisse wie folgt erteilt:
2009: 15 701
2010: 18 157 (bis 30. November 2010).
Nach § 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG wurden Aufenthaltserlaubnisse wie folgt
erteilt:
2009: 42 323
2010: 47 998 (bis 30. November 2010).
Nach § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG wurden Aufenthaltserlaubnisse wie folgt
erteilt:
2009: 2 615
2010: 2 361 (bis 30. November 2010).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4444Antwort zu den Fragen 1e bis 1g:
§ 27 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) besteht erst seit dem 1. Januar
2009 in der jetzigen Fassung. Angaben zu den vorherigen Jahren sind daher
nicht verfügbar.
Nach § 27 Nummer 1 BeschV wurden Aufenthaltserlaubnisse wie folgt erteilt:
2009: 2 418
2010: 2 952 (bis 30. November 2010).
Nach § 27 Nummer 2 BeschV wurden Aufenthaltserlaubnisse wie folgt erteilt:
2009: 2 465
2010: 2 138 (bis 30. November 2010).
Nach § 27 Nummer 3 BeschV wurden Aufenthaltserlaubnisse wie folgt erteilt:
2009: 4 820
2010: 5 079 (bis 30. November 2010).
2. Wie viele davon sind nach der Erteilung einer entsprechenden
Aufenthaltsbzw. einer Niederlassungserlaubnis tatsächlich aus Drittstaaten
zugewandert (bitte wenn möglich nach den in Frage 1 genannten Fallgruppen
aufschlüsseln)?
Die Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis erfolgt im Inland
bei der zuständigen Ausländerbehörde nach der Einreise des
Drittstaatsangehörigen. Die Bundesregierung geht für die meisten der in Frage 1 genannten
Konstellationen davon aus, dass die Zahl der erteilten Aufenthaltstitel größtenteils
der Zahl der aus diesem Grund zugewanderten Drittstaatsangehörigen
entspricht.
3. Bei welchen der in Frage 1 genannten Fallgruppen bedarf es einer
Vorrangprüfung?
Bei allen in Frage 1 genannten Fallgruppen mit Ausnahme von Buchstabe a
und g bedarf es im Regelfall einer Vorrangprüfung. Bei Buchstabe a handelt es
sich um einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigungssuche.
4. Wie viele Vorrangprüfungen wurden in den vergangenen fünf Jahren
durchgeführt (bitte wenn möglich nach den in Frage 1 genannten
Fallgruppen aufschlüsseln)?
Die Zahl der Fälle, in denen eine Vorrangprüfung durchgeführt wurde, wird
nicht gesondert statistisch erfasst.
5. Wie lange dauerte die Vorrangprüfung in den vergangenen fünf Jahren
durchschnittlich (bitte wenn möglich Aufschlüsselung nach Jahren,
Agenturbezirken, positivem und negativem Bescheid, nach Herkunftsland des
Bewerbers/der Bewerberin sowie nach Branche und Größe des Betriebs
und den in Frage 1 genannten Fallgruppen)?
Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Nach den Erfahrungen der
Bundesagentur für Arbeit dauert die Vorrangprüfung in der Regel zwischen einer
und vier Wochen.
Drucksache 17/4444 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Gab es Fälle, in denen die Vorrangprüfung länger als vier Wochen gedauert
hat?
Wenn ja, wie häufig waren diese Fälle, und welche Gründe gab es jeweils
(bitte wenn möglich Aufschlüsselung für alle zutreffenden Fälle nach
Jahren, Agenturbezirken, positivem und negativem Bescheid, nach
Herkunftsland des Bewerbers/der Bewerberin sowie nach Branche und Größe des
Betriebs und den in Frage 1 genannten Fallgruppen)?
Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Die Bearbeitungsdauer kann im
Einzelfall die Zeitdauer von vier Wochen überschreiten, z. B. wenn der
Arbeitgeber die Stellenbeschreibung verspätet bei der Agentur für Arbeit einreicht
oder bei Vermittlungsbemühungen für inländische Arbeitnehmer unzureichend
mitwirkt.
7. In wie vielen Fällen wurden den Firmen, die ausländische Fachkräfte
einstellen wollten, tatsächlich bevorrechtigte Bewerber von der
Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagen?
In wie vielen dieser Fälle erfolgte dann deren Einstellung (bitte wenn
möglich Aufschlüsselung nach Monat des Zeitpunkts der Einstellung,
Agenturbezirk und den in Frage 1 genannten Fallgruppen)?
Hierzu liegen keine statistischen Daten vor.
