Deutscher Bundestag Drucksache 20/14916
20. Wahlperiode 07.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard,
Roger Beckamp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/14637 –
Übersicht kommunalrelevanter Förderprogramme der Europäischen Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Kommunalrelevante Fördermöglichkeiten der Europäischen Union (EU)
speisen sich etwa aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik
(GAP) und den kohäsionspolitischen Instrumenten (Europäischer Fonds für
regionale Entwicklung [EFRE], Europäischer Sozialfonds+, Kohäsionsfonds,
Europäischer Meeres- und Fischereifonds und Fonds über den gerechten
Übergang [JTF];
www.landkreistag.de/images/stories/publikationen/240715_P
osPap_Laendliche_Raeume_nach_2028.pdf).
Der Bund hat im Rahmen dieser Förderprogramme der EU mitunter einen
weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf eigene Schwerpunkte und
Strategien, die sich unmittelbar auf die kommunale Ebene auswirken (
www.landkrei
stag.de/images/stories/publikationen/231201_DLT_PosPap_Zukunft_Kohaesi
onspolitik.pdf, S. 1). So bestehen etwa Partnerschaftsvereinbarungen zwischen
den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission, die als nationale Dachstrategien
fungieren und welche die vom Mitgliedstaat festgeschriebene Strategie und
die Investitionsprioritäten auf nationaler Ebene enthalten. Bundesländer
können eigene Schwerunkte setzen (
www.deutscher-verband.org/fileadmin/user_u
pload/documents/Studien/DV_Bericht_Staedt-Dimension_Kurzversion_DE_p
rint.pdf, S. 7 f).
Diese vielgliedrige Programmlandschaft, die komplizierten
Genehmigungsprozesse und rechtlichen Rahmenbedingungen sind mittlerweile für
potenzielle Fördermittelempfänger, aber auch politische Verantwortungsträger recht
unübersichtlich geworden. Das führt dazu, dass Kommunen teilweise die
administrative Unterstützung der Länder benötigen, um überhaupt von
Förderungen der EU profitieren zu können (
www.deutscher-verband.org/fileadmin/use
r_upload/documents/Studien/DV_Bericht_Staedt-Dimension_Kurzversion_D
E_print.pdf, S. 4;
www.deutscher-verband.org/fileadmin/user_upload/docume
nts/Studien/DV_Bericht_Staedt-Dimension_Kurzversion_DE_print.pdf,
S. 12 ff.).
Zudem wird ein Ungleichgewicht in den Förderungen ländlicher und
städtischer Gebiete kritisiert. So bemängelt der Deutsche Landkreistag, dass in der
Vergangenheit städtische Gebiete im Vergleich zu ländlichen eine dreifach
höhere Summe an Fördermitteln aus der Regionalpolitik erhalten. Vor allem die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 6. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Überbürokratisierung der Programme wirkt sich im Zusammenhang mit der
geringen Personalausstattung der kleinen ländlichen Kommunen negativ auf
den Mittelfluss in diese Regionen aus (
www.landkreistag.de/images/stories/pu
blikationen/231201_DLT_PosPap_Zukunft_Kohaesionspolitik.pdf, S. 2).
Diese mangelhafte Förderung des ländlichen Raumes wirkt umso schwerer,
weil es zumeist die ländlichen Gebiete sind, welche die Kosten der „grünen
Transition“ zu tragen haben, wie Vertreter der EU selbst im Rahmen einer
kritischen Bewertung der eigenen Förderpolitik feststellen. Man laufe daher
Gefahr, die Unterstützung der Öffentlichkeit für die Umsetzung des großen
Zieles einer „dekarbonisierten Wirtschaft“ zu verlieren (op.europa.eu/en/publicati
on-detail/-/publication/c6e97287-cee3-11ee-b9d9-01aa75ed71a1/language-en,
S. 41 ff.).
Nach Auffassung der Fragesteller besteht, wie dargelegt, ein großes
allgemeines Interesse an den Förderprogrammen der EU und ihrer Systematik. Vor
diesem Hintergrund zielen die Fragesteller mit dem vorliegenden Fragenkatalog
im Wesentlichen darauf ab, eine Übersicht aller aktuellen
kommunalrelevanten Förderprogramme der EU zu erhalten und bitten die Bundesregierung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten um Beantwortung (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/13522).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht Bestandteil ihrer Pflichten
im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle durch den Deutschen Bundestag
ist, frei verfügbare Informationen zusammenzutragen und aufzubereiten. Im
Folgenden wird daher teilweise auf Quellen verwiesen, aus denen die erfragten
Informationen entnommen werden können (Dürig/Herzog/Scholz (Klein/
Schwarz), Grundgesetz-Kommentar, Artikel 43, Rn. 110).
EU-Strukturfonds
Informationen (Kontakt und Website) zu den einzelnen Programmen sind auf
der Internetpräsenz des BMWK unter
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Eu
ropa/eu-kohaesions-und-strukturpolitik.html#A4 verlinkt. Eine umfassende
Erfassung und Auswertung aller einzelnen Projekte und Fördermaßnahmen
sowie ihrer spezifischen Voraussetzungen war in der zur Verfügung stehenden
Zeit nicht möglich.
Deutschland erhält über die EU-Strukturfonds rund 20 Mrd. Euro für die
Förderperiode 2021 bis 2027. Davon entfallen rund 11 Mrd. Euro auf den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (einschließlich der
Europäischen Territorialen Zusammenarbeit/Interreg – ETZ), 6,5 Mrd. Euro auf den
Europäischen Sozialfond (ESF+), 2,5 Mrd. Euro auf den Fonds für einen
gerechten Übergang (auch Englisch Just Transition Fonds, JTF), und 0,2 Mrd.
Euro auf den Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist innerhalb
der Bundesregierung federführend zuständig für die Positionierung
Deutschlands auf EU-Ebene sowie Koordination der strategischen Umsetzung der
laufenden Programme. Die Länder stellen die Förderprogramme zu den EU-
Strukturfonds eigenständig nach ihrem regionalen Investitionsbedarf auf. Die
Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der Europäischen
Kommission bildet die übergreifende strategische Grundlage und ist Bedingung
für die Förderung durch die EU-Strukturfonds in Deutschland. Ein „weiter
Ermessensspielraum des Bundes“ existiert insoweit nicht.
