Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Abschiebungen im Jahr 2024 - fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht
(insgesamt 48 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
11.03.2025
Antwortdauer
46 Tage
Aktualisiert
18.03.2025
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1466424.01.2025
Abschiebungen im Jahr 2024 - fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14664
20. Wahlperiode 24.01.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen
Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Abschiebungen im Jahr 2024 – Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der
Ausreisepflicht
Zum Stichtag 30. Juni 2024 haben sich 226 882 vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 182 727 geduldet waren. Die
Zahl der Ausreisepflichtigen ist damit im ersten Halbjahr 2024 um ca. 16 000
Personen gesunken (vgl. Antworten zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
20/12833 und Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/10520).
Dieser Rückgang beruht allerdings stärker auf dem Übergang aus dem Status als
Ausreisepflichtiger in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem Ende 2022 in
Kraft getretenen Chancenaufenthaltgesetz (ChancenaufenthG;
Bundestagsdrucksache 20/3717) denn auf einer relevanten Steigerung der Abschiebungen.
Abgeschoben wurden im ersten Halbjahr 2024 lediglich 9 465 Personen (vgl.
Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/12833), während von Januar
bis Mai 2024 über 10 000 Ausreisepflichtige eine Aufenthaltserlaubnis gemäß
den Neuregelungen des ChancenaufenthG erhielten (vgl. Antworten zu den
Fragen 2 und 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12397). Für das Gesamtjahr
deuten sich auf Basis der Halbjahreszahlen ca. 19 000 Abschiebungen an, was im
Vergleich zum Vorjahr – ausgehend von einem niedrigen Ausgangsniveau – auf
eine Steigerung um etwa 17 Prozent hinausliefe. Bezogen auf die eingangs
genannte Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen läge die Abschiebequote im
Gesamtjahr damit bei lediglich 8,37 Prozent.
Damit würde Deutschland erneut deutlich hinter dem Durchschnitt in der EU
zurückbleiben, der laut EU-Innenkommissarin Ylva Johansson im Jahr 2023
bei 22 Prozent lag (vgl. Printausgabe der FAZ vom 10. April 2024, S. 6, „Den
Grünen graust es“, Autor Thomas Gutschker). Auch würde immer noch nicht
wieder das Niveau aus der Zeit vor der Corona-Pandemie erreicht, als in den
Jahren von 2015 bis 2019 konstant mehr als 20 000 Personen abgeschoben
wurden (Printausgabe der Jungen Freiheit Nummer 27/24, S. 7, „Ab ins
Herkunftsland“, Autor Paul Leonhard).
Die Zahl der Abschiebungen hält zudem nicht einmal ansatzweise Schritt mit
der Zahl der neu abgelehnten Erstantragsteller auf Asyl, die sich bis November
2024 bei 281 262 Entscheidungen und einer Ablehnungsquote von fast 55
Prozent auf 153,784 Personen belief (vgl. Monatsbericht des Bundesamts für
Flüchtlinge und Migration [BAMF]; „Aktuelle Zahlen, Ausgabe November
2024“, S. 11).
Ein zentrales Problem stellt aus Sicht der Fragesteller die unverändert
fortbestehende Dysfunktionalität des Dublin-Systems der EU zur Regelung der
Zuständigkeit für Asylverfahren dar. So waren bis einschließlich November 2024
11,1 Prozent aller Entscheidungen über Asylanträge dem Dublin-Verfahren
zuzuordnen (vgl. Monatsbericht BAMF ebd.). Dabei stehen jedoch 70 204
Übernahmeersuchen des BAMF an andere Dublin-Staaten, von denen 40 478 eine
Zustimmung erhielten, lediglich 5 404 tatsächlich erfolgte Überstellungen
gegenüber (BAMF ebd. S. 10). Damit werden nur 13,35 Prozent der
Asylbewerber, deren Überstellung ein anderer Mitgliedstaat des Dublin-Systems
zugestimmt hat, auch tatsächlich dorthin überstellt. Verheerende Folgen hatte die
gescheiterte Dublin-Überstellung des islamistisch motivierten syrischen
Attentäters, der im August 2024 in Solingen drei Menschen ermordete. Er hatte sich
zuvor seiner Überstellung nach Bulgarien durch kurzfristige Abwesenheit
entzogen, was letztlich einen Übergang der Zuständigkeit für sein Asylverfahren
auf Deutschland infolge Fristablaufs zur Folge hatte. Eine Rolle spielte hierbei
auch, dass Bulgarien kaum erfüllbare Voraussetzungen für die Überstellungen
dorthin vorgab (vgl. zu allem Protokoll zur öffentlichen Ausschusssitzung des
Landtages Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2024, APr 18/638, S. 12 ff.).
Bulgarien ist damit ein weiterer Staat an der EU-Außengrenze, der sich seiner
regelhaften Zuständigkeit für Asylverfahren als Land der Ersteinreise gemäß
der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) systematisch entzieht, wie es
insbesondere auch Italien und Griechenland schon seit Jahren praktizieren (www.
welt.de/politik/deutschland/plus250841816/Migration-Wie-Italien-die-Zustaen
digkeit-fuer-Asylbewerber-auf-Deutschland-abwaelzt.html).
Als Folge unterbliebener fristgerechter Dublin-Überstellungen sind im Jahr
2023 und im ersten Halbjahr 2024 insgesamt über 60 000 Asylverfahren in die
Zuständigkeit Deutschlands übergegangen (vgl. jeweils die Antworten zu
Frage 37 auf den Bundestagsdrucksachen 20/10520 und 20/12833). Das in
diesen Zahlen ausgedrückte strukturelle Problem bei den Dublin-Überstellungen
zum Nachteil Deutschlands genügte für sich allerdings nicht, die
Bundesregierung zum Handeln zu veranlassen, sondern es bedurfte erst des
Terroranschlages von Solingen, um eine Dublin-Taskforce einzurichten (vgl. Antwort zu
Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/13392).
Nach Einschätzung der Fragesteller ist es bislang weder der Bundesregierung
noch der EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“ gelungen, den in der
gezielten Vereitelung von Überstellungen liegenden Rechtsbruch zulasten
Deutschlands abzustellen. Die Bundesregierung erklärt hierzu seit nunmehr
einem Jahr lediglich, sich in einem als „fortwährenden Prozess“ zu
verstehenden Austausch mit der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten zu befinden
(Antwort zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 20/10520 und zu Frage 41 auf
Bundestagsdrucksache 20/12833). Der Innenminister des Freistaates Bayern,
Joachim Herrmann, wirft der Bundesregierung daher aus Sicht der Fragesteller
zu Recht vor, gegenüber Italien bisher „nullkommanull“ erreicht zu haben
(www.tagesspiegel.de/politik/asyl-debatte-nach-solingen-die-bundesregierung-
hat-bisher-nullkommanull-erreicht-12265157.html). Im Oktober 2024
berichtete die Bundesregierung schließlich von Fortschritten in den Gesprächen mit
Griechenland und Italien. Demzufolge können Personen, die nach
Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weiterreisen, wieder rücküberstellt
werden. Zudem soll auch Italien wieder zu Übernahmen bereit sein (www.fa
z.net/aktuell/politik/ausland/nancy-faeser-haelt-ueberstellungen-von-migrante
n-fuer-wieder-moeglich-110038494.html).
Am 27. Februar 2024 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rückführung“
(Bundestagsdrucksache 20/9463) in Kraft getreten, mittels dessen Regelungen,
die Abschiebungen verhindern oder erschweren, angepasst werden sollen (ebd.
S. 1). Auf einen allenfalls geringfügigen Effekt dieses Gesetzes deutet
allerdings hin, dass in den ersten drei Quartalen des Jahres 2024 immer noch
61,6 Prozent aller geplanten Abschiebungen gescheitert sind (Antwort auf die
Schriftliche Frage 58 auf Bundestagsdrucksache 20/13565).
Nach der Tötung eines Polizisten durch einen ursprünglich abgelehnten
afghanischen Asylbewerber in Mannheim und eines Heranwachsenden durch einen
im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland gelangten Syrer in Bad
Oeynhausen hat die Bundesregierung ihren jahrelangen Widerstand gegen die
Abschiebung von schweren Straftätern und Gefährdern nach Afghanistan und
Syrien unter dem Druck der Ereignisse aufgegeben und bislang einmalig Ende
August 2024 wieder 28 Straftäter nach Afghanistan abgeschoben (www.bundes
regierung.de/breg-de/aktuelles/mpk-2293248). Die Bundesländer haben
inzwischen mindestens 335 Personen an das Bundesministerium des Innern und für
Heimat gemeldet, die für Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien in
Betracht kommen (www.bild.de/politik/inland/afghanen-und-syrer-faeser-soll-33
5-straftaeter-sofort-abschieben-6685230a18c33d086d7b9410). Weitere
Abschiebungen nach Afghanistan haben jedoch entgegen der Ankündigung der
Bundesregierung, solche „zeitnah“ umzusetzen, seit August 2024 nicht mehr
stattgefunden (www.nius.de/politik/news/seit-vor-drei-monaten-28-schwerkrim
inelle-ausgeflogen-wurden-keine-einzige-abschiebung-mehr-nach-afghanistan/
b5c317ef-44b2-4c45-9a8a-9745207508c5#google_vignette). Spätestens seit
dem Machtwechsel in Syrien sind zudem nach Auffassung der Fragesteller
auch wieder Abschiebungen in dieses Land eine realistische Option.
