Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Markus Frohnmaier, Ulrich von Zons, Sascha Lensing, Dr. Christoph Birghan, Jörg Zirwes, Kay Gottschalk, Sebastian Maack, René Springer, Dr. Michael Kaufmann, Dr. Malte Kaufmann, Martin Erwin Renner, René Bochmann, Jan Wenzel Schmidt, Hans-Jürgen Goßner, Gerrit Huy, Peter Bohnhof, Jörn König, Hannes Gnauck, Wolfgang Wiehle, Kurt Kleinschmidt, Thomas Ladzinski, Stefan Henze, Carina Schießl, Volker Scheurell, Thomas Korell, Thomas Dietz, Dr. Michael Blos, Reinhard Mixl, Dr. Maximilian Krah, Andreas Paul, Mirco Hanker, Dr. Rainer Rothfuß, Tobias Ebenberger, Jochen Haug, Sven Wendorf, Bernd Schuhmann, Christian Reck, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christina Baum, Knuth Meyer-Soltau, Kay-Uwe Ziegler, Andreas Mayer, Edgar Naujok, Rocco Kever, Nicole Höchst und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am 17. November 2023 beschloss der Deutsche Bundestag, das Disziplinarrecht zu verschärfen. Die Bundesregierung unter dem noch amtierenden Bundeskanzler Olaf Scholz hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 20/6435) vorgelegt. Für die Neuerungen stimmten die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, dagegen votierten die Fraktionen der CDU/CSU und AfD, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Die Änderungen traten am 1. April 2024 in Kraft.
Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden Fassung sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehalts) durch eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt, möglich. Die Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts war bislang ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen nach altem Recht verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener Zuständigkeit, ob die vom Dienstherrn behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die vom Dienstherrn beantragte Disziplinarmaßnahme zweckmäßig sowie verhältnismäßig war.
Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1. April 2024 aufgegeben: Alle Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch Disziplinarverfügungen auf behördlicher Ebene ausgesprochen. Die Maßnahmen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehalts dürfen damit vom Personalamt „verhängt“ werden. Gegen die Disziplinarverfügung muss der betroffene Beamte zunächst Widerspruch einlegen und dann muss er gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im Disziplinarverfahren und schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes schlichtweg umgedreht.
Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher zweistufige Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren.
Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt geltenden Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten Pflichtverstoßes gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten. Zusätzlich hat der Dienstherr nach geltendem Recht die Möglichkeit, bereits mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Bezüge bis zu 50 Prozent anzuordnen (�� 38 Absatz 2 BDG).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit dem 1. April 2024 bis heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den Bundesbehörden eingeleitet und sind derzeit noch ohne Abschluss durch Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen, Bezeichnung der Bundesbehörde, Datum des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach beabsichtigter Disziplinarmaßnahme, nach Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Wie viele Disziplinarverfügungen wurden seit dem 1. April 2024 bis heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den Bundesbehörden ausgesprochen (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen, Name der Bundesbehörde, Datum des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, nach behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach angeordneter Disziplinarmaßnahme, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Wie viele Widersprüche wurden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand der Bundesbehörden bis heute gegen Disziplinarverfügungen ihres Dienstherrn eingelegt und sind bislang noch nicht durch einen Widerspruchsbescheid beschieden worden (bitte nach Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, Datum und Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, nach angeordneter Disziplinarmaßnahme, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Wie viele Widerspruchsbescheide gegen Widersprüche von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand wurden von Bundesbehörden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute ausgesprochen (bitte nach Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesbehörden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der Rechtshängigkeit, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesbehörden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der gerichtlichen Entscheidung, Tenor der Entscheidung, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Name des Oberverwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Berufungskläger, verwaltungsgerichtlichem Tenor, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute rechtskräftig entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Name des Oberverwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Angabe, welche Bundesbehörde am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der betroffene Beamte oder die Bundesbehörde Berufungskläger ist, nach dem verwaltungsgerichtlichen Tenor, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, nach dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Bei wie vielen Bundesbeamten in den Bundesbehörden wurde die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BDG der geltenden Fassung ausgeschlossen (bitte nach Datum der Entscheidung über den Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, nach dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Grund nennung der Rechtsnorm für die Entscheidung über den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages und nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten aufschlüsseln)?
Wie viele Bundesbeamte von Bundesbehörden sind seit dem 9. Dezember 2022 bis heute rechtskräftig wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Name der Bundesbehörde als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem bzw. den gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?
Wie viele Bundesbeamte von Bundesbehörden sind vom 1. Januar 2019 bis zum 8. Dezember 2022 rechtskräftig wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Name der Bundesbehörde als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem bzw. den gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?