Die EU-Strukturfonds werden überwiegend durch die Länder umgesetzt, im
Bereich des ESF+ und EMFAF zusätzlich auch durch den Bund. Grundsätzlich
ist die Förderung von Kommunen in allen EU-Strukturfonds möglich, die
Programme des Bundes und der Länder sehen Fördermöglichkeiten für
Kommunen in unterschiedlichem Umfang vor. Die Bestimmung der Höhe von
Fördervolumina und Festlegung der Förderachsen bzw. -instrumente ist Aufgabe des
Bundes und der zuständigen Länder. Für Einzelheiten zu spezifischen
Fördermaßnahmen, wie etwa Antragsverfahren, Förderfähigkeitsvoraussetzungen und
Bearbeitungszeiten wird daher auf die programmspezifischen Informationen,
die auf der oben genannten Webseite verlinkt sind, verwiesen.
Das ESF+-Programm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde
bereits in der Planungsphase eng mit denen der Länder abgestimmt, um eine
ineinandergreifende, ganzheitliche ESF+-Förderung in Deutschland zu
gewährleisten, Programme von Bund und Ländern voneinander abzugrenzen und
größtmögliche Synergieeffekte zu erzielen. Während die Länder mit ihren
Programmen vorrangig regionale Problemlagen adressieren, zielt die
Bundesförderung auf eine flächendeckende Partizipation, etwa besonders benachteiligter
Gruppen.
Fördermöglichkeiten für Kommunen sehen die Programme des Bundes und der
Länder im Bereich EFRE/ESF+/JTF in unterschiedlichem Umfang vor,
abhängig von den politischen Zielen wie etwa innovativer und intelligenter
wirtschaftlicher Wandel, Klima, Umwelt, ein sozialeres und inklusiveres Europa
und nachhaltige städtische Mobilität sowie nachhaltige Stadtentwicklung
(Artikel 5 VO (EU) 2021/1060, im Folgenden: DachVO). Es gibt sowohl
Fördermaßnahmen, die speziell auf Kommunen oder Verbände von Kommunen
zugeschnitten sind, als auch Maßnahmen mit offenem Adressatenkreis, zu dem
Kommunen gehören können. So werden beispielsweise im Bereich des EFRE
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in kommunalen Gebäuden
(unter anderem Schulen, Stadthallen, Büchereien oder Volkshochschulen),
Maßnahmen zur Klimaanpassung und zum Ausbau der grünen Infrastruktur,
Maßnahmen der nachhaltigen Mobilität (unter anderem Öffentlicher
Personennahverkehr, Förderung von Fahrzeugen mit innovativen Antriebssystemen,
Vernetzung von ÖPNV mit Fahrradverkehr, Fahrradstellplätze,
Schulwegsicherung) oder Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (u. a. Sanierung
brachliegender Gebäude oder Flächen, Aufwertung von Freiflächen,
Quartiersentwicklung (Grünflächen, Spielplätze, soziale Einrichtungen,
Kindertagesstätten, Schulen) oder Förderung des städtischen Natur- und Kulturerbes (Parks,
Museen), häufig von Kommunen in Anspruch genommen. Die Nachhaltige
Stadtentwicklung im Bereich EFRE hat einen besonderen Fokus auf Städte und
Kommunen, eine geographische Eingrenzung des Fördergebiets auf städtische
Gebiete besteht aber nicht.
Mit dem ESF+-Bundesprogramm werden Programme und Projekte in
Schwerpunkten 1) Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung,
Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel; 2) Förderung der
sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut; 3) Investitionen in allgemeine
und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen gefördert. Insbesondere in den
Förderschwerpunkten 2 und 3 fördert der Bund ESF+-Projekte, die sich an den
Trägerkreis der Kommunen und Kreise richten.* Damit fördert mehr als ein
Drittel der ESF-Plus-Einzelförderprogramme des Bundes Projekte von
Kommunen und Kreisen als Projektträger (11 von 31 Programmen). Weitere
Informationen zu den Programmen präsentiert die ESF-Plus-Webseite des Bundes
(
www.esf.de). Die Webseite stellt zudem Übersichten der Einzelprojekte
(Vorhaben) des Bundes- und der Länderprogramme zur Verfügung:
www.esf.de/por
tal/DE/ESF-Plus-2021-2027/Liste-der-Vorhaben/inhalt.html.
* Hierzu zählen: Akti(F) Plus − Aktiv für Familien und ihre Kinder, EHAP Plus, IQ − Integration durch Qualifizierung, MY TURN − Frauen mit Migrationserfahrung
starten durch, Rat geben − Ja zur Ausbildung!, JUGEND STÄRKEN – Brücken in die Eigenständigkeit, Win-Win − Durch Kooperation zur Integration, Stärkung der
Teilhabe älterer Menschen − gegen Einsamkeit und soziale Isolation, WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt, Zusammenhalt stärken
− Menschen verbinden, Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ. Die Programme Bildungskommunen, BIWAQ, Jugend stärken und Zusammenhalt stärken
richten sich dabei ausschließlich an Kommunen als Hauptumsetzer von Projekten.
Der EMFAF ist auf die Förderung des Fischerei- und Aquakultursektors und
damit auf die Förderung von Unternehmen dieser Branchen (Produktion,
Verarbeitung, Vermarktung) sowie auf Maßnahmen zur Stärkung des Meeresschutzes
ausgerichtet. Mit dem EMFAF werden vier thematische Prioritäten verfolgt,
vgl. Artikel 3 VO (EU) 2021/1139 (EMFAF-VO). Dabei zielt Priorität drei auf
die Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und
Binnengebieten und die Förderung der Entwicklung von Fischerei- und
Aquakulturgemeinschaften (Lokale Fischerei-Aktionsgruppen, eng. Fisheries Local
Action Groups, FLAG) ab. Vergleichbar mit dem LEADER-Ansatz (s. u.), der
seit 2006 fester Bestandteil der ELER-Förderung ist, werden über den FLAG-
Ansatz innovative, von unten nach oben partizipativ gesteuerte Projekte zur
lokalen Entwicklung gefördert. Grundsätzlich kommen hier auch Kommunen als
Antragsteller in Betracht. Da der EMFAF im Wesentlichen von den an ihm
teilnehmenden Ländern (BB, BE, BY, HB, MV, NI, NW, SH, SN, TH) autonom
und selbstständig umgesetzt wird, liegt die Zuständigkeit für die Ausgestaltung
dieser Unterstützung beim jeweiligen Land, das auch die entsprechende
Förderrichtlinie erlässt. Bezüglich der Zusammensetzung der FLAG, der
Notwendigkeit der Erarbeitung von Entwicklungsstrategien und der Projektauswahl gelten
die Ausführungen zum LEADER-Ansatz (s. u.) entsprechend. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eine koordinierende
Funktion und vertritt die deutschen Interessen, auch im Hinblick auf den FLAG-
Ansatz, auf EU-Ebene.