8. Welche Maßnahmen wurden in den vergangenen fünf Jahren
unternommen, um die Dauer der Vorrangprüfung zu verringern?
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
vom 19. August 2007 wurden die für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten bzw. Voraufenthaltszeiten, nach denen die
Zustimmung zur Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt wird, von drei auf
zwei Jahre versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. von vier auf drei Jahre
ununterbrochenen Aufenthalts verkürzt. Gleichzeitig wurde der Verzicht auf
die Vorrangprüfung bei geduldeten Ausländern eingeführt, die sich seit vier
Jahren hier aufhalten.
Der Verzicht auf die Vorrangprüfung erfolgte außerdem bei langjährig
Geduldeten, denen aufgrund der so genannten Altfallregelung des § 104a AufenthG
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Mit der Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung wurde ab Mitte Oktober
2007 die Beschäftigungsaufnahme von ausländischen Absolventen deutscher
Hochschulen und Ingenieuren der Fachrichtungen Maschinen- und
Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik aus den neuen EU-Mitgliedstaaten durch den
Verzicht auf die Vorrangprüfung erleichtert.
Mit der Umsetzung des Aktionsprogramms „Beitrag der Arbeitsmigration zur
Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland“ wird seit Anfang 2009 auf die
Vorrangprüfung verzichtet bei
● allen Akademikern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von der
Fachrichtung ihres Studiums,
● leitenden Angestellten deutsch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen
sowie leitenden Angestellten und Personen mit unternehmensspezifischen
Kenntnissen, die von ihrem deutschen Arbeitgeber ins Inland versetzt
werden,
● deren Familienangehörigen und den Familienangehörigen anderer
Fachkräfte mit Hochschulabschluss,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4444● Absolventen deutscher Auslandsschulen bei Aufnahme einer betrieblichen
Ausbildung und für die anschließende Weiterbeschäftigung im erlernten
Beruf sowie bei Vorliegen eines akademischen Abschlusses für eine der
Qualifikation entsprechende Beschäftigung,
● der Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung durch geduldete Ausländer,
die sich einem Jahr in Deutschland aufhalten.
Zum 1. Januar 2011 wurde durch den Verzicht auf die
Arbeitsgenehmigungspflicht für Saisonarbeitnehmer aus den im Jahr 2004 der EU beigetretenen
Staaten auch auf die Vorrangprüfung verzichtet.
Eine Verfahrensbeschleunigung wurde durch die Bereitstellung einer IT-
Schnittstelle für die Ausländerbehörden im Jahr 2006 erreicht, die es
ermöglicht, in der Kommunikation mit den Ausländerbehörden
Zustimmungsanfragen einerseits und Zustimmungsentscheidungen andererseits elektronisch zu
übermitteln. 30,1 Prozent der Vorgänge werden über diesen
Kommunikationsweg abgewickelt.
Darüber hinaus ist geplant, im Zusammenhang mit einer aufbau- und
ablauforganisatorischen Reorganisation des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens für
ausländische Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit zum 1. Mai 2011 die
Bearbeitungsdauer im Rahmen eines Fachcontrollings zu erfassen und
nachzuhalten.
9. Wird auch von Ehepartnern angeworbener Fachkräfte mit akademischem
Abschluss in ihren Heimatländern der Nachweis von Deutschkenntnissen
gefordert, oder findet auf sie § 44 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
Anwendung?
Sollte Letzteres der Fall sein: gibt es regionale Unterschiede?
Wenn ja, wo gab es wie viele Fälle, in denen von Ehepartnern Nachweise
gefordert wurden (bitte wenn möglich Aufschlüsselung nach
Agenturbezirk)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in allen Agenturbezirken
entsprechend verfahren wird?
Bei Ehepartnern von Fachkräften, die eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 19
bis 21 AufenthG erhalten haben und deren Ehe vor Einreise in das
Bundesgebiet bereits bestand, wird nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG auf
das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise
verzichtet.
In den verbleibenden Fällen gilt für den Nachzug der Ehegatten von
Fachkräften Folgendes: Der Ehegatte braucht nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
AufenthG keine einfachen Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn bei ihm
erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht. Ein solcher ist gemäß § 4 Absatz 2
Nummer 1a der Integrationskursverordnung in der Regel anzunehmen, wenn er
einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss besitzt, es sei denn, er kann
wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums
keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen. Nähere
Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „erkennbar geringer
Integrationsbedarf“ enthält Nummer 30.1.4.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz; hierdurch wird eine gleichmäßige Anwendung der
Regelung im Bundesgebiet unterstützt.