Ein Haupthindernis für Rückführungen bildet unverändert die fehlende
Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger und damit
ein Problem, dessen Lösung ausschließlich in die Zuständigkeit der
Bundesregierung fällt. Deren Ansatz, unkooperative Herkunftsstaaten nicht mit
Sanktionen, sondern mit sog. partnerschaftlichen Migrationsabkommen zu einer
verbesserten Kooperation zu bewegen, hat sich aus Sicht der Fragesteller als
erfolglos erwiesen. Das Vorbild für solche Abkommen soll das am 7. März 2023
in Kraft getretene Abkommen mit Indien sein (vgl. Beschluss vom 10. Mai
2023 „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern: Unterstützung
der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren, verbesserte
Rückführung“, S. 4, 5). Bis Mitte 2024 hat das Abkommen allerdings keine
signifikanten Ergebnisse gebracht. Mit 78 Abschiebungen nach Indien wurden
im ersten Halbjahr 2024 gerade einmal knapp 2 Prozent der 3 805 vollziehbar
ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen zurückgeführt (Antwort zu
Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/10520 und Antworten zu den Fragen
17b und 17d auf Bundestagsdrucksache 20/12833). Der ausbleibende Effekt
des Musterabkommens mit Indien wie auch die Tatsache, dass mit den
wichtigsten Herkunftsländern von Ausreisepflichtigen Abkommen weder bestehen
noch geplant sind, belegt nach Auffassung der Fragesteller, dass die
Bundesregierung mit ihrem Ansatz keine wesentlichen Verbesserungen erreichen wird.
Im Verhältnis zur Türkei als einem der wichtigen Herkunftsländer von
Ausreisepflichtigen sind laut Bundesregierung auch ohne Migrationsabkommen
Fortschritte bei der Kooperation in Aussicht gestellt worden. Hiernach soll die
Türkei bereit sein, bis zu 500 ihrer Staatsbürger pro Woche zurückzunehmen
(www.faz.net/aktuell/politik/inland/deutschland-schiebt-hunderte-asylbewerbe
r-in-die-tuerkei-ab-deal-mit-erdogan-110008226.html).
Ein nach Ansicht der Fragesteller potenziell wirksames, aber weiterhin nur
unzureichend eingesetztes Instrument ist hingegen der „Visahebel“ gemäß Artikel
25a des Visakodex, der es erlaubt, Konditionen und Umfang der Visaerteilung
an die Kooperation des jeweiligen Staates bei der Rückführung zu koppeln.
Dieser Hebel kam seit Längerem allein gegenüber Gambia zur Anwendung,
welchem die Bundesregierung in der Folge bescheinigte, sich bezüglich der
Rückführung kooperativ zu verhalten und Chartermaßnahmen zu ermöglichen
(Antworten zu den Fragen 32 und 32a auf Bundestagsdrucksache 20/10520).
Kürzlich wurden auch im Verhältnis zu Äthiopien mit Unterstützung der
Bundesregierung die Visabestimmungen verschärft (Antwort zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 20/12833).
Vereinzelt erklären sich Herkunftsländer auch aus eigenem Antrieb zu einer
besseren Kooperation bereit. So bekundete kürzlich der Präsident Somalias die
Bereitschaft seines Landes, alle ausreisepflichtigen Somalier aus Deutschland
zurückzunehmen (www.bild.de/politik/inland/somalias-praesident-verspricht-ic
h-nehme-alle-migranten-zurueck-672a1202c88b2a01802900aa).
Die ohnedies in Relation zur Zahl der Ausreisepflichtigen niedrigen
Abschiebezahlen werden noch weiter durch den Umstand relativiert, dass viele
Abgeschobene trotz bestehender Einreisesperre wieder nach Deutschland zurückkehren.
Allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 sind demnach 4 614 zuvor
Abgeschobene zurückgekehrt, was einem Anteil von 31 Prozent der im selben
Zeitraum Abgeschobenen entspricht (www.welt.de/politik/deutschland/article2
54489412/Trotz-Einreisesperre-Mehr-als-4-600-abgeschobene-Asylbewerber-n
ach-Deutschland-zurueckgekehrt.html).
Nachdem eine Mehrheit des Deutschen Bundestages Bundeskanzler Olaf
Scholz das Vertrauen verweigert hat und im Februar 2025 Neuwahlen anstehen,
steht aus Sicht der Fragesteller fest, dass eine weitere Legislaturperiode
verstrichen ist, ohne dass die Defizite beim Vollzug der Ausreisepflicht behoben
worden sind. Sowohl die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP von 2021 angekündigte „Rückführungsoffensive“ als auch
die später in Aussicht gestellten Abschiebungen „in großem Stil“ (www.spiege
l.de/politik/deutschland/abschiebungen-grosse-mehrheit-der-deutschen-befuerw
ortet-aussage-von-olaf-scholz-a-55bf4174-2670-4d82-becc-17cec030f5c3) sind
ausgeblieben. Aus den Reihen der Justiz wird hierzu nach Auffassung der
Fragesteller treffend festgestellt, dass „die Probleme der Massenmigration solange
andauern werden, wie einerseits die Einwanderung in die EU nicht wirksam
begrenzt und andererseits Rückführungen […] trotz negativer
Gerichtsentscheidungen nur in unzureichender Zahl stattfinden“ (Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Jahresbericht 2024, S. 3).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2024 bundesweit abgeschoben worden
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im Jahr 2024 auf die einzelnen
Bundesländer und die Bundespolizei?
3. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-VO in
andere Dublin-Staaten überführt worden?
4. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden, wie viele Charterflüge
zwecks Abschiebung sind im Jahr 2024 nach Kenntnis der
Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, und welche waren die
Zielländer dieser Charterflüge?
6. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
7. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind im Jahr 2024 freiwillig (unter
Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
8. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im Jahr 2024 Fördermittel zur
Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des Bundes und
bzw. oder nach Kenntnis der Bundesregierung aus Programmen der
Länder erhalten?
9. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Programme des Bundes zur
Förderung der freiwilligen Rückkehr angesichts der neuen Lage in Syrien
wieder für Syrer zu öffnen, und wenn ja, bis wann soll dies geschehen?
10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich mit Ablauf
des Jahres 2024 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind
geduldet, und bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister ein
abgelehnter Asylantrag gespeichert?
11. Welche sind die fünfzehn häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des
Prozentsatzes, welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, auflisten)?
12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach 0 bis
2 Jahren; 2 bis 4 Jahren; 4 bis 6 Jahren und mehr als 6 Jahren
aufschlüsseln)?
13. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung Ende 2024 in Deutschland aufgehalten?
14. Wie viele Ausländer hatten Ende 2024 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG),
welche sind die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte
jeweils mit Angabe der absoluten Zahl und des prozentualen Anteils
auflisten)?
15. a) Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstitel nach dem
sog. Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten,
wie viele davon haben den Aufenthaltstitel im Jahr 2024 erhalten?
b) In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein
Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG
(vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt?
c) In wie vielen Fällen ist bislang nach Ablauf der Frist des § 104c
Absatz 3 Satz 3 AufenthG wieder ein Rückfall in den Status der Duldung
erfolgt?
d) An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der
Regelungen im Chancenaufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse
direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den
Zwischenschritt über § 104c AufenthG, erteilt?
16. Wie viele geplante Abschiebungen sind im Jahr 2024
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe
für das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
17. a) Wie viele Inder sind im laufenden Jahr nach Indien abgeschoben
worden (bitte monatsweise auflisten)?
b) Gab es im Jahr 2024 Abschiebe-Chartermaßnahmen mit Ziel Indien?
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in
Deutschland auf?
18. Wie viele türkische Staatsbürger sind im Jahr 2024 in die Türkei
abgeschoben worden, und wie viele davon in den letzten drei Monaten des
Jahres 2024 (bitte ab Oktober monatsweise aufschlüsseln)?
19. Kann die Bundesregierung eine verbesserte Kooperation der Türkei bei
Rückführungen bestätigen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
20. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um in
Kooperation mit den Bundesländern die von Somalia erklärte Bereitschaft zur
Rücknahme seiner Staatsbürger (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu
vermehrten Rückführungen zu nutzen, welche Änderungen und
Verbesserungen haben sich in der Rückführungspraxis seit der Kooperationszusage
des somalischen Präsidenten ergeben?
21. Wurde im letzten Halbjahr 2024 gegenüber weiteren Herkunftsländern
erreicht, dass diese Laissez-passer-Dokumente akzeptieren, und wenn ja, um
welche Länder handelt es sich?
22. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung Stand Ende 2024 bundesweit, und wie
verteilen sich diese auf die Bundesländer?
23. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im Jahr 2024 seitens eines Bundeslandes oder
der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder
Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein solcher
vermittelt werden?
24. Für wie viele Ausländer war im ersten Jahr 2024 im
Ausländerzentralregister (AZR) eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur
Festnahme erfasst?
25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Wirkung des
Rückführungsverbesserungsgesetzes (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
vor, befindet sich der Bund hierüber im Austausch mit den für den
Vollzug zuständigen Ländern, und wenn ja, welche Rückmeldungen gibt es
seitens der Länder?
26. An wie vielen von Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen (frontex-led
return operation) hat sich Deutschland im Jahr 2024 beteiligt?
27. Hat die Bundesregierung im Jahr 2024 unkooperative Herkunftsstaaten an
die EU gemeldet, damit gegen diese ggf. Maßnahmen gemäß dem
Visakodex ergriffen werden?
28. Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Äthiopien vor dem Hintergrund des Einsatzes des sog.
Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 Visakodex im Jahr 2024
entwickelt?
a) Lässt Äthiopien Charterflüge zwecks Rückführungen zu?
b) Wie viele äthiopische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2024 aus Deutschland
zurückgeführt werden, und wie viele davon in Charterflügen?
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Äthiopier haben sich Ende
2024 in Deutschland aufgehalten?
29. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende 2024 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
30. In wie vielen Fällen wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) von den Bundesländern im Jahr 2024 um Amtshilfe bei der
Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG
ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle konnten die Ersuchen zu einem
positiven Abschluss gebracht werden?
31. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im Jahr 2024 an,
über keine Identitätspapiere zu verfügen?
32. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im Jahr 2024 einen Erstantrag in
Deutschland stellten, waren gemäß Eurodac-Verordnung erfasst, und wie
hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren Antrag im Jahr
2024 abgelehnt wurde?