Gemeinsame Agrarpolitik
Ländliche Regionen und die dortigen Kommunen werden insbesondere durch
den ELER als 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU und hier
insbesondere durch das LEADER-Programm und Investitionen in die integrierte
ländliche Entwicklung (ILE) adressiert.
Diese Förderoptionen sind Bestandteil einer Beschreibung im deutschen GAP-
Strategieplan, die Umsetzung erfolgt aber nach der verfassungsmäßigen
Kompetenzverteilung durch die Länder. Der anliegende Link enthält umfangreiche
Informationen sowohl über den GAP-Strategieplan Deutschland in der
Verantwortung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
als abstraktes, von der EU-Kommission zu genehmigendes
Förderinstrumentarium als auch zu der konkreteren Umsetzung durch die Länder:
www.bmel.de/
DE/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategiepla
n.html.
1. Welche Fördergegenstände, Fördermaßnahmen, Förderleistungen etc.
sind nach Kenntnis der Bundesregierung für Kommunen durch
kommunalrelevante Förderprogramme der EU gegenwärtig förderfähig (bitte
einzeln aufführen und in eine sinnvolle – beispielsweise alphabetische
oder sachlogische – Ordnung bringen)?
a) Welche praktischen Beispiele kann die Bundesregierung für die
einzelnen Fördergegenstände, Fördermaßnahmen, Förderleistungen etc.
jeweils nennen?
b) Welche praktischen Beispiele und Ausnahmen kann die
Bundesregierung für die einzelnen Fördergegenstände, Fördermaßnahmen,
Förderleistungen etc. jeweils nennen, die nicht förderfähig sind?
c) Gibt es zur Förderfähigkeit jeweils eine Faustregel und etwaige
einzelfallbezogene Ausnahmeregelungen?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Programme der Länder und des Bundes im Bereich der EU-Strukturfonds
(EFRE/ESF+/JTF) sehen Fördermöglichkeiten für Kommunen in
unterschiedlichem Umfang vor, abhängig von den politischen Zielen wie etwa innovativer
und intelligenter wirtschaftlicher Wandel, Klima, Umwelt und nachhaltige
städtische Mobilität, ein sozialeres und inklusiveres Europa sowie nachhaltige
Stadtentwicklung (Artikel 5 VO (EU) 2021/1060, im Folgenden: DachVO). Es
gibt sowohl Fördermaßnahmen, die speziell auf Kommunen oder Verbände von
Kommunen zugeschnitten sind, als auch Maßnahmen mit offenem
Adressatenkreis, zu dem Kommunen gehören können. Maßnahmen zur Verbesserung der
Energieeffizienz in kommunalen Gebäuden (u. a. Schulen, Stadthallen,
Büchereien oder Volkshochschulen), Maßnahmen zur Klimaanpassung und zum
Ausbau der grünen Infrastruktur, Maßnahmen der nachhaltigen Mobilität (u. a.
Öffentlicher Personennahverkehr, Förderung von Fahrzeugen mit innovativen
Antriebssystemen, Vernetzung von ÖPNV mit Fahrradverkehr, Fahrradstellplätze,
Schulwegsicherung) oder Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (u. a.
Sanierung brachliegender Gebäude oder Flächen, Aufwertung von Freiflächen
oder Quartiersentwicklung (Grünflächen, Spielplätze, soziale Einrichtungen,
Kindertagesstätten, Schulen), Förderung des städtischen Natur- und
Kulturerbes (Parks, Museen, Landesgartenschauen) werden beispielsweise häufig von
Kommunen in Anspruch genommen.
Im EMFAF sind Länder für die Ausarbeitung der Förderrichtlinien zuständig.
Beim FLAG-Ansatz orientieren sich die Fördergegenstände zudem an den von
den FLAG erarbeiteten lokalen Entwicklungsstrategien. Auf der Webseite
Portal Fischerei des BMEL sind zu jeder FLAG „Steckbriefe“ hinterlegt, aus
denen die Kerninhalte der Strategie und die Förderprioritäten ersichtlich sind.*
Beispiele für die Förderung des EMFAF sind die Herrichtung oder Umnutzung
historischer (Hafen-)Infrastruktur und Bausubstanz zur alternativen Nutzung
mit fischereilichem Bezug oder die Gestaltung des Freiluftmuseums
TeichkulturPark im Karpfenland Aischgrund, Bayern. Nicht förderfähig ist der Bau
neuer Häfen (Artikel 13, EMFAF-VO).
Hinsichtlich weiterer Fördermaßnahmen mit Kommunalrelevanz wird auf die
Vorbemerkung und die dort verlinkten Informationen des Bundes und der
Länder verwiesen.
Für den Bereich des ELER im Rahmen der GAP beschreibt der GAP-
Strategieplan bezüglich der Förderung durch das LEADER-Programm und der
Förderung von Investitionen in die integrierte ländliche Entwicklung (ILE) die
Fördergegenstände eher abstrakt:
Integrierte ländliche Entwicklung (ILE)
1. Förderung integrierter Entwicklungskonzepte und Pläne
2. Förderung der Dorfentwicklung
3. Förderung dem ländlichen Charakter angepasster Infrastrukturen
4. Förderung der Einrichtung lokaler Basisdienstleistungen
5. Investitionen in das kulturelle Erbe in ländlichen Räumen
Konkreter werden die Länder in ihren umsetzenden Förderrichtlinien, auf die
Informationen im Link zum GAP-SP wird insofern verwiesen.
LEADER ist ein EU-finanziertes Förderprogramm für innovative, von unten
nach oben partizipativ gesteuerte Projekte der ländlichen Entwicklung.
