Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter
der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth, Jan Wenzel Schmidt, Uwe Schulz, Dr. Daniel Zerbin, Sven Wendorf, Dr. Malte Kaufmann, Jörn König, Maximilian Kneller, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Michael Blos, Nicole Hess, Peter Bohnhof, Dr. Götz Frömming, Edgar Naujok, Thomas Korell, Dr. Christina Baum, Lukas Rehm, Denis Pauli, Jörg Zirwes, Christian Douglas, Knuth Meyer-Soltau, Hauke Finger, Georg Schroeter, Dr. Ingo Hahn, Dr. Christoph Birghan, Ulrich von Zons, Birgitt Bessin, Rainer Galla, Alexis L. Giersch, Carina Schießl, Stefan Keuter, Kay Gottschalk, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Fetsch, Tobias Teich, Stefan Schröder, Volker Scheurell, Otto Strauß und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am frühen Sonntagmorgen (18. Mai 2025) kam es in der Bielefelder Innenstadt zu einem versuchten Tötungsdelikt (www.tichyseinblick.de/daili-essentials/messerangriff-in-bielefeld-polizei-spricht-von-anschlag/). Da es sich mutmaßlich um einen islamistischen Anschlag handelt, hat mittlerweile der Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen. Der Hergang der Tat wird wie folgt geschildert:
- Gegen 4:20 Uhr greift ein Mann vor der Studenten-Bar „Cutie“ eine Gruppe junger Menschen mit einem Messer und einem als Waffe präparierten Spazierstock („Stockdegen“) an. […] Augenzeugen berichten, der Täter sei gezielt auf die Gruppe losgegangen, habe wahllos zugestochen und sei schließlich geflüchtet. Am Tatort sichern Ermittler mehrere Waffen sowie einen Rucksack mit brennbarer Flüssigkeit und einen auf einen syrischen Staatsbürger ausgestellten Aufenthaltstitel“ (ebd.).
Im Rahmen der Ermittlungen wurde die Mordkommission („Kurfürst“) eingerichtet (ebd.). Zudem wurde eine sogenannte Besondere Aufbauorganisation (BAO) ins Leben gerufen, um Koordination und Fahndungsdruck zu erhöhen (ebd.).
Noch am Sonntag hat ein Spezialeinsatzkommando (SEK) eine kommunale Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel (www.radiowaf.de/nachrichten/kreis-warendorf/detailansicht/mann-fluechtet-nach-messerangriff-in-bielefeld-durchsuchungen-in-harsewinkel.html) gestürmt, ohne den Tatverdächtigen anzutreffen. Der erfolgreiche Zugriff sollte dann aber am 19. Mai gegen 22.40 Uhr in Heiligenhaus (rp-online.de/nrw/staedte/ratingen/sek-nimmt-syrer-in-heiligenhaus-fest_aid-127891875) gelingen.
Zum mutmaßlichen syrischen Täter aus der ehemaligen IS-Hochburg (IS = Islamischer Staat) Raqqa (www.nius.de/nachrichten/news/messer-syrer-von-bielefeld-bekennt-sich-zu-isis/c429880a-3fc4-442c-89d6-19363d3107a8) wurde mittlerweile bekannt, dass er bei seiner Einreise im August 2023 (intranet.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf; S. 87) als Geburtsdatum den 1. Januar 1990 angegeben hatte. Zum Zeitpunkt der Tat wohnte er in einer kommunalen Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel. Er soll über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. Angeblich pflegte M. M. Kontakte zu polizeibekannten Gefährdern, u. a. zu einem den Behörden bekannten Islamisten aus dem Kreis Gütersloh. Es besteht der Verdacht, wonach der Tatverdächtige Verbindungen zum Umfeld zweier Personen pflegte, gegen die in der Vergangenheit Terrorismusverfahren liefen. Im Zimmer der Asylunterkunft Harsewinkel fand die Polizei angeblich einen Zettel mit Telefonnummern. Das Handy wird derzeit ausgewertet. Als Asylgrund soll der Tatverdächtige angeblich Angst vor Kriegshandlungen und Verfolgung durch das Assad-Regime angegeben haben.