Regionale Unterschiede in der Anwendungspraxis sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
Drucksache 17/4444 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie groß ist der Ermessensspielraum der örtlichen Arbeitsagenturen bei
Anwendung des § 8 BeschV, der den Wegfall der Vorrangprüfung bei
Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die Ehegatten angeworbener
akademisch qualifizierter Fachkräfte erlaubt?
In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen fünf Jahren von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht?
In wie vielen dieser Fälle wurde dennoch eine Vorrangprüfung
vorgenommen (bitte wenn möglich jeweils aufschlüsseln nach Monat, Jahr und
Agenturbezirk)?
Seit dem 1. Januar 2009 wird in den Fällen des § 8 der
Beschäftigungsverfahrensverordnung keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt. Den Agenturen für
Arbeit steht insoweit kein Ermessensspielraum zu.
Nach § 8 BeschVerfV wurden Zustimmungen wie folgt erteilt:
2009: 79
2010: 89.
11. In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen fünf Jahren einem hoch
qualifizierten Ausländer eine Aufenthalts- oder eine
Niederlassungserlaubnis erteilt, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat?
Wie verteilen sich diese Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnisse
(bitte unterscheiden) auf
a) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
b) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche
Mitarbeiter in herausgehobener Funktion und
c) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung,
die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze
der allgemeinen Rentenversicherung erhalten
(bitte wenn möglich jeweils aufschlüsseln nach Monat, Jahr und
Agenturbezirk)?
Nach der Untergliederung in den Teilfragen 11a bis 11c und der Verwendung der
Begrifflichkeit „hoch qualifizierten Ausländer“ bezieht sich diese Frage wohl
auf § 19 AufenthG. Nach dieser Regelung werden ausschließlich
Niederlassungserlaubnisse erteilt. Nach § 3 BeschV bedarf die Erteilung der
Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Absatz 2 AufenthG nicht der
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine differenzierte Erfassung im
Ausländerzentralregister nach den in § 19 Absatz 2 AufenthG (Unterfragen a
bis c) genannten Personengruppen erfolgt nicht.
Nach § 19 AufenthG wurden Niederlassungserlaubnisse, ohne dass die
Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, wie folgt erteilt:
2007: 364
2008: 458
2009: 646
2010: 618 (bis 30. November 2010).
Da die Bundesagentur für Arbeit nicht an der Erteilung der
Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG beteiligt ist, kann keine Aufschlüsselung nach
Agenturbezirken erfolgen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen seiner
Forschungstätigkeit Hochqualifizierte nach § 19 AufenthG befragt und die
Befragungsergebnisse in dem Working Paper 28 „Zuwanderung von
Hochqualifizierten aus Drittstaaten nach Deutschland“ zusammengefasst. Die Hochqualifi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4444zierten wurden unter anderem dazu befragt, nach welcher Nummer des § 19
Absatz 2 AufenthG ihre Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Es stellte sich
allerdings heraus, dass von den Personen, die Angaben dazu gemacht haben
(482 Personen), ein Viertel (126 Personen) nicht wusste, auf welcher
Grundlage genau der Titel erteilt wurde. Weitere 28 Prozent (183 Personen) kreuzten
„§ 19 Absatz 1: hochqualifizierte Arbeitnehmer allgemein“ an. Da dies jedoch
die Ausnahme darstellt, liegt nahe, dass ein großer Teil dieser Personen
ebenfalls nicht wusste, welche Grundlage ihr Aufenthaltstitel genau hat.
173 Personen machten Angaben, nach welcher Nummer des Absatzes 2 der
Titel erteilt wurde. Von diesen Personen wurde
87 nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 (Wissenschaftler),
15 nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 (Lehrpersonen),
71 nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 (Spezialisten und leitende Angestellte mit
Mindestgehalt)
ein Aufenthaltstitel erteilt.
Die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnissen an hoch
qualifizierte Ausländerinnen und Ausländer ist jedoch nicht auf § 19 AufenthG
beschränkt. In diesen anderen Fällen ist aber die Feststellung, dass eine
Ausländerin bzw. ein Ausländer „hoch qualifiziert“ ist, nicht Erteilungsvoraussetzung
und kann deswegen nicht erfasst werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass in
der Gruppe der Unionsbürgerinnen und -bürger in Deutschland „hoch
qualifizierte“ Ausländerinnen und Ausländer sind. Diese benötigen jedoch keine
Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis; ihre Aufenthaltsrechte erwachsen aus
dem europäischen Freizügigkeitsrecht bzw. dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
12. In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen fünf Jahren mit
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einem hoch qualifizierten Ausländer
eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt?