*
www.portal-fischerei.de/bund/fischereipolitische-schwerpunkte/europaeischer-meeres-fischerei-und-aquakulturfond-2021-bis-2027-emfaf/lokale-fischerei-aktionsgrup
pen. Relevante Förderbereiche sind z. B.:
1. Förderung der fischwirtschaftlichen Tradition und der aktuellen fischwirtschaftlichen Entwicklung durch die Attraktivierung für Touristen, als Arbeitsort und
Standort der Fischwirtschaft einschließlich der Aquakultur sowie bessere Einbindung in das touristische Gesamtangebot der Stadt,
2. Stärkung des Images von Fisch und bessere Verbreitung der Information zum Thema Fisch im Allgemeinen und den lokalen Fischereihäfen im Speziellen u. a. zur
Absatzförderung und unter Einbeziehung von Umweltaspekten sowie Verbesserung der Selbst- und Außendarstellung,
3. Erhalt und Inwertsetzung des soziokulturellen, maritimen und baulichen Erbes sowie Nachnutzung der baulichen Infrastrukturen mit fischwirtschaftlichem Bezug,
4. Schaffung und Stärkung von Netzwerk- und Kooperationsstrukturen zwischen lokalen F&E-Potenzialen sowie dem produzierenden Gewerbe in Fischereihäfen.
Voraussetzung für eine LEADER-Förderung ist, dass sich für eine Region eine
sogenannte Lokale Aktionsgruppe (LAG) aus Vereinen, Unternehmen,
Kommunen, Kirchen etc. zusammenfindet und eine Regionale
Entwicklungsstrategie (RES) erstellt. Dabei darf keine Gruppe die andere dominieren,
insbesondere die Kommunen dürfen keine Majorität in den Gremien einer LAG besitzen.
Anhand der RES trifft die LAG die Auswahl nach zuvor festgelegten
Auswahlkriterien der zu fördernden Projekte, die zuvor in Förderaufrufen der LAG
generiert wurden. Für die operative Aufgabenerfüllung innerhalb einer LAG
zeichnet eine Regionalmanagement verantwortlich, dass dazu ebenfalls im
Rahmen von LEADER finanziert wird.
Bei aller Unterschiedlichkeit der einzelnen RES sind folgende
Förderschwerpunkte fast immer vorhanden:
– Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und des Tourismus, zumeist Klein-
und Kleinstunternehmen
– Daseinsvorsorge und Grundversorgung in ländlichen Räumen
– Erhaltung des kulturellen Erbes in ländlichen Räumen
– Erhaltung des natürlichen Erbes in ländlichen Räumen
– Animation und Information der örtlichen Bevölkerung
– Stützung ehrenamtlicher Strukturen
Neben Kommunen sind dabei aber auch Vereine und private Akteure relevante
Förderempfänger.
2. Welchen Förderprogrammen, Fonds oder Vergleichbarem sind die im
Hinblick auf Frage 1 genannten Fördergegenstände etc. nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils zugeordnet (bitte möglichst vollständig
ausführen und jeweils nach Programm- bzw. Fondstitel, Haushaltskapitel,
Haushaltstitel, Mitteleinsatz insgesamt und nach Haushaltsjahren,
Finanzierungsart, Finanzierungsform, Programm- bzw. Fondsbeginn,
Programm- bzw. Fondsende, Ziel und Zweck aufschlüsseln)?
a) Wie ist die jeweilige durchschnittliche räumliche Verteilung der
Mittel mit Blick auf die Stadtentwicklung und die Entwicklung
ländlicher Räume sowie weiterer etwaig relevanter siedlungsstrukturellen
Typen bzw. Raumtypen?
b) Welche Schwerpunkte innerhalb der jeweiligen Förderprogramme
bzw. Fonds der EU setzt der Bund, und über welche weiteren
Schwerpunkte der Länder hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte
ausführen und begründen)?
c) Wie setzt sich die durchschnittliche Finanzierung der Projekte
innerhalb der einzelnen Programme bzw. Fonds zusammen (bitte nach
Mitteln der EU, des Bundes, der Länder, der Kommunen und
etwaiger Weiterer aufschlüsseln)?
d) Sind die Förderprogramme bzw. Fonds der EU nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils mit anderen Förderprogrammen
kombinierbar (bitte ausführen und jeweils nach EU, Bund und Ländern
aufschlüsseln), und gibt es in diesem Zusammenhang etwaige
Bedingungen oder Beschränkungen (bitte ausführen)?
e) Sind jeweils gemeinsame Projekte mehrerer Kommunen möglich?
f) Auf welcher rechtlichen Grundlage fußen die Förderprogramme bzw.
Fonds jeweils?
Die Fragen 2 bis 2f werden gemeinsam beantwortet.
Zum Mittelvolumen und zur Ausgestaltung einzelner Programme im Bereich
EU-Strukturfonds wird auf die Angaben in der Vorbemerkung verwiesen. Die
Rechtsgrundlage für die Strukturfonds bilden die EU-Verordnungen 2021/1056
(JTF), 2021/1057 (ESF+), 2021/1058 (EFRE), 2021/ 1059 (Interreg),
2021/1139 (EMFAF) und 2021/1060 (DachVO). Die Mittel für den EFRE und
den JTF werden im Bundeshaushalt unter den Titeln 0902 346 01 und 02
vereinnahmt und über die Ausgabetitel 0902 882 03 und 04 vollständig an die
Länder durchgeleitet. Im Bereich der EU-Strukturfonds ist ein nationaler
Kofinanzierungsanteil zu erbringen. Dieser kann auf verschiedene Art und Weise
erbracht werden, dazu zählt auch die Kombination mit Landes- oder
Bundesförderprogrammen. Im Falle von Zuwendungen entscheiden
Bewilligungsbehörden aufgrund eingereichter Unterlagen (Zuwendungsantrag, Ausgaben- und
Finanzierungsplan, Nachweis der Fördervoraussetzungen) im Rahmen ihres
pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die
Förderung. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Statistische Daten
zu den einzelnen Fördermaßnahmen waren in der zur Verfügung stehenden Zeit
nicht abrufbar. Ein vom BMWK in Auftrag gegebener Forschungsauftrag zur
Wirkung der EFRE-Mittel in Deutschland mit einer kreisgenauen Darstellung
deren räumlicher Verteilung aufgegliedert nach thematischen Förderbereichen
wird vss. Mitte 2025 veröffentlicht werden. Die Förderung der FLAG im
EMFAF konzentriert sich auf Küstengebiete und Regionen mit
Teichwirtschaften und haben so eine überwiegend kleinstädtische und ländliche Ausrichtung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die dort verlinkten Informationen
des Bundes und der Länder verwiesen.