Am 21. Mai 2025 wurde bekannt, dass der Syrer gegenüber Beamten direkt nach seiner Festnahme am Montag per Übersetzungs-App angab, dass er mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (ISIS) sympathisiere (vgl. www.nius.de/nachrichten/news/messer-syrer-von-bielefeld-bekennt-sich-zu-isis/c429880a-3fc4-442c-89d6-19363d3107a8). Weiter heißt es in dem Artikel: „Bei dem Messer-Terroristen haben Ermittler laut Spiegel zudem brisantes Material sichergestellt. In einem Ordner fanden sich handschriftliche arabische Notizen, die laut Experten auf eine intensive Auseinandersetzung mit einer salafistischen Auslegung des Islam hinweisen. Zudem wurde ein handgezeichneter Zettel mit einem schwarzen Banner gefunden – dem Symbol islamistischer Gruppen wie dem Islamischen Staat und al-Qaida.“
Der Tatverdächtige reiste nach Aussage der Ministerin für Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW; vgl. www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf; Fragestunde im Landtag NRW am 21. Mai 2025; Tagesordnungspunkt [Top] 10) erstmals am 8. August 2023 in das Bundesgebiet ein, am 14. August 2023 erfolgte die Erstregistrierung in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Bochum, gefolgt von einem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Mönchengladbach. Am 31. August 2023 stellte er einen Asylantrag.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen51
Welche konkreten Hinweise lagen vor der Tat über eine islamistische Radikalisierung des Tatverdächtigen M. M. vor – sei es über seine Kommunikation, sein Verhalten oder Kontakte im Umfeld?
Ist der Beschuldigte jemals im Zusammenhang mit salafistischen oder islamistischen Gruppierungen in NRW polizeilich oder nachrichtendienstlich erfasst worden?
Lag zu irgendeinem Zeitpunkt eine sogenannte Gefährder-Einstufung oder ein Eintrag in der Datei „Islamismus – Deutschland“ (GTAZ = Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum) vor, und wenn nein, warum nicht?
Gab es Anzeichen, dass M. M. über soziale Medien, Messaging-Dienste oder bekannte islamistische Kanäle (z. B. Telegram) Kontakt zu IS-nahen Netzwerken hatte?
Wurde in seinen Endgeräten, Notizen oder Aussagen nach der Festnahme etwas gefunden, das explizit auf eine Anbindung an den sogenannten Islamischen Staat oder eine Tatmotivation im Sinne des IS hinweist?
Wie verlief die Unterbringung des Tatverdächtigen in der Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel, und gab es dort Beobachtungen durch Sozialarbeiter oder Mitbewohner, die auf eine bereits bestehende bzw. erst erfolgte Radikalisierung hindeuteten?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Stellen (Kommunale Ausländerbehörde, Sozialdienste, Polizei) je über islamistische Äußerungen oder Auffälligkeiten des M. M. informiert, etwa durch Meldungen Dritter?
Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung der fünfjährige Aufenthalt in der Türkei für eine mögliche Radikalisierung?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu dortigem Kontakt mit islamistischen Gruppen oder Ausbildungslagern vor (vgl. Frage 8)?
War den Sicherheitsbehörden bekannt, dass M. M. sich laut Medienberichten dem sogenannten IS anschließen wollte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen, und wenn nein, warum nicht?
Lagen nach Kenntnis der Bundesregierung deutschen oder europäischen Behörden aufenthaltsrechtliche oder sicherheitsrelevante Hinweise aus der Türkei oder aus Bulgarien über M. M. vor, die nicht oder verspätet verarbeitet wurden?
Warum wurde trotz illegaler Einreise über die Balkanroute keine intensivere Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf Gewaltbereitschaft oder Extremismus, wie sie möglicherweise durch Mitarbeiter in der Flüchtlingsunterkunft beobachtet wurden, an die Polizei oder das Landeskriminalamt (LKA) weitergegeben?