Wie verteilen sich diese Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnisse
(bitte unterscheiden) auf
a) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
b) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche
Mitarbeiter in herausgehobener Funktion und
c) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung,
die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze
der allgemeinen Rentenversicherung erhalten
(bitte wenn möglich jeweils aufschlüsseln nach Monat, Jahr und
Agenturbezirk)?
Nach § 3 BeschV bedarf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an
Hochqualifizierte nach § 19 Absatz 1 AufenthG der Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit.
Es wurden Zustimmungen wie folgt erteilt:
2007: 82
2008: 15
2009: 43
2010: 23 (bis 30. November 2010).
Hochqualifiziert sind auch Ausländer nach § 27 BeschV. Auf die Zahlen aus
den Antworten zu den Fragen 1e bis 1g wird verwiesen.
Drucksache 17/4444 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. In wie vielen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung für
eine Aufenthalts- bzw. eine Niederlassungserlaubnis verweigert (bitte
wenn möglich aufschlüsseln nach letzten fünf Jahren)?
Die Anzahl der Ablehnungen und Versagungen in den letzten fünf Jahren stellt
sich wie folgt dar:
2006: 23 758
2007: 21 619
2008: 8 767
2009: 7 820
2010: 7 948 (bis 30. November 2010).
14. In wie vielen Fällen betraf die Ablehnung Bewerberinnen und Bewerber,
die bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt waren (bitte wenn
möglich aufschlüsseln nach letzten fünf Jahren, Branche des
Unternehmens, Herkunftsland der Gesellschaft und falls davon abweichend, der
sich bewerbenden Person)?
Hierzu liegen keine statistischen Daten vor.
15. In wie vielen Fällen bedurfte die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
der Zustimmung einer obersten Landesbehörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle (bitte wenn möglich aufschlüsseln nach Monat, Jahr und
Bundesländern)?
Die Bundesländer haben bislang von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch
gemacht.
16. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, wenn die Bundesagentur für
Arbeit in ihren neuen Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz
(Stand: Mai 2010) fordert, dass ausländische Fachkräfte vor einer
Zustimmung ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen (oder zumindest
ruhen lassen) müssen (mit der Folge Sozialversicherungsbeiträge ggf.
doppelt entrichten zu müssen)?
Könnte diese Maßnahme nach Meinung der Bundesregierung für
ausländische Fachkräfte abschreckend sein, eine Beschäftigung in Deutschland
anzunehmen?
Eine Änderung der Durchführungsanweisung in diesem Sinne gab es nicht. Es
wurde lediglich klargestellt, dass die Zustimmung grundsätzlich nur erteilt
werden kann, wenn der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland
oder mit einer inländischen Niederlassung eines internationalen Unternehmens
geschlossen wurde (DA 1.39.220a zu § 39 AufenthG). Diese Regelung
entspricht der geltenden Rechtslage.
Die Fälle, in denen ausnahmsweise der Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt
werden, zugestimmt werden kann, sind in der Beschäftigungsverordnung
ausdrücklich geregelt, z. B. bei Montagearbeiten (§§ 11, 36 BeschV),
grenzüberschreitendem Verkehr (§ 13 BeschV), Dienstleistungserbringungen durch
Unternehmen der Europäischen Union (§ 15 BeschV) und Werkvertragsverfahren
(§ 39 BeschV).
Darüber hinaus werden Entsendungen zugelassen, soweit sich ein Staat in
seinen spezifischen Verpflichtungslisten für bestimmte Berufsgruppen nach den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Welthandelsorganisation (WTO) ent-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4444sprechend gegenüber den anderen Mitgliedern der WTO verpflichtet hat. Nach
dem hierfür relevanten Dienstleistungsabkommen der WTO (GATS) besteht
etwa die Möglichkeit ausländischer Muttergesellschaften, leitende Angestellte
sowie Fachkräfte mit besonderen unternehmensbezogenen Spezialkenntnissen
zu Beschäftigungen in eine Niederlassung in Deutschland zu entsenden, die
bereits seit einem Jahr bei dem entsendenden ausländischen Unternehmen
beschäftigt sind und zur Leitung der Niederlassung oder als Spezialist in die
deutsche Niederlassung entsandt werden.
Der doppelten Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen wird durch
Regeln des europäischen und internationalen Sozialrechts sowie durch bilaterale
Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit
ausländischen Staaten entgegengewirkt.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem
durch das Zuwanderungsgesetz 2005 eingeführten sogenannten One-
Stop-Government?
Die Einführung dieses Verfahrens wird insgesamt positiv bewertet. Durch die
Einführung eines elektronischen Zustimmungsverfahrens konnte das Verfahren
weiter beschleunigt werden.