Im Bereich des ELER als Teil der GAP beruhen die zu Frage 1 aufgeführten
Förderoptionen auf dem schon erwähnten GAP-Strategieplan für Deutschland,
der wiederum Ausfluss der Verpflichtungen nach der Verordnung (EU)
Nr. 2021/2115 ist.
Innerhalb des breiten Spektrums der Förderangebote im Rahmen des GAP-
Strategieplans setzen wiederum die Länder ihre Prioritäten. Für LEADER ist
allerdings EU-seitig ein Mindestplafonds von 5 Prozent der ELER-Mittel
vorgegeben.
Die eigentliche Ausgestaltung in Form von Förderrichtlinien liegt sowohl bei
der Förderung von Investitionen in die Integrierte ländlichen Entwicklung
(ILE) als auch bei LEADER bei den Ländern. Wobei gemäß des von unten
gesteuerten Ansatzes bei LEADER auch die Länder nur die nötigsten
Einschränkungen und Regelungen beschreiben. Das BMEL hat eine koordinierende
Funktion und vertritt die deutschen Interessen im Kontext von LEADER auf
EU-Ebene.
Für den Bereich LEADER gibt es in der Förderperiode 2023–2027 in
Deutschland 372 LAGen (zuvor 321), die ca. 3/4 der Fläche der Bundesrepublik und
ca. 2/5 der Einwohner abdecken. Außer in BW und NW decken die LEADER-
Regionen mittlerweile alle ländlichen Regionen in Deutschland ab. Hinsichtlich
der Größe dieser LEADER-Gebiete gibt es eine nicht verbindliche
Empfehlung, dass diese sich zwischen 5.000 und 150.000 Einwohner umfassen soll,
woran man sich in Deutschland auch stark orientiert. Mit einigen Ausnahmen
richten sich LEADER-Regionen in ihrer Größe an den Gebietskörperschaften
aus, häufig mehrere Gemeinden zusammen bis hin zu einem Landkreis.
LEADER zielt vom Ansatz her über die reine Förderung hinaus. Damit soll die
örtliche Zivilgesellschaft animiert werden, flankierend zu den üblichen
hoheitlichen Entscheidungsträgern Verantwortung zu übernehmen. LEADER ist
insofern ein Instrument, um Ehrenamt zu stärken und basisdemokratische Elemente
einzuführen.
3. Wie ist aus kommunaler Perspektive jeweils die Finanzierung nach
Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf Frage 1 geregelt (bitte
möglichst vollständig ausführen)?
a) Auf welche Art wird gefördert, und wie sind die diesbezüglichen
Konditionen?
b) Welchen Umfang hat die Finanzierung?
c) Welche Höhe hat die Finanzierung?
d) Gibt es eine Mindestprojektgröße?
e) Wie hoch ist der jeweilige Finanzierungsanteil der Kommunen, und
welche Abstufungen sind hier jeweils möglich (bitte die Kosten nach
Trägern, einschließlich etwaig beteiligter Dritter, aufschlüsseln)?
f) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils mit Folgekosten nach
Ablauf der Förderung zu rechnen, beispielsweise durch
Instandhaltung, Personalkosten, Betrieb etc., oder ist die Wirksamkeit der
geförderten Vorhaben über den Förderzeitraum hinaus verstetigt bzw.
sind etwaig anfallende Folgekosten, wie etwa Betriebskosten,
förderfähig?
Die Fragen 3 bis 3f werden gemeinsam beantwortet.
Für nähere Informationen zu genauen Konditionen der vielfältigen Maßnahmen
im Bereich EU-Strukturfonds wird auf die Vorbemerkung und die dort
verlinkten Informationen in den Ländern verwiesen. Daten zu den
Finanzierungsanforderungen der einzelnen Fördermaßnahmen waren in der zur Verfügung
stehenden Zeit von den Ländern nicht abrufbar. Allgemein gilt im Bereich der EU-
Strukturfonds ein nationaler Kofinanzierungsanteil von 40 Prozent in
Übergangsregionen (ostdeutsche Länder ohne die Region Leipzig sowie die
Regionen Trier und Lüneburg) und 60 Prozent in stärker entwickelten Regionen
(westdeutsche Länder im Übrigen sowie Region Leipzig). Im EMFAF beträgt
der nationale Kofinanzierungsanteil 30 Prozent. Die Förderhöhe und -intensität
bemisst sich unter anderem nach den allgemeinen beihilferechtlichen
Möglichkeiten (bei unternehmerischem Handeln, z. B. städtische Versorger). Die
Förderung ist naturgemäß projektbezogen und damit zeitlich begrenzt. Über
verpflichtende Evaluation und Indikatorik werden auch längerfristige Wirkungen
der Maßnahmen erfasst.
Als Teil der Förderoptionen des ELER im GAP-Strategieplan sollen mit der
Förderung von Investitionen in die integrierte ländliche Entwicklung (ILE)
noch stärker als bei LEADER Kommunen in ihrer Aufgabenerfüllung
unterstützt werden. Wenn auch nicht ausschließlich. Die inhaltlichen Vorgaben sind
strikter als bei LEADER und häufig auch Ausdruck landesplanerischer
Vorgaben der einzelnen Länder.
In der Förderperiode 2023 bis 2027 stellen 9 von 13 Flächenländern ca.
800 Mio. Euro öffentliche Mittel für die Förderung von Investitionen in die
Integrierte ländlichen Entwicklung (ILE) zur Verfügung, davon trägt der ELER je
nach Bundesland zwischen 43 Prozent bei Normalgebieten und in
Übergangsregionen 60 Prozent der öffentlichen Ausgaben.
Die notwendige nationale Kofinanzierung wird sehr häufig aus Mitteln der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
(GAK) getragen. Dort gibt es ebenfalls eine ILE-Förderung mit einem
gegenüber dem ELER nur unwesentlich geänderten Förderportfolio. Die Beträge pro
Einzelvorhaben bewegen sich im Vergleich zu LEADER in der Regel auf
einem höheren Niveau, wobei starke Unterschiede von Vorhaben zu Vorhaben
bestehen.
Eine relevante Minderheit von Ländern bieten diese Fördermaßnahme im
Rahmen des ELER nicht an und adressieren diesen Politikbereich ausschließlich
über LEADER. Der Fördersatz im Einzelfall richtet sich nach
beihilfenrechtlichen Vorgaben.