Welche Hinweise liegen der Bundesregierung in Bezug auf sichergestellte Beweismittel im Rahmen der Durchsuchung in Harsewinkel vor (z. B. IS-Propagandamaterial, digitale Spuren, Chatverläufe, Waffen)?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung speziell bezüglich der bei der Durchsuchung in Harsewinkel (www.bild.de/regional/nordrhein-westfalen/attentaeter-von-bielefeld-gefasst-weil-er-die-db-app-benutzte-682dc3135f3f016fd2bb52c9) gefundenen Bücher vor?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Ermittler in Harsewinkel einen Zettel mit Telefonnummern gefunden haben (www.bild.de/regional/nordrhein-westfalen/attentaeter-von-bielefeld-hatte-kontaktzu-islamisten-682c5751308d433b5abe3bf1), und wenn ja, welche Erkenntnisse haben sich hieraus ergeben?
Inwiefern lassen sich durch die Auswertung der Geräte des Täters Verbindungen zu internationalen islamistischen Netzwerken oder anderen radikalisierten Personen in Deutschland herstellen?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass ein bekannter Schutzberechtigter binnen weniger Monate nach Einreise eine solche Tat begehen konnte?
Welche Erkenntnisse und Lehren aus den Terroranschlägen von Solingen (23. August 2024), Berlin (2016), Würzburg (2016) und anderen vergleichbaren Fällen wurden von den Sicherheitsbehörden bei der Risikoanalyse und Präventionsplanung zur Verhinderung weiterer derartiger Anschläge berücksichtigt?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass der Täter von Bielefeld in Kontakt oder ideologischer Nähe zu den Tätern dieser Anschläge stand – sei es durch direkte Kommunikation, gemeinsame Netzwerke oder parallele Radikalisierungswege?
Wurden die Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen nach den früheren Anschlägen, insbesondere im Bereich der Überwachung subsidiär geschützter Personen mit islamistischem Hintergrund, weiterentwickelt und umgesetzt, und wenn ja, inwiefern?
Welche organisatorischen, rechtlichen oder personellen Gründe führten nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der bekannten Anschlagsmuster und Warnsignale dazu, dass der Anschlag von Bielefeld nicht verhindert werden konnte?
Wie bewerten die verantwortlichen Bundesbehörden die Effektivität des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen Bundespolizei, Landeskriminalämtern und Nachrichtendiensten im Kontext der Terroranschläge der letzten Jahre, und welche Schlüsse werden seitens der Bundesregierung für die zukünftige Gefahrenabwehr gezogen?
Wurde im Rahmen des Gespräches zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und bzw. oder in der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages eine ID-Karte durch den mutmaßlichen Attentäter vorgezeigt, und wenn nein, welche Begründung wurde angegeben?
Wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Überlassung und das Auslesen eines Datenträgers nach § 15a des Asylgesetzes (AsylG) angeordnet?
Konnte der mutmaßliche Attentäter einen Datenträger zwecks Auslesung überlassen (Mobiltelefon), und wenn nein, was war die Begründung?
Welche Informationen enthielt die Namenstranskription und Herkunftslandprognose?
Welches Ergebnis ergab die Sprach- und Dialekterkennung?
Wurde durch den mutmaßlichen Attentäter ein Auszug aus dem syrischen Personenregister nachgereicht, und wenn ja, wo wurde dieser ausgestellt?
Wurden unterschiedliche Angaben durch den mutmaßlichen Attentäter gemacht (beispielsweise Gespräche zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages, Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages)?
Gab es sonstige Auffälligkeiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung des Asyleintrages im Rahmen der Anhörungen durch das BAMF?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Zeit des mutmaßlichen Täters in Syrien bis 2019 vor (berufliche Tätigkeit, Verwandtschaftsverhältnisse, wo leben seine Eltern etc.)?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Aufenthalt des mutmaßlichen Täters in der Türkei von 2019 bis 2023 vor?
