Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen
der Abgeordneten Stephan Brandner, Gerold Otten, Matthias Moosdorf und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an Wahlen in Deutschland teilnehmen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und in Deutschland keinen Wohnsitz haben oder dort nie einen Wohnsitz hatten.
Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz in Deutschland sind nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wahlberechtigt, sofern sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG) oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG).
In diesen beiden Fällen setzt die Wahlteilnahme jeweils vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus.
Schätzungen des Auswärtigen Amts gehen davon aus, dass 3 bis 4 Millionen Bundesbürger sogenannte Auslandsdeutsche sind. Der enge Zeitplan bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag, der der frühzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages geschuldet war, führte dazu, dass viele Auslandsdeutsche beklagten, dass sie ihre Stimme nicht abgeben konnten. Die Parteien hatten bis zum 30. Januar 2025 Zeit, ihre Listen für die Bundestagswahl einzureichen; erst danach konnten die Stimmzettel in den Druck gehen und an die Gemeinden ausgeliefert werden. Die Unterlagen für die Briefwahl im Ausland wurden frühestens am 4. Februar 2025 verschickt (vgl. www.wiwo.de/politik/deutschland/bundestagswahl-2025-briefwahl-debakel-wenn-auslandsdeutsche-in-den-flieger-steigen-muessen-um-waehlen-zu-koennen-/30223868.html), häufig wohl sogar später. Teilweise sollen die Wahlunterlagen sogar erst nach der Wahl im Ausland angekommen sein (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundestagswahl-bundeswahlleiterin-weist-vorwuerfe-schlechter-vorbereitung-zurueck/100112489.html).
In der Antwort auf die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/15078 wird erklärt, dass die Bundeswahlleiterin seitens der Gemeindebehörden über 213 699 Eintragungen von Auslandsdeutschen in ein Wählerverzeichnis unterrichtet wurde (Stand: 25. Februar 2025). Diese Zahl sei noch nicht endgültig, dürfe sich jedoch nur noch geringfügig verändern.
Der Bundesregierung liegen weiterhin nach eigener Aussage keine Erkenntnisse über die Zahl der zurückgesandten Briefwahlunterlagen aus dem Ausland vor. Die wahlrechtlichen Vorschriften sehen eine gesonderte Erfassung der Stimmen von Auslandsdeutschen nicht vor. Ihre per Briefwahl abgegebenen Stimmen werden mit den übrigen Briefwahlstimmen ausgezählt.
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/15087 erklärt die Bundesregierung, dass die Wahlunterlagen erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist über Beschwerden zu Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten (nach § 26 Absatz 2 Satz 5 und § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG) gedruckt werden konnten. Der letzte Tag für diese Entscheidungen der Landeswahlausschüsse bzw. des Bundeswahlausschusses sei der 30. Januar 2025 gewesen.
Unmittelbar im Anschluss an den Druck der Stimmzettel seien die Briefwahlunterlagen versandt worden. Die Bundesregierung habe bei den Ländern mehrfach dafür geworben, dass die zuständigen Kommunen die Briefwahlunterlagen an die Auslandsdeutschen prioritär versenden (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der erfolgten Eintragungen von Auslandsdeutschen in ein Wählerregister in Deutschland bei den Bundestagswahlen seit dem Jahr 2002 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten)?
Wie teilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die erfolgten Eintragungen auf die Wohnländer der Auslandsdeutschen seit dem Jahr 2002 auf (bitte nach Jahren auflisten)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Anträgen auf Briefwahl vor, die bei den letzten drei Bundestagswahlen aufgrund mangelnder unmittelbarer Vertrautheit abgelehnt wurden?
Wie viele Beschwerden über Probleme oder die Verhinderung der Briefwahl sind der Bundesregierung für die Bundestagswahlen seit 2002 jeweils bekannt geworden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über verspätet eingetroffene oder bei den Antragstellern gar nicht eingetroffene Wahlunterlagen bei der letzten Bundestagswahl vor?
Wurden seitens der Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um angesichts verkürzter Fristen durch die frühzeitige Auflösung des 20. Deutschen Bundestages das Wahlrecht von Auslandsdeutschen sicherzustellen, und wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um die Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen zu erhöhen?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um den Wahlvorgang von Auslandsdeutschen zu vereinfachen beziehungsweise zu reformieren?