Im Bereich LEADER wird Förderfähigkeit von den LAG’en nach Maßgabe der
Vorgaben der Länder definiert, wobei letztere üblicherweise nur Grunderwerb
und eine dauerhafte institutionelle Unterstützung von Organisationen
ausschließen. Auch die Förderhöhe wird von der LAG unter Beachtung
beihilfenrechtlicher Obergrenzen definiert. Die wesentlichen Elemente eines den örtlichen
Verhältnissen angepassten Förderangebotes definiert also die LAG mit ihrer RES
selbst.
Ungefähr 1,65 Mrd. Euro aus öffentlichen Mitteln (EU-Finanzierung und
nationale Kofinanzierung) sind 2023 bis 2027 in Deutschland für LEADER-Projekte
vorgesehen. Das sind rund 15 Prozent der deutschen ELER-Mittel, mit großen
Unterschieden zwischen den Ländern. Durchschnittlich stehen pro LAG in der
Förderperiode rd. 4,5 Mio. Euro zur Verfügung mit großen Unterschieden je
nach Größe und Bundesland. Der Kofinanzierungssatz beträgt bis zu 80
Prozent und wird von der Mehrheit der Länder auch genutzt. Die nationale
Kofinanzierung wird bei kommunalen Vorhaben immer auch von den Kommunen
selbst getragen, teilweise erfolgt aber zumindest eine Unterstützung aus
Landesmitteln oder auch sehr häufig aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
Die Beträge pro Einzelvorhaben bewegen sich eher unter 100.000 Euro. Als
Besonderheit gibt es noch ein der LAG faktisch zur Selbstbewilligung
zugewiesenes Regionalbudget von bis zu 200.000 Euro, dass nochmals vereinfacht
verausgabt werden kann. Hier beträgt die Höchstsumme 20.000 Euro/
Vorhaben.
Im Übrigen wird auf die Informationen der Länder bezüglich des GAP-
Strategieplans und die dort verlinkten Informationen verwiesen.
4. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils das Verfahren im
Hinblick auf Frage 1 geregelt (bitte möglichst vollständig ausführen)?
a) Wann, und wo werden bzw. wurden die jeweils anstehenden
Förderungen bekannt gegeben?
b) Wie ist der genaue Ablauf der Förderung gestaltet, insbesondere
hinsichtlich Interessenbekundung, Fördermittelbeantragung und
Bewilligung, unter Berücksichtigung aller Fristen und Förderrunden?
c) Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?
d) Wird ein Rats- bzw. Kreistagsbeschluss benötigt (bitte ausführen)?
e) Ist das Verfahren vollständig digitalisiert?
f) Können jeweils Projektskizzen vergangener Förderaufrufe, die nicht
berücksichtigt wurden, wieder eingereicht werden (bitte ausführen)?
g) Wann, und wo werden bzw. wurden die jeweils beschlossenen
Förderungen veröffentlicht, und wie erfährt die Öffentlichkeit bzw.
erfahren interessierte Personen davon?
Die Fragen 4 bis 4g werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich detaillierter Informationen zu einzelnen Fördermaßnahmen der
EU-Strukturfonds wird auf die Vorbemerkung und die dort verlinkten
Informationen verwiesen, insbesondere die Förderrichtlinien des Bundesprogramms
ESF+ und der Länder mit Informationen über die Antragstellung.
Informationen zu den Verfahren der einzelnen Fördermaßnahmen waren in der zur
Verfügung stehenden Zeit nicht abrufbar. Bewilligte Projekte im Rahmen der EU-
Strukturfonds sind in der Liste der Vorhaben aufzuführen die über den
Internetpräsenzen der Programme abrufbar ist. Dies ergibt sich aus Artikel 49 Absatz 3
der Dachverordnung zu den EU-Strukturfonds (DachVO).
Da im ELER die für Kommunen relevanten Förderoptionen in der
Umsetzungskompetenz der Länder liegen, wird zunächst auf die Informationen der
Länder bezüglich des GAP-Strategieplans und die dort verlinkten
Informationen verwiesen.
Bei der Förderung von Investitionen in die integrierte ländliche Entwicklung
(ILE) handelt es sich um eine klassische Top-Down-Förderung, in den Ländern
örtlich zuständige Bewilligungsbehörden prüfen Anträge auf Förderfähigkeit
nach Maßgabe der Vorgaben der Richtlinie und treffen auf Basis der
vorgegebenen Auswahlkriterien eine Auswahl.
Im Bereich LEADER gibt es den unter Frage 1 dargestellten von unten
gesteuerten Ansatz, das heißt, die Beurteilung der Förderwürdigkeit unterliegt
ausschließlich einem Auswahlgremium innerhalb der LAG, für dessen
Zusammensetzung formale Regelungen gelten, um ein gewisses Maß an Objektivität und
Berücksichtigung vielfältiger Perspektiven aller relevanten Partner der
ländlichen Zivilgesellschaft zu sichern und Interessenskonflikte zu vermeiden.
Die Bewilligung und damit die Prüfung der Förderfähigkeit verbleibt in der
Kompetenz örtlich zuständiger Bewilligungsbehörden. Im Grundsatz können
bei der Auswahl nicht berücksichtigte, aber förderfähige Anträge beim
nächsten Aufruf erneut eingereicht werden. Die Anforderungen an die vorzulegenden
Unterlagen folgen den Vorgaben des Zuwendungsrechtes in den einzelnen
Landeshaushaltsordnungen.
Bezüglich der Förderung von Investitionen in die integrierte ländliche
Entwicklung (ILE) haben alle Länder über die einschlägigen Medien entsprechende
Informationen bereitgestellt. Im Bereich LEADER schalten die LAG’en 2- bis
3-mal im Jahr Förderaufrufe in allen regional wirkenden Medien. Alle über den
ELER geförderten Vorhaben werden in einer Transparenzdatenbank aufgelistet
(
www.agrarzahlungen.de) Mit der Digitalisierung der Antragsstellung wurde
begonnen, allerdings ist der Verfahrensstand innerhalb der Länder sehr
unterschiedlich.
5. Welche Kriterien, Voraussetzungen, Standards, Vorgaben,
Anforderungen, Pflichten, Beschlüsse, Bedingungen und Ähnliches müssen nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils im Hinblick auf Frage 1 erfüllt
sein (bitte möglichst vollständig aufführen)?
a) Welche Auswahlkriterien müssen eingehalten werden?
b) Welche Fördervoraussetzungen müssen eingehalten werden?
c) Welche Standards und Vorgaben müssen eingehalten werden?
d) Welche technischen Mindestanforderungen müssen eingehalten
werden?
e) Besteht eine Informationspflicht (bitte ausführen)?