Wo und wie lange hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der mutmaßliche Attentäter in Bulgarien aufgehalten?
Ist der mutmaßliche Attentäter nach Kenntnis der Bundesregierung allein oder in einer Gruppe über die Balkanroute gereist?
Gibt es Informationen bezüglich eines Kontaktes zwischen dem mutmaßlichen Attentäter und dem mutmaßlichen Attentäter von Solingen Issa al H.?
Inwiefern gibt es Hinweise, wonach der Tatverdächtige Kontakte zur islamistischen Gruppierung „Nür al ´Ilm“ in Gütersloh (www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13746.pdf) bzw. zu islamistischen Einzelpersonen im Raum Gütersloh hatte?
Welche Flüssigkeit befand sich in der im Rucksack des Tatverdächtigen gefundenen Flasche (s. o.)?
Gibt es Hinweise darauf, dass der Tatverdächtige in der Vergangenheit Moscheen besucht hatte, die als Anlaufpunkt von Islamisten gelten?
Über welche persönlichen Kontakte verfügt der Tatverdächtige in Heiligenhaus (s. Vorbemerkung der Fragesteller), und sind die Informationen der „BILD“-Zeitung korrekt, wonach es sich um einen Cousin handelt?
Welche Verbindungen bestehen zwischen dem Tatverdächtigen und der Wohnung in Heiligenhaus?
Wie lauten die (bisher bekannten) acht Aliasnamen der Tatverdächtigen (www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf, TOP 10)?
Welche Hinweise gibt es im Hinblick auf einen möglichen Sozialleistungsbetrug mit den (mindestens) acht Aliasnamen (ebd.)?
Welchen Stellen in Nordrhein-Westfalen wurde die BAMF-Akte des Tatverdächtigen übermittelt (bitte jeweils Datum und Uhrzeit nennen)?
Wie begründete der Tatverdächtige gemäß BAMF-Akte seinen Asylantrag?
Welcher Schutzstatus wurde dem Tatverdächtigen zugesprochen?
Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt der Tatverdächtige derzeit, und sind die Informationen der „BILD“ (www.bild.de/regional/nordrhein-westfalen/bild-enthuellt-asyl-akte-bielefeld-attentaeter-hatte-8-verschiedene-namen-682dea2d3dcfe03fd520141f) zutreffend, wonach dem Tatverdächtigen am 22. Februar 2024 bestandskräftig durch das BAMF ein subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, verbunden mit einer Aufenthaltserlaubnis, die vorerst bis Februar 2027 reicht, und wenn ja, inwiefern?
Zieht die Bundesregierung im vorliegenden Fall die Anwendung des Instruments der Abschiebeanordnung gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Betracht, und wenn ja, inwiefern?
Über welchen Reiseweg ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Tatverdächtige im Jahr 2023 nach Deutschland eingereist, und in welchen der durchquerten Länder hat der Tatverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung dabei einen Asylantrag gestellt?
Sind die Informationen der „BILD“ (www.bild.de/regional/nordrheinwestfalen/attentaeter-von-bielefeld-gefasst-weil-er-die-db-app-benutzte-682dc3135f3f016fd2bb52c9) zutreffend, wonach sich der Tatverdächtige unmittelbar nach der Festnahme gegenüber den SEK-Beamten zum IS bekannt und über die Übersetzungs-App Google Translate auf einem Handy seine Sympathie zur Terrororganisation geäußert habe, und wenn ja, inwiefern?
Was hat die Befragung des Mitbewohners in Harsewinkel ergeben, der gegenüber „BILD“ (www.bild.de/news/er-verletze-fuenf-menschen-in-bielefeld-in-dieser-unterkunft-plante-der-attentaeter-die-grausame-bluttat-682b35c538a9061c73dd8fe9) eine Radikalisierung und Hinwendung des Tatverdächtigen zum IS bestätigte?