33. In wie vielen Asylverfahren ist im Jahr 2024 die Zuständigkeit auf
Deutschland wegen Versäumnis der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29
Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?
34. Welche Ergebnisse hat die sog. Dublin-Taskforce (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) bislang erzielt, und bis wann soll ihre Arbeit abgeschlossen
sein?
35. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2024 im Verhältnis zu
a) Italien,
b) Griechenland,
c) Kroatien und
d) Bulgarien?
36. Ist die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte verbesserte
Kooperationsbereitschaft Griechenlands und Italiens bei Überstellungen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) eingetreten, und wie drückt sich diese in
den Überstellungszahlen des letzten Quartals 2024 aus?
37. Haben sich die von Bulgarien zugesagten Erleichterungen bei
Überstellungen (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/13137) in
der Praxis bestätigt, gibt es seither weitere Erleichterungen seitens
Bulgariens?
38. Wie viele Personen haben im Jahr 2024 in Deutschland Asyl beantragt,
denen
a) zuvor bereits in Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden oder
b) bei denen bereits ein Asylverfahren in Griechenland anhängig war?
39. Hat die Bundesregierung im Rahmen des freiwilligen europäischen
Solidaritätsmechanismus trotz der rechtswidrigen Verweigerung von
Überstellungen durch Griechenland, Italien, Bulgarien und Kroatien (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus diesen Ländern im Jahr 2024 übernommen, und wenn ja, wie
viele Personen wurden von welchen Staaten übernommen?
40. Wie lange war im Jahr 2024 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und wie hoch
war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung eines
Schutzbegehrens während dieses Zeitraums?
41. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2024 nach Erkenntnis der
Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren?
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren?
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
42. Wie viele dieser in Frage 41 erfragten Ausländer haben 2024 nach ihrer
erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
43. Was unternimmt die Bundesregierung, um zu verhindern, dass auch
künftig Tausende zuvor Abgeschobene wieder ungehindert nach Deutschland
einreisen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
44. Haben die Mitte September 2024 eingeführten erweiterten
Grenzkontrollen zu einer erhöhten Feststellung und Abweisung von Personen geführt,
die trotz Wiedereinreisesperre nach Deutschland einreisen wollten, und
wenn ja, in welcher Größenordnung?
45. Welche Sanktionen sind mit Blick auf den Aufenthaltsstatus, den Ausgang
eines etwaigen erneuten Asylverfahrens sowie in Form von Strafen oder
Geldbußen bei einem Verstoß gegen die Wiedereinreisesperre möglich,
und wie oft wurden welche Sanktionen nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2024 ergriffen?
46. Welche sind die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten der Personen, die
trotz Wiedereinreisesperre im Jahr 2024 wieder nach Deutschland
eingereist sind (bitte die auf die jeweiligen Nationalitäten entfallenden
absoluten Zahlen anführen)?
47. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, weshalb es trotz
der Ankündigung „zeitnaher“ weiterer Abschiebungen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) seit August 2024 keine weiteren Rückführungen
von afghanischen Straftätern mehr gegeben hat?
48. Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um den
Bundesländern nach dem Sturz des Assad-Regimes die Abschiebung von Straftätern
und Gefährdern nach Syrien zu ermöglichen?
Berlin, den 10. Januar 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1510311.03.2025
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14664 - Abschiebungen im Jahr 2024 - fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/15103
20. Wahlperiode 11.03.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/14664 –
Abschiebungen im Jahr 2024 – fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der
Ausreisepflicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum Stichtag 30. Juni 2024 haben sich 226 882 vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 182 727 geduldet waren.
Die Zahl der Ausreisepflichtigen ist damit im ersten Halbjahr 2024 um ca.
16 000 Personen gesunken (vgl. Antworten zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/12833 und Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
20/10520). Dieser Rückgang beruht allerdings stärker auf dem Übergang aus
dem Status als Ausreisepflichtiger in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem
Ende 2022 in Kraft getretenen Chancenaufenthaltgesetz (ChancenaufenthG;
Bundestagsdrucksache 20/3717) denn auf einer relevanten Steigerung der
Abschiebungen.
Abgeschoben wurden im ersten Halbjahr 2024 lediglich 9 465 Personen (vgl.
Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/12833), während von
Januar bis Mai 2024 über 10 000 Ausreisepflichtige eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß den Neuregelungen des ChancenaufenthG erhielten (vgl. Antworten zu
den Fragen 2 und 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12397). Für das Gesamtjahr
deuten sich auf Basis der Halbjahreszahlen ca. 19 000 Abschiebungen an, was
im Vergleich zum Vorjahr – ausgehend von einem niedrigen Ausgangsniveau
– auf eine Steigerung um etwa 17 Prozent hinausliefe. Bezogen auf die
eingangs genannte Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen läge die Abschiebequote
im Gesamtjahr damit bei lediglich 8,37 Prozent.
Damit würde Deutschland erneut deutlich hinter dem Durchschnitt in der EU
zurückbleiben, der laut EU-Innenkommissarin Ylva Johansson im Jahr 2023
bei 22 Prozent lag (vgl. Printausgabe der FAZ vom 10. April 2024, S. 6, „Den
Grünen graust es“, Autor Thomas Gutschker). Auch würde immer noch nicht
wieder das Niveau aus der Zeit vor der Corona-Pandemie erreicht, als in den
Jahren von 2015 bis 2019 konstant mehr als 20 000 Personen abgeschoben
wurden (Printausgabe der Jungen Freiheit Nummer 27/24, S. 7, „Ab ins
Herkunftsland“, Autor Paul Leonhard).
Die Zahl der Abschiebungen hält zudem nicht einmal ansatzweise Schritt mit
der Zahl der neu abgelehnten Erstantragsteller auf Asyl, die sich bis
November 2024 bei 281 262 Entscheidungen und einer Ablehnungsquote von fast
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 11. März 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
55 Prozent auf 153 784 Personen belief (vgl. Monatsbericht des Bundesamts
für Flüchtlinge und Migration [BAMF]; „Aktuelle Zahlen, Ausgabe
November 2024“, S. 11).
Ein zentrales Problem stellt aus Sicht der Fragesteller die unverändert
fortbestehende Dysfunktionalität des Dublin-Systems der EU zur Regelung der
Zuständigkeit für Asylverfahren dar. So waren bis einschließlich November 2024
11,1 Prozent aller Entscheidungen über Asylanträge dem Dublin-Verfahren
zuzuordnen (vgl. Monatsbericht BAMF ebd.). Dabei stehen jedoch 70 204
Übernahmeersuchen des BAMF an andere Dublin-Staaten, von denen 40 478
eine Zustimmung erhielten, lediglich 5 404 tatsächlich erfolgte Überstellungen
gegenüber (BAMF ebd. S. 10). Damit werden nur 13,35 Prozent der
Asylbewerber, deren Überstellung ein anderer Mitgliedstaat des Dublin-Systems
zugestimmt hat, auch tatsächlich dorthin überstellt. Verheerende Folgen hatte die
gescheiterte Dublin-Überstellung des islamistisch motivierten syrischen
Attentäters, der im August 2024 in Solingen drei Menschen ermordete. Er hatte
sich zuvor seiner Überstellung nach Bulgarien durch kurzfristige Abwesenheit
entzogen, was letztlich einen Übergang der Zuständigkeit für sein
Asylverfahren auf Deutschland infolge Fristablaufs zur Folge hatte. Eine Rolle spielte
hierbei auch, dass Bulgarien kaum erfüllbare Voraussetzungen für die
Überstellungen dorthin vorgab (vgl. zu allem Protokoll zur öffentlichen
Ausschusssitzung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2024, APr
18/638, S. 12 ff.). Bulgarien ist damit ein weiterer Staat an der EU-
Außengrenze, der sich seiner regelhaften Zuständigkeit für Asylverfahren als Land
der Ersteinreise gemäß der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO)
systematisch entzieht, wie es insbesondere auch Italien und Griechenland schon seit
Jahren praktizieren (www.welt.de/politik/deutschland/plus250841816/Migrati
on-Wie-Italien-die-Zustaendigkeit-fuer-Asylbewerber-auf-Deutschland-abwae
lzt.html).
Als Folge unterbliebener fristgerechter Dublin-Überstellungen sind im Jahr
2023 und im ersten Halbjahr 2024 insgesamt über 60 000 Asylverfahren in die
Zuständigkeit Deutschlands übergegangen (vgl. jeweils die Antworten zu
Frage 37 auf den Bundestagsdrucksachen 20/10520 und 20/12833). Das in
diesen Zahlen ausgedrückte strukturelle Problem bei den Dublin-
Überstellungen zum Nachteil Deutschlands genügte für sich allerdings nicht, die
Bundesregierung zum Handeln zu veranlassen, sondern es bedurfte erst des
Terroranschlages von Solingen, um eine Dublin-Taskforce einzurichten (vgl. Antwort
zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/13392).
Nach Einschätzung der Fragesteller ist es bislang weder der Bundesregierung
noch der EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“ gelungen, den in der
gezielten Vereitelung von Überstellungen liegenden Rechtsbruch zulasten
Deutschlands abzustellen. Die Bundesregierung erklärt hierzu seit nunmehr
einem Jahr lediglich, sich in einem als „fortwährenden Prozess“ zu
verstehenden Austausch mit der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten zu befinden
(Antwort zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 20/10520 und zu Frage 41
auf Bundestagsdrucksache 20/12833). Der Innenminister des Freistaates
Bayern, Joachim Herrmann, wirft der Bundesregierung daher aus Sicht der
Fragesteller zu Recht vor, gegenüber Italien bisher „nullkommanull“ erreicht zu
haben (www.tagesspiegel.de/politik/asyl-debatte-nach-solingen-die-bundesregier
ung-hat-bisher-nullkommanull-erreicht-12265157.html). Im Oktober 2024
berichtete die Bundesregierung schließlich von Fortschritten in den
Gesprächen mit Griechenland und Italien. Demzufolge können Personen, die nach
Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weiterreisen, wieder
rücküberstellt werden. Zudem soll auch Italien wieder zu Übernahmen bereit
sein (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nancy-faeser-haelt-ueberstellungen-
von-migranten-fuer-wieder-moeglich-110038494.html).