Die Fragen 5 bis 5e werden gemeinsam beantwortet.
Die Artikel 63 ff. der DachVO zu den EU-Strukturfonds sowie die
fondsspezifischen Verordnungen enthalten generelle Regelungen zur Förderfähigkeit.
Darüber hinaus gelten die nationalen Regeln des Haushalts-, Zuwendungs- und
Vergaberechts. Eine inhaltliche Konkretisierung der Fördervoraussetzungen
erfolgt in den operationellen Programmen und Einzelförderprogrammen, den
Projektauswahlkriterien und Förderrichtlinien. Insoweit wird auf die
Vorbemerkung und die dort verlinkten Informationen verwiesen.
Die für oben dargestellten Aussagen gelten für den Bereich der GAP
gleichermaßen, nur dass hier, was die EU-Vorgaben angeht, die Bestimmungen der VO
(EU) Nr. 2021/2115 und ihre Konkretisierung im GAP-Strategieplan zur
Anwendung kommen.
Neben den eigentlichen förderrechtlichen auf die Zielerreichung der Förderung
zielenden Voraussetzungen und Auflagen kommen auch alle
ordnungsrechtlichen (Baurecht, Umweltauflagen, Denkmalschutz usw.) und
haushaltsrechtlichen Bedingungen hinzu, deren Einhaltung geprüft werden muss. Im Bereich
des ELER werden diese damit zum Gegenstand eines EU-rechtlich
formalisierten Kontrollsystems, dass hinsichtlich Prüfumfang und -tiefe von den
Flächenprämien im Rahmen der GAP dominiert wird, die aber gänzlich anderer Natur
sind. Hier entstehen nach derzeitigem Wissenstand auch die größten Probleme
und Verzögerungen bei Antragsstellung.
6. Müssen im Hinblick auf Frage 1 nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils zwingend Dritte miteinbezogen werden, wie etwa
Energieeffizienzexperten, beauftragte Person für die Belange von Menschen mit
Behinderungen, wenn ja, welche sind das, und welche Kosten verursachen
diese jeweils (bitte möglichst vollständig ausführen)?
Für Maßnahmen im Rahmen der EU-Strukturfonds gibt es keine generelle
Regelung zur Einbeziehung Dritter. Es gelten die sog. grundlegenden
Voraussetzungen (Artikel 15 DachVO) und bereichsübergreifenden Grundsätze
(Artikel 9 DachVO), namentlich Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung,
nachhaltige Entwicklung, Einhaltung der EU-Grundrechtecharta und UN-
Behindertenrechtskonvention. Etwaige Vorgaben in den Förderrichtlinien zur
Hinzuziehung Dritter wie Energieeffizienzexperten im Rahmen der
Projektumsetzung sind Sache der Länder und umsetzenden Bundesressorts. Auf die
Vorbemerkung und die dort verlinkten Informationen wird verwiesen.
Die für oben dargestellten Aussagen gelten für den Bereich der GAP
gleichermaßen.
7. In welcher Hinsicht erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
im Hinblick auf Frage 1 eine Prüfung der Förderung, muss ein
Verwendungsnachweis vorgelegt werden, und wenn ein Verwendungsnachweis
vorgelegt werden muss, an welche Stelle muss dieser gerichtet werden?
Im Bereich der EU-Strukturfonds wird die Einhaltung der europa- und
nationalrechtlichen Fördervoraussetzungen und Auszahlungsbedingungen von den
Umsetzungsbehörden auf mehreren Ebenen geprüft. Prüfungen können auf
nationaler Ebene durch die umsetzende Verwaltungsbehörde oder ihre
zwischengeschaltete Stelle, die Prüfbehörde sowie die Rechnungshöfe der Länder
und des Bundes und auf europäischer Ebene die Europäische Kommission, den
Europäischen Rechnungshof erfolgen. Gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a
der Dach-VO werden Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde geprüft, u. a.
dahingehend, ob das Vorhaben mit dem anwendbaren Recht im Einklang steht.
Gemäß Artikel 77 der DachVO ist national dabei die unabhängige Prüfbehörde
im Bereich der EU-Strukturfonds für die letztinstanzliche Prüfung der Recht-
und Ordnungsmäßigkeit der bei der Europäischen Kommission eingereichten
Ausgaben (inklusive Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der
Rechnungslegung zuständig) verantwortlich. Erfolgt die Förderung im Wege
von Zuwendungen, ist gemäß den geltenden haushaltsrechtlichen Regeln ein
Verwendungsnachweis bei der bewilligenden Stelle vorzulegen.
Die für oben dargestellten Aussagen gelten prinzipiell für den Bereich der GAP
gleichermaßen. Die rechtliche Herleitung auf EU-Ebene ergibt sich aber aus
der VO (EU) Nr. 2021/2116. Daraus resultieren andere Anforderungen und
auch eine andere Aufteilung der Verantwortlichkeiten der für die
Verwendungsnachweisprüfung zuständigen Behörden der Länder.
8. Wer ist Ansprechpartner bzw. wo, und wie erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung die Antragsteller jeweils Hilfe im Hinblick auf Frage 1
(bitte möglichst vollständig ausführen)?
a) Wer ist mit der Durchführung bzw. Umsetzung des entsprechenden
Förderprogramms bzw. Fonds beauftragt und unterstützt die
Antragsteller?
b) Gibt es Informationsveranstaltungen zu den entsprechenden
Förderprogrammen bzw. Fonds?
c) Gibt es Informationen, Unterlagen, Leitfäden, FAQs und Ähnliches,
und welche Version ist die jeweils aktuelle (bitte ausführen und
Quelle nennen und bei verschiedenen Versionen auf diese Tatsache
und die neueste bzw. gültige Version hinweisen)?
d) An welche Ansprechpartner können sich die Antragsteller bei
Problemen wenden (bitte die Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
angeben und, wo zutreffend, bitte auch nach Problemstellung bzw.
Phasen der Förderung – z. B. Antragstellung, Durchführung nach
erfolgreicher Beantragung, Erstellung, Verwendungsmittelnachweis
etc. – aufschlüsseln)?
e) Auf welche Art und Weise wurde der entsprechende Förderaufruf
etc. veröffentlicht, und wer waren die Adressaten?