18. Konnten die vom damaligen rot-grünen Gesetzgeber beabsichtigten
einsparenden Effekte in der Verwaltung tatsächlich realisiert werden?
Wenn ja, in welchem Ausmaß?
Wenn nein, was sind die Gründe dafür?
Hierüber liegen der Bundesagentur für Arbeit keine Kostenberechnungen vor.
Gleichwohl geht die Bundesregierung davon aus, dass durch die Einführung
des „One-Stop-Government“ jedenfalls für die betroffenen Ausländerinnen und
Ausländer Zeitersparnisse realisiert werden konnten. Der Ansatz des One-Stop-
Government ist nun auch auf EU-Ebene bedeutsam (siehe auch Antwort zu
Frage 19).
19. Was ist der wesentliche Regelungsinhalt des Richtlinienvorschlags der
EU-Kommission „über ein einheitliches Antragsverfahren für eine
kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt- und zur
Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates …“ (KOM(2007) 638 endg.)?
In welchem Beratungsstand befindet sich dieser Richtlinienvorschlag
derzeit?
Hinsichtlich des wesentlichen Regelungsinhalts des Richtlinienvorschlags der
EU-Kommission über ein „einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte
Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet
eines Mitgliedstaates“ (KOM(2007) 638 endg.) wird auf den Bericht sowie die
umfassende Bewertung der Bundesregierung verwiesen, die dem Bundestag im
November bzw. Dezember 2007 übermittelt wurden.
Der Richtlinienvorschlag wird derzeit in erster Lesung beraten. Das
Europäische Parlament hat seinen Standpunkt noch nicht festgelegt, sondern den
Richtlinienvorschlag im Dezember 2010 an die Ausschüsse des Europäischen
Parlaments zurückverwiesen.
Drucksache 17/4444 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Was sind die – aus Sicht der Bundesregierung – wesentlichen Dissense
des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission „über ein einheitliches
Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige
zum Aufenthalt- und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates …“
(KOM(2007) 638 endg.)?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf diese
Dissense?
Die vom Ratsvorsitz im Anhang zu Dokument 16234/10 vom 16. November
2010 vorgeschlagene Ratsposition zum Richtlinienvorschlag wird von der
Bundesregierung unterstützt. Insoweit bestehen keine Dissense.
21. Welche quantitativen Veränderungen für eine verstärkte Zuwanderung
von Arbeitnehmern aus Osteuropa erwartet die Bundesregierung sowohl
für qualifizierte Berufe (wie z. B. im Bereich Gesundheit, Pflege) als
auch für hoch qualifizierte Berufe mit Hochschulabschluss infolge der
Einführung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer in der gesamten EU ab
Mai 2011 (bitte differenzieren nach Branche bzw. Berufen)?
Zum 1. Mai 2011 enden die Übergangsbestimmungen zur Freizügigkeit für die
im Jahr 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien,
Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen, den sogenannten EU-8.
Zu den tatsächlichen Auswirkungen der vollen Freizügigkeit für die EU-8
liegen der Bundesregierung keine eigenen konkreten Erkenntnisse vor.
Migrationsprognosen sind allgemein mit hohen Unsicherheiten behaftet.
Überwiegend wird angenommen, dass die Zuwanderung aus den EU-8 zwar steigen,
jedoch begrenzt bleiben wird.
Bei der Beurteilung des Arbeitskräftepotentials aus den EU-8 sind die
Entwicklungen in der Übergangszeit zu berücksichtigen. Die neuen Mitgliedstaaten
haben seit ihrem Beitritt wirtschaftlich aufgeholt. Wanderungsbereite Neu-
Unionsbürger sind in früher vollständig geöffnete Mitgliedstaaten gezogen oder
haben die bereits bisher bestehenden Zugangswege nach Deutschland genutzt.
So dürfte die volle Freizügigkeit für die EU-8 voraussichtlich keine allzu
großen Auswirkungen für den Zuzug von Neu-Unionsbürgern mit
Hochschulabschluss haben. Für diese Gruppe bestehen bereits seit dem Jahr 2009 sehr
weitgehende Zugangsmöglichkeiten. Gut vorstellbar ist hingegen eine Steigerung
der Attraktivität Deutschlands für Beschäftigungen mit mittlerem
Qualifikationsniveau, die eine Berufsausbildung voraussetzen. Hier entfällt insbesondere
die bisher bei der Einstellung von Fachkräften durchgeführte Prüfung, ob ein
inländischer oder sonstiger bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung steht.
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