Am 27. Februar 2024 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rückführung“
(Bundestagsdrucksache 20/9463) in Kraft getreten, mittels dessen
Regelungen, die Abschiebungen verhindern oder erschweren, angepasst werden
sollen (ebd. S. 1). Auf einen allenfalls geringfügigen Effekt dieses Gesetzes
deutet allerdings hin, dass in den ersten drei Quartalen des Jahres 2024 immer
noch 61,6 Prozent aller geplanten Abschiebungen gescheitert sind (Antwort
auf die Schriftliche Frage 58 auf Bundestagsdrucksache 20/13565).
Nach der Tötung eines Polizisten durch einen ursprünglich abgelehnten
afghanischen Asylbewerber in Mannheim und eines Heranwachsenden durch einen
im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland gelangten Syrer in Bad
Oeynhausen hat die Bundesregierung ihren jahrelangen Widerstand gegen die
Abschiebung von schweren Straftätern und Gefährdern nach Afghanistan und
Syrien unter dem Druck der Ereignisse aufgegeben und bislang einmalig Ende
August 2024 wieder 28 Straftäter nach Afghanistan abgeschoben (www.bunde
sregierung.de/breg-de/aktuelles/mpk-2293248). Die Bundesländer haben
inzwischen mindestens 335 Personen an das Bundesministerium des Innern und
für Heimat gemeldet, die für Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien in
Betracht kommen (www.bild.de/politik/inland/afghanen-und-syrer-faeser-soll-
335-straftaeter-sofort-abschieben-6685230a18c33d086d7b9410). Weitere
Abschiebungen nach Afghanistan haben jedoch entgegen der Ankündigung
der Bundesregierung, solche „zeitnah“ umzusetzen, seit August 2024 nicht
mehr stattgefunden (www.nius.de/politik/news/seit-vor-drei-monaten-28-schw
erkriminelle-ausgeflogen-wurden-keine-einzige-abschiebung-mehr-nach-afgh
anistan/b5c317ef-44b2-4c45-9a8a-9745207508c5#google_vignette).
Spätestens seit dem Machtwechsel in Syrien sind zudem nach Auffassung der
Fragesteller auch wieder Abschiebungen in dieses Land eine realistische Option.
Ein Haupthindernis für Rückführungen bildet unverändert die fehlende
Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger und
damit ein Problem, dessen Lösung ausschließlich in die Zuständigkeit der
Bundesregierung fällt. Deren Ansatz, unkooperative Herkunftsstaaten nicht
mit Sanktionen, sondern mit sog. partnerschaftlichen Migrationsabkommen zu
einer verbesserten Kooperation zu bewegen, hat sich aus Sicht der Fragesteller
als erfolglos erwiesen. Das Vorbild für solche Abkommen soll das am 7. März
2023 in Kraft getretene Abkommen mit Indien sein (vgl. Beschluss vom
10. Mai 2023 „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern:
Unterstützung der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren,
verbesserte Rückführung“, S. 4, 5). Bis Mitte 2024 hat das Abkommen allerdings
keine signifikanten Ergebnisse gebracht. Mit 78 Abschiebungen nach Indien
wurden im ersten Halbjahr 2024 gerade einmal knapp 2 Prozent der
3 805 vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen
zurückgeführt (Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/10520 und
Antworten zu den Fragen 17b und 17d auf Bundestagsdrucksache 20/12833). Der
ausbleibende Effekt des Musterabkommens mit Indien wie auch die Tatsache,
dass mit den wichtigsten Herkunftsländern von Ausreisepflichtigen
Abkommen weder bestehen noch geplant sind, belegt nach Auffassung der
Fragesteller, dass die Bundesregierung mit ihrem Ansatz keine wesentlichen
Verbesserungen erreichen wird.
Im Verhältnis zur Türkei als einem der wichtigen Herkunftsländer von
Ausreisepflichtigen sind laut Bundesregierung auch ohne Migrationsabkommen
Fortschritte bei der Kooperation in Aussicht gestellt worden. Hiernach soll die
Türkei bereit sein, bis zu 500 ihrer Staatsbürger pro Woche zurückzunehmen
(www.faz.net/aktuell/politik/inland/deutschland-schiebt-hunderte-asylbewerbe
r-in-die-tuerkei-ab-deal-mit-erdogan-110008226.html).
Ein nach Ansicht der Fragesteller potenziell wirksames, aber weiterhin nur
unzureichend eingesetztes Instrument ist hingegen der „Visahebel“ gemäß
Artikel 25a des Visakodex, der es erlaubt, Konditionen und Umfang der
Visaerteilung an die Kooperation des jeweiligen Staates bei der Rückführung zu
koppeln. Dieser Hebel kam seit Längerem allein gegenüber Gambia zur
Anwendung, welchem die Bundesregierung in der Folge bescheinigte, sich bezüglich
der Rückführung kooperativ zu verhalten und Chartermaßnahmen zu
ermöglichen (Antworten zu den Fragen 32 und 32a auf Bundestagsdrucksache
20/10520). Kürzlich wurden auch im Verhältnis zu Äthiopien mit
Unterstützung der Bundesregierung die Visabestimmungen verschärft (Antwort zu
Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/12833).
Vereinzelt erklären sich Herkunftsländer auch aus eigenem Antrieb zu einer
besseren Kooperation bereit. So bekundete kürzlich der Präsident Somalias
die Bereitschaft seines Landes, alle ausreisepflichtigen Somalier aus
Deutschland zurückzunehmen (www.bild.de/politik/inland/somalias-praesident-verspr
icht-ich-nehme-alle-migranten-zurueck-672a1202c88b2a01802900aa).
Die ohnedies in Relation zur Zahl der Ausreisepflichtigen niedrigen
Abschiebezahlen werden noch weiter durch den Umstand relativiert, dass viele
Abgeschobene trotz bestehender Einreisesperre wieder nach Deutschland
zurückkehren. Allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 sind demnach
4 614 zuvor Abgeschobene zurückgekehrt, was einem Anteil von 31 Prozent
der im selben Zeitraum Abgeschobenen entspricht (www.welt.de/politik/deuts
chland/article254489412/Trotz-Einreisesperre-Mehr-als-4-600-abgeschobene-
Asylbewerber-nach-Deutschland-zurueckgekehrt.html).
Nachdem eine Mehrheit des Deutschen Bundestages Bundeskanzler Olaf
Scholz das Vertrauen verweigert hat und im Februar 2025 Neuwahlen
anstehen, steht aus Sicht der Fragesteller fest, dass eine weitere Legislaturperiode
verstrichen ist, ohne dass die Defizite beim Vollzug der Ausreisepflicht
behoben worden sind. Sowohl die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP von 2021 angekündigte
„Rückführungsoffensive“ als auch die später in Aussicht gestellten Abschiebungen „in großem
Stil“ (www.spiegel.de/politik/deutschland/abschiebungen-grosse-mehrheit-de
r-deutschen-befuerwortet-aussage-von-olaf-scholz-a-55bf4174-2670-4d82-bec
c-17cec030f5c3) sind ausgeblieben. Aus den Reihen der Justiz wird hierzu
nach Auffassung der Fragesteller treffend festgestellt, dass „die Probleme der
Massenmigration solange andauern werden, wie einerseits die Einwanderung
in die EU nicht wirksam begrenzt und andererseits Rückführungen […] trotz
negativer Gerichtsentscheidungen nur in unzureichender Zahl stattfinden“
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Jahresbericht 2024, S. 3).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Aufenthalt von Ausreisepflichtigen wird nicht nur durch Abschiebungen,
sondern auch durch das freiwillige Verlassen des Bundesgebietes beeinflusst.
Beim freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes kann es sich um geförderte
und ungeförderte freiwillige Ausreisen handeln, sowie um registrierte
Ausreisen, z. B. mit Grenzübertrittsbescheinigungen, wie unregistrierte Ausreisen.
1. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2024 bundesweit abgeschoben worden
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2024 – 20 084
Abschiebungen vollzogen worden. Die Aufschlüsselung nach Monaten kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
vollzogene Abschiebungen 2024
Gesamt 20.084
nach Monaten
Januar 1.323
Februar 1.643
März 1.823
April 1.525
Mai 1.794
Juni 1.360
Juli 1.638
August 1.624
September 1.973
vollzogene Abschiebungen 2024
Gesamt 20.084
Oktober 1.850
November 1.827
Dezember 1.704
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im Jahr 2024 auf die einzelnen
Bundesländer und die Bundespolizei?
Die Anzahl der Abschiebungen nach dem veranlassenden Land kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Abschiebungen 2024
nach veranlassendem Land
Berlin 1.304
Baden-Württemberg 2.837
Bayern 3.010
Brandenburg 178
Bremen 76
Hamburg 675
Hessen 1.587
Mecklenburg-Vorpommern 380
Niedersachsen 1.347
Nordrhein-Westfalen 4.440
Rheinland-Pfalz 884
Saarland 202
Sachsen 939
Sachsen-Anhalt 651
Schleswig-Holstein 550
Thüringen 425
Bundespolizei 599
3. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-VO in
andere Dublin-Staaten überführt worden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2024 durch die Länder und
die Bundespolizei 13 531 Abschiebungen in die Herkunftsstaaten vollzogen
worden.
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung),
wurden im Jahr 2024 insgesamt 5 827 Personen in den zuständigen
Mitgliedstaat überstellt.
4. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
Die Anzahl der Abschiebungen nach Staatsangehörigkeiten der Personen kann
der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Abschiebungen 2024
nach Staatsangehörigkeiten
afghanisch 1.463
ägyptisch 127
albanisch 1.087
algerisch 799
amerikanisch 14
angolanisch 77
argentinisch 1
armenisch 195
aserbaidschanisch 257
äthiopisch 50
australisch 4
bahrainisch 4
bangladeschisch 53
belgisch 4
beninisch 23
bosnisch-herzegowinisch 168
brasilianisch 36
britisch 9
bulgarisch 156
burkinisch 13
burundisch 12
chilenisch 20
chinesisch 116
dänisch 1
dominikanisch 6
dschibutisch 10
ecuadorianisch 6
eritreisch 48
estnisch 7
französisch 13
gambisch 228
georgisch 1.882
ghanaisch 113
griechisch 26
guatemaltekisch 1
guinea-bissauisch 3
guineisch 138
indisch 253
irakisch 916
iranisch 134
israelisch 7
italienisch 52
ivorisch 58
jamaikanisch 9
japanisch 1
jemenitisch 21
jordanisch 77
kamerunisch 70
Abschiebungen 2024
nach Staatsangehörigkeiten
kanadisch 1
kapverdisch 4
kasachisch 37
kenianisch 16
kirgisisch 14
kolumbianisch 75
kongolesisch (Kongo, Demokratische Republik) 44
kongolesisch (Republik Kongo) 1
kosovarisch 498
kroatisch 28
kubanisch 11
laotisch 1
lettisch 31
libanesisch 84
liberianisch 12
libysch 45
litauisch 58
malawisch 3
malisch 22
marokkanisch 517
mauretanisch 4
mazedonisch 1.399
mexikanisch 3
moldauisch 865
mongolisch 26
montenegrinisch 102
mosambikanisch 8
myanmarisch 11
namibisch 1
nepalesisch 4
nicaraguanisch 1
niederländisch 20
nigerianisch 477
nigrisch 14
österreichisch 7
pakistanisch 281
palästinensisch 4
paraguayisch 4
peruanisch 13
philippinisch 7
polnisch 300
portugiesisch 13
ruandisch 5
rumänisch 298
russisch 396
salvadorianisch 3
sambisch 1
saudi-arabisch 1
schwedisch 4
schweizerisch 1
senegalesisch 59
serbisch 1.023
Abschiebungen 2024
nach Staatsangehörigkeiten
sierra-leonisch 43
simbabwisch 15
slowakisch 34
slowenisch 4
somalisch 174
spanisch 18
sri-lankisch 70
staatenlos 12
südafrikanisch 8
sudanesisch 43
südkoreanisch 1
südsudanesisch 8
swasiländisch 1
syrisch 1.255
tadschikisch 54
tansanisch 15
thailändisch 23
togoisch 31
tschechisch 38
tunesisch 366
türkisch 1.854
turkmenisch 9
ugandisch 17
ukrainisch 27
ungarisch 28
ungeklärt 94
usbekisch 38
venezolanisch 64
vietnamesisch 67
weißrussisch 47
zyprisch 1
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden, wie viele Charterflüge
zwecks Abschiebung sind im Jahr 2024 nach Kenntnis der
Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, und welche waren die
Zielländer dieser Charterflüge?
Im Jahr 2024 erfolgte von der Bundesrepublik Deutschland mit 222
Charterflügen die Abschiebung von insgesamt 7 945 Personen. Die Zielländer dieser
Flüge können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Zielländer der mit Charterflug
vollzogenen Abschiebungen im Jahr 2024
Afghanistan
Ägypten
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Benin
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Zielländer der mit Charterflug
vollzogenen Abschiebungen im Jahr 2024
Côte d'Ivoire
Gambia
Georgien
Ghana
Griechenland
Indien
Irak
Kamerun
Kolumbien
Kongo, Demokratische Republik
Kosovo
Kroatien
Libanon
Mali
Moldau
Montenegro
Nigeria
Nordmazedonien
Pakistan
Rumänien
Senegal
Serbien
Sierra Leone
Slowakische Republik
Somalia
Spanien
Tunesien
6. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im Jahr 2024 abgeschoben wurden, haben sich laut
Ausländerzentralregister (AZR) vor der Abschiebung durchschnittlich etwa zwei Jahre
und drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten.
7. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind im Jahr 2024 freiwillig
(unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
Nach Kenntnis der Bundesregierung reisten im Jahr 2024 insgesamt 33 421
Personen freiwillig unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung aus.
8. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im Jahr 2024 Fördermittel zur
Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des Bundes und
bzw. oder nach Kenntnis der Bundesregierung aus Programmen der
Länder erhalten?
Zu den Programmen mit Länderbeteiligung:
Programme zur Förderung von freiwilligen Ausreisen und/oder Reintegration
von rückkehrwilligen Personen werden von einer Vielzahl an Akteuren auf
Bundes- und Landesebene durchgeführt. Im Rahmen der Umsetzung des
Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes (2. DAVG) sowie des Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG) erfolgt eine
zentrale Erfassung entsprechender Speichersachverhalte seit November 2022.
Bezüglich der derzeit verfügbaren Daten ist allerdings zu beachten, dass
Eintragungen durch die zuständigen Stellen in den Ländern in der Regel mit
erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen.
Aussagen zur Ausreisepflicht von Personen lassen sich nur zum aktuellen
Stichtag machen. Es kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden,
ob Personen zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit, z. B. bei der
Bewilligung einer Ausreise- und Reintegrationsförderung, ausreisepflichtig
waren. Daher wird die Frage im Folgenden für alle Ausländerinnen und Ausländer
beantwortet.
Im Jahr 2024 wurden im Ausländerzentralregister (AZR) insgesamt 10 533
Ausreise- und Reintegrationsförderungen durch Länder- Kommunal- und
Bundesmittel erfasst (vorläufige Zahlen).
In der Auswertung wurden alle Speichersachverhalte des AZR berücksichtigt,
die eine Förderung auf Landes- bzw. Kommunalebene abbilden. Einzelne
Förderprogramme werden im AZR nicht erfasst. Es wird daher darauf
hingewiesen, dass der Bundesregierung über die genannten AZR-Eintragungen hinaus
keine Zahlen zu den Förderprogrammen der Bundesländer vorliegen.
Eine Addition der AZR-Zahlen mit den nachstehend genannten Daten zu
Bundesförderprogrammen ist statistisch unzulässig, da Personen an mehreren
Förderprogrammen/-projekten teilnehmen können. Es könnte somit bei der
Addition unterschiedlicher Datenquellen zu Doppelzählungen von Personen und
Förderungen kommen.
Zu den Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration
mit Bundesbeteiligung:
Auf Bundesebene lassen sich konkretere Angaben zu den einzelnen
Programmen bzw. Projekten ebenfalls nicht über das AZR, aber aus den
Programmsteuerungsdaten darstellen.
Bei der Datenerhebung zu Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen des
Bundes erfolgt nicht immer eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus bezogen
auf ausreisende Personen im Sinne der Fragestellung. Zudem gehören bei den
Reintegrationsprogrammen URA Kosovo und der Brückenkomponente
Albanien zugleich freiwillig ausreisende Personen als auch rückgeführte Personen zur
Zielgruppe.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist zudem auch hier statistisch unzulässig, da Personen an mehreren
Förderprogrammen/-projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die
Zählweisen der Förderprogramme/-projekte.
Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise:
1. REAG/GARP 2.0
Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0
(Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/
Government Assisted Repatriation Programme) können differenziert nach dem
Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit nicht zwingend nur
ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus erfassungstechnischen Gründen nur
nachfolgende Informationen abgebildet werden.
Ausreisen REAG/GARP 2.0
01.01.2024 bis 31.12.2024*
Personenkreis Anzahl
Aufenthaltsgestattung 5.199
Aufenthaltserlaubnis 132
Duldung 2.410
Ausreisepflichtig ohne Duldung 2.127
Ehegatten, Kinder 80
Folgeantrag, Zweitantrag 25
Anerkannt asylberechtigt,
Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz
77
Chancen-Aufenthaltsrecht 39
Völkerrechtliche Gründe 45
Familiennachzug 7
Nichtukrainische
Drittstaatsangehörige aus der Ukraine
84
Gesamt 10.225
* Quelle: BAMF, Stand: 31.12.2024, vorläufige Zahlen
2. Refinanzierung
Im Jahr 2024 wurden freiwillige Ausreisen nach Afghanistan, Eritrea, Jemen,
Libyen und Syrien nicht über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0
abgewickelt. Es besteht die Möglichkeit der Refinanzierung freiwilliger
Ausreisen über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) analog dem
REAG/GARP-2.0-Programm. Das BAMF unterstützt die Länder finanziell bei
der Durchführung von freiwilligen Ausreisen in diese Zielländer. Die Ausreisen
werden von den Ländern organisiert. Das BAMF refinanziert anteilig im
Nachgang der freiwilligen Ausreise die durch die Länder verauslagten Kosten.
Im Jahr 2024 sind 223 Personen in die o. g. Zielländer ausgereist, deren
freiwillige Ausreise anteilig durch das BAMF refinanziert wurde (Quelle: BAMF,
Stand: 31. Dezember 2024).
Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Es wird statistisch keine Differenzierung
nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
3. Länderprogramme
Belastbare Daten zu den Länderprogrammen im Sinne der Anfrage liegen der
Bundesregierung nicht vor, sodass eine Aussage zu den in die Kompetenzen
der Länder fallenden Länderförderprogrammen nicht möglich ist.
Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der Reintegration:
1. Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM)
Bei den Teilnehmenden der Rückkehrvorbereitenden Maßnahmen wird keine
Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen. Teilnahmeberechtigt an
der Maßnahme sind ausreisepflichtige und nicht ausreisepflichtige
Drittstaatsangehörige. Im Jahr 2024 haben 333 Personen an der Maßnahme in
Deutschland teilgenommen. 226 Personen derjenigen, die an der Maßnahme
teilgenommen haben, sind dabei nachvollziehbar ausgereist (Quelle: Social Impact
gGmbH).
2. StarthilfePlus
Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig Rückkehrende.
Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-2.0-Förderung. Bis zum 31. Dezember
2024 wurden 5 933 Personen über das Programm unterstützt. Es wird keine
statistische Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
(Quelle: IOM, Stand: 31. Dezember 2024, vorläufige Zahlen)
3. URA Kosovo
Förderungen URA Kosovo 01.01.2024 bis 31.12.2024*
Personenkreis Anzahl (Personen)
Freiwillige Ausreisen 512
Rückgeführte Personen 243
Gesamt 755
* Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Stand: 31.12.2024, vorläufige
Zahlen, Förderungen beinhalten Beratungsleistungen und finanzielle Hilfen.
4. Brückenkomponente Albanien
Förderungen Brückenkomponente Albanien
01.01.2024 bis 31.12.2024*
Personenkreis Anzahl (Personen)
Freiwillige Ausreisen 1.282
Rückgeführte Personen 174
Gesamt (Personen) 1.456
* Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Stand: 31.12.2024, vorläufige
Zahlen, Förderungen beinhalten Beratungsleistungen und finanzielle Hilfen.
5. European Reintegration Programme (EURP)
Das Programm wird aus Mitteln der Europäischen Union finanziert. Um ein
Gesamtbild der Förderlandschaft aufzuzeigen, ist es zur Beantwortung der
Frage mit aufgeführt.
Anträge EURP 01.01.2024 bis 31.12. 2024*
Personenkreis Anzahl
Anträge Freiwillige Ausreisen** 4.347
Anträge Rückgeführte Personen** 796
Gesamt (bewilligte Anträge) 3.188
Gesamt (einbezogene Personen) 5.143
* Quelle: BAMF, Stand: 13.02.2025, vorläufige Zahlen.
** Aus Gründen der statistischen Erfassung handelt es sich hierbei um die eingereichten Anträge
aufgeschlüsselt nach der Personenanzahl.
6. Zentren für Migration und Entwicklung (Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ])
Im Rahmen des Globalvorhabens „Zentren für Migration und Entwicklung“,
welches im Auftrag des BMZ umgesetzt wird, haben zwischen Anfang Juni
2023 und Ende Mai 2024 insgesamt rund 700 Rückkehrerinnen und
Rückkehrer aus Deutschland und der Europäischen Union in ihrem jeweiligen
Herkunftsland von Maßnahmen zur sozioökonomischen Reintegration profitiert.
Hierbei handelt es sich um freiwillig und nicht freiwillig ausgereiste Personen.
Das Angebot in den Partnerländern stand allen Interessierten offen, eine
Differenzierung nach ausreisepflichtigen und nicht ausreisepflichtigen Personen
wurde nicht vorgenommen. Das BMZ fördert über seine Programme nicht die
Rückkehr selbst. Die Daten wurden im Rahmen der jährlichen
Berichterstattung des Vorhabens erhoben, die sich immer auf vollständige Projektjahre
bezieht; die nächste Berichterstattung (für den Zeitraum Juni 2024 bis Mai 2025)
erfolgt im Sommer 2025.
9. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Programme des Bundes zur
Förderung der freiwilligen Rückkehr angesichts der neuen Lage in
Syrien wieder für Syrer zu öffnen, und wenn ja, bis wann soll dies
geschehen?
Nach eingehender Prüfung wurde das Herkunftsland Syrien in das Programm
REAG/GARP 2.0 aufgenommen. Anträge können seit dem 13. Januar 2025
eingereicht werden. Das Reintegrationsprogramm StarthilfePlus ist nach wie
vor durch die Internationale Organisation für Migration (IOM), die das
Programm umsetzt, für Syrien suspendiert.
10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich mit Ablauf
des Jahres 2024 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind
geduldet, und bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister ein
abgelehnter Asylantrag gespeichert?
Ausweislich des AZR haben sich zum Stichtag 31. Dezember 2024 220 808
vollziehbar ausreisepflichtige Personen in der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten. Darunter waren 135 719 Personen, bei denen im AZR ein abgelehnter
Asylantrag gespeichert war. 178 512 der Ausreisepflichtigen waren geduldet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht
ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG), und sie damit
ggf. längere Zeit zurückliegen kann. Zudem bedeutet allein die Speicherung
eines abgelehnten Asylantrags im AZR nicht, dass die betroffene Person aktuell
ausreisepflichtig sein muss. Die Ausreisepflicht entfällt beispielsweise bei
Erteilung eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsrechts.
11. Welche sind die fünfzehn häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des
Prozentsatzes, welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige Anteil in %
Gesamt 220.808 100,00
darunter:
Irak 20.424 9,25
Türkei 16.665 7,55
Afghanistan 10.848 4,91
Russische Föderation 10.789 4,89
Nigeria 10.675 4,83
Syrien 10.231 4,63
Serbien 8.613 3,90
Iran 7.487 3,39
Georgien 7.162 3,24
Nordmazedonien 5.714 2,59
Ungeklärt 5.231 2,37
Albanien 4.964 2,25
Guinea 4.859 2,20
Ukraine 4.028 1,82
Kosovo 4.019 1,82
12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach 0 bis
2 Jahren; 2 bis 4 Jahren; 4 bis 6 Jahren und mehr als 6 Jahren
aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige
Insgesamt (Aufenthalt seit letzter Einreise)
220.808
Aufenthaltsdauer sechs Jahre und mehr: 72.500
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahre: 33.979
Aufenthalt ab zwei bis unter vier Jahre: 49.714
Aufenthalt unter zwei Jahre: 64.569
Aufenthaltsdauer unbekannt: 46
13. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung Ende 2024 in Deutschland aufgehalten?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 935 559 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags
im AZR nicht bedeutet, dass die betroffenen Personen ausreisepflichtig sein
müssten. Der weit überwiegende Teil der Betroffenen hat inzwischen ein
befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben.
14. Wie viele Ausländer hatten Ende 2024 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG),
welche sind die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte
jeweils mit Angabe der absoluten Zahl und des prozentualen Anteils
auflisten)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 15 978 Personen mit einer
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl aufhältiger Personen mit ungeklärter Identität
gemäß § 60b AufenthG
Anteil in %
Gesamt 15.978 100,00 %
darunter:
Indien 1.240 7,76 %
Nigeria 1.169 7,32 %
Ungeklärt 1.012 6,33 %
Iran 801 5,01 %
Türkei 780 4,88 %
Irak 699 4,37 %
Guinea 665 4,16 %
Pakistan 659 4,12 %
Libanon 649 4,06 %
Gambia 612 3,83 %
15. a) Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstitel nach dem
sog. Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten,
wie viele davon haben den Aufenthaltstitel im Jahr 2024 erhalten?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 59 869 Personen erfasst,
denen bislang eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 AufenthG erteilt
worden ist. Von diesen haben 16.003 Personen die Aufenthaltserlaubnis im Jahr
2024 erhalten.
b) In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein
Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG
(vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 8 161 Personen erfasst, denen
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erteilt wurde,
nachdem sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besaßen.
c) In wie vielen Fällen ist bislang nach Ablauf der Frist des § 104c
Absatz 3 Satz 3 AufenthG wieder ein Rückfall in den Status der Duldung
erfolgt?
Zum 31. Dezember 2024 waren im AZR 3 471 Personen erfasst, denen nach
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG eine Duldung erteilt wurde.
d) An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der
Regelungen im Chancenaufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse
direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt
über § 104c AufenthG, erteilt?
Im AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 58 289 Personen erfasst,
denen seit 31. Dezember 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b
AufenthG erteilt wurde, ohne dass ihnen jemals zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden war.
16. Wie viele geplante Abschiebungen sind im Jahr 2024
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe
für das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
Im Jahr 2024 konnten 33 717 Abschiebungen nicht vollzogen werden. Die
Aufschlüsselung nach veranlassendem Land und dem Zeitpunkt des Abbruchs (vor
oder während/nach Übergabe an die Bundespolizei), kann der nachfolgenden
Übersicht entnommen werden.
nicht vollzogene Abschiebungen 2024
Abbruch erfolgte vor Übergabe
an die Bundespolizei (BPOL)
Abbruch erfolgte während
bzw. nach Übergabe an die
BPOL
Gesamt 32.567 1.150
nach veranlassendem Land
Berlin 11.384 35
Baden-Württemberg 3.428 180
Bayern 3.824 140
Brandenburg 254 10
nicht vollzogene Abschiebungen 2024
Bremen 97 2
Hamburg 540 40
Hessen 1.166 105
Mecklenburg-Vorpommern 406 29
Niedersachsen 1.882 86
Nordrhein-Westfalen 4.871 205
Rheinland-Pfalz 897 59
Saarland 160 12
Sachsen 1.390 48
Sachsen-Anhalt 750 58
Schleswig-Holstein 985 66
Thüringen 429 13
BPOL 104 62
nach Gründen, die zum Abbruch führten
Ablehnung der Übernahme durch BPOL
gem. Best Rück Luft (VS-NfD) 106
aktiver Widerstand 74
aus medizinischen Gründen 84
Beförderungsverweigerung LVG/
Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän 342
den Flug/die Schiffspassage betreffende
Gründe 85
fehlende Durchbeförderungsbewilligung 2
fehlender Rückführungsplatz 17 8
fehlendes/ungültiges Heimreisedokument 21
Flucht, Fluchtversuch 11
nicht erfolgte Zuführung (einschl. Absage
am Tag der Maßnahme) 20.069
passiver Widerstand 214
Rechtsmittel 73
Scheitern während Transitaufenthalt 5
Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw.
Suizidversuch 15
sonstige Gründe (Ausnahme) 175 55
Stornierung des Ersuchens (bis spätestens
am Vortag der Maßnahme) 12.296
Übernahmeverweigerung durch staatl.
Begleitpersonal 5
Übernahmeverweigerung im Zielstaat 50
verspätete Zuführung 10
17. a) Wie viele Inder sind im laufenden Jahr nach Indien abgeschoben
worden (bitte monatsweise auflisten)?