Die Fragen 8 bis 8e werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß Artikel 71 Absatz 3 der DachVO der EU-Strukturfonds können
Aufgaben der Programmumsetzung auf zwischengeschaltete Stellen übertragen
werden, in den EFRE-Programmen sind dies beispielsweise die Förderbanken
der Länder. Die zwischengeschalteten Stellen sind in der Regel
Ansprechpartner für konkrete Fragen zur Antragstellung, Umsetzung und Durchführung der
Vorhaben. Die Verwaltungsbehörden stellen Informationen, Leitfäden/FAQ und
Kontakte zu Ansprechpartnern transparent auf ihren Internetseiten zur
Verfügung. Daneben finden auch Informationsveranstaltungen, sowohl zu
Programmen allgemein als auch themenspezifisch, statt. Für Einzelheiten zu konkreten
Programmen und Maßnahmen wird auf die Vorbemerkung und die dort
verlinkten Informationen verwiesen.
Die für oben dargestellten Aussagen gelten prinzipiell für den Bereich der GAP
gleichermaßen. Die rechtliche Herleitung auf EU-Ebene ergibt sich aber aus
einschlägigen Bestimmungen zur GAP und zuständig sind ELER-
Verwaltungsbehörden bei den einzelnen Ministerien der Länder sowie die sehr häufig
dezentral eingerichteten Bewilligungsbehörden.
Im Bereich LEADER kommt auf Ebene der LAG’en zur Unterstützung der
einzelnen Antragsteller dem Regionalmanagement eine erhebliche Bedeutung zu.
Darüber hinaus gibt es auf Ebene des Bundes die „Deutsche Vernetzungsstelle
Ländliche Räume – für die Gemeinsame Agrarpolitik der EU“, die für
Multiplikatoren, die im ländlichen Raum und den Kommunen wirken, entsprechende
Informationsangebote bereithält:
www.dvs-gap-netzwerk.de/.
9. Wie sind die jeweiligen Erfahrungen der Bundesregierung im Hinblick
auf Frage 1 (wenn nicht im Hinblick auf Fördergegenstände etc.
beantwortbar, dann bitte auf Förderprogramme, Fonds etc. beziehen; bitte
möglichst vollständig ausführen)?
a) Wie hoch ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit von
Fördermittelanträgen gemäß der Kenntnis der Bundesregierung?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den jeweiligen
Mittelabruf?
c) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den jeweiligen
Mittelabfluss?
d) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den jeweiligen
etwaigen Rückfluss an Mitteln, etwa aufgrund bewilligter, aber nicht
getätigter Projekte?
e) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die jeweiligen
Transaktionskosten der Kommunen für die Vorbereitung, Einwerbung,
Durchführung, Abrechnung etc.?
f) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die jeweils
anfallenden Verwaltungskosten bzw. den Erfüllungsaufwand aufseiten der
EU, des Bundes, der Länder?
Die Fragen 9 bis 9f werden gemeinsam beantwortet.
Die Bearbeitungszeit von Anträgen im Bereich der EU-Strukturfonds ist in
hohem Maße abhängig von der konkreten Maßnahme. In der zur Verfügung
stehenden Zeit konnte eine durchschnittliche Bearbeitungszeit angesichts der
hohen Zahl und der großen Divergenz relevanter Fördermaßnahmen nicht
ermittelt werden. Der Stand des Mittelabrufs, des Mittelabflusses, der Rückflüsse
und der anfallenden Verwaltungskosten zu den einzelnen Maßnahmen war in
der zur Verfügung stehenden Zeit nicht abrufbar. Informationen zum
Mittelabfluss der Programme der EU-Strukturfonds (ohne Differenzierung nach
Angeboten für Kommunen) wird auf die allgemein zugänglichen Daten unter https://
cohesiondata.ec.europa.eu/countries/DE/21-27 sowie
https://cohesiondata.ec.eu
ropa.eu/funds/21-27 verwiesen.
Informationen über die Einzelprojekte der durch die Länder umgesetzten
Fördermaßnahmen liegen der Bunderegierung nicht vor. Ebenso sind der
Bundesregierung auf einzelne Bewilligungen bezogene Verwaltungskosten nicht
bekannt. Die Programme der EU-Strukturfonds erhalten sog. Technische Hilfe für
die Abdeckung notwendiger Verwaltungsausgaben.
Die Bundesregierung setzt sich für deutliche Vereinfachungen des Regelwerks
ein, um Begünstigten (wie insb. kleineren Kommunen) die Inanspruchnahme
der Förderangebote zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand bei Wahrung
hoher Standards für den Schutz des Haushalts der Union und die effektive
Mittelverwendung zu reduzieren.
Die oben dargestellten Aussagen gelten prinzipiell für den Bereich der GAP
gleichermaßen. Erfahrungsgemäß unterscheiden sich die Zeiten der
Antragsbearbeitung von Bundesland zu Bundesland, innerhalb der Behörden der Länder
und auch in Abhängigkeit von der jeweiligen Fördermaßnahme erheblich.
Technische Hilfe für die Zwecke der administrativen Abwicklung steht auch im
Rahmen des ELER zur Verfügung.
Unter anderem über die Mittelausschöpfung für die genannten Maßnahmen
wird gegenüber der EU-Kommission in einem jährlichen Leistungsbericht
berichtet. Der erste wirklich aussagefähige Bericht ist aber erst Ende Februar zu
erwarten und wird dann auch veröffentlicht.
10. Welche weiteren Unterstützungsleistungen gewährt die EU nach
Kenntnis der Bundesregierung den Kommunen, welche nicht in Frage 1
aufgeführt worden sind (bitte möglichst vollständig ausführen)?
a) Warum sind diese nicht aufgeführt worden?
b) Wie können die Kommunen diese Leistungen jeweils beziehen (bitte
ausführen)?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Antworten der Bundesregierung beziehen sich auf die für Kommunen
relevanten Förderprogramme der EU-Strukturfonds, einschließlich der
Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ/Interreg), sowie des ELER aus dem
Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechend den von den Fragestellern
genannten Fonds. Informationen zu weiteren Programmen der EU sind
allgemein zugänglich (Übersicht unter:
https://commission.europa.eu/funding-tender
s/find-funding/eu-funding-programmes_de).
Im Bereich des ELER im Rahmen der GAP sind außer den beschriebenen
beiden Maßnahmen keine weiteren Förderoptionen vorhanden, die die Kommunen
in ihrer originären Aufgabenerfüllung unterstützen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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