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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat - Aktueller Stand bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei Drittstaatsangehörigen

(insgesamt 29 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

17.07.2025

Aktualisiert

03.09.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/69930.06.2025

Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat – Aktueller Stand bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei Drittstaatsangehörigen

der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten, Dr. Christian Wirth, Arne Raue, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Rainer Rothfuß, Stefan Keuter, Sascha Lensing, Nicole Höchst, Lars Schieske, Diana Zimmer, Achim Köhler und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat von Drittstaatsangehörigen berührt zentrale Fragen des Strafrechts, des Völkerrechts, der internationalen Zusammenarbeit sowie des Menschenrechtsschutzes.

Angesichts eines hohen Anteils nichtdeutscher Staatsangehöriger im Strafvollzug und der Belastung des Justizwesens gewinnt die Möglichkeit einer Überstellung zur Strafvollstreckung im Herkunftsstaat zunehmend an Bedeutung. Die Fragesteller wollen mit dieser Kleinen Anfrage klären, wie der rechtliche und praktische Stand der Dinge ist, welche Staaten kooperieren und in welchem Umfang solche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen29

1

Wie viele Strafgefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 31. Dezember 2024 keine deutsche Staatsangehörigkeit?

2

Wie viele dieser Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung Drittstaatsangehörige (bitte nach den jeweiligen Herkunftsländern aufschlüsseln)?

3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Drittstaatsangehörigen unter den Strafgefangenen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte jedes Jahr einzeln ausweisen)?

4

Mit welchen Drittstaaten bestehen derzeit bilaterale Abkommen zur Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat?

5

Welche multilateralen Abkommen zur Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Kraft und werden regelmäßig genutzt (bitte die Vollstreckungen insgesamt sowie nach jeweiligem multilateralen Abkommen ausweisen)?

6

Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Zusatzprotokoll und bzw. oder das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) bereits ratifiziert?

7

Inwiefern ist das Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk für die Bundesrepublik Deutschland bindend, und in welchen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Überstellung auch ohne Zustimmung des Verurteilten vorgenommen?

8

Wie viele Anträge auf Vollstreckungshilfe aus Deutschland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 in Drittstaaten gestellt (bitte insgesamt sowie jeweils nach Jahren und Zielstaaten aufschlüsseln)?

9

Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bewilligt, abgelehnt oder anderweitig erledigt (bitte jeweils nach Jahren und Staaten aufschlüsseln)?

10

Welche typischen Hindernisse für die Durchführung von Vollstreckungshilfen mit Drittstaaten sind der Bundesregierung bekannt?

11

Wie häufig wurde in den Jahren von 2020 bis 2024 von § 456a der Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch gemacht (bitte insgesamt sowie für die einzelnen Jahre angeben)?

12

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 eine ausländerrechtliche Ausweisung vollzogen, bei der gleichzeitig ein Vollstreckungsverzicht nach § 456a StPO ausgesprochen wurde (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

13

Wie viele der in Frage 12 genannten Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung später wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist?

14

Welche Drittstaaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit als ungeeignet für eine Vollstreckungshilfe aufgrund menschenrechtlicher Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Haftbedingungen oder politische Verfolgung?

15

Welche Maßstäbe legt die Bundesregierung bei der Bewertung der Haftbedingungen im Vollstreckungsstaat an?

16

Welche Reformüberlegungen gibt es innerhalb der Bundesregierung zur Erhöhung der praktischen Wirksamkeit von Vollstreckungshilfen mit Drittstaaten?

17

Plant die Bundesregierung derzeit Verhandlungen über den Abschluss weiterer bilateraler Abkommen zur Vollstreckungshilfe mit Herkunftsstaaten?

18

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 ein Aufenthaltstitel aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung widerrufen oder nicht verlängert (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

19

Wie viele Ausweisungsverfügungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 auf Grundlage der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen strafrechtlicher Verurteilungen erlassen (bitte jeweils nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)?

20

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 ein unbefristetes oder befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG nach einer strafrechtlich begründeten Ausweisung ausgesprochen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

21

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 eine Ausweisung nach § 53 Absatz 3a oder 4 AufenthG gegenüber Personen mit Schutzstatus ausgesprochen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

22

Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 bei der Entscheidung über Ausweisung oder Abschiebung ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) anerkannt (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

23

Welche internen Leitlinien oder Entscheidungshilfen wendet die Bundesregierung oder wenden ihr nachgeordnete Behörden an, um das Verhältnis von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Absatz 2 AufenthG zu bewerten?

24

In wie vielen Fällen wurde seit 2020 eine Abschiebung wegen Vorliegens eines Schutzstatus oder eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 1 bis 7 AufenthG) unterlassen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

25

Wie viele Widerrufe von Aufenthaltstiteln nach § 52 AufenthG erfolgten in den Jahren von 2020 bis 2024 wegen strafrechtlicher Verurteilungen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

26

Welche Staaten lehnen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit regelmäßig die Rücknahme ihrer verurteilten Staatsangehörigen ab?

27

In welchen Fällen hat die Bundesregierung nach § 71 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) eine Vollstreckungshilfe abgelehnt, weil menschenrechtliche Standards im Zielstaat nicht gewährleistet waren?

28

Welche Initiativen verfolgt die Bundesregierung ggf. zur Verbesserung der Rückführungszusammenarbeit mit Staaten, mit denen bislang keine funktionierende Rücknahme verurteilter Straftäter gelingt?

29

Hat sich die Bundesregierung zu der Vereinbarkeit eines pauschalen Ausreisegewahrsams für Straftäter mit dem Europarecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine juristische Einschätzung eingeholt, und wenn ja, wie lautet diese?

Berlin, den 26. Juni 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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