Im Jahr 2024 sind 167 indische Staatsangehörige nach Indien abgeschoben
worden. Die erbetene Aufschlüsselung nach Monaten kann der nachfolgenden
Übersicht entnommen werden.
Abschiebungen indischer Staatsangehöriger
nach Indien 2024
Gesamt 167
nach Monaten
Januar 8
Februar 8
März 13
April 25
Mai 13
Juni 11
Juli 13
August 9
September 10
Oktober 17
November 21
Dezember 19
b) Gab es im Jahr 2024 Abschiebe-Chartermaßnahmen mit Ziel Indien?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist ein Sammelcharter nach Indien
durchgeführt worden.
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in
Deutschland auf?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 hielten sich gemäß AZR 3 567
ausreisepflichtige indische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland auf.
18. Wie viele türkische Staatsbürger sind im Jahr 2024 in die Türkei
abgeschoben worden, und wie viele davon in den letzten drei Monaten des
Jahres 2024 (bitte ab Oktober monatsweise aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2024 1 079 Abschiebungen
von türkischen Staatsangehörigen in die Türkei durchgeführt worden. Im
Monat Oktober betraf dies 120 Personen, im November 105 Personen und im
Dezember 93 Personen.
19. Kann die Bundesregierung eine verbesserte Kooperation der Türkei bei
Rückführungen bestätigen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung spricht intensiv mit Herkunftsländern über die
Verbesserung der Rückkehrkooperation. Auch mit der Türkei ist die Bundesregierung
fortlaufend über migrationspolitische Themen einschließlich der
Rückführungskooperation im Gespräch. Die Türkei ist ein wichtiger Partner der
Bundesrepublik Deutschlands in all diesen Fragen. Zu konkreten Inhalten
vertraulicher Gespräche mit ausländischen Partnern nimmt die Bundesregierung im
Übrigen grundsätzlich nicht Stellung.
20. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um in
Kooperation mit den Bundesländern die von Somalia erklärte Bereitschaft zur
Rücknahme seiner Staatsbürger (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu
vermehrten Rückführungen zu nutzen, welche Änderungen und
Verbesserungen haben sich in der Rückführungspraxis seit der
Kooperationszusage des somalischen Präsidenten ergeben?
Die Bundesregierung steht mit den somalischen Behörden sowohl in Berlin als
auch in Mogadischu im engen und ständigen Austausch und wirkt auf eine
Verbesserung der Rückführungskooperation hin.
21. Wurde im letzten Halbjahr 2024 gegenüber weiteren Herkunftsländern
erreicht, dass diese Laissez-passer-Dokumente akzeptieren, und wenn ja,
um welche Länder handelt es sich?
Nein.
22. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung Stand Ende 2024 bundesweit, und wie
verteilen sich diese auf die Bundesländer?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12833 wird verwiesen. Die
dort tabellarisch angeführten Daten entsprechen dem aktuellen Stand.
23. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im Jahr 2024 seitens eines Bundeslandes oder
der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder
Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein
solcher vermittelt werden?
Im Jahr 2024 wurden beim Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der
Rückkehr (ZUR) seitens eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder
der Bundespolizei insgesamt 827 Fälle für die Vermittlung eines Platzes für
Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam angefragt und in 358 Fällen konnte
ein solcher vermittelt werden.
24. Für wie viele Ausländer war im ersten Jahr 2024 im
Ausländerzentralregister (AZR) eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur
Festnahme erfasst?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 76 875 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2024 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst
wurde.
Bei 30.775 Personen wurde im Jahr 2024 eine Ausschreibung zur Festnahme
erfasst.
25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Wirkung des
Rückführungsverbesserungsgesetzes (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) vor, befindet sich der Bund hierüber im Austausch mit den für den
Vollzug zuständigen Ländern, und wenn ja, welche Rückmeldungen gibt
es seitens der Länder?
Die Zahl der Abschiebungen ist im vergangenen Jahr - um ca. 22 Prozent im
Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene
Rückführungsverbesserungsgesetz ist bislang aufgrund des kurzen Zeitraums
noch nicht evaluiert worden. Ob sich dieses Gesetz oder aber vielmehr erhöhte,
rein operative Anstrengungen ausgewirkt haben, kann insofern derzeit nicht
festgestellt werden. Die Bundesregierung befindet sich im regelmäßigen
Austausch mit den Ländern.
26. An wie vielen von Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen (frontex-led
return operation) hat sich Deutschland im Jahr 2024 beteiligt?
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Jahr 2024 an keiner von Frontex
geleiteten Chartermaßnahme (frontex-led return operation) beteiligt.
27. Hat die Bundesregierung im Jahr 2024 unkooperative Herkunftsstaaten
an die EU gemeldet, damit gegen diese ggf. Maßnahmen gemäß dem
Visakodex ergriffen werden?
Die EU-Kommission führt jährlich eine Befragung der EU-Mitgliedstaaten zur
Qualität der Rückführungskooperation der Hauptherkunftsländer durch.
Dementsprechend unterrichtet das Bundesministerium des Innern und für Heimat
die EU-Kommission über die zu dem Abfragezeitpunkt bestehende Qualität der
Rückführungskooperation der betroffenen Herkunftsländer. Die EU-
Kommission erwägt dann nach Auswertung der Antworten aller Mitgliedstaaten, ob und
ggf. welche Herkunftsländer für die Anwendung des Visahebels gemäß Artikel
25a Visakodex vorgeschlagen werden.
28. Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Äthiopien vor dem Hintergrund des Einsatzes des
sog. Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 Visakodex im Jahr 2024
entwickelt?
a) Lässt Äthiopien Charterflüge zwecks Rückführungen zu?
Äthiopien lässt Sammelcharterrückführungen grundsätzlich zu.
b) Wie viele äthiopische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2024 aus Deutschland
zurückgeführt werden, und wie viele davon in Charterflügen?
Im zweiten Halbjahr 2024 sind nach Kenntnis der Bundesregierung 33
Rückführungen von äthiopischen Staatsangehörigen durchgeführt worden.
Chartermaßnahmen fanden nicht statt
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Äthiopier haben sich Ende
2024 in Deutschland aufgehalten?
Zum 31. Dezember 2024 haben sich laut AZR 1 513 vollziehbar
ausreisepflichtige äthiopische Staatsbürger in Deutschland aufgehalten.
29. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende 2024 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
Zum 31. Dezember 2024 waren in der Bundesrepublik Deutschland laut AZR
178 512 ausreisepflichtige Personen aufhältig, die eine Duldung besaßen. Die
Aufteilung nach Duldungsgründen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Duldungsgrund Anzahl der
aufhältigen
ausreisepflichtigen Ausländer
Anteil in %
Duldungsgründe Gesamt 178.512 100
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 60.581 33,93
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente
42.120 23,59
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen
erteilt
21.969 12,30
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit
ungeklärter Identität) erteilt
15.978 8,95
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 6.473 3,62
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse
nach § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt
6.071 3,40
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, weil konkrete Maßnahmen
zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt
5.599 3,13
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags
erteilt
5.527 3,10
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter
Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt
3.166 1,77
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 2.974 1,67
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen
erteilt
2.567 1,44
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c Abs. 1
AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
2.481 1,39
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
745 0,42
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 376 0,21
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 278 0,16
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c Abs. 7
AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)
266 0,15
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt
224 0,13
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/
Lebenspartner) erteilt
209 0,12
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 145 0,08
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 140 0,08
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag
gemäß § 123 VwGO erteilt
139 0,08
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei fehlendem Absehen von
einer Vollstreckung nach § 456a StPO erteilt
106 0,06
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (Verfahren nach § 85a) 99 0,06
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 6
Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
61 0,03
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c Abs. 6 S. 2
AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
49 0,03
Duldungsgrund Anzahl der
aufhältigen
ausreisepflichtigen Ausländer
Anteil in %
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG fehlendes, aber erforderliches
Einvernehmen einer Stelle nach § 72 (4) AufenthG
47 0,03
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 2
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige
Kinder)
37 0,02
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4 i. V. m.
Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Ehegatte/
Lebenspartner)
30 0,02
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
29 0,02
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4 i. V. m.
Abs. 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige
ledige Kinder)
17 0,01
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (Altfall) 8 0,00
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG (Altfall) 1 0,00
30. In wie vielen Fällen wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) von den Bundesländern im Jahr 2024 um Amtshilfe bei der
Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG
ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle konnten die Ersuchen zu einem
positiven Abschluss gebracht werden?
Im Jahr 2024 erreichten die Passersatzbeschaffung Bund 9 440
Amtshilfeersuchen. Insgesamt wurden 3 496 Personen positiv identifiziert und 2 300
Passersatzpapiere konnten beschafft werden. Zu berücksichtigen ist, dass die
beschafften Passersatzpapiere auch aus Amtshilfeersuchen/positive
Identifizierungen aus Vorjahren resultieren können (keine Kohortenbetrachtung), sodass sich
eine prozentuale Darstellung verbietet.
31. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im Jahr 2024 an,
über keine Identitätspapiere zu verfügen?
Belastbare Angaben liegen ausschließlich für Personen ab 18 Jahren vor. Für
etwa 65 Prozent der negativ beschiedenen Asylerstantragstellenden ab 18
Jahren lagen keine Identitätspapiere vor.
32. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im Jahr 2024 einen Erstantrag in
Deutschland stellten, waren gemäß Eurodac-Verordnung erfasst, und wie
hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren Antrag im Jahr
2024 abgelehnt wurde?
Im Jahr 2024 betrug der Anteil der Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren, bei
denen ein Eurodac-Treffer verzeichnet wurde, etwa 47 Prozent. Der
entsprechende Anteil von Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren mit Eurodac-Treffer,
deren Antrag im Jahr 2024 abgelehnt wurde, betrug etwa 42 Prozent.
33. In wie vielen Asylverfahren ist im Jahr 2024 die Zuständigkeit auf
Deutschland wegen Versäumnis der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29
Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?
Mit Stand 31. Dezember 2024 ist die Zuständigkeit für insgesamt 40 068
Personen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
34. Welche Ergebnisse hat die sog. Dublin-Taskforce (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) bislang erzielt, und bis wann soll ihre Arbeit
abgeschlossen sein?
Die Abstimmungen zwischen Bund und Ländern dauern an.
35. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2024 im Verhältnis zu
a) Italien,
b) Griechenland,
c) Kroatien und
d) Bulgarien?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2024 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen an
MS
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an
MS
Übernahmeersuchen an D
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
an D
Gesamt 74.583 44.431 5.827 14.984 10.112 4.592
davon:
Italien 12.841 10.402 3 567 415 30
Griechenland 15.453 219 22 417 257 229
Kroatien 14.068 12.932 533 73 16 3
Bulgarien 8.090 3.297 290 48 25 24
36. Ist die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte verbesserte
Kooperationsbereitschaft Griechenlands und Italiens bei Überstellungen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) eingetreten, und wie drückt sich diese in
den Überstellungszahlen des letzten Quartals 2024 aus?
Die Verhandlungen und Gespräche mit den griechischen und italienischen
Regierungen zu einer verbesserten Kooperationsbereitschaft bei
Rücküberstellungen dauern an.
Die Überstellungszahlen des letzten Quartals 2024 können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Erfolgte Überstellungen in Mitgliedstaat
01.10. – 31.12.2024
gesamt 1.388
davon:
Griechenland 12
Italien 0
37. Haben sich die von Bulgarien zugesagten Erleichterungen bei
Überstellungen (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/13137) in
der Praxis bestätigt, gibt es seither weitere Erleichterungen seitens
Bulgariens?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/13392 verwiesen.
Darüber hinaus wurde Ende des Jahres 2024 ein Verfahren etabliert, wonach
die Länder der Bundesrepublik Deutschland im Wechsel Charterflüge nach
Bulgarien organisieren uns durchführen können.
38. Wie viele Personen haben im Jahr 2024 in Deutschland Asyl beantragt,
denen
a) zuvor bereits in Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden oder
b) bei denen bereits ein Asylverfahren in Griechenland anhängig war?
Die Fragen 38a und b werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2024 haben 24 852 Personen, denen bereits in Griechenland ein
Schutzstatus zuerkannt wurde, einen Asylerstantrag in Deutschland gestellt.
Im Jahr 2024 wurden 26 928 Asylerstantragstellende mit einem Eurodac-
Treffer der Kategorie 1 (CAT-1-Treffer) von Griechenland registriert.
39. Hat die Bundesregierung im Rahmen des freiwilligen europäischen
Solidaritätsmechanismus trotz der rechtswidrigen Verweigerung von
Überstellungen durch Griechenland, Italien, Bulgarien und Kroatien (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus diesen Ländern im Jahr 2024 übernommen, und wenn ja,
wie viele Personen wurden von welchen Staaten übernommen?
Die Bundesregierung hat im Jahr 2024 im Rahmen des freiwilligen
europäischen Solidaritätsmechanismus keine Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus den Ländern Griechenland, Italien, Bulgarien oder Kroatien
aufgenommen.
40. Wie lange war im Jahr 2024 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und wie hoch
war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung eines
Schutzbegehrens während dieses Zeitraums?
Daten aus der Gerichtsstatistik des BAMF liegen derzeit nur für elf Monate des
Jahres 2024 vor. Hierbei handelt es sich nicht um die amtliche Gerichtsstatistik.
Diese wird vom Statistischen Bundesamt erstellt. Aufgrund der
unterschiedlichen Zählweisen sind diese Statistiken nicht vergleichbar.
Im Zeitraum Januar bis November 2024 betrug die durchschnittliche
Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung
18,3 Monate. Die „Erfolgsquote“ (Zuerkennung eines Schutzstatus durch
Gericht im Verhältnis zu allen Gerichtsentscheidungen) lag in diesem Zeitraum bei
7,1 Prozent.
41. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2024 nach Erkenntnis der
Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 2 580 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2024 eine Einreise nach der Überstellung in einen anderen
Dublin-Staat erfolgte.
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 763 Personen registriert, bei
denen im Jahr 2024 eine Einreise nach einer durch Bundes-, Landes- und/oder
Kommunalmittel oder durch sonstige öffentliche Mittel geförderten Ausreise
erfolgte. Die geförderte Ausreise kann dabei auch bereits zu einem früheren
Zeitpunkt als dem Jahr 2024 erfolgt sein.
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 8 025 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2024 eine Einreise erfolgte, obwohl sie mit einer noch
geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind.
42. Wie viele dieser in Frage 41 erfragten Ausländer haben 2024 nach ihrer
erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 1 931 Personen registriert,
bei denen nach erneuter Einreise nach der Überstellung in einen anderen
Dublin-Staat ein Antrag auf Asyl gestellt wurde; 376 Personen waren registriert, bei
denen nach einer durch Bundes-, Landes- und/oder Kommunalmittel oder
durch sonstige öffentliche Mittel geförderten Ausreisen eine erneute Einreise
verzeichnet war und ein Antrag auf Asyl gestellt wurde; 2 582 Personen waren
registriert, die trotz geltender Wiedereinreisesperre erneut nach Deutschland
eingereist waren und einen Antrag auf Asyl gestellt haben.
43. Was unternimmt die Bundesregierung, um zu verhindern, dass auch
künftig Tausende zuvor Abgeschobene wieder ungehindert nach
Deutschland einreisen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundespolizei nimmt die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe Grenzschutz
im Rahmen und nach Maßgabe des Bundespolizeigesetzes und der
schengenrechtlichen Bestimmungen vor und verstärkt dabei lageabhängig die
Dienststellen an den Landbinnengrenzen mit zusätzlichem Personal. Stellt die
Bundespolizei im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung versuchte
unerlaubte Einreisen von bereits abgeschobenen Drittstaatsangehörigen fest,
gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG besteht,
prüft und vollzieht sie einreiseverhindernde bzw. aufenthaltsbeendende
Maßnahmen.
44. Haben die Mitte September 2024 eingeführten erweiterten
Grenzkontrollen zu einer erhöhten Feststellung und Abweisung von Personen geführt,
die trotz Wiedereinreisesperre nach Deutschland einreisen wollten, und
wenn ja, in welcher Größenordnung?
Der Anteil der Versuche unerlaubter Einreisen mit einem Einreise- und
Aufenthaltsverbot an allen festgestellten Versuchen unerlaubter Einreisen war im
Zeitraum vom 16. September bis 31. Dezember 2024 annähernd doppelt so hoch
wie im Vergleichszeitraum des Vorjahres.
Seit der Ausweitung der vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen auf alle Landbinnengrenzen am 16. September 2024 stellten die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden insgesamt 667 versuchte oder vollendete unerlaubte Einreisen von
Personen mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot fest, davon 571 im
Zusammenhang mit einer Einreise über die Landgrenzen.
45. Welche Sanktionen sind mit Blick auf den Aufenthaltsstatus, den
Ausgang eines etwaigen erneuten Asylverfahrens sowie in Form von Strafen
oder Geldbußen bei einem Verstoß gegen die Wiedereinreisesperre
möglich, und wie oft wurden welche Sanktionen nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2024 ergriffen?
Die Durchsetzung der Ausreisepflicht sowie die in diesem Zusammenhang
kraft Gesetzes entstehenden Wiedereinreisesperren liegt in der Zuständigkeit
der Länder.
Die Bundespolizei weist Personen, die trotz einer Wiedereinreisesperre
einreisen wollen, an der Grenze zurück.
46. Welche sind die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten der Personen, die
trotz Wiedereinreisesperre im Jahr 2024 wieder nach Deutschland
eingereist sind (bitte die auf die jeweiligen Nationalitäten entfallenden
absoluten Zahlen anführen)?
Die zehn häufigsten Nationalitäten, die im Jahr 2024 unerlaubt mit einem
Einreise- und Aufenthaltsverbot eingereist sind oder versucht haben, unerlaubt
einzureisen, können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
unerlaubt eingereiste Personen mit Einreise-/Aufenthaltsverbot
zehn häufigste Staatsangehörigkeiten
afghanisch 246
syrisch 233
georgisch 152
türkisch 148
albanisch 147
algerisch 119
kosovarisch 74
moldauisch 70
marokkanisch 66
mazedonisch 59
47. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, weshalb es trotz
der Ankündigung „zeitnaher“ weiterer Abschiebungen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) seit August 2024 keine weiteren Rückführungen
von afghanischen Straftätern mehr gegeben hat?
Rückführungen nach Afghanistan erfordern seit der Machtübernahme der
defacto-Regierung einen sehr komplexen Planungsprozess unter Einbindung
ausländischer Schlüsselpartner. Um den Erfolg einer weiteren Maßnahme nicht zu
beeinträchtigen, äußert sich die Bundesregierung nicht zu Abläufen und
Zeitplänen.
48. Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um den
Bundesländern nach dem Sturz des Assad-Regimes die Abschiebung von
Straftätern und Gefährdern nach Syrien zu ermöglichen?
Die Bundesregierung prüft kontinuierlich und nicht erst seit dem Sturz des
Assad-Regimes, wie Abschiebungen von Ausreisepflichtigen, insbesondere
von denen, die besonders schwere Straftaten begangen haben sowie von
Gefährdern nach Syrien wieder ermöglicht und die Länder hierbei unterstützt
werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
Vergabepraxis und Jurorenberufung beim Deutschen Buchhandlungspreis
AfD06.07.2026
Die "starke Stelle" und ihre Tätigkeit seit dem 1. August 2024
AfD24.08.2026
Erfassung von Gewaltdelikten mit Messern in der Statistik der Bundespolizei im ersten Halbjahr 2026
AfD24.08.2026
Abschiebekriterien, der Schutz religiöser Minderheiten, Christenverfolgung und Abschiebung syrischer Christen
AfD17